BVwG W209 2126860-1

W209 2126860-1Tribunal Administrativo Federal31 de ago. de 2016

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Regest

Berufsausbildung, Qualifikation, Rot-Weiß-Rot Karte, Schlüsselkraft

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BVwG W209 2126860-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 31.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2126860.1.00

Spruch

W209 2126793-1/3E, W209 2126860-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Johannes STEINER und Mag. Benjamin NADLINGER als Beisitzer über die Beschwerde des Herrn XXXX, vertreten durch Frau Mag. Dr. Ingrid WEBER, Rechtsanwältin in 1010 Wien, Rotenturmstraße 19/1/29A, gegen den Bescheid der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz vom 18.02.2016, GZ: 08114/GF: 3778603, betreffend Nichtzulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG bei der Arbeitgeberin XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Herr XXXX, ein 1989 geborener Staatsangehöriger der Republik Kosovo, stellte am 18.01.2016 beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35, einen Antrag auf Rot-Weiß-Rot-Karte als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG. Aus der dem Antrag angeschlossenen Arbeitgebererklärung geht hervor, dass die Firma

XXXX beabsichtige, den Antragsteller als Facharbeiter - Maurer mit einer Entlohnung von € 2.379,84 brutto/Monat bei einer Arbeitszeit von 39 Wochenstunden unbefristet zu beschäftigen. In der Arbeitsgebererklärung war weiters angegeben, dass die Vermittlung von Ersatzkräften nicht erwünscht sei. Begründet wurde dies damit, dass das Personal selbst über das AMS Online Service gesucht werde. Dem Antrag angeschlossen war weiters ein Arbeits-Vorvertrag, ein Goethe-Deutsch-Zertifikat A1 und ein Zertifikat der XXXX, einem Bau- und Produktionsunternehmen in XXXX, Kosovo, über die fachliche Befähigung zur Ausübung der Berufe Maurer und Schnitzer im Zeitraum vom 03.04.2009 bis 01.08.2011.

2. Mit Schreiben vom gleichen Tag übermittelte die Magistratsabteilung 35 den Antrag der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien mit dem Ersuchen um schriftliche Mitteilung, ob die Voraussetzungen für die Erteilung einer Rot-Weiß-Rot-Karte als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG vorliegen.

3. Am 26.01.2016 informierte die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Wien Esteplatz (in weiterer Folge die belangte Behörde) die XXXX, dass die Voraussetzungen für die Zulassung des beantragten Ausländers als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG nicht vorlägen. Derzeit könnten lediglich 40 von erforderlichen 50 Punkten vergeben werden, die sich aus 20 Punkten für eine abgeschlossene Berufsausbildung und 20 Punkten für das Alter zusammensetzen würden. Auch das gesetzlich festgelegte Mindestentgelt in der Höhe von € 2.430 werde nicht erreicht und die Vermittlung von Ersatzkräften sei nicht erwünscht.

4. Am 03.02.2016 teilte die Rechtsvertreterin des Antragstellers mit, dass das festgelegte Mindestentgelt per Jänner 2016 auf € 2.430 erhöht werde. Am 10. Februar 2016 wurde sodann eine entsprechend geänderte Arbeitgebererklärung übermittelt.

5. Mit Bescheid vom 18.02.2016 wies die die belangte Behörde die Zulassung zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft nach Anhörung des Regionalbeirates gemäß § 12b Z 1 AuslBG ab und begründete dies damit, dass anstatt der erforderlichen 50 nur 34 Punkte, davon 4 Punkte für die Berufserfahrung, 10 Punkte für Sprachkenntnisse und 20 Punkte für das Alter des Antragstellers (26 Jahre), angerechnet werden hätten können. Die Parteien seien mittels Parteiengehör darüber informiert worden, hätten aber keine weiteren Qualifikationen nachweisen können.

6. Gegen diesen Bescheid wurde binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben. Begründend wurde ausgeführt, dass der beantragte Ausländer in seiner Heimat die höhere Mittelschule für Wirtschaft besucht habe und eine Berufspraxis zur fachlichen Befähigung für den Zeitraum 03.04.2009 bis 01.08.2011 für die Tätigkeit Maurer und Schnitzer nachweisen könne. Für die Qualifikation (nachgewiesen durch ein Zeugnis der (Höheren) Mittelschule für Wirtschaft "XXXX" in XXXX, Kosovo, über die Absolvierung der 3. Stufe der beruflichen Befähigung in deutscher Übersetzung) seien jedenfalls Punkte zu vergeben, sodass auch für die vorliegende Berufserfahrung mehr Punkte vergeben werden könnten, wodurch die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 jedenfalls erreicht werde.

7. Mit Urkundenvorlage vom 29.04.2016 reichte der antragstellende Ausländer einen Versicherungsnachweis der Wiener Gebietskrankenkasse über seine Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 ASVG ab 30.03.2016 vor.

8. Mit Parteiengehör vom 03.05.2016 wurden die Verfahrensparteien von der belangten Behörde über das Ergebnis der ergänzenden Beweisaufnahme in Kenntnis gesetzt. Demnach werde die erforderliche Mindestpunkteanzahl von 50 Punkten nicht erreicht. Es könnten lediglich 4 Punkte für die Berufserfahrung und 20 Punkte für das Alter des antragstellenden Ausländers vergeben werden. Es liege keine abgeschlossene Berufsausbildung für die beabsichtigte Tätigkeit als Maurer vor. Der Antragsteller habe zwar laut einer vorgelegten Bestätigung in Kosovo als Maurer gearbeitet (hierfür seien für den Teilbereich des Kriterienkataloges Berufserfahrung auch vier Punkte angerechnet worden). Er habe aber keine abgeschlossene Berufsausbildung im Maurerberuf nachweisen können. Das vorgelegte Zeugnis der berufsbildenden (höheren) Mittelschule für Wirtschaft mit dem Bildungsprofil Logistik habe mit der Ausbildung zum Maurer nichts zu tun und könne daher nicht angerechnet werden. Für den Teilbereich Qualifikation (abgeschlossene Berufsausbildung) seien demnach nach den Kriterien der Anlage C zu § 12b Z 1 AuslBG keine Punkte anzurechnen. Das Sprachzeugnis des Goethe-Instituts Thessaloniki vom 18.07.2013 werde nicht anerkannt, da es nicht aktuell sei.

9. Mit Äußerung und Urkundenvorlage vom 24.05.2016 gab die Rechtsvertreterin des Antragstellers bekannt, dass dieser einen Deutschkurs positiv absolviert habe und das Zeugnis nächste Woche ausgefolgt bekomme. Gleichzeitig werde ein Diplom über den Kursabschluss für Maurer - Fassader samt Übersetzung vorgelegt. Aus dem vorgelegten Diplom des Zentrums für Berufsausbildung "XXXX" in XXXX, Kosovo, geht hervor, dass der Antragsteller einen entsprechenden Lehrgang in der Dauer von insgesamt 480 Stunden, davon 60 Stunden für den theoretischen Teil und 420 Stunden für den praktischen Teil, erfolgreich absolviert hat.

10. Am 27.05.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergibt sich aus dem unter Punkt I. dargestellten Verfahrensgang.

2. Beweiswürdigung:

Der Verfahrensgang ist den übermittelten Verwaltungsakten zu entnehmen.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 20f Abs. 1 AuslBG entscheidet über Beschwerden gegen Bescheide der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices, die in Angelegenheiten des Ausländerbeschäftigungsgesetzes ergangen sind, das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer, angehören.

Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Die im vorliegenden Fall anzuwendenden maßgebenden Bestimmungen des AuslBG lauten:

§ 12b in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

"Sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen

§ 12b. Ausländer werden zu einer Beschäftigung als Schlüsselkraft zugelassen, wenn sie

1. die erforderliche Mindestpunkteanzahl für die in Anlage C angeführten Kriterien erreichen und für die beabsichtigte Beschäftigung ein monatliches Bruttoentgelt erhalten, das mindestens 50 vH oder, sofern sie das 30. Lebensjahr überschritten haben, mindestens 60 vH der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 108 Abs. 3 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955, zuzüglich Sonderzahlungen beträgt, oder

2. [...]

und sinngemäß die Voraussetzungen des § 4 Abs. 1 mit Ausnahme der Z 1 erfüllt sind. Bei Studienabsolventen gemäß Z 2 entfällt die Arbeitsmarktprüfung im Einzelfall.

Anlage C in der Fassung BGBl. I Nr. 25/2011:

Anlage C

Zulassungskriterien für sonstige Schlüsselkräfte gemäß § 12b Z 1

Kriterien

Punkte

Qualifikation

maximal anrechenbare Punkte: 30

abgeschlossene Berufsausbildung oder spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten in beabsichtigter Beschäftigung

20

allgemeine Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120

25

Abschluss eines Studiums an einer tertiären Bildungseinrichtung mit dreijähriger Mindestdauer

30

ausbildungsadäquate Berufserfahrung

maximal anrechenbare Punkte: 10

Berufserfahrung (pro Jahr) Berufserfahrung in Österreich (pro Jahr)

2 4

Sprachkenntnisse

maximal anrechenbare Punkte: 15

Deutschkenntnisse zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau oder Englischkenntnisse zur selbständigen Sprachverwendung Deutschkenntnisse zur vertieften elementaren Sprachverwendung oder Englischkenntnisse zur vertieften selbständigen Sprachverwendung

10 15

Alter

maximal anrechenbare Punkte: 20

bis 30 Jahre bis 40 Jahre

20 15

Summe der maximal anrechenbaren Punkte Zusatzpunkte für Profisportler/innen und Profisporttrainer/innen

75 20

erforderliche Mindestpunkteanzahl

50

§ 20d in der Fassung BGBl. I Nr. 72/2013:

"Zulassungsverfahren für besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte, sonstige Schlüsselkräfte, Studienabsolventen und Künstler

§ 20d. (1) Besonders Hochqualifizierte, Fachkräfte sowie sonstige Schlüsselkräfte und Studienabsolventen haben den Antrag auf eine "Rot-Weiß-Rot - Karte", Schlüsselkräfte gemäß § 12c den Antrag auf eine "Blaue Karte EU" und ausländische Künstler den Antrag auf eine "Aufenthaltsbewilligung - Künstler" gemeinsam mit einer schriftlichen Erklärung des Arbeitgebers, die im Antrag angegebenen Beschäftigungsbedingungen einzuhalten, bei der nach dem NAG zuständigen Behörde einzubringen. Der Antrag kann auch vom Arbeitgeber für den Ausländer im Inland eingebracht werden. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat den Antrag, sofern er nicht gemäß § 41 Abs. 3 Z 1 oder 2 NAG zurück- oder abzuweisen ist, unverzüglich an die nach dem Betriebssitz des Arbeitgebers zuständige regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Prüfung der jeweiligen Zulassungsvoraussetzungen zu übermitteln. Die regionale Geschäftsstelle hat den Regionalbeirat anzuhören und binnen vier Wochen der nach dem NAG zuständigen Behörde - je nach Antrag - schriftlich zu bestätigen, dass die Voraussetzungen für die Zulassung

1. als besonders Hochqualifizierter gemäß § 12

2. als Fachkraft gemäß § 12a,

3. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1,

4. als Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 2 (Studienabsolvent),

5. als Schlüsselkraft gemäß § 12c (Anwärter auf eine "Blaue Karte EU") oder

6. als Künstler gemäß § 14

erfüllt sind. Die nach dem NAG zuständige Behörde hat die regionale Geschäftsstelle über die Erteilung des jeweiligen Aufenthaltstitels unter Angabe der Geltungsdauer zu verständigen. Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat die regionale Geschäftsstelle die Zulassung zu versagen und den diesbezüglichen Bescheid unverzüglich der nach dem NAG zuständigen Behörde zur Zustellung an den Arbeitgeber und den Ausländer zu übermitteln.

(2) Die Zulassung gemäß Abs. 1 gilt für die Beschäftigung bei dem im Antrag angegebenen Arbeitgeber im gesamten Bundesgebiet. Die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice hat unverzüglich nach Beginn der Beschäftigung die Anmeldung zur Sozialversicherung zu überprüfen. Entspricht diese nicht den für die Zulassung maßgeblichen Voraussetzungen, ist die nach dem NAG zuständige Behörde zu verständigen (§ 28 Abs. 6 NAG). Bei einem Arbeitgeberwechsel vor Erteilung einer "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" (§ 41a NAG) ist Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

(3) bis (4) [...]"

Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:

Die belangte Behörde begründete die Abweisung der Zulassung des Antragstellers zu einer Beschäftigung als sonstige Schlüsselkraft gemäß § 12b Z 1 AuslBG im Wesentlichen damit, dass er die erforderliche Punkteanzahl gemäß Anlage C zum AuslBG nicht erfülle, weil er über keine abgeschlossene Berufsausbildung in der beantragten Tätigkeit (Maurer) verfüge und das vorgelegte Sprachdiplom mangels Aktualität nicht berücksichtigt werden habe können.

Dagegen wandte die Beschwerde ein, dass der Antragsteller mittlerweile einen Deutschkurs absolviert habe und ein entsprechendes Zeugnis sowie ein Diplom über den erfolgreichen Abschluss eines Lehrganges als Maurer - Fassader vorlegen könne.

Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Gründen als unbegründet.

Den Erläuterungen (RV 1077 BlgNR 24. GP, S 12) zum Erfordernis einer "einschlägigen abgeschlossenen Berufsausbildung" des § 12a Z 1 AuslBG ist zu entnehmen, dass "[...] nur Fachkräfte zugelassen werden [können], die eine abgeschlossene Berufsausbildung in einem solchen Mangelberuf nachweisen, die einem Lehrabschluss vergleichbar ist. Als abgeschlossene Berufsausbildung gilt auch der erfolgreiche Abschluss einer schulischen Ausbildung, die dem Abschluss einer Berufsbildenden Höheren Schule (BHS) in Österreich entspricht. Dementsprechend hoch ist die Qualifikation auch im Kriterienkatalog der Anlage B bewertet."

Wie auch der VwGH in seinem Erkenntnis vom 25.01.2013, 2012/09/0068, festgehalten hat, sieht der Gesetzgeber damit als Mindestanforderung für eine abgeschlossene Berufsausbildung iSd Anlage B einen österreichischen Lehrabschluss oder eine vergleichbare Ausbildung vor.

Gleiches muss für das Erfordernis einer "abgeschlossenen Berufsausbildung" iSd Anlage C gelten, zumal sich weder aus den Erläuterungen noch aus dem systematischen Zusammenhang der Regelungen Anhaltspunkte ergeben, dass an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage C geringere Anforderungen bestünden als an die "abgeschlossene Berufsausbildung" iSd Anlage B.

Der Beschwerdeführer hat einen Lehrgang zum Maurer - Fassader in der Dauer von 480 Stunden absolviert. Als vergleichbarer Lehrberuf kommt der des/der Maurers/Maurerin in Betracht. Gemäß § 1 Abs. 1 der Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit über die Berufsausbildung im Lehrberuf Maurer/Maurerin (Maurer/Maurerin-Ausbildungsordnung), BGBl. II Nr. 104/2008, beträgt die Mindestlehrzeit in diesem Lehrberuf drei Jahre. Somit ist davon auszugehen, dass der vom Beschwerdeführer absolvierte Lehrgang in der Dauer von 480 Stunden nicht mit einem österreichischen Lehrabschluss vergleichbar ist und hierfür keine Punkte gemäß Anlage C gebühren.

Das vorgelegte Zeugnis der berufsbildenden (höheren) Mittelschule für Wirtschaft in XXXX (Kosovo) mit dem Bildungsprofil Logistik ist nicht zum Nachweis einer Berufsausbildung in der beabsichtigten Beschäftigung (als Maurer) geeignet und daher nicht zu berücksichtigen.

Den Erläuterungen der Regierungsvorlage 1077 BlgNR 24. GP (S, 13 "Sonstige Schlüsselkräfte") zufolge soll das zusätzliche Kriterium "spezielle Kenntnisse oder Fertigkeiten" in der Anlage C alternativ zu einer abgeschlossenen Berufsausbildung gelten und sicherstellen, dass Profisportler, aber auch sonstige Spezialisten zugelassen werden können, die über keine formelle (Berufs)-Ausbildung verfügen. Das Vorliegen derartiger spezieller Kenntnisse oder Fertigkeiten in der beabsichtigten Beschäftigung, wie sie Profisportler und andere Spezialisten besitzen, wurde zu keinem Zeitpunkt behauptet und ist auch aus der Aktenlage nicht ersichtlich.

Mangels abgeschlossener Berufsausbildung oder spezieller Kenntnisse und Fertigkeiten iSd Anlage C gebühren dem Antragsteller auch keine Punkte für eine "ausbildungsadäquate Berufserfahrung".

Somit erhält er lediglich für sein Alter 20 und für die nachgewiesenen Deutschkenntnisse maximal 15, sohin insgesamt höchstens 35 von 50 für die Zulassung notwendigen Punkten, weswegen die Beschwerde bereits mangels Erreichens der erforderlichen Mindestpunkteanzahl gemäß Anlage C als unbegründet abzuweisen ist.

Auf das übrige Beschwerdevorbringen ist vor dem Hintergrund dieses Ergebnisses nicht mehr einzugehen.

Entfall der mündlichen Verhandlung

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß § 24 Abs. 3 1. Satz VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen.

Der (rechtsfreundlich vertretene) Beschwerdeführer hat einen solchen Antrag auf eine mündliche Verhandlung nicht gestellt. Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.

Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art 6. Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 2010/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010 S. 389, entgegen.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner Entscheidung vom 19. Februar 1998, Zl. 8/1997/792/993 (Fall Jacobsson; ÖJZ 1998, 41), unter Hinweis auf seine Vorjudikatur das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung dann als mit der EMRK vereinbar erklärt, wenn besondere Umstände ein Absehen von einer solchen Verhandlung rechtfertigen. Solche besonderen Umstände erblickte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte darin, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers im Fall Jacobsson vor dem Obersten Schwedischen Verwaltungsgericht nicht geeignet war, irgendeine Tatsachen- oder Rechtsfrage aufzuwerfen, die eine mündliche Verhandlung erforderlich machte (vgl. z.B. die VwGH-Erkenntnisse vom 29. Juni 2005, Zl. 2004/08/0044, und vom 19. November 2004, Zl. 2000/02/0269). Des Weiteren hat der EGMR in seinen Entscheidungen vom 10. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich 2), und vom 3. Mai 2007, Nr. 17912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies in diesem Zusammenhang auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtigte (vgl. das VwGH-Erkenntnis vom 28. September 2010, 2009/05/0160).

Solche Umstände, die ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung rechtfertigen, liegen auch im gegenständlichen Fall vor, da keine Tatsachenfragen aufgeworfen wurden, die eine mündliche Verhandlung erforderlich gemacht hätten.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Die Entscheidung folgt in der entscheidungswesentlichen Frage der Mindestanforderungen einer abgeschlossenen Berufsausbildung in einem Mangelberuf der bereits oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die auf den vorliegenden Fall übertragbar ist.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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