W234 2127353-1•BVwG W234 2127353-1
W234 2127353-1Tribunal Administrativo Federal30 de ago. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, strafrechtliche Verurteilung
W234 2127353-1/9E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter im Verfahren über die Beschwerde von XXXX (geb. XXXX ), StA.: Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.05.2016, Zl. 444731506 - 150002669, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid aufgehoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 02.06.2007 einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 18.03.2008 abgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten für den Herkunftsstart Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführer in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.). Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde erhoben. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 01.09.2010 für sämtliche Spruchpunkt gemäß §§ 3, 8 Abs 1 und 10 Abs 1 Z 2 AsylG 2005, BGBl I 100/2005 idF I 122/2009, als unbegründet abgewiesen. Der Asylgerichtshof ging in diesem Erkenntnis ebenso davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation; er gehöre der Volksgruppe der Armenier und habe ex lege die russische Staatsbürgerschaft erworben. Dies begründete der Asylgerichtshof im Wesentlichen mit gesetzlichen Bestimmungen - insbesondere mit dem Gesetz über die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation vom 28.11.1991 - und Recherchen über die Praxis der Russischen Föderation zur Zuerkennung von deren Staatsangehörigkeit im Zuge von deren Nachfolge auf die UdSSR. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
Am 21.02.2011 stellte der Beschwerdeführer einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz. Dieser wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.03.2011 wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ferner wurde der Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 aF in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt II.). Dagegen führte er erneut Beschwerde. Diese wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011 gemäß § 68 Abs 1 AVG iVm § 10 AsylG 2005 aF als unbegründet abgewiesen; wiederum ging der Asylgerichtshof - im Wesentlichen mit der gleichen Begründung wie im Erkenntnis vom 01.09.2010 - davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation. Dieses Erkenntnis erwuchs in Rechtskraft.
3. Der Beschwerdeführer verblieb mit kurzen Unterbrechungen im Bundesgebiet.
4. Die Erlangung eines Heimreisezertifikats für den Beschwerdeführer durch die Fremdenbehörden scheiterte. Im Akt (Aktenteil "DEF 140025874", Seite 199) findet sich dazu unter anderem eine Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau eines Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom XXXX , der zufolge einer Rückübernahme des Beschwerdeführers nicht stattgegeben werde, weil seine russische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden könne.
5. Am 19.01.2016 stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden Bundesamt) dem Beschwerdeführer eine Karte für Geduldete mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr aus.
6. Am 10.05.2016 erließ das Bundesamt den angefochtenen Bescheid.
Mit diesem spricht es über Folgendes ab:
Zur Begründung verweist das Bundesamt auf die Straftaten des Beschwerdeführers, weil das Strafregister der Republik Österreich Folgendes verzeichne:
"01) LG XXXX 47 HV 70/2011m vom 28.06.2011 RK 28.06.2011
15/1 105/2 106 Abs 1 StGB
Freiheitsstrafe 18 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
Vollzugsdatum 28.06.2011
zu LG XXXX 47 HV 70/2011m RK 28.06.2011
(Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig
Vollzugsdatum 28.06.2011
LG XXXX 047 HV 70/2011m vom 12.09.2014
§§ 127, 130 1. Fall StGB § 15 StGB
§ 164 (2) StGB
Datum der (letzten) Tat 24.10.2013
Freiheitsstrafe 18 Monate, davon Freiheitsstrafe 12 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX 038 HV 3/2013w RK 06.12.2013
Aus der Freiheitsstrafe entlassen am 16.03.2014, bedingt, Probezeit 3 Jahre
LG XXXX 048 BE 245/2013b vom 17.12.2013
§§ 127, 130 1. Fall StGB
§§ 27 (1) Z 1 1.2. Fall, 27 (2) SMG
Datum der (letzten) Tat 31.12.2014
Freiheitsstrafe 21 Monate, davon Freiheitsstrafe 14 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre
zu LG XXXX 040 HV 7/2015a RK 03.06.2015
Unbedingter Teil der Freiheitsstrafe vollzogen am 21.08.2015
LG XXXX 040 HV 7/2015a vom 24.08.2015
Nach dem derzeitigen Stand der Strafregistereintragung(en) ...
... ist der Tilgungszeitraum (zur Zeit) nicht errechenbar.
... ist die Auskunftsbeschränkung ausgeschlossen."
Ferner habe das Bundesamt die Bezirkshauptmannschaft XXXX um einen Registerauszug über die über den Beschwerdeführer verhängten Verwaltungsstrafen ersucht. Aus diesem Auszug gehe hervor, dass über den Beschwerdeführer am 11.12.2014 eine Geldstrafe von € 800 wegen des Lenkens eines Kraftfahrzeugs in durch Alkohol beeinträchtigtem Zustand gemäß §§ 5 Abs 1 und 99 Abs 1b StVO verhängt worden sei.
Beim Bundesamt sei am 15.03.2016 zudem ein Abschlussbericht der Polizeiinspektion XXXX eingelangt, wonach der Beschwerdeführer wegen des Verdachts des Eingriffes in ein fremdes Jagd- oder Fischereirecht bei der Staatsanwaltschaft XXXX angezeigt worden sei; ein Urteil darüber stehe noch aus. Ferner sei am 16.03.2016 ein Bericht der Polizeiinspektion XXXX eingelangt, dem zufolge der Beschwerdeführer erneut wegen Ladendiebstahls und des Lenkens eines Kraftfahrzeugs ohne Lenkerberechtigung in durch Suchtmittel beeinträchtigtem Zustand angezeigt worden sei; ein Urteil darüber stehe ebenfalls noch aus.
Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides begründet das Bundesamt im Wesentlichen wie folgt:
Gegen den Beschwerdeführer sei gemäß § 52 Abs 1 Z 1 FPG 2005 eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, weil er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte.
Ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 sei nicht zu erteilen, weil der Beschwerdeführer wegen gewerbsmäßigen Diebstahls gemäß §§ 127 iVm 130 StGB verurteilt worden sei.
Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sei auch mit Blick auf § 9 Abs 1 BFA-VG zulässig, weil dies zur Erreichung der Ziele gemäß Art 8 Abs 2 EMRK dringend geboten sei. Beim Bundesamt handle es sich um eine öffentliche Behörde und die Rückkehrentscheidung sei gesetzlich vorgesehen; es sei nicht gemäß Art 8 EMRK geboten, das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers im Bundesgebiet aufrecht zu erhalten. Denn die Rückkehrentscheidung verletze sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäß Art 8 EMRK nicht: Gegen seinen Vater wie seinen volljährigen Bruder würden ebenso Rückkehrentscheidungen betreffend die Russische Föderation erlassen; mit seiner Mutter, welche sich ebenso im Bundesgebiet aufhalte, lebe der Beschwerdeführer nicht in einem gemeinsamen Haushalt. Deswegen greife die Rückkehrentscheidung nicht in sein Recht auf Familienleben ein. Zudem sei er 2007 illegal in das Bundesgebiet eingereist, sei nicht erwerbstätig gewesen und habe von der Grundversorgung gelebt. Ferner sei er straffällig geworden. Sonstige Integrationsleistungen seien nicht erkennbar. Wegen dieser mangelnden Integrationsleistungen sei ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen.
Für die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß § 52 Abs 9 FPG geht das Bundesamt ohne nähere Begründung davon aus, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation und trifft Feststellungen zu den örtlichen Gegebenheiten in diesem Staat; aus diesen leitet es ab, der Beschwerdeführer habe dort keine Verletzungen in verfassungs- wie einfachgesetzlich gewährleisteten Rechten zu befürchten, welche gemäß § 50 FPG 2005 seiner Abschiebung in die Russische Föderation entgegenstehen würden.
Zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers führt das Bundesamt lediglich aus, seine Abschiebung sei bis jetzt am Nichterlangen eines gültigen Heimreisezertifikates gescheitert; auch gebe es keine Anhaltspunkte, dass er sich in der Russischen Föderation nicht wieder in die Gesellschaft werde integrieren können. An anderer Stelle des angefochtenen Bescheides bezeichnet das Bundesamt den Beschwerdeführer - ohne nähere Begründung - als staatenlos.
6. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 13.05.2015 zugestellt. Gegen ihn richtet sich die Beschwerde gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG, welche - fristgerecht - am 27.05.2016 bei der belangten Behörde einlangte. Die Vorlage der Beschwerde langte am 06.06.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
Die Beschwerde begründet der Beschwerdeführer unter anderem damit, dass er kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation sei; zum Beleg verweist er auf das bereits erwähnte Schreiben des russischen Föderalen Migrationsdienstes. Die Staatsangehörigkeit Armeniens habe er ebenso nicht erlangt, sondern sei staatenlos. In der Beschwerde wurde auch die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG begehrt.
7. Mit Beschluss vom 10.06.2016 - zugestellt am 15.06.2016 - erkannte das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu. Zur Begründung verwies es im Wesentlichen darauf, die oben erwähnte Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau des Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom XXXX , wonach die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers nicht bestätigt werden könne, sei bei Erlassung des angefochtenen Bescheides nicht berücksichtigt worden. Das Bundesamt habe - ohne diese Arbeitsübersetzung zu beachten - festgestellt, der Beschwerdeführer sei Angehöriger der Russischen Föderation. Angesichts des Vorbringens, der Beschwerdeführer sei staatenlos, das mit der unter einem vorgelegten Arbeitsübersetzung bekräftigte wurde, sei es nicht ausgeschlossen, dass das Refoulementverbot der Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation entgegenstehe. Sollte der Beschwerdeführer nämlich kein russischer Staatsangehöriger sein, sei nicht auszuschließen, dass er in einen anderen Staat weitergeschoben werde, für den nicht geprüft worden sei, inwieweit ihm dort Rechtsverletzungen drohen, die der Zulässigkeit der Abschiebung entgegenstehen. Deswegen sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
8. Mit Schreiben vom 14.06.2016 übermittelte das Bundesamt einen Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX über die Ermittlungen hinsichtlich eines dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Diebstahls.
9. Mit Schreiben vom 18.07.2016 übermittelte das Bundesamt einen Abschlussbericht des Bezirkspolizeikommandos XXXX an die Staatsanwaltschaft XXXX über die Ermittlungen hinsichtlich eines dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verstoßes gegen das Suchtmittelgesetz.
10. Mit Schreiben vom 12.08.2016 informierte das Bundesamt darüber, dass dem Beschwerdeführer am 19.01.2016 eine Karte für Geduldete ausgestellt worden sei, weil in absehbarer Zeit - aus nicht von ihm zu vertretenden Gründen - nicht mit der Erlangung eines Heimreisezertifikats zu rechnen sei.
11. Mit weiterem Schreiben vom 12.08.2016 legte das Bundesamt eine Kopie der selben Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau des Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom XXXX als "Information im Beschwerdeverfahren" vor. Die vorgelegte Kopie trägt den handschriftlich mit Bleistift angebrachten Vermerk "AV: an der Echtheit des Schriftstückes wird gezweifelt".
12. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.06.2016 führt zum Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation aus:
"Sicherheitsbehörden
[...]
Der Föderale Migrationsdienst ist unter anderem für Passangelegenheiten, Flüchtlinge und Arbeitsmigration zuständig (Standard 6.4.2016).
[...]
Quellen:
[...]
Meldewesen
Eine dauerhafte Registrierung wird durch einen Stempel im Inlandspass vermerkt, eine temporäre Registrierung durch einen in den Inlandspass eingelegten Zettel. Für einen Aufenthalt bis zu 90 Tage ist keine Registrierung verpflichtend, jedoch kann es notwendig werden bei einer Dokumentenkontrolle nachzuweisen, dass man sich noch nicht länger als 90 Tage in dem Gebiet aufhält, beispielsweise durch Vorweisen der Busfahrkarte. Wenn jemand ausreist um im Ausland zu leben, so wird dies registriert und in seinem Reisepass vermerkt. Umgangssprachlich wird die Registrierung nach wie vor so genannt, wie das Meldesystem zu Sowjetzeiten: "Propiska" (Russisch:
?????¿???). Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und ein nachweisbarer Wohnraum (ggf. Bescheinigung des Vermieters). Eine Arbeitsstelle oder Einkommen müssen nicht nachgewiesen werden. Die Registrierung und damit einhergehende Aufgaben fallen in den Zuständigkeitsbereich des Föderalen Migrationsdienstes (FMS), seiner territorialen Behörden (UFMS) und weiterer Behörden für innere Angelegenheiten. 2010 kam es zu einer Vereinfachung des Registrierungsprozesses, insbesondere für temporäre Registrierungen. Für eine solche muss man nunmehr lediglich einen Brief an die lokale Stelle des FMS, also den jeweiligen UFMS, schicken, in dem die vorübergehende Adresse angegeben wird. Man muss nicht mehr persönlich beim UFMS erscheinen. Eine Registrierung ist wie ausgeführt für einen legalen Aufenthalt in der Russischen Föderation unabdingbar. Diese ermöglicht außerdem den Zugang zu Sozialhilfe und staatlich geförderten Wohnungen, zum kostenlosen Gesundheitssystem, sowie zum legalen Arbeitsmarkt. Beim FMS in Moskau wurde bestätigt, dass alle Staatsbürger der Russischen Föderation, auch Rückkehrer, am Aufenthaltsort registriert werden. Gesetzlich ist vorgesehen, dass die Registrierung ab Einlangen der Unterlagen bei der zuständigen Behörde drei Tage dauert. Staatsbürger können bei Verwandten unterkommen oder selbstständig einen Wohnraum organisieren. Die föderal-gesetzlichen Regeln für die Registrierung gelten in der gesamten Russischen Föderation einheitlich, werden jedoch regional unterschiedlich angewendet. Korruption soll auch im Bereich der Registrierung in nicht unbeträchtlichem Ausmaß vorkommen, insbesondere in der Hauptstadt Moskau (BAA 12.2011, vgl. AA 5.1.2016).
[...]
Quellen:
[...]
Behandlung nach Rückkehr
Die Rückübernahme russischer Staatsangehöriger aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Rückübernahme geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rücknahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Person von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Wenn die zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rücknahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation müssen sich alle Rückkehrer beim Föderalen Migrationsdienst (FMS) ihres beabsichtigten Wohnortes registrieren. Dies gilt generell für alle russische Staatsangehörige, wenn sie innerhalb von Russland ihren Wohnort wechseln. [...](ÖB Moskau 10.2015).
[...]
Quellen:
[...]
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Die Zuständigkeit eines Senates ist hier nicht vorgesehen; es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 1 VwGVG ist das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2015/82, geregelt. Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht maßgebliche Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
1. Gemäß § 28 Abs 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs 2 leg cit hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren [2013] § 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und sieht folgende Grundsätze gesetzlich verankert:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zugrundeliegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
2. Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
3. In der Beschwerde wird behauptet, der Beschwerdeführer sei kein Staatsangehöriger der Russischen Föderation. Dazu verweist er auf die Kopie einer Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau eines Schreibens des Föderalen Migrationsdienstes der Russischen Föderation vom XXXX , worin seine russische Staatsangehörigkeit verneint werde. Dieses Schreiben stammt seinem Datum nach aus der Zeit nach der zweiten abweisenden Asylentscheidung betreffend den Beschwerdeführer.
4. Dass es sich beim Beschwerdeführer um einen Staatsangehörigen der Russischen Föderation handelt, ist die dem angefochtenen Bescheid zugrundeliegende Feststellung.
4.1. Zunächst ist diese Feststellung für die Rückkehrentscheidung selbst maßgeblich. Denn für diese sind gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG auch "die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" zu berücksichtigen. Zweifellos legt das Bundesamt der Rückkehrentscheidung die Feststellung zugrunde, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, führt es doch ausdrücklich aus, "[...] dass es keinerlei Anhaltspunkt gibt, dass Sie [der Beschwerdeführer] sich in der russischen Föderation nicht wieder in die Gesellschaft integrieren können."
4.2. Aus dem selben Grund liegt die Feststellung, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation, der Nichtzuerkennung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zugrunde, wird dort doch für die zu berücksichtigenden Integrationsaspekte ebenso auf die "die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden" gemäß § 9 Abs 2 Z 5 BFA-VG verwiesen. Ob dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 zusteht, war gemäß § 58 Abs 1 Z 5 leg cit schließlich nur deswegen zu prüfen, weil die Rechtmäßigkeit seines Aufenthalts ansonsten - einschließlich der Prüfung, ob ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 zu erteilen ist - verneint wurde.
4.3. Ferner zieht das Bundesamt für die Beurteilung, inwieweit dem Beschwerdeführer im Zielstaat Rechtsverletzungen drohen, welche der Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung gemäß §§ 52 Abs 9 iVm 50 FPG entgegenstehen, die örtlichen Verhältnisse in der Russischen Föderation heran. Auch der Entscheidung über die Zulässigkeit der Abschiebung liegt also die Feststellung zugrunde, der Beschwerdeführer sei Staatsangehöriger der Russischen Föderation.
4.4. Schließlich setzt das angefochtene Einreiseverbot gemäß § 53 Abs 1 FPG 2005 schon tatbestandlich die Rückkehrentscheidung voraus.
5. Es fehlt an jeglichen Ermittlungen des Bundesamts zur Feststellung, der Beschwerdeführer sei Staatsbürger der Russischen Föderation. Zwar ist dem Bundesamt zuzugestehen, dass der Asylgerichtshof in der Vergangenheit - auf Grund allgemeiner Erwägungen zur damaligen Rechtslage und Zuerkennungspraxis zum Erwerb der Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation im Zuge von deren Nachfolge auf die UdSSR - ebenso davon ausging, der Beschwerdeführer habe seinerzeit die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation erworben. Jedoch haben sich seit dem zuletzt erlassenen Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 25.03.2011, in welchem dieser von der russischen Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers ausging, maßgebliche Änderungen des Sachverhalts ergeben. Denn laut der vorgelegten Arbeitsübersetzung des Büros des Bundesministeriums für Inneres an der Österreichischen Botschaft Moskau verweigerte der Föderale Migrationsdienst der Russischen Föderation mit Schreiben vom XXXX die Rückübernahme des Beschwerdeführers mit der Begründung, im Zuge einer durchgeführten Prüfung habe seine russische Staatsangehörigkeit nicht bestätigt werden können. Das Bundesamt bildet diesen missglückten Versuch, die Russische Föderation dazu zu bewegen, den Beschwerdeführer in ihr Staatsgebiet einreisen zu lassen, im angefochtenen Bescheid auch insofern ab, als es ausführt: "Eine Abschiebung ihrer Person in die russische Föderation scheiterte bis jetzt am Nichterlangen eines gültigen Heimreisezertifikates durch die ho Behörde." Angesichts des Umstands, dass der Föderale Migrationsdienst der Russischen Föderation die russische Staatsangehörigkeit individuell für die Person des Beschwerdeführers verneinte, wären Ermittlungen durchzuführen gewesen, ob er die russische Staatsangehörigkeit, die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates - etwa Armeniens - aufweist oder ob der Beschwerdeführer - wie er behauptet - staatenlos ist. Auch die Rechtskraft der Erkenntnisse des Asylgerichtshofes, in welchen dieser die russische Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers feststellte, entbindet das Bundesamt von diesem Ermittlungserfordernis nicht. Denn in der Verneinung der russischen Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers durch den Föderalen Migrationsdienst der Russischen Föderation liegt eine zwischenzeitlich eingetretene wesentliche Änderung des Sachverhalts, zumal es sich nach den Angaben des Länderinformationsblattes "Russische Föderation" der Staatendokumentation vom 01.06.2016 bei diesem Migrationsdienst um eine Behörde handelt, für die mit Blick auf ihre Zuständigkeiten - darunter etwa das Passwesen und die Registrierung sämtlicher Rückkehrer - nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, sie könne maßgebliche Aussagen dazu treffen, ob jemand die Staatsangehörigkeit der Russischen Föderation aufweist.
Schließlich scheint das Bundesamt Zweifel an der Authentizität der mit der Beschwerde vorgelegten Kopie der Arbeitsübersetzung zu hegen. Diese scheint es durch einen mit Bleistift handschriftlich angebrachten Vermerk auf einer Kopie der Arbeitsübersetzung, die es mit Schreiben vom 12.08.2016 vorlegte, zum Ausdruck bringen zu wollen. Etwaige Zweifel an der Echtheit der durch den Beschwerdeführer vorgelegten (Kopie der) Arbeitsübersetzung können jedoch schon deswegen nicht vom Erfordernis entbinden, seine Staatsangehörigkeit mit Blick auf dieses Schreiben zu ermitteln, weil sich Kopien des selben Schreibens auch in seinem Fremdenakt (im Aktenteil "DEF 140025874", Seite 199) sowie in dem im Zuge des betreffenden Beschwerdeverfahrens vorgelegten Fremdenakt seines Vaters (Seite 77) finden und aus in den Akten auffindbaren Korrespondenzen hervorgeht, dass diese Arbeitsübersetzung von österreichischen Fremdenbehörden im Bemühen um Heimreisezertifikate beigebracht wurde. (Dem Vater des Beschwerdeführers XXXX [geb. XXXX ] wurde durch das Bundesamt ein im wesentlichen vergleichbarer Bescheid erlassen, den er mit einer im Wesentlichen vergleichbaren Beschwerde [protokolliert zu W234 1318736-3] anficht.)
Damit hat das Bundesamt im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers unterlassen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich, zumal es sich beim Bundesamt um eine Spezialbehörde handelt, die im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz auch für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den hier als Herkunftsstaaten in Betracht kommenden Staaten samt den Quellen zuständig ist.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen; dem steht der Umstand nicht entgegen, dass der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkannt wurde (vgl VwGH 31.08.2015, Ra 2015/11/0039).
Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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