W207 2100713-1•BVwG W207 2100713-1
W207 2100713-1Tribunal Administrativo Federal30 de ago. de 2016
Antragsänderung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Feststellungsantrag, Feststellungsbescheid, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, Irrtum, Kognitionsbefugnis, konkrete Darlegung,<br/>Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung, Mehrfachantrag-Flächen,<br/>Prämienfähigkeit, Prämiengewährung, Prinzip der Verhältnismäßigkeit,<br/>Rückforderung, Verhältnismäßigkeit, Verjährung, Verjährungsfrist,<br/>Verschulden, Zahlungsansprüche
W207 2100713-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER über die Beschwerde der Ehegemeinschaft XXXX , BNr. XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 14.11.2013, AZ XXXX , betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Die Ehegemeinschaft XXXX (im Folgenden als "Beschwerdeführerin" bezeichnet) stellte am 12.03.2009 einen Mehrfachantrag-Flächen (MFA) für das Antragsjahr 2009 und beantragte unter anderem die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die Beschwerdeführerin ist Almbewirtschafterin der XXXX mit der BNr. XXXX und der XXXX mit der BNr. XXXX . Für die XXXX wurden in der Beilage Flächennutzung insgesamt 217,79 ha und für die XXXX 31,75 ha Almfutterfläche angegeben.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 30.12.2009 wurde der Beschwerdeführerin für das Antragsjahr 2009 eine EBP in Höhe von EUR 2.053,98 gewährt. Dabei wurde von 37,23 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und einer beantragten Gesamt-Fläche von 40,31 ha (davon anteilige Almfutterfläche von 32,42 ha) ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug - unter Zugrundelegung der vorhandenen 37,23 flächenbezogenen Zahlungsansprüche - 37,23 ha, die ermittelte Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
Mit Schreiben vom 27.07.2011 teilte die AMA der Agrargemeinschaft XXXX mit, dass im Rahmen eines zwingend durchzuführenden EDV-Abgleichs der beantragten Flächen der Jahre 2007 - 2010 bezüglich der XXXX mit der BNr. XXXX festgestellt worden sei, dass die Almfutterflächen in diesem Vergleichszeitraum in verringertem Ausmaß beantragt worden seien (eine entsprechende Tabelle lag bei). Demnach habe der Abgleich der Almflächen 2007 - 2010 für das Antragjahr 2009 für die XXXX eine Differenz von 11,60 ha ergeben. Die Agrargemeinschaft wurde aufgefordert allfällige Erklärungen bis spätestens 16.08.2011 bei der AMA einzubringen. Von diesem Recht machte die Agrargemeinschaft keinen Gebrauch.
Am 19.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Obmannes (also der Beschwerdeführerin) der Agrargemeinschaft XXXX bei der Bezirksbauernkammer eine Korrektur des MFA 2009, die angegebene Almfutterfläche verringerte sich dadurch von ursprünglich 31,75 ha auf 20,15 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Am 29.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Obmannes (also der Beschwerdeführerin) der Agrargemeinschaft XXXX bei der Bezirksbauernkammer eine Korrektur des MFA 2009, die angegebene Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 217,79 ha auf 210,88 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 28.08.2013 auf der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 14,80 ha, was eine Flächendifferenz von 5,35 ha ergibt (beantragt waren unter Berücksichtigung der Almfutterflächenkorrektur vom 12.12.2012 20,15 ha).
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 10.09.2013 auf der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 213,36 ha, was eine Flächendifferenz von -2,48 ha ergibt (beantragt waren unter Berücksichtigung der Almfutterflächenkorrektur vom 29.04.2013 210,88 ha).
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund des Ergebnisses der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.364,91 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 689,07 ausgesprochen.
Dabei wurden 30,40 ausbezahlte flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine - unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Almfutterflächenkorrekturen - beantragte Gesamt-Fläche von 33,37 ha (bzw. nach Verwaltungskontrolle von 33,23 ha; für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0,10 ha nicht erfüllen, kann keine Zahlung gewährt werden), eine ermittelte Gesamt-Fläche im Ausmaß von 30,40 ha, eine beantragte anteilige Almfutterfläche von 25,48 ha und eine ermittelte anteilige Almfutterfläche von 22,65 ha zugrunde gelegt. Somit ergab sich bei der Almfutterfläche (sowie insgesamt) eine Differenzfläche von 2,83 ha. Anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 10.09.2013 seien Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt worden, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt werden müsse. Die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde wurde von der belangten Behörde ausgeschlossen.
Gegen diesen Abänderungsbescheid erhob die Beschwerdeführerin am 18.11.2013 fristgerecht Berufung (nunmehr Beschwerde). Darin wird beantragt:
1. die ersatzlose Behebung des Bescheides, andernfalls
2. die Abänderung des Bescheides in der Weise, dass die Bemessung der Rückzahlung nach Maßgabe der Berufungsgründe erfolgt und jedenfalls keine Kürzungen und Ausschlüsse verfügt werden,
3. die Aufschiebung der Rückzahlung bis zur rechtskräftigen Beendigung des Verfahrens,
4. die Vorlage sämtlicher Prüfberichte der kontrollierten Alm(en) im Rahmen des Parteiengehörs,
5. die Durchführung eines Augenscheins an Ort und Stelle, sowie
6. die Erlassung eines Feststellungsbescheides über die Alm-Referenzfläche.
Vorgebracht wird im Wesentlichen, es hätten sich die Messsysteme zur Flächenermittlung auf Almen während des Verpflichtungszeitraumes geändert. Der EuGH habe in seiner Entscheidung vom 04.09.2009, Rs T-368/05, festgestellt, dass das österreichische Flächenidentifikationssystem nicht den EU-Vorschriften entspreche. Ab dem Herbstantrag (HA) 2010 bzw. Mehrfachantrag-Flächen (MFA) 2011 sei es deshalb zu einer Umstellung des Mess-Systems von dem bis dahin geltenden Mess-System gekommen. Allein durch diese Änderung der Messmethoden (z.B. Ermittlung nach Almleitfaden 2000, Digitalisierung 2009-2010) habe sich die relevante Futterfläche geändert, obwohl keine Veränderungen in der Natur stattgefunden hätten. Es könne daher den Antragsteller kein Verschulden iSd Art. 73 VO 1122/2009 treffen, wenn die Behörde falsche (unionswidrige) Mess-Systeme verwende. Ändern sich die Berechnungsmethoden bzw. die Mess-Systeme, treffe den Antragsteller auch kein Verschulden an einem ex-nunc unrichtigen Förderantrag, wenn der sorgfältige Antragsteller das beantragt habe, was er für richtig halte und nicht nur, was tatsächlich richtig sei.
Die verhängte Sanktion sei unangemessen hoch und gleichheitswidrig.
Im Akt befindet sich eine "Bestätigung gemäß Task Force Almen", mit welcher die zuständige Bezirksbauernkammer der Agrargemeinschaft XXXX für das Antragsjahr 2009 bestätigt, dass die Fläche im Rahmen einer erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden sei und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Bezirksbauernkammer nicht erkennbar gewesen sei.
Die belangte Behörde legte die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht am 10.02.2015 zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin stellte für das Antragsjahr 2009 einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte unter anderem die Gewährung der EBP für das Antragsjahr 2009. Die Beschwerdeführerin ist Almbewirtschafterin der XXXX mit der BNr. XXXX und der XXXX mit der BNr. XXXX . Für die XXXX wurde in der Beilage Flächennutzung insgesamt 217,79 ha und für die XXXX 31,75 ha Almfutterfläche angegeben.
Am 19.12.2012 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Obmannes der Agrargemeinschaft XXXX bei der Bezirksbauernkammer eine Korrektur des MFA 2009, die angegebene Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 31,75 ha auf 20,15 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Am 29.04.2013 erfolgte durch persönliche Vorsprache des Obmannes der Agrargemeinschaft XXXX bei der Bezirksbauernkammer eine Korrektur des MFA 2009, die angegebene Almfutterfläche verringerte sich dadurch von 217,79 ha auf 210,88 ha. Die durchgeführte Korrektur wurde von der AMA berücksichtigt.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 28.08.2013 auf der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 14,80 ha, was unter Berücksichtigung der vorgenommenen Flächenkorrektur eine Flächendifferenz von 5,35 ha ergibt (beantragt waren 20,15 ha), bezogen auf die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der aufgetriebenen Großvieheinheiten eine anteilige Flächendifferenz von 2,99 ha.
Eine Vor-Ort-Kontrolle der AMA vom 10.09.2013 auf der XXXX ergab eine tatsächliche Almfutterfläche für das Antragsjahr 2009 von 213,36 ha, was unter Berücksichtigung der vorgenommenen Flächenkorrektur eine Flächendifferenz von -2,48 ha ergibt (beantragt waren 210,88 ha), bezogen auf die Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der aufgetriebenen Großvieheinheiten eine anteilige Flächendifferenz von -0,16 ha.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 14.11.2013 wurde der Beschwerdeführerin aufgrund der Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen für das Antragsjahr 2009 eine Betriebsprämie in Höhe von nur mehr EUR 1.364,91 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 689,07 ausgesprochen. Dabei wurde von 30,40 ausbezahlten flächenbezogenen Zahlungsansprüchen und - unter Berücksichtigung der durch die Beschwerdeführerin vorgenommenen Almfutterflächenkorrekturen - einer beantragten Gesamt-Fläche von 33,37 ha (bzw. nach Verwaltungskontrolle von 33,23 ha; für beihilfefähige Flächen, die die Mindestschlaggröße von 0.10 ha nicht erfüllen, kann keine Zahlung gewährt werden), davon anteilige Almfutterfläche von 25,48 ha, ausgegangen. Die ermittelte Gesamt-Fläche betrug 30,40 ha (davon ermittelte Almfutterfläche 22,56 ha). Es wurde eine - anteilige - Differenzfläche von 2,83 ha festgestellt.
Diese Flächenausmaße werden vom Bundesverwaltungsgericht, in Übereinstimmung mit der belangten Behörde, seiner Entscheidung zu Grunde gelegt.
Es bestehen demnach Flächenabweichungen von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 %, weshalb der Beihilfebetrag um das Doppelte der Differenzfläche gekürzt wurde (Flächensanktion).
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Belege für die Unrichtigkeit der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrollen wurden von der Beschwerdeführerin im Verfahren nicht vorgelegt; das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrollen wurde von der Beschwerdeführerin in der Beschwerde auch nicht bestritten. Auch liegen keine von Amts wegen aufzugreifenden Anhaltspunkte vor, die ausreichenden Grund für die Annahme böten, dass die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen unzutreffend wären, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrollen als erwiesen anzusehen ist.
Ebenso wurden keine ausreichend konkreten Angaben gemacht, warum von einem fehlenden Verschulden bezüglich der ausgesprochenen Rückforderung auszugehen sei.
Zu A)
Art. 19 Abs. 1 sowie 33 bis 35 und 37 der VO (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19.01.2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, ABl. L 30 vom 31.01.2009, S. 16, (VO (EG) 73/2009), lauten auszugsweise:
"Artikel 19
Beihilfeanträge
(1) Jeder Betriebsinhaber muss für die Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag einreichen, der gegebenenfalls folgende Angaben enthält:
a) alle landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs und im Fall der Anwendung von Artikel 15 Absatz 3 die Anzahl und den Standort der Ölbäume auf der Parzelle,
b) die für die Aktivierung gemeldeten Zahlungsansprüche,
c) alle sonstigen Angaben, die in dieser Verordnung oder von dem betreffenden Mitgliedstaat vorgesehen sind."
"Artikel 33
Zahlungsansprüche
(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, wenn sie
a) Zahlungsansprüche besitzen, die sie gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 erhalten haben;
b) Zahlungsansprüche im Rahmen der vorliegenden Verordnung [...],
erhalten haben. [...]."
"Artikel 34
Aktivierung von Zahlungsansprüchen je beihilfefähige Hektarfläche
(1) Eine Stützung im Rahmen der Betriebsprämienregelung wird den Betriebsinhabern bei Aktivierung eines Zahlungsanspruchs je beihilfefähige Hektarfläche gewährt. Bei aktivierten Zahlungsansprüchen besteht Anspruch auf die Zahlung der darin festgesetzten Beträge.
(2) Im Sinne dieses Titels bezeichnet der Ausdruck "beihilfefähige Hektarfläche"
a) jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs und jede Fläche mit Niederwald mit Kurzumtrieb (KN-Code ex060290 41), die für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird, oder, wenn die Fläche auch für nichtlandwirtschaftliche Tätigkeiten genutzt wird, hauptsächlich für eine landwirtschaftliche Tätigkeit genutzt wird,
[...]."
"Artikel 35
Meldung der beihilfefähigen Hektarflächen
(1) Der Betriebsinhaber meldet die Parzellen an, die der beihilfefähigen Hektarfläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen. Außer im Falle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände müssen diese Parzellen dem Betriebsinhaber zu einem vom Mitgliedstaat festzusetzenden Zeitpunkt zur Verfügung stehen, der jedoch nicht nach dem in demselben Mitgliedstaat für die Änderung des Beihilfeantrags festgesetzten Zeitpunkt liegen darf.
(2) Die Mitgliedstaaten können unter ordnungsgemäß begründeten Umständen den Betriebsinhaber ermächtigen, seine Anmeldung zu ändern, sofern er die seinen Zahlungsansprüchen und den Bedingungen für die Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie für die betreffende Fläche entsprechende Hektarzahl einhält."
"Artikel 37
Mehrfachanträge
Für die beihilfefähige Hektarfläche, für die ein Antrag auf Zahlung der einheitlichen Betriebsprämie gestellt wurde, kann ein Antrag auf alle anderen Direktzahlungen sowie alle anderen nicht unter diese Verordnung fallenden Beihilfen gestellt werden, sofern in der vorliegenden Verordnung nichts anderes vorgesehen ist."
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20% der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3% oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20% der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20% der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50%, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
Art. 3 der VO (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne dass die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2009 - nach Bereinigung durch "Verwaltungskontrolle ohne Sanktion" - bei einer beantragten Gesamtfläche im Ausmaß von 33,23 ha (unter Einschluss der beantragten anteiligen Almfutterfläche von 25,48 ha) eine ermittelte Fläche im Ausmaß von tatsächlich gesamt lediglich 30,40 ha (unter Einschluss der festgestellten anteiligen Almfutterfläche von 22,65 ha) zugrunde gelegt; unter Berücksichtigung der der Beschwerdeführerin zur Verfügung stehenden Zahlungsansprüche wurde eine (anteilige) Differenzfläche von 2,83 ha festgestellt. Es wurden somit Flächenabweichungen von mehr als 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt, weshalb zu Recht eine Flächensanktion verhängt wurde.
Insoweit die Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Frage der Rechtmäßigkeit einer Rückforderung im Ergebnis auf mangelndes Verschulden an der überhöhten Beantragung und in weiterer Folge auf eine Verjährung wegen guten Glaubens abzielt, so ist darauf hinzuweisen, dass nach den angeführten Rechtsvorschriften die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers erfolgt. Korrekturen des MFA 2009 und Vor-Ort-Kontrollen haben eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen wurden, wie oben in den beweiswürdigenden Ausführungen dargelegt wurde, nicht substantiiert bestritten und sind, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen und einer allfälligen Anwendung der in der VO (EG) 1122/2009 vorgesehenen Sanktionen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164). Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Es ist in diesem Zusammenhang anzumerken, dass Art. 58 VO (EU) 1306/2013 und ähnlich bisher Art. 9 der VO (EG) 1290/2005 die Mitgliedstaaten verpflichten, im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen zu erlassen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere auch zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten. Dies wurde auch in Art. 73 Abs. 1 VO (EG) 796/2004 festgelegt. Aus Vorgängerbestimmungen leitete der Europäische Gerichtshof das unbedingte Gebot der Rückforderung von zu Unrecht gewährten Prämien, auch aus den Vorjahren, ab (EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, Rn 64). Dies hat zur Folge, dass aktuelle Kontrollergebnisse nicht unberücksichtigt bleiben dürfen. Auch der Verwaltungsgerichtshof hat zuletzt in seinem Erkenntnis vom 09.09.2013, 2011/17/0216, neuerlich ausgesprochen, dass die Verwaltungsbehörden insbesondere berechtigt und verpflichtet sind, die dem Unionsrecht entsprechenden Konsequenzen zu ziehen und die Bescheide, mit denen die Betriebsprämien in einer bestimmten Höhe (aber entgegen dem Unionsrecht) zuerkannt worden sind, abzuändern.
Durchbrochen wird dieses Gebot durch den in Art. 73 Abs. 4 VO (EG) 796/2004 geregelten Grundsatz des Vertrauensschutzes und durch den Entfall der Rückforderung, wenn ein Behördenirrtum vorliegt, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte. Es liegt jedoch kein Behördenirrtum vor, weil fehlerhafte Flächenangaben in die Sphäre des Antragstellers fallen. Ausgehend von dem Grundsatz, dass den Antragsteller die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihm beantragten Flächenausmaße trifft, ist es an ihm gelegen, in Zweifelsfällen die beihilfefähige Fläche selbst oder durch Beauftragte, allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen zu ermitteln. Dies ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 7.10.2013, 2013/17/0541). Dass die Beschwerdeführerin dahingehende besondere Anstrengungen unternommen hat, wurde von ihr nicht belegt.
Belegt ist vielmehr, dass die Beschwerdeführerin die beantragte Futterfläche der XXXX im Jahr 2012 reduzierte. Daraus ergibt sich aber, dass die Beschwerdeführerin selbst es jedenfalls für möglich hielt, dass weniger Futterfläche zur Verfügung stand als beantragt und die Beschwerdeführerin Zweifel am Ausmaß der beantragten beihilfefähigen Fläche hatte bzw. haben musste. Umso mehr wäre sie bei Wahrung der erforderlichen Sorgfalt gehalten gewesen, die Futterflächenermittlung durch Beauftragte oder allenfalls auch unter Beiziehung von Sachverständigen vorzunehmen. Diese Umstände können jedenfalls nicht für das Vorliegen mangelnden Verschuldens an der fehlerhaften Beantragung ins Treffen geführt werden. Die Rückforderung bzw. Verhängung einer Flächensanktion war daher nicht zu beanstanden.
Dem Vorbringen, die Flächensanktion stelle eine unangemessen hohe Strafe dar, ist die Judikatur des EuGH und ihm folgend des VwGH zu Sanktionen auf dem Gebiet der Gemeinsamen Marktordnung entgegen zu halten, wonach keine Bedenken unter dem Gesichtspunkt des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes bestehen, sofern die Sanktionen nur je nach Schwere des Verstoßes abgestuft sind (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216 mit Hinweis auf VwGH 11.04.2011, 2007/17/0035, EuGH 19.11.2002, Rs C-304/00 Strawson (Farms) Ltd. und J.A. Gagg Sons, EuGH 06.07.2000, Rs C-356/97 Molkereigenossenschaft Wiedergeltingen, EuGH 11. 7. 2002, Rs C-210/00 Käserei Champignon Hofmeister, und EuGH 11.03.2008, Rs C-420/06 Jager).
Die Beschwerdebehauptung, es liege ein fehlendes Verschulden der Beschwerdeführerin bzw. ein Irrtum der Behörde durch Änderung von Messsystem bzw. Messgenauigkeit vor, weil es ab dem Herbstantrag 2010 bzw. Mehrfach-Antrag-Flächen 2011 zu einer Umstellung des Messsystems von dem bis dahin geltenden System unter anderem mit 30 %-Schritten ("Almleitfaden 2000") zur verpflichtenden digitalen Flächenermittlung unter anderem mit 10 %-Schritten gekommen sei, trifft nicht zu. Es trifft auch nicht zu, dass sich die relevante Futterfläche allein durch die Änderung des Messsystems ohne Veränderungen des Naturzustandes und ohne Änderungen der Bewirtschaftungsverhältnisse geändert habe:
Nach den oben angeführten Rechtsvorschriften ist nur die tatsächlich genutzte Futterfläche beihilfefähig. Mit Bäumen bestandene Flächen können nur insoweit beantragt werden, als auf ihnen die Nutzung der Futterfläche unter denselben Bedingungen möglich ist wie auf Flächen, die nicht baumbestanden sind. Zur Erleichterung der Berechnung nach diesen beiden Kriterien stellte die AMA im Jahr 2000 einen Leitfaden zur Verfügung, der die Ermittlung der Futterfläche auf Almen erleichtern sollte ("Almleitfaden"). In diesem Leitfaden wurde zur Erleichterung der Feststellung des Überschirmungsgrades, also der unproduktiven Fläche unter Bäumen, eine Abschätzung in Prozentschritten vorgeschlagen. Für die Feststellung der nach Abzug der überschirmten Flächen noch verbleibenden unproduktiven Flächen, wie beispielsweise mit Pflanzen bewachsene Flächen, die keine Grünfutterpflanzen sind, oder Geröllflächen und Gewässer, wurde keine spezielle Vorgangsweise vorgeschlagen. Jeder Antragsteller blieb dennoch verpflichtet, nur die beihilfefähigen Flächen zu beantragen. Darauf wurde im Almleitfaden auch hingewiesen (vgl. Pkt. 4 des Almleitfadens "Praktische Ermittlung der Almfutterfläche").
Im Jahr 2010 stellte die AMA für die Berechnung des sogenannten NLN-Faktors (=nicht landwirtschaftliche Nutzfläche) zusätzlich ein Berechnungsmodell zur Verfügung, bei dem nach Abschätzung des Überschirmungsgrades die Abschätzung der übrigen unproduktiven Fläche in 10 %-Schritten erfolgen konnte. Dies stellte die Zurverfügungstellung eines zusätzlichen Hilfsmittels für die Antragsteller dar, aber keine Änderung eines Messsystems oder einer Messgenauigkeit. Eine verbesserte Messgenauigkeit erfolgte naturgemäß mit der verpflichtenden Digitalisierung im Jahr 2010 und erfolgt laufend mit der Verbesserung der Luftbildqualität. Inwiefern daraus der Beschwerdeführerin ein Nachteil erwachsen ist, wäre aber in der Beschwerde konkret darzulegen gewesen. Die Ergebnisse der Vor-Ort-Kontrollen beruhen nicht (ausschließlich) auf einem verbesserten Luftbild, sondern insbesondere auf einer Begutachtung der Almen vor Ort. Ein Irrtum der Behörde ist im Beschwerdefall nicht erkennbar.
Der Beschwerdeführerin ist es daher nicht gelungen darzulegen, dass sie an der fehlerhaften Beantragung kein Verschulden trifft, weshalb auch die Bestimmung des Art. 73 Abs. 5 VO (EG) 796/2004 nicht greift. Daran vermag auch die der Beschwerde beigelegte "Bestätigung gemäß Task Force Almen" vom 27.01.2014 nichts zu ändern, zumal gerade in Bezug auf die Flächenabweichung bei der XXXX , auf die sich diese Bestätigung bezieht, für das Antragsjahr 2009 keine sich entscheidungserheblich zu Lasten der Beschwerdeführerin auswirkende Beurteilung getroffen wurde.
Die Entscheidung der AMA erfolgte somit zu Recht.
Vor diesem Hintergrund erübrigt sich eine Entscheidung über den Antrag der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
Zum Beweisantrag, es mögen der Beschwerdeführerin sämtliche Prüfberichte samt Schlagbezeichnungen der kontrollierten Alm(en) übermittelt werden, ist festzustellen, dass der Beschwerdeführerin als Almbewirtschafterin der Almen sämtliche Daten und Unterlagen, die Grundlage für die Gewährung der Beihilfe darstellen, online im Rahmen der Internet-Applikation INVEKOS-GIS zur Verfügung stehen, soweit diese nicht ohnehin persönlich zugestellt werden (§ 11 INVEKOS-GIS-Verordnung 2009).
Dem Antrag, das Gericht möge mit einem eigenen Feststellungsbescheid die Alm-Referenzfläche aussprechen, ist zu entgegnen, dass ein Rechtsanspruch auf bescheidmäßige Festsetzung der Referenzfläche den europarechtlichen Rechtsgrundlagen nicht zu entnehmen ist (vgl. ausführlich dazu BVwG 21.05.2014, W118 2007172). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die Verwaltungsbehörden befugt, im Rahmen ihrer örtlichen und sachlichen Zuständigkeit auch Feststellungsbescheide zu erlassen, sofern hierfür entweder eine diesbezügliche ausdrückliche gesetzliche Anordnung vorliegt, oder ein im öffentlichen Interesse begründeter Anlass dazu gegeben oder aber die Feststellung im rechtlichen Interesse einer Partei erforderlich ist und die Verwaltungsvorschriften nichts anderes bestimmen. Ein Feststellungsbescheid ist jedenfalls dann nicht zulässig, wenn die für die Feststellung maßgebende Rechtsfrage im Rahmen eines anderen gesetzlich vorgezeichneten Verwaltungsverfahrens zu entscheiden ist, wobei insbesondere auch die Möglichkeit der Erlassung eines Leistungsbescheides der Zulässigkeit eines Feststellungsbescheides entgegensteht (vgl. VwGH 23.01.2014, 2013/07/0133 unter Verweis auf VwGH 25.04.1996, 95/07/0216). Der von der Beschwerdeführerin begehrte Feststellungsbescheid würde auch die Kognitionsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichtes gemäß § 28 VwGVG iVm Art. 130 B-VG überschreiten.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Augenscheines an Ort und Stelle konnte abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht substantiiert bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 MRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.3.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH Urteil vom 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
Zu B) Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des VwGH (siehe die zu Punkt A angeführte Rechtsprechung des VwGH und des EuGH zu den in der Beschwerde angesprochenen Punkten).
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