BVwG W182 2108737-3

W182 2108737-3Tribunal Administrativo Federal30 de ago. de 2016

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Regest

Ausreise, Ausreiseverpflichtung, Einreiseverbot, ersatzlose<br/>Behebung, Herabsetzung, Kostenvorschreibung, Rückkehrentscheidung,<br/>Voraussetzungen

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BVwG W182 2108737-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W182.2108737.3.00

Spruch

W182 2108737-3/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Volksrepublik China, vertreten durch XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.07.2016, IFA-Zl. 237 176 800 + Verfahrenszahl: 160 760 293, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt I. gemäß § 60 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, als unbegründet abgewiesen.

II. Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt II. gemäß § 28 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, stattgegeben und dieser ersatzlos aufgehoben.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz

(B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und reiste laut eigenen Angaben am 02.08.2002 illegal nach Österreich ein.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 25.10.2002 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

Am 12.03.2003 stellte die BF einen Asylantrag, welcher mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2003, Zl. 03 08.492-BAT, gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen wurde. Der Bescheid wurde mit 01.07.2003 rechtskräftig.

Mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.09.2012, Zl. XXXX, wurde gegen die BF gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. Nr. 38/2011 eine Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 leg.cit. erlassen. Der Bescheid wurde (mit 05.10.2012) rechtskräftig und durchsetzbar.

Am 19.02.2015 wurde beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) durch eine rechtsfreundliche Vertreterin der BF ein schriftlicher Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005, eingebracht.

Mit Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2015, Zl. 237176800/150188843, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen.

Einer dagegen seitens der BF erhobenen Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, Zl. 2015/21/0037-3, gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos aufgehoben. Eine Revision wurde gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG für zulässig erklärt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass zwar die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels insbesondere wegen Nichtvorliegens der zwingenden Voraussetzungen nach § 56 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 jedenfalls ausgeschlossen sei, die abweisende Entscheidung über den Antrag aber gemäß § 10 Abs. 3 leg.cit. iVm § 52 Abs. 3 FPG unter einem mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen wäre. § 59 Abs. 5 FPG würde dem nicht entgegenstehen, zumal das Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung in der vorliegenden Konstellation in Hinblick auf Art. 8 EMRK ein erhebliches Rechtsschutzdefizit bewirken würde.

2. Gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes wurde seitens des Bundesamtes Revision erhoben. Weiters wurde der BF bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung seitens des Bundesamtes ein Schreiben mit dem Titel "Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme (Verfahrensanordnung)" vom 13.8.2015 zugesandt. In diesem Schreiben bezog sich das Bundesamt auf den Antrag der BF vom 19.02.2015 gemäß § 56 Abs. 1 AsylG 2005 und teilte ihr die beabsichtige Abweisung ihres Antrages und die Erlassung einer Rückkehrentscheidung mit. Der BF wurden das zugrundeliegende Ergebnis der Beweisaufnahme sowie entsprechende Länderfeststellungen zu Kenntnis gebracht. Der BF wurde die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieser Verständigung eine schriftliche Stellungnahme dazu abzugeben.

In einer von der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF dazu verfassten schriftlichen Stellungnahme vom 07.09.2015 "wegen der Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen" wurde im Wesentlichen auf die persönliche und familiäre Situation der BF in Österreich und die Verhältnisse im Herkunftsland Bezug genommen.

3. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2015, Zl. 237176800/150188843, wurde der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen der BF vom 19.02.2015 gemäß § 56 AsylG 2005 abgewiesen. Gleichzeitig wurde gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm §9 BFA-Verfahrensgesetz gegen die BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG 2005 wurde festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach China zulässig sei (Spruchpunkt II). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III.). Zur Abweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen wurde im Wesentlichen die bereits im Bescheid vom 26.05.2015 herangezogene Begründung übernommen.

Der Bescheid wurde der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF am 21.09.2015 zugestellt.

4. Dagegen wurde binnen offener Frist seitens der BF durch ihre rechtsfreundliche Vertretung Beschwerde erhoben. Darin wurde unter anderem ausgeführt, dass der in verfahrensrechtlicher Hinsicht höchst fragwürdige gegenständliche Bescheid vom 16.9.2015 zu Handen der Rechtsvertretung ergangen sei, während sich diese in der Revisionsbeantwortung befinde und das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes noch nicht in Rechtskraft erwachsen sei. Würde das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 30.07.2015, wie von der belangten Behörde begehrt, aufgehoben werden, so würde die Behörde mit dem gegenständlichen Bescheid in derselben rechtskräftigen Sache erneut entscheiden, was eindeutig gegen den Grundsatz "ne bis in idem" verstoßen würde.

5. Am 03.11.2015 stellte die BF durch eine schriftliche Eingabe ihrer rechtsfreundlichen Vertreterin vom selben Tag an das Bundesamt einen "Antrag auf Aufhebung der Ausweisung". Dazu wurde ausgeführt, dass gegen die BF am 05.10.2012 eine Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem auf fünf Jahre befristeten Einreiseverbot erlassen worden sei. Dies würde es für die BF derzeit unmöglich machen, ein Visum und die zur Arbeitsaufnahme erforderliche Beschäftigungsbewilligung zu erhalten, um in Österreich vollständig integriert werden zu können. Die BF würde sich in ihrem Aufenthaltsverfahren momentan erneut in einem Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht befinden, nachdem dieses den vorigen Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2015 bereits aufgehoben habe. Dazu wurde in weiterer Folge auf die lange Aufenthaltsdauer der BF von über 12 Jahren in Österreich sowie weitere Integrationsmerkmale hingewiesen. Aus diesen Gründen wurde der Antrag gestellt, die über die BF verhängte Ausweisung in Verbindung mit dem Einreiseverbot aufzuheben, da die Gründe für ihre Erlassung in der Zwischenzeit weggefallen seien.

6. In Erledigung der seitens des Bundesamtes erhobenen Revision wurde das angefochtene Erkenntnis durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben. Zwar wurde in der Begründung eingeräumt, dass "der Wortlaut des § 59 Abs. 5 FPG missglückt" bzw. "sprachlich offenkundig verfehlt" sei, im Ergebnis wurde im Wesentlichen aber unter Verweis auf das jüngst ergangene Erkenntnis des VwGH vom 19.11.2015, Zl. Ra 2015/20/0082 bis 0087, ausgeführt, dass es bei Bestehen einer als Titel für eine Außerlandesbringung nach wie vor tauglichen Rückkehrentscheidung (mit Einreiseverbot) grundsätzlich nicht der Erlassung einer neuen Rückkehrentscheidung (samt Einreiseverbot) bedürfe. Dies könne indes nur heißen, "dass dann eine neue Rückkehrentscheidung zu unterbleiben hat". Da § 59 Abs. 5 FPG insoweit keine Einschränkung zu entnehmen sei, erfasse dies alle Rückkehrentscheidungs-Tatbestände des § 10 AsylG einerseits und § 52 FPG andererseits und somit auch die im vorliegenden Fall einschlägigen § 10 Abs. 3 AsylG 2005 bzw. § 52 Abs. 3 FPG. Die BF treffe insofern kein Rechtsschutzdefizit, da es ihr offenstehe, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG zu stellen, der nach Maßgabe des Vorliegens weiterer Voraussetzungen (§ 55 Abs. 1 Z 2 AsylG) entweder als "Aufenthaltsberechtigung plus" oder als "Aufenthaltsberechtigung" auszustellen sei, wenn dies gemäß § 9 Abs 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 MRK geboten sei (§ 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005). Bei Zutreffen von letzterem stünde der Erteilung eines Aufenthaltstitels auch der Versagungsgrund nach § 60 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nicht entgegen.

7. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2016, Zl. W 182 2108737-1/14E, wurde die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 26.05.2015, Zl. 237176800/150188843, gemäß § 56 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Begründend wurde im Wesentlichen auf das unter Punkt I.5. zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.01.2016, Zl. W 182 2108737-2/3E, wurde in Erledigung der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes vom 16.09.2015, Zl. 237176800/150188843, der bekämpfte Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG und § 59 Abs. 5 FPG ersatzlos behoben. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass aufgrund der "ex-tunc"-Wirkung einer aufhebenden Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes nach § 42 Abs 3 VwGG das Bundesamt mit der neuerlichen Entscheidung über den Antrag der BF auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Absatz 1 AsylG vom 19.02.2015 mit Bescheid vom 16.09.2015 im gegenständlichen Fall seine Zuständigkeit, die zu diesem Zeitpunkt (rückwirkend) gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht zugekommen ist, überschritten hat.

Beide Erkenntnisse wurden der rechtsfreundlichen Vertreterin der BF am 02.02.2016 zugestellt.

8. In einer niederschriftlichen Einvernahmen am 10.06.2016 zum Antrag der BF vom 03.11.2015 wurde dieser im Beisein einer Dolmetscherin für die Sprache Chinesisch sowie ihrer rechtsfreundlichen Vertretung zu Kenntnis gebracht, dass gegen sie eine rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für die Dauer von fünf Jahren bestehe, die Dauer des Einreiseverbotes mit dem Tag ihrer Ausreise bzw. Abschiebung beginne, bis dato aber weder eine Ausreise noch eine Abschiebung stattgefunden habe, was dem Verhalten der BF zuzurechnen sei, weshalb auch die Dauer des Einreiseverbotes noch nicht zu laufen begonnen habe. Die BF begründete ihren Antrag auf Aufhebung damit, dass sie nunmehr seit über zwölf Jahren in Österreich aufhältig sei und hier mit ihrem Ehegatten lebe. Sie beziehe keine staatlichen Hilfen und lebe von Zuwendungen von Bekannten. Die Gründe, welche zur Erlassung der Rückkehrentscheidung und des Einreiseverbotes geführt hätten, seien somit weggefallen. In weiterer Folge wurden Integrationsmerkmale der BF erörtert. So würde die BF derzeit bei einer Freundin wohnen. Diese würde von ihr keine Miete verlangen und sie aus Mitleid bei ihr wohnen lassen. Bei ihr lebe auch ihr (chinesischer) Gatte, mit dem sie traditionell verheiratet wäre. Sie habe keine Sorgepflichten und sei nicht krankenversichert. Die BF könne nicht nachweisen, dass sie jemals bei ihrer Botschaft gewesen sei, um sich ein Dokument ausstellen zu lassen. Sie könne die deutsche Sprache nicht. Sie habe keine Familienangehörigen in Österreich. Ihre Eltern seien bereits verstorben und sie sei ein Einzelkind. In China hätte sie niemanden mehr. Sie habe 2 bis 3 Jahre die Grundschule in China besucht.

Sie könne die deutsche Sprache nicht. Sie habe keine Familienangehörige in Österreich. Ihre Eltern seien bereits verstorben und sie sei ein Einzelkind. In China hätte sie niemanden mehr.

9. Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag der BF vom 03.11.2015, auf Aufhebung des mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.09.2012, Zl. XXXX, gegen die BF erlassenen Rückkehrentscheidung/ Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 1 und 2 FPG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 78 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991 IDG idgF, wurde gegen die BF die Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 angeordnet, wobei die Zahlungsfrist vier Wochen betrage (Spruchpunkt II.). Dazu wurde unter anderem festgestellt, dass gegen die BF seit 05.10.2012 eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung bzw. ein rechtskräftiges Einreiseverbot für Dauer von fünf Jahren bestehe und sie der damit verbundenen Ausreiseverpflichtung nie nachgekommen sei. Begründend wurde ausgeführt, dass Voraussetzung für die Verkürzung bzw. für die Aufhebung eines Einreiseverbotes nach § 60 FPG das fristgerechte Verlassen Österreichs sei. Im Fall der BF könne sohin vom Vorliegen der oben genannten Voraussetzung, die eine Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbotes verlangen würde, nicht ausgegangen werden. Zu Spruchpunkt II. wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass gemäß § 78 Abs. 1 AVG Parteien in Angelegenheiten der Bundesverwaltung unter anderem für wesentliche in ihrem Privatinteresse gelegene Amtshandlungen Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden können. Gemäß Tarif A Z 2 Bundesverwaltungsabgabenverordnung, BGBl. Nr. 135/1984 idgF, hätten Parteien für sonstige Amtshandlungen, die wesentlich in ihrem Privatinteresse liegen, soweit nicht eine andere Tarifpost zur Anwendung komme, eine Bundesverwaltungsabgabe in der Höhe von Euro 6,50 zu entrichten. Da die Erlassung des gegenständlichen Bescheides über den Antrag der BF in deren Privatinteresse liege, sei spruchgemäß zu entscheiden gewesen.

10. Dagegen wurde für die BF durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin binnen offener Frist Beschwerde erhoben. Darin wurde im Wesentlichen auf den von der BF am 03.11.2015 gestellten Antrag auf Aufhebung des gegen sie erlassenen Einreiseverbotes sowie der Rückkehrentscheidung vom 21.09.2012 verwiesen, welcher mit dem bekämpften Bescheid der Behörde abgewiesen worden sei. In weiterer Folge wurden Ausführungen zur Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG gemacht und ausgeführt, dass die von der Fremdenpolizei im Jahr 2012 gewählte maximale Dauer von fünf Jahren für das Einreiseverbot bereits damals unverhältnismäßig gewesen sei und die Gründe dafür spätestens zum heutigen Tage weggefallen seien. Dazu wurden im Wesentlichen auf integrative Merkmale der BF, die bereits seit zwölf Jahren in Österreich aufhältig sei, sowie auf eine ein Familienleben begründende "defacto-Beziehung" verwiesen. Hinsichtlich der Rückkehrentscheidung wurde auf das dreistufige Prüfungsschema, dass sich aus Art. 8 EMRK ergebe, verwiesen, und ausgeführt, dass insbesondere zu prüfen sei, ob die Rückkehrentscheidung notwendig und verhältnismäßig sei, um das in Art 8 Abs. 2 EMRK genannte Ziel zu erreichen, wobei in diesem Zusammenhang auf § 9 BFA-VG verwiesen wurde. Letztlich wurde der Antrag gestellt, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen und die gegen die BF erlassene Rückkehrentscheidung und das Einreiseverbot aufzuheben, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beleben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären sowie in eventu die Dauer des auf fünf Jahre erlassenen Einreiseverbotes angemessen herabzusetzen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Die BF ist Staatsangehörige der Volksrepublik China und damit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

Der BF kommt weder ein Status einer Asylberechtigten noch ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 zu.

Gegen die BF wurde mit Bescheid der Landespolizeidirektion XXXX vom 21.09.2012, Zl. XXXX, gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. Nr. 38/2011, eine (seit 05.10.2012) rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 leg.cit. erlassen.

Die BF ist ihrer Ausreiseverpflichtung bis dato nicht nachgekommen.

Die BF hat am 03.11.2015 durch ihre rechtsfreundliche Vertreterin den gegenständlichen Antrag auf Aufhebung des unter einem mit einer Rückkehrentscheidung erlassenen Einreiseverbots gestellt.

Die Feststellungen sowie der im Verfahrensgang zusammengefasste Sachverhalt ergibt sich zweifelsfrei aus den Akt des Bundesamtes zur Zl. 237176800/160760293, dem Beschwerdeschriftsatz, dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, sowie den Akten des Bundesverwaltungsgerichtes zu den Zlen. W 182 2108737-1 bis 3 und wird der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt.

2. Rechtliche Beurteilung:

1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Im vorliegenden Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I 2013/33 i. d.g.F., geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

Zu Spruchteil A):

2.1. § 28 VwGVG lautet auszugsweise:

§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

(4) Hat die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben, hat das Verwaltungsgericht, wenn es nicht gemäß Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

2.2. Zu Spruchpunkt A) I.

Gegen die BF wurde mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 21.09.2012 gemäß § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl. Nr. 38/2011 eine (seit 05.10.2012) rechtskräftige und durchsetzbare Rückkehrentscheidung samt einem auf die Dauer von fünf Jahre befristeten Einreiseverbot nach § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 leg.cit. erlassen.

Gemäß dem zum Zeitpunkt der Erlassung des zuvor genannten Bescheides zur Anwendung gekommenen § 52 Abs. 1 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 ist gegen einen Drittstaatsangehörigen, sofern nicht anderes bestimmt ist, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält. Die Rückkehrentscheidung wird mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Berufung gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 66 Abs. 4 AVG auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Berufungsentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

§ 53 FPG idF BGBl I Nr. 38/2011 lautet auszugsweise:

(1) Mit einer Rückkehrentscheidung wird ein Einreiseverbot unter Einem erlassen. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von mindestens 18 Monaten, höchstens jedoch für fünf Jahre zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat die Behörde das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, ob der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn

[...].

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn [...]

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

[...]

Gemäß § 125 Abs. 25 FPG idgF bleiben vor Inkrafttreten des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 87/2012 erlassene Einreiseverbote bis zum festgesetzten Zeitpunkt weiterhin gültig und können nach Ablauf des 31.12.2013 gemäß § 60 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 68/2013 aufgehoben, verkürzt oder für gegenstandslos erklärt werden.

Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG 2005 BGBl. I idF. BGBl. I Nr. 68/2013 lautet:

"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Daraus geht eindeutig hervor, dass unabdingbare Bedingung für eine Verkürzung oder Aufhebung eines Einreiseverbotes (und der damit verbundenen Rückkehrentscheidung) die nachgewiesene fristgerechte Ausreise ist. Die BF ist allerdings nicht fristgerecht ausgereist und hat dies weder behauptet noch nachgewiesen. Es erübrigt sich daher eine Überprüfung, ob sich die für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot maßgeblichen Umstände geändert haben.

Der BF kommt aktuell auch weder ein Status einer Asylberechtigten noch ein Aufenthaltstitel nach §§ 55 bis 57 AsylG 2005 zu. Ein Asylantrag der BF wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 20.05.2003 (rechtskräftig seit 01.07.2003), Zl. 03 08.492-BAT, gemäß §§ 7, 8 Asylgesetz 1997 abgewiesen. Ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitel nach § 56 AsylG 2005 wurde zuletzt mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W 182 2108737-1/14E, rechtskräftig abgewiesen.

Außer der Bestimmung des § 60 (iVm § 125 Abs. 25) FPG idgF ist - abgesehen von Wiederaufnahmegründen - ein Antrag auf Aufhebung eines rechtskräftig nach §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Z 6 FPG idF BGBl. Nr. 38/2011 unter einem mit einer Rückkehrentscheidung erlassenen Einreiseverbots weder im AsylG 2005 noch im FPG vorgesehen. Dem seitens der BF bzw. ihrer rechtsfreundlichen Vertretung am 03.11.2015 beim Bundesamt gestellten, gegenständlichen Antrag liegt auch kein auf die Zuerkennung von Asyl oder -ungeachtet der gesonderten Voraussetzungen nach § 58 Abs. 6 AsylG 2005 - auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels gerichtetes Begehren zugrunde. Bei einem eindeutigen Inhalt eines Anbringens ist es der Behörde jedoch verwehrt, diesem eine abweichende, eigene Deutung zu geben, selbst wenn das Begehren, so wie es gestellt worden ist, von vornherein aussichtslos oder gar unzulässig wäre (vgl. etwa VwGH 05.09.2008, Zl. Ra 2014/22/0131). Dies gilt umso mehr, als die BF auch während des gesamten Verfahrens rechtsfreundlich vertreten war. Trotz wiederholter expliziter Hinweise an die BF bzw. an ihre rechtsfreundliche Vertretung auf die Möglichkeit der Stellung eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005, sowohl im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2015, Zl. Ro 2015/21/0037-3, als auch zuletzt in der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 27.01.2016, Zl. W 182 2108737-2/3E, wurde diesbezüglich auch keine Antragsänderung vorgenommen.

Wenn nunmehr in der Beschwerde der Antrag gestellt wird, gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären, ist zum einem darauf hin zuweisen, dass es nach Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unzulässig ist, eine Vorfrage, die in einem anderen Verfahren (hier etwa Verfahren über Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 AsylG 2005) zu lösen wäre, zum Gegenstand einer selbständigen Feststellungsentscheidung zu machen (vgl. dazu etwa VwGH 16.09.2013, Zl. 2012/12/0139), zum anderem würde eine derartige Entscheidung den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und sohin die Grenzen der Entscheidungsbefugnis der Beschwerdeinstanz überschreiten.

Der BF bleibt es aber unbenommen, einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 nachzuholen, wobei eine stattgebende Erledigung jedenfalls (auch) zur Gegenstandslosigkeit des Rückkehrverbotes führen würde. Diesfalls wäre das Bundesamt jedenfalls angehalten, angemessene Ermittlungsschritte hinsichtlich des behaupteten Familienlebens der BF anzustellen, um alle entscheidungsrelevanten Faktoren für eine nachvollziehbare Interessensabwägung nach Art. 8 EMRK zu erheben. Diesfalls wird auch dem Umstand, dass in der Beschwerdeschrift die zeugenschaftliche Befragung des angeblichen Ehegatten oder Lebensgefährten der BF angeboten wurde, entscheidende Bedeutung zukommen, wobei es jedenfalls nicht ausreichen wird, sich diesbezüglich auf eine mangelnde Ehelichkeit der Beziehung zurückzuziehen (vgl. dazu etwa VwGH 09.09.2013, Zl. 2013/22/0220, aber auch VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0165, zu einer über 10-jährigen Aufenthaltsdauer, wobei der "weit überwiegende Teil" des Inlandsaufenthaltes sich als unrechtmäßig erwies und durch Urkundenfälschung ermöglicht wurde).

2.3. Zu Spruchpunkt A) II.

Das Bundesamt sprach mit Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides aus, dass die BF gemäß § 78 AVG iVm § 1 Abs. 1 und Tarif A Tarifpost 2 der Bundes- Verwaltungsabgabenverordnung 1983 eine Verwaltungsabgabe in Höhe von Euro 6,50 zu entrichten habe.

Gemäß § 78 Abs. 1 AVG können den Parteien in den Angelegenheiten der Bundesverwaltung (unmittelbare oder mittelbare Bundesverwaltung, übertragener Wirkungsbereich der Gemeinden in Bundesangelegenheiten) für die Verleihung von Berechtigungen oder sonstige wesentlich in ihrem Privatinteresse liegende Amtshandlungen der Behörden Bundesverwaltungsabgaben auferlegt werden, sofern die Freiheit von derlei Abgaben nicht ausdrücklich durch Gesetz festgesetzt ist. Wenn ein im Verwaltungsverfahren als Partei auftretender Rechtsträger zur Vollziehung der Gesetze berufen ist, so unterliegt er insoweit der Verpflichtung zur Entrichtung von Bundesverwaltungsabgaben nicht, als die Amtshandlung eine unmittelbare Voraussetzung der dem Rechtsträger obliegenden Vollziehung der Gesetze bildet. Die Gebietskörperschaften unterliegen ferner der Verpflichtung zur Entrichtung einer Bundesverwaltungsabgabe nicht, wenn diese der als Partei einschreitenden Gebietskörperschaft zufließen würde.

Gemäß § 78 Abs. 2 AVG sind für das Ausmaß der Bundesverwaltungsabgaben, abgesehen von den durch Gesetz besonders geregelten Fällen, durch Verordnung der Bundesregierung zu erlassende Tarife maßgebend, in denen die Abgaben mit festen Ansätzen, die nach objektiven Merkmalen abgestuft sein können, bis zum Höchstbetrag von 1.090 Euro im einzelnen Fall festzusetzen sind.

Bundesverwaltungsabgaben können nur für "Amtshandlungen" der Behörde vorgesehen werden (zB. für Bescheide und Beurkundungen), die Amtshandlungen müssen weiters "wesentlich im Privatinteresse" der Partei liegen, sie also begünstigen (zB. die Verleihung von Berechtigungen), so Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht (2011), Rz 685. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Verleihung einer Berechtigung eine wesentlich im privaten Interesse der solcherart berechtigten Partei liegende Amtshandlung (vgl. VwGH 12.10.1964, Zl. 0139/63). "Nach dem klaren Wortlaut des § 78 Abs. 1 AVG ist jedoch bei Verweigerung der Verleihung einer Berechtigung - im Gegensatz zur Erteilung unter belastenden Nebenbestimmungen - (insbesondere Auflagen [vgl. Mannlicher/Quell AVG § 78 Anm 2]) eine Verwaltungsabgabe nicht einzuheben (vgl. Hellbling 522; Herrentritt 152)" (Hengstschläger/Leeb AVG § 78 RZ 8). Auch eine Amtshandlung, welche die Rechtslage der Partei nicht verändert, liegt nicht wesentlich in ihrem Privatinteresse (vgl. VwGH 02.10.1973, VwSlg. 8473A/73; VwGH 28.01.2004, Zl. 2002/04/0193).

Im vorliegenden Verfahren wies das Bundesamt den Antrag der BF zur Gänze ab, weshalb nach oben Gesagtem nicht von einem "wesentlich im Privatinteresse der Partei" liegenden Sachverhalt ausgegangen werden kann. Aus diesem Grund war der Tatbestand für die Vorschreibung einer Verwaltungsabgabe im gegenständlichen Fall nicht erfüllt, weshalb dieser Spruchteil ersatzlos zu beheben war.

2.4.1. Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

In seinem Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" nunmehr folgende Kriterien beachtlich sind: "Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.05.2014, Zl. 2014/20/0017)

2.4.2. In der Beschwerde wurde ein Antrag auf Abhaltung einer mündlichen Verhandlung gestellt.

2.4.3. Die Beschwerde bringt keine neuen, entscheidungsrelevanten Aspekte vor. Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift wurden der Entscheidung zugrundegelegt. Eine persönliche Befragung der BF konnte unterbleiben, zumal nicht hervorkam, was konkret an entscheidungsrelevantem und zu berücksichtigendem Sachverhalt noch hervorkommen hätte können. Auch sonst hat sich kein Hinweis ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit der BF im Rahmen einer Verhandlung zu erörtern (vgl. dazu auch VwGH 17.10.2006, 2005/20/0329; 26.6.2007, 2007/01/0479; 22.8.2007, 2005/01/0015).

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter Punkt II.2.2. II.2.3 und II.2.4. zitierte Judikatur).

Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

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