BVwG G307 2133341-1

G307 2133341-1Tribunal Administrativo Federal30 de ago. de 2016

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Regest

Antragsbegehren, Behebung der Entscheidung, Einreiseverbot,<br/>Gefährdungsprognose, Haft, mangelnder Anknüpfungspunkt, öffentliches<br/>Interesse, strafrechtliche Verurteilung, Verbrechen

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BVwG G307 2133341-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G307.2133341.1.00

Spruch

G307 2133341-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,

StA: Bosnien und Herzegowina, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2016, Zahl XXXX zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl Regionaldirektion Niederösterreich(im Folgenden: BFA, RD NÖ), dem Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) zugestellt am 03.08.2016, wurde dessen Antrag vom 20.05.2016 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes gemäß § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.

2. Mit dem am 17.08.2016 beim BFA, RD NÖ eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz, erhob der BF Beschwerde gegen angeführten Bescheid. Darin wurde beantragt, den angefochtenen Bescheid zur Gänze zu beheben, in eventu diesen zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu die ausgesprochene Rückkehrentscheidung aufzuheben, in eventu das Einreiseverbot aufzuheben bzw. dessen Befristung angemessen herabzusetzen.

3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 23.08.2016 vom BFA vorgelegt und sind dort am 25.08.2016 eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Der BF ist Staatsbürger Bosnien-Herzegowinas und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Mit Bescheid des Fremdenpolizeilichen Büros der Bundespolizeidirektion XXXX (im Folgenden: FRB) vom 24.11.1998, Zahl XXXX wurde gegen den BF aufgrund einer rechtskräftigen Verurteilung ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen.

1.3. Mit Bescheid des BFA vom 30.11.2015, Zahl XXXX wurde dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen ihn gemäß § 10 Abs. 2 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 1 Z 1 FPG erlassen (Spruchpunkt I.), festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Bosnien gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.), gegen den BF gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 5 FPG ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt III.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.). Am 20.05.2016 stellte der BF den Antrag, dieses Einreiseverbot wieder aufzuheben.

1.4. Mit dem im Spruch angeführten Bescheid des BFA wurde der Antrag des BF vom 20.05.2016 auf Aufhebung des gegen ihn erlassenen Einreiseverbotes § 60 Abs. 2 FPG abgewiesen.

1.5. Der BF reiste erstmals im Jahr 1968 nach Österreich, besuchte in Wien Volks- und Hauptschule und wurde im Jahr 1976 nach Jugoslawien abgeschoben. In den Jahren 1983 bis 1987 war der BF in Bosnien und Herzegowina in Haft und kehrte 1987 wieder nach Österreich zurück. Am XXXX2008 verließ der BF Österreich freiwillig, um am 12.12.2009 entgegen dem noch aufrechten Aufenthaltsverbot wieder nach Österreich zurückzukehren. Während seines Aufenthaltes in Bosnien-Herzegowina stellte der BF einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, welcher mit Bescheid des FRB, vom 23.02.2009,Zahl XXXX abgewiesen wurde.

Am 18.12.2009 stellte der BF einen Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes, welcher mit Bescheid vom 08.05.2010 vom Bundesasylamt rechtskräftig negativ beschieden wurde.

Aktuell konnten keine familiären oder sozialen Bindungen im Bundesgebiet festgestellt werden.

1.6. Der BF war in Österreich wie folgt gemeldet:

vom XXXX1998 bis XXXX2004 in der Justizanstalt XXXX

vom XXXX2004 bis XXXX2005 in der Justizanstalt XXXX

vom XXXX2005 bis XXXX2005 in der Justizanstalt XXXX

vom XXXX2006 bis XXXX2008 in XXXX

vom XXXX2009 bis XXXX2010 im Polizeianhaltezentrum XXXX

vom XXXX2010 bis XXXX2011 in der Justizanstalt XXXX und

seit XXXX2011 in der Justizanstalt XXXX.

1.7. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf:

01. XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 ABS 1 U 2/1 129/1 136/1 U 3 StGB Freiheitsstrafe 5 Monate

Vollzugsdatum 20.10.1987 02. LG XXXX vom XXXX XXXX PAR 127 129/1 15 229/1 15 269/1 83/1 84 ABS 2/4 StGB

Freiheitsstrafe 9 Monate - Vollzugsdatum XXXX2005

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

Rest der Freiheitsstrafe nachgesehen, bedingt, Probezeit 3 Jahre, Beginn der Probezeit XXXX1990 gemäß Entschließung des Bundespräsidenten vom XXXX1990 Erlass des BMFJ XXXX

02. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX Der bedingt nachgesehene Teil der Freiheitsstrafe wird widerrufen LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX

03. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB

Freiheitsstrafe 18 Monate

Vollzugsdatum XXXX2005

04. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 StGB

Freiheitsstrafe 4 Jahre 6 Monate

Zusatzstrafe gemäß §§ 31 und 40 STGB unter Bedachtnahme auf LG

F.STRAFS.XXXX RK XXXX

Vollzugsdatum XXXX2005

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX1996, bedingt, Probezeit 3 Jahre

LG XXXX vom XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

Bedingte Entlassung aus der Freiheitsstrafe wird widerrufen

LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX

05. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 15 223/2 224 105/1 229/1 StGB

Freiheitsstrafe 7 Jahre

Vollzugsdatum XXXX2005

06. LG XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 83/1 107/1 StGB

Freiheitsstrafe 5 Monate

Vollzugsdatum XXXX2005

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXXRK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen am XXXX2005, bedingt, Probezeit 3 Jahre

Anordnung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXXRK XXXX

Zuständigkeit gemäß § 179 Abs. 1 STVG übernommen

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

Aufhebung der Bewährungshilfe

LG XXXX vom XXXX

zu LG XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

zu LG F.STRAFS.XXXX RK XXXX

Aus der Freiheitsstrafe entlassen, endgültig

Vollzugsdatum XXXX2005

LG XXXX vom XXXX

07. LG F.STRAFS.XXXX vom XXXX RK XXXX

PAR 127 128 ABS 1/4 129/1 130 (4. FALL) 131 (1. FALL) 15 StGB

Freiheitsstrafe 7 Jahre

Festgestellt wird, dass der BF die mit den oben genannten Urteilen festgestellten strafbaren Handlungen begangen und das in den Urteilen jeweils näher umschriebene strafbare Verhalten gesetzt hat.

Im Zuge der zuletzt genannten Verurteilung wurde der BF für schuldig befunden, im Rahmen von gewerbsmäßigen Einbruchsdiebstählen im Zeitraum zwischen XXXX2009 und XXXX2010 in insgesamt 12 Fällen den Opfern fremde bewegliche Sachen im Wert von etwa € 6.600,00 weggenommen zu haben, bzw versucht zu haben, diese wegzunehmen.

Als erschwerend wurden hiebei 5 einschlägige Vorstrafen, die Vielzahl der Fakten im Rahmen der Gewerbsmäßigkeit, als mildernd der Umstand, dass es teilweise beim Versuch geblieben ist, gewertet.

1.8. Der BF war im Zeitraum von zumindest XXXX2005 bis dato nicht in Österreich beschäftigt.

1.9. Es konnte nicht festgestellt werden, dass der BF an irgendeiner Krankheit leidet oder arbeitsunfähig ist.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Der oben festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht auf Grund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens und wird in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung als maßgeblicher Sachverhalt zugrunde gelegt:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität und Staatsbürgerschaft des BF, der Erlassung des rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes im Jahr 1998, der rechtskräftigen Ablehnung des im Jahr 2009 gestellten Antrages auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes, des negativ beschiedenen Asylverfahrens, des nunmehr bekämpften Einreiseverbotes und den strafgerichtlichen Verurteilungen samt Entscheidungsgründen getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und in der Beschwerde unbestritten gebliebenen Feststellungen sowie den im Akt befindlichen Urteilen des LG und OLG XXXX. Sie entsprechen überdies dem Amtswissen des BVwG (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich und in das Zentrale Melderegister) und decken sich mit den Entscheidungsgründen im jüngsten Urteil des LG XXXX.

Die Aufenthalte des BF in Österreich, die Ausreisen nach Bosnien-Herzegowina und die Wiedereinreisen nach Österreich folgen aus dem Inhalt des Zentralen Melderegisters (ZMR), den Ausführungen des BF in seinem Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sowie den Feststellungen im bekämpften Bescheid des BFA.

Der BF sprach zwar von einer Lebensgemeinschaft mit XXXX, doch wies er mit dieser niemals einen gemeinsamen Wohnsitz auf und konnte schon aufgrund der nunmehr seit rund 6 Jahren andauernden Haft wie auch sonst keine Anhaltspunkte für eine dahingehende Beziehung geben. Weitere soziale oder sonstige Bindungen zu in Österreich wohnhaften Personen wurden nicht ins Treffen geführt.

Die aktuelle, wie zumindest seit 01.01.2005 andauernde Beschäftigungslosigkeit ist dem Auszug aus der Sozialversicherung vom 29.08.2016 zu entnehmen.

Da der BF keinerlei Anhaltspunkte für eine Arbeitsunfähigkeit oder gesundheitliche Beschwerden lieferte, konnte nicht festgestellt werden, dass er arbeitsunfähig ist oder an irgendeiner Krankheit leidet.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zuständigkeit:

Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das BVwG über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das BVwG für die Entscheidung zuständig.

Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des BVwG zuständigen Einzelrichter.

3.2. Zu Spruchpunkt A): Abweisung der Beschwerde:

3.2.1. Der mit "Einreiseverbot" betitelte § 53 FPG lautet:

"§ 53. (1) Mit einer Rückkehrentscheidung kann vom Bundesamt mit Bescheid ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

(Anm.: Abs. 1a aufgehoben durch BGBl. I Nr. 68/2013)

(2) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbots hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen mit einzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. wegen einer Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 2 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO), BGBl. Nr. 159, iVm § 26 Abs. 3 des Führerscheingesetzes (FSG), BGBl. I Nr. 120/1997, gemäß § 99 Abs. 1, 1 a, 1 b oder 2 StVO, gemäß § 37 Abs. 3 oder 4 FSG, gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der Gewerbeordnung 1994 (GewO), BGBl. Nr. 194, in Bezug auf ein bewilligungspflichtiges, gebundenes Gewerbe, gemäß den §§ 81 oder 82 des SPG, gemäß den §§ 9 oder 14 iVm § 19 des Versammlungsgesetzes 1953, BGBl. Nr. 98, oder wegen einer Übertretung des Grenzkontrollgesetzes, des Meldegesetzes, des Gefahrengutbeförderungsgesetzes oder des Ausländerbeschäftigungsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist;

2. wegen einer Verwaltungsübertretung mit einer Geldstrafe von mindestens 1 000 Euro oder primären Freiheitsstrafe rechtskräftig bestraft wurde;

3. wegen einer Übertretung dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft worden ist, sofern es sich dabei nicht um eine in Abs. 3 genannte Übertretung handelt;

4. wegen vorsätzlich begangener Finanzvergehen oder wegen vorsätzlich begangener Zuwiderhandlungen gegen devisenrechtliche Vorschriften rechtskräftig bestraft worden ist;

5. wegen eines Verstoßes gegen die Vorschriften, mit denen die Prostitution geregelt ist, rechtskräftig bestraft worden ist;

6. den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag;

7. bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen;

8. eine Ehe geschlossen oder eine eingetragene Partnerschaft begründet hat und sich für die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, für den Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, für den Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, zwecks Zugangs zum heimischen Arbeitsmarkt oder zur Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen auf diese Ehe oder eingetragene Partnerschaft berufen, aber mit dem Ehegatten oder eingetragenen Partner ein gemeinsames Familienleben im Sinne des Art. 8 EMRK nicht geführt hat oder

9. an Kindes statt angenommen wurde und die Erteilung oder Beibehaltung eines Aufenthaltstitels, der Erwerb oder die Aufrechterhaltung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts, der Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft, der Zugang zum heimischen Arbeitsmarkt oder die Hintanhaltung aufenthaltsbeendender Maßnahmen ausschließlicher oder vorwiegender Grund für die Annahme an Kindes statt war, er jedoch das Gericht über die wahren Verhältnisse zu den Wahleltern getäuscht hat.

(3) Ein Einreiseverbot gemäß Abs. 1 ist für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn

1. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Monaten, zu einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mehr als sechs Monaten oder mehr als einmal wegen auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden strafbaren Handlungen rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht wegen einer innerhalb von drei Monaten nach der Einreise begangenen Vorsatztat rechtskräftig verurteilt worden ist;

3. ein Drittstaatsangehöriger wegen Zuhälterei rechtskräftig verurteilt worden ist;

4. ein Drittstaatsangehöriger wegen einer Wiederholungstat oder einer gerichtlich strafbaren Handlung im Sinne dieses Bundesgesetzes oder des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes rechtskräftig bestraft oder verurteilt worden ist;

5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

6. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB) oder eine Person zur Begehung einer terroristischen Straftat anleitet oder angeleitet hat (§ 278f StGB);

7. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

8. ein Drittstaatsangehöriger öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Die Frist des Einreiseverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

(5) Eine gemäß Abs. 3 maßgebliche Verurteilung liegt nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

(6) Einer Verurteilung nach Abs. 3 Z 1, 2 und 5 ist eine von einem Gericht veranlasste Unterbringung in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher gleichzuhalten, wenn die Tat unter Einfluss eines die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Zustandes begangen wurde, der auf einer geistigen oder seelischen Abartigkeit von höherem Grad beruht."

Der mit "Verkürzung, Gegenstandslosigkeit und Aufhebung" betitelte § 60 FPG lautet:

"§ 60. (1) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 2 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen oder aufheben, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(2) Das Bundesamt kann ein Einreiseverbot gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 auf Antrag des Drittstaatsangehörigen unter Berücksichtigung der für die Erlassung der seinerzeitigen Rückkehrentscheidung oder des seinerzeitigen Einreiseverbotes maßgeblichen Umstände verkürzen, wenn der Drittstaatsangehörige das Gebiet der Mitgliedstaaten fristgerecht verlassen hat und seither einen Zeitraum von mehr als die Hälfte des seinerzeitigen Einreiseverbotes im Ausland verbracht hat. Die fristgerechte Ausreise hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen.

(3) Die Rückkehrentscheidung wird gegenstandslos, wenn einem Drittstaatsangehörigen

1. der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird;

2. ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird.

(Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 87/2012)"

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG idgF lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Das hier zugrunde liegende Einreiseverbot wurde mit Bescheid vom 30.11.2015 erlassen und am 19.12.2015 rechtskräftig.

Das gegenständliche unbefristete Einreiseverbot ist somit weiterhin in Kraft.

Einleitend ist festzuhalten, dass die gesetzlichen Voraussetzungen, unter denen ein rechtskräftig verhängtes Einreiseverbot verkürzt oder aufgehoben werden kann, abschließend in § 60 FPG geregelt sind. Eine hilfsweise Heranziehung des § 69 FPG scheidet aus.

Einreiseverbote gemäß § 53 Abs. 3 Z 1 bis 4 können auf Grund der Schwere der Straftaten, die dem Einreiseverbot zu Grunde liegen, nur verkürzt werden. Durch diesen Verweis in Abs. 2 soll das abgestufte System verdeutlicht werden, weil Einreiseverbote, die sich auf in § 53 Abs. 3 Z 5 bis 8 genannten, besonders schweren Straftaten gründen, einer Aufhebungs- und Verkürzungsmöglichkeit nicht zugänglich sind, weil in diesen Fällen jedenfalls die Gründe des Art 8 Abs. 2 EMRK überwiegen (Schrefler-König/Szymanski in Manz, Kommentar zum Fremdenpolizei- und Asylrecht, § 60 III A1, S 1).

Der Gesetzgeber schließt somit die Aufhebung oder Verkürzung eines unbefristet erlassenen Einreiseverbots dem klaren Wortlaut des § 60 FPG zufolge aus. Der belangten Behörde war es daher im Lichte des Art. 18 (1) B-VG verwehrt, das genannte Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben.

Wie bereits im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses ausgeführt wird, geht das ho Gericht davon aus, dass der Antrag spruchgemäß als unbegründet abzuweisen war. Im gegenständlichen Fall ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides eine Fehlbezeichnung vorliegt (Abweisung des Antrages nach § 60 Abs. 2 FPG), kein weiterer im Beschwerdeverfahren aufzugreifender, relevanter Mangel, zumal der BF hierdurch nicht in seinen Rechten verletzt wurde. Die belangte Behörde nahm nämlich trotz der Fehlbezeichnung im Spruch im Rahmen der Begründung des Bescheides richtigerweise eine meritorische Prüfung des Antrages vor (vgl. Erk. d. VwGH vom 20.12.1991, 90/17/0313; Erk. d. VwGH vom 19.3.2013, 2011/21/0240; Erk. d. VwGH vom 19.9.2006, 2006/05/0038; Erk. d. VwGH vom 23.8.2012, 2012/05/0111). Die belangte Behörde erkannte richtigerweise, dass der Gesetzgeber durch § 60 FPG die Möglichkeit der Abänderung von Einreiseverboten innerhalb der dort genannten Grenzen ermöglicht. Das BFA stellte nach inhaltlichen Erwägungen fest, dass im gegenständlichen Fall die Voraussetzungen für die beantragte Aufhebung des Einreiseverbots im Lichte des § 60 FPG nicht vorliegen und nahm letztlich nicht bloß eine formale Prüfung des Vorhandenseins der Prozessvoraussetzungen vor, indem sie etwa die Parteistellung des BF per se verneint hätte.

Eine Aufhebung des § 60 FPG ist bis dato nicht erfolgt. Weiters wird darauf hingewiesen, dass die genannte Bestimmung ausdrücklich die ex lege eintretende Gegenstandslosigkeit einer Rückkehrentscheidung anordnet, wenn ein Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 AsylG 2005 erteilt wird. Mit der Gegenstandslosigkeit der Rückkehrentscheidung würde auch ein damit im Zusammenhang stehendes -auch unbefristetes-Einreiseverbot gegenstandslos.

3.2.3. Da sich die Aufrechterhaltung des Einreiseverbotes als rechtmäßig erwiesen hat, war der gegenständliche Antrag auf dessen Aufhebung als unbegründet abzuweisen.

3.3. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des VfGH hinsichtlich Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (VfGH 14.03.2012, VfSlg. 19.632/2012) festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Verfahren konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt bereits aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint.

Letztlich wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung auch nicht beantragt.

3.4. Zu Spruchpunkt B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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