W190 1420561-2•BVwG W190 1420561-2
W190 1420561-2Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2016
Privat- und Familienleben, Rückkehrentscheidung auf Dauer<br/>unzulässig, Selbsterhaltungsfähigkeit, Verfahrenseinstellung,<br/>Zurückziehung
W190 1420561-2/33E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter MMag. Elie ROSEN als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, StA. Russische Föderation, vertreten durch Mag. Roya ÖLLINGER, Caritas Wien, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2013, Zl. 12 13.495-BAG, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 19. November 2014 sowie am 9. Februar 2016,
A)
I. beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG eingestellt.
II. zu Recht erkannt:
Der Beschwerde wird hinsichtlich Spruchpunkt III. gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm. § 75 Abs. 20 AsylG 2005 festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung gegen XXXX auf Dauer unzulässig ist.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin, Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 28. April 2011 den ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Zum Nachweis ihrer Identität brachte die Beschwerdeführerin ihren russischen Inlandspass in Vorlage.
Die Beschwerdeführerin gab anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. Juli 2011 zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie habe Angst um ihr Leben gehabt, da immer wieder maskierte Männer zu ihr gekommen seien, die ihr gesagt hätten, dass sie ihren Mann und ihren Sohn mitgenommen hätten, weil diese tschetschenische Kämpfer gewesen seien.
Aus einem EURODAC Treffer geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 22. April 2011 in Polen einen Asylantrag eingebracht hat. Zu einer Rückkehr nach Polen befragt, führte sie aus, dass sie in Österreich ihren Sohn finden wolle, da dieser für sie sorgen müsse.
Gelegentlich einer weiteren niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 6. Juli 2011 führte die Beschwerdeführerin zu ihren persönlichen Verhältnissen aus, im Herkunftsstaat lebten noch ein Sohn, zwei Brüder und vier Schwestern; ihr Gatte und ein weiterer Sohn seien verschollen, ihre Eltern seien bereits verstorben. Ihre Tochter, ein Sohn und ein Bruder seien in Österreich aufhältig. Zu ihrem Bruder, der österreichischer Staatsbürger sei, habe sie von Tschetschenien aus keinen Kontakt gehabt. Seitdem sie in Österreich sei, habe er sie zweimal besucht. Ihr Sohn sei als Flüchtling anerkannt worden und lebe seit sieben Jahren in Österreich. Vor seiner Ausreise aus Tschetschenien habe er mit der Beschwerdeführerin zusammengelebt. Nach dem Verlassen seines Heimatlandes habe er sich zwei- bis dreimal monatlich telefonisch bei ihr gemeldet. Ihre Tochter sei mit ihrem Mann und den beiden Töchtern im Februar nach Österreich gekommen und sei ebenfalls Asylwerberin im Bundesgebiet. Trotz der Heirat vor vier Jahren habe die Tochter die meiste Zeit bei ihr zu Hause verbracht. In Österreich habe die Tochter sie einmal besucht. Die Beschwerdeführerin gab an, dass sie ihre Familie nicht besuchen könne. Sie hätten eine traditionell enge familiäre Beziehung, ihr Sohn habe sich bereit erklärt, sie aufzunehmen.
Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juli 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei.
Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. August 2011 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin kehrte daraufhin am 8. September 2011 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.
2. Am 27. September 2012 reiste die Beschwerdeführerin auf dem Luftweg erneut in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag den gegenständlichen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz.
Anlässlich ihrer niederschriftlichen Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 28. September 2012 sowie gelegentlich der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesasylamt am 24. April 2013 gab die Beschwerdeführerin zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, sie werde immer wieder von maskierten, russischen Personen aufgesucht, die nach dem Verbleib ihres Sohnes, ihres geflüchteten Schwiegersohnes und ihres verschollenen Neffen gefragt hätten. Ihre Familie würde seit neun Jahren von maskierten Personen bzw. Polizisten belästigt, bedroht und geschlagen werden. Sie habe Angst, Depressionen und Stress und sei daher nach Österreich geflüchtet, um bei ihrem Sohn und ihrer Tochter in Ruhe leben zu können.
Zu ihren persönlichen Verhältnissen befragt, erklärte die Beschwerdeführerin, im Herkunftsstaat lebten noch eine Schwester und ein Bruder. Ihr jüngster Sohn lebe seit dessen 14. Lebensjahr bei ihrer Schwester, ein weiterer Sohn sei unbekannten Aufenthaltes. Ihr Ehemann sei unbekannten Aufenthaltes. In Österreich lebten ihre Tochter, ihr Sohn und ein Bruder. Seit Anfang April wohne sie bei ihrem Sohn, von dem sie auch finanziell unterstützt werde. Bis zum Krieg habe sie als Volksschullehrerin gearbeitet, danach habe sie wegen dem Stress nicht mehr gearbeitet. Ihr Ehemann habe eine Pension bezogen, von der sie auch gelebt habe.
Mit den nunmehr angefochten Bescheid des Bundesasylamtes vom 29. April 2013, Zl. 12 13.495-BAG, wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung von internationalem Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation gem. § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z. 13 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Unter Einem wurde die Genannte gemäß § 10 Abs. 1 Z. 2 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen.
Die abweisende Entscheidung der Beschwerdeführerin wurde im Wesentlichen damit begründet, dass sich ihr Vorbringen zu ihren Ausreisegründen als nicht glaubhaft erweise. Im Fall einer Rückkehr der Beschwerdeführerin in die Russische Föderation drohe dieser keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt.
Die hier nunmehr maßgebliche Ausweisungsentscheidung begründete die belangte Behörde damit, dass eine Beziehungsintensität zu den in Österreich lebenden Angehörigen nicht vorliege und die Beschwerdeführerin im Bundesgebiet auch sonst über keine privaten Anknüpfungspunkte verfüge, weshalb durch eine Ausweisung nicht auf unzulässige Weise in ihr durch Art. 8 Abs. 2 EMRK geschütztes Familien- und Privatleben eingegriffen werde.
Die gegen diesen Bescheid binnen offener Frist erhobene Beschwerde macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend. Hinsichtlich der Ausweisungsentscheidung führte die Beschwerdeführerin aus, sie wohne bei ihrem Sohn in XXXX, der als anerkannter Flüchtling in Österreich lebe. Ebenfalls in XXXX lebe ihr Bruder mit seiner Familie. Die Tochter der Beschwerdeführer lebe in Niederösterreich gemeinsam mit ihrem Ehemann und den drei Kindern; diese verfügten über einen Duldungsstatus. Die Beschwerdeführerin sei auf Krücken angewiesen und benötige sowohl psychische als auch physische Unterstützung durch ihre Kinder und ihren Bruder.
Mit Stellungnahme vom 20. sowie vom 27. Juni 2013 wies die Beschwerdeführerin durch ihre ausgewiesene Vertretung auf ihren schlechten Gesundheitszustand hin und dass sich ihr Sohn, bei dem sie auch lebe, intensiv um sie kümmere und sie pflege.
Mit Eingaben vom 3. Juni 2014, 15. September 2014 sowie vom 11. November 2014 brachte die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer Integration und ihrem Gesundheitszustand folgende Unterlagen in Vorlage:
Teilnahmebestätigung an der russischen Frauengruppe des Fachbereichs sozialräumliche Familienarbeit XXXX vom 24. April 2014
Teilnahmebestätigungen an dem Projekt XXXX vom 18. April 2014 und vom 18. Juli 2014 mit den Inhalten Sprachtraining, Orientierung im Alltag, Exkursionen, Arbeitstraining und berufliche Orientierung
Unterstützungserklärungen von Privatpersonen
Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs der Niveaustufe A1.2 vom 9. Oktober 2014
Teilnahmebestätigung an einem Kommunikationstraining Deutsch vom 22. Juli 2014
Psychotherapeutischer Befundbericht des Vereins XXXX vom 14. Oktober 2014 mit der Diagnose posttraumatische Belastungsstörung sowie depressive Episode
Medizinischer Befund des Vereins XXXX mit den Diagnosen posttraumatische Belastungsstörung, Kniegelenksarthrosen beidseits sowie Tinnitus
Arztbrief vom 6. Oktober 2014 mit den Diagnosen Stammvarikose sowie Seitenastvarikose (Krampfadern)
Endoskopie Befund vom 3. Juli 2014 mit der Diagnose Subakute Ulcera duodeni (Zwölffingerdarmgeschwür)
In der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2014 gab die Beschwerdeführerin zu ihrem Gesundheitszustand eingangs an, sie stehe seit 2013 in psychotherapeutischer Behandlung und habe auch einen Psychiater konsultiert.
Zudem legte die Beschwerdeführerin vor:
ärztlichen Befundbericht vom 19. September 2013 mit den Diagnosen Cholecystolithiasis (Gallensteine), posttraumatische Belastungsstörung, arterieller Hypertonus sowie Gonarthrose (Kniegelenksarthrose)
Befund vom 14. Jänner 2014 mit den Diagnosen fortgeschrittene Gonarthrose und Retropatellararthrose (Kniescheibenarthrose)
Der erkennende Richter erklärte in weitere Folge, das Bundesverwaltungsgericht werde aufgrund der vorgelegten medizinischen Befunde und dem Aussageverhalten der Beschwerdeführer vor der belangten Behörde zur Frage des psychiatrischen Status ein Gutachten durch eine gerichtlich beeidete Sachverständige aus dem Fachbereich der Psychiatrie einholen, um ein mängelfreies Verfahren garantieren zu können. In diesem Gutachten solle auch die Frage der Einvernahmefähigkeit bzw. das Erinnerungsvermögen der Beschwerdeführerin beleuchtet werden.
Mit Beschluss vom 8. Juni 2015 wurde zur Erstellung eines psychiatrisch-neurologischen Gutachtens XXXX, Fachärztin für Psychiatrie, Psychotherapeutische Medizin und Neurologie, zur Sachverständigen bestellt.
In dem Gutachten vom 27. Oktober 2015 führte die bestellte Sachverständige aus, dass die Beschwerdeführerin zum gegenständlichen Zeitpunkt an einer Anpassungsstörung, einhergehend mit erhöhter Ängstlichkeit, Schreckhaftigkeit und bedrückter Verstimmung, Albträumen, die den Stellenwert einer Befindlichkeitsstörung in einer Krisensituation (Angst vor Abschiebung) aufweise. Weiters fänden sich Hinweise auf eine psychosomatische Konfliktverarbeitung. Bei der Beschwerdeführerin liege nach den Ergebnissen keine neuropsychiatrische Erkrankung vor, die das Erinnerungsvermögen grundlegend erschüttere. Die Gedächtnisfunktionen zeigten keine Störungen; auch die Merkfähigkeit und Auffassungsgabe sei ausreichend gegeben. Die Beschwerdeführerin mache einen zwar einfachen, intellektuell wenig differenzierten, jedoch durchaus geordneten Eindruck und vermöge zu ihren persönlichen Verhältnissen genügende Angaben zu machen. Eine Störung der zeitlichen und örtlichen Orientierungsfähigkeit liege nicht vor. Die Wahrnehmungsfunktionen fielen nicht als beeinträchtigt auf. Aktuell benötige sie eine stützende Aussprachemöglichkeit, eine milde stimmungsstabilisierende und angstlösende Medikation sowie in größeren Abständen eine ärztlich/psychiatrische Observanz. Sie sei durchaus im Stande einer Verhandlung zu folgen, wie auch selbst verwertbare Angaben zu den gestellten Fragen zu machen und den Ausführungen anderer Verfahrensbeteiligter zu folgen. Mit der Teilnahme an der Verhandlung sei aus psychiatrischer Sicht kein übermäßiges Risiko einer Verschlechterung des seelischen Gesundheitszustandes oder gar ein lebensgefährliches Risiko zu erwarten.
In der daraufhin ergangenen Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24. November 2015 wurde zunächst auf die Widersprüche der Beschwerdeführerin hingewiesen und folglich umfassende Literatur hinsichtlich etwaiger Erkrankungen und Integration zitiert.
In der fortgesetzten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 9. Februar 2016 erklärte die Beschwerdeführerin nach erfolgter Beratung mit der anwesenden Rechtsvertreterin sowie nach ausdrücklicher Rechtsbelehrung durch den erkennenden Richter zu Beginn, ihre Beschwerde gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides zurückzuziehen. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. wurde jedoch ausdrücklich aufrechterhalten.
Die Beschwerdeführerin brachte zu ihren persönlichen Verhältnissen in Österreich vor, einer Berufstätigkeit habe sie mangels Arbeitserlaubnis nicht nachkommen können. Sie habe aber versucht, sich ehrenamtlich zu engagieren bzw. an diversen Sozial- und Integrationsprojekten teilzunehmen. So habe sie etwa am Projekt XXXX des Vereins XXXX teilgenommen. Außerdem habe sie am Projekt XXXX, einem Projekt der sozialräumlichen Familien sowie an diversen Kulturaustäuschen des Vereins XXXX teilgenommen. Diesbezüglich legte die Beschwerdeführerin ein Konvolut an Bestätigungen vor. Sie lebe derzeit von den Leistungen der Grundversorgung und werde auch von ihrem in XXXX wohnenden Sohn und Bruder unterstützt. Eine Übersiedlung zu ihrem Sohn sei daran gescheitert, dass sie dadurch die Grundversorgung verloren hätte. Sie sehe ihren Sohn und ihren Bruder aber regelmäßig. Ihr Bruder und dessen Familie seien bereits österreichische Staatsbürger; ihr Sohn sei anerkannter Konventionsflüchtling. Sie lebe derzeit in einer Pension und helfe dort auch mit. Wenn sie einen Aufenthaltstitel bekäme, könne sie sofort bei ihrem Sohn einziehen. Sie habe in den Jahren 2013 und 2015 Deutschkurse besucht und sei für den nächsten bereits angemeldet. Ansonsten habe sie primär autodidaktisch Deutsch gelernt bzw. nehme sie einmal in der Woche an einer Frauengruppe teil, welche das Training der deutschen Sprache zum Ziel habe. Durch die Teilnahme an den diversen Projekten kenne sie bereits viele Österreicher.
Der erkennende Richter stellte nach entsprechender Konversation fest, dass die Beschwerdeführerin sowohl aktiv als auch passiv deutlich gehobene Kenntnisse der deutschen Sprache aufweist. Zudem vermochte die Beschwerdeführerin im Rahmen einer diesbezüglichen Befragung auch Kenntnisse über die österreichische Politik, Gesellschaft und Kultur nachzuweisen.
Zum Nachweis ihrer Integration brachte die Beschwerdeführerin mit Faxeingabe vom 2. März 2016 ferner folgende Unterlagen zur Vorlage:
Bestätigung über die Teilnahme an der russischen Frauengruppe vom 19. Februar 2016
Anmeldebestätigung für einen Deutschkurs vom Februar 2016
diverse Unterstützungsschreiben betreffend die Beschwerdeführerin, die dieser ein beachtenswertes Maß an Integration und freundschaftlichem Engagement in einem österreichischen Sozialisationsumfeld bescheinigen
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Beweisaufnahme und Ermittlungsverfahren
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde in dem seitens des Bundesverwaltungsgerichtes angestrengten Ermittlungsverfahren Beweis erhoben durch Einsichtnahme in die die Person der Beschwerdeführerin betreffenden Verwaltungsakte des Bundesasylamtes, ferner die korrespondierende Akte des Asylgerichthofes bzw. Bundesverwaltungsgerichts sowie in die in den vorangeführten Akten einliegenden Niederschriften, Einvernahmeprotokolle, EURODAC-, EKIS und IZR-Abfragen und Aktenvermerke; schließlich durch die Einsichtnahme in die Einvernahmen in den öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlungen vor dem Bundesverwaltungsgericht am 19. November 2014 sowie am 9. Februar 2016. Ferner durch Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Zur Person der beschwerdeführenden Partei:
Die Identität der Beschwerdeführerin ist als XXXX, geboren am XXXX erwiesen. Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige der Russischen Föderation und der tschetschenischen Volksgruppe zugehörig.
Die Beschwerdeführerin gelangte erstmals im Jahr 2011 illegal auf österreichisches Bundesgebiet und stelle am 28. April 2011 den ersten Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 27. Juli 2011 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass für die Prüfung des gegenständlichen Asylantrages gemäß Art. 16 Abs. 1 lit. c der Dublin II VO Polen zuständig sei. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 10 Abs. 1 Z 1 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und gemäß § 10 Abs. 4 AsylG festgestellt, dass die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung der Beschwerdeführerin nach Polen zulässig sei. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 18. August 2011 gemäß §§ 5, 10 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerdeführerin kehrte daraufhin am 8. September 2011 freiwillig in ihren Herkunftsstaat zurück.
Am 27. September 2012 reiste die Beschwerdeführerin neuerlich illegal nach Österreich ein und stellte am selben Tag einen weiteren Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz. Seither hält sich die Beschwerdeführerin ununterbrochen im Bundesgebiet auf.
Die Beschwerdeführerin ist verheiratet, ihr Ehemann ist jedoch unbekannten Aufenthaltes. Im Herkunftsstaat leben noch ihre Geschwister, ihre Eltern sind bereits verstorben; ein Sohn lebt bei dessen Tante, ein weiterer Sohn ist ebenso unbekannten Aufenthaltes. Sie lebt in Österreich in keiner Lebensgemeinschaft. Ihr Sohn lebt mit seiner Familie als anerkannter Flüchtling in XXXX. Ihr Bruder und dessen Familie leben ebenfalls in XXXX und verfügen über die österreichische Staatsbürgerschaft. Eine Tochter lebt aufgrund eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen in Niederösterreich. Die Beschwerdeführerin lebt in einer Pension für Asylwerber und bezieht Leistungen im Rahmen der Grundversorgung. Zusätzlich wird sie von ihrem Sohn und ihrem Bruder finanziell unterstützt. Ein gemeinsamer Haushalt mit ihrem Sohn ist aufgrund des drohenden Verlustes der Grundversorgungsleistung noch nicht möglich, aber in absehbarer Zukunft beabsichtigt. Die Beschwerdeführerin nimmt an Deutschkursen und Frauengruppen teil und engagiert sich bei diversen Projekten. Zudem verfügt die Beschwerdeführerin auch über ein ausgeprägtes Netz an Kontakten bzw. Freundschaften zu in Österreich dauerhaft aufenthaltsberechtigten Personen. Die Beschwerdeführerin verfügt über gehobene aktive und passive Deutschkenntnisse und lässt das Wissen der Beschwerdeführerin über die österreichische Gesellschaft, Politik und Kultur auf ihre Integrationsbereitschaft schließen.
Die Beschwerdeführerin leidet an Gonarthrose, Retropatellararthrose sowie an einer Anpassungsstörung.
Hinsichtlich der Beschwerdeführerin scheint in Österreich keine strafrechtliche Verurteilung auf.
Die Identität und Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin konnten aufgrund des vorgelegten Inlandspasses festgestellt werden.
Die Feststellungen zu den Deutschkenntnissen der Beschwerdeführerin sowie zu deren Wissen über die österreichische Gesellschaft, Politik und Kultur vermag der erkennende Richter auf die vorgelegten Bestätigungen bzw. auf die eigenen Wahrnehmungen gelegentlich der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung vom 9. Februar 2016 zu stützen.
Die Feststellungen zum Aufenthalt der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet sowie zum Gang des Verwaltungsverfahrens beruhen auf dem Inhalt der Verwaltungsakte, der Akte des Asylgerichtshofes sowie der hg. Akte.
Die Feststellungen zur familiären Situation der Beschwerdeführerin in Österreich und im Herkunftsstaat konnten auf Grundlage der diesbezüglich glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführerin getroffen werden.
Die Angaben zum Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den vorgelegten medizinischen Befunden und dem Sachverständigengutachten vom 27. Oktober 2015.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführerin ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich.
Gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 7 B-VG wird der Asylgerichtshof mit 1. Jänner 2014 zum Verwaltungsgericht des Bundes und hat daher das vorliegende Beschwerdeverfahren zu führen.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide von Verwaltungsbehörden nur dann durch Erkenntnis zu entscheiden, wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Die gegenständlichen Beschwerden sind form- und fristgerecht eingelangt, die Beschwerdeführer legitimiert. Auf die Beschwerden war daher einzugehen.
Zu A.I.)
Wird eine Beschwerde zurückgezogen, so ist das diesbezügliche Verfahren einzustellen (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 13 Rz 42; Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, § 28 Anm. 5). Der behördliche Bescheid erlangt sodann formelle Rechtskraft.
Nachdem die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde, soweit sie sich gegen Spruchpunkt I. und II. des angefochtenen Bescheides richtete, in der öffentlich mündlichen Beschwerdeverhandlung rechtswirksam zurückgezogen hat, war das Beschwerdeverfahren in diesem Umfang sohin gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG einzustellen. (Vgl. hierzu B VwGH 29. 4. 2015, Fr 2014/20/0047).
Zu A.II.)
Mit der Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. am 9. Februar 2016 ist die mit dem angefochtenen Bescheid vorgenommene Abweisung des Antrages auf Gewährung von internationalem Schutz bzw. subsidiären Schutz in Rechtskraft erwachsen.
Gegenstand des nunmehrigen Verfahrens bildet daher allein ein Abspruch über die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, wobei in diesem Kontext grundsätzlich § 10 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie die entsprechenden Bestimmungen des FPG anzuwenden sind.
Zwar stellt der Wortlaut des § 75 Abs. 20 Z. 1 AsylG 2005 darauf ab, dass das Bundesverwaltungsgericht in jedem Übergangsverfahren nach Abs. 19 leg. cit. darüber abzusprechen hat, ob eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, oder aber das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesasylamt zurückverwiesen wird, sofern es den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes "bestätigt", doch liegt nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes durch die gegenständliche Zurückziehung (Einschränkung) der Beschwerde eine im Ergebnis vergleichbare Situation vor, die mangels ausdrücklicher Regelung einer solchen Konstellation an anderer Stelle des Gesetzes sowie der Tatsache, dass auch aus den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage keinerlei Hinweise zu gewinnen sind, die den Schluss zulassen würden, dass der Gesetzgeber Fälle wie den vorliegenden anders geregelt wissen wollte, als planwidrige Gesetzeslücke analog zu entscheiden ist.
Die Beurteilung, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist, ist anhand des Kriterienkataloges des § 9 Abs. 2 BFA-VG vorzunehmen.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ist bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig und in diesem Sinne auch verhältnismäßig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Die Beschwerdeführerin verfügt über kein Familienleben im Sinne der oben zitierten Judikatur zu Art. 8 EMRK.
Eine aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte allerdings in das Privatleben der Beschwerdeführerin eingreifen.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.).
Die zeitliche Komponente spielt jedoch eine zentrale Rolle, da - abseits familiärer Umstände - eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen ist (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).
Die Beschwerdeführerin lebt zwar derzeit nicht im gemeinsamen Haushalt mit ihrem Sohn oder ihrer Tochter, doch wird sie von ihrem Sohn - neben dem Bezug von Leistungen aus der Grundversorgung- nicht nur finanziell unterstützt, sondern finden auch regelmäßige Besuche statt und liegt insgesamt ein traditionell enger Familienzusammenhalt vor. Zudem lebte der Sohn im Herkunftsstaat bis zu seiner Ausreise im gemeinsamen Haushalt mit der Beschwerdeführerin und bestand danach steter telefonischer Kontakt. Im Jahr 2013 lebte die Beschwerdeführerin auch kurzzeitig gemeinsam mit ihrem Sohn, sie wurde allerdings in weiterer Folge in einer Pension in XXXX untergebracht. Darüber hinaus ist mit dem Sohn und dessen Familie erneut ein gemeinsamer Haushalt in absehbarer Zukunft beabsichtigt und könnte er für den Lebensunterhalt der Beschwerdeführerin aufgrund seiner Erwerbstätigkeit weiterhin sorgen. Aufgrund des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin ist bzw. wird auch ein gewisser Pflegebedarf gegeben sein, dem der Sohn nachkommen kann und auch bislang immer wieder geleistet hat.
Die Beschwerdeführerin lebt seit nunmehr vier Jahren im Bundesgebiet und hat sich während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet auch stets bemüht, sich nachhaltig in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, sie verfügt über ausgeprägte soziale Bindungen und ist davon auszugehen, dass sie weiterhin bestrebt ist, diese Verfestigung auszubauen. Zudem weist die Beschwerdeführerin überdurchschnittliche aktive und passive Kenntnisse der deutschen Sprache auf und lässt ihr Wissen über die österreichische Gesellschaft, Politik und Kultur auf eine hohe Integrationsbereitschaft schließen.
Zwar hat die Beschwerdeführerin auch in der Russischen Föderation Verwandte, doch bleibt zu berücksichtigen, dass sich die Beschwerdeführerin seit nunmehr vier Jahren ununterbrochen in Österreich aufhält, wodurch der Grad der Beziehungen zu ihren Verwandten allein schon durch diesen Umstand herabgesetzt ist. Der langjährige Aufenthalt der Beschwerdeführerin in Österreich muss zweifellos im Hinblick auf die Bindungen zu Österreich sowie zum Herkunftsstaat adäquate Beachtung finden. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass ein Sohn der Beschwerdeführerin bereits seit seinem 14. Lebensjahr bei der Schwester der Beschwerdeführerin lebt und ein weiterer Sohn im Herkunftsstaat unbekannten Aufenthaltes ist, wodurch die Beziehungsintensität zu diesen Angehörigen nochmals gemindert ist. Ebenso der Ehemann der Beschwerdeführerin ist unbekannten Aufenthaltes.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher in casu zur Ansicht, dass aufgrund der oben dargestellten Umstände in ihrer Gesamtheit von einem Überwiegen der Interessen der Beschwerdeführerin gegenüber den Interessen der Republik Österreich an einem geordneten Fremdenwesen auszugehen ist, weshalb eine Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK darstellen würde und sich aus diesem Grunde als unzulässig erweist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Wie dargestellt, beruhen die drohenden Verletzungen des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin auch auf Umständen, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Somit war der Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und festzustellen, dass die Ausweisung der Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 75 Abs. 20 1. Satz, 1. Fall AsylG 2005 und § 9 Abs. 3 BFA-VG nicht nur vorübergehend, sondern auf Dauer unzulässig ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abwägung des Privat- und Familienlebens ergibt sich aus der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu Art. 8 EMRK, wonach das Privat- und Familienleben im gegenständlichen Fall schwerer als die öffentlichen Interessen wiegt.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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