W171 2101490-1•BVwG W171 2101490-1
W171 2101490-1Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2016
asylrechtlich relevante Verfolgung, Demonstration, ethnische<br/>Verfolgung, exilpolitische Aktivität, wohlbegründete Furcht
W171 2101490-1/17E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. VR China, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2015, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.06.2016 zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gem. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF. der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 leg. cit. wird unter einem festgestellt, dass damit XXXX kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gem. Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 22.09.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz. Im Rahmen der Durchführung eines Ermittlungsverfahrens, in dem der Beschwerdeführer jeweils unter Beiziehung eines Dolmetschers niederschriftlich einvernommen wurde, brachte er bei Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 24.09.2013 vor, er stamme aus XXXX, Autonomes Gebiet Tibet, in der VR China. Er sei verheiratet, buddhistischen Glaubens und gehöre der tibetischen Volksgruppe an. Zum Fluchtweg gab er an, am 21.09.2013 Nepal auf dem Luftweg verlassen zu haben und über einen Zwischenstopp an einen unbekannten Ort gereist zu sein, von wo aus er mit dem Zug nach TRAISKIRCHEN gekommen sei. Als Fluchtgrund brachte er vor, er habe in diesem Jahr an einer Geburtstagsfeier für den Dalai Lama teilgenommen, obwohl dies verboten sei. Ein Bekannter habe ihnen mitgeteilt, dass das chinesische Militär davon erfahren habe und sie vermutlich verhaftet werden würden. Schon sein Vater und Bruder seien aus politischen und religiösen Gründen von den Chinesen getötet worden, und habe auch der Beschwerdeführer das Land verlassen müssen.
In einer Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 26.11.2014 brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, seine Ehegattin, Tochter und Mutter würden sich noch in Tibet aufhalten, jedoch habe er zu diesen keinen Kontakt. In Tibet sei er Hirte gewesen, zuhause hätten sie eine Landwirtschaft. Der Beschwerdeführer schilderte, dass ein Vater aufgrund dessen politischer Tätigkeit inhaftiert worden und im Gefängnis verstorben sei. Da der Bruder des Beschwerdeführers Nachforschungen zum Tod des Vaters angestellt habe, sei auch dieser verhaftet worden und von 1989 bis 2007 inhaftiert gewesen, zwei Wochen nach der Freilassung sei dieser verstorben. Im Zuge der Verhaftung seines Bruders sei der Beschwerdeführer von der Polizei misshandelt worden, hiezu zeigte er Narben vor. Der Beschwerdeführer gab an, er sei zwischen 1989 und 2013 nicht politisch aktiv gewesen. Am Geburtstag des Dalai Lama am 06.07.2013 habe er diesen mit etwa 30 Mitgliedern der Gemeinde gefeiert. Nach einer kurzen Abwesenheit des Beschwerdeführers habe man ihm erzählt, dass in der Zwischenzeit die chinesische Polizei bei ihm zuhause gewesen sei. Befürchtet worden sei, dass die Polizei wiederkomme, da der Beschwerdeführer damit illegalen Tätigkeiten nachgegangen sei. Er sei konkret gesucht worden, weil er die Feier geplant und organisiert habe. Der Beschwerdeführer legte u.a. Fotos, auf denen er bei einer Demonstration vor der chinesischen Botschaft in XXXX abgelichtet ist, sowie Teilnahmebestätigungen an Deutschkursen, ein Unterstützungsschreiben und medizinische Unterlagen vor. Hinsichtlich einer Rückkehr führte er aus, die meisten Tibeter würden bei einer Rückkehr eingesperrt oder bekämen die Todesstrafe.
In einer Stellungnahme vom 04.12.2014 zu den dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebrachten Länderfeststellungen wurde unter Bezugnahme auf diese ausgeführt, es sei daraus ersichtlich, dass Tibeter aus religiösen und politischen Gründen verfolgt würden. Übermittelt wurden Berichte zu Haftbedingungen für Tibeter und der Behandlung tibetischer Demonstranten. Zudem wurde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführer wiederholend dargelegt und ausgeführt, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner familiären Vorgeschichte und der Organisation des Festes zu Ehren des Dalai Lamas eine Inhaftierung und schlimmstenfalls seine Ermordung befürchte. Aufgrund dieser Umstände sei er staatlicher Verfolgung ausgesetzt, außerdem sei er exilpolitisch tätig geworden und habe an zwei Demonstrationen sowie einer von der XXXXorganisierten Feier teilgenommen. Übermittelt wurden Empfehlungsschreiben und eine Mitgliedsbestätigung der XXXX.
Auf dieser Grundlage erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den nunmehr angefochtenen Bescheid vom 09.02.2015, Zl. 831368403-1722268, in welchem die Behörde davon ausging, dass dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.), noch subsidiärer Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren sei. Dem Beschwerdeführer wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Nach § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG in die VR China zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
1.2. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben, wobei in der Beschwerdeschrift unter Wiederholung des bislang Vorgebrachten und hinsichtlich der getroffenen Länderfeststellungen insbesondere darauf verwiesen wurde, die prekäre Situation von Tibetern sei notorisch, insbesondere die Glaubens- und Religionsfreiheit unterliege massiven staatlichen Einschränkungen. Der Beschwerdeführer sei im Rahmen der Verhaftung seines Bruders ins Visier der Behörden geraten. Aufgrund der familiären Vorgeschichte habe er jahrelang von politischen Aktivitäten Abstand genommen, bis er im Jahr 2013 die besagte Feier organisiert habe. Dadurch, dass die Behörden von seiner Rolle als Organisator des Festes Kenntnis erlangt und sein Zuhause aufgesucht hätten, um ihn zu verhaften, sei er erneut in deren Blickfeld gerückt, weshalb er seine Heimat verlassen habe. In Österreich sei er politisch engagiert und setze sich für die Rechte der Tibeter ein. Er habe sich an die XXXX gewendet und an mehreren von dieser organisierten Veranstaltungen teilgenommen. Vorgelegt wurden eine Deutschkursbestätigung, ein Unterstützungsschreiben sowie weitere Berichte zur Situation von Tibetern.
Am 10.06.2015 wurden eine weitere Deutsch-Kursbesuchsbestätigung sowie eine Bestätigung über die Absolvierung des Erste-Hilfe-Grundkurses vorgelegt. Beigebracht wurden zudem am 02.07.2015 ein ÖSD-Zertifikat Niveaustufe A2 sowie der Mitgliedsausweis des Beschwerdeführers bei der XXXX. Zusätzliche Kursbestätigungen, die Einzahlungsbestätigung für einen Deutschkurs Niveau B1 sowie ein Unterstützungsschreiben wurden am 16.09.2015 vorgelegt. Am 12.11.2015 langte die Teilnahmebestätigung am Deutschkurs B1 ein. Schließlich legte der Beschwerdeführer am 23.12.2015 zwei Teilnahmebestätigungen an Sprachkursen sowie ein ÖSD-Zertifikat Niveaustufe B1 und am 19.04.2016 die Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau B2.1 vor.
1.3. In einer am Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2016 durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde Beweis aufgenommen durch Vernehmung des Beschwerdeführers, Einsichtnahme in den Verwaltungsakt, in die bereits im Verfahren vorgelegten Urkunden und durch Einsicht in den Akt des Bundesverwaltungsgerichts. Der Beschwerdeführer, der sich durchaus in deutscher Sprache verständigen konnte, brachte hiebei im Wesentlichen vor, seine Ehegattin, Tochter und Mutter würden vermutlich noch gemeinsam in einem Haus in Tibet leben, diese würden nicht über ein Telefon verfügen und er habe zu ihnen keinen Kontakt. Der Beschwerdeführer sei in der Heimat Hirte gewesen. Weiteres machte er in deutscher Sprache Angaben zu den von ihm absolvierten Sprachkursen und einer Ausbildung zum Pflegehelfer, sowie zu seinem gewöhnlichen Tagesablauf und in Österreich gemachten Bekanntschaften. Er legte Bestätigungen für einen Deutschkurs Niveau B2.1 und Deutsch-B1 für Gesundheits- und Pflegeberufe vor. Zudem gab er an, er sei Mitglied beim XXXX. Die im Akt einliegenden Ablichtungen würden ihn bei einer Demonstration vor den Chinesischen Botschaft in XXXX am 10.12.2013 zeigen, zudem gebe es ein Foto mit seiner Deutschlehrerin. Der Beschwerdeführer legte zwei Regionalzeitungen seines Wohnortes in Österreich vor, in denen er anlässlich eines Tibet-Tages dem tibetischen Volksaufstand im Jahr 1959 gedachte. Zu der Demonstration am 10.12.2013 befragt, führte er aus, sie würden so nahe an die Botschaft herangehen, wie es die Polizei zuließe. Inhalt der Demonstration sei, dass es in Tibet keine Menschenrechte in der hiesigen Form gebe. Sie hätten ein Foto des Dalai Lama sowie die tibetische Flagge mitgehabt und hätten sich auch für die Freilassung tibetanischer Gefangener eingesetzt. Er gehe davon aus, dass man sie innerhalb der Botschaft über die Überwachungskamera aufgenommen habe. Erörtert wurden im Weiteren die der künftigen Entscheidung zugrunde zulegenden Länderfeststellungen, insbesondere jene zur Problemzone der Region Tibet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Volksrepublik China, stammt aus der autonomen Region Tibet und ist Angehöriger der Volksgruppe der Tibeter. Er ist praktizierender Buddhist und verehrt den Dalai Lama. Der Beschwerdeführer hat zu seiner in der Heimatregion aufhältigen Ehegattin, Tochter und Mutter seit der Ausreise keinen Kontakt.
Nachdem bereits sein Vater wegen politischer Aktivität inhaftiert war und in Haft verstarb und der Bruder des Beschwerdeführers inhaftiert wurde, ist auch der Beschwerdeführer bereits vor seiner Ausreise aus Tibet aufgrund der Organisation eines Festes anlässlich des Geburtstages des Dalai Lamas bei in das Blickfeld chinesischer Behörden geraten.
In Österreich entfaltet der Beschwerdeführer eine rege exilpolitische Tätigkeit. So ist er Mitglied der "XXXX, wobei er regelmäßig bei Veranstaltungen und Aktivitäten dieses Vereines anwesend ist. So nahm er bereits am 10.12.2013 in XXXX an einer Demonstration für ein freies Tibet teil, die vor der Chinesischen Botschaft stattfand, wobei er die tibetische Fahne um seine Schultern gelegt hatte und auch als Kopfbedeckung trug. Zudem verteilte er Flugblätter entsprechenden Inhalts in XXXX. Er nahm am 10.03.2014 an einer Demonstration zu Ehren des 55. Jahrestages des tibetischen Volksaufstandes teil und gedachte zudem in zwei Zeitungsartikeln einer Regionalzeitung diesem Volksaufstand. Die exilpolitische Tätigkeit des Beschwerdeführers in Österreich ist Ausdruck und Fortsetzung seiner bereits in Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung.
Dem Beschwerdeführer steht eine zumutbare innerstaatliche Flucht- bzw. Schutzalternative nicht zur Verfügung.
Es liegen keine Gründe vor, nach denen ein Ausschluss des Beschwerdeführers hinsichtlich der Asylgewährung zu erfolgen hat. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten.
Der Beschwerdeführer verfügt über Deutschkenntnisse auf dem Niveau B2 und hat zahlreiche Sprachkurse sowie einen spezifischen Deutschkurs für Gesundheits- und Pflegeberufe besucht.
Der Beschwerdeführer ist illegal aus seinem Herkunftsstaat ausgereist, sein Reiseweg kann nicht festgestellt werden.
1.2. Zum Situation in der VR China, insbesondere der Autonomen Region Tibet, wird festgestellt:
Regionale Problemzone Tibet, inkl. ethnische Minderheit der Tibeter und deren Religionsfreiheit
Die "Autonome Region Tibet" (TAR) bezeichnet einen Teil des Qinghai-Tibet Plateau, welches traditionell drei tibetische Provinzen ausmachte: Zentraltibet, Kham und Amdo. Amdo selbst wurde von der chinesischen Zentralregierung in eine separate Provinz eingeteilt und Qinghai benannt, während der Großteil von Kham und Amdo in verschiedene chinesische Provinzen wie Sichuan, Yunnan und Gansu eingeteilt wurden (TPI 2013).
China regiert Tibet über die Administrierung der "Autonomen Region Tibet" (TAR) und 12 autonomen Präfekturen oder Landkreisen in den nahegelegenen Provinzen Sichuan, Qinghai, Gansu und Yunnan (FH 28.1.2015b). Die ca. 6 Millionen ethnischen Tibeter leben außer in der "Autonomen Region Tibet" (TAR) auch in den Nachbarprovinzen Qinghai, Gansu, Sichuan und Yunnan. Ihr Lebensstandard hat sich zwar erheblich verbessert, doch liegen Jahreseinkommen und Lebenserwartung nach wie vor deutlich unter, die Säuglings- und Kindersterblichkeit und die Analphabetenrate deutlich über dem Landesdurchschnitt. Politische Schlüsselpositionen in der TAR sind überwiegend mit Han-Chinesen besetzt (AA 15.10.2014).
Laut der chinesischen Verfassung haben die autonomen Gebiete das Recht, eigene Richtlinien zu erlassen und die nationale Gesetzgebung in Einklang mit den lokalen Bedingungen umzusetzen. In der Praxis liegt die Macht der Entscheidungsfindung in den Händen der hochrangigen, ethnisch chinesischen Beamten der KPCh. Die wenigen ethnischen Tibeter, die hochrangige Positionen innehaben, fungieren zumeist als Aushängeschilder und geben die offizielle Doktrin betreffend Tibet weiter. Als Mitglieder einer offiziell anerkannten Minderheitengruppe haben Tibeter bevorzugte Behandlung bei Zulassungsprüfungen für die Universität, was aber oft nicht genügt, um den Zugang zu sichern. Die dominante Rolle der chinesischen Sprache in der Bildung und am Arbeitsmarkt schränkt die Möglichkeiten für viele Tibeter ein. Die restriktive Familienplanungspolitik wird auf Tibeter und andere ethnische Minderheiten nachsichtiger angewandt als auf ethnische Chinesen. Die Behörden schränken Tibeter in der Stadt auf zwei Kinder ein und regen Tibeter in ländlichen Gebieten an, nicht mehr als drei Kinder zu bekommen (FH 28.1.2015b).
Im Rahmen der Strategie der wirtschaftlichen Entwicklung und engeren Anbindung Tibets ist eine wirtschaftlich motivierte Zuwanderung von Han-Chinesen nach Tibet zu beobachten, die wegen ihrer Sprachkenntnisse und Ausbildung häufig überproportional von Fördermaßnahmen profitieren. Zudem bieten viele Infrastrukturprojekte keine langfristigen Beschäftigungsmöglichkeiten für Tibeter, die nach wie vor zu 80% von der Landwirtschaft leben (AA 15.10.2014). Für viele Jobs bevorzugen private Arbeitgeber ethnische Chinesen und Berichten zufolge ist es für Tibeter schwieriger Bewilligungen und Kredite zu erhalten, um Unternehmen eröffnen zu können (FH 28.1.2015b). Die Lage in der TAR und den benachbarten tibetischen autonomen Gebieten in Qinghai, Sichuan, Gansu und Yunnan blieb, nach der massiven Niederschlagung der Proteste 2008 und der Einführung von Maßnahmen die tibetischen Klöster unter direkte Kontrolle der Regierungsbeamten zu stellen, weiterhin angespannt. Chinesische Sicherheitskräfte sind stark präsent und die Behörden schränken den Zugang und Reisen in tibetische Gebiete stark ein, insbesondere für Journalisten und ausländische Besucher (HRW 29.1.2015, vgl. USDOS 25.6.2015). Verstärkt wurden Einschränkungen der Bewegungsfreiheit eingesetzt, in zeitlicher Nähe von politisch sensiblen Jahrestagen und in Gebieten, in denen Selbstverbrennungen stattfanden. Die Behörden unterdrücken religiöse Aktivitäten, insbesondere solche, die als Ausdruck von Widerspruch oder Einsatz für eine tibetische Unabhängigkeit betrachtet werden (FH 28.1.2015b, vgl. USDOS 25.6.2015). Tibeter wurden 2014 unvermindert diskriminiert und in ihren Rechten auf freie Religionsausübung, freie Meinungsäußerung sowie Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit beschnitten. Eine Reihe tibetischer Klostervorsteher, Schriftsteller, Protestteilnehmer und Aktivisten wurde in Haft genommen. (AI 2.2015). Das rigorose Vorgehen das nach einem Aufstand 2008 eingeführt wurde, wurde zunehmend auf tibetische Gebiete außerhalb der TAR ausgedehnt (FH 28.1.2015b).
Die individuelle Religionsausübung buddhistischer Laien ist in Tibet weitgehend gewährleistet, dagegen unterliegt der Lamaismus strukturellen Restriktionen. Diese bestehen z.B. in der Verhinderung von Klosterbeitritten vor Vollendung des 18. Lebensjahres und in der Beschränkung der Anzahl von Mönchen und Nonnen auf das "für die normale religiöse Versorgung der Bevölkerung erforderliche Maß" (in der TAR über 1.700 Klöster, in allen vier tibetisch besiedelten Provinzen über 3.300 Klöster mit insgesamt über 115.000 Mönchen und Nonnen). Mönche und Nonnen müssen regelmäßig "sozialistische Schulungskampagnen" durchlaufen, die u. a. eine öffentliche Distanzierung vom Dalai Lama beinhalten. Den offiziellen Besuchern religiöser Institutionen ist eine - wenngleich kontrollierte - Religionsausübung möglich (AA 15.10.2014). Der Besitz von Materialen, die Bezug zum Dalai Lama haben, kann auch Belästigungen durch die Behörden nach sich ziehen, die meisten Tibeter besitzen diese jedoch insgeheim. Ideologische Schulungskampagnen erreichten die meisten Klöster, sie wurden auch auf die Laien ausgedehnt. In diesen Kampagnen musste der Dalai Lama denunziert werden und Propagandafilme wurden gezeigt und in der Regel wird man gezwungen, den Anspruch der KPCh, wonach China Tibet "befreit" habe anzuerkennen (FH 28.1.2015b). Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, werden durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen (HRW 21.1.2014, vgl. AA 15.10.2014). Die Regierung geht gegen vermeintlich separatistische Kräfte in Tibet mit besonderer Härte vor (AA 15.10.2014). Im Laufe des Jahres 2014 setzten sich 11 Tibeter selbst in Brand um gegen die Herrschaft der KPCh zu protestieren. Die Behörden antworteten hierauf mit Kampagnen zur "patriotischen Erziehung", Ausschalten der Kommunikationswege, Reisebeschränkungen und neuen, eindringlichen Kontrollen in Klöstern (FH 28.1.2015b). Von den Überlebenden, die von den chinesischen Behörden als Extremisten behandelt werden, fehlt jede Information. Die Gebiete sind für ausländische Diplomaten und Journalisten gesperrt. Nach Selbstverbrennungen in Lhasa kommt es immer wieder zu temporären Sperrungen oder Einschränkungen der Einreisemöglichkeiten nach Tibet. Zur Abschreckung sind die lokalen Behörden in den tibetischen Gebieten (also auch außerhalb der TAR) seit Frühjahr 2013 dazu übergegangen, Familienangehörige in Reaktion auf eine Selbstverbrennung in Haft zu nehmen. Auch wird seither die gesamte Dorfgemeinschaft zu einer Strafzahlung in empfindlicher Höhe verpflichtet. Jedoch haben diese Maßnahmen der Sippenhaft und der Kollektivstrafe den Trend nicht stoppen können (AA 15.10.2014).
Neben den Selbstverbrennungen hielten Tibeter auch Demonstrationen ab, als Protest gegen die kommunistische Herrschaft oder als Solidarität mit den Selbstverbrennungen (FH 23.1.2014b). Sieben Personen setzten sich im Jahr 2014 in von Tibetern bewohnten Gebieten in Brand, um auf diese Weise gegen repressive Maßnahmen der Behörden zu protestieren. Mindestens zwei von ihnen starben an den Folgen. Die Zahl der seit März 2011 bekannt gewordenen Selbstverbrennungen stieg damit auf 131 (AI 2.2015). Ende Juni des Jahres 2013 - nach einer Welle von Selbstverbrennungen von Tibetern - wurde das Verbot die Bilder des Dalai Lamas aufzuhängen, in tibetischen Gebieten probeweise gelockert. Der Dalai Lama, der derzeit im indischen Exil lebt, darf als Religionsoberhaupt - nicht aber als politischer Anführer - wieder verehrt werden (Die Zeit 28.6.2013).
Quellen:
Bewegungsfreiheit
Die beschriebenen Repressionen erfolgen landesweit nicht einheitlich. Da wegen der Größe des Landes und der historisch überkommenen Strukturen Einfluss und Kontrolle der Zentralregierung in den einzelnen Landesteilen unterschiedlich ausgeprägt sind, treten staatliche oder dem Staat zurechenbare Übergriffe in den Regionen unterschiedlich häufig auf. Daher kann es im Einzelfall möglich sein, durch einen Ortswechsel Repressalien auszuweichen. So berichten beispielsweise protestantische Hauskirchen von besonders großem Druck in den Provinzen Hubei, Hebei und Heilongjiang, während sie in Peking relativ ungehindert praktizieren können. Allerdings ist ein Umzug von in der VR China lebenden Chinesen in einen anderen Landesteil durch die restriktive Registrierungspraxis ("Hukou"- System) nur schwer möglich (Verlust des Zugangs zu Bildung und Sozialleistungen). Für Personen aus ländlichen Gebieten ist es schwierig, legal in eine Stadt überzusiedeln. Für aus politischen Gründen Verfolgte gibt es nach Ansicht des Auswärtigen Amtes keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas (AA 15.10.2014).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunftsregion und familiären Verhältnissen des Beschwerdeführers stützen sich auf die gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers im Verfahren. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit fußt auf einem aktuellen Strafregisterauszug. Da im Verfahren keine Asylausschlussgründe hervorgekommen sind, wird von deren Nichtvorliegen ausgegangen. Die Feststellung zu den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers beruht auf den zahlreichen vorgelegten Kursbesuchs- und Prüfungsbestätigungen.
2.2. Die Feststellungen zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers sowie seiner illegalen Ausreise ergeben sich aus seinen Angaben im erstinstanzlichen Verfahren sowie in der Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur Teilnahme an einer Protestkundgebung für ein freies Tibet in Österreich und an einer weiteren Demonstration, zu dem verfassten Zeitungsartikeln und seiner Mitgliedschaft bei der XXXX ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers in der Beschwerdeverhandlung sowie den diesbezüglich vorgelegten Dokumenten, insbesondere den beigebrachten Lichtbildern und den in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Regionalzeitungen.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinen Fluchtgründen und dem Schicksal seines Vaters und Bruders lassen sich mit den Länderfeststellungen zur Situation in Tibet in Einklang bringen und sind vor diesem Hintergrund plausibel. Zudem haben sich aus seinem Vorbringen keine relevanten Widersprüche ergeben. Durch den vom Beschwerdeführer in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gewonnenen persönlichen Eindruck sowie durch sein eindrückliches, in Österreich ausgelebtes Engagement für tibetische Belange konnte der Beschwerdeführer glaubwürdig den Eindruck vermitteln, dass die von ihm geschilderten Vorkommnisse den Tatsachen entsprechen. Die Feststellung, dass die exilpolitische Aktivität des Beschwerdeführers Ausdruck und Fortsetzung einer Überzeugung sind, die ihm bereits im Herkunftsstaat innewohnte, gründet darauf, dass er bereits dort Verhaltensregeln brach und sich bereits kurz nach seiner Ankunft in Österreich vehement für tibetische Belange einsetzte, was für eine Fortführung einer bereits bestehenden Haltung spricht.
Die illegale Ausreise bzw. Flucht lässt den Beschwerdeführer vor den chinesischen Behörden zusätzlich verdächtig erscheinen, sodass unter Zugrundelegung des Umstandes, dass er bereits vor seiner Flucht ins Visier der chinesischen Behörden geraten ist, entsprechend davon auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr ins Herkunftsland gerade aufgrund seiner Flucht mit erheblicher Wahrscheinlichkeit (erneut) unter dem gleichen Verdacht einer Festnahme bzw. Verfolgung seitens der chinesischen Behörden ausgesetzt sein wird.
2.3. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten und den Parteien in der Beschwerdeverhandlung zu Kenntnis gebrachten Berichte. Da die Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Auch seitens der Parteien wurden hinsichtlich der herangezogenen Quellen keine Einwände erhoben.
Dass dem Beschwerdeführer keine innerstaatliche Fluchtalternative zur Verfügung steht, ergibt sich daraus, dass es nach den Länderfeststellungen für aus politischen Gründen Verfolgte keine sichere Ausweichmöglichkeit innerhalb Chinas gibt.
2.4. Mangels konkreter und nachvollziehbarer Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Fluchtweg konnte dieser nicht festgestellt werden.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1. Art. 130 Abs. 1 B-VG zufolge erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
1. gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit;
2. gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit;
3. wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde;
4. gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 4.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
3.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 i.d.g.F.) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 i. d.g.F. anzuwenden.
3.3. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 i. d. g. F. kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z.1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z. 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310). Als politisch kann alles qualifiziert werden, was für den Staat, für die Gestaltung bzw. Erhaltung der Ordnung des Gemeinwesens und des geordneten Zusammenlebens der menschlichen Individuen in der Gemeinschaft von Bedeutung ist (Hinweis Rohrböck, Das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl, 1999, Rz 408).
3.4. Aus nachstehenden Gründen besteht für den Beschwerdeführer eine objektiv nachvollziehbare Verfolgungsgefahr:
Die Umstände, dass der aus der Autonomen Region Tibet stammende Beschwerdeführer als ethnischer Tibeter und (tibetischer) Buddhist in Tibet bereits vor seiner Ausreise aufgrund seiner familiären Vorgeschichte (Inhaftierung seines Vaters und Bruders) und der Organisation eines Festes zu Ehren des Dalai Lama ins Blickfeld chinesischer Sicherheitskräfte geraten ist und seine darauffolgende illegale Ausreise aus Tibet, lassen ihn in Summe in der Volksrepublik China im erheblichen Maße gefährdet erscheinen. Dass seine Gesinnung nicht nur unterstellt ist, zeigt seine Teilnahme an einer Protestkundgebung für ein freies Tibet in Österreich. Die Gefährdungssituation wird zudem dadurch verstärkt, dass der Beschwerdeführer eine rege exilpolitische Aktivität entfaltet, wobei er insbesondere an einer Demonstration vor die Chinesische Botschaft in XXXX teilnahm, was angesichts der Überwachung chinesischer Staatsangehöriger im Ausland verschärfend wirkt. Vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen, wonach die Bedingungen in Tibet, wo unruhige ethnische und religiöse Minderheiten leben, sehr repressiv blieben und Tibeter, die verdächtigt werden, der Politik, Religion, Kultur oder Wirtschaftspolitik gegenüber kritisch zu sein, durch Anklagen wegen "Separatismus" ins Visier genommen werden, ist die Befürchtung des Beschwerdeführers, bei seiner Rückkehr zumindest (Nach)verfolgung wegen feindlicher politischer Betätigung im Ausland zu befürchten, jedenfalls nachvollziehbar. Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Sachverhaltsfeststellungen das Vorliegen einer aktuellen politisch/ethnisch/religiös motivierten Verfolgungsgefahr wegen unterstellter staatsfeindlicher Gesinnung, dies unter Berücksichtigung der oben getroffenen Ausführungen in einer Gesamtschau. Unbeschadet des Geschehens vor seiner Flucht ist die asylrelevante Verfolgungsgefahr auch bereits durch seine exilpolitische Betätigung anzunehmen. In seinem Falle liegt daher wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus politischen bzw. ethnisch-nationalen Gründen vor.
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Die den Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Volksrepublik China bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität. Er würde im Falle einer Rückkehr ins Herkunftsland Gefahr laufen, aufgrund einer (ihm unterstellten) politischen Gesinnung asylrelevant verfolgt zu werden. Vor dem Hintergrund der aktuellen Verhältnisse in der Volksrepublik China konnte für den Beschwerdeführer auch keine innerstaatliche Fluchtalternative festgestellt werden.
Da auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt, war dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG ist die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
III. Zur Zulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung (vgl. insb. zur unterstellten staatsfeindlichen politische Gesinnung VwGH 12.09.2002, 2001/20/0310); weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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