BVwG L521 2132813-2

L521 2132813-2Tribunal Administrativo Federal29 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Beschwerdeantrag, ersatzlose Behebung, Mutwillensstrafe, rechtliche<br/>Bedenken, rechtliches Interesse, Verschulden

Texto completo

BVwG L521 2132813-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 29.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L521.2132813.2.00

Spruch

L521 2132813-2/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter MMag. Mathias KOPF, LL.M. über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Türkei, vertreten durch MMag. Salih Sunar, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, Zl. XXXX , betreffend Mutwillensstrafe zu Recht:

A)

Der Beschwerde wird Folge gegeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos behoben.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Türkei, ist seit dem Jahr 1974 in Österreich aufhältig. Zuletzt wurde dem Beschwerdeführer von der Bezirkshauptmannschaft Innsbruck ein bis zum 01.01.2014 befristeter Aufenthaltstitel Familienangehöriger erteilt.

Ein Verlängerungsantrag wurde nicht eingebracht, sodass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Tirol, nach vorangehendem Verfahren mit rechtskräftigem Bescheid vom 05.02.2015 unter anderem eine Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer erließ.

2. In Schubhaft stellte der Beschwerdeführer am 12.07.2015 gemeinsam mit seinem rechtsfreundlichen Vertreter vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes schriftlich und mündlich einen Antrag auf internationalen Schutz. Eventualiter wurde die Erteilung ein Aufenthaltstitel aus humanitären Gründen beantragt.

3. Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß§ 18 Abs. 1 Z. 4 und 6 BFA-VG ausgeschlossen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).

4. Mit gesondertem Bescheid vom 11.07.2016 verhängte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Mutwillensstrafe von EUR 250,00 wider den Beschwerdeführer und führte begründend aus, der Beschwerdeführer habe den Antrag auf internationalen Schutz nur gestellt, um seine Abschiebung in die Türkei abzuwenden. Im weiteren Verfahren habe er keinen Asylgrund vorgebracht, sodass von einer mutwilligen Antragstellung zum Zweck der Verschleppung des fremdenpolizeilichen Verfahrens auszugehen sei.

5. Gegen den vorstehend angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016, dem rechtsfreundlichen Vertreter des Beschwerdeführers zugestellt am 22.07.2016 sowie dem Beschwerdeführer eigenhändig zugestellt am 29.07.2016, richtet sich die seitens des rechtsfreundlichen Vertreters mit Schriftsatz vom 18.08.2016 fristgerecht eingebrachte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

In dieser wird unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ausgeführt, der Beschwerdeführer habe seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht im Bewusstsein von dessen Aussichtslosigkeit gestellt, zumal aufgrund der Integration des Beschwerdeführers nicht von einer für jeden erkennbaren Aussichtslosigkeit des angestrebten Erfolges ausgegangen werden könne.

6. Die Beschwerdevorlage langte am 22.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Die Rechtssache wurde in weiterer Folge der nun zur Entscheidung berufenen Abteilung des Bundesverwaltungsgerichts zugewiesen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Verfahrensbestimmungen

1.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch den Einzelrichter

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG idF BGBl. I Nr. 41/2016 erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z. 1 BFA-VG idF BGBl. I Nr. 25/2016 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 50/2016, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels anderweitiger gesetzlicher Anordnung liegt im gegenständlichen Fall somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Als ein Annex zu jener Angelegenheit in der die Tätigkeit der Behörde (mutwillig) in Anspruch genommen wird, fällt die Erlassung von Bescheiden mit denen eine Mutwillensstrafe verhängt wird, in die Zuständigkeit jener Behörden, die auch in der Hauptsache einzuschreiten haben bzw. hätten (VwGH 27.05.2010, Zl. 2009/03/0004). Die belangte Behörde war folglich für die Verhängung einer Mutwillensstrafe zuständig, was wiederum in Anbetracht der vorstehend zitierten Bestimmungen die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts als Rechtmittelinstanz zur Folge hat.

1.2. Anzuwendendes Verfahrensrecht und Prüfungsumfang

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I Nr. 82/2015, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

2. Feststellungen:

2.1. Der Beschwerdeführer führt den im Spruch angegebenen Namen, ist Staatsangehöriger der Türkei, Angehöriger der türkischen Volksgruppe und Moslem. Er wurde am 18.05.1972 in Ankara geboren und reiste bereits 1976 im Alter von vier Jahren aus der Türkei zu seinen in Österreich lebenden Eltern aus. Der Vater des Beschwerdeführers verstarb 2003 in Österreich, seine Mutter lebt in XXXX . Bis zum Ablauf seines Aufenthaltstitels am 01.01.2014 hielt sich der Beschwerdeführer legal im Bundesgebiet auf. Die österreichische Staatsbürgerschaft erlangte der Beschwerdeführer aufgrund von Straffälligkeit nicht.

Der Beschwerdeführer ist seit dem Jahr 1989 aufrecht verheiratet und hat zwei Kinder. Die Ehegattin des Beschwerdeführers bewohnt eine ihr gehörende Eigentumswohnung in XXXX und gewährt dem Beschwerdeführer Unterkunft. Die Tochter des Beschwerdeführers, geboren im Jahr 1989, ist verheiratet und Mutter zweier Kinder. Der Sohn des Beschwerdeführers wurde im Jahr 1992 geboren und verrichtet derzeit den Zivildienst. Die Ehefrau und die Kinder des Beschwerdeführers sind österreichische Staatsbürger. Ferner halten sich im Bundesgebiet die zwei Brüder und die Schwester des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer verfügt über keine nahen Verwandten in der Türkei und pflegt zu den dort verbliebenen Bekannten keinen Kontakt. Zuletzt suchte der Beschwerdeführer die Türkei im Jahr 2011 für zwei Wochen auf, ohne dass besondere Vorfälle eintraten.

Der Beschwerdeführer legte von 1978 bis 1986 in XXXX die Pflichtschule zurück und begann anschließend eine Lehre als Bodenleger, die er jedoch vorzeitig ohne Abschluss beendete. Beginnend mit dem Jahr 1987 war der Beschwerdeführer bei zahlreichen Dienstgebern (etwa als Arbeiter tätig, wobei die Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers regelmäßig durch Zeiten der Arbeitslosigkeit unterbrochen wurde. Zuletzt war der Beschwerdeführer vom Juni 2012 bis zum Juli 2014 bei seinem Sohn beschäftigt und anschließend vom April 2015 bis zu Beginn des Monats Juli 2015 bei XXXX .

2.2. Der Beschwerdeführer stellte am 12.07.2015 in Schubhaft erstmals einen Antrag auf internationalen Schutz, um seine Abschiebung in die Türkei abzuwenden. Eventualiter wurde die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus humanitären Gründen beantragt.

Mit Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 11.07.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I). Gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Türkei ebenso abgewiesen (Spruchpunkt II). Ferner wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen die Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz gemäß§ 18 Abs. 1 Z. 4 und 6 BFA-VG ausgeschlossen (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV).

Das Bundesverwaltungsgericht wies die dagegen erhobene Beschwerde mit Erkenntnis vom 24.08.2016 mit der Maßgabe ab, dass Spruchpunkt IV betreffend die Frist für die freiwillige Ausreise zu entfallen habe. Dessen ungeachtet hielt das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis fest, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung bzw. die Prüfung einer allfälligen Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung aus Gründen des § 9 BFA-VG vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl rechtsirrig unterlassen wurde und der begründeten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK noch unerledigt ist.

3. Beweiswürdigung:

3.1. Beweis wurde erhoben wurde durch Einsichtnahme in den von der belangten Behörde vorgelegten Verfahrensakt (einschließlich von Teilen des Aktes des Bezirkshauptmannschaft Innsbruck betreffen Erlassung eines befristeten Aufenthaltsverbotes im Jahr 1997, betreffend Rückstufung des unbefristeten Aufenthaltsrechtes im Jahr 2007 sowie betreffend Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Jahr 2015) sowie des Inhaltes der gegen den angefochtenen Bescheid erhobenen Beschwerde, ferner durch Einsichtnahme in die vom Beschwerdeführer in Vorlage gebrachten Urkunden und das das Asylverfahren des Beschwerdeführers betreffende Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, L521 2132813-1/6E.

3.2. Der eingangs angeführte Verfahrensgang sowie die unter Punkt 2 getroffenen Feststellungen beruhen auf den Verfahrensakt aufliegenden Urkunden sowie dem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 24.08.2016, L521 2132813-1/6E. Der verfahrensgegenständliche Sachverhalt wird in der Beschwerde ferner nicht beanstandet.

4. Rechtliche Beurteilung:

Zu A)

§ 35 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), BGBl. Nr. 51/1991, in der Fassung BGBl. I Nr. 161/2013, lautet: Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.

Bei der Mutwillensstrafe handelt es sich nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens. Die Verhängung einer Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen.

Nach der Rechtsprechung handelt mutwillig in diesem Sinn, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und der Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseres Wissen erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 16.02.2012, Zl. 2011/01/0271).

Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch ihm bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für den Antrag gibt (VwGH 08.11.2000, Zl. 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauches von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Er ist nur dann gerechtfertigt, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt (VwGH 29.06.1998, Zl. 98/10/0183).

Diese Voraussetzungen liegen im Beschwerdefall nicht vor:

Wie das Bundesverwaltungsgericht im Erkenntnis vom 24.08.2016, L521 2132813-1/6E, dargelegt hat, ist die belangte Behörde infolge des hier inkriminierten Antrages des Beschwerdeführers vom 12.07.2015 gemäß § 10 AsylG 2005 verpflichtet, die Erlassung einer Rückkehrentscheidung wider den Beschwerdeführer zu prüfen. Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Dabei ist die vom Beschwerdeführer in seinem Antrag angesprochene familiäre und berufliche Verankerung im Bundesgebiet in Erwägung zu ziehen. Entsprechendes gilt für den hilfsweise gestellten Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK, der ebenfalls noch unerledigt ist. Von einer aussichts- oder nutz- bzw. zwecklosen Antragstellung kann in Anbetracht der zur Person des Beschwerdeführers getroffenen Feststellungen aus diesem Grund keine Rede sein, noch weniger davon, dass die vermeintliche Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar wäre.

Die Beschwerde gegen die verhängte Mutwillensstrafe ist demnach berechtigt, sodass der Bescheid ersatzlos zu beheben ist.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 35 AVG ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.