BVwG W234 1406102-3

W234 1406102-3Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Säumnisbeschwerde, Verfahrenseinstellung, Zurückziehung

Texto completo

BVwG W234 1406102-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W234.1406102.3.00

Spruch

W234 1406102-3/12E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Thomas HORVATH als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , StA. Russische Föderation, vertreten durch Dr. XXXX , wegen der Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl betreffend den am 21.11.2014 gestellten Antrag auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde eingestellt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Die Beschwerdeführerin, eine Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 24.02.2009 gemeinsam mit ihrer Halbschwester XXXX , geb. XXXX , illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 26.02.2009 einen (ersten) Antrag auf internationalen Schutz.

Dieser Antrag auf internationalen Schutz der Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.04.2009 gemäß § 5 Abs. 1 AsylG aF als unzulässig zurückgewiesen und Polen für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz gemäß Art 16 (1) (c) der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates für zuständig erklärt. Die Beschwerdeführerin wurde aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Polen ausgewiesen und die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Polen für zulässig erklärt. Eine Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 30.04.2009 abgewiesen.

2. Die Beschwerdeführerin stellte am 01.12.2010 einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 05.04.2011 wies das Bundesasylamt den Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten wie bezüglich der Zuerkennung des Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation ab. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 wurde die Beschwerdeführerin aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Die Beschwerde gegen den Bescheid vom 05.04.2011 wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 04.09.2012 hinsichtlich der Nichtgewährung internationalen wie subsidiären Schutzes abgewiesen; der "Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des bekämpften Bescheides [wurde] stattgegeben und festgestellt, dass die Ausweisung von XXXX [...] XXXX aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation gemäß § 10 Abs. 2 iVm § 10 Abs. 5 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 i.d.F. BGBl. I Nr. 38/2011, vorübergehend unzulässig ist."

Zur Begründung führte der Asylgerichtshof im Wesentlichen aus, die Beschwerdeführerin sei Obsorgeberechtigte ihrer minderjährigen Halbschwester, die von der Beschwerdeführerin abhängig und der subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Für die Dauer der Aufenthaltsberechtigung der Halbschwester würde es deswegen einen unzulässigen Eingriff in das Familienleben gemäß Art. 8 EMRK darstellen, die Beschwerdeführerin aus dem Bundesgebiet auszuweisen.

3. Auf Grund dieser Feststellung des Asylgerichtshofes, die Ausweisung der Beschwerdeführerin sei wegen einer ansonsten drohenden Verletzung ihres (Rechts auf Achtung des) Familienlebens mit ihrer Halbschwester für die Dauer von deren Aufenthaltsberechtigung vorübergehend unzulässig, wurden ihr wiederholt Karten für Geduldete - zuletzt am 15.10.2013, gültig bis 15.10.2014 - ausgestellt.

Der Status der subsidiär Schutzberechtigten der Halbschwester der Beschwerdeführerin wurde ebenso wiederholt - zuletzt bis 05.04.2018 - verlängert.

Nach wie vor kommt der Beschwerdeführerin die Obsorgeberechtigung für ihre - bis zum XXXX .2017 minderjährige - Halbschwester zu.

4. Am 21.11.2014 beantragte die Beschwerdeführerin die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005.

Mit Schreiben vom 13.01.2015 wurde die Beschwerdeführerin vom Bundesamt aufgefordert, einen gültigen Reisepass vorzulegen, weil von ihr kein Identitätsdokument vorliege.

5. Mit Schriftsatz vom 29.09.2015 - beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 06.10.2015 eingelangt - wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Da die Beschwerdeführerin nur über einen russischen Inlandsreisepass verfüge, habe sie diesen Anfang Jänner 2015 vorgelegt. Seither seien mehr als sechs Monate vergangen und die Beschwerdeführerin sei weder zur Vorlage weiterer Unterlagen noch zu sonstiger Mitwirkung aufgefordert worden. Dennoch habe das Bundesamt den Antrag vom 21.11.2014 nicht erledigt.

Die Vorlage dieser Beschwerde langte am 22.01.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.

6. Am 16.08.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung im Beschwerdeverfahren im Beisein der Beschwerdeführerin, ihrer bevollmächtigen Vertreterin, ihrer Halbschwester und einer Dolmetscherin für die Sprache Russisch durch.

Nach einem Hinweis des Richters auf die mittlerweile erfolgte Novellierung des § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 durch BGBl I 70/2015 zog die bevollmächtigte Vertreterin der Beschwerdeführerin deren Säumnisbeschwerde in der mündlichen Verhandlung zurück.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Säumnisbeschwerde vom 29.09.2015 wurde in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2016 ausdrücklich zurückgezogen.

2. Beweiswürdigung:

Dies ergibt sich aus der ausdrücklichen Erklärung der Vertreterin der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung vom 16.08.2016; diese Erklärung ist in der Niederschrift dokumentiert, gegen deren Vollständigkeit und Richtigkeit keine Einwendungen erhoben wurden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2015/82, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles (sowie auf hier nicht interessierende Verfahren die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

3.2. § 7 Abs. 2 VwGVG legt fest, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat.

Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid,

Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).

Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).

3.3. Eine solche Erklärung liegt im vorliegenden Fall vor, weil die Vertreterin der Beschwerdeführerin die Zurückziehung von deren Säumnisbeschwerde zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht hat; die Beschwerdeführerin war dabei anwesend und ohne Zweifel mit dem Vorgehen ihrer Vertreterin einverstanden. Einer Sachentscheidung durch das Gericht ist damit die Grundlage entzogen.

Das Beschwerdeverfahren ist daher mit Beschluss einzustellen (vgl. dazu VwGH 29.04.2015, 2014/20/0047, wonach aus den Bestimmungen des § 28 Abs. 1 und § 31 Abs. 1 VwGVG hervorgeht, dass eine bloß formlose Beendigung [etwa durch Einstellung mittels Aktenvermerkes] eines nach dem VwGVG vom Verwaltungsgericht geführten Verfahrens nicht in Betracht kommt).

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dass bei einer Beschwerdezurückziehung keine Sachentscheidung durch das Gericht mehr getroffen werden darf, entspricht der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.