W229 2122679-1•BVwG W229 2122679-1
W229 2122679-1Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2016
Arbeitslosengeld, ersatzlose Behebung, Grenzgänger,<br/>Lebensmittelpunkt, Zuständigkeit
W229 2122679-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRAßEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Neunkirchen vom 10.12.2015, GZ XXXX, in nicht-öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 und 5 VwGVG aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer geht seit 06.08.2007 mit Unterbrechungen regelmäßig in Österreich einer Arbeit nach und hat in den Zeiträumen 08.12.2010 bis 13.03.2011, 17.12.2011 bis 29.02.2012, 01.11.2012 bis 10.03.2013, 10.12.2013 bis 02.03.2014 und 06.12.2014 bis 01.03.2015 Arbeitslosengeld bezogen.
2. Mit Geltendmachung ab dem 01.12.2015 stellte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Arbeitslosengeld. Weiters übermittelte er eine Wiedereinstellungsbestätigung seines bisherigen Dienstgebers, wonach er ab März 2016 wieder beschäftigt werden würde.
3. Am 10.12.2015 hat der Beschwerdeführer niederschriftlich beim AMS angegeben, während seiner Beschäftigung in Österreich alle zwei Wochen in seinen Wohnsitz/Heimatstaat Ungarn zurückgekehrt zu sein. Die Entfernung zwischen dem Wohnsitz in Österreich und dem Wohnsitz in Ungarn betrage 240 Kilometer. Der letzte Arbeitsvertrag in Österreich sei unbefristet vereinbart worden. Vor seiner erstmaligen Beschäftigungen Österreich sei er im Ausland ca. fünf Jahre erwerbstätig gewesen. Darüber hinaus gab er an, über ein Kraftfahrzeug mit österreichischem Kennzeichen zu verfügen. Weiters gab er an, in der Zeit von 07.08.2007 bis 14.07.2008 und ab 17.03.2009 bis laufend in Österreich an der Adresse XXXX, XXXX einen Wohnsitz zu haben. Dabei handle es sich um eine Mietwohnung als dauerhafte Unterkunft mit 35 m². In Ungarn habe er ein Haus mit 120 m², in dem seine Ehefrau mit dem Kind und den Eltern wohne. Er übe weder in seinem Heimatstaat noch in Österreich ehrenamtliche unbezahlte Tätigkeiten bei sozialen, kulturellen oder sonstigen Trägern aus. Schließlich gab er an, ein Mobiltelefon mit Telefonanbieter in Österreich zu besitzen.
4.1. Mit Bescheid des AMS vom 10.12.2015, GZ XXXX, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.12.2015 gemäß § 44 iVm § 46 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG), BGBl. Nr. 609/1997 iVm Artikel 65 Abs. 2 iVm Art. 65 Abs. 5 lit. a der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, in der geltenden Fassung mangels Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstelle zurückgewiesen.
5.2. Begründend wurde unter Berufung auf § 44 AlVG und des Art. 65 VO (EG) 883/2004 im Wesentlichen ausgeführt, dass sich gemäß Art. 65 Abs. 2 VO (EG) 883/2004 nun eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückgekehrt, der Arbeitsmarktverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Art. 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, indem sie zuletzt eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat. Gemäß Art. 65 Abs. 5 lit a VO (EG) 883/2004 erhalte der in Abs. 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständiger Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt. Die Ermittlungen haben ergeben, dass sich die Familie/die Ehepartnerin in Ungarn aufhalten und in diesem Staat der Mittelpunkt der Lebensinteressen des Beschwerdeführers liege. Da der Wohnort und Lebensmittelpunkt in Ungarn liege, sei für die Leistungsgewährung gemäß Art. 65 Abs. 2 iVm. Art. 65 Abs. 5 lit a VO (EG) 883/2004 der Wohnmitgliedstaat zuständig. Der Antrag auf Arbeitslosengeld sei somit mangels Zuständigkeit zurückzuweisen gewesen.
6.1. Mit Schreiben vom 15.12.2016, beim AMS über eAMS am 17.12.2015 eingelangt, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde gegen den oben bezeichneten Bescheid des AMS.
6.2. Darin führt er aus, er stehe dem österreichischen Arbeitsmarkt jederzeit uneingeschränkt zur Verfügung. Zudem erhalte er jedes Jahr von seinem Arbeitgeber eine Wiedereinstellungsbescheinigung für das kommende Jahr. Da bei einer Polizeikontrolle im 2013 festgestellt worden sei, dass sein Lebensmittelpunkt in Österreich sei und er sich binnen vier Wochen ein Fahrzeug mit österreichischen Kennzeichen zulegen müsse, habe er einen Kredit aufgenommen, um ein österreichisches Fahrzeug kaufen zu können, mit dem Kennzeichen XXXX. Während seiner Beschäftigung fahre er durchschnittlich alle zwei Wochen am Samstagabend nach Hause, am gleichen Wochenende erfolge seine Rückreise am Sonntag gegen 16:00 Uhr. Manchmal könne er nur alle drei Wochen heimfahren. Daher sei er der Meinung, dass der angezweifelte gewöhnliche Aufenthaltsort durchaus Österreich sei, da zwei Tage im Monat in Ungarn seiner Meinung nach nicht als Lebensmittelpunkt bezeichnet werden können. Seit 2007 besitze er ein Girokonto bei einer österreichischen Bank. In Ungarn habe er kein Girokonto. Bereits seit 2009 besitze er ein österreichisches Handy und sei seither durchgehend mit Hauptwohnsitz in der XXXX, XXXX gemeldet. Er habe eine Lebensversicherung, Unfallversicherung sowie Hausratsversicherung bei der Uniqa in Österreich. Seine Frau, XXXX, lebe mit der Tochter in Ungarn, da sie vor zehn Jahren mit ihren Eltern ausgewandert sei. Seine Schwiegereltern sprechen kein Ungarisch und seien auf seine Frau im täglichen Leben komplett angewiesen. Wegen der Familienbeihilfe müsse er in Ungarn bei seiner Familie angemeldet sein. Dies müsse er dem österreichischen Finanzamt jährlich von der ungarischen Gemeinde bestätigen lassen. Die schulpflichtige Tochter gehe in Ungarn in der örtlichen Schule zur Schule. Seine Frau sei Hausfrau. Im Winter komme seine Frau mit dem Kind so oft es gehe nach Österreich. Er begehre, dass das Arbeitslosengeld bewilligt werde da er die Mindestzahl von 28 Einzahlungswochen erfülle, sein gewöhnlicher Aufenthaltsort in Österreich sei und somit das AMS für die Arbeitslosengeldzahlung als Wohnstaat zuständig sei. Schließlich wiederholte er, über eine Einstellungszusage zu verfügen.
7. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht am 25.02.2016 die Beschwerde samt Auszügen aus dem Verwaltungsakt in elektronischer Form vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer geht seit 06.08.2007 in Österreich mit Unterbrechungen regelmäßig einer Arbeit nach. Zuletzt war er bei der Firma XXXX beschäftigt.
Der Beschwerdeführer hat mit Geltendmachung ab 01.12.2015 einen Antrag auf Arbeitslosengeld gestellt.
Der Beschwerdeführer verfügte in Österreich zuletzt ab 17.03.2009 über einen Hauptwohnsitz und gibt an, über Lebens-, Unfall- und Hausratsversicherung bei der Uniqa in Österreich zu Verfügen. Weiters besitzt er ein Kfz mit österreichischem Kennzeichen. Er ist verheiratet und hat ein Kind. Die Familie des Beschwerdeführers lebt in Ungarn. Der Beschwerdeführer fuhr während der letzten Beschäftigung in Österreich alle zwei Wochen nach Ungarn. Der Beschwerdeführer verfügt über eine Wiedereinstellungszusage seines bisherigen Dienstgebers ab März 2016 und hat mit 22.02.2016 wieder zu arbeiten begonnen.
Die getroffenen entscheidungswesentlichen Feststellungen zur Beschäftigung in Österreich und dem Wohnsitz beruhen auf den im Akt einliegenden Unterlagen, stimmen mit denen im Bescheid des AMS überein und wurden vom Beschwerdeführer nicht bestritten.
Die Feststellungen bezüglich der Wohnverhältnisse des Beschwerdeführers und seiner sonstigen Lebensverhältnisse ergeben sich im Wesentlichen aus dem im Akt einliegenden ZMR-Auskunft sowie den Angaben des Beschwerdeführers. Dass der Beschwerdeführer alle zwei Wochen zu seiner Familie nach Ungarn gefahren ist, wurde von ihm im gesamten Verfahren über entsprechend angegeben und auch vom AMS nicht in Zweifel gezogen, sondern findet sich dies in einer Sachverhaltsdarstellung vom 21.12.2015 wieder. Die Wiedereinstellungszusage des bisherigen Dienstgebers liegt ebenfalls im Verwaltungsakt ein wie die Information betreffend die Wiederaufnahme einer Beschäftigung, welche auch im aktuellen Versicherungsdatenauszug des Hauptverbandes ersichtlich ist.
3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Die vorliegend relevanten Abs. 1 und 2 und 5 dieser Bestimmung lauten wie folgt:
Erkenntnisse
§ 28. (1) Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3) (...)
(4) (...)
(5) Hebt das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid auf, sind die Behörden verpflichtet, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
(6) (...)."
Zu A)
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen lauten:
§ 44 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes, BGBl. 609/1977 idF BGBl. I Nr. 3/2013:
"Zuständigkeit
§ 44. (1) Die Zuständigkeit der regionalen Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'regionale Geschäftsstellen' genannt) und der Landesgeschäftsstellen des Arbeitsmarktservice (in den übrigen Bestimmungen 'Landesgeschäftsstellen' genannt) richtet sich
1. soweit Rechte und Pflichten des Arbeitgebers betroffen sind, nach dem Sitz des Betriebes;
2. soweit Rechte und Pflichten der arbeitslosen Person betroffen sind, nach deren Wohnsitz, mangels eines solchen nach deren gewöhnlichem Aufenthaltsort; nach Beendigung des Bezuges einer Leistung nach diesem Bundesgesetz bleibt die bisherige Zuständigkeit auch bei Wechsel des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltsortes, insbesondere betreffend den Widerruf oder auch die Rückforderung von Leistungen, so lange aufrecht, bis ein neuer Anspruch geltend gemacht wird.
(2) Ist auf Grund internationaler Verträge bei einem Wohnsitz im Ausland der Bezug von Arbeitslosengeld oder Notstandshilfe im Inland zulässig, so ist die regionale Geschäftsstelle zuständig, in deren Bezirk der Arbeitslose zuletzt beschäftigt war. Dies gilt auch für die Geltendmachung des Anspruches (§ 46), die Einhaltung der Kontrollmeldungen (§ 49) und die Erfüllung der Meldepflicht (§ 50). Das gleiche gilt für den Bezug eines Pensionsvorschusses gemäß § 23. Für die Krankenversicherung des Leistungsbeziehers (§ 40 Abs. 1) ist die nach dem Sitz der regionalen Geschäftsstelle örtlich zuständige Gebietskrankenkasse zuständig."
Art. 1 der der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet:
"Begriffsbestimmungen
Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck
a) ...e)
f) "Grenzgänger" eine Person, die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt;
g) (...).
Art. 65 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des europäischen Parlaments und des Rates vom 24.09.2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit, ABl. (EG) L 166, lautet auszugsweise wie folgt:
"Arbeitslose, die in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt haben
(1) Eine Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat, muss sich bei Kurzarbeit oder sonstigem vorübergehenden Arbeitsausfall ihrem Arbeitgeber oder der Arbeitsverwaltung des zuständigen Mitgliedstaats zur Verfügung stellen. Sie erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedstaates, als ob sie in diesem Mitgliedstaat wohnen würde. Diese Leistungen werden von dem Träger des zuständigen Mitgliedstaats gewährt.
(2) Eine vollarbeitslose Person, die während ihrer letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und weiterhin in diesem Mitgliedstaat wohnt oder in ihn zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats zur Verfügung stellen. Unbeschadet des Artikels 64 kann sich eine vollarbeitslose Person zusätzlich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, in dem sie zuletzt eine Beschäftigung oder ein selbstständige Erwerbstätigkeit ausgeübt hat.
Ein Arbeitsloser, der kein Grenzgänger ist und nicht in seinen Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, muss sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats zur Verfügung stellen, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben.
(3) Der in Absatz 2 Satz 1 genannte Arbeitslose muss sich bei der zuständigen Arbeitsverwaltung des Wohnmitgliedstaats als Arbeitsuchender melden, sich dem dortigen Kontrollverfahren unterwerfen und die Voraussetzungen der Rechtsvorschriften dieses Mitgliedstaats erfüllen.
(4) Die Durchführung des Absatzes 2 Satz 2 und des Absatzes 3 Satz 2 sowie die Einzelheiten des Informationsaustauschs, der Zusammenarbeit und der gegenseitigen Amtshilfe zwischen den Trägern und Arbeitsverwaltungen des Wohnmitgliedstaats und des Mitgliedstaats, in dem er zuletzt eine Erwerbstätigkeit ausgeübt hat, werden in der Durchführungsverordnung geregelt.
(5) a) Der in Absatz 2 Sätze 1 und 2 genannte Arbeitslose erhält Leistungen nach den Rechtsvorschriften des Wohnmitgliedstaats, als ob diese Rechtsvorschriften für ihn während seiner letzten Beschäftigung oder selbstständigen Erwerbstätigkeit gegolten hätten. Diese Leistungen werden von dem Träger des Wohnorts gewährt.
b) Jedoch erhält ein Arbeitnehmer, der kein Grenzgänger war und dem zulasten des zuständigen Trägers des Mitgliedstaats, dessen Rechtsvorschriften zuletzt für ihn gegolten haben, Leistungen gewährt wurden, bei seiner Rückkehr in den Wohnmitgliedstaat zunächst Leistungen nach Artikel 64; der Bezug von Leistungen nach Buchstabe a ist während des Bezugs von Leistungen nach den Rechtsvorschriften, die zuletzt für ihn gegolten haben, ausgesetzt.
(6) bis (8) [...]"
3.5.1. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld vom 01.12.2015 mangels örtlicher Zuständigkeit zurückgewiesen.
Im gegenständlichen Fall handelt es sich beim Beschwerdeführer - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - um eine Person, die während der Zeit ihrer letzten in Österreich alle zwei Wochen nach Ungarn gefahren ist. Da der Beschwerdeführer somit nicht der Legaldefinition der zitierten Bestimmung entsprechend "täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich" in diesen Mitgliedstaat zurückgekehrt, ist er kein Grenzgänger im Sinne von Art. 1 lit. f VO (EG) Nr. 883/2004 ist, wenngleich sein Wohnort im Sinne von Art. 1 lit. j der genannten VO aufgrund seiner dort lebenden Familie Ungarn ist.
3.5.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, ausgeführt, dass sich ein vollarbeitsloser Nicht-Grenzgänger, der während seiner letzten Beschäftigung in einem anderen als dem zuständigen Mitgliedstaat gewohnt hat und der (vorerst) nicht in den Wohnmitgliedstaat zurückkehrt, gemäß Art 65 Abs. 2 dritter Satz der VO (EG) Nr. 883/2004 (zunächst) der Arbeitsverwaltung des Beschäftigungsmitgliedstaats zur Verfügung stellen und (zunächst) von diesem Leistungen nach den weiteren Regelungen der Art. 61 und 62 VO (EG) Nr. 883/2004 beziehen kann (vgl. VwGH vom 02.06.2016, Ra 2016/08/0046, Rz. 7 sowie Ra 2016/08/0053, Ra 2016/08/0053).
3.5.3. Unter einer Rückkehr iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 ist eine Rückverlagerung jener Interessen der betroffenen Person in den Wohnmitgliedstaat gemeint, die iSd Urteils des EuGH Silvana di Paolo mit der Abwanderung ohne mindestens einmal wöchentliche Rückkehr und der Aufnahme einer Beschäftigung zuvor vom Wohnmitgliedstaat teilweise in den Beschäftigungsmitgliedstaat verlagert worden sind (VwGH 02.06.2016, Ra 2016/08/0047, Rz 22).
3.5.4. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass gegenständlich keine Anhaltpunkte für eine Rückkehr des Beschwerdeführers iSd Art. 65 Abs. 2 bzw. 5 VO (EG) Nr. 883/2004 nach Ungarn vorliegen und sich der Beschwerdeführer (vorerst) für einen Verbleib in Österreich entschieden hat zumal dieser seine Wohnung, sein Kfz und diverse Versicherungen in Österreich beibehalten hat und auch über eine Wiedereinstellungszusage verfügte.
3.5.5. Der für den Beschwerdeführer zuständige Mitgliedstaat ist somit gemäß Art. 11 Abs. 3 lit. a VO (EG) Nr. 883/2004 der Beschäftigungsstaat Österreich, weshalb der Antrag des Beschwerdeführers auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu beurteilen ist.
3.5.6. Da der Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens nur die Zurückweisung des Antrags durch das AMS ist und das BVwG abgesehen davon gegenständlich auch nicht selbst beurteilen könnte, ob die sonstigen Voraussetzungen für die Gewährung von Arbeitslosengeld vorliegen, ist mit der spruchgemäßen Behebung der rechtswidrigen Zurückweisung vorzugehen (vgl. dazu auch VwGH 02.06.2016, Ra2016/08/0046).
3.5.7. Das AMS hat somit den Antrag des Beschwerdeführers zu Unrecht zurückgewiesen, sodass der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der bekämpfte Bescheid aufzuheben ist.
3.6. Es ist darauf hinzuweisen, dass das AMS gem. § 28 Abs 5 VwGVG folglich verpflichtet ist, in der betreffenden Rechtssache unverzüglich den der Rechtsanschauung des BVwG entsprechenden Rechtszustand herzustellen, was im konkreten Fall bedeutet, dass über den Antrag des BF auf Arbeitslosengeld inhaltlich zu entscheiden ist.
3.7. Von einer mündlichen Verhandlung nimmt das Bundesverwaltungsgericht Abstand. Nach § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Im vorliegenden Fall stand bereits aufgrund der Aktenlage fest, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 zweiter Fall VwGVG von der Durchführung einer Verhandlung Abstand genommen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei den zu beurteilenden Rechtsfragen vielmehr auf die in Punkt 3.5. wiedergegebene Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen. Auch der Entfall der mündlichen Verhandlung ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, so dass insgesamt keine Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Revision vorliegen.
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