W229 2107340-1•BVwG W229 2107340-1
W229 2107340-1Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2016
Dienstverhältnis, Ehe, Einkommen, Erkennbarkeit, Notstandshilfe,<br/>Rückforderung
W229 2107340-1/18E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Vorsitzende und die fachkundige Laienrichterin Mag.a Gabriele STRASSEGGER und den fachkundigen Laienrichter Mag. Günter KRAPF als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, vertreten durch Dr. Thomas MAJORES, Walfischgasse 12/3, 1010 Wien, gegen den Bescheid des AMS Wien Johnstraße vom 28.01.2015, VSNR XXXX, nach Beschwerdevorentscheidung vom 01.04.2015, GZ XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF iVm. § 25 Abs. 1 des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG), BGBl. 609/1977 idgF, als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführerin stellte am 13.02.2014 beim Arbeitsmarktservice Wien Johnstraße (im Folgenden AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe, in dem sie unter anderem angab, dass in ihrem Haushalt Angehörige leben. Sie führte ihren Ehegatten sowie ihre drei Kinder namentlich an. Hinsichtlich ihres Ehegatten wurde handschriftlich als Einkommen "AMS" ergänzt.
2. Am 03.03.2014 wurde vom AMS zur Person der Beschwerdeführerin eine "Änderungsmeldung Angehörige" erstellt, wonach der Leistungsbezug für XXXX (ihrem Ehemann) eingestellt ist und dessen Einkommen zu prüfen sei.
2. Am 19.12.2014 wurde durch eine im Bereich des AMS verschickte Meldung bekannt, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin wieder Arbeitslosengeld beziehe. In einem weiteren Vermerk des AMS vom 22.12.2014 befindet sich ein Hinweis, dass die Anrechnung zu prüfen ist, da der Gatte seit 03.03.2014 ein Dienstverhältnis gehabt habe.
3. In einer bei der belangten Behörde am 21.01.2015 mit der Beschwerdeführerin aufgenommenen Niederschrift, gab die Beschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie habe das Dienstverhältnis ihres Ehegatten in der Serviceline gemeldet, sie wisse aber keinen Namen. Sie habe sich nichts dabei gedacht, dass sie kein neues Schreiben erhalten habe und es keine Änderung bei ihrer Notstandshilfe ergeben habe.
4. In einer weiteren am 28.01.2015 mit der Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde aufgenommenen Niederschrift, führt die Beschwerdeführerin aus, dass sie, wie jedes Jahr, den Arbeitsbeginn ihres Mannes telefonisch gemeldet habe. Es sei für sie in keiner Weise ersichtlich oder zu erkennen gewesen, dass ihr die Notstandshilfe nicht in dieser Höhe zugestanden wäre. Es sei für sie nicht zu verstehen, dass sie jetzt den verfahrensgegenständlichen Betrag an die belangte Behörde zahlen müsse, weil es sich nur um einen Fehler des Beraters handeln könne. Auch ihr Mann habe seinem Berater den Beginn seiner Tätigkeit gemeldet.
5. Mit Bescheid des AMS vom 28.01.2015 wurde der Beschwerdeführerin gemäß § 38 iVm. § 24 Abs. 2 AlVG der Bezug der Notstandshilfe für die Zeiträume 01.04.2014 bis 09.10.2014 sowie 29.10.2014 bis 30.11.2014 widerrufen bzw. die Bemessung rückwirkend berichtigt. Gemäß § 38 iVm. § 25 Abs. 1 AlVG wurde die Beschwerdeführerin zur Rückzahlung der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe in der Höhe von EUR 1.941,12 verpflichtet.
Begründend wurde ausgeführt, dass das Ermittlungsverfahren ergeben habe, dass sie einen Teil der Leistung aus der Arbeitslosenversicherung für den Zeitraum vom 01.04.2014 bis 09.10.2014 sowie 29.10.2010 bis 30.11.2014 zu Unrecht bezogen habe, weil das Einkommen ihres Ehegatten verspätet gemeldet worden sei. Sie hätte erkennen müssen, dass ihr aufgrund des Dienstverhältnisses ihres Ehegatten nicht die volle Notstandshilfe zustehe.
6. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde und bringt vor, dass sie am 03.03.2014 beim AMS angerufen habe, um die Arbeitsaufnahme ihres Ehegatten zu melden, wie sie es bisher immer gemacht habe. Ihr Mann habe auch sicherheitshalber beim AMS angerufen. Die Dame am Telefon habe ihr gesagt, dass sie das in den Computer eingetragen habe und sie sich nicht bei ihrer Beraterin melden müsse, weil sie alles gemacht habe. Am 28.01.2015 habe man ihr bei der belangten Behörde gesagt, dass sie am 03.03.2014 persönlich vorbeikommen hätte müssen. Sowohl sie als auch ihr Mann hätten angerufen, sodass es nicht ihre, sondern die Schuld der Dame am Telefon sei. Sie könne nichts dafür, wenn die Dame am Telefon einen Fehler gemacht und gemeint habe, dass alles im Computer eingetragen worden sei.
7. Mit Schreiben vom 04.02.2015 ersuchte das AMS die Beschwerdeführerin einen Einzelgesprächsnachweis vorzulegen, aus dem das am 03.03.2014 geführte Telefonat mit dem AMS ersichtlich sei. In diesem Zusammenhang führte die belangte Behörde auch an, dass es unbestritten sei, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin die Aufnahme seines Dienstverhältnisses gemeldet habe und daher sein Leistungsbezug eingestellt worden sei, da hierüber ein Texteintrag in den EDV-Aufzeichnungen seines Leistungsaktes gefunden worden sei. Bei der Beschwerdeführerin sei weder ein Hinweis noch ein Texteintrag in den EDV-Einträgen zu finden, dass sie am 03.03.2014 die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten dem AMS telefonisch bekannt gegeben hätte, es würde nicht einmal ein Zugriff auf ihren Datensatz existieren.
8. Mit Stellungnahme vom 19.02.2015 bringt die Beschwerdeführerin in Ergänzung ihrer Beschwerde im Wesentlichen vor, dass sie den Dienstantritt ihres Ehegatten ab dem ersten Tag gemeldet habe und der Fehler beim AMS liege. Sie habe nicht erkennen können und auch nicht müssen, dass die Behörde das Einkommen ihres Ehegatten falsch oder gar nicht angerechnet habe, vor allem auch deshalb, weil die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe mit den dazugehörigen Freigrenzen sehr komplex und für den Laien undurchschaubar sei.
Es wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt.
Mit der Stellungnahme wurde eine Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag vom 18.02.2015 übermittelt.
9. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 01.04.2015 gemäß § 14 VwGVG iVm. § 56 Abs. 2 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde vom 29.01.2015 abgeändert und der Notstandshilfebezug gemäß § 24 Abs. 1 iVm. §§ 33 und 36 AlVG für die Zeit vom 01.04.2014 bis 30.04.2014 rückwirkend von € 12,99 auf € 2,74, vom 01.05.2015 [wohl gemeint 2014] bis 31.05.2014 von € 12,99 auf € 2,77, von 01.06.2014 bis 09.10.2014 und vom 29.10.2014 bis 31.10.2014 von € 12,94 auf € 4,79 und vom 01.11.2014 von € 12,94 auf € 4,79 berichtigt und der zu Unrecht bezogene Betrag von € 1.941,12 gemäß § 25 Abs. 1 AlVG zum Rückersatz vorgeschrieben.
10. Die Beschwerdeführerin stellte fristgerecht einen Vorlageantrag.
11. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens samt Stellungnahme am 18.05.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend vorgelegt.
In der Stellungnahme wird hinsichtlich des "Erkennen müssen" ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin jahrelang die Notstandshilfe (von 2003 bis 2009 und ab Februar 2014) bezogen habe und der Ehegatte auch in diesen Zeiträumen abwechselnd in einem Dienstverhältnis gestanden sei und habe sich zwischenzeitlich immer wieder im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befunden. Es sei ihr somit bekannt gewesen, dass ein Arbeitseinkommen des Ehegatten zu einer Verminderung ihres Notstandshilfeanspruches führen könne. Es hätte ihr auffallen müssen, dass keine Änderung in der Höhe ihrer Notstandshilfe eingetreten sei, obwohl ihr Ehegatte sich nicht mehr im Leistungsbezug befunden habe. Vielmehr habe er eine Beschäftigung aufgenommen und sei seine monatliche Nettoentlohnung höher als sein monatlicher Arbeitslosengeldbezug. Es werde den Leistungsbeziehern nicht zugemutet, die Höhe ihrer Notstandshilfe zu berechnen, sondern lediglich zu prüfen und zu erkennen, ob die Notstandshilfe in dieser Höhe gebühren könne, wenn sich Änderungen in den Einkommensverhältnissen der Ehepartner ergeben haben. Wenn das Einkommen des Ehegatten höher sei als sein Arbeitslosengeldbezug, dürfe man nicht davon ausgehen, dass es seine Richtigkeit habe, wenn Notstandshilfe in gleicher Höhe, wie vor der Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten, ausbezahlt werde. Die Beschwerdeführerin habe nach den EDV-Aufzeichnungen und dem Leistungsakt die Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten dem AMS nicht gemeldet, sodass sie gemäß § 50 Abs. 1 AlVG eine maßgebende Änderung ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse der regionalen Geschäftsstelle nicht angezeigt habe. Zudem wäre es ihr bei einem Minimum an Aufmerksamkeit möglich gewesen, zu erkennen, dass ihr die Notstandshilfe nach Beschäftigungsaufnahme ihres Ehegatten nicht in derselben Höhe wie während seines Arbeitslosengeldbezuges zustehen könne. Man könne hier von Fahrlässigkeit sprechen, da die Beschwerdeführerin schon von den vorhergehenden Notstandshilfebezügen Kenntnis der Vorgangsweise gehabt habe.
12. Diese Stellungnahme wurde der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16.09.2015 im Rahmen des Parteiengehörs zur Kenntnis gebracht. In einer daraufhin erfolgten Stellungnahme vom 23.09.2015 führt die Beschwerdeführerin in Wesentlichen zu ihrem bisherigen Vorbringen ergänzend aus, dass sich die belangte Behörde in der Stellungnahme hinsichtlich des Anrufes am 03.03.2014 in Vermutungen, wie sich der Sachverhalt möglicherweise zugetragen haben könnte, flüchte. Die belangte Behörde habe jedoch kein dezidiertes Vorbringen erstattet, was nun am 03.03.2014 tatsächlich geschehen sei. Es sei auch nicht ersichtlich, warum das Vorbringen der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Anrufes am 03.03.2014 nicht nachvollziehbar sei. Die Beschwerdeführerin habe den Hergang des Telefonates sehr genau wiedergegeben, demgegenüber würden sich im Vorbringen der belangten Behörde keinerlei Angaben finden, was nun am 03.03.2014 zwischen wem genau besprochen worden sei. Die Beschwerdeführerin sei von ihrem Ehegatten am 02.03.2014 darauf hingewiesen worden, dass sie unbedingt am nächsten Tag beim AMS anrufen solle und habe sie am 03.03.2014 gegen 8.30 Uhr angerufen. Am selben Tag sei die Beschwerdeführerin gegen Mittag von ihrem Ehegatten von der Arbeit aus angerufen und gefragt worden, ob sie auch wirklich beim AMS angerufen habe. Sie sei hinsichtlich der Verbindungsdaten zu ihrem Netzanbieter gegangen, wo man ihr die Auskunft erteilt habe, dass dies nicht mehr möglich sei.
Es stehe fest, dass die belangte Behörde am 03.03.2014 über die Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin telefonisch informiert worden sei, sodass die belangte Behörde gewusst habe, dass der Ehegatte wieder in einem Beschäftigungsverhältnis stehe und die belangte Behörde reagieren hätte können. Die belangte Behörde könne somit nicht behaupten, sie habe nichts von der Beschäftigungsaufnahme gewusst bzw. sei ihr diese verschwiegen worden. Es sei ihr nicht ersichtlich gewesen, wie sich die Meldung der Beschäftigung ihres Ehegatten auf ihre eigenen Ansprüche konkret auswirke. Es sei Tatsache, dass die Beschwerdeführerin zunächst nicht gewusst habe, dass sie Anspruch auf Notstandshilfe habe, wenn ihr Ehegatte ohne Beschäftigung sei. Ihr Ehegatte sei Ende des Jahres 2013 ohne Beschäftigung gewesen. Erst als sie gemeinsam mit ihrem Ehegatten im Februar 2014 beim AMS vorstellig geworden sei, sei ihr von der zuständigen Sachbearbeiterin ihres Ehegatten mitgeteilt worden, dass sie Anspruch auf Notstandshilfe habe und habe sie daraufhin einen Antrag gestellt. Auch daraus werde ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin keine Kenntnisse über die Details des Anspruches auf Notstandshilfe bzw. des Verhältnisses zwischen diesem Anspruch und dem Einkommen ihres Ehegatten gehabt habe. Zudem habe die belangte Behörde ab 01.10.2015, bis auf einen Teilbetrag von 2,42 Euro täglich, die Notstandshilfe einbehalten und gefährde die belangte Behörde durch diese rechtswidrige Vorgangsweise die finanzielle Existenz der Beschwerdeführerin.
13. Mit Erkenntnis vom 11.12.2015, W229 XXXX hat das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde gemäß § 28 Abs. 1 und 2 VwGVG iVm. §§ 24 Abs. 2 und 25 Abs. 1 AlVG als unbegründet abgewiesen.
14. Mit Erkenntnis vom 10.05.2016, Ra 2016/08/0037, hat der Verwaltungsgerichthof über die zu dem genannten Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Revision dahingehend erkannt, dass das angefochtenen Erkenntnis, soweit die Revisionswerberin damit zum Rückersatz der unberechtigt empfangenen Notstandshilfe verpflichtet wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben wird. Im Übrigen wurde die Revision zurückgewiesen.
Begründend führt der Verwaltungsgerichtshof an, dass sich die Beurteilung, ob die Leistungsbezieherin unter Heranziehung eines ihr nach ihren konkreten Lebensverhältnissen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihr die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in der Höhe gebühre, sich entgegen der Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht auf eine reine Rechtsfrage reduzieren ließe. Angesichts dessen, dass die Revisionswerberin schon in der (ergänzten) Beschwerde konkret bestritten habe, dass der Überbezug für sie erkennbar gewesen wäre, hätte das Bundesverwaltungsgericht in einer mündlichen Verhandlung klären müssen, ob der Revisionswerberin vor dem Hintergrund ihrer persönlichen Verhältnisse tatsächlich eine Sorgfaltspflichtverletzung vorwerfbar gewesen wäre.
15. Am 20.07.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentlich mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführerin und ihr Vertreter teilnahmen. Die Behörde blieb der mündlichen Verhandlung entschuldigt fern.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin ist mit Herrn XXXX verheiratet und lebt mit diesem sowie ihren drei Kindern in einem gemeinsamen Haushalt.
Am 03.03.2014 erfolgte beim AMS die Meldung durch die Beschwerdeführerin, dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin ab 03.03.2014 eine Beschäftigung aufgenommen hat. Der Ehegatte war vom 03.03.2014 bis 18.12.2014 bei der Firma XXXX beschäftigt.
Das AMS hat der Beschwerdeführerin bis zur Leistungseinstellung mit 01.01.2015 die Notstandshilfe in der zum Zeitpunkt der Antragstellung berechneten Höhe, ohne Anrechnung des Einkommens des Ehegatten, ausbezahlt.
Die Beschwerdeführerin regelt die finanziellen Angelegenheiten ihrer Familie, überprüft das gemeinsame Konto regelmäßig und wusste um die Höhe des Verdienstes ihres Ehemannes je nach Arbeitgeber bzw. über die Höhe des Arbeitslosenbezuges Bescheid. Die Beschwerdeführerin wusste, dass das Einkommen ihres Ehemannes nach dem Wiederantritt der Beschäftigung im März 2014 höher war als sein Arbeitslosengeldbezug.
Die Beschwerdeführerin stand im Zeitraum 2003 bis 2009 im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist in diesem Zeitraum abwechselnd in einem Dienstverhältnis gestanden oder hat Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen.
Die Beschwerdeführerin wusste aufgrund des Bezugs von Notstandhilfe im Zeitraum 2003 bis 2009, dass die Höhe der Notstandshilfe je nach Höhe des Einkommens ihres Ehemannes variiert. Die Relevanz der Höhe des Einkommens ihres Ehemannes für den eigenen Notstandshilfebezug war ihr bewusst. Der Beschwerdeführerin war bekannt, dass sie im Anschluss an die Meldung der Aufnahme einer Beschäftigung ihres Ehemannes vom AMS aufgefordert werden sollte, diesem eine Lohnbestätigung zu senden.
Die Feststellungen zum Familienstand und den Kindern der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin bzw. aus der im Akt einliegenden Bestätigung über den Bezug von Familienbeihilfe und sind unstrittig.
Dass der Ehegatte der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt der Beantragung der Notstandshilfe selbst im Bezug von Arbeitslosengeld stand, ergibt sich aus dem Verfahrensakt, insbesondere den Angaben der Beschwerdeführerin im Zuge des Verwaltungsverfahrens sowie in der mündlichen Verhandlung sowie dem im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf. Auch die Beschäftigungsaufnahme und die Dauer der Beschäftigung beim namentlich genannten Dienstgeber sind unbestritten und wird insbesondere durch den im Akt aufliegenden Versicherungsverlauf des Ehegatten der Beschwerdeführerin bestätigt.
Dass es am 03.03.2014 zu einer telefonischen Meldung der Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin gekommen ist, ist aus einer im Akt einliegende ‚Änderungsmeldung Angehöriger', welche am 03.03.2014 vom AMS im Datensatz der Beschwerdeführerin erstellt wurde, ersichtlich und wurde von der Beschwerdeführerin, welche in der mündlichen Verhandlung einen glaubwürdigen Eindruck vermittelte, im gesamten Verfahren sowie in der mündlichen Verhandlung übereinstimmend entsprechend dargelegt.
Das Beschäftigungsverhältnis des Ehegatten ergibt sich aus dem entsprechenden Versicherungsdatenauszug. Dass das AMS der Beschwerdeführerin das Arbeitslosengeld ohne Anrechnung des Partnereinkommens ausbezahlt hat, ergibt sich ebenfalls aus dem Akteninhalt und ist unbestritten.
Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensverhältnissen der Beschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung sowie den im Akt einliegenden Bezugsverläufen. So gab die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung insbesondere glaubhaft an, sich um die finanziellen Angelegenheiten der Familie zu kümmern und damit auch keine Probleme zu haben. Diesbezüglich legte sie dar, dass sie und ihr Mann über ein gemeinsames Konto verfügen und sie dieses regelmäßig einsehe. Im Zusammenhang mit den finanziellen Angelegenheiten der Familie konnte die Beschwerdeführerin auch entsprechend detaillierte Angaben zum Einkommen ihres Ehemannes tätigen, je nachdem bei welchem Dienstgeber er beschäftigt war bzw. kannte sie auch die Höhe seines Arbeitslosengeldbezuges. Dass sie darüber Bescheid wusste, dass das Einkommen des Ehemannes aus der Beschäftigung im Anschluss an die Arbeitslosigkeit höher war, als sein Arbeitslosengeldbezug, ergibt sich aus den Aussagen der Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung, insbesondere der Aussage, dass dies logisch sei.
Dass die Beschwerdeführerin bereits vor dem gegenständlichen Bezugszeitraum über mehrere Jahre - nämlich im Zeitraum 2003 bis 2009 - Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen hat, ergibt sich unzweifelhaft aus dem im Akt einliegenden Versicherungsdatenauszug und wird von der Beschwerdeführerin nicht bestritten; vielmehr ergibt sich aus ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung, dass ihr diese Zeit und die damit verbundenen Umstände - wie die Notwendigkeit der Meldung eines Arbeitsantritts ihres Mannes - noch sehr bewusst waren. Diesbezüglich gab sie im Zusammenhang mit dem Notstandshilfebezug und dem Einkommen ihres Ehemannes ua. zu Protokoll, "x-mal" Lohnbestätigungen an das AMS geschickt zu haben. Auch aus dem vorliegenden Versicherungsverlauf des Ehegatten ist unstrittig ersichtlich, dass er in diesen Zeiträumen abwechselnd in einem Dienstverhältnis gestanden ist und sich zwischenzeitlich immer wieder in Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung befunden hat.
Ebenso ging in der mündlichen Verhandlung hervor, dass die Beschwerdeführerin entgegen ihren Angaben in der (ergänzten) Beschwerde sowie der Stellungnahme vom 23.09.2015 obwohl der Bezug von Notstandshilfe im Zeitraum von 2003 bis 2009 schon mehrere Jahre zurückliegt, über die Auswirkungen des Partnereinkommens auf den Bezug der Notstandshilfe informiert ist. So gab sie diesbezüglich zu Protokoll, dass "das immer so [war]. Wenn er mehr verdient hat, habe ich weniger Notstandshilfe bekommen und wenn er weniger verdient hat, habe ich mehr bzw. gleich viel Notstandshilfe bekommen." Auch gab sie an, immer die Wiederaufnahme einer Beschäftigung ihres Ehemannes dem AMS gemeldet zu haben und vom AMS in der Vergangenheit stets zur Übersendung von Lohnbestätigungen aufgefordert worden zu sein. Daraus ist nach Ansicht des erkennenden Senates ersichtlich, dass ihr nicht nur die Relevanz des Partnereinkommens, sondern auch das Prozedere des AMS aus den Zeiten ihres früheren Bezuges nachhaltig in Erinnerung war.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Die entsprechende Anordnung einer Senatszuständigkeit enthält § 56 Abs. 2 AlVG, wonach das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat entscheidet, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer.
3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.citGemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt (siehe Pkt II.1.) im Sinne von § 28 Abs 2 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) BGBl. Nr. 609/1977 idgF lauten:
"§ 25. (1) Bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen mußte, daß die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte. Die Verpflichtung zum Ersatz des empfangenen Arbeitslosengeldes besteht auch dann, wenn im Falle des § 12 Abs. 8 das Weiterbestehen des Beschäftigungsverhältnisses festgestellt wurde, sowie in allen Fällen, in denen rückwirkend das Bestehen eines Beschäftigungsverhältnisses festgestellt oder vereinbart wird. Der Empfänger einer Leistung nach diesem Bundesgesetz ist auch dann zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn sich ohne dessen Verschulden auf Grund eines nachträglich vorgelegten Einkommensteuer- oder Umsatzsteuerbescheides ergibt, daß die Leistung nicht oder nicht in diesem Umfang gebührte; in diesem Fall darf jedoch der Rückforderungsbetrag das erzielte Einkommen nicht übersteigen. Ebenso ist der Empfänger des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn nachträglich festgestellt wird, daß auf Grund einer Anrechnung von Einkommen aus vorübergehender Erwerbstätigkeit gemäß § 21a keine oder nur eine niedrigere Leistung gebührt. Die Verpflichtung zum Rückersatz besteht auch hinsichtlich jener Leistungen, die wegen Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels weiter gewährt wurden, wenn das Verfahren mit der Entscheidung geendet hat, daß die Leistungen nicht oder nicht in diesem Umfang gebührten.
Allgemeine Bestimmungen
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden."
3.5. Nach dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 10.05.2016, Ra 2016/08/0037, ist das Begehren der Beschwerdeführerin, den Bescheid insoweit aufzuheben als die Rückforderung nicht berechtigt war, zu beurteilen.
3.5.1. Gemäß § 25 Abs. 1 AlVG iVm. § 38 AlVG ist der Empfänger der Notstandshilfe bei Einstellung, Herabsetzung, Widerruf oder Berichtigung einer Leistung zum Ersatz des unberechtigt Empfangenen zu verpflichten, wenn er den Bezug durch unwahre Angaben oder durch Verschweigung maßgebender Tatsachen herbeigeführt hat oder wenn er erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Der erste Rückforderungstatbestand umfasst eine Rückforderung aufgrund Erschleichung einer Leistung durch unwahre Angaben. Hierbei wird vom Leistungsempfänger zumindest ein mittelbarer Vorsatz (dolus eventualis) benötigt. Von einer Erschleichung durch unwahre Angaben kann im konkreten Fall jedoch nicht ausgegangen werden.
Der zweite Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG betrifft das Verschweigen maßgebender Tatbestände. Dieser Tatbestand wird in der Regel durch die Verletzung der Meldepflicht nach § 50 AlVG erfüllt. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erfordert die Verwirklichung dieses Tatbestandes weiters zumindest mittelbaren Vorsatz des Leistungsempfängers (vgl. VwGH 19.02.2003, 2000/08/0091). Auch dies liegt im konkreten Fall nicht vor, da - wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt - der Wiederantritt einer Beschäftigung des Ehemannes von der Beschwerdeführerin gemeldet wurde.
Der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 AlVG liegt dann vor, wenn der Leistungsbezieher erkennen musste, dass die Leistung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte.
Wie der Verwaltungsgerichtshof auch im Erkenntnis vom 07.04.2016, Ra 2016/08/0037-5, ausführt, ist der dritte Rückforderungstatbestand des § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG schon nach dem isolierten Wortlaut der Wendung "wenn er erkennen musste, dass ..." nicht erst dann erfüllt, wenn der Leistungsempfänger die Ungebührlichkeit der Leistung an sich oder ihrer Höhe nach erkannt hat; das Gesetz stellt vielmehr auf das bloße Erkennenmüssen ab und statuiert dadurch eine (freilich zunächst nicht näher bestimmte) Diligenzpflicht. Aus der Gegenüberstellung mit den zwei anderen in § 25 Abs. 1 erster Satz AlVG genannten Rückforderungstatbeständen (unwahre Angaben, Verschweigung maßgebender Tatsachen) wird jedoch deutlich, dass für die Anwendung des dritten Rückforderungstatbestandes eine gegenüber den beiden anderen Tatbeständen abgeschwächte Verschuldensform, nämlich Fahrlässigkeit, genügt. Fahrlässige Unkenntnis davon, dass die Geldleistung nicht oder nicht in der konkreten Höhe gebührt, setzt voraus, dass die Ungebühr bei Gebrauch der (im Sinne des § 1297 ABGB zu vermutenden) gewöhnlichen Fähigkeiten erkennbar gewesen ist. Ob dies zutrifft, ist im Einzelfall zu beurteilen, wobei jedoch der Grad der pflichtgemäßen Aufmerksamkeit weder überspannt noch überdurchschnittliche geistige Fähigkeiten verlangt werden dürfen.
Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt ausgesprochen hat, ist die allgemeine Vermutung von der Gesetzeskenntnis (§ 2 ABGB) bei Beurteilung der Sorgfaltspflichtverletzung nach § 25 Abs. 1 AlVG nicht ohne Weiteres heranzuziehen, weil der Gesetzgeber in dieser Bestimmung nicht schon die Rechtswidrigkeit der Leistungsgewährung allein für die Rückforderung genügen lassen wollte. "Erkennenmüssen" im Sinne des § 25 Abs. 1 AlVG kann daher nicht mit Rechtskenntnis und schon gar nicht mit Judikaturkenntnissen gleichgesetzt werden (vgl. VwGH 30.10.2002, 97/08/0569).
Im Falle des "Erkennenmüssens" handelt es sich definitionsgemäß um Sachverhalte, bei denen in der Regel nicht der Leistungsempfänger durch unwahre Angaben oder Verschweigen maßgebender Tatsachen, sondern die Behörde selbst den Überbezug einer Leistung verursacht hat. Da die Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung dem Unterhalt des Leistungsempfängers zu dienen bestimmt sind und daher mit ihrem laufenden Verbrauch gerechnet werden muss, stellt die Rückforderung einer solchen Leistung in der Regel eine erhebliche Belastung für den Leistungsempfänger dar. Soweit daher der Leistungsempfänger am Entstehen eines Überbezuges nicht mitgewirkt hat, ist es sachlich nicht angebracht, vermeidbare Behördenfehler durch überstrenge Anforderungen an den vom Leistungsempfänger zu beobachtenden Sorgfaltsmaßstab zu kompensieren. Schlechtgläubig im Sinne des hier anzuwendenden Rückforderungstatbestandes ist daher nur ein Leistungsbezieher, der nach den konkret zu beurteilenden Umständen des Einzelfalles ohne Weiteres den Überbezug hätte erkennen müssen. Dem Leistungsbezieher muss der Umstand, dass er den Überbezug tatsächlich nicht erkannt hat - ohne dass ihn zunächst besondere Erkundigungspflichten träfen - nach seinen diesbezüglichen Lebens- und Rechtsverhältnissen vorwerfbar sein (vgl. VwGH 23.05.2012, 2010/08/0119; 2010/08/0120).
Der Sache nach ist somit zu beurteilten, ob der Leistungsbezieher (erkannt hat oder doch) unter Heranziehung eines ihm nach seinen konkreten Lebensumständen zumutbaren Alltagswissens hätte erkennen müssen, dass ihm die Leistung aus der Arbeitslosenversicherung nicht oder nicht in dieser Höhe gebührte (VwGH 07.04.2016, RA 2016/08/0037 mHa VwGH 28.06.2006, 2006/08/0017)
3.5.2.1. Im vorliegenden Fall erfolgte die Auszahlung der Notstandshilfe auch nach Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten der Beschwerdeführerin in der mit Antragstellung festgestellten Höhe ohne Berücksichtigung des Einkommens des Ehegatten aufgrund eines Versehens der belangten Behörde. Die belangte Behörde hat somit selbst den Überbezug der Leistung verursacht.
Wie bereits in den Feststellungen und der Beweiswürdigung ausgeführt, ist die Beschwerdeführerin bereits vor dem gegenständlichen Bezug der Notstandhilfe mehrere Jahre in Bezug von Notstandshilfe gestanden und war der Ehegatte der Beschwerdeführerin in diesen Zeiträumen abwechselnd in Beschäftigung oder stand im Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Wie ebenfalls festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt war der Beschwerdeführerin aufgrund ihrer Erfahrungen die Relevanz des Partnereinkommens für die Höhe der eigenen Notstandshilfe bewusst. Insoweit auch in der mündlichen Verhandlung wie schon in der (ergänzten) Beschwerde ausgeführt wird, dass die Beschwerdeführerin längere Zeit keinen Notstandshilfebezug hatte, ist darauf hinzuweisen, dass in der mündlichen Verhandlung klar hervorgekommen ist, dass die Beschwerdeführerin über maßgebliche Umstände im Zusammenhang mit der Notstandshilfe konkret Bescheid wusste. Zum Vorbringen, dass sich die äußeren Umstände, insbesondere der Dienstgeber des Ehemannes und die Höhe seines Einkommens verändert hätte, ist auszuführen, dass die Beschwerdeführerin jedoch auch erkannt hat, dass nach der Beschäftigungsaufnahme, wenn auch bei einem neuen Dienstgeber, das Entgelt des Ehemannes im Vergleich zum Arbeitslosengeldbezug höher ist. Aufgrund des festgestellten Wissens der Beschwerdeführerin im Hinblick auf die Relevanz des Partnereinkommens für den eigenen Notstandshilfebezug, hätte die Beschwerdeführerin erkennen müssen, dass ihr der trotz im Vergleich zum Bezug von Arbeitslosenentgelt höheren Einkommens des Ehemannes unveränderte Notstandshilfebezug nicht zustehen kann. Dies auch vor dem Hintergrund, dass die Beschwerdeführerin - anders als in der Vergangenheit - nach Mitteilung der Beschäftigungsaufnahme nicht zur Vorlage einer Lohnbestätigung aufgefordert wurde; ein Umstand, der ihr jedoch aus den Jahren des Bezugs von Notstandshilfe nach ihren Aussagen in der mündlichen Verhandlung bekannt war. Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin in der Zeit von Ende 2009 bis Februar 2014 selbst von der Beantragung einer Notstandshilfe im Hinblick auf die Einkommensanrechnung abgesehen hat. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie die Nichtanrechnung des Partnereinkommens bzw. die Falschberechnung der Notstandshilfe nicht erkennen habe können, weil die Berechnung der Höhe der Notstandshilfe sehr komplex und für den Laien undurchschaubar sei, ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführerin nicht zugemutet wird, die konkrete Höhe ihrer Notstandshilfe selbst zu berechnen, sondern lediglich zu prüfen und zu erkennen, ob die Notstandshilfe in dieser Höhe gebühren kann, wenn sich Änderungen in den Einkommensverhältnissen des Ehegatten ergeben haben. Um zu erkennen, dass die ausbezahlte Leistung höher war als die aufgrund der Beschäftigungsaufnahme des Ehemannes bzw. aufgrund des nunmehr höheren Einkommens tatsächlich zustehende Leistung bzw. um zu erkennen, dass sich trotz Beschäftigungsaufnahme des Ehegatten und seinem damit verbundenen höheren Einkommen keine Änderungen in ihrem Notstandshilfebezug ergeben haben, waren auch keine besonderen Erkundigungspflichten seitens der Beschwerdeführerin notwendig.
3.5.2.2. Da die Beschwerdeführerin die Ungebührlichkeit der Höhe der Notstandshilfe vor dem Hintergrund ihres konkreten Wissens über die Relevanz des Partnereinkommens für den eigenen Notstandshilfebezuges hätte erkennen müssen, kommt ein gutgläubiger Verbrauch der Leistung ebenso wenig in Betracht, wie es gerechtfertigt ist, sie im Sinne des in § 25 AlVG niedergelegten Konzeptes im Empfang der Leistung gleich einem Gutgläubigen zu schützen (vgl. VwGH vom 15.09.2010, 2007/08/0300).
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde bzw. Vorlageantrag vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Wie unter Punkt 3.5. dargelegt, ergeht die Entscheidung in Anlehnung an die dort zitierte ständige einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 25 Abs. 1 AlVG.
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