BVwG W221 2125118-1

W221 2125118-1Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2016

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Regest

Auslandseinsatz, Bereitstellungsprämie, Eignung - Auslandseinsatz,<br/>Gesundheitsschädigung, Rückersatzanspruch - Bund, Übergenuss

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BVwG W221 2125118-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W221.2125118.1.00

Spruch

W221 2125118-1/2E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Daniela URBAN, LL.M. als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX gegen den Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.03.2016, Zl. P742288/65-HPA/2016, betreffend eine Angelegenheit der Rückerstattung der Bereitstellungsprämien, zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Im gegenständlichen Verfahren beantragte der Beschwerdeführer am XXXX die bescheidmäßige Feststellung seiner Rückzahlungsverpflichtung aufgrund der Beendigung seiner Auslandseinsatzbereitschaft.

Mit dem im Spruch genannten Bescheid des Heerespersonalamtes vom 29.03.2016, zugestellt am 01.04.2016, wurde über Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass der Beschwerdeführer der Republik Österreich den Betrag von insgesamt € XXXX zu ersetzen hat. Begründend wird darin ausgeführt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers rechtskräftig mit Ablauf des XXXX vorzeitig beendet wurde, weil der Beschwerdeführer bei der gesundheitlichen Eignung als vorübergehend nicht geeignet eingestuft worden sei. Ein Weiterverbleib in der Kaderpräsenzeinheit sei daher nicht möglich gewesen. Aus diesem Grund sei die für den Zeitraum vom XXXXerhaltene Bereitstellungsprämie zurückzuerstatten.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher er ausführte, dass eine Rückzahlung zu Unrecht empfangener Beträge gemäß § 29 Abs. 2 AZHG ausgeschlossen sei, wenn diese im guten Glauben empfangen wurden, was beim Beschwerdeführer der Fall sei. Darüber hinaus sei § 29 Abs. 1 AZHG verfassungswidrig, weil es sachlich nicht gerechtfertigt sei, dass nicht überprüft werde, ob der Beschwerdeführer nicht zu einem bestimmten Zeitpunkt seit der letzten Entsendung noch körperlich geeignet gewesen wäre, seiner Verpflichtung zur nochmaligen Entsendung ins Ausland nachzukommen. Des Weiteren sei die ärztliche Stellungnahme vom 19.01.2016 kein ärztliches Sachverständigengutachten, zumal kein Befund vorangegangen sei. Die Behörde hätte daher ein Gutachten einzuholen gehabt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden von der belangten Behörde vorgelegt und sind am 21.04.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer meldete sich freiwillig für die Entsendung zu Auslandseinsätzen innerhalb eines Zeitraums von drei Jahren in der Dauer von insgesamt sechs Monaten. Diese Meldung wurde mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom XXXX angenommen und festgehalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Bereitstellungsprämie mit XXXXbeginnt.

Mit Schreiben vom XXXXgab der Beschwerdeführer bekannt, dass er sich bereit erklärt, für einen weiteren Zeitraum von drei Jahren als Soldat in einer Organisationseinheit des Bundesheers mit hohem Bereitschaftsgrad zur Entsendung zu Auslandseinsätzen zur Verfügung zu stehen, was wiederum angenommen wurde.

Eine Eignungsprüfung am XXXX ergab, dass der Beschwerdeführer für eine Weiterverwendung bis mindestens XXXX nicht geeignet ist, weil er unter massiven, zunehmenden Abnützungserscheinungen der Halswirbelsäule sowie Schmerzen und Verspannungen der Lendenwirbelsäule leidet.

Mit Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.11.2015 wurde gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des XXXX vorzeitig endet. Festgestellt wurde dabei, dass die Gesundheitsschädigungen nicht auf die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind. Dieser Bescheid erwuchs in Rechtskraft.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen ergeben sich aus dem Akt und sind soweit unstrittig.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 08.02.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).

Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt aus den Akten ergibt und auch unstrittig ist, kann von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu A)

Gemäß § 25 Auslandszulagen- und -hilfeleistungsgesetz (AZHG) können Personen, die für eine Entsendung zu einem Einsatz gemäß § 1 Z 1 lit. a bis c KSE-BVG als Soldaten in Organisationseinheiten des Bundesheeres mit hohem Bereitschaftsgrad für die Entsendung zu Auslandseinsätzen in Betracht kommen, durch eine freiwillige schriftliche Meldung ihre Bereitschaft erklären, innerhalb eines Zeitraumes von drei Jahren an Auslandseinsätzen in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten teilzunehmen (Auslandseinsatzbereitschaft). Die Auslandseinsatzbereitschaft endet vorzeitig, wenn die Teilnahme an einem Auslandseinsatz von der zu entsendenden Person abgelehnt wird oder die mangelnde Eignung zur Teilnahme an Auslandseinsätzen festgestellt wird oder kein militärischer Bedarf an der Aufrechterhaltung der Auslandseinsatzbereitschaft vorliegt. Das vorzeitige Enden der Auslandseinsatzbereitschaft ist mit Bescheid festzustellen.

Gemäß § 27 AZHG gebührt Personen in der Auslandseinsatzbereitschaft eine Bereitstellungsprämie in Höhe von vier Werteinheiten pro Kalendermonat, die monatlich auszuzahlen ist.

Gemäß § 28 AZHG beginnt der Anspruch auf die Bereitstellungsprämie mit der Annahme der schriftlichen Meldung oder im Fall der unmittelbaren Weiterverpflichtung mit Beginn des Weiterverpflichtungszeitraumes.

Gemäß § 29 AZHG haben Personen, deren Auslandseinsatzbereitschaft aus Gründen des § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 vorzeitig endet, sofern während ihrer jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft 1. kein Auslandseinsatz geleistet wurde, die seit Beginn ihres jeweiligen Verpflichtungszeitraumes, oder 2. keine Auslandseinsätze in der Dauer von insgesamt mindestens sechs Monaten geleistet wurden, die seit Beendigung des letzten Auslandseinsatzes bezogenen Bereitstellungsprämien rückzuerstatten. Zu Unrecht empfangene Beträge nach diesem Teil (Übergenüsse) sind, soweit sie nicht im guten Glauben empfangen wurden, dem Bund zu ersetzen. Bei der Hereinbringung der rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien sowie von Übergenüssen ist § 55 des Heeresgebührengesetzes 2001, BGBl. I Nr. 31, anzuwenden. Abs. 1 ist nicht anzuwenden, wenn die mangelnde Eignung gemäß § 25 Abs. 4 Z 2 auf Grund eines Dienstunfalls festgestellt wurde.

Wie sich aus den Erläuterungen zu diesen Gesetzesbestimmungen ergibt (ErläutRV 283 BlgNR 22. GP, 37 f.) ist die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen, sondern stellt vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" dar. Sie steht daher in keinem Spannungsverhältnis zur verfassungsrechtlich normierten absoluten Freiwilligkeit von Auslandseinsätzen (§ 4 Abs. 2 KSE-BVG). Endet die Auslandseinsatzbereitschaft aus den im § 25 Abs. 4 Z 1 und 2 genannten Gründen vorzeitig und hat die betreffende Person in ihrer Auslandseinsatzbereitschaft an keinem Auslandseinsatz teilgenommen, so sind alle seit Beginn der Auslandseinsatzbereitschaft bezogenen Bereitstellungsprämien zurückzuerstatten. Die Rückerstattungspflicht besteht zwar unabhängig vom Verschulden des Betroffenen am vorzeitigen Ende der Auslandseinsatzbereitschaft, jedoch ist die Rückerstattung gem. § 29 Abs. 3 wie ein Übergenuss nach dem Heeresgebührengesetz 2001 hereinzubringen. Dies ermöglicht unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Ersatzpflichtigen die Festsetzung von Ratenzahlungen und aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen die Stundung der Rückzahlung.

Im vorliegenden Fall wurde mit rechtskräftigem Bescheid des Heerespersonalamtes vom 04.11.2015 gemäß § 25 Abs. 5 AZHG festgestellt, dass die Auslandseinsatzbereitschaft des Beschwerdeführers aus dem Grunde des § 25 Abs. 4 Z 2 AZHG wegen mangelnder Eignung seiner Person zur Teilnahme an Auslandseinsätzen mit Ablauf des XXXX vorzeitig endet. Festgestellt wurde darin auch, dass die Gesundheitsschädigungen nicht auf die dienstliche Verwendung des Beschwerdeführers zurückzuführen sind.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde über Antrag des Beschwerdeführers festgestellt, dass er die empfangenen Bereitstellungsprämien iHv €XXXX für den Zeitraum vom XXXX rückzuerstatten hat.

Soweit der Beschwerdeführer in seiner dagegen erhobenen Beschwerde auf § 29 Abs. 2 AZHG und darauf verweist, dass er die Bereitstellungsprämie im guten Glauben empfangen und verbraucht habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass diese Bestimmung lediglich den allgemeinen Rückforderungsanspruch betreffend (ursprünglich) zu Unrecht empfangene Beträge, nicht aber den in § 29 Abs. 1 AZHG eigenständig geregelten Rückforderungsanspruch betreffend ursprünglich zu Recht ausbezahlte Bereitstellungsprämien regelt. Auch aus dem Verweis auf § 55 HGG 2001 in § 29 Abs. 3 AZHG folgt nichts Gegenteiliges, zumal sich dieser Verweis nicht auf die Umschreibung der Voraussetzungen für den Rückforderungsanspruch, sondern lediglich auf die Bestimmungen des verwiesenen Gesetzes betreffend die Hereinbringung des Anspruches bezieht. Dieser Verweis bedeutet nicht, dass es sich bei den rückzuerstattenden Bereitstellungsprämien um zu Unrecht empfangene Übergenüsse handelt (vgl. VwGH 16.09.2013, 2013/12/0072 mwH).

Die Bestimmung des § 29 Abs. 1 AZHG hinsichtlich des Zeitraums der Rückerstattungspflicht scheint auch nicht unsachlich und daher verfassungswidrig, wie der Beschwerdeführer behauptet. Das Gesetz stellt darauf ab, ob während der jeweiligen Auslandseinsatzbereitschaft ein Auslandseinsatz geleistet wurde oder nicht und verlangt widrigenfalls die Rückerstattung der Bereitstellungsprämie ab Beginn des jeweiligen Verpflichtungszeitraums oder ab Beendigung des letzten (nicht mindestens sechs Monate dauernden) Auslandseinsatzes. Eine Unsachlichkeit kann in dieser Bestimmung vor dem Hintergrund der zitierten Erläuterungen, wonach die Rückzahlungspflicht keinesfalls als "Straf- oder Bußzahlung" anzusehen ist, sondern vielmehr die Begleichung eines mangels Teilnahme am Auslandseinsatz obsolet gewordenen "Vorschusses" darstellt, nicht erkannt werden.

Soweit der Beschwerdeführer letztlich bemängelt, dass die ärztliche Stellungnahme vom 19.01.2016 kein ärztliches Sachverständigengutachten darstellt und die Behörde nicht ausreichend ermittelt habe und er damit (ohne es genauer auszuführen) der Sache nach wohl der Annahme der Behörde, dass es sich um keine Dienstbeschädigung iSd § 30 Abs. 4 WG 2001 handelt, entgegentritt, fehlt diesem Vorbringen im Hinblick auf den bereits erwähnten rechtskräftigen (weil vom Beschwerdeführer unbekämpft gebliebenen) Bescheid vom 04.11.2015, nach dem die Gesundheitsschädigung nicht auf die dienstliche Verwendung zurückzuführen ist, die Relevanz (vgl. VwGH 24.04.2012, 2009/11/0179).

Es ist daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die im Spruchteil A angeführte Rechtsprechung des VwGH ist auf den vorliegenden Fall übertragbar.

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