BVwG W197 1422331-2

W197 1422331-2Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten,<br/>Aberkennungstatbestand § 9 Abs. 2, strafrechtliche Verurteilung

Texto completo

BVwG W197 1422331-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W197.1422331.2.00

Spruch

W197 1422331-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,

StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für

Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zahl: 810851707-14680940, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.09.2015, zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wird gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 07.08.2011 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am folgenden von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.

2. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, es sei im Zuge von Grundstücksstreitigkeiten zu Gewalt gegen ihn gekommen.

3. Am 29.09.2011 fand vor dem Bundesasylamt, Außenstelle Traiskirchen, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Bamian zu stammen. In Afghanistan lebten noch zahlreiche Familienmitglieder des Beschwerdeführers. Geflohen sei er aufgrund von familiären Streitigkeiten, hätte er diese nicht gehabt, sei es kein Problem für ihn, nach Afghanistan zurückzukehren, weil die Provinz Bamian sicher sei und es dort keine Taliban gebe.

4. Am 17.10.2011 wies das Bundesasylamt bescheidmäßig den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gem. § 3 Abs. 1 i. V. m.

§ 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), erkannte dem Beschwerdeführer gem. § 8 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II.) und erteilte dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 8 Abs. 4 AsylG bis zum 17.10.2012 (Spruchpunkt III.).

5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde an den Asylgerichtshof.

6. Mit Erkenntnis vom 06.03.2012, C2 422331-1/2011/4E wies der Asylgerichtshof die Beschwerde des Beschwerdeführers ab.

7. Mit Bescheid vom 02.10.2012 erteilte das Bundesasylamt dem Beschwerdeführer eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 17.10.2013.

8. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien 27.08.2013, 161 Hv 113/13p wurde der Beschwerdeführer wegen des Verbrechens nach § 141 Abs. 1 StGB und der Vergehen nach §§ 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 leg. cit. zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt, wobei sieben Monate davon unbedingt verhängt wurden. Das Urteil erwuchs am 30.08.2013 in Rechtskraft.

9. Am 04.06.2014 wurde der Beschwerdeführer von der nunmehr belangten Behörde, dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, einvernommen, wobei der Gegenstand der Einvernahme die beabsichtigte Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten wegen der rechtskräftigen Verurteilung aufgrund der Begehung eines Verbrechens war. Der Beschwerdeführer brachte im Wesentlichen vor, den Code seiner Sim-Karte vergessen zu haben und seitdem nicht mehr versucht zu haben seine Familie zu kontaktieren. Er wisse nicht, ob er nach Afghanistan zurückkehren könne oder nicht, aber er wolle in Österreich eine weitere Ausbildung zum Schweißer machen. Er habe, abgesehen von seiner Sozialarbeiterin, keine Kontakte zu Österreichern, ab und zu gehe er ins Fitnessstudio. Der Beschwerdeführer gehe keiner Erwerbstätigkeit nach, er sei jedoch auf Arbeitssuche.

Dem Beschwerdeführer wurde das aktuelle Länderinformationsblatt zu Afghanistan ausgefolgt und ihm die Möglichkeit eingeräumt, innerhalb von zwei Wochen schriftlich Stellung zu nehmen.

10. Mit Schreiben vom 16.06.2014 nahm der Rechtsberater des Beschwerdeführers zum Länderinformationsblatt Stellung. Der Beschwerdeführer stamme aus der Provinz Bamian, habe zwar noch Verwandte in Afghanistan, zu diesen habe er allerdings ein schlechtes Verhältnis. Er könne im Falle einer Rückkehr keine Unterstützung seiner Verwandten erwarten, weshalb der Beschwerdeführer in eine aussichtslose Lage geraten würde.

11. Mit Bescheid vom 23.07.2014 erkannte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten gem. § 9 Abs. 2 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt I.), entzog ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung gem. § 9 Abs. 4 leg. cit. (Spruchpunkt II.), erklärte die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet für unzulässig (Spruchpunkt III.) und erteilte dem Beschwerdeführer gem. §§ 57 und 55 AsylG 2005 keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt IV.).

12. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.

13. Am 03.09.2015 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der der Beschwerdeführer im Wesentlichen vorbrachte, es tue ihm leid, ein Verbrechen begangen zu haben, er habe "schlechte Freunde" gehabt. Er arbeite als Schweißer in Oberösterreich und verdiene über € 2.000,-

brutto, wolle sich in Österreich ein Leben aufbauen, eine Familie gründen und nicht mehr straffällig werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt)

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben. Der Beschwerdeführer stammt aus einem namentlich genannten Dorf in der Provinz Bamian.

1.2. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 17.10.2011, Zl. 11 08.517-BAT wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 i. V. m. § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen und ihm gemäß § 8 Abs. 3 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Der Asylgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit Erkenntnis vom 06.03.2012, C2 422.331-1/2011.

1.3. Am 20.07.2013 beging der Beschwerdeführer das Verbrechen nach § 141 Abs. 1 StGB und die Vergehen nach §§ 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 leg. cit., wofür er vom Landesgericht für Strafsachen Wien am 27.08.2013 als Erstangeklagter - inzwischen rechtskräftig - zu einer teilbedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von 21 Monaten verurteilt wurde, wobei 14 Monate der Freiheitsstrafe unter Setzung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen wurden.

1.4. Dem Beschwerdeführer wurde daraufhin mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.07.2014, Zl.:

810851707-14680940, der Status eines subsidiär Schutzberechtigten aberkannt (Spruchpunkt I.) und die ihm erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen (Spruchpunkt II.). Weiters wurde ausgesprochen, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat unzulässig ist (Spruchpunkt III.) und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt wird (Spruchpunkt IV).

1.5. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen:

Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul:

Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).

Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).

Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).

Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).

Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate (Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).

Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).

Quellen:

Bamyan/Bamian:

Bamyan liegt im Süden des Hindu Kush und im Norden der Baba-Berge. Die Provinz hat sieben administrative Einheiten, zu denen auch die Provinzhauptstadt Bamyan City zählt: Yakawlang, Waras, Shaibar, Sayghan, Kahmard and Panjab (Pajhwok o.D.ad)

Die Provinz Bamyan liegt im Zentrum von Afghanistan inmitten des zentralen Hochlands (USIP 24.8.2013). Die Provinz verfügt über ein starkes Sicherheitswesen (Pajhwok 27.8.2013). Sie zählt zu den friedlichen Provinzen, wo Aufständische in keinem ihrer Bezirke operieren (Khaama Press 25.6.2014; vgl. Pajhwok 27.8.2013 und USIP 24.8.2013). Daher wurde die Sicherheitsverantwortung von den internationalen an die afghanischen Kräfte übergeben. Obwohl die Provinz selbst keine Rebellenaktivitäten verzeichnet, kommt es, ausgehend von den angrenzenden Provinzen (Maidan) Wardak, Sar-i-Pul und Parwan, manchmal zu Sicherheitsproblemen (Pajhwok 27.8.2013).

Im Jahresvergleich 2011 und 2013, ist die relativ geringe Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe in der Provinz um 70% gestiegen. Im Jahr 2013 wurden 17 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).

2. Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf vorgelegte Urkunden sowie seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.

2.2. Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie des vorliegenden strafgerichtlichen Urteils. Die zu erörternde rechtskräftige Verurteilung des Beschwerdeführers scheint im aktuellen Strafregister der Republik Österreich auf.

2.3. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zur Situation in der Islamischen Republik Afghanistan bzw. Bamian an, weil sich diese auf verschiedene aktuelle Länderberichte unterschiedlichster Quellen stützen, denen der Beschwerdeführer auch nicht substantiiert entgegengetreten ist.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Zu Spruchpunkt A

3.1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.

3.1.2. Zur Entscheidung über Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 9 Abs. 2 AsylG 2005):

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes erweist sich die gegenständliche Beschwerde als nicht begründet.

Gemäß § 9 Abs. 3 Asylgesetz 2005 - AsylG 2005, BGBl. I 2005/100 in der Fassung BGBl. I 2013/144, ist ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls dann einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist und das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist. Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist gemäß § 9 Abs. 4 leg. cit. mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden.

§ 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 legen Tatbestände fest, deren Erfüllung eine amtswegige Aberkennung des Statuts des subsidiär Schutzberechtigten nach sich ziehen.

Die angefochtene Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl stützt sich auf Abs. 2 leg. cit. Aufgrund der von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Erwägungen, ist ausschließlich die Anwendung der Z. 3 der zitierten Bestimmung denkbar und daher im Folgenden zu näher zu behandeln:

Gemäß § 9 Abs. 2 Z. 3 (erster Satz) AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten dann abzuerkennen, wenn der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Eine weitere Bedingung für eine Aberkennung nennt das Gesetz nicht; auch nennt das Gesetz keine Umstände, die eine Aberkennung einschränken.

Gemäß § 17 Abs. 1 Strafgesetzbuch - StGB, BGBl. I 1974/60, sind Verbrechen vorsätzliche Handlungen, die mit lebenslanger oder mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sind; alle anderen strafbaren Handlungen sind Vergehen (vgl. Böckmann-Winkler in Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht [2005] § 9 AsylG Anm. 6). Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 13.12.2011, U 1907/10, ausgeführt, dass § 9 Abs. 2 AsylG 2005 in Umsetzung der in Art. 19 Abs. 3 i. V. m. Art. 17 Abs. 1 der Status-Richtlinie normierten Ausschluss- bzw. Aberkennungstatbestände richtlinienkonform auszulegen ist. Der Begriff des "Verbrechens" in § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 ist daher richtlinienkonform auszulegen und es ist davon auszugehen, dass der in Art. 17 Abs. 1 lit. b der Status-Richtlinie geregelte Aberkennungstatbestand der "schweren Straftat" im Sinne der österreichischen Strafrechtsterminologie mit der "rechtskräftigen Verurteilung zu einem Verbrechen (§ 17 StGB)" umgesetzt wurde (vgl. auch ErläutRV 330 BlgNR 24. GP; AsylGH 17.01.2011, D3 259.550-3/2010).

Der Beschwerdeführer wurde neben strafgerichtlichen Taten gemäß §§ 229 Abs. 1 und 241e Abs. 3 StGB auch nach § 142 Abs. 1 StGB in den jeweils geltenden Fassungen rechtskräftig verurteilt.

§ 142 Abs. 1 StGB (Raub) ist mit einer Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren bedroht und ist ein Verbrechen im Sinne des § 17 StGB. Damit ist die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 Abs. 2 (Z. 3) AsylG 2005 ebenso wie die ausgesprochene Feststellung, dass seine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, weil dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde (Spruchpunkt III.) sowie der Entzug der Aufenthaltsberechtigung gemäß § 9 Abs. 4 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) nicht zu beanstanden.

Die Ausführungen in der Beschwerde, wonach es sich um die erste Verurteilung des Beschwerdeführers handle, keine Gewerbsmäßigkeit habe festgestellt werden können, eine objektive Schadenswiedergutmachung erfolgt sei und die Verurteilung in Bezug zum möglichen Strafrahmen äußerst gering ausgefallen sei, sind angesichts des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG, der auf die rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) abstellt, nicht relevant. Bei der Aberkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 9 Abs. 1 AsylG 2005 können - eingeschränkt - nur Straftaten berücksichtigt werden, die nach Zuerkennung des Schutzstatus begangen wurden (VfGH 16. 12. 2010, U 1769/10).

Gemäß § 9 Abs. 2 letzter Satz AsylG 2005 ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Zu den Ausführungen des Beschwerdeführers betreffend die Anwendung und Verfassungsmäßigkeit des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 in der Fassung BGBl I 2015/70 bleibt aufzuzeigen, dass der Verfassungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 08.03.2016, G 440/2015-14, die von ihm im Prüfbeschluss vom 03.07.2015 zu U 32/2014 geäußerten Bedenken hinsichtlich § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 nicht aufrecht hielt und die beantragten Gesetzesprüfungsverfahren abwies. Eine Verfassungswidrigkeit des § 9 Abs. 2 Z. 3 AsylG 2005 vermochte der Verfassungsgerichtshof sohin nicht zu erblicken, sodass die Anwendung der genannten Bestimmung verfassungsmäßig ist.

Gegen die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides wurde keine Beschwerde erhoben, diese sind daher rechtskräftig.

3.2. Zu Spruchpunkt B:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.