W197 1418122-1•BVwG W197 1418122-1
W197 1418122-1Tribunal Administrativo Federal26 de ago. de 2016
Interessenabwägung, non refoulement, öffentliches Interesse,<br/>Resozialisierung, Rückkehrentscheidung, Rückkehrsituation,<br/>Zurückziehung
W197 1418122-1/25E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Elmar SAMSINGER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX,
StA.: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.02.2011, Zahl: 10 09.686-BAT, nach Durchführung einer mündlichen
Verhandlung am 03.12.2014, zu Recht erkannt:
A)
I. Das Beschwerdeverfahren wird wegen Zurückziehung der Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. gemäß § 28 Abs 1 i. V. m. § 31 Abs 1 VwGVG eingestellt.
II. Die Beschwerde gegen die Spruchpunkte II. und III. des Bescheides des Bundesasylamtes wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer führt den im Verfahren verwendeten Namen, ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an, ist sunnitischen Bekenntnisses, reiste am 15.10.2010 schlepperunterstützt illegal ins Bundesgebiet ein, stellte am folgenden Tag einen Antrag auf internationalen Schutz und wurde hiezu am Tag der Antragstellung einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes niederschriftlich einvernommen.
2. Zum Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, aufgrund der politischen Situation, des Krieges, sein Heimatland verlassen zu haben.
3. Am 21.10.2010 fand vor dem Bundesasylamt, EASt Ost, eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers statt. Dabei gab er im Wesentlichen an, aus einem namentlich genannten Stadtteil der Stadt Kabul zu stammen. In Afghanistan lebten noch seine Eltern, eine Schwester und ein Bruder. Vor seiner Flucht habe er für ein namentlich genanntes Transportunternehmen gearbeitet. Das Unternehmen habe verschiedenartige Lkw gehabt. Gewisse Leute, der Beschwerdeführer habe vermutet Mitarbeiter eines Konkurrenzunternehmens, hätten den Beschwerdeführer dazu überreden wollen, die Amerikaner auszuspionieren, was der Beschwerdeführer verweigert habe. Deshalb sei er bedroht worden, auch telefonisch und schriftlich. Er sei dazu aufgefordert worden, seine Arbeit mit den Amerikanern einzustellen, weil diese Ungläubige seien, ansonsten würde der Beschwerdeführer getötet. Er sei auch fünf Tage lang festgehaltenworden. Die Amerikaner hätten den Beschwerdeführer erkennungsdienstlich behandelt und lägen seine Fingerabdrücke dort auf. Der Beschwerdeführer werde in ganz Afghanistan bedroht.
4. Am 18.10.2010 wurde der Beschwerdeführer in der Pulmologie des Landesklinikums Thermenregion Hochegg wegen des Verdachtes auf TBC stationär aufgenommen. Zwei Tage später wurde der Beschwerdeführer beschwerdefrei entlassen.
5. Am 18.11.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt neuerlich einvernommen. Hiebei gab er soweit wesentlich an, dass es ihm körperlich gut gehe. Seine Familie lebe in Afghanistan, in Europa habe er keine Verwandten. Er stehe zu seiner Familie nach wie vor in Kontakt.
2006 habe der Beschwerdeführer in Afghanistan zu arbeiten begonnen. Nach einiger Zeit sei er in eine namentlich genannte Stadt versetzt worden, um die Arbeit der Mitarbeiter zu kontrollieren, weil Waren oftmals bei den Kunden nicht vollständig angekommen seien. Jene Fahrer, die Waren gestohlen hätten, seien vom Beschwerdeführer entlassen worden, auch habe er von ihnen das Diebesgut herausverlangt und auch zurückbekommen. Später habe er Aufträge bekommen, bei denen er jeweils eine bestimmte Anzahl bestimmter Fahrzeuge für eine bestimmte Route habe bereitstellen sollen. Er sei durch seine erfolgreiche Arbeitsweise schnell bekannt geworden. Es sei immer wieder vorgekommen, dass Fahrzeuge des Unternehmens, für das der Beschwerdeführer gearbeitet habe, in Brand gesetzt oder auf ihren Weg Minen gelegt worden seien. Eines Tages habe der Beschwerdeführer einen Drohbrief bekommen. Er hätte dies dem Eigentümer des Unternehmens erzählt, welcher dem Beschwerdeführer drei zusätzliche Mitarbeiter zur Verfügung gestellt, diese seien allerdings nicht bewaffnet gewesen, sie hätten ihn lediglich begleitet, damit er nicht alleine sei. Er habe immer zu unterschiedlichen Zeiten in der Nacht Drohanrufe erhalten. Er sei mindestens zehn Mal telefonisch bedroht worden. Im Zuge dieser Anrufe sei ihm vorgeworfen worden, für Ungläubige zu arbeiten und sei ihm gedroht worden, mittels Selbstmordanschlags getötet zu werden. Die Drohanrufe habe der Beschwerdeführer nicht ernst genommen, weil er gedacht habe, ein Konkurrenzunternehmen stecke dahinter. Eines Nachts habe der Beschwerdeführer vorgehabt, nach Kabul zu reisen, um seine Familie zu besuchen. Er habe zwei Pkw samt Fahrer für vier Uhr morgens bestellt und habe im Kofferraum eines der beiden Fahrzeuge geschlafen. In jedem Pkw seien jeweils drei Personen mitgefahren. Während der Fahrt seien die Fahrzeuge von drei bewaffneten Männern gestoppt worden. Der Beschwerdeführer habe erkannt, dass es gefährlich geworden war. Die mitgereisten Männer seien schon ausgestiegen gewesen und seien von den Männern, die sie aufgehalten hatten, mit Gewehrkolben geschlagen worden. Dann seien die Begleiter des Beschwerdeführers mitgenommen worden, der Beschwerdeführer sei unentdeckt geblieben. Der Beschwerdeführer habe sich überzeugt, dass die Angreifer weg seien und habe dann den Pkw in Betrieb nehmen wollen, wobei er habe feststellen müssen, dass die Angreifer den Schlüssel mitgenommen hätten. Der Beschwerdeführer sei ausgestiegen und habe einen Bauer um Hilfe gebeten, aber dieser habe ihm nicht helfen wollen und den Beschwerdeführer mit einem Stück Holz geschlagen und ihm gedroht, auf ihn einen Hund zu hetzen. Der Beschwerdeführer sei sodann zu Fuß geflohen, er sei auf einem Weg gegangen, der über einen Engpass geführt habe. Plötzlich sei er dort von drei Männern angegriffen worden. Er sei in einen Pkw gezerrt worden und dann ohnmächtig geworden. Er sei wieder zu sich gekommen, als ihn eine Person auf ihrer Schulter einen Berg hochgetragen hätte. Er sei sodann in ein Zelt geworfen worden, in dem die Personen, die ihn zuvor in den Pkw begleitet hätten, sich ebenfalls befunden hätten. Das Zelt sei von den Kidnappern umstellt gewesen. In der Nacht sei ein Mann in das Zelt gekommen und habe gefragt, wer Zamir sei. Er habe den Beschwerdeführer mehrmals getreten und ihm vorgeworfen, für die Amerikaner zu dolmetschen und zu arbeiten. Am vierten Tag der Gefangenschaft, sei ein Mann in das Zelt bekommen, und habe dem Beschwerdeführer Fragen zu seiner Arbeit gestellt und ihn gefragt, wieso er dieser Arbeit nachginge. Auch teilte dieser Mann allen mit, dass dies der letzte Tag ihres Lebens sei. Am Abend sei der Mann wiedergekommen und habe gesagt, alle würden freigelassen, wenn sie kooperierten. Der Beschwerdeführer habe einen Eid auf den Koran ablegen müssen, dass er zusammenarbeite. Dann seien sie freigelassen worden. Als sie am Fuße des Berges ankamen, seien sie von Soldaten gefunden und zu einer Polizeistation gebracht worden. Sie seien dort zu den Vorfällen befragt worden. Nach zwei Nächten habe der Beschwerdeführer wieder einen Drohanruf bekommen. Daraufhin sei er nach Kabul gefahren. Er habe ständig Drohanrufe bekommen und die Anrufer hätten gesagt, egal wo der Beschwerdeführer hingehe, sie würden ihn töten, weshalb der Beschwerdeführer letztendlich seine Simkarte zerbrochen habe. Spät in der Nacht habe es in Kabul an der Türe geklopft. Es seien auch Steine in den Hof geworfen worden. In dieser Woche habe es mindestens drei Mal an der Türe geklopft. Von seiner Familie wisse er, dass in Kabul nach wie vor an der Türe geklopft würde.
Der Beschwerdeführer habe nicht darüber nachgedacht, innerhalb Kabuls seine Wohnadresse zu ändern, weil Kabul klein sei.
Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer zehn Fotos zu seiner beruflichen Tätigkeit, einen Personalausweis, einen afghanischen Führerschein, ein afghanisches Schulzeugnis sowie einen Drohbrief vor.
Nach Durchführung des Ermittlungsverfahrens erließ das Bundesasylamt den angefochtenen Bescheid und sprach aus, dem Beschwerdeführer weder Asyl (Spruchpunkt I.) noch subsidiären Schutz (Spruchpunkt II.) zu gewähren. Zugleich wurde der Beschwerdeführer in seinen Herkunftsstaat ausgewiesen (Spruchpunkt III.).
5. Dagegen erhob der Beschwerdeführer innerhalb offener Frist Beschwerde.
6. Mit Beschluss vom 14.03.2011 bestellte der Asylgerichtshof einen Rechtsberater und mit Beschluss vom 04.08.2011 einen Ersatzrechtsberater für den Beschwerdeführer, jeweils einen Mitarbeiter des Vereins Menschenrechte Österreich.
7. Mit Schriftsatz vom 07.11.2011 zog der Beschwerdeführer seine Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes I. des Bescheides des Bundesasylamtes zurück.
9. Mit Verfahrensanordnung vom 23.04.2012 wurde dem Beschwerdeführer die Diakonie ARGE Rechtsberatung als Rechtsberaterin zur Seite gestellt.
10. Am 21.05.2013 wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht St. Pölten wegen des Vergehens nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer zweimonatigen bedingten Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil erwuchs am 24.05.2013 in Rechtskraft.
11. Anlässlich der vom nunmehr zuständigen Bundesverwaltungsgericht anberaumten öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung am 03.12.2014, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des Beschwerdeführers und Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Behörde und des Bundesverwaltungsgerichts. Dargetan wurden die der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegten allgemeinen Länderfeststellung zum Herkunftsstaat. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab.
Der Beschwerdeführer brachte im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht soweit wesentlich vor, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und sunnitischen Glaubens zu sein. Er gab an, aus einem namentlich genannten Stadtteil von Kabul zu stammen. Er wisse nicht, ob seine Familie noch in Kabul lebe, weil er zu ihr keinen Kontakt habe. Er habe nach wie vor Probleme in Afghanistan. Müsste er nach Afghanistan zurück, würde er getötet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers wird der zu Punkt I.1. angeführte Sachverhalt zur Feststellung erhoben.
1.2. Der Beschwerdeführer lebt seit rund fünfeinhalb Jahren in Österreich, ist gesund, hat im Bundesgebiet - im Gegensatz zum Herkunftsstaat - keine Verwandten, zwar einen Deutschkurs besucht, verfügt aber bisher nur über geringfügige Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer hat trotz der seiner fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer in Österreich keine nennenswerten Integrationsanstrengungen unternommen.
1.3. Entscheidungsrelevante Länderfeststellungen:
Sicherheitslage
Die allgemeine Sicherheitslage hat sich seit der Verkündung der Wahlergebnisse ein wenig stabilisiert. Für afghanische Verhältnisse kann man sogar von einer Verbesserung sprechen. Solange sich die neue Regierung aber noch nicht formiert hat und die Ministerien noch nicht neu besetzt sind, kann davon ausgegangen werden, dass radikale Gruppierungen nach wie vor durch Anschläge, speziell gegen Regierung und ISAF (International Security Assistance Force), die Lage destabilisieren wollen, um die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis zu stellen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Die Motive der Gruppierungen in Afghanistan sind einerseits politisch/religiös, andererseits rein wirtschaftlich bedingt. Die Maßnahmen der neuen Regierung wurden von der Zivilbevölkerung positiv aufgenommen. Es ist daher davon auszugehen, dass Gruppierungen, die die Handlungsunfähigkeit der Regierung unter Beweis stellen wollen, diesen Winter vermehrt Aktionen setzen werden. Mit nächstem Jahr wird auch ISAF in RSM (Resolut Support Mission) umfunktioniert und auf internationaler Seite eine massive Truppenreduktion eingeleitet. Auch das kann noch einmal zu einer Verschärfung der Lage führen. Sollte die Masse der Bevölkerung nicht ausreichend informiert werden, wird von radikalen Gruppen versucht werden, die planmäßige Reduktion der Truppen als Rückzug auf Grund des massiven Drucks gegen die IC (International Coalition) zu verkaufen. Trotzdem ist die Anzahl der Anschläge im Gesamten leicht rückgängig, ihre "Qualität" hat aber zugenommen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 10.11.2014).
Im Zeitraum 1.6.-15.8.2014 registrierte die UNO landesweit 5.456 sicherheitsrelevante Vorfälle. Dies bedeutet eine Steigerung von 10,7% zum Vergleichszeitraum des Vorjahres und von 18,7% zu 2012. Jedoch bedeuten diese Zahlen auch einen Rückgang von 12,6% im Vergleich zu 2011. Die erhöhte Zahl der Vorfälle ist auf Operationen unter Führung der ANSF zurückzuführen, die sich auf die zweite Runde der Präsidentschaftswahlen konzentrierten, und auf die andauernde "Khaibar"-Offensive der Taliban, aber auch auf Versuche der Rebellen, den Wahlprozess zu stören. Während des Berichtszeitraumes machten bewaffnete Zusammenstöße 47,3% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle aus, während 29,1% auf IEDs zurückzuführen sind. Im gleichen Zeitraum wurden 36 Selbstmordattentate registriert, was, verglichen mit 32 Selbstmordattentaten im vorigen Berichtzeitraum, einen geringen Anstieg bedeutet. 2013 wurden im gleichen Zeitraum 33 Selbstmordattentate registriert. Insgesamt wurden von 1.6.-15.8.2014 211 Attentate und 30 Attentatsversuche registriert, was einen Anstieg von 7,1% gegenüber dem Vergleichszeitraum 2013 bedeutet (UN GASC 9.9.2014).
Im Zeitraum 1.3.-31.5.2014 verzeichnete die UNO landesweit 5.864 sicherheitsrelevante Vorfälle. Diese Vorfälle beziehen sich auf die Arbeit, Mobilität und Sicherheit von zivilen Akteuren in Afghanistan, speziell jene Vorfälle, die eine Rolle in festgelegten Aktivitäten und Programmen spielen. Dies deutete eine Steigerung von 22% zum Vergleichszeitraum des Jahres 2011 an. Bewaffnete Zusammenstöße machten 45% der sicherheitsrelevanten Vorfälle aus. Die hohe Zahl sicherheitsrelevanter Vorfälle ist hauptsächlich der Wahlzeit zuzuschreiben, was auf die Räumungsoperationen der afghanischen Sicherheitskräfte und Versuche der Taliban den Wahlprozess zu stören, zurückzuführen ist. Vorfälle im Süden, Südosten und Osten des Landes machten 3.917 aller Vorfälle während des Berichtszeitraumes aus. Nennenswert ist speziell der Anstieg im Osten, wo mehrere al-Qaida Zweige, wie z.B. Tehrik-e-Taliban Pakistan, Lashkar-e-Tayyiba, Lashkar-i-Jhangvi und Islamic Movement of Uzbekistan regelmäßig Angriffe auf die afghanischen Sicherheitskräfte durchgeführt haben, parallel zu den Bemühungen der Taliban und dem bewaffneten Flügel Hezb-e Islami (UN GASC 18.6.2014).
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist weiterhin volatil. Die Vereinten Nationen (UNO) registrierten 20.093 sicherheitsrelevante Vorfälle im Jahr 2013, es ist damit nach 2011 das gewaltreichste Jahr seit dem Fall der Taliban. 70% dieser Angriffe wurden im Osten, Südosten und speziell im Süden registriert. Bewaffnete Zusammenstöße und Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung (IED) machten 75% aller Vorfälle aus. Bewaffnete Zusammenstöße sind im Vergleich zu 2012 um 51% gestiegen. Die afghanischen Sicherheitskräfte haben bewiesen, dass sie fähig sind Gebiete gegen Angriffe durch regierungsfeindliche Elemente zu verteidigen und Territorien zurückzuerobern, wenn auch unter signifikanten Opferzahlen (UN GASC 7.3.2014).
Zwischen 1.1. und 30.6.2014 registrierte die UNAMA 4.853 zivile Opfer (1.564 Tote und 3.289 Verletzte) - dies deutet einen Anstieg um 17% bei getöteten bzw. um 28% bei verletzten Zivilisten. Es wurde damit ein Anstieg von 24% im Vergleich zum selben Zeitraum des Jahres 2013 verzeichnet. Zum ersten Mal seit 2009 wurden mehr Zivilisten in Bodenkämpfen und Kreuzfeuer zwischen regierungsfeindlichen Elementen und den ANSF getötet oder verletzt, als durch andere Taktiken. In den vergangenen Jahren wurde die Mehrzahl der Zivilisten durch IEDs getötet oder verletzt (UNAMA 7.2014).
Konflikt-bedingte Gewalt hatte in der ersten Hälfte 2014 Auswirkungen auf Frauen und Kinder. Die UNAMA verzeichnete 1.071 minderjährige Opfer (295 Kinder starben und 776 wurden verletzt). Das ist ein Anstieg von 34% im Vergleich zu den ersten sechs Monaten 2013. Es gab 440 weibliche Zivilopfer, davon wurden 148 Frauen getötet und 292 verletzt. Das bedeutet einen Anstieg von 24% gegenüber 2013 (UNAMA 7.2014).
Laut UNAMA waren 74% aller zivilen Opfer regierungsfeindlichen Elementen zuzuschreiben, 9% regierungsfreundlichen Kräften (8% den ANSF, und 1% internationalen militärischen Kräften), 12% aufgrund von Bodenkämpfen zwischen regierungsfeindlichen Kräften und den ANSF. UNAMA rechnete 4% der zivilen Opfer explosiven Munitionsrückständen des Krieges zu und die übrigen 1% grenzübergreifenden Bombardements von Pakistan nach Afghanistan (UNAMA 7.2014).
Im Gegensatz zu den ersten sechs Monaten des Jahres 2009 (599), verdoppelte sich die Zahl der von regierungsfeindlichen Elementen getöteten Zivilisten auf 1.208 im Jahr 2014. Während sich die Zahl der von regierungsfreundlichen Kräften getöteten Zivilisten halbierte - von 302 auf 158. Dies ist auf die Luftoperationen der internationalen militärischen Kräfte zurückzuführen (UNAMA 7.2014).
Die Intensivierung von Bodenkämpfen in bevölkerungsreichen Gegenden führte zu hohen Opfern bei Frauen und Kindern. Die Zahl der minderjährigen Opfer aufgrund von Bodenkämpfen verdoppelte sich auf 520 (112 Kinder starben und 408 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 110%. Bodenkämpfe führten zu 256 weiblichen Zivilopfer (64 Frauen starben und 192 wurden verletzt). Dies ist im Gegensatz zu 2013 eine Steigerung von 61% (UNAMA 7.2014).
Rebellengruppen
Rebellengruppen, internationale Terroristen und damit verbundene Netzwerke nutzten die die Wahlkrise aus, um landesweit große Angriffe durchzuführen. Speziell in der Provinz Helmand im Süden, den Provinzen Faryab und Ghor im Westen, der Provinz Logar im Zentralraum, den Provinzen Nangarhar und Nuristan im Osten und der Provinz Kunduz im Nordosten. Es gab Versuche ein Gebiet nicht nur einzunehmen, sondern auch zu halten, indem durch mehrere hundert sogenannter "Schwarmangriffe" administrative Bezirkszentren und Sicherheitscheckpoints überrannt wurden. Dies resultierte in einer beträchtlichen Opferzahl unter Zivilisten, Sicherheitspersonal und Rebellen. Das Ziel scheint zu sein, den Einfluss der Rebellen größer erscheinen zu lassen, als dies der Fall ist. Die afghanischen Sicherheitskräfte demonstrierten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit in der Bekämpfung des Großteils der Rebellenoffensiven und der Rückeroberung von Distriktzentren und Sicherheitsanlagen, selbst wenn ihnen die Ressourcen fehlen, um die Rebellenpräsenz einzudämmen und ihre Bewegungsfreiheit, speziell in abgelegenen ländlichen Distrikten, eingeschränkt ist. Diese Entwicklungen gingen unter großer öffentlicher und medialer Aufmerksamkeit von statten, speziell in Bezug auf die negativen Auswirkungen der Wahlkrise auf die afghanische Sicherheit, das bevorstehende Ende der ISAF-Mission und die militärische Operation Pakistans in Nordwaziristans (UN GASC 9.9.2014).
Während der warmen Jahreszeit (ca. Mai - Oktober) spricht man von der "Fighting Season", in der die meist koordinierten, gruppenstarken oder stärkeren Angriffe von Aufständischen auf Einrichtungen der ANSF (Afghan Security Forces) oder GIROA (Government of Islamic Republic of Afghanistan) stattfinden. Manchmal sind auch Einrichtungen der IC (International Coalition) betroffen. Diese werden aber meist gemieden, da es sich hierbei um sogenannte "harte Ziele" handelt. Gegen die IC werden nach wie vor nicht-konventionelle Mittel eingesetzt (Sprengfallen, Magnetbomben). Außerhalb dieser "Fighting Season" kommen alle Aufständischen, die weiterkämpfen wollen in die Städte, da hier die Gründe für die Unterbrechung nicht vorliegen (ungünstige Witterung) (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Taliban und Frühlingsoffensive
Die Talibanbewegung ist nach vor der Kern der Rebellenaktivitäten in Afghanistan. Berichten zufolge operieren sie noch immer von Pakistan aus, wahrscheinlich aus Gegenden in der Nähe der Grenze oder der Stadt Quetta. In den letzten Jahren verloren die Taliban hochrangigen Vertraute und Kommandanten aufgrund von Kämpfen oder Verhaftungen. Der Führungskreis Mullah Muhammad Umar (Talibanführer zwischen 1996 - 2001) ist weiterhin intakt, jedoch scheint es, dass er zunehmend bereitwillig gegenüber einer politischen Einigung ist (CRS 9.10.2014).
Talibankämpfer sind eine erhebliche Kraft - deren Zahl der auf etwa 30.000 geschätzt wird. Es wird aber berichtet, dass die Unterstützung für die Taliban auch in Gegenden in welchen sie auf die Hilfe von Dorfbewohnern zählen konnten, schwindet und dass ihnen die Mittel fehlen um größere Städte zu erobern oder sich in frontale Kämpfe verwickeln zu lassen (Reuters 7.4.2014). Zum Beispiel war den Rebellen in Distrikten wie Marjah, Nawa, Garmser und Nad Ali - alle in der Provinz Helmand -ein Wiedererstarken nicht möglich. NATO und afghanische Kräfte hatten diese in intensiven Kämpfen 2010 und 2011 erobert und sie werden nun meist von den ANSF kontrolliert. Ein spezielleres Beispiel ist eine Gegend in Ghazni, in welcher einst der Aufstand begann. Anders als früher, ist es dort seit 2009 immer schwieriger neue Rekruten für den Aufstand zu finden (AAN 25.3.2014).
Die von den Taliban ausgehende Gewalt in Afghanistan hält an. Auf den Druck afghanischer Sicherheitskräfte in unruhigen Provinzen antworteten die Taliban mit Bomben und bewaffneten Angriffen (Xinhua 21.9.2014). Die Taliban sind zwar nicht besiegt, aber die afghanischen Kräfte übernehmen nun die volle Verantwortung (BBC 26.10.2014).
Am 8. Mai verkündeten die Taliban in einem Statement, dass ihre Frühlingsoffensive "Khaibar", hochrangige Regierungsvertreter, Parlamentsmitglieder, Sicherheitsoffiziere, Anwälte und Richter aber auch ausländische Kräfte, sowie deren diplomatische Zentren und Konvoys, zum Ziel hatte (UN GASC 18.6.2014). Am angekündigten Startdatum, dem 12.5.2014, wurde ein komplexer Angriff auf ein Justizgebäude in Jalalabad verübt, bei dem acht Menschen getötet wurden (UN GASC 9.9.2014; vgl. NYT 12.5.2014). Am 20.5. nahmen etwa 300 Rebellen das administrative Bezirkszentrum Yamgan der nordöstlichen Provinz Badakhshan ein. Der Regierung gelang es die Kontrolle am 23.5 wieder zurück zu erlangen (UN GASC 18.6.2014).
Quellen:
Sicherheitslage in Kabul
Wann immer man von der Sicherheitslage spricht, meint man die größeren Städte sowie das Gebiet in einem Radius von max. 3 km um diese Städte (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul
Die Provinz Kabul ist die Hauptstadt von Afghanistan und deren Provinzhauptstadt ist Kabul Stadt. Sie grenzt im Nordwesten an die Provinz Parwan, im Nordosten an Kapisa, im Osten an Laghman, Nangarhar im Südosten, Logar im Süden und (Maidan)Wardak im Südwesten. Kabul ist mit den Provinzen Kandahar, Herat und Mazar durch die Ringstraße verbunden. Auch ist die Stadt mit Peshawar in Pakistan durch die Kabul-Torkham Autobahn verbunden. Die Stadt hat 22 Stadtgemeinden und 14 administrative Einheiten (Pajhwok o.D.z).
Die afghanischen Streitkräfte haben zwar in den meisten Teilen des Landes die Sicherheitsverantwortung übernommen. Aber im Sommer rückten die Kämpfe gefährlich nahe an Kabul heran (Die Welt 5.10.2014).
Zurzeit ist die Lage nach wie vor relativ ruhig für hiesige Verhältnisse. Selbst innerhalb Kabuls gibt es verschiedene Viertel die unterschiedliche Sicherheitslagen haben (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Die Hauptziele der Angriffe sind meist Regierungsgebäude, hochrangige Ziele und internationale Sicherheitskräfte (vgl. Die Zeit 16.9.2014; Al-Arabiya 2.10.2014; NYT 1.10.2014; Reuters 22.3.2014; Tolo 16.7.2014; UNAMA 7.2014).
Der Bereich um den Flugplatz des Kabul International Airport war in der Vergangenheit gelegentlich Ziel von Angriffen (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014; vgl. Stars and Stripes 17.7.2014). Auch sind Ministerien bevorzugte Ziele von Raketenbeschuß, Sprengsätzen oder Selbstmordanschlägen. Hier steht die mediale Wirkung im Vordergrund. Die Anstrengungen der Sicherheitskräfte zeigen alledings langsam Wirkung (Liaison Officer to Ministry of Interior of GIROA 14.11.2014).
Kabul bleibt auch weiterhin eine Festung, die, abgesehen von einem totalen Kollaps der ANSF, sehr wahrscheinlich den Taliban standhält, denen es an finanziellen Mitteln fehlt, um die Hauptstadt einzunehmen (WP 20.10.2014). Die Angriffe werden unter anderem durch Raketenangriffe (Tolo 16.7.2014; vgl. Khaama Press 24.10.2014), Selbstmordattentate
(Reuters 2.10.2014), Autobomben, VBIED (Khaama Press 9.10.2014) und unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtungen - IED durchgeführt (Khaama 20.9.2014; vgl. UNAMA 7.2014).
Laut dem Bericht der dänischen COI-Einheit, haben die afghanische Nationalarmee (ANA) und die afghanische Nationalpolizei (ANP) eine relativ gute Kontrolle über Kabul. Kabul hat sich verändert, speziell im letzten Jahr hat es einen ziemlich umfangreichen Sicherheitsapparat aufgebaut. Der Sicherheitsapparat kontrolliert einen Radius von 20 km um die Stadt herum. Kabul wird dominiert von einer Präsenz nationaler und internationaler Sicherheitskräfte (Landinfo 9.1.2014). Es gibt keine offiziellen Zahlen ziviler Opfer in der Stadt Kabul. Die einzigen Zahlen werden von UN OCHA generiert. Diese geben für den Zeitraum 9.2013 - 8.2014 an, dass in der Provinz Kabul 108 Zivilisten getötet und 275 verletzt wurden (UN OCHA 10.2014). Im Jahresvergleich 2011 und 2013 stieg die Anzahl regierungsfeindlicher Angriffe um 12%. 2013 wurden 130 Vorfälle registriert (Vertrauliche Quelle 1.2014).
Herkömmliche Kriminalität ist noch immer relativ niedrig für eine Stadt dieser Größe und mit diesen wirtschaftlichen und sozialen Problemen, jedoch ist auch diese gestiegen (AAN 21.1.2014). So sind Entführungen für Lösegeld und Verschleppungen durch die Taliban in Afghanistan relativ üblich (The Guardian 15.4.2014; vgl. auch AAN 21.1.2014). Auch kriminelle Gangs zielen in der Hauptstadt auf reiche Afghanen ab, um Lösegeld zu fordern. Es ist unmöglich zu wissen, wie häufig diese Entführungen vorkommen, da die meisten nicht an die Polizei gemeldet werden (The Guardian 15.4.2014).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Identität, Religion, Volksgruppenzugehörigkeit und Herkunft des Beschwerdeführers stützen sich auf vorgelegte Urkunden sowie seine diesbezüglich glaubhaften Angaben im Verfahren.
2.2. Es kann der Beweiswürdigung der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid, unter Berücksichtigung des Vorbringens des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht, nicht entgegengetreten werden, wenn sie das Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig bewertete. Einerseits geht das BFA zu Recht davon aus, dass die ehemalige Arbeitsstätte des Beschwerdeführers eine Verfolgung im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan nicht erwarten lässt, zumal der angebliche damalige Entführungsgrund jedenfalls weggefallen ist. Auch geht die belangte Behörde zu Recht davon aus, dass die Familie des Beschwerdeführers in Afghanistan keinen nennenswerten Bedrohungen ausgesetzt ist. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er zu seiner Familie keinen Kontakt mehr habe, ist schon deshalb unglaubwürdig, weil der Beschwerdeführer keine Erklärung dazu abgab, wieso er zu seiner Familie auf einmal keinen Kontakt mehr haben will. Vor der belangten Behörde hatte der Beschwerdeführer noch vorgebracht, mit seiner Familie in Kontakt zu stehen. Es kann daher das erkennende Gericht nicht nachvollziehen, dass der Beschwerdeführer keinen Kontakt mehr mit seiner Familie hat.
Insgesamt deckt sich die Beweiswürdigung des BFA auch mit dem persönlichen Eindruck, den das Gericht in öffentlicher mündlicher Verhandlung gewinnen konnte.
Die oben getroffenen Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den zitierten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage in Afghanistan. Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Zur Aktualität der Quellen, die für die Feststellungen herangezogen wurden, wird angeführt, dass diese, soweit sich das Bundesverwaltungsgericht auf Quellen älteren Datums bezieht, aufgrund der sich nicht geänderten Verhältnisse nach wie vor als aktuell bezeichnet werden können.
3.1.1. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 VwGVG durch Beschluss. An seine Beschlüsse ist das Verwaltungsgericht ist gemäß insoweit gebunden, als sie nicht nur verfahrensleitend sind. Auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes sind § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 VwGVG sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Der Beschwerdeführer hat am 15.06.2015 die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesasylamtes rechtswirksam Vorheriger Suchbegriffzurückgezogen, sodass beschlussgemäß zu entscheiden war (vgl. Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.04.2015, Fr 2014/20/0047).
3.1.2. Bei Prüfung betreffend die Zuerkennung von subsidiären Schutz ist eine Einzelfallprüfung vorzunehmen, in deren Rahmen konkrete und nachvollziehbare Feststellungen zu der Frage zu treffen sind, ob einer Person im Fall der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat die reale Gefahr ("real risk") einer gegen Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht. Es bedarf einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, die sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 23.09.2014, Ra 2014/01/0060; 24.03.2015, Ra 2014/19/0021, m. w. N.). Die Außerlandesschaffung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann auch dann eine Verletzung von Art. 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz (bezogen auf den Einzelfall) nicht gedeckt werden können. Nach der auf der Rechtsprechung des EGMR beruhenden Judikatur des VwGH ist eine solche Situation aber nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art. 3 EMRK ist nicht ausreichend (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0174). Vielmehr ist es zur Begründung einer drohenden Verletzung von Art. 3 EMRK notwendig, detailliert und konkret darzulegen, warum solche exzeptionellen Umstände vorliegen (vgl. VwGH 21.08.2001, 2000/01/0443). Auf Grundlage der getroffenen Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und unter Einbeziehung der dieser Entscheidung zugrunde gelegten Länderfeststellungen, ist davon auszugehen, dass die Schwelle des Art. 3 EMRK im vorliegenden Fall keineswegs erreicht ist. Da die bloße Möglichkeit einer schwierigen Lebenssituation für den Beschwerdeführer, dies bei der Arbeitsplatz- und Wohnraumsuche sowie in wirtschaftlicher Hinsicht, im Lichte der Rsp. des VwGH (vgl. 25.01.2016, Ra 2016/19/0036) nicht für die Gewährung subsidiären Schutzes hinreicht, sondern eine reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art. 3 EMRK darzutun ist, was der Beschwerdeführer nicht vermochte, muss dem Beschwerdeführer auch die Gewährung subsidiären Schutzes versagt bleiben.
3.1.3. Gemäß § 10. Abs. 1 Z. 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt wird sowie kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt.
Der Beschwerdeführer ist kein begünstigter Drittstaatsangehöriger, der Aufenthalt ist nicht geduldet es besteht auch kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor.
Gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn (1.) dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und (2.) der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz [ASVG], BGBl. I 1955/189) erreicht wird. Nach § 55 Abs. 2 AsylG 2005, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen, wenn nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z. 1 vorliegt.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist. Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff. Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz [NAG], BGBl I 2005/100) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StBG), BGBl. I 1985/311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z. 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 i. V. m. 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl I 1974/60 gilt.
Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen. Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt.
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 EMRK erfordert hätte.
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist.
Der Beschwerdeführer hält sich seit nunmehr fünfeinhalb Jahren in Österreich auf. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Was die Dauer des Asylverfahrens betrifft, ist der Behörde zurechenbare keine überlange Verzögerung vorzuwerfen. Der Beschwerdeführer hat im Gegensatz zum Herkunftsstaat in Österreich keine engen Familienangehörigen. Es sind auch keine Bindungen hervorgekommen, denen unter dem Aspekt des Familienlebens ausreichendes Gewicht zugekommen wäre, um von einer intensiven Bindung auszugehen. Der Beschwerdeführer ist nicht unbescholten und ging in Österreich keiner regelmäßigen legalen Erwerbstätigkeiten nach. Allfällige Einkünfte aus illegaler Arbeit waren nicht geeignet, die Selbsterhaltungsfähigkeit sicher zu stellen. Zudem wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die einen besonderen Integrationsleistungen erkennen hätten lassen. Insbesondere ist kein enger Freundes- und Bekanntenkreis mit Österreichern vorhanden, nennenswerte Deutschkenntnisse bestehen nicht. Nicht hervorgekommen sind ehrenamtliche Tätigkeiten in Vereinen oder Aus- oder Weiterbildungen. Im Hinblick auf die Dauer des Aufenthalts kann auch nicht angenommen werden, dass inzwischen der Bezug zum Herkunftsland verloren gegangen ist.
Im Hinblick auf das Privatleben fallen die dargetanen integrativen Merkmale angesichts der Aufenthaltsdauer in Zusammenschau mit dem zuvor Ausgeführten jedenfalls nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, sondern ausschließlich das Resultat einer eingehenden Glaubwürdigkeitsauseinandersetzung, basierend auf den konkret im Verfahren präsentierten Angaben der beschwerdeführenden Partei ist. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.