BVwG W198 2111069-1

W198 2111069-1Tribunal Administrativo Federal25 de ago. de 2016

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Regest

Antragsänderung, Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche,<br/>Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche<br/>Betriebsprämie, Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation,<br/>Kontrolle, mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung

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BVwG W198 2111069-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W198.2111069.1.00

Spruch

W198 2111069-1/5E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Karl SATTLER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , XXXX , XXXX , gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.02.2014, Aktenzeichen: II/7-EBP/12- XXXX , wegen der Gewährung der einheitlichen Betriebsprämie 2012 beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) beantragte mittels Mehrfachantrag-Flächen vom 10.04.2012 u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2012 für im Rahmen der Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher spezifizierte Flächen. Im Kalenderjahr 2012 war die BF Bewirtschafterin eines Heimbetriebes und der Alm mit der BNr. XXXX (

XXXX ) und Auftreiberin auf die Alm BNr. XXXX ( XXXX ), für die ebenfalls Mehrfachanträge gestellt wurden.

2. Am 05.11.2012 korrigierte die BF, welche laut Korrekturantrag vertretungsbefugte Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX) war, die beantragte Almfutterfläche von 75,58 ha für das Antragjahr 2012. Das Ausmaß der korrigierten Fläche wurde in diesem Korrekturantrag nicht ausgewiesen.

3. Am 19.11.2012 korrigierte der laut Antrag vertretungsbefugte Bewirtschafter der Alm mit den BNr. XXXX ( XXXX ) die beantragte Almfutterfläche von 212,22 ha für die Antragsjahre 2009-2012. Das Ausmaß der korrigierten Fläche wurde am Antrag nicht ausgewiesen.

4. Am 02.05.2013 korrigierte der laut Antrag vertretungsbefugte Bewirtschafter der Alm mit den BNr. XXXX ( XXXX ) die beantragte Almfutterfläche von 242,37 ha auf 192,45 ha.

5. Ebenfalls 02.05.2013 korrigierte die BF, welche laut Antrag vertretungsbefugte Bewirtschafterin der Alm mit der BNr. XXXX ( XXXX) war, die beantragte Almfutterfläche von 83,35 ha auf 61,11 ha.

6. Am 11.07.2013 fand auf der Alm (BNr. XXXX ( XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 228,63 ha eine solche im Ausmaß von 234,19 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm mit Schreiben vom 22.07.2013, GB I/TPD/ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der die bewirtschaftenden Agrargemeinschaft XXXX , der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilte, hat - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

7. Am 26.07.2013 fand auf der Alm (BNr. XXXX ( XXXX ) eine Vor-Ort-Kontrolle durch die AMA statt. Dabei wurde für das Antragsjahr 2012 statt einer beantragten Almfutterfläche im Ausmaß von 61,11 ha nur eine solche im Ausmaß von 54,61 ha festgestellt. Das Ergebnis dieser Vor-Ort-Kontrolle wurde dem Bewirtschafter der Alm mit Schreiben vom 12.08.2013, GB I/TPD/ XXXX , zum Parteiengehör übermittelt. Der Bewirtschafter der XXXX , der bei der Vor-Ort-Kontrolle anwesend war und auch Auskünfte erteilte, haben - offensichtlich das Kontrollergebnis anerkennend zur Kenntnis nehmend - zum Kontrollbericht keine Stellungnahme abgegeben.

8. Mit Bescheid der AMA vom 26.09.2013 wurde der BF für das Antragsjahr 2012 eine Betriebsprämie in Höhe von EUR 6.043,49 gewährt. Dabei wurden 81,42 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, davon genutzt 60,42, eine beantragte Fläche von 59,57 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,42 ha und eine beantragte Heimfläche von 22,15 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 60,84 ha zugrunde gelegt. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.

9. Am 30.01.2014 langte bei der AMA hinsichtlich der Almfutterflächen auf der Alm (BNr. XXXX ( XXXX ) im Antragsjahr 2012 eine sogenannte task force-Bestätigung der Landwirtschaftskammer

XXXX ein, in welcher bestätigt wird, dass die Almfutterfläche auf der betreffenden Alm im Rahmen einer bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX erfolgten amtlichen Ermittlung (Digitalisierung) nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt worden wäre und die Flächenabweichung dem Landwirt und der Landwirtschaftskammer nicht erkennbar gewesen wäre.

10. Mit Bescheid ("Abänderungsbescheid - Einheitliche Betriebsprämie 2012") der AMA vom 26.02.2014, Aktenzeichen: II/7-EBP/12- XXXX , wurde der BF unter Berücksichtigung allfällig erforderlicher Anpassungen des Wertes der Zahlungsansprüche für das Jahr 2012 eine Betriebsprämie in der Höhe von EUR 5.995,25 gewährt. Unter Berücksichtigung des bereits der BF überwiesenen Betrages von EUR 6.043,49 erfolgte eine Rückforderung in Höhe von EUR 48,24. Aufgrund der durchgeführten Vor - Ort - Kontrolle (n) seien Flächenabweichungen bis höchstens 3 % und max. 2 ha festgestellt worden. Dabei wurden 81,42 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, davon genutzt 59,42, eine beantragte Fläche von 59,57 ha (davon eine anteilige Almfutterfläche von 37,42 ha und eine beantragte Heimfläche von 22,15 ha) und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 59,06 ha zugrunde gelegt.

11. Gegen den Abänderungsbescheid erhebt die BF mit Schriftsatz vom 06.03.2014 Beschwerde. Diese langte am 30.09.2014 bei der AMA ein.

12. Am 25.06.2014 langte bei der AMA eine sogenannte § 8i MOG-Erklärung der BF vom 24.06.2014 betreffend die Almfutterfläche im Antragsjahr 2012 auf der Alm (BNr. XXXX ( XXXX ) ein.

13. Die AMA legte am 23.07.2015 (einlangend) die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens (Anmerkung: mehrfach) vor.

14. Am 19.08.2016 übermittelte die AMA dem Bundesverwaltungsgericht einen "Report" (sog. "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 23.07.2015") mit Berechnungsstand zum 15.07.2015 übermittelt. Darin wurde "bemerkt", dass sich die Aktenlage dahin geändert hätte, dass ein Flächenabgleich der Jahre 3011-2014 durchgeführt worden sei. Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und Flächendaten ergeben habe.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird als Sachverhalt festgestellt.

Die AMA übermittelte dem Bundesverwaltungsgericht für die Betriebsnummer XXXX einen "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2012" mit Berechnungsstand 15.07.2016. In diesem Report wird entscheidungswesentlich ausgeführt:

Der Report sei erstellt worden, da sich eine Änderung der Zahlungsansprüche und Flächendaten ergeben habe. Es sei der BF im Rahmen der vorliegenden Beschwerde gelungen glaubhaft zu machen, dass für sie keine Umstände zu erkennen gewesen wären, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/ Weideflächen mit der Betriebsnummer XXXX hätten zweifeln lassen können". Daher träfe die BF keinerlei Verschulden an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide, weshalb eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen sei Es werde auf 8i-MOG hingewiesen. Es sei von der Verhängung einer Flächensanktion Abstand zu nehmen.

2. Beweiswürdigung:

Der Sachverhalt ist aktenkundig und wurde von keiner Partei substantiiert bestritten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Stattgebung der Beschwerde und Zurückverweisung der Beschwerde

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg.cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.Satz VwGVG (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) § 28 VwGVG Anm. 11).

§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat. Im vorliegenden Fall erweist sich der angefochtene Bescheid in Bezug auf den zu ermittelnden Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:

Aus dem von der Behörde übermittelten "Report" ergibt sich, dass sich die Zahlungsansprüche und Flächendaten seit Erlassung des angefochtenen Bescheides wesentlich geändert haben, und dass eine Berücksichtigung des neuen Sachverhaltes eine andere Entscheidung in der Sache zur Folge hätte. Eine (nachvollziehbare inhaltliche) Begründung dafür ist in dem an das Bundesverwaltungsgericht übermittelten "Report" jedoch nicht enthalten. Er enthält vielmehr in sich widersprüchliche Aussagen, als einmal erklärt wird, dass "die BF durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht hätte, dass ihr keine Umstände erkennbar gewesen sind, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weide Futterflächen mit der Betriebsnummer XXXX zweifeln hätten lassen können und die BF keine Schulden an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide trifft, sodass eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen war (§ 8i MOG 2007)." Weiters wird ausgeführt, dass "die bei der Vor-Ort-Kontrolle ermittelte Abweichung eine Anpassung der Almfutterfläche an das Prüfergebnis bewirkt. Gemäß Art. 73 Absatz 1 der VO 1122/2009 erfolgt bei nachstehend angeführten "Almen" (Anmerkung: Es wird die Mehrzahl verwendet!) eine Richtigstellung ohne Sanktion". Es wird dann jene Alm (Anmerkung: Es wird nur eine Alm angeführt) genannt, für die diese Richtigstellung ohne Sanktion gelten soll, nämlich die Alm mit der Betriebsnummer XXXX . Andererseits wird im letzten Absatz auf Seite 2 dieses Reports jedoch von der AMA ausgeführt, dass "aufgrund von AMA internen Überprüfungen Flächenabweichungen (Anmerkung: Ohne eine Alm zu benennen!) von über 3 % oder über 2 ha und bis höchstens 20 % festgestellt wurden".

Daraus ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt offenbar auch nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Vervollständigung des neuen Sachverhalts.

Auch wenn der VwGH der Zurückverweisung von Rechtssachen durch die Verwaltungsgerichte auf Basis des VwGVG mit seiner Grundsatz-Entscheidung vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063 bereits Grenzen gezogen hat, liegt es im vorliegenden Fall weder im Interesse der Raschheit, noch wäre es mit einer Kostenersparnis verbunden, wenn das BVwG versuchen wollte, die Beschwerde im Hinblick auf das Antragsjahr 2012 einer Entscheidung zuzuführen.

Der Bescheid war daher aufzuheben, ohne dass auf das weitere Beschwerdevorbringen einzugehen gewesen wäre.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben.

Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung war gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abzusehen, da eine mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegenstehen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Grundlage der Zurückweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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