L516 1248326-3•BVwG L516 1248326-3
L516 1248326-3Tribunal Administrativo Federal25 de ago. de 2016
Antragsbegehren, Behebung der Entscheidung, Bescheinigungsmittel,<br/>ersatzlose Behebung, Heilung, Identität, Mängelbeseitigung,<br/>rechtliche Verhinderung, Rückkehrentscheidung behoben, Zulassung
L516 1248326-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Paul NIEDERSCHICK als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA Pakistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.02.2016, Zahl XXXX , zu Recht erkannt:
A)
I.
Der Beschwerde zu Spruchpunkt I wird stattgegeben und gem § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV die Heilung eines Mangels nach § 8 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG-DV zugelassen.
II.
Der Beschwerde zu Spruchpunkt II wird gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
III.
Der Beschwerde zu Spruchpunkt III wird gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG stattgegeben und der angefochtene Bescheid wird ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein pakistanischer Staatsangehöriger, hatte zunächst am 06.02.2002 beim Bundesasylamt einen Asylantrag gestellt, welcher im Instanzenzug mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 08.07.2011, C7 248326-1/2008/18E, gem §§ 7 und 8 AsylG 1997 rechtskräftig abgewiesen worden war und ein anschließend am 04.08.2011 vom Beschwerdeführer gestellter Antrag gem § 43 Abs 4 NAG in der zum damaligen Zeitpunkt geltenden Fassung wurde im Rechtsmittelweg vom Bundesministerium für Inneres mit Bescheid vom 26.08.2013 rechtskräftig zurückgewiesen.
2. Am 01.10.2013 stellte der Beschwerdeführer beim Amt der Wiener Landesregierung, Magistratsabteilung 35 (MA 35), den nun verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels "Niederlassungsbewilligung (besonders berücksichtigungswürdige Gründe, Beiratsverfahren)" gem § 43 Abs 4 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in der zum damaligen Zeitpunkt gültigen Fassung BGBl I Nr 50/2012 und beantragte unter einem gem § 19 Abs 8 Z 3 NAG (ebenso idF BGBl I Nr 50/2012) um Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Urkunden sowie unter Bezugnahme auf § 19 Abs 8 Z 2 NAG die Inlandsantragstellung.
2.1. Der Beschwerdeführer begründete den verfahrensgegenständlichen Antrag zusammengefasst mit seinem langjährigen Aufenthalt, seinen Deutschkenntnissen, seiner ortsüblichen Unterkunft, seiner Selbsterhaltungsfähigkeit aufgrund seiner selbstständigen Gewerbeausübung seit 2008 und seiner Integration in die österreichische Gesellschaft. Dazu wurde ein Konvolut an Bescheinigungsmittel in Vorlage gebracht.
2.2. Zum Zusatzantrag auf Zulassung der Heilung des Mangels der Nichtvorlage von Urkunden führte der Beschwerdeführer aus, dass sowohl er selbst bei der zuständigen pakistanischen Botschaft um Ausstellung eines Reisepasses angesucht habe, ihm jedoch keiner ausgestellt worden sei, als auch die Fremdenpolizei sich um die Ausstellung eines Heimreisezertifikates bemüht und mehrfach bei der pakistanischen Botschaft erfolglos urgiert habe. Dass seine Angaben zu seiner Identität jedoch den Tatsachen entsprechend seien habe er nicht bloß durch Vorlage unbedenklicher Identitätsdokumente im Zuge des Verfahrens bewiesen, sondern dies werde auch von der Fremdenpolizei angenommen. Er sei damit faktisch und ohne sein Verschulden nicht dazu in der Lage, einen gültigen Reisepass vorzulegen.
2.3. Die MA 35 forderte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 10.10.2013 zur Vorlage weiterer Unterlagen auf, und der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung mit Schriftsatz vom 30.10.2013 nach.
2.4. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des zum 31.12.2013 bei der MA 35 anhängig gewesenen Verfahrens auf das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) über.
2.5. Das BFA teilte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 12.02.2015 mit, dass sein am 01.10.2013 gem § 43 Abs 4 NAG idF BGBl I Nr 50/2012 gestellter Erstantrag aufgrund der gesetzlichen Neuregelung nunmehr als Antrag "auf Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung plus" gemäß § 56 Abs 1 AsylG in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen" zu behandeln sei, gewährte dem Beschwerdeführer Parteiengehör und forderte ihn zur Urkundenvorlage und Stellungnahme auf. Der Beschwerdeführer gab dazu keine Stellungnahme ab, legte auch keine weiteren Urkunden vor, und am 23.02.2015 gab der ausgewiesene rechtsfreundliche Vertreter die Bevollmächtigung durch den Beschwerdeführer bekannt und ersuchte um Akteneinsicht, welche am 08.03.2015 erfolgte.
2.6. Der Beschwerdeführer erhob durch seinen Vertreter mit Schriftsatz vom 08.06.2015 Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht (Säumnisbeschwerde) und führte darin unter anderem aus, dass er am 01.10.2013 vor der MA 35 einen Antrag gem § 43 Abs 3 NAG gestellt habe, "also einen Antrag auf Bewilligung eines humanitären Aufenthaltstitels zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens iSd Art 8 MRK", was nunmehr einem Aufenthaltstitel nach "§ 55 Abs 1 NAG" (sic!) entspreche. Seine Identität stehe fest, was auch im Asylverfahren festgestellt worden sei, er besitze jedoch weder Reisepass noch Geburtsurkunde und könne diese Dokumente aufgrund der Ausstellungsunwilligkeit der pakistanischen Botschaft auch nicht erhalten; ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung stelle die Botschaft keinen Reisepass aus, weshalb er die diesbezügliche Heilung jenes Mangels beantragt habe.
2.7. Das BFA verständigte den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23.06.2015 vom Ergebnis einer Beweisaufnahme, teilte diesem dabei mit, dass der Beschwerdeführer entgegen den Säumnisbeschwerdeausführungen am 01.10.2013 nicht einen Erstantrag gem § 43 Abs 3 NAG sondern vielmehr einen solchen gem § 43 Abs 4 NAG gestellt habe, welcher nunmehr als Antrag gem § 56 Abs 2 AsylG zu behandeln sei, es jedoch dem Beschwerdeführer frei stehe, den ursprünglichen Antrag ausdrücklich zu ändern, mit der Konsequenz, dass der ursprüngliche Antrag vom 01.10.2013 als zurückgezogen gelte und die Entscheidungsfrist neu zu laufen begänne.
2.8. Der Beschwerdeführer gab dem BFA am 09.07.2015 eine Antragsänderung bekannt und begehrte nunmehr einen Aufenthaltstitel nach § 55 Abs 1 AsylG.
3. Das BFA wies mit gegenständlich angefochtenem Bescheid den Antrag des Beschwerdeführers auf Heilung eines Mangels nach § 8 Abs 1 Z 1 und 2 Asylgesetz-Durchführungsverordnung (AsylG-DV) gem § 4 Abs 1 Z 2 und 3 AsylG-DV ab (Spruchpunkt I) und gleichzeitig den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 55 Asylgesetz gemäß § 58 Abs 11 Z 2 Asylgesetz als unzulässig zurück (Spruchpunkt II). Das BFA verband mit dieser Entscheidung gemäß § 10 Abs 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 3 FPG gegen den Beschwerdeführer, stellte des Weiteren gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass die Abschiebung nach Pakistan gemäß § 46 FPG zulässig sei und sprach aus, dass gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt III).
3.1. Das BFA traf in diesem Bescheid unter anderem die Feststellung, dass die Identität des Beschwerdeführers in Ermangelung der Vorlage ausreichend geeigneter Urkunden, insbesondere eines gültigen Reisepasses und einer von der österreichischen Berufsvertretungsbehörde beglaubigten Geburtsurkunde, nicht feststehe.
3.2. Zur Abweisung des Antrages auf Heilung (Spruchpunkt I) führte das BFA im Rahmen der rechtlichen Beurteilung aus, der Beschwerdeführer habe trotz gebotener Belehrung über die Rechtsfolgen weder einen gültigen Reisepass noch dessen Geburtsurkunde in gebotener beglaubigter Form vorgelegt und lediglich lapidar behauptet, über keinen Reisepass und keine Geburtsurkunde zu verfügen. Nach den Feststellungen seien sogar Anhaltspunkte dafür bestehend, dass der Beschwerdeführer über einen ihm in Wien von der pakistanischen Botschaft 2005 ausgestellten Reisepass verfüge oder verfügt habe. Der Beschwerdeführer habe die Beschaffung eines Heimreisezertifikates für ihn durch dessen offenkundig ungenügenden und auch unzutreffenden Angaben im pakistanischen Fragebogen vom 29.09.2011 dahingehend beeinflusst, dass sich die pakistanische Botschaft aktenkundiger Weise zu ergänzenden Ermittlungen veranlasst gesehen habe, da ihrer Ansicht nach weder die Identität noch die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zum pakistanischen Staatsverband festgestanden sei, obwohl seitens der österreichischen Fremdenpolizei dem Ersuchen vom 23.02.2012 auf Ausstellung eines Heimreisezertifikates an die pakistanische Botschaft in Wien die Reisepassdaten, je eine Kopie des (ungültigen) Personalausweises und des pakistanischen Führerscheines mitbeigelegt worden seien. Es bestehe auch kein Anhaltspunkt für einen Annahme, dass sich der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens oder zuvor jemals um die Ausstellung eines pakistanischen - gültigen - Reisepassdokumentes oder um eine von der ÖB Islamabad beglaubigte pakistanische Geburtsurkunde bemüht hätte. Gegenteiliges sei aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen, obwohl dieser bereits seit Scheitern seines am 04.08.2011 an den Landeshauptmann von Wien gerichteten Erstantrages in beiden Instanzen, spätestens aber seit Zustellung des letzten dem Beschwerdeführer schriftlich eingeräumten Parteiengehörs über das Erfordernis der Vorlage ausreichender Identitätsdokumente aus dem Herkunftsstaat in Kenntnis gewesen sein hätte müssen. Die Heilung nach Z 3 sei daher nicht zuzulassen gewesen, da kein Nachweis und auch kein Anhaltspunkt für eine Annahme hervorgekommen seien, dass deren Beschaffung für den Beschwerdeführer unmöglich oder unzumutbar gewesen wäre.
3.3. Zur Zurückweisung des Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als unzulässig (Spruchpunkt II) führte das BFA aus, dass der Beschwerdeführer, indem dieser überhaupt noch nie gültige Identitätsdokumente, insbesondere im gegenständlichen Verfahren ebenfalls nicht, vorgelegt habe, er seiner gesetzlich normierten Mitwirkungspflicht in Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten trotz diesbezüglich nachweislicher Aufforderung samt Belehrung über die Folgen für den verfahrensgegenständlichen Antrag nicht ausreichend nachgekommen sei, obwohl dies dem Beschwerdeführer nach Ansicht der Behörde durchaus möglich und zumutbar gewesen wäre, zumal Pakistan, dessen Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer behaupte, eine Botschaft in Wien unterhalte. Der Beschwerdeführer habe auch kein Beweismaterial dahingehend vorgelegt, dass er sich um die Ausstellung eines Reisepasses oder eines sonstigen Ausweisdokumentes und einer Geburtsurkunde durch seinen Herkunftsstaat überhaupt ernsthaft bemüht habe, jedoch in seinem Bemühen aus von ihm nicht zu vertretenden Gründen gescheitert sei. Dem gegenüber gehe aus der Aktenlage hervor, dass die pakistanische Botschaft selbst angesichts der bereits oben angeführten Unterlagen Zweifel sowohl an der Identität als auch an der Zugehörigkeit zum pakistanischen Staatsverband gehabt habe und ergänzende Ermittlungen in Pakistan eingeleitet habe; eine Ausstellung eines Heimreisezertifikates sei bisher nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer habe daher auch im gegenständlichen Verfahren iSd § 58 Abs 11 Z 2 AsylG nicht erkennbar und damit nicht ausreichend mitgewirkt, wenn der Beschwerdeführer weder Original und Kopie seines gültigen Reisepasses seines Herkunftsstaates noch Original und Kopie seiner ausreichend beglaubigten Geburtsurkunde vorgelegt habe und sogar die Botschaft seines angeblichen Herkunftsstaates die Identität und die Staatsangehörigkeit in der Vergangenheit angezweifelt habe.
4. Der Beschwerdeführer hat gegen den seinem Vertreter am 09.02.2016 zugestellten Bescheid des BFA am 22.02.2016 Beschwerde erhoben. Zu seinem Privat- und Familienleben gab er dabei insbesondere ergänzend an, dass inzwischen seine Ehefrau in Pakistan verstorben sei, nunmehr auch alle seine drei Kinder in Österreich aufhältig seien und der Beschwerdeführer mit seinem minderjährigen Sohn F. H., geb 1999 [Anonymisierung durch das Bundesverwaltungsgericht] im gemeinsamen Haushalt lebe.
5. Die gegenständliche Beschwerde samt Verwaltungsverfahrensakten des BFA langte der Aktenlage nach am 25.02.2016 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt):
1.1. Der Beschwerdeführ ist Staatsangehöriger von Pakistan, und führt in Österreich den im Spruch des gegenständlichen Erkenntnisses angeführten Namen sowie das ebenso dort angeführte Geburtsdatum. Seine Identität steht fest.
1.2. Der Beschwerdeführer hat bereits im Verfahren zu seinem Asylantrag vom 06.02.2002 dem Bundesasylamt im Original einen pakistanischen Personalausweis in Vorlage gebracht, welcher nach einer vom Bundesasylamt veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung (KTZ) als "Echt" qualifiziert worden ist. Im verfahrensgegenständlichen Akt liegt des Weiteren in Kopie auch eine laut Übersetzung von der - laut Beschwerdeführer inzwischen verstorbenen - Ehefrau des Beschwerdeführers eingeholten "Eintragungsbescheinigung für Familienangehörige" der National Database and Registration Authority des pakistanischen Innenministeriums vom 13.07.2011 mit Übersetzung ein, in welcher unter anderem der Beschwerdeführer und die Nummer seiner Computerized National Identity Card (CNIC) aufscheint. Der Beschwerdeführer hat zudem zuvor an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt, in dem er am 29.09.2011 das "Pakistan Application Form" der pakistanischen Botschaft Wien ausgefüllt und sowohl mit seiner Unterschrift als auch seinem Daumenabdruck unterfertigt hat. Im diesbezüglichen Formular wurde auch angekreuzt, dass ein früherer Reisepass verloren worden sei. Das Fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion Wien richtete mit Schreiben vom 23.02.2012 an die pakistanische Botschaft ein Ansuchen um Ausstellung eines Heimreisezertifikates und übermittelte dieser die im Zentralen Melderegister der Republik Österreich eingetragenen Daten eines Reisepasses, eine Kopie des Personalausweises, eine Kopie des pakistanischen Führerscheins, welcher im Original von den österreichischen Führerscheinbehörden gegen einen österreichischen Führerschein ausgetauscht worden war, das vom Beschwerdeführer ausgefüllte Antragsformular, Fotos sowie ein Fingerabdruckblatt. Die pakistanische Botschaft erachtete dennoch in ihrem Schreiben an den lokalen pakistanischen District Police Officer vom 09.03.2012, welches in Kopie an die österreichischen Fremdenbehörden übermittelt worden war, die erhaltenen Information als nicht ausreichend, ohne jedoch die erhaltenen Informationen als bedenklich oder unrichtig einzustufen, und ersuchte - den District Police Officer - um weitere Ermittlungen. Auf die letzten beiden von insgesamt vier Urgenzen des Fremdenpolizeilichen Büros an die pakistanische Botschaft erfolgte von Seiten letzterer keine Reaktion mehr. Der Beschwerdeführer hat sowohl gegenüber der Fremdenpolizei am 29.09.2011 als auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA in seinem antragseinleitenden Schriftsatz vom 27.09.2013 und im Säumnisbeschwerdeschriftsatz vom 08.06.2015 vorgebracht, selbst die pakistanische Botschaft aufgesucht zu haben, jedoch keine Dokumente erhalten zu haben, ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung stelle die Botschaft keinen Reisepass aus. Es war dem Beschwerdeführer sohin nicht möglich, diese vom BFA geforderten Unterlagen trotz der Bemühungen des Beschwerdeführers und des Fremdenpolizeilichen Büros zu erhalten und im Verfahren vorzulegen.
Die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen
2.1. Die Feststellung zur Person des Beschwerdeführers und dazu, dass dessen Identität feststeht (oben II.1.1.), war aufgrund folgender Erwägungen zu treffen: Entgegen den Ausführungen des BFA im angefochtenen Bescheid (Bescheid, S 37) ergibt sich aus der Aktenlage keineswegs, dass die pakistanische Botschaft die Identität und Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers je in Zweifel gezogen hätte sondern die pakistanische Botschaft hat in ihren Schreiben an den lokalen pakistanischen District Police Officer, welches in Kopie an die österreichischen Fremdenbehörden übermittelt worden war, lediglich mitgeteilt, dass sie für die entsprechende Feststellung nicht über ausreichende Informationen verfüge und diesen - den District Police Officer - um die Durchführung von Ermittlungen ersuchte. (Verwaltungsverfahrensakt zum gegenständlichen Antrag, Aktenseite (AS) 239). So hat bereits der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden kann, dass diese falsche Angaben über ihre Identität gemacht hat (VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040). Der Beschwerdeführer hat vielmehr bereits im Verfahren zu seinem Asylantrag vom 06.02.2002 dem Bundesasylamt (Behördennachfolger: BFA) im Original einen pakistanischen Personalausweis in Vorlage gebracht, welcher nach einer vom Bundesasylamt veranlassten kriminaltechnischen Untersuchung (KTZ) - unabhängig von einer etwaigen Gültigkeitsbeurteilung - jedenfalls als "Echt" qualifiziert worden ist (vgl die im Akt einliegenden Auszüge aus dem Asylwerberinformationssystem (AIS), AS 281, 283). Dass der Personalausweis zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des Beschwerdeführers am 06.02.2002 bereits abgelaufen wäre, ergibt sich nicht aus dem vom BFA dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt. Ebenso hat der Asylgerichtshof nach der Durchführung einer mündlichen Verhandlung mit seinem Erkenntnis vom 08.07.2011, C7 248326-1/2008/18E festgestellt, dass die Identität des Beschwerdeführers feststeht (Erkenntnis des Asylgerichtshofes, Seite 12; AS 140). Schließlich ist zudem selbst das Fremdenpolizeiliche Büro der Landespolizeidirektion Wien im Falle des Beschwerdeführers von einer geklärten Identität überzeugt (Schreiben vom 06.06.2013, Aktenseite 249 der im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen fremdenpolizeilichen Unterlagen). Die Identität des Beschwerdeführers ist demzufolge entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch ohne Vorlage von Identitätsdokumenten im gegenständlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers auf andere Weise, nämlich nach des im Zuge des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegten, über Veranlassung des Bundesasylamtes kriminaltechnisch untersuchten sowie für echt qualifizierten Personalausweises geklärt, was der Behörde auch aufgrund des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes bekannt war bzw bekannt sein musste.
2.2. Die des Weiteren zuvor getroffenen Sachverhaltsfeststellung (oben II.1.2.), waren aufgrund folgender Erwägungen zu treffen: Die Feststellungen dazu, dass der Beschwerdeführer im Asylverfahren seinen Personalausweis vorgelegt hat, welcher überprüft und für echt klassifiziert worden ist, im Akt die Kopie einer Eintragungsbescheinigung für Familienangehörige liegt, der Beschwerdeführer an der Ausstellung eines Heimreisezertifikates mitgewirkt hat, das Fremdenpolizeiliche Büro unter Vorlage der aufgezählten Dokumente und Nachweise die pakistanische Botschaft um Ausstellung eines solchen Heimreisezertifikates ersucht hat sowie zur Reaktion bzw nachfolgende Nichtreaktion der pakistanischen Botschaft auf jenes Ansuchen und die Urgenzen des Fremdenpolizeilichen Büros ergeben sich aus dem vom BFA vorgelegten Verwaltungsverfahrensakt der Behörde (AS 281, 283, 333; sowie Aktenseiten 238 ff der im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen fremdenpolizeilichen Unterlagen). Der Beschwerdeführer hat sowohl gegenüber der Fremdenpolizei am 29.09.2011 als auch im gegenständlichen Verfahren vor dem BFA von Beginn an durchgehend gleichbleibend in seinem antragseinleitenden Schriftsatz vom 27.09.2013 und im Säumnisbeschwerdeschriftsatz vom 08.06.2015 vorgebracht, selbst die pakistanische Botschaft aufgesucht zu haben, jedoch keine Dokumente erhalten zu haben, ohne Nachweis der Aufenthaltsberechtigung stelle die Botschaft keinen Reisepass aus (AS 7, 11, 430; sowie Aktenseite 213 der im Verwaltungsverfahrensakt des BFA befindlichen fremdenpolizeilichen Unterlagen). Insofern erweist sich die Ausführungen des BFA im Bescheid, wonach auch keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich der Beschwerdeführer während des gegenständlichen Verfahrens oder zuvor jemals um die Ausstellung eines pakistanischen Reisedokumentes bemüht hätte und Gegenteiliges aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers im gegenständlichen Verfahren nicht hervorgekommen sei, (Bescheid, S 552) als aktenwidrig und unzutreffend. Vielmehr hat der Beschwerdeführer von Beginn an, mehrfach und gleichbleibend darauf hingewiesen, sich darum - obgleich letztlich erfolglos - bemüht zu haben und dieses Vorbringen des Beschwerdeführers wurde vom BFA auch nicht als unglaubhaft erachtet, sodass es auch mangels sonstiger Hinweise auf etwaige diesbezüglich falsche Angaben, der gegenständlichen Entscheidung zugrunde zu legen war. Auch dafür, dass der Beschwerdeführer die Beschaffung eines Heimreisezertifikates für ihn durch dessen "offenkundig ungenügenden und auch unzutreffenden Angaben" im pakistanischen Fragebogen vom 29.09.2011 dahingehend "beeinflusst" hat, dass sich die pakistanische Botschaft aktenkundiger Weise zu ergänzenden Ermittlungen veranlasst gesehen habe, wie dies das BFA vermutet (Bescheid, S 552), finden sich im vorgelegten Verwaltungsakt keine Anhaltspunkte, und erweist sich diese Annahme der Behörde insoweit als spekulativ. Wie bereits im Absatz zuvor aufgezeigt, kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes allein aus der Mitteilung einer Botschaft, wonach die Identität bzw Staatsangehörigkeit einer Person nicht festgestellt werden könne, nicht geschlossen werden, dass diese falsche Angaben über ihre Identität gemacht hat (VwGH 30.06.2015, Ra 2014/21/0040), was auch für den nicht näher substanziierten Vorwurf der belangten Behörde, der Beschwerdeführer habe im Verfahren zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nicht ausreichend mitgewirkt, gilt (VwGH 22.10.2009, 2009/21/0132).
Zu A)
Spruchpunkt I
Stattgabe der Beschwerde zu Spruchpunkt I des angefochtenen Bescheides und Zulassung der Heilung eines Mangels nach § 8 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG-DV
3.1. Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG-DV sind - unbeschadet weiterer Urkunden und Nachweise nach den Abs. 2 und 3 - ein gültiges Reisedokument (§ 2 Abs. 1 Z 2 und 3 NAG) sowie eine Geburtsurkunde oder ein dieser gleichzuhaltendes Dokument im amtswegigen Verfahren zur Erteilung eines Aufenthaltstitels (§ 3) beizubringen oder dem Antrag auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels (§ 3) anzuschließen.
3.2. Gemäß § 4 Abs 1 AsylG-DV kann die Behörde auf begründeten Antrag von Drittstaatsangehörigen zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK (Ziffer 2) oder im Fall der Nichtvorlage erforderlicher Urkunden oder Nachweise, wenn deren Beschaffung für den Fremden nachweislich nicht möglich oder nicht zumutbar war (Ziffer 3), die Heilung eines Mangels nach § 8 und § 58 Abs 5, 6 und 12 AsylG 2005 zulassen.
3.3. Zum gegenständlichen Verfahren
3.3.1. Wie sich aus dem festgestellten Sachverhalt gibt (siehe oben (siehe oben II.1.2. iVm II.2.2.) war die Beschaffung der vom BFA geforderten Dokumente für den Beschwerdeführer nachweislich nicht möglich, ohne dass diesem ein Verschulden vorzuwerfen ist, weshalb gem § 4 Abs 1 Z 3 AsylG-DV die Heilung des Mangels nach § 8 Abs 1 Z 1 und 2 AsylG-DV zuzulassen war.
Spruchpunkt II
Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides
3.4. Gemäß § 58 Abs 11 AsylG ist 1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder 2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nachkommt. Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.
3.5. Zum gegenständlichen Verfahren
3.5.1. Wie sich anhand des in der gegenständlichen Entscheidung festgestellten (siehe oben II.1.1. iVm II.2.1.) und bereits aus der Aktenlage ersichtlichen Sachverhaltes ergibt, sind die erkennungsdienstlichen Daten und die Identität des Beschwerdeführers demzufolge entgegen der Ansicht der belangten Behörde auch ohne Vorlage von Identitätsdokumenten im gegenständlichen Verfahren seitens des Beschwerdeführers auf andere Weise, nämlich nach des im Zuge des Asylverfahrens vom Beschwerdeführer vorgelegten, über Veranlassung des Bundesasylamtes kriminaltechnisch untersuchten sowie für echt qualifizierten Personalausweises geklärt, was der Behörde auch aufgrund des vorgelegten Verwaltungsverfahrensaktes bekannt war bzw bekannt sein musste, sodass die Identität des Beschwerdeführers auch für das gegenständliche Verfahren geklärt ist und feststeht, womit die Voraussetzung für das von der Behörde gewählte Vorgehen, nämlich die Zurückweisung des Antrages gemäß § 58 Abs 11 Z 2 AsylG nicht vorliegen.
3.5.2. Hat die belangte Behörde einen Antrag zurückgewiesen, so ist Sache des Beschwerdeverfahrens lediglich die Frage der Rechtmäßigkeit der Zurückweisung. Eine erstmalige inhaltliche Entscheidung über den zugrunde liegenden Antrag hätte demgegenüber den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens überschritten (VwGH 12.10.2015, Ra 2015/22/0115).
3.5.3. Es war daher im Ergebnis der Beschwerde stattzugeben und die angefochtene Entscheidung ersatzlos zu beheben. Für das vom BFA in weiterer Folge fortzusetzende Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der verfahrensgegenständliche Antrag des Beschwerdeführers wieder unerledigt ist und über diesen von der Behörde nach den dazu erforderlichen Ermittlungen unter Berücksichtigung allfälliger zwischenzeitlich eingetretener Sachverhaltsänderungen (insb hinsichtlich des Privat- und Familienlebens sowie der Lebensumstände des Beschwerdeführers), wozu jedenfalls auch eine mündliche Befragung erforderlich sein wird, nun meritorisch abzusprechen ist (vgl VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374; Hengstschläger/Leeb, AVG2 § 66, Rz 109).
Spruchpunkt III
Zur Stattgabe der Beschwerde und Behebung des Spruchpunkt III des angefochtenen Bescheides gemäß § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG
3.6. Gemäß § 10 Abs 3 AsylG ist, wenn der Antrag eines Drittstaatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 abgewiesen wird, diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden. Wird ein solcher Antrag zurückgewiesen, gilt dies nur insoweit, als dass kein Fall des § 58 Abs 9 Z 1 bis 3 vorliegt.
3.7. Gemäß § 52 Abs 3 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
3.8. Zum gegenständlichen Verfahren
3.8.1. Da nach den zuvor getroffenen Ausführungen Spruchpunkt II des angefochtenen Bescheides zu beheben war, liegen auch die Voraussetzungen für die Erlassung einer darauf gestützten Rückkehrentscheidung gem § 10 Abs 3 AsylG und § 52 Abs 3 FPG nicht vor, weshalb Spruchpunkt III keinen Bestand mehr haben kann und dieser ebenso ersatzlos zu beheben ist.
3.9. Soweit in der Beschwerde vorgebracht wurde, das BFA sei zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 05.02.2016 aufgrund der am 08.06.2015 erhobenen Säumnisbeschwerde sowie der deshalb mit Ablauf des 08.09.2015 auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangenen Entscheidungspflicht nicht mehr zuständig gewesen, ist dem nicht beizupflichten, da der Beschwerdeführer nach der am 08.06.2015 erhobenen Säumnisbeschwerde, nämlich am 09.07.2015, gegenüber der Behörde eine wesentliche Antragsänderung vorgenommen hat, dadurch zum Ausdruck gebracht hat, dass er kein Interesse mehr an der Entscheidung über den ursprünglich gestellten Antrag hat und womit die Säumnisbeschwerde als zurückgezogen gilt, und erst mit diesem Zeitpunkt den nunmehr auf § 55 Abs 1 AsylG gestützten verfahrensgegenständliche Antrag gestellt hat. Eine neuerliche Säumnisbeschwerde wurde nicht erhoben, sodass das BFA für die Erlassung des verfahrensgegenständlichen Bescheides grundsätzlich zuständig war.
Entfall der mündlichen Verhandlung
3.10. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall gemäß § § 24 Abs 2 Z 1 VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
Zu B)
Revision
3.11. Die für den vorliegenden Fall relevante Rechtslage ist durch die zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes geklärt, weshalb die Revision nicht zulässig ist.
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