BVwG G313 1266085-2

G313 1266085-2Tribunal Administrativo Federal25 de ago. de 2016

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Regest

Antragsbegehren, Aufenthalt im Bundesgebiet, Aufenthaltstitel aus<br/>Gründen des Art. 8 EMRK, Interessenabwägung, mangelnder<br/>Anknüpfungspunkt, öffentliches Interesse, persönliche und soziale<br/>Bindungen, Rückkehrentscheidung, Schlepperei, Verbrechen

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BVwG G313 1266085-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.1266085.2.00

Spruch

G313 1266085-2/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.09.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 12.05.2015 einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein.

Begründend brachte der BF vor, dass sich sein Leben seit Begehung seiner Straftat im Jahr 2007 maßgeblich geändert habe. Er habe sich seit seiner Entlassung aus der Strafhaft im Jahr 2008 nichts mehr zu Schulden kommen lassen. Im September 2008 habe er die deutsche Staatsangehörige XXXX geheiratet. Er habe intensiv an seiner Integration in Österreich gearbeitet. So habe er einen B1-Deutschkurs besucht. Weiters habe er versucht, eine Arbeit zu finden. Da das gegen ihn ehemals verhängte Aufenthaltsverbot jedoch nicht aufgehoben worden wäre, habe er eine Arbeitsstelle nie antreten können. Er habe trotzdem ehrenamtlich XXXX mitzuarbeiten versucht und einen B2-Deutschkurs besucht, den er am 29.04.2015 mit Erfolg abgeschlossen habe. Es sei ihm, nachdem das ursprünglich gegen ihn erlassene Aufenthaltsverbot seine Gültigkeit verloren hätte, gelungen, einen Arbeitgeber zu finden, der sich vertraglich dazu verpflichtet hätte, ihn zu beschäftigen, sobald er über einen Aufenthaltstitel verfüge. Er habe sich bei der XXXX einen Monat selbst versichert. All seine Bemühungen und seine Einbindung in seinen Freundeskreis sowie auch sein kulturelles Leben XXXXwürden belegen, dass er nicht mehr erneut Gefahr laufe, straffällig zu werden. Aus den genannten Gründen sei er der Ansicht, dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 Abs. 1 AsylG vorliegen würden.

Der BF legte unter einem folgende Unterlagen/Dokumente vor:

? Bestätigung XXXX vom 29.04.2015 (B2-Prüfung)

? Arbeitsvorvertrag vom 27.04.2015

? Schreiben XXXX vom 30.04.2015 betreffend ehrenamtliche Mitarbeit

? Schreiben XXXX vom 30.04.2015 betreffend Krankenversicherung

? Auszug Melderegister

? Diverse Fotos

? Wohnrechtsbestätigung über die Mitbenützung einer Wohnung (15m2 Zimmer)in der XXXX

2. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2015 wurde dem BF zur Kenntnis gebracht, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gem. § 55 Abs. 1 AsylG abzuweisen und wurde ihm die Möglichkeit gegeben, innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung dieser Verständigung eine Stellungnahme abzugeben.

3. Mit Schriftsatz vom 03.06.2015 brachte der BF vor, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 20.05.2015 zwar formal ein Parteiengehör darstellen möge, jedoch die Grundsätze des Verwaltungsverfahrens in keiner Weise erfülle, sodass ihm die Geltendmachung seiner Rechte letztlich versagt wäre. Er verweise auf sein ausführliches Vorbringen in der Begründung seines Antrages.

4. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des BF auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG 2005 abgewiesen und gegen den BF gemäß § 10 Abs. 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen, und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo gemäß § 46 FPG zulässig ist. Zudem wurde dem BF gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zuerkannt.

In der Entscheidung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF am 11.03.2005 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei und am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt habe, über den letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008 negativ entschieden worden sei. Die Behandlung der gegen diesen Bescheid eingebrachten Bescheidbeschwerde sei letztlich mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2010 abgelehnt und damit sein Asylverfahren rechtskräftig negativ beendet worden. Mit Bescheid der BPD XXXX vom 19.04.2008 sei gegen den BF ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden. Begründend sei angeführt worden, dass der BF am XXXX2008 vom Landesgericht XXXX zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon16 Monate bedingt auf drei Jahre, rechtskräftig verurteilt worden sei. Das Urteil sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass er am 20.09.2007 versucht habe, zwei Fremde von Serbien Montenegro nach Österreich zu bringen. Am 27.09.2007 und am 28.09.2007 habe der BF versucht, sieben Fremde von Serbien Montenegro von Ungarn nach Österreich zu schleppen. Am 16.10.2007 habe der BF den Transport von drei Fremden von Ungarn nach Österreich organisiert, welche von unbekannten Tätern von Serbien Montenegro über Ungarn nach Österreich gebracht worden seien. Am XXXX11. und XXXX11.2007 habe der BF zwei Fremden, welche von Serbien Montenegro über Ungarn nach Österreich gebracht worden seien, Unterkunft in seiner Wohnung gewährt. Weiters habe der BF versucht, vier Fremde am 17.10.2007 abzuholen und unterzubringen, jedoch sei dieser Versuch misslungen, da die Fremden nicht angekommen seien. Am XXXX10.2007 habe der BF zwei geschleppte Personen in seiner Wohnung untergebracht. Vom XXXX10. auf XXXX10.2007 und von XXXX10. auf den XXXX10.2007 habe der BF je einen Fremden in seiner Wohnung untergebracht und die Weiterschleppung nach Italien organisiert. Am 31.10.2007 habe der BF acht Fremde in seiner Wohnung unterbringen wollen, jedoch sei es beim Versuch geblieben, da die Fremden nicht eingetroffen seien. Der gegen den Bescheid der BPD XXXXeingebrachten Berufung sei mit Berufungsbescheid der BPD XXXX vom 26.05.2008 keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt worden, dass ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen worden sei. Die gegen den Berufungsbescheid der SID XXXX eingebrachte Beschwerde sei mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2012 als unbegründet abgewiesen worden und habe daher ein unbefristetes Aufenthaltsverbot gegen ihn bestanden. Am 09.08.2012 habe der BF einen Antrag auf Aufhebung bzw. Verkürzung des Aufenthaltsverbotes gestellt. Begründend habe er vorgebracht, dass er seinen Aufenthalt in Österreich bzw. Deutschland legalisieren wolle. Zudem habe er sich seit der Verurteilung durch das Landesgericht XXXX vom XXXX2008 nichts mehr zu Schulden lassen kommen. Der BF sei, obwohl er durch den Umstand, dass seine gegen den Berufungsbescheid der SID XXXX eingebrachte Beschwerde mit Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2012 als unbegründet abgewiesen worden sei, zur Ausreise verpflichtet gewesen wäre, unrechtmäßig im Bundesgebiet verblieben. Ein Großteil seines Privat- und Familienlebens sei in einem Zeitraum entstanden, in welchem er sich seines unsicheren Aufenthaltes bewusst gewesen sei bzw. er sich in Österreich unrechtmäßig in Österreich aufgehalten habe. Sein bisheriger Aufenthalt beruhe auf einem unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und dem Verbleiben im österreichischen Bundesgebiet trotz des Bestehens eines unbefristeten Aufenthaltsverbotes. Der BF sei laut eigenen Angaben mit einer deutschen Staatsbürgerin verheiratet und lebe seine Ehegattin in Deutschland. Er gehe keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und beherrsche die deutsche Sprache. Nachdem er alle Rechtsmittel sowohl in seinem Asylverfahren als auch im Verfahren bei der BPD XXXX ohne Erfolg ausgeschöpft habe, sei er trotz des bestehenden Aufenthaltsverbotes unrechtmäßig in Österreich verblieben. Nur aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.09.2013, C-297/12, habe das gegen ihn erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot an Gültigkeit verloren. Sein Verhalten habe gezeigt, dass er nicht gewillt sei, sich an die geltenden Gesetze Österreichs zu halten, indem er trotz eines rechtskräftigen Aufenthaltsverbotes in Österreich verblieben sei. Er stelle somit eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar und sei daher in Abwägung seiner privaten Interessen gegenüber dem öffentlichen Interesse an Ordnung und Sicherheit letzteren die schwerere Gewichtung zuzusprechen gewesen. Da ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht zu erteilen gewesen sei, sei die Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung zu verbinden gewesen.

5. Mit Schriftsatz vom 14.09.2015 brachte der BF am 15.09.2015 bei der belangten Behörde eine Beschwerde ein und beantragte, eine mündliche Verhandlung durchzuführen; den bekämpften Bescheid wegen Aktenwidrigkeit, materieller und verfahrensrechtlicher Rechtswidrigkeit zu beheben und ihm eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen; in eventu bei angenommener fehlerhafter Sachverhaltsermittlung den bekämpften Bescheid zu beheben und an die erste Instanz zurückzuverweisen.

Die Beschwerde wurde zusammenfassend damit begründet, dass das Verfahren grob mangelhaft geführt worden sei. So habe die belangte Behörde nicht richtig erkannt, dass das gegen ihn ursprünglich verhängte Rückkehrverbot im Mai 2013 hinfällig geworden sei. Es habe daher eine Sachverhaltsänderung vorgelegen. Auch sei die Annahme der belangten Behörde, wonach seine lange Aufenthaltsdauer irrelevant wäre, unrichtig, da die lange Dauer seines Asylverfahrens ohne sein Verschulden verursacht worden sei. Weiters habe es die belangte Behörde verabsäumt, den Aspekt seiner erfolgten Integration aufgrund des Zeitablaufs, der seither erfolgten Integrationsleistungen und seiner nunmehrigen Selbsterhaltungsfähigkeit neu zu beurteilen. Unter Zugrundelegung obiger Ausführungen stelle sich sohin das durchgeführte Ermittlungsverfahren als mangelhaft dar und würden sämtliche Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 55 AsylG vorliegen.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 28.09.2015 von der belangten Behörde vorgelegt.

6. Mit Eingabe vom 11.11.2015 legte der BF eine Bestätigung der Caritas Socialis GmbH vom 03.11.2015 vor.

7. Mit Eingabe vom 29.06.2016 legte der BF eine Bestätigung der VHS

XXXX vom 28.06.2016 vor.

8. Mit Eingabe vom 05.08.2016 legte der BF eine Kursbesuchsbestätigung Deutschkurs C1 vor, sowie eine Anmeldung zum Kurs der Caritas ab September 2016 und den Nachweis von ehrenamtlichen Tätigkeiten mit Datum 27.07.2016 der Caritas Socialis GmbH vor.

Weitere Unterlagen zu privaten oder familiären Bindungen oder beruflichen Integration in Österreich wurden nicht vorgelegt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1.1. Der die im Spruch angeführte Identität (Name und Geburtsdatum) innehabende BF ist Staatsangehöriger der Republik Kosovo und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.

1.2. Der BF reiste am 11.03.2005 in das Bundesgebiet ein, wo er sich seither ohne Unterbrechung aufhält und am 12.05.2015 den verfahrensgegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG eingebracht hat.

Der BF stellte zuvor am 11.03.2005 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz, über den letztlich mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 02.04.2008, Zl. 266.085/0/4E-XI/38/05, negativ entschieden wurde.

Die Behandlung der gegen diesen Bescheid vom BF eingebrachten Bescheidbeschwerde wurde mit Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom 24.06.2010, Zl. 2008/01/0340, abgelehnt.

Gegen den BF war mit Bescheid der BPD XXXX vom 19.04.2008, Zl. XXXX, ein unbefristetes Aufenthaltsverbot erlassen worden.

Der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung wurde mit Bescheid der SID XXXX vom 26.05.2008, Zl. XXXX, keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass ein unbefristetes Rückkehrverbot erlassen wurde.

Die gegen den Bescheid der SID eingebrachte Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29.03.2012, Zl. 2011/23/0280-6, als unbegründet abgewiesen.

Der BF verblieb nach Ausschöpfung sämtlicher Rechtsmittel trotz gültigem unbefristeten Aufenthaltsverbots weiterhin in Österreich.

Das gegen den BF erlassene unbefristete Aufenthaltsverbot war in weiterer Folge aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 19.09.2013, C-297/12, wonach alle vor dem 01.07.2011 in Rechtskraft erwachsenen Aufenthaltsverbote (und Einreiseverbote), die für eine Dauer von mehr als fünf Jahren oder unbefristet ausgesprochen wurden, nur für die Dauer von fünf Jahren ab Durchsetzbarkeit gelten sollten, nicht mehr gültig und daher zu löschen.

Der BF verfügt im Bundesgebiet über keine familiären Anknüpfungspunkte. Der BF heiratete im September 2008 die in der Bundesrepublik Deutschland lebende deutsche Staatsangehörige XXXX.

Der BF ist gesund und arbeitsfähig und geht aktuell keiner Beschäftigung im Bundesgebiet nach. Er verfügt über keine hinreichenden finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten. Er hat am 25.04.2015 einen Deutschkurs auf dem Niveau B2 mit Erfolg abgeschlossen und besucht aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau C1. Der BF unterstützt seit 12.10.2015 ehrenamtlich ein Pflege- und Sozialheim XXXX. Der BF ist weiters ehrenamtlich XXXX tätig. Der BF war in Österreich jedenfalls von 04.05.2015 bis 03.06.2015 krankenversichert. Der BF verfügt über eine Einstellungszusage bei XXXX. Der BF war für einen Tag am 22.12.2005 als Arbeiter bei der XXXX sowie lediglich in der Zeit von 15.05.2008 bis 31.07.2009 bei der XXXX als geringfügig beschäftigter Arbeiter beschäftigt.

Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des BF in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.

Der BF wurde mit Urteil des XXXX vom XXXX2008, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens der Schlepperei nach § 114 Abs. 2, Abs. 4 (1. Fall), Abs. 5 (1. Fall) und Abs. 2 (1. Fall) FPG zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon 16 Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt. Dem Urteil lag zu Grunde, dass der BF am 20.09.2007 versucht habe, zwei Fremde von Serbien Montenegro über Ungarn nach Österreich zu bringen, am 27.09. und 28.09.2007 versucht habe, sieben Fremde von Serbien Montenegro über Ungarn nach Österreich zu schleppen, am 26.10.2007 den Transport von drei Fremden, welche von unbekannten Tätern von Serbien Montenegro nach Ungarn verbracht worden seien, von Ungarn nach Österreich organisiert habe, am XXXX11. und XXXX11.2007 zwei Fremden, welche von Serbien Montenegro über Ungarn nach Österreich gebracht worden seien, Unterkunft in seiner Wohnung gewährt habe, versucht habe, vier Fremde am 17.10.2007 abzuholen und unterzubringen, dieser Versuch jedoch misslungen wäre, am XXXX10.2007 zwei geschleppte Personen in seiner Wohnung untergebracht habe, von XXXX10. auf den XXXX10.2007 und von XXXX10.2007 auf den XXXX10.2007 je einen Fremden in seiner Wohnung untergebracht und die Weiterschleppung nach Italien organisiert habe. Zuletzt habe der BF am 31.10.2007 acht Fremde in seiner Wohnung unterbringen wollen, jedoch sei es beim Versuch geblieben, da die Fremden nicht eingetroffen wären.

Eine Tilgung aus dem Strafregister ist noch nicht eingetreten.

Der BF ist aktuell an der Adresse XXXX gemeldet.

1.3. Es konnten keine Anhaltspunkte in Hinsicht auf familiäre oder private Bindungen in Österreich oder sonstiger wie zB sprachliche und finanzielle Integration gefasst werden, die für eine Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung oder Aufenthaltsberechtigung plus gewertet werden hätten können oder welche gegen eine Rückkehr des BF in seinen Herkunftsstaat sprechen würden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde und des vorliegenden Gerichtsaktes des BVwG.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.

Die Feststellungen zu seiner Einreise ins Bundesgebiet, seiner Eheschließung mit einer in der Bundesrepublik Deutschland lebenden deutschen Staatsangehörigen ergeben sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt.

Die Feststellungen hinsichtlich des vom BF in Österreich angestrengten Asylverfahrens, des gegen ihn erlassenen Aufenthaltsverbotes bzw. Rückkehrverbotes sowie des Umstandes, dass dieses Aufenthaltsverbot letztlich mit Erkenntnis des EuGH vom 19.09.2013 an Gültigkeit verlor, basieren auf dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt und entsprechen diese dem Amtswissen (Einsichtnahme in das Informationssystem des Bundes).

Die Feststellungen betreffend die Deutschkenntnisse des BF auf dem Niveau B2 sowie den Umstand, dass er aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau C1 besucht, ergeben sich aus den im Akt einliegenden vorgelegten Bestätigungen.

Die Feststellungen bezüglich der vom BF ausgeübten ehrenamtlichen Tätigkeiten ergeben sich aus den von ihm vorgelegten, im Akt einliegenden diesbezüglichen Bestätigungen.

Die Feststellung betreffend die strafrechtliche Verurteilung des BF entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).

Die Feststellung, dass keine Rückkehr- und Abschiebehindernisse bestehen, beruht auf dem Umstand, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - der BF kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, welches solche indizieren könnten.

Die Feststellung zu fehlenden sonstigen Integrationsmomenten des BF in Österreich beruht auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Zum Spruchpunkt A des angefochtenen Bescheides:

3.1.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages eines Fremden auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung iSd. § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.

Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich

1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder

2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren

binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des

Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,

1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,

2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,

4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder

5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.

Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.

(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.

(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.

(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.

(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."

Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:

"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:

§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-

und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird, im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen.

3.1.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.

Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.

Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).

In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).

Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).

Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).

3.1.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:

Wie oben angeführt ist der lange Aufenthalt des BF lediglich auf die Stellung eines letztlich ungerechtfertigten Asylantrages und nach Ausschöpfung sämtlicher Instanzenzüge und der Hinwegsetzung über die österreichischen Gesetze und daher Verbleibs in Österreich trotz unbefristeten Aufenthaltsverbots zurückzuführen.

Der BF hat nicht dargetan, über familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich zu verfügen, sondern lebt sogar seine Ehefrau in Deutschland, sodass nicht erkennbar ist, dass mit einer Rückkehrentscheidung für ihn ein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verbunden wäre. Zum Vorbringen, dass er mit einer deutschen Staatsangehörigen, die in der Bundesrepublik Deutschland lebe, verheiratet sei, ist einerseits einzuwenden, dass die Ehe nach rechtskräftig negativ entschiedenen Asylantrag erst am XXXX2008 geschlossen wurde( wobei sich der BF am XXXX6.2012 bereits wieder nach den Modalitäten einer einvernehmlichen Scheidung erkundigte AS 174) und zweitens, es dieser freistünde, den familiären Kontakt mit dem BF durch Besuche in dessen Herkunftsstaat aufrechtzuerhalten. Auch spricht nichts dagegen, dass der BF das Bundesgebiet verlässt, um mit seiner deutschen Ehefrau, die nach wie vor in Deutschland lebt, anderweitig einen gemeinsamen Haushalt zu gründen.

Wie die belangte Behörde dem BF zu Recht entgegenhalten hat, basiert die lange Aufenthaltsdauer des BF mit einer illegalen Einreise nach Österreich und in Folge nur auf einem letztlich unbegründeten Antrag auf internationalen Schutz und der beständigen , über Jahre hinweg beibehaltenen, beharrlichen Ignoranz des gegen ihn bestehenden aufrechten Aufenthaltsverbotes.

Dass sich der BF schon vor dem Urteil des EUGH gegen das unbefristete Aufenthaltsverbot hinweggesetzt hat und trotzdem in Österreich verblieben ist, mit dem Ziel, so seinen Aufenthalt in Österreich erzwingen zu wollen, spricht dafür, dass er insgesamt nie gewillt war, sich an bestehende Gesetze zu halten.

Schwer zu seinen Lasten schlägt aus, dass der BF während der Dauer seines Asylverfahrens straffällig wurde und mit Urteil des XXXX vom XXXX2008 wegen des Verbrechens der Schlepperei zu einer Haftstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt wurde. Diesbezüglich ist auszuführen, dass man gerade im Bereich der Schlepperkriminalität als Schlepper ein besonderes kriminelles Potenzial aufweisen muss, nutzt man doch die schwierigen, oft unmenschlichen Situationen der Geschleppten oft schamlos aus.

Unbestritten ist, bezugnehmend auf die neuesten vorgelegten Unterlagen, und Beurteilung der aktuellen Integrationssiutation ,dass der BF Integrationsschritte gesetzt hat und so etwa Deutsch auf dem Niveau B2 beherrscht und aktuell einen Deutschkurs auf dem Niveau C1 besucht. Zwar ist zu seinen Gunsten zu werten, dass der BF neben ehrenamtlichem Engagement auch fallweise berufliche Tätigkeiten in Österreich vorzuweisen hat bzw. sich um eine berufliche Tätigkeit für den Fall der Erteilung eines Aufenthaltstitels bemüht und sich selbst krankenversichert hat, jedoch erscheinen diese Umstände insgesamt betrachtet und der vorgenommen Interessensabwägung nicht genügend, um von einer hinreichenden Integration des BF bzw. einer beruflichen Verfestigung in Österreich ausgehen zu können, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließe.

Familienleben oder besonders starke private Bindungen liegen in Österreich nicht vor, hinreichende berufliche Integration auch im Sinne von ausreichenden finanziellen Mitteln, ebenso nicht.

Bei der wohnsitzrechtliche Meldung des BF an der Adresse XXXX handelt es sich um das Institut für Frauen und Männergesundheit, siehe dazu auch den ZMR Auszug. Eine ortsübliche Unterkunft durch Vorlage eines Mietvertrages konnte der BF nicht nachweisen.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse des BF am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die belangte Behörde ist sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des BF zu Recht davon ausgegangen, dass dem BF ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.

Schließlich sind unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des BF in den Kosovo unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).

3.1.4. Sohin war spruchgemäß zu entscheiden.

3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes (VfGH) vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, des Parteiengehörs und der Erforschung der materiellen Wahrheit entsprochen. Der entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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