BVwG W236 1430834-2

W236 1430834-2Tribunal Administrativo Federal24 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Resozialisierung,<br/>Rückkehrentscheidung

Texto completo

BVwG W236 1430834-2

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.1430834.2.00

Spruch

W236 1430834-2/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Gerhard MORY, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 55 und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Erster Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Somalias, reiste am 26.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Hiezu wurde der Beschwerdeführer am 26.01.2012 von Beamten des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 12.09.2012 vor dem Bundesasylamt unter Anwesenheit eines Dolmetschers der somalischen Sprache niederschriftlich einvernommen, wobei er im Wesentlichen angab, aus Mogadischu zu stammen und dem Clan der XXXX (Unterclan XXXX ) anzugehören. Er habe in Somalia lediglich im Jahr 2009 ein Jahr eine Privatschule besucht, ansonsten jedoch keine Ausbildung absolviert. Er sei bereits einmal verheiratet gewesen, die Eltern seiner ersten Ehefrau hätten jedoch die Scheidung verlangt. Aus dieser Ehe stamme eine Tochter. Nunmehr sei er ein zweites Mal verheiratet, wobei auch die Eltern und die Familie seiner zweiten Frau gegen die Ehe gewesen seien, weswegen er letztlich flüchten habe müssen. Er habe mit seiner zweiten Frau, seiner Tochter aus erster Ehe, seiner Schwester und seiner Mutter in einer Mietwohnung in Mogadischu gelebt. Sein Vater sei aufgrund einer Clanfehde bereits am 10.05.2010 getötet worden. Ein Bruder von ihm lebe in London. In Österreich lebe er von der Grundversorgung in einem Flüchtlingsheim. Er besuche einen Deutschkurs und gehe ein bis drei Mal in der Woche für die Gemeinde arbeiten. In Österreich habe er keine Verwandten oder nähere freundschaftliche Beziehungen.

1.3. Mit Bescheid vom 05.11.2012, Zl. 12 01.166-BAI, wies das Bundesasylamt den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz sowohl in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idgF (Spruchpunkt I.) als auch in Bezug auf die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 leg. cit. ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia aus (Spruchpunkt III.).

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer am 20.11.2012 fristgerecht Beschwerde.

1.5. Am 30.06.2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die somalische Sprache vor dem Bundesverwaltungsgericht in einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ausführlich zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt. Im Rahmen dieser Verhandlung gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, ein bisschen Deutsch zu können und einen Deutschkurs besucht zu haben. Montags, mittwochs und freitags arbeite er in einem Bauhof, wo er Kartons zerkleinere. Dienstags und donnerstags putze er in der Küche eines Altenheims. Sein Alltag sehe so aus, dass er um 07.00 Uhr aufstehe und um 08.00 Uhr zu arbeiten anfange. Um 12.00 Uhr sei er mit der Arbeit fertig, esse dann zu Mittag und habe am Nachmittag Freizeit, in welcher er deutschsprachige Filme anschaue und in die Stadt spazieren gehe. Er habe somalische Freunde, die auch Asylwerber seien, österreichische Freunde habe er keine.

In Somalia habe er ein Jahr die Schule besucht, um Lesen und Schreiben zu lernen, was er jetzt könne. Er habe die Schule selber bezahlen können, da er in einer Parfümerie gearbeitet habe. Zudem habe er seiner Mutter auf dem Markt geholfen.

Zu seinem in Großbritannien asylberechtigten Bruder habe er manchmal Kontakt über Skype, auch mit seiner Mutter habe er telefoniert. Er wisse aber jetzt nicht, wie es seiner Mutter oder seiner Tochter gehe.

Er habe eine Allergie und fühle sich manchmal psychisch nicht so gut, sei deswegen aber nie in Behandlung gewesen.

1.6. Mit Erkenntnis vom 20.01.2016, GZ. W149 1430834-1/17E, wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Beschwerdeführers vom 20.11.2012 hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides vom 05.11.2012 als unbegründet ab (Spruchpunkt A.I.). Betreffend Spruchpunkt III. wurde das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen (Spruchpunkt A.II). Die ordentliche Revision wurde für nicht zulässig erkannt (Spruchpunkt B.).

In Bezug auf Spruchpunkt A.II. führte das Bundesverwaltungsgericht in seiner rechtlichen Würdigung Folgendes aus:

"Eine Rückkehrentscheidung ist nicht auf Dauer unzulässig ist und das Verfahren wird zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, weil sie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.

Bezüglich des Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass die Beschwerdeführerin in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.

Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.

Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu festgestellt - seit vier Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Somalia einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall wäre ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Andererseits lebt der Beschwerdeführer unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist allein durch die Dauer des Verfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer in keiner Weise zu verantworten hat.

Jedoch beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen zu anderen Asylwerbern. Der Beschwerdeführer spricht außerdem kaum Deutsch und kann sich daher nur schwer mit Nicht-Somaliern verständigen.

Der Beschwerdeführer verrichtet zwar seit fast einem Jahr regelmäßig gemeinnützige Arbeit, diese hat er jedoch erst nach einem bereits dreijährigen Aufenthalt aufgenommen und es kann daraus allein nicht abgeleitet werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich von derart hoher Intensität oder Bindung an Österreich gekennzeichnet ist, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen und daher menschrechtswidrigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt.

Der Beschwerdeführer hat nämlich lediglich zu Beginn seines Aufenthalts Deutschkurse besucht und sich auch danach nicht sonderlich bemüht, seine Deutschkenntnisse weiter auszubauen. Sein Engagement in seiner Heimatgemeinde ist zwar löblich, alleine aus der Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit (seit weniger als einem Jahr) kann jedoch nicht auf eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in den österreichischen Arbeitsmarkt geschlossen werden.

Nicht zuletzt ist zu beachten, dass der 33 Jahre alte Beschwerdeführer den weitaus größten Teil seines Lebens in Somalia verbrachte, dort eine (rudimentäre) Schulbildung genoss und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Zudem leben dort jedenfalls noch seine Mutter, seine Schwester, seine Ehefrau und seine Tochter, sodass jedenfalls eine deutlich stärkere menschliche Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen ist.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist."

1.7. Eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof bzw. eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof gegen dieses Erkenntnis wurde vom Beschwerdeführer nicht eingebracht, weshalb das Erkenntnis durch Zustellung am 26.01.2016 in Rechtskraft erwuchs.

2. Zweiter Verfahrensgang:

2.1. Im fortgesetzten Verfahren lud das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Beschwerdeführer mit Parteiengehör vom 08.02.2016 ein, binnen einer Frist von zwei Wochen verschiedene Fragen zu seiner Integration in Österreich zu beantworten und übermittelte ihm zudem aktuelle Länderfeststellungen zu Somalia.

2.2. Nach einmaliger Fristerstreckung führte der Beschwerdeführer mit Stellungnahme vom 03.03.2016 aus, dass er am 26.01.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und seither durchgehend hier aufhältig sei. Er habe nie ein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylgesetzes gehabt, sei in Österreich nicht verheiratet und führe auch keine Lebensgemeinschaft. Er habe in Österreich keine Kinder oder sonstige nahe Verwandte. Sein Freundeskreis sei so gestaltet, wie dies bei Asylwerbern aus dem somalischen Kulturkreis typisch sei. Mit seinen Deutschkenntnissen könne er sich in einfachen Dingen des alltäglichen Lebens einigermaßen ausdrücken, er habe jedoch keinen Deutschkurs auf dem Niveau A2 abgeschlossen. Auch sonst habe er keine Ausbildungen oder Kurse absolviert. Da er in Österreich keiner legalen Beschäftigung nachgehen habe dürfen, habe er auch kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit, sondern lebe er von der Grundversorgung und sei nicht selbsterhaltungsfähig. Er sei niemals verurteilt worden.

Dennoch sei er der Auffassung, dass er berechtigt sei, in Österreich dauerhaft aufhältig zu sein. Er sei in Somalia völlig entwurzelt und würde - nicht zuletzt wegen der erbärmlichen Menschenrechts- und Lebensverhältnisse - im Falle der Abschiebung in eine Notsituation geraten und hätte absolut keine Möglichkeit einer existenzsichernden Beschäftigung nachzugehen und sich eine materielle Lebensgrundlage aufzubauen. Extreme Armut würde ihn daher mit Sicherheit betreffen und würde diese auf Dauer bestehen. Darauf sei unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 5 BFA-VG jedoch Bedacht zu nehmen. Weiters sei die Sicherheitssituation in Mogadischu und insbesondere in seinem Herkunftsbezirk höchst volatil und prekär und seien diese schwerwiegenden Gefährdungen jedenfalls in die Interessensabwägung einzubeziehen. Es sei zudem zu berücksichtigen, dass es mit Somalia kein Rücknahmeabkommen gebe und daher von vornherein ausgeschlossen erscheine, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers tatsächlich möglich sei. Im Rahmen der Interessensabwägung stelle auch der Umstand, dass das Asylverfahren mehr als vier Jahre gedauert habe und in zweiter Instanz länger als drei Jahre anhängig gewesen sei, einen wesentlichen Punkt dar der zugunsten des Beschwerdeführers zu gewichten sei.

Mit dieser Stellungnahme legte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen vor:

? Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau "Grundlagen Deutsch" von 07.05.2012 bis 27.06.2012;

? Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau "Grundlagen Deutsch" von 23.07.2012 bis 12.09.2012;

? Teilnahmebestätigung an einem Deutschkurs Niveau A1.0 vom 22.04.2012 bis 18.12.2013;

? Bestätigung der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, dass dieser seit 02.03.2015 im Mehrzweckgebäude und beim Bauhof arbeite. Er erfülle die ihm zugeteilte Arbeit zur vollen Zufriedenheit. Erklärend führte der Beschwerdeführer in der Stellungnahme dazu noch aus, dass er dadurch Einkünfte von ca. € 250 pro Monat erwirtschafte.

2.3. Mit Bescheid vom 07.07.2016, Zl. 13-820116610 (12 01.166-BAI), erteilte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt I.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunk II.).

In der Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge und eine Ausweisung daher keinen Eingriff in sein Recht auf Familienleben darstellen würde. In Bezug auf sein Recht auf Privatleben sei hervorzuheben, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit 26.01.2012 in Österreich aufhalte, dieser Aufenthalt jedoch nur durch ein vorübergehendes asylrechtliches Aufenthaltsrecht legitimiert gewesen sei. Dem Beschwerdeführer habe bewusst sein müssen, dass sein Aufenthalt jederzeit enden könne, da er seinen Asylantrag mit falschen Behauptungen begründet habe. Im Fall des Beschwerdeführers hätten sich zudem keine Anhaltspunkte für die Annahme besonderer sozialer oder wirtschaftlicher Beziehungen zu Österreich ergeben. Er habe zwar im Jahr 2012 zwei Deutschkurse, danach jedoch keine weiteren Deutschkurse mehr besucht und auch nie eine Prüfung abgelegt. Auch andere Kurse oder Ausbildungen habe der Beschwerdeführer nicht absolviert und sei er auch nicht Mitglied in einer Organisation oder einem Verein. Der Beschwerdeführer lebe aktuell in einem Flüchtlingsheim. Er verrichte zwar gemeinnützige Arbeit für seine Wohngemeinde, sei aber trotzdem auf die Unterstützung aus der Grundversorgung angewiesen. Sein Unterhalt sei in Österreich keinesfalls auf Dauer gesichert. Für den Beschwerdeführer spreche, dass er bereits Aushilfsarbeiten vorweisen könne und er über rudimentäre Deutschkenntnisse verfüge. Dennoch liege keine offizielle Arbeitszusage vor, womit eine Selbsterhaltungsfähigkeit angenommen werden könne. Dem gegenüber habe der Beschwerdeführer den Großteil seines Lebens in Somalia verbracht, sei dort aufgewachsen und habe dort seine Sozialisation erfahren. In Somalia leben auch noch nahe Familienangehörige und sei daher nicht erkennbar, inwiefern der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr bei der Wiedereingliederung in die dortige Gesellschaft unüberwindbaren Hürden gegenüberstehen könnte. Es sei daher derzeit von einer deutlich stärkeren Bindung zu Somalia auszugehen und sei eine Rückkehrentscheidung gemäß § 9 Abs. 1 bis 3 FPG zulässig.

2.4. Mit Verfahrensanordnungen vom 07.07.2016 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt und diesem mitgeteilt, dass er gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, innerhalb von zwei Wochen ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

2.5. Gegen den oben genannten Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde, in welcher im Wesentlichen ausgeführt wird, dass eine aufenthaltsbeendende Maßnahme im Fall des Beschwerdeführers aufgrund dessen viereinhalbjährigen Aufenthaltes in Österreich, der absolvierten Deutschkurse, seiner - wenn auch auf niedrigem Niveau - vorhandenen Deutschkenntnisse, seiner gemeinnützigen Arbeit in einem Mehrzweckgebäude und einem Bauhof seit 02.03.2015 (sowie zuletzt im Kindergarten) sowie seinem langjährigen Wohnsitz in seiner Wohngemeinde und dem dadurch aufgebauten Freundes- und Bekanntenkreises in intensiver Weise in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Privatleben eingreife. Der Beschwerdeführer habe gute Kontakte zu einem Ehepaar in Innsbruck, dessen Ehefrau Somalierin sei und besuche diese regelmäßig. Auch sei er Vizeobmann des somalischen Vereins in Innsbruck und bekleide insofern eine wichtige Integrationsfunktion. Er habe dort auch die Aufgabe, die Integration der in Tirol lebenden somalischen Flüchtlinge in die Innsbrucker bzw. Tiroler Gesellschaft zu fördern. Er fungiere daher als Brückenglied zwischen der somalischen Gemeinde in Innsbruck und der Tiroler Gesellschaft.

Im Falle der Rückkehr wäre er clanbedingter Unterdrückung, Diskriminierung und Ausgrenzung ausgesetzt, aufgrund derer bereits sein Vater getötet worden sei. Wegen dieser clanbedingten Diskriminierung habe er erst im Alter von 20 Jahren die Schule besuchen können, die er selbst finanzieren habe müssen. Er sei von seinen Nachbarn, Angehörige des Clans Habr Gedir, immer wieder geschlagen und unterdrückt worden. Seine Familie sei sehr arm, die Landwirtschaft, die sein Vater besessen habe, sei von Habr Gedir Angehörigen beschlagnahmt und okkupiert worden. Er habe keinen männlichen Familienangehörigen mehr in Mogadischu. Dort leben nur seine Mutter und seine Schwester, seine erste Ehefrau und seine Tochter, zu denen er jedoch keinen Kontakt habe. Auch zu seiner Mutter und zu seiner Schwester habe er keinen Kontakt mehr, er kenne daher deren Lebenssituation nicht. Die Sicherheitslage in seinem Herkunftsbezirk XXXX sei prekär und sei Al Shabaab dort immer noch präsent. Er verfüge in Mogadischu über kein intaktes soziales, familiäres oder clanmäßiges Netzwerk, welches ihm einen Zugang zu den Existenzgrundlagen verschaffen könnte. Auch den Länderfeststellungen, die nicht aktuell seien, werde ausdrücklich entgegengetreten und sei zu klären, ob der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr die Möglichkeit hätte, sich eine neue Existenzgrundlage aufzubauen. Aus der schlechten allgemeinen Lage in Zentral- und Südsomalia resultiere eine besondere, humanitäre Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers, welche auch sein Privatleben erfasse. Im Hinblick auf die Abwägungskriterien des § 9 Abs. 2 BFA-VG sei zudem hervorzuheben, dass der Beschwerdeführer aufgrund der langen Verfahrensdauer nicht mehr damit rechnen habe müssen, dass es noch zu einer Rückkehrentscheidung und zu einer erzwungenen Abschiebung kommen werde. Auch habe der Beschwerdeführer aufgrund der politischen Verhältnisse in seinem Heimatland darauf vertrauen dürfen, dass er in Österreich einen bleibenden Aufenthaltsstatus erlangen werde können. Es könne ihm daher bei der Gewichtung seiner Integration nicht entgegengehalten werden, dass ihm die Unsicherheit seines Aufenthaltsstatus bewusst sein habe müssen.

2.6. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 01.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:

1. Feststellungen:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage des Antrages auf internationalen Schutz vom 26.01.2012, der Einvernahme des Beschwerdeführers durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 26.01.2012, das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 12.09.2012, die mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2015 sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 03.03.2016, der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, Zentrale Fremdenregister, Strafregister und Grundversorgungs-Informationssystem werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer trägt den im Spruch angeführten Namen. Er ist Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Volksgruppe der XXXX , Sub-Clan XXXX , an. Er stammt aus Mogadischu, Bezirk XXXX , wo er auch zeit seines Lebens und bis zuletzt mit seiner Familie (Mutter, Schwester, zweite Ehefrau und Tochter aus erster Ehe) gelebt hat.

Seine Familie lebt nach wie vor im ehemaligen Wohnbezirk des Beschwerdeführers in Mogadischu, sein Bruder lebt als Asylberechtigter in London. Sein Vater ist verstorben.

Über den Bruder, mit dem der Beschwerdeführer per Skype in Kontakt steht und der die Familie in Somalia finanziell unterstützt, erhält er Informationen über das Befinden seiner Verwandten im Heimatland.

Der Beschwerdeführer hat in Mogadischu ein Jahr lang die Schule besucht und dort auf Somalisch Lesen und Schreiben erlernt. Er hat keinen Beruf erlernt, konnte durch arbeiten in einem Geschäft sowie durch Unterstützung seiner Mutter auf deren Marktstand jedoch für seinen Lebensunterhalt aus eigenen Kräften aufkommen.

Der Beschwerdeführer lebt seit vier Jahren in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Seit März 2015 verrichtet er regelmäßig gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohngemeinde. Er besuchte 2012 zwei Deutsch-Grundkurse und 2013 einen Deutschkurs auf dem Niveau A1, hat jedoch nie eine Deutschprüfung abgelegt. Der Beschwerdeführer verfügt nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache.

In Österreich verfügt der Beschwerdeführer zwar über - vorwiegend zu Asylwerbern - freundschaftliche jedoch über keine verwandtschaftlichen Anknüpfungspunkte. Der Beschwerdeführer steht in Österreich zu keiner Person in einem Abhängigkeitsverhältnis.

Der Beschwerdeführer befindet sich seit seiner Antragsstellung auf internationalen Schutz am 26.01.2012 lediglich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz durchgängig rechtmäßig im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer bezieht seit seiner Einreise in das Bundesgebiet Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung des Bundes und verfügt über eine aufrechte Meldeadresse in einem Flüchtlingsheim.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund, er leidet jedoch unter einer Schnupfenallergie. Er ist arbeitsfähig, geht derzeit - neben den gemeinnützigen Tätigkeiten in seiner Wohngemeinde - keiner legalen Arbeit nach und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Nicht festgestellt werden kann, dass eine ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche individuelle Integration des Beschwerdeführers in Österreich vorliegt.

Hinweise auf das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen für einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen kamen nicht hervor.

2. Beweiswürdigung:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und der vorliegenden Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes.

Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Antragstellers, seiner Herkunft, seiner Religion und seiner Clanzugehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglich glaubhaften Angaben des Antragstellers. Seine Identität konnte mangels Vorlage unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden; der im Spruch angeführte Name dient lediglich zur Identifizierung des Antragstellers als Verfahrenspartei.

Die Feststellungen zur persönlichen und familiären Situation des Beschwerdeführers sowie seiner Integration und seinem Wohnort in Österreich ergeben sich aus den Angaben im Rahmen des Verfahrens sowie aus Abfragen in den entsprechenden amtlichen österreichischen Registern (Zentrales Melderegister, Zentrales Fremdenregister, Grundversorgungs-Informationssystem).

Dass der Beschwerdeführer zwar über freundschaftliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfügt, sich diese aber überwiegend auf Asylwerber beschränken, ergibt sich aus dessen glaubhaften Angaben im Rahmen der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2015 sowie aus der Stellungnahme vom 03.03.2016 und der gegenständlichen Beschwerde.

Die Feststellungen zu seinem Gesundheitszustand ergeben sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 30.06.2015. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesem Punkt, sodass davon ausgegangen werden konnte, dass der Beschwerdeführer gesund ist.

Es besteht auch kein Zweifel an der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers, wie dies insbesondere auch die von ihm seit über einem Jahr verrichteten gemeinnützigen Arbeiten in seiner Wohngemeinde belegen. Über diese gemeinnützigen Arbeiten hinaus ist der Beschwerdeführer in Österreich nach eigenen Angaben nie legal beschäftigt gewesen. Damit kann insgesamt nicht von einer Selbsterhaltungsfähigkeit im Bundesgebiet ausgegangen werden. Auch hat der Beschwerdeführer - in Ermangelung der Vorlage einer Einstellungszusage - in keiner Weise dargetan, im Falle eines dauerhaften Aufenthaltes in Österreich die Aussicht auf eine Vollzeitarbeitsstelle zu haben, die ihm die Selbsterhaltungsfähigkeit sichern würde.

Die Feststellung zur strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.

Dass der Beschwerdeführer zwei Deutsch-Grundkurse sowie einen Deutschkurs auf dem Niveau A1 besuchte ergibt sich aus den vorgelegten Teilnahmebestätigungen. Dass er nur über Grundkenntnisse der deutschen Sprache verfügt, ergibt sich aus dessen Angaben in der Stellungnahme vom 03.03.2016 ("dessen Deutschkenntnisse so sind, dass er sich in einfachen Dingen des alltäglichen Lebens einigermaßen ausdrücken kann, der jedoch keinen Deutschkurs mit dem Niveau A2 abgeschlossen hat").

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer in Österreich auf keine ausreichend ausgeprägten und verfestigten individuellen integrativen Anknüpfungspunkte hinsichtlich seines Privat- und Familienlebens verweisen kann, gründet sich auf den Umstand, dass Gegenteiliges im Verfahren nicht hervorgekommen ist; diesbezüglich wird auf die nachfolgenden rechtlichen Ausführungen zu Spruchpunkt III. verwiesen.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.

Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Es hat sich auch in der Beschwerde - mit welcher die Beweiswürdigung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl nicht erschüttert bzw. substantiiert bekämpft werden konnte - kein zusätzlicher Hinweis auf die Notwendigkeit ergeben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen. Auch die gebotene Aktualität ist unverändert gegeben.

Auch der Gerichtshof der Europäischen Union hat in seinem Urteil vom 05.11.2014, Rs C-166/13, festgehalten, dass das Recht auf Anhörung in jedem Verfahren, wie es im Rahmen der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger - insbesondere deren Art. 6 - Anwendung findet, dahin auszulegen ist, dass es einer nationalen Behörde nicht untersagt ist, einen Drittstaatsangehörigen speziell bezüglich einer Rückkehrentscheidung nicht anzuhören, wenn sie, nachdem sie am Schluss eines Verfahrens, in dem sein Recht auf Anhörung in vollem Umfang gewahrt wurde, die Rechtswidrigkeit seines Aufenthalts im Hoheitsgebiet festgestellt hat, beabsichtigt, ihm gegenüber eine solche Entscheidung zu erlassen.

3.2. Zu A)

3.2.1. Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes (Z 1), jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 2), den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes (Z 3), jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes (Z 4), den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt (Z 5), oder den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird (Z 6), so hat das Bundesverwaltungsgericht gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.

Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird, und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel gemäß § 57 nicht erteilt wird sowie in den Fällen der Z 1 bis 5 kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegt.

§ 55 AsylG 2005 lautet:

"§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung plus' zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine ‚Aufenthaltsberechtigung' zu erteilen."

§ 57 AsylG 2005 lautet:

"§ 57 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zu erteilen:

1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt eine Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht,

2. zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel oder

3. wenn der Drittstaatsangehörige, der im Bundesgebiet nicht rechtmäßig aufhältig oder nicht niedergelassen ist, Opfer von Gewalt wurde, eine einstweilige Verfügung nach §§ 382b oder 382e EO, RGBl. Nr. 79/1896, erlassen wurde oder erlassen hätte werden können und der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, dass die Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' zum Schutz vor weiterer Gewalt erforderlich ist.

(2) Hinsichtlich des Vorliegens der Voraussetzungen nach Abs. 1 Z 2 und 3 hat das Bundesamt vor der Erteilung der ‚Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz' eine begründete Stellungnahme der zuständigen Landespolizeidirektion einzuholen. Bis zum Einlangen dieser Stellungnahme bei der Behörde ist der Ablauf der Fristen gemäß Abs. 3 und § 73 AVG gehemmt."

§ 58 AsylG 2005 lautet:

"§ 58 (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird."

Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten:

"§ 46 (1) Fremde, gegen die eine Rückkehrentscheidung, eine Anordnung zur Außerlandesbringung, eine Ausweisung oder ein Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist, sind von den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Auftrag des Bundesamtes zur Ausreise zu verhalten (Abschiebung), wenn

1. die Überwachung ihrer Ausreise aus Gründen der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit notwendig scheint,

2. sie ihrer Verpflichtung zur Ausreise nicht zeitgerecht nachgekommen sind,

3. auf Grund bestimmter Tatsachen zu befürchten ist, sie würden ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachkommen, oder

4. sie einem Einreiseverbot oder Aufenthaltsverbot zuwider in das Bundesgebiet zurückgekehrt sind.

§ 50 (1) Die Abschiebung Fremder in einen Staat ist unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK), BGBl Nr. 210/1958, oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe verletzt würde oder für sie als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre.

(2) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort ihr Leben oder ihre Freiheit aus Gründen ihrer Rasse, ihrer Religion, ihrer Nationalität, ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder ihrer politischen Ansichten bedroht wäre (Art. 33 Z 1 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974), es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005).

(3) Die Abschiebung in einen Staat ist unzulässig, solange der Abschiebung die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht.

§ 52 (1) [...]

(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn

1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,

2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder

4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird

und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.

[...]

(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.

§ 55 (1) Mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.

(1a) Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht für die Fälle einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 68 AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens gemäß § 18 BFA-VG durchführbar wird.

(2) Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

(3) Bei Überwiegen besonderer Umstände kann die Frist für die freiwillige Ausreise einmalig mit einem längeren Zeitraum als die vorgesehenen 14 Tage festgesetzt werden. Die besonderen Umstände sind vom Drittstaatsangehörigen nachzuweisen und hat er zugleich einen Termin für seine Ausreise bekanntzugeben. § 37 AVG gilt."

§ 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

der Grad der Integration,

die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."

3.2.2. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seiner Entscheidung vom 20.01.2016, GZ. W149 1430834-1/17E, das Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Daher hatte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Rückkehrentscheidung gemäß § 10 AsylG 2005 zu erlassen.

Gemäß § 58 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten als auch des Status eines subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitel gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. Bei Verfahren, die nach § 75 Abs. 20 AsylG 2005 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen wurden, ist diese Prüfung im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmen (vgl. Böckmann-Winkler in Schefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht, AsylG 2005 § 75 Anm. 4). Dabei sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nicht bindend (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005).

Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 AsylG 2005 liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr gemäß § 46a Abs. 1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.

Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iSd Art. 8 EMRK geboten ist.

Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.

Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.

Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).

Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).

3.2.3. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte. Eine Rückkehrentscheidung stellt demnach keinen Eingriff in das Recht auf Achtung des Familienlebens des Beschwerdeführers dar.

Die aufenthaltsbeendende Maßnahme könnte daher allenfalls in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreifen.

Geht man daher im vorliegenden Fall von einem bestehenden Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, fällt jedoch die gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotene Abwägung nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes zu Lasten des Beschwerdeführers aus und stellt die Rückkehrentscheidung jedenfalls keinen unzulässigen Eingriff im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK dar:

Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.

Für den Aspekt des Privatlebens spielt zunächst die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine zentrale Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852 ff.). Eine von Art. 8 EMRK geschützte Integration ist erst nach einigen Jahren im Aufenthaltsstaat anzunehmen (vgl. Thym, EuGRZ 2006, 541). Der Verwaltungsgerichtshof geht in seinem Erkenntnis vom 26.06.2007, 2007/10/0479, davon aus, dass "der Aufenthalt im Bundesgebiet in der Dauer von drei Jahren [...] jedenfalls nicht so lange ist, dass daraus eine rechtlich relevante Bindung zum Aufenthaltsstaat abgeleitet werden könnte". Darüber hinaus hat der Verwaltungsgerichthof bereits mehrfach zum Ausdruck gebracht, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (vgl. VwGH 30.07.2015, Ra 2014/22/0055 ua. mwH).

Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).

Sowohl der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte als auch der Verwaltungsgerichtshof stellen in ihrer Rechtsprechung darauf ab, ob das Familienleben zu einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die betroffenen Personen bewusst waren, der Aufenthaltsstatus eines Familienmitgliedes sei derart, dass der Fortbestand des Familienlebens im Gastland von vornherein unsicher ist (VwGH 30.04.2009, 2009/21/086, VwGH 19.02.2009, 2008/18/0721 und die dort zitierte EGMR-Judikatur).

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in seiner langjährigen Rechtsprechung zu Ausweisungen Fremder wiederholt ausgesprochen, dass die EMRK Fremden nicht das Recht auf Einreise und Aufenthalt in einem bestimmten Land garantiert und die Konventionsstaaten im Allgemeinen nicht verpflichtet sind, die Wahl des Aufenthaltslandes durch Einwanderer zu respektieren und auf ihrem Territorium die Familienzusammenführung zu gestatten. Dennoch könne in einem Fall, der sowohl die Achtung des Familienlebens, als auch Fragen der Einwanderung betrifft, der Umfang der staatlichen Verpflichtung, Familienangehörigen von im Staat ansässigen Personen Aufenthalt zu gewähren, - je nach der Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse - variieren (vgl. z.B. EGMR 05.09.2000, 44328/98, Solomon v. Niederlande; 09.10.2003, 48321/99, Slivenko v. Lettland; 22.04.2004, 42703/98, Radovanovic v. Österreich;

31.01. 2006, 50435/99, da Silva und Hoogkamer v. Niederlande;

31.07. 2008, 265/07, Darren Omoregie ua v. Norwegen).

Der Beschwerdeführer hält sich erst seit seiner Asylantragstellung am 26.01.2012 im Bundesgebiet auf und verfügte nie über ein Aufenthaltsrecht außerhalb des bloß vorübergehenden Aufenthaltsrechts des Asylverfahrens. Der Beschwerdeführer musste sich somit von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst sein, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Zudem ist der Beschwerdeführer illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist und stellte in weiterer Folge einen Antrag auf internationalen Schutz, der sich als unberechtigt erwiesen hat. Dem Beschwerdeführer ist zwar zuzugestehen, dass sein Asylverfahren mehr als drei Jahre beim Asylgerichtshof bzw. dem Bundesverwaltungsgericht anhängig war und er diese lange Verfahrensdauer nicht zu verantworten hat, dennoch übersteigt die Gesamtdauer des Verfahrens nicht das Maß dessen, was für ein rechtsstaatlich geordnetes, den verfassungsrechtlichen Vorgaben an Sachverhaltsermittlungen und Rechtschutzmöglichkeiten entsprechendes Asylverfahren angemessen ist. Es liegt somit jedenfalls kein Fall vor, in dem die öffentlichen Interessen an der Einhaltung der einreise- und fremdenrechtlichen Vorschriften sowie der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung angesichts der langen Verfahrensdauer oder der langjährigen Duldung des Aufenthaltes im Inland nicht mehr hinreichendes Gewicht haben, die Rückkehrentscheidung als "in einer demokratischen Gesellschaft notwendig" erscheinen zu lassen (vgl. VfSlg 18.499/2008, 19.752/2013; EGMR 04.12.2012, Fall Butt, Appl. 47.017/09, Z 85 f.).

Der Beschwerdeführer hat zwar in Österreich im Jahr 2012 zwei Deutsch-Grundkurse und im Jahr 2013 einen Deutschkurs Niveau A1 besucht, hat sich jedoch seither nicht mehr sonderlich bemüht seine Deutschkenntnisse zu verbessen und auch nie eine Deutschprüfung abgelegt. Seine Deutschkenntnisse sind daher - insbesondere für eine Person, die bereits seit viereinhalb Jahren in Österreich aufhältig ist - sehr gering und gehen über jene des alltäglichen Lebens nicht hinaus. Über diese Deutschkurse hinaus hat der Beschwerdeführer zudem auch keine weiteren Bildungsmaßnahmen in Anspruch genommen.

Das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich beschränkt sich zudem im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen zu anderen Asylwerbern sowie auf eine freundschaftliche Beziehung zu einem Ehepaar in Innsbruck mit teilweise somalischem Hintergrund. Diese sozialen Bindungen können jedenfalls nicht als derart verfestigt angesehen werden, dass dadurch das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich von derart hoher Intensität gekennzeichnet wäre, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen und daher menschrechtswidrigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellen würde.

Im Fall des Beschwerdeführers ist positiv hervorzuheben, dass dieser seit März 2015 gemeinnützige Tätigkeiten in seiner Wohngemeinde verrichtet (Arbeiten im Mehrzweckgebäude, beim Bauhof und zuletzt im Kindergarten) und aus dieser laut eigenen Angaben auch € 250 pro Monat verdient. Dennoch ist dem entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer trotz dieser Tätigkeiten nicht selbsterhaltungsfähig ist und von der Grundversorgung lebt. Sein Engagement in seiner Wohngemeinde ist zwar löblich, alleine aus der Verrichtung von gemeinnütziger Arbeit kann jedoch nicht auf eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in wirtschaftlicher Hinsicht in den österreichischen Arbeitsmarkt geschlossen werden. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung zum Ausdruck gebracht hat, dass der Ausübung einer Beschäftigung sowie (sogar) einer etwaigen Einstellungszusage oder Arbeitsplatzzusage eines Asylwerbers, der lediglich über eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz und über keine Arbeitserlaubnis verfügt hat, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH 22.02.2011, 2010/18/0323 mit Hinweis auf VwGH 15.09.2010, 2007/18/0612 und 29.06.2010, 2010/18/0195 jeweils mwN). In diesem Zusammenhang kommt es auch nicht entscheidungswesentlich darauf an, ob dem Beschwerdeführer ein Vorwurf im Hinblick auf eine unterlassene Integration am Arbeitsmarkt zu machen ist, sondern darum, ob sie ihm objektiv gelungen ist oder nicht (vgl. VwGH 19.04.2012, 2010/21/0242).

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem vorgebracht hat, Vizeobmann des somalischen Vereins in Innsbruck zu sein, muss diesem Vorbringen - selbst bei Wahrunterstellung - entgegen gehalten werden, dass so ein Beitrag zur Integration von Asylwerbern und Fremden positiv anzuerkennen ist, dies allein - aber auch in Zusammenschau mit der gemeinnützigen Tätigkeit des Beschwerdeführers in seiner Wohngemeinde -, vor allem vor dem Hintergrund seiner Deutschkenntnisse sowie seiner sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse, nicht ausreicht, um eine nachhaltige Integration des Beschwerdeführers in Österreich darzulegen.

Dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, vermag weder sein persönliches Interesse an einem Verbleib in Österreich zu verstärken noch das öffentliche Interesse an der aufenthaltsbeendenden Maßnahme entscheidend abzuschwächen (zB VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070; 13.10.2011, 2009/22/0273; 19.04.2012, 2011/18/0253).

Dem gegenüber verfügt der Beschwerdeführer nach wie vor über starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat: In Mogadischu leben nach wie vor die Mutter, die Schwester und die Tochter des Beschwerdeführers, mit denen er über seinen in London lebenden, dort asylberechtigten Bruder in den letzten Jahren zumindest in sporadischem Kontakt stand. Wenn die Beschwerde diesbezüglich ausführt, dass es sich bei der Familie des Beschwerdeführers um eher arme Leute handelt, so ist dem entgegen zu halten, dass diese dennoch in der Lage sind ihren Lebensunterhalt zu bestreiten und ihre existenziellen Lebensbedürfnisse zu decken und dem Beschwerdeführer daher für die erste Zeit nach seiner Rückkehr nach Somalia einen gewissen Rückhalt bieten können werden. Der Beschwerdeführer hat Somalia erst im Alter von 29 Jahren verlassen. Er hat sein gesamtes Leben bis zur Ausreise in Somalia verbracht, er beherrscht die somalische Sprache, erfuhr dort seine Sozialisierung und ist mit den dortigen Gepflogenheiten vertraut. Obwohl der Beschwerdeführer keine Ausbildung in Somalia genossen und nur ein Jahr die Schule besucht hat, war es ihm möglich seinen Lebensunterhalt durch Arbeiten in einer Parfümerie und Mithilfe am Marktstand seiner Mutter zu bestreiten. Es ist daher davon auszugehen, dass er sich - trotz der Abwesenheit von bald fünf Jahren - wieder in die Gesellschaft Somalias eingliedern können und eine Beschäftigung finden wird, die ihm ein Überleben in Mogadischu sichern wird.

Das Bundesverwaltungsgericht kann daher keine unzumutbaren Härten in einer Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat erkennen. Insbesondere führt der oben angestellte Vergleich zwischen den sozialen und wirtschaftlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers in Österreich mit jenen in Somalia zu dem Schluss, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat, in welchem er über Jahrzehnte und somit den prägenden und weit überwiegenden Teil seines Lebens verbracht hat, über eine wesentlich gesichertere wirtschaftliche Existenz und über weit mehr familiäre und soziale Anknüpfungspunkte verfügt, als dies in Österreich der Fall ist.

Das Interesse des Beschwerdeführers an der Aufrechterhaltung seiner privaten Kontakte ist noch zusätzlich dadurch geschwächt, dass er sich bei allen Integrationsschritten seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit der Integrationsschritte bewusst sein musste: Der Beschwerdeführer durfte sich hier bisher nur aufgrund eines Antrages auf internationalen Schutz aufhalten, der zu keinem Zeitpunkt berechtigt war (vgl. zB VwGH 20.02.2004, 2003/18/0347; 26.02.2004, 2004/21/0027; 27.04.2004, 2000/18/0257; sowie EGMR 08.04.2008, Fall Nnyanzi, Appl. 21878/06, wonach ein vom Fremden in einem Zeitraum, in dem er sich bloß aufgrund eines Asylantrages im Aufnahmestaat aufhalten darf, begründetes Privatleben per se nicht geeignet ist, die Unverhältnismäßigkeit des Eingriffes zu begründen). Auch der Verfassungsgerichtshof misst in ständiger Rechtsprechung dem Umstand im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK wesentliche Bedeutung bei, ob die Aufenthaltsverfestigung des Asylwerbers überwiegend auf vorläufiger Basis erfolgte, weil der Asylwerber über keine, über den Status eines Asylwerbers hinausgehende Aufenthaltsberechtigung verfügt hat. In diesem Fall muss sich der Asylwerber bei allen Integrationsschritten im Aufenthaltsstaat seines unsicheren Aufenthaltsstatus und damit auch der Vorläufigkeit seiner Integrationsschritte bewusst sein (VfSlg 18.224/2007, 18.382/2008, 19.086/2010, 19.752/2013).

Zur Zulässigkeit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme trotz langjährigem Aufenthalt in Österreich und mangelnder Integration in Österreich ist insbesondere auf folgende höchstgerichtliche Rechtsprechung hinzuweisen: VwGH 17.11.2005, 2005/21/0370 (7-jähriger Aufenthalt mit "nicht stark ausgeprägter Integration" - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0348 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 3.7.2007, 2007/18/0361 (5-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 26.9.2007, 2006/21/0288 (7-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (8-jähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 25.9.2007, 2007/18/0416 (4-jähriger Aufenthalt - "kein individuelles Bleiberecht" - Ausweisung zulässig), VwGH 28.2.2008, 2008/18/0087 (eineinhalbjähriger Aufenthalt - Ausweisung zulässig), VwGH 18.5.2007, 2007/18/0136 (11-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt (von insgesamt 15 Jahren) - Ausweisung zulässig), VwGH 8.11.2006, 2006/18/0316 (4-jähriger unrechtmäßiger Aufenthalt nach 4-jährigem Asylverfahren - Ausweisung zulässig), VfGH 29.9.2007, B 1150/07, EuGRZ 2007, 728 (11-jähriger Aufenthalt, zwei Scheinehen, zwei Asylanträge - Ausweisung zulässig).

Im Besonderen ist hier noch auf die folgenden aktuellen Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs zu verweisen, in denen trotz langjährigem Aufenthalt und Vorliegen von Integrationsschritten seitens des Höchstgerichts die Zulässigkeit einer aufenthaltsbeenden Maßnahme bejaht wurde: VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023 (sechsjähriger Aufenthalt; enge Beziehung zu Geschwistern in Österreich; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Einstellungszusage; großer Freundes- und Bekanntenkreis), VwGH 25.02.2010, 2008/18/0411 (siebeneinhalbjähriger Aufenthalt; Berufstätigkeit; ein Jahr lang Ehe mit österreichischer Staatsbürgerin; Unbescholtenheit; enge Freundschaften zu Arbeitskollegen und ehemaligen Wohnungskollegen;

andere in Österreich lebende Familienangehörige), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0070 (rund achtjähriger Aufenthalt; 3 Jahre Berufstätigkeit;

gute Deutschkenntnisse; engen Kontakt zu Freundes- und Bekanntenkreis sowie Bruder in Österreich; Unbescholtenheit; kaum Kontakt zu seinen im Libanon verbliebenen Angehörigen), VwGH 23.03.2010, 2010/18/0038 (siebenjähriger Aufenthalt; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; beruflich integriert als Zeitungsausträger, Sportverein), VwGH 25.03.2010, 2009/21/0216 ua. (Familie; siebenjähriger Aufenthalt; selbständige Berufstätigkeit bzw. Schulbesuch; Aufbau eines Freundes- und Bekanntenkreises;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine staatliche Unterstützung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0031 (achtjähriger Aufenthalt; familiäre Bindung zu Onkel, der BF unterstützt;

Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; Grundversorgung), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0029 (knapp achtjähriger Aufenthalt;

beabsichtigte Eheschließung mit öst. Staatsbürgerin; Sohn in Ö geboren; gute Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; nahezu durchgehende Beschäftigung; sozial vielfältig vernetzt und integriert), VwGH 25.02.2010, 2010/18/0026 (siebenjähriger Aufenthalt; Mangel an familiären Bindungen; Unbescholtenheit;

Deutschkenntnisse; fehlende Bindungen zum Heimatstaat;

arbeitsrechtlicher Vorvertrag), VwGH 25.02.2010, 2009/21/0187 (mehr als siebenjähriger Aufenthalt; Sohn besitzt österreichische Staatsbürgerschaft; Deutschkenntnisse; Unbescholtenheit; keine berufliche Integration), VwGH 13.04.2010, 2010/18/0078 (siebenjähriger Aufenthalt; jahrelange Erwerbstätigkeit;

unbescholten; Freundes- und Bekanntenkreis; gute Deutschkenntnisse;

Vereinsmitglied).

Festzuhalten ist auch, dass es dem Beschwerdeführer bei Erfüllung der allgemeinen aufenthaltsrechtlichen Regelungen des FPG bzw. NAG auch nicht verwehrt ist, wieder in das Bundesgebiet zurückzukehren (so auch VfSlg. 19.086/2010 unter Hinweis auf Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 861).

Diesen schwach ausgeprägten privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Aufenthalt in Österreich stehen die öffentlichen Interessen an einem geordneten Fremdenwesen gegenüber. Nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, die die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zu (zB VwGH 16.01.2001, 2000/18/0251).

Die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung, die sich insbesondere im Interesse an der Einhaltung fremdenrechtlicher Vorschriften sowie darin manifestieren, dass das Asylrecht (und die mit der Einbringung eines Asylantrags verbundene vorläufige Aufenthaltsberechtigung) nicht zur Umgehung der allgemeinen Regelungen eines geordneten Zuwanderungswesens dienen darf, wiegen im vorliegenden Fall schwerer als die Interessen des Beschwerdeführers am Verbleib in Österreich.

Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des unrechtmäßigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers im Bundesgebiet das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.

Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG stellt sohin keine Verletzung des Beschwerdeführers in seinem Recht auf Privat- und Familienleben gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG iVm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG 2005 ist daher ebenfalls nicht geboten.

Die Voraussetzungen des § 10 AsylG 2005 liegen vor: Da der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz abgewiesen wurde, ist die Rückkehrentscheidung gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 zu erlassen. Es ist auch - wie bereits ausgeführt - kein Aufenthaltstitel nach § 57 AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen.

§ 52 Abs. 2 Z 2 FPG setzt weiters voraus, dass kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Weil der Antrag des Beschwerdeführers im Hinblick auf die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten nach § 8 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen wurde, liegt weder ein Fall des § 8 Abs. 3a noch des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 vor. Der Beschwerdeführer gab an, über kein Aufenthaltsrecht außerhalb des Asylverfahrens zu verfügen.

Mit der Erlassung der Rückkehrentscheidung ist gemäß § 52 Abs. 9 FPG gleichzeitig festzustellen, dass die Abschiebung gemäß § 46 leg.cit. in einen bestimmten Staat zulässig ist.

3.2.4. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 1 FPG unzulässig, wenn dadurch Art. 2 oder 3 EMRK oder das 6. bzw. 13. ZPEMRK verletzt würden oder für den Betroffenen als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes verbunden wäre. Das entspricht dem Tatbestand des § 8 Abs. 1 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, GZ. W149 1430834-1/17E, rechtskräftig verneint. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt über familiäre Anknüpfungspunkte in Mogadischu, beherrscht die somalische Sprache und ist aufgrund des Umstandes, dass er Somalia erst mit 29 Jahren verlassen und damit den überwiegenden Teil seines Lebens dort verbracht sowie insbesondere seine Sozialisierung dort erfahren hat, mit den Gepflogenheiten in Somalia vertraut.

Dem weiteren Beschwerdevorbringen, der Beschwerdeführer würde im Falle der Rückkehr in eine menschenunwürdige Lebenssituation geraten, da es ihm an einem soliden und stabilen, familiären und clanmäßigen Netzwerk fehle, muss entgegen gehalten werden, dass dieses Vorbringen bereits im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 umfassend beurteilt und verneint wurde. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 03.03.2016 und in der gegenständlichen Beschwerde kein neues substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihn in Mogadischu oder Somalia drohenden Gefährdung im Falle der Rückkehr erstattet. Auch aus den im angefochtenen Bescheid festgestellten Länderinformationen zu Somalia und insbesondere zu Mogadischu ist nicht zu entnehmen, dass in Mogadischu eine Situation herrscht, in der praktisch jedermann ein reales Risiko einer Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK oder nach dem 6. oder 13. ZPEMRK droht. Die in diesen Länderinformationen berücksichtigten Berichte beruhen auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen, die dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten. Soweit die Beschwerde diesbezüglich moniert, dass den zitierten Quellen die Aktualität fehle, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Insbesondere in Bezug auf Mogadischu hat sich die Lage in den letzten Jahren verbessert und weiter stabilisiert, wie auch auf den Seiten 17ff des angefochtenen Bescheides festgehalten ist. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass insbesondere in seinem Herkunftsbezirk immer wieder Anschläge durch Al Shabaab stattfinden, so muss diesem Vorbringen entgegen gehalten werden, dass sich diese Anschläge überwiegend auf AMISOM-Mitglieder und Personen beziehen, denen eine gewisse Regierungsnähe unterstellt wird. Die Länderfeststellungen halten demgegenüber jedoch ausdrücklich fest, dass Personen, die gewisse Orte und Lokale meiden, ihr persönliches Risiko deutlich reduzieren können. Die Berichte in den Länderfeststellungen zeichnen zudem keine maßgebliche Änderung der Lage im Herkunftsstaat seit Jänner 2016, sodass die im Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 getroffenen Erwägungen - in Zusammenschau mit dem Umstand, dass der Beschwerdeführer kein neues substantiiertes Vorbringen hinsichtlich einer ihn in Mogadischu oder Somalia drohenden Gefährdung im Falle der Rückkehr erstattet hat - nach wie vor aktuell sind. Auch amtswegig haben sich diesbezüglich keine Hinweise ergeben.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerde zudem die Ausführungen und angeblichen Mängel des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2016 kritisiert, ist ihm entgegen zu halten, dass er diese Entscheidung nicht bekämpft hat und diese daher in Rechtskraft erwachsen konnte.

3.2.5. Die Abschiebung in einen Staat ist gemäß § 50 Abs. 2 FPG unzulässig, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben des Betroffenen oder seine Freiheit aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder persönlichen Ansichten bedroht wäre, es sei denn, es bestehe eine innerstaatliche Fluchtalternative. Das entspricht dem Tatbestand des § 3 AsylG 2005. Das Vorliegen eines dementsprechenden Sachverhaltes wurde mit der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2016, GZ. W149 1430834-1/17E, aufgrund der Unglaubwürdigkeit des Beschwerdeführers rechtskräftig verneint.

Soweit die Beschwerde neuerlich auf die Clanzugehörigkeit des Beschwerdeführers verweist, ist diesem Vorbringen entgegen zu halten, dass damit keine Änderungen oder Neuigkeiten konkret genug vorgebracht werden, die eine von den rechtskräftig abgeschlossenen Asylverfahren abweichende Neubeurteilung notwendig gemacht hätte (vgl. VwGH 30.06.2015, Ra 2015/21/0059 ua.).

Die Abschiebung ist schließlich nach § 50 Abs. 3 FPG unzulässig, solange ihr die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte entgegensteht. Eine derartige Empfehlung besteht für Somalia nicht.

Die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Somalia ist daher zulässig.

3.2.6. Gemäß § 55 Abs. 1 FPG wird mit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt. Die Frist für die freiwillige Ausreise beträgt nach § 55 Abs. 2 FPG 14 Tage ab Rechtskraft des Bescheides, sofern nicht im Rahmen einer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorzunehmenden Abwägung festgestellt wurde, dass besondere Umstände, die der Drittstaatsangehörige bei der Regelung seiner persönlichen Verhältnisse zu berücksichtigen hat, die Gründe, die zur Erlassung der Rückkehrentscheidung geführt haben, überwiegen.

Da derartige besondere Umstände vom Beschwerdeführer nicht behauptet und auch im Ermittlungsverfahren nicht hervorgekommen sind, ist die Frist zu Recht mit 14 Tagen festgelegt worden.

Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Anordnung einer Rückkehrentscheidung und die gesetzte Frist für die freiwillige Ausreise vorliegen, ist die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm § 75 Abs. 20 AsylG 2005 iVm § 55 und § 57, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 52 Abs. 2 Z 2 FPG und § 9 BFA-VG sowie § 52 Abs. 9 iVm § 46 und § 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abzuweisen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.