BVwG W199 2111547-1

W199 2111547-1Tribunal Administrativo Federal24 de ago. de 2016

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Regest

Anhaltung, Bürgerkrieg, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>unterstellte politische Gesinnung

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BVwG W199 2111547-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 24.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W199.2111547.1.01

Spruch

W199 2111547-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael SCHADEN als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Syrien, gegen Spruchpunkt I des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 14.07.2015, Zl. 1030919601/14947741/BMI-BFA-RD-STM, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer, ein syrischer Staatsangehöriger, stellte am 07.09.2014 den Antrag, ihm internationalen Schutz zu gewähren (in der Folge auch als Asylantrag bezeichnet). Dazu gab er bei seiner Befragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes (Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug) am nächsten Tag an, er sei Kurde und Muslim, seine Muttersprache sei Arabisch. Er habe zuletzt in XXXX, Damaskus, gelebt. Am 07.08.2014 sei er mit drei anderen Leuten nach Beirut gefahren - er sei legal ausgereist - und von dort nach Algerien geflogen. Mit Hilfe eines Schleppers seien sie über Libyen nach Italien gebracht worden. Der Schlepper habe auf der Überfahrt nach Italien den Reisepass des Beschwerdeführers ins Meer geworfen. Mit dem Zug seien sie nach Österreich gefahren, wo sie am 07.09.2014 in Wien angekommen seien.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, er sei im März 2014 wegen einer Namensgleichheit von der syrischen Geheimpolizei für eine Woche inhaftiert worden, er sei geschlagen und getreten worden. Nach einer Woche sei der Irrtum erkannt und er sei entlassen worden. Nach dieser unmenschlichen Behandlung habe er nicht mehr in Syrien bleiben wollen. Außerdem herrsche dort Krieg. Er wolle auch seine Familie nachholen und mit ihr in Europa in Sicherheit leben. Er sei nicht persönlich verfolgt oder bedroht worden. Das sei sein einziger Flucht- und Asylgrund.

Bei seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt; Regionaldirektion Steiermark in Graz) am 09.07.2015 gab der Beschwerdeführer an, er habe bis Mai 2014 mit seiner Familie in XXXX in Damaskus gelebt. Dann seien sie bei einem Freund in XXXX gewesen. Nach XXXX sei er gezogen, weil er bedroht worden sei. Seine Familie sei schließlich im August zur Mutter seiner Frau in das Viertel XXXX zurückgekehrt. Er selbst sei Mechaniker für Webstühle. Da er in diesem Beruf zu wenig verdient habe, habe er in XXXX ein Geschäft für Lebensmittel eröffnet, dort habe er auch eine Eigentumswohnung, in der seine Familie zwölf Jahre, bis 2012, gelebt habe. Als das Militär gekommen sei, seien sie nach XXXX gezogen. Seinen Wehrdienst habe er 1993 oder 1994 abgeleistet. Sein Reisepass sei 2010 ausgestellt worden. Der Schlepper habe die Tasche des Beschwerdeführers, in der sich der Pass befunden habe, ins Meer geworfen. Seine anderen Dokumente habe seine Schwägerin unter ihrem Kleid am Körper aufbewahrt.

Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, die allgemeine Lage in Syrien sei sehr schlecht. Er sei von XXXX in der politischen Sicherheitsabteilung inhaftiert gewesen. Nach seiner Entlassung sei er einen Monat zu Hause gewesen, bis die Schmerzen nachgelassen hätten. Er habe nicht mehr im eigenen Geschäft arbeiten können, weil er psychisch sehr mitgenommen gewesen sei - sein Gesicht sei blau gewesen, er sei mit einem Stock geschlagen worden -, und daher bei seinem Bruder im Geschäft in XXXX gearbeitet. Leute des Regimes seien in ihr Viertel eingedrungen und hätten jemanden mitgenommen, den sie gesucht hätten. Die Islamisten hätten den Beschwerdeführer beschuldigt, diese Person verraten zu haben und ein Spitzel zu sein. Sie seien in der Früh gekommen, hätten das Geschäft seines Bruders zerstört und einen Zettel mit der Notiz hinterlassen, dass das Blut des Beschwerdeführers vergossen werden solle, weil er ein Spitzel sei. Dieser Vorfall habe sich in der Nacht abgespielt, im Mai 2014. Die Polizei sei gekommen und habe einen Bericht verfasst. Sein Bruder sei angerufen worden, sie hätten wissen wollen, wer XXXX sei, da dieser Name - also jener des Beschwerdeführers - auf dem Zettel gestanden sei. Sein Bruder sei zur Polizei geladen worden, habe in der Nacht den Beschwerdeführer angerufen und ihm gesagt, er solle in das Geschäft kommen, wo noch die Polizei gewesen sei. Sie seien beide zur Polizeistation gefahren. Die Polizei habe angenommen, dass der Beschwerdeführer einen Streit mit Islamisten gehabt habe, weil er zu ihnen gehöre. Er habe der Polizei gesagt, dass das nicht stimme, sie hätten ihn gehen lassen. Dies sei, so der Beschwerdeführer, seine ganze Geschichte.

Die fünftägige Internierung - damals sei er wegen einer Namensähnlichkeit festgenommen worden - und der Vorfall im Geschäft seines Bruders hätten nichts miteinander zu tun. Auf den Vorhalt, er habe in der Befragung am 08.09.2014 angegeben, dass er persönlich weder verfolgt noch bedroht worden sei, meinte der Beschwerdeführer, er habe damals gesagt, dass er von den Islamisten verfolgt werde. Nachdem ihm seine Angaben in der Befragung übersetzt worden waren, erklärte er, dass er alles gesagt habe, der Dolmetscher habe ihm gesagt, dass er das zweite Thema beim zweiten "Interview" (dh. bei der Einvernahme) erzählen könne. Er fürchte sich vor einer Verfolgung durch die Islamisten. Sie brächten ihn mit der Verhaftung eines Islamisten in Zusammenhang, weil es ungewöhnlich sei, dass jemand nur fünf Tage angehalten werde. Normalerweise kämen Verhaftete nie mehr heraus. Dass die Islamisten von seiner Verhaftung wüssten, habe seinen Grund darin, dass es dort keine Geheimnisse gebe; er sei vor seinem Geschäft festgenommen worden.

2. Mit dem Bescheid, dessen Spruchpunkt I angefochten ist (in der Folge der Einfachheit halber als angefochtener Bescheid bezeichnet), wies das Bundesamt den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005, Art. 2 BG BGBl. I 100 (in der Folge: AsylG 2005) ab (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erkannte es dem Beschwerdeführer den Status des subsidiär Schutzberechtigten zu (Spruchpunkt II), gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 erteilte es ihm die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.07.2016 (Spruchpunkt III).

Im angefochtenen Bescheid werden zunächst die Niederschriften der Befragung und der Einvernahmen wiedergegeben. Das Bundesamt stellt fest, der Beschwerdeführer habe Syrien auf Grund der vorherrschenden Situation verlassen. Es könne nicht festgestellt werden, dass er von radikalen Islamisten bedroht worden sei. Sodann trifft das Bundesamt Feststellungen zur Situation in Syrien. Beweiswürdigend stützt es sich vor allem darauf, dass der Beschwerdeführer die Bedrohung durch die Islamisten in der Erstbefragung nicht genannt habe. Er habe damals angegeben, er sei fünf Tage zu Unrecht in Haft gehalten worden und habe wegen dieser unmenschlichen Behandlung nicht länger in Syrien bleiben wollen. In der Einvernahme habe er sein Vorbringen dahingehend gesteigert, dass er von radikalen Islamisten bedroht worden sei; dies sei der Auslöser seiner Flucht gewesen. Wäre dies aber die Hauptursache dafür gewesen, dass er sein Heimatland verlassen habe, dann sei zu erwarten, dass er in der Erstbefragung jedenfalls diesen Vorfall und nicht nur die fünftägige Anhaltung angeführt hätte, die nach seinen Angaben bei der Einvernahme nicht zu seiner Ausreise geführt hätte. Eine individuelle Bedrohungssituation auf Grund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen Gruppe der Kurden lasse sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Rechtlich folgert das Bundesamt, die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor, da der Beschwerdeführer eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen nicht habe glaubhaft machen können, sondern seinen Herkunftsstaat vielmehr auf Grund der derzeitigen Gefahrenlage verlassen habe. Das Bundesamt kommt jedoch zum Ergebnis, dass ihm auf Grund des innerstaatlichen Konfliktes in seiner Heimat subsidiärer Schutz zu gewähren sei. Abschließend begründet es seine Entscheidung über die befristete Aufenthaltsberechtigung gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005.

Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 17.07.2015 persönlich zugestellt.

3. Gegen Spruchpunkt I dieses Bescheides richtet sich die vorliegende, fristgerechte Beschwerde vom 29.07.2015. Darin wird auch die die "unentgeltliche Beigabe eines Verfahrenshelfers" beantragt.

4. Mit Beschluss vom 15.04.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe gemäß Art. 47 Grundrechtecharta (ABl. 2010 Nr. C 83/389) als unbegründet ab. Dieser Beschluss wurde nicht angefochten.

5. Mit Schreiben vom 11.07.2016 teilte das Bundesverwaltungsgericht den Parteien des Beschwerdeverfahrens mit, dass es beabsichtige, in seinem Erkenntnis Feststellungen zur Situation in Syrien zu treffen und sich dabei auf folgende Unterlagen und Berichte zu stützen:

  • Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Information. Aktuelle Situation in Syrien (20. 8. 2015)

  • UNHCR, UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015)

Das Bundesverwaltungsgericht stellte es den Parteien des Verfahrens frei, innerhalb von zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen sowie ein ergänzendes Vorbringen zu erstatten, das sich auf den Gegenstand des Verfahrens beziehe.

Die Parteien äußerten sich nicht.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Bundesamt hat ein mängelfreies, ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Die Feststellungen zur Person sind iW Negativfeststellungen, nämlich zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers, sie und die dazu führende Beweiswürdigung sind oben im erforderlichen Ausmaß wiedergegeben. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich den Feststellungen zum Sachverhalt und der dazu führenden Beweiswürdigung an. In der Tat hat der Beschwerdeführer bei seiner Einvernahme eine andere Fluchtgeschichte erzählt als bei seiner Befragung; zwischen beiden Vorfällen besteht nach seiner Schilderung beim Bundesamt kein Zusammenhang. Bei der Befragung hatte er dagegen angegeben, Grund für seine Ausreise sei die Behandlung während seiner Haft gewesen. Dem Bundesamt ist zuzustimmen, dass erwartet werden kann, dass ein Asylwerber den "Hauptgrund" bei der Befragung erwähnt und ihn nicht bei der Einvernahme gleichsam nachschiebt.

1. Feststellungen (Sachverhalt):

1. Zur Situation in Syrien wird festgestellt:

1.1.1. Zur allgemeinen Lage:

Das syrische Regime hat über große Teile des Landes die Kontrolle verloren. Es gibt eine Vielzahl verschiedener Akteure, das Land ist in mehrere Teile zersplittert. Das Regime konzentriert seine Kräfte verstärkt auf die ihm wichtigen bevölkerungsreichen Kerngebiete. Dort ist es zwar teilweise vergleichsweise ruhig in Bezug auf Kampfhandlungen, aber gerade durch die Bedeutung für das Regime wächst auch die (symbolische) Bedeutung als potentielle Ziele für die Aufständischen. Vorübergehende Ruhe innerhalb eines Gebiets darf nicht mit Frieden oder mit sicheren Außengrenzen dieses Gebiets verwechselt werden. Gleichzeitig geht diese scheinbare Ruhe mit entsprechend besser funktionierenden Machtstrukturen zB des Regimes einher.

Hinzukommen je nach Gegend unter Umständen noch Luftbombardements durch das Regime bzw. durch die Koalition gegen Daesh (di. der Islamische Staat, IS, ISIS, ...). Das Regime und die größeren aufständischen Gruppen haben zwar ihre Hochburgen, aber die Frontverläufe und die Allianzen zwischen den Aufständischen können sich schnell ändern. Lokal kann es auch vorkommen, dass Allianzen der Rebellen vorübergehend nicht eingehalten werden und mit dem Feind gegen einen anderen Gegner zusammengearbeitet wird - zB mit Daesh gegen das Regime oder im Fall der Kurden mit dem Regime gegen Daesh.

Die wechselhafte Entwicklung in den Kurdengebieten verdeutlicht, wie trügerisch Ruhe in einem Kriegsgebiet sein kann - das Blatt kann sich schnell wenden, zB in Form von Anschlägen weit weg von der Front oder durch plötzliche Offensiven (zB im Juli 2015 durch Daesh in der Provinz al-Hassakah bis hinein in al-Hassakah Stadt). Gleichzeitig sind die Bewohner mit dem dominanten Parteiapparat der PYD (Partiya Yekîtiya Demokrat - Democratic Union Party) und ihrem bewaffneten Arm, der YPG (Yekîneyên Parastina Gel - Volksschutzeinheiten), konfrontiert, der sich gegen andere politische Kräfte der Kurden richtet. Außerdem gibt es Vorfälle, bei denen die YPG mit dem syrischen Regime kooperiert.

1.1.2. Zu Gesetzen, Verordnungen, Erlässen und anderen Äußerungen des engsten Kreises des Regimes

Amnestien des syrischen Regimes sind mit Skepsis zu sehen, weil sie in der Vergangenheit nicht unbedingt so umgesetzt wurden wie zuvor angekündigt. Amnestieankündigungen und verschiedene Dekrete und Verordnungen sind propagandistische und politische Machtinstrumente des Regimes, frei zur Auslegung durch das Regime und ohne Rechtsansprüche der Betroffenen. Dies ist auch mit ein Grund, warum zum Thema Generalmobilisierung auch falsche Gerüchte bzw. Interpretationen von Aussagen der Staatsspitze in Syrien die Runde machen (zB löste einmal eine missverständliche Rede des regimetreuen Großmuftis von Syrien eine Fluchtwelle von Wehrpflichtigen aus), weil die Intransparenz kriegsbedingt, aber auch durch das Regime gefördert, noch größer ist als zuvor.

Die Bewohner Syriens können sich nie sicher sein, "ob nicht doch etwas dran ist".

Viele Männer (selbst aus vermeintlich regimetreuen Minderheiten) versuchen mit verschiedensten Mitteln, dem Militär- oder Reservedienst zu entgehen. Die einen wollen nicht Kanonenfutter werden oder möglicherweise nach einer Niederlage vom Gegner hingemetzelt werden, die anderen wollen nicht Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen oder unterstützen. Auch das Regime selbst verwendet weiterhin alle möglichen Druckmittel von bürokratischen Auflagen bis hin zu Gefängnis und Folter (einem Bericht zufolge sogar fallweise taktische Rückzüge aus Wohnorten von Minderheiten, damit diese dann um Schutz bitten und das Regime ihnen als Bedingung stellen kann, dass die Kriegsdienstverweigerer eingezogen werden), um die syrischen Streitkräfte oder die paramilitärischen Verbände zu stärken.

Amnestien oder andere Erlässe des syrischen Regimes in Bezug auf den Militärdienst ändern nichts daran, dass die eingezogenen Männer Gefahr laufen, Menschenrechtsverletzungen bis hin zu Kriegsverbrechen begehen zu müssen oder sie zumindest zu unterstützen, indem sie das Regime und seine Streitkräfte miterhalten. Wenn sie sich weigern, drohen sie selbst Opfer von Menschenrechtsverletzungen zu werden. Der Syrienkenner Lund deutet sogar die Möglichkeit einer bevorstehenden Generalmobilisierung an, zu der die Amnestie nur eine Vorstufe sein könnte, bzw. meint er, dass das Regime schon, soweit es in seiner Macht steht, eine Generalmobilisierung in den von ihm kontrollierten Gebieten durchführt, ohne sie als solche zu deklarieren.

Hinzukommt, dass die kurdische Organisation PYD in dem von ihr gehaltenen Territorium auch einen Wehrdienst eingeführt hat. Ihr wie auch anderen Rebellengruppen werden wie dem Regime Zwangsrekrutierungen vorgeworfen. Besonders problematisch ist, dass Daesh (und auch andere) bereits Kinder gezielt indoktriniert und für den Kampf ausbildet. Für Eltern ist es sehr schwer und gefährlich, ihre Kinder davor zu schützen.

Gleichzeitig ist der syrische Militärdienst mittlerweile sehr komplex und in Details stark veränderlich bzw. undurchschaubar. Er kann Betroffene zu Opfern (im Fall der Weigerung) oder bei Ableistung zu Tätern oder Unterstützern von Menschenrechtsverletzungen machen.

1.1.3. Korruption und Herrschaft

Korruption und autoritäre Behörden, die Menschenrechtsverletzungen gegen ihre Bürger begehen, sind Teil des Machterhalts. Korruption gibt den sie Ausübenden ein Interesse am Fortbestehen des Machtapparats und den Regierenden ein Druckmittel (in Form von Bestrafung oder durch Entzug der Schmiergeldquelle) gegenüber ihren Vertretern. Umso mehr gilt dies in Kriegszeiten, die neue Bereicherungsmöglichkeiten eröffnen. Der Krieg fördert zudem auch andere kriminelle Machenschaften unter verschiedenen Deckmänteln, zB in den berüchtigten Schabiha-Milizen des Regimes.

1.1.4. Opposition

Bei den politischen Oppositionsgruppen kommt es immer wieder zu Änderungen in Bezug auf Bündnisse und teilweise auch Führungspositionen. Insgesamt ist die Vielfalt an Organisationen groß und ihr Einfluss in Syrien teilweise zweifelhaft. Vieles bleibt auch aus Sicherheitsgründen oder auf Grund politischer Erwägungen im Dunkeln.

1.1.5. Menschenrechtslage

Die Menschenrechtslage ist großteils äußerst schlecht.

1.1.6. Dokumente

Der Krieg, die Zersplitterung des Landes und die Etablierung alternativer Verwaltungsstrukturen durch die Rebellen können je nach Ort und Zeit den Zugang zur Ausstellung staatlicher Dokumente aus verschiedenen Gründen unmöglich machen: Die zuständige Stelle existiert an dem Ort zu diesem Zeitpunkt nicht mehr; Unterlagen können nicht mehr beigebracht werden; die Behörde ist gar nicht oder nur unter Gefahr erreichbar; sie zu kontaktieren, könnte jemanden auf Grund einer tatsächlichen oder zugeschriebenen Identität gefährden; er hat zum relevanten Zeitpunkt zu wenig Geld für Schmiergeld oder für die Fahrt zur nächsten Behörde; ein Erscheinen bei bestimmten Behörden bzw. das Passieren von Regime-Checkpoints ist für Männer, denen der Einzug zum Militärdienst droht, ein Risiko.

Gleichzeitig sind viele gefälschte Dokumente im Umlauf. Dazu kommen zB schlampig, aber legal ausgestellte echte Reisepässe (zB bei Familien: der Familienname ist in jedem Pass anders geschrieben und uU irreführend aus dem Arabischen transkribiert).

Rebellengruppen stellen ebenfalls Papiere aus (außer Reisepässe).

Geburtsdaten in Dokumenten sind teilweise unrichtig: so lassen manche Familien ein anderes Datum für das Kind eintragen, das ihnen für den Einschulungszeitpunkt günstiger erscheint.

1.1.7. Zur sozioökonomischen Lage und zur Lage der UN-Hilfsorganisationen

Es gibt Meldungen, wonach die humanitäre und sozioökonomische Lage in Syrien in ihrer Gesamtheit derart verheerend ist, dass eher sie als die militärischen Niederlagen Präsident Bashar al-Assad in die Knie zwingen könnte.

UNRWA (United Nations Relief and Works Agency for Palestine Refugees in the Near East; das Hilfswerk der Vereinten Nationen für Palästina-Flüchtlinge im Nahen Osten) und andere UN-Organisationen sind im Nahen Osten mittlerweile derartig unterfinanziert, dass in der Region laufend Hilfsleistungen eingeschränkt oder eingestellt werden (zB UNRWA-, WHO- und WFP-Programme). Die UN-Organisationen sind bei ihren Hilfsaktionen vom Einverständnis Syriens (und eventuell von Rebellengruppen) und von der Sicherheitslage abhängig.

Der Wert der Geldleistungen von Hilfsorganisationen relativiert sich dadurch, dass die Verfügbarkeit von Unterkünften und Lebensmitteln und die Wohn- und Lebensmittelkosten orts- und zeitbedingt durch kriegerische Handlungen und die logistischen Kapazitäten der lokalen Macht (egal ob Regime oder Rebellen) schwanken können.

1.2. Länderkundliche Informationen

1.2.1. Politische Lage

Das syrische Regime hält knapp ein Drittel des Staatsgebiets, aber dieser Teil umfasst die "nützlichsten" Gebiete, nämlich die meisten großen Städte, die Küste und mehr als die Hälfte der Bevölkerung. Die Regierung ist nach Jahren des Kriegs geschwächt und scheint zu einer de-facto-Teilung des Landes bereit: Sie verteidigt nur noch für sie strategisch wichtige Gebiete und überlässt viel von dem Land den Rebellen und Jihadisten. Assad erwartet, dass er noch mehr Terrain verlieren wird, um das Kerngebiet zu halten - dieses umfasst zumindest Damaskus, Homs, Hama und die Küstenregion Latakia.

Eine breite Bandbreite von Rebellengruppen, dominiert von Islamisten einschließlich der mit Al Qaida verbundenen Nusra-Front, hält Gebiete im Norden und Westen, während "Moderate" einen Teil des Südens kontrollieren. Die Kurden haben sich an der Grenze zur Türkei eine Enklave geschaffen. Im Süden in Suwaida fürchten sich mittlerweile die lokale Gemeinschaft der Drusen und andere Minderheiten vor dem Erstarken jihadistischer Gruppen wie der Nusra-Front, die Drusen als Häretiker sehen.

Die Terrororganisation Daesh übernahm, beginnend 2013, in wachsendem Ausmaß die Kontrolle über die Provinzen Raqqa und Dayr al-Zawr und konsolidierte sie. Am 29.6.2014 rief Daesh ein islamisches "Kalifat" im Irak und Syrien mit der Hauptstadt Raqqa aus. Daesh hält auch eine begrenzte Präsenz in anderen syrischen Provinzen im Norden, Süden und um Damaskus herum aufrecht. Andere Landesteile bleiben umkämpft - einschließlich der Grenze zur Türkei und der nordöstlichen Gebiete, wo Kurden dominieren. Daesh hält zwar 50 % des syrischen Territoriums, aber viel davon ist Wüste.

In vielen Fällen etablieren die aufständischen Organisationen neue oder geänderte Regierungsstrukturen, einschließlich irregulärer Gerichte.

1.2.2. Sicherheitslage

Weit verbreitete Kämpfe zwischen den Kriegsparteien halten an und vertiefen die humanitäre Krise in Syrien. Wahllose Luftbombardements einschließlich des Einsatzes von Fassbomben durch die Regierungstruppen und wahlloser Beschuss durch nicht-staatliche bewaffnete Gruppen, auch extremistische Gruppen und solche, die sich auf Terrorlisten befinden, bewirken den Tod oder die Verwundung hunderter und die Vertreibung tausender Zivilisten. Die Kampfhandlungen aller Parteien sind von weit verbreitetem Mangel an Respekt für das internationale humanitäre Recht und für die Verpflichtung der Kriegsparteien zum Schutz von Zivilisten geprägt.

Bereits seit 08.08.2014 bekämpfen die USA und ihre Verbündeten Daesh. Er soll jedoch weiterhin über 20.000 bis 30.000 Mann verfügen, da er seine Verluste durch neue Rekruten ausgleichen kann und ausreichend Geld besitzt, das aus geplünderten Banken und Ölverkäufen, Schutzgeldern, Steuern und Raubgut stammt. In Nordsyrien wurde Daesh mit Hilfe kurdischer Milizen (YPG) aus einem 17.000 Quadratkilometer großen Gebiet vertrieben. Von der Grenze der Türkei mit Syrien kontrolliert Daesh nicht mehr 300 Kilometer, sondern nur noch 110 Kilometer.

Ende Juli 2015 gab Assad überraschend zu, dass die Regimetruppen über weite Gebiete auseinandergezogen sind, ihnen Truppen fehlen und sie nicht überall präsent sein können. Aber er kündigte die Fortsetzung des Krieges an.

Viele Syrer und besonders Alawiten sehen laut dem Syrien-Experten Joshua Landis die Teilung des Landes als wahrscheinlichen Ausgang des Kriegs. Gründe sind die schwindende Wahrscheinlichkeit eines militärischen Sieges, die Dominanz der Hardliner-Gruppen wie der Nusra-Front und der salafistischen Ahrar al-Sham und das Scheitern der streitenden Rebellengruppen, die befreiten Gebiete unter anhaltenden Luftschlägen des Regimes zu regieren.

Bis Juni 2015 starben mehr als 230.000 Syrer, darunter 14.000 Kinder, 30.000 Rebellen und 18.476 Mitglieder von Regimetruppen. 3,980.623 Menschen waren beim Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen als Flüchtlinge registriert, 7,6 Mio. Menschen waren innerhalb Syriens intern vertrieben.

Das Regime hielt die effektive Kontrolle über Militär, Polizei und Staatsicherheitskräfte (Staatssicherheitsdienste, gemeinhin Geheimdienste) aufrecht, aber nicht durchgehend über Pro-Regime-Milizen wie die Nationalen Verteidigungskräfte (NDF - National Defence Forces), der "Bustan Charitable Association" oder die Schabiha. Diese agieren oft autonom und ohne Aufsicht durch das Regime.

In den letzten Jahren sind eine Reihe kleiner selbst organisierter Pro-Regime-Milizen entstanden, die von ehemaligen oder mittlerweile auch von aktiven hohen Offizieren der syrischen Armee geleitet werden, die dabei wie Warlords agieren. Diese Milizen und besonders die NDF wurden für das Regime immer wichtiger als Komponente seiner Verteidigung. Die NDF sind trotz ihrem offiziell klingenden Namen eine Sammelbezeichnung für Milizen mit Mitgliedern, die in variierendem Ausmaß und auf unterschiedliche Weise mit der Regimeführung verbunden sind. Ihre Mitglieder sind gemischt, jüngere und ältere Männer. Die älteren Mitglieder waren ursprünglich Teil des Nachrichtendienstes Mukhabarat oder Armeemitglieder, die nach ihrer Pensionierung die Milizen gründeten. Die Milizen haben keine einheitliche Struktur und funktionieren informell nach lokalen Dynamiken. Sie haben ihre eigenen Checkpoints und Gefängnisse und dürfen Aktivitäten wie Entführungen in Eigeninitiative durchführen. Ihre Funktionen können von Gebiet zu Gebiet unterschiedlich sein.

1.2.3. Militärdienst und (Zwangs)Rekrutierung durch Regime und Rebellen

1.2.3.1. Menschenrechtsverletzungen gegen Militärdienstleistende und der Druck, im Militärdienst Menschenrechtsverletzungen zu begehen

Regime-Organisationen, kurdische bewaffnete Gruppen und mehrere bewaffnete Oppositionsgruppen sowie extremistische bewaffneten Vereinigungen sind für die Rekrutierung und den Einsatz von Kindern im Kampf und in Unterstützungsaufgaben verantwortlich. Sie sind auch verantwortlich für militärische Operationen - einschließlich von Terrortaktiken - in zivilen Gebieten.

Grundwehrdiener werden mit Zwangsmaßnahmen zum Einsatz verhalten. In der Anfangszeit, als es viele Demonstrationen und auch viele Desertionen gab, berichteten desertierte syrische Soldaten, dass sie gezwungen wurden, auf unbewaffnete Zivilisten und Protestierende zu schießen, darunter Frauen und Kinder. Falls sie sich weigerten, wären sie Gefahr gelaufen, erschossen zu werden. Viele Soldaten wurde tatsächlich getötet, als sie versuchten zu desertieren oder sich weigerten, auf Zivilisten zu schießen. Syrischen Soldaten droht auch bei der Weigerung, gegen die Protestierenden vorzugehen, Haft und Folter. Außerdem wird berichtet, dass Soldaten am Ende der Haft ein Dokument unterschreiben mussten, in dem sie bestätigten, dass ihnen während der Haft nichts angetan wurde, und sie mussten sich verpflichten, Kameraden, die sich weigerten, auf Demonstranten zu schießen, ihren Vorgesetzten zu melden. Erst dann durften sie zu ihren Einheiten zurückkehren. Andere Soldaten wurden hingegen Opfer von "Verschwindenlassen".

Das Regime schützt und ermutigt seine Anhänger oft, Missbräuche zu begehen. Straflosigkeit bei Menschenrechtsverletzungen ist weit verbreitet und in den Sicherheitskräften und anderswo auf Regimeseite tief verwurzelt. Auch paramiltärische Gruppen des Regimes nehmen an breiten Menschenrechtsverletzungen wie Massakern, unterschiedslosen Tötungen, Entführungen von Zivilisten, willkürlichen Verhaftungen und Vergewaltigungen als Kriegstaktik teil. Diese Milizen machten dabei so wie auch die libanesische Terrororganisation, unterstützt vom Iran, wiederholt Zivilisten zu ihren Zielen.

1.2.3.2.1. Militärdienst (Wehr-, Reservedienst, professioneller Militärdienst) beim syrischen Regime

Desertion bezieht sich auf Personen, deren Militäreinsatz schon begonnen hat. "Militärdienst" wird als Überbegriff für Wehrdienst und Reservedienst verwendet, da es Wehrdienstpflichtige, die ihren Wehrdienst noch nicht geleistet haben, und Reservedienstpflichtige gibt, die zwar ihren Wehrdienst geleistet haben, aber wieder zum Reservedienstdienst eingezogen werden (können).

"Militärdienstverweigerer" wird als Überbegriff für alle verwendet, dies sich dem Wehr- oder dem Reservedienst auf welche Art auch immer entziehen, bevor sie den aktiven Militärdienst (wieder) antraten.

Das Rekrutierungssystem ist zentralisiert, seine Verwaltung ist unverändert. Allerdings ließ der Respekt für das Gesetz in den letzten Jahren stark nach, und man kann von einem bestimmten Maß an Willkür ausgehen, wie Gesetze in Syrien heutzutage angewandt werden.

Art. 3 § B des syrischen Militärdienstgesetzes sieht Militärdienst für Männer im Alter von 18 bis 42 Jahren vor. Allerdings ist die Altersgrenze von 42 Jahren nicht mehr fix; es gibt auch Beispiele von 45jährigen, die Reservedienst leisten.

Von der Wehrpflicht ausgenommen sind Juden und staatenlose Kurden. Den Militärdienst in den syrischen Streitkräften müssen auch in Syrien lebende staatenlose Palästinenser - in der Palästinensischen Befreiungsarmee - und Kurden ableisten, die einen syrischen Personalausweis besitzen.

Die Ablehnung des Wehrdienstes aus Gewissensgründen wird in Syrien nicht anerkannt, es gibt keine Möglichkeit eines Ersatzdienstes.

Das Präsidialdekret Nr. 35 vom 19.3.2011 sieht vor, dass mit 1.6.2011 Wehrpflichtige, die bis zu fünf Jahren eine Schule besucht haben, 21 Monate Wehrdienst leisten, und Personen, die mehr als fünf Schuljahre absolviert haben, 18 Monate Wehrdienst abzuleisten haben. Allerdings wurden zuletzt 2011 Männer nach Ableistung ihres Wehrdienstes ins Zivilleben entlassen. Seither werden die Männer nach ihrem Wehrdienst in den aktiven Reservedienst überstellt. Früher oder später werden die meisten von ihnen an die Front geschickt. Frauen werden nicht einberufen, können sich aber freiwillig melden. Wer einberufen wird, aber nicht freiwillig erscheint, wird als Wehrdienstverweigerer gelistet und von den Behörden gesucht. Die syrische Regierung rekrutiert für den Militärdienst in Gebieten unter ihrer Kontrolle. Aber die Regierungskräfte können auch Männer rekrutieren, die in Gebieten außerhalb ihrer Kontrolle leben, wenn sie bei einem Checkpoint der Regierung kontrolliert werden. Betroffen sind auch Personen zB aus ostsyrischen Gebieten außerhalb der Regimekontrolle, wenn sie sich als intern Vertriebene in Gebieten unter Regimekontrolle aufhalten. Sie sind nämlich normalerweise registriert, die Registrierungsdaten können für die Suche nach Kandidaten für den Militärdienst verwendet werden. An den Checkpoints gibt es Listen aller gesuchten Personen. Die Listen gesuchter Militärdienstverweigerer und Deserteure, die bei den Checkpoints und Grenzstationen aufliegen, sind jedoch nicht immer ganz aktuell.

Das Regime benötigt wirklich Rekruten, und Leute, die sich bisher auf Grund von Ausnahmeregelungen sicher fühlten, tun dies nicht mehr, weil die Willkür stark zugenommen hat. Es gibt eine allgemeine Angst, was an den Checkpoints des Regimes passieren könnte, sowie Misstrauen gegenüber dem Staat. Manche Männer berichten, ihr Zuhause aus Angst nicht zu verlassen, weil sie nicht sicher sein können, ob sie auf der Liste der gesuchten Personen stehen oder nicht. Einer Schätzung zufolge entziehen sich etwa 70.000 Syrer dem verpflichtenden Militärdienst.

Mit einer Amnestie für Deserteure und Militärdienstverweigerer versuchte Präsident Bashar al-Assad "ein paar Tausend" Soldaten für seine Truppen zu bekommen, indem die Amnestie, wenn die Betroffenen bestimmte Kriterien erfüllen, die Strafen aufhebt. Es ist zweifelhaft, dass das Regime eine bedeutende Anzahl von weiteren Soldaten mobilisieren kann, ohne Zwang gegen seine Unterstützer anwenden zu müssen. Selbst Männer, die eigentlich für das Regime eingestellt sind, versuchen mit verschiedensten Mitteln dem Wehrdienst oder Reservedienst zu entgehen. Zudem muss der Einberufung zum Reservedienst schon jetzt eine deklarierte Generalmobilmachung nicht vorangehen, das Regime hat seine Bemühungen verstärkt, Männer für den Kampf zu rekrutieren. Während des Herbstes 2014 intensivierte die syrische Regierung ihre Rekrutierungsbemühungen noch weiter, auch wenn offiziell die Gesetze bezüglich des Militärdienstes und ihre Umsetzung nicht geändert wurden. Es wurden nur mehrere Dekrete erlassen, die das Verlassen des Landes für Männer im militärdienstfähigen Alter einschränken. Rekrutiert wird unabhängig vom ethnischen und religiösen Hintergrund der Betroffenen, aber Sunniten erhalten tendenziell eher nicht sensible und entscheidende Aufgaben oder Funktionen in der Armee. Insgesamt gibt es kein Muster dafür, wer zum Reservedienst einberufen wird. Einige Quellen führen an, dass die Art der Streitkräfte (zB Luftwaffe), der Bedarf an Kombattanten, die Position des Betroffenen usw. wichtigere Faktoren seien als das Alter.

Militärdienstverweigerer, die an den Checkpoints entdeckt werden, werden manchmal sofort verhaftet und zum Militärdienst entsandt. In anderen Fällen werden sie verwarnt und angewiesen, sich zum Militärdienst zu melden. Da die Bürokratie in den Gebieten unter Regimekontrolle noch funktioniert, suchen die Behörden auf verschiedene Weise nach Kandidaten für den Militärdienst: Je nach Situation gehen sie zu Familien, durchsuchen Häuser, verfassen Vorladungen oder schalten die Nachrichtendienste für die Suche ein. Die Familien, besonders die Väter von Militärdienstverweigerern und Deserteuren, werden üblicherweise schikaniert, um die Söhne zu zwingen, sich zu stellen. Die Behörden treten auch an bestimmte Gemeinschaften heran und verlangen, dass die Familien die Mitglieder übergeben, die für den Militärdienst gesucht werden. In der Frühphase des Konflikts sandte die Regierung in Gebiete, die als oppositionell gelten, Truppen mit einer Liste mit Namen von Personen, die für den Militärdienst gesucht werden. In einigen Fällen durchsuchten Mitglieder der Sicherheitsbehörden Haus für Haus, reihten Haushaltsmitglieder auf, verlangten ihre Identitätsdokumente und befragten sie nach abwesenden Personen.

Wenn Militärdienstverweigerer erwischt werden, werden sie von den Nachrichtendiensten (Geheimdiensten), meist dem Luftwaffen- oder dem Militärnachrichtendienst festgenommen, wo es zu Folter und Misshandlungen kommen kann. Schließlich werden sie vor das Militärgericht in al-Qaboun in Damaskus gestellt. Der Militärrichter kann sie zu Gefängnisstrafen verurteilen, bevor er sie wieder zum Militärdienst schickt. Manchmal werden sie ohne Haftstrafen unmittelbar wieder zum Militärdienst geschickt. Die Strafen für Militärdienstverweigerung hängen von den Umständen ab und reichen von einem Monat bis zu fünf Jahren Haft.

Es kann auch im Rahmen eines Waffenstillstandes oder eines Evakuierungsabkommens mit oppositionellen Gruppen in bestimmten Gebieten geschehen, dass junge Männer an die Nachrichtendienste übergeben und danach zum Militärdienst eingezogen werden. Militärdienstverweigerer und Deserteure können das Land legal nicht verlassen, da die syrischen Behörden normalerweise ihre Namen an den Grenzen aufliegen haben. Nichtsdestoweniger gelingt dies manchen trotzdem. Auf Grund der weit verbreiteten Korruption und des Chaos bei den Grenzübergängen ist es möglich, durch Bestechung das Land legal auf dem Landweg zu verlassen. Dies nutzen Angehörige der Ober- und Mittelschicht, um die längeren und gefährlicheren illegalen Routen zu vermeiden.

Der Beitritt zu einer Pro-Regime-Miliz, besonders der NDF, ist Berichten zufolge eine de-facto-Alternative zum Militärdienst in der syrischen Armee. Die jüngeren Rekruten können ihre Verträge mit ihrer NDF-Gruppe den Militärbehörden zeigen, damit ihr regulärer Militärdienst ausgesetzt wird; so brauchen sie ihn nicht abzuschließen. Die NDF-Einheiten bestehen gewöhnlich aus Leuten auf lokaler Basis und Personen, die zur selben Religionsgemeinschaft gehören und in dem Gebiet wohnen, in dem sie als Miliz aktiv sind. In Deir al-Zour besteht die NDF-Gruppe aus Mitgliedern lokaler sunnitisch-arabischer Stämme und Clans. Da die NDF eine Alternative zum Militärdienst weg vom Wohnort bieten, stieg die Zahl der Rekruten der NDF und der sunnitisch dominierten Baath-Bataillone, zumal da der Dienst leichter und die Bezahlung besser sein soll. Die NDF werden als Stoßtruppen der Armee verwendet.

1.2.3.2.2. Desertion im Gesetz

Art. 99 des syrischen Militärdienstgesetzes regelt Desertionen in Kriegszeiten; es drohen Haftstrafen zwischen drei und fünf Jahren, vorausgesetzt, der Betroffene stellt sich innerhalb dreier Monate freiwillig den Behörden. Mit großer Wahrscheinlichkeit ist mit einer hohen Haftstrafe zu rechnen. Desertion ist mit fünf bis zehn Jahren Gefängnis belegt, wenn der Deserteur das Land verlassen hat. Die Strafen für Desertion variieren nach dem Rang des Deserteurs und den Umständen, unter denen die Desertion stattfand. Auf Überlaufen zum Feind steht die Todesstrafe.

1.2.3.2.3. Umgang mit Desertion in der Praxis

Desertion kann - abhängig von den Umständen - einem Todesurteil gleichkommen, das Berichten zufolge oftmals auch unmittelbar vollstreckt wird. Obwohl die Soldaten streng beaufsichtigt werden und ihre Familien bei Fahnenflucht mit Repressalien rechnen müssen, gibt es immer wieder Deserteure. Die meisten von ihnen gehören der sunnitischen Bevölkerungsmehrheit an.

1.2.3.3.1. Gebiete unter PYD-Kontrolle

Neben der Angst vor den syrischen Sicherheitskräften ist die Angst vor der Einberufung zum Militärdienst für das Regime für syrische Kurden ein wichtiger Grund, das Land zu verlassen. Außerdem desertierten viele, nachdem sie Zeugen von Menschenrechtsverbrechen geworden waren.

Die PYD übt die de-facto-Kontrolle über die hauptsächlich kurdischen Gebiete in Nordsyrien aus. Ihr militärischer Arm ist die YPG, ihre Polizeikräfte die Asayish. Diese sind Berichten zufolge in Menschenrechtsverletzungen wie willkürliche Verhaftungen, Misshandlungen in der Untersuchungshaft und Verletzungen der Verfahrensrechte verwickelt. Die YPG soll eine Anzahl von Protesten gegen das syrische Regime und gegen die PYD aufgelöst haben und verhaftete die Demonstranten und politische Gegner.

Es gibt mittlerweile zwei in den Berichten nicht immer klar getrennte Rekrutierungsarten, die Bewohner der Gebiete unter PYD-Kontrolle betreffen - eine Art Wehrdienst und die Rekrutierung für die YPG/YPJ:

1.2.3.3.2. Der verpflichtende "Selbstverteidigungsdienst"

In den kurdischen Gebieten unter Verwaltung der PYD in Jazeera, Afrin und Kobane wurde am 14.7.2014 das "Gesetz über verpflichtende Selbstverteidigung" eingeführt. Es verpflichtet alle Männer im Alter von 18 bis 30 Jahren für sechs Monate, unabhängig von ihrer ethnischen oder religiösen Herkunft und unabhängig davon, ob sie bereits ihren Wehrdienst in den syrischen Streitkräften geleistet haben. Frauen können sich freiwillig melden. Die Webseite KurdWatch fasst die Probleme zusammen, die sich aus diesem "Gesetz" ergeben:

"Das Grundproblem des Gesetzes besteht zum einen darin, dass es erstens nicht von einer dazu legitimierten staatlichen Instanz beschlossen wurde, sondern von einem von der Partei der Demokratischen Union (PYD) eingesetzten Gremium. Zweitens leisten Personen, die der ‚Wehrpflicht' nachkommen, ihren Dienst innerhalb der Volksverteidigungseinheiten (YPG) ab, dem bewaffneten Arm der PYD. Die Volksverteidigungseinheiten unterstehen direkt dem Befehl der Arbeiterpartei Kurdistans (PKK), ihre Führung besteht, ebenso wie diejenige der PYD, aus PKK-Kadern und PKK-Kommandanten. Es handelt sich also nicht um eine quasistaatliche Armee, sondern um eine Parteimiliz. Zum anderen sieht das Gesetz keine Möglichkeit der Wehrdienstverweigerung aus Gewissensgründen vor. Damit verstößt es gegen international anerkannte Menschenrechte. Darüber hinaus fällt der Gesetzestext durch eine gewisse Unschärfe auf. So heißt es, dass ‚jede Familie' (gemeint ist die Kernfamilie) einen Kämpfer für die YPG stellen muss. In welchem Verhältnis aber steht diese Vorgabe zu

Artikel 3, demzufolge die beschriebenen Regelungen für alle männlichen Personen im Alter zwischen achtzehn und dreißig Jahren gelten?" Zudem gibt es die Möglichkeit, freiwillig der YPG oder YPJ (Yekîneyên Parastina Jinê - Schutzeinheiten der Frauen) beizutreten, es gibt jedoch Berichte von Zwangsrekrutierungen. Kurden stellen die Mehrheit in der YPG, auch wenn es arabische und christliche Mitglieder gibt. Entgegen der Aussage des britischen Außenministeriums erklärt eine kurdische Organisation, dass niemand unter 18 Jahren einberufen werde. Es gebe freiwillige Kurse in theoretischer Selbstverteidigung für Unter-Achtzehnjährige. Allerdings berichtet KurdWatch nicht nur von Fällen von Zwangsrekrutierung vor und nach dem Beschluss des "Gesetzes zur Selbstverteidigung", sondern auch davon, dass keine Araber und Christen eingezogen würden, auch wenn es anfangs kurzzeitige Verhaftungen/Entführungen gegeben habe.

Der Selbstverteidigungsdienst kann verschoben werden und es gibt verschiedene Befreiungsgründe. So gilt der Wehrdienst nur für einen Sohn je Familie. Einzelkinder sind befreit. Eine Befreiung ist auch aus medizinischen Gründen möglich. Studenten können ihren Selbstverteidigungsdienst auf die zwei aufeinanderfolgenden Sommerferien aufteilen. Ein verheirateter Wehrpflichtiger erhält ein monatliches Gehalt von 20.000 syrischen Pfund. Die Mitglieder der Selbstverteidigungszentren und tw. des Geheimdiensts Asayish gehen zu den Familien mit Söhnen, die unter das Selbstverteidigungsgesetz fallen, und fordern sie auf, einen Sohn ihrer Wahl zum Selbstverteidigungsdienst zu entsenden. Dieser muss sich dann im Rekrutierungsbüro ("Markaz al-Tajmid") seiner Heimatstadt melden. Die Umsetzung des Gesetzes variiert etwas zwischen den Kantonen. Die zum Selbstverteidigungsdienst Eingezogenen werden weder während des Trainings noch danach in den Kampfeinsatz geschickt. Dieser wird von der YPG (und YPJ) durchgeführt. Sie können sich allerdings zur YPG (und YPJ) freiwillig melden. Nach der Grundausbildung sieht der Selbstverteidigungsdienst Wachtätigkeiten als Aufgabe bis zum Ende der sechs Monate vor.

Sollte jemand nicht innerhalb einer Woche der Einberufung zum Selbstverteidigungsdienst nachkommen, wird er auf die Gesuchten-Liste der Asayish gesetzt. Wird er dann an einem Checkpoint der Asayish identifiziert, wird er sofort zum Selbstverteidigungsdienst geschickt. Aber die Asayish würden nicht nach der Person an ihrer Wohnadresse suchen.

Wer vom Selbstverteidigungsdienst desertiert, wird verhaftet und vor Gericht gestellt. Je nach Fall kann eine Gefängnisstrafe verhängt werden, während derer er über die Bedeutung des Selbstverteidigungsdienstes aufgeklärt werden soll. Der Bericht von KurdWatch schreibt dazu jedoch: "Die Angst, zwangsrekrutiert zu werden, hat dazu geführt, dass eine unbekannte Anzahl junger Männer die kurdischen Gebiete der Provinz al-Hasaka verlassen hat. Hierauf wurde auch vonseiten der PYD reagiert. Der Exekutivrat des Kantons Dschazira hat mit Schreiben Nummer 145 vom 23. August 2014 den Asayis aufgefordert, Personen zwischen achtzehn und dreißig Jahren keine Ausreisegenehmigung zu erteilen. Ausgenommen sind Personen, die ein Genehmigungsschreiben der Rekrutierungsstelle des Verteidigungsausschusses vorlegen können".

Minderjährige werden auch wieder rekrutiert. Laut KurdWatch werden die im Lager Mela Merzê bei al-Malikiya ausgebildeten Minderjährigen in den Nordirak gebracht. Diese Minderjährigen ab dem Alter von zwölf Jahren schließen sich teilweise freiwillig der YPG und der YPJ an, aber gegen den Willen ihrer Eltern. KurdWatch beobachtet einen Aufwärtstrend bei der Zahl der Minderjährigen, bemerkt, dass besonders viele Mädchen darunter sind, und berichtet auch von Drohungen gegen Eltern, die ihre Kinder suchten, und von Beispielen gewaltsamer Entführungen der Minderjährigen. Aus dem Nordirak (Qandil-Berge, wo die PKK ihr Hauptquartier hat) geflüchtete Minderjährige berichten von Hunderten Kindern und Jugendlichen, vielen Fluchtversuchen und Strafen wie Verlegung in andere Lager, mit Arrest, Folter und in einigen Fällen Hinrichtungen. Laut KurdWatch werden die Minderjährigen auch in Kampfeinsätze geschickt und ansonsten auch häufig bei Checkpoints eingesetzt. Auch der Danish Immigration Service (DIS) weist auf Berichte von der fortgesetzten Rekrutierung von Minderjährigen - Burschen wie Mädchen - durch die YPG hin. Unklar blieb für DIS dabei, ob sie als reguläre Kämpfer oder unter der Prämisse des Selbstverteidigungsdienstes rekrutiert worden waren. In Amuda gab es laut DIS eine Demonstration gegen die verpflichtende Einberufung von Minderjährigen nach der Einberufung einer 16-Jährigen.

1.2.3.3.3. Rekrutierungspraxis für YPG/YPJ

Die PYD schickt Verständigungen an die Familienoberhäupter, in denen die PYD ihren Wunsch mitteilt, dass ein Familienmitglied oder mehrere der YPG (oder der YPJ) beitritt. Die PYD rekrutiert Männer und Frauen für den Dienst in der YPG (Männer) und der YPJ (Frauen), weil sie sich als Unterstützerin der Gleichberechtigung präsentieren möchte. Ob Frauen verpflichtet sind, in der YPJ zu dienen, hängt von den lokalen Umständen ab, zB werden keine Rekrutierungen von Frauen in konservativen Gebieten durchgeführt. Die Rekrutierung für YPG und YPJ ist freiwillig, und es gibt viele Freiwillige. Auch einige Gruppen von Christen und Arabern nehmen teil, auch wenn Kurden die Mehrheit stellen. Berichte über Zwangsrekrutierung konnten von Gesprächspartnern von DIS noch nicht bestätigt werden.

1.2.3.4. Sonderfall Stadt Hassakah

In der Stadt Hassakah wie in der gleichnamigen Provinz sind neben den YPG/YPJ auch noch Regimetruppen präsent. Daraus ergibt sich für die Bewohner ein bürokratisches Labyrinth und versetzt sie in Angst, das jeweils andere Gebiet zu betreten oder bei Checkpoints zu durchqueren. Wo sich die beiden Machtansprüche überschneiden, müssen nämlich die Bewohner die Bedingungen beider Seiten erfüllen, um Probleme zu vermeiden. Keine der beiden Seiten anerkennt zB die Ableistung des Wehrdienstes bei der Gegenseite. Es gibt Beispiele von Männern, die nolens volens beide Dienste ableisteten, und von Männern, die das jeweils andere Gebiet nicht betreten, um nicht Gefahr zu laufen, dort (noch einmal) eingezogen zu werden.

1.2.3.5. Gebiete unter Kontrolle des Daesh

Die Terrororganisation Daesh rekrutiert mit Gewalt Kinder und setzt sie im Krieg ein.

1.3. Menschenrechte

Die Konfliktparteien begehen weiterhin schwere Verletzungen des internationalen humanitären Rechts und schwere Menschenrechtsverletzungen. Der Hauptteil der Gewalt wird auf dem Rücken der Zivilbevölkerung ausgetragen. Der fortgesetzte Konflikt führte zu einigen der abscheulichsten Verletzungen der Menschenrechte und der humanitären Lage, darunter Morden, Folter, willkürlicher Haft, Verschwindenlassen, Verweigerung des Zugangs zur Justiz, schweren Einschränkungen der Meinungsfreiheit und der Verfolgung von Frauen und Minderheiten. Kinder wurden ermordet, gefoltert und waren der Gewalt durch alle Parteien ausgesetzt. Es kommt auch zu frühen Zwangsverheiratungen von Mädchen.

Die meisten Menschenrechtsverletzungen und Brüche des humanitären Rechts wurden systematisch von syrischen Regierungskräften und ihren verbündeten Gruppen begangen. Die Menschenrechtsverletzungen durch das Regime eskalierten bei den Belagerungen von Bevölkerungszentren unter der Kontrolle der Opposition. Sie liefen auf eine Strategie der "Kapitulation oder Verhungern" hinaus, was Mangelernährung und zivile Tote verursachte. Die Regierung behinderte bzw. blockierte internationale Bemühungen, der betroffenen Bevölkerung zu helfen. Ein syrischer Überläufer legte Beweise vor, die das Regime in Bezug auf Folter und Verhungern von Tausenden Gefangenen belasten.

Aus Berichten der unabhängigen UN-Untersuchungskommission und mehrerer Menschenrechtsorganisationen geht hervor, dass die Streitkräfte der syrischen Regierung "Verbrechen gegen die Menschlichkeit wie Mord, Vernichtung, Folter, Vergewaltigung, Zwangsverschleppungen und andere unmenschliche Akte" begehen. Sie begehen außerdem schwere Menschenrechtsverletzungen und Kriegsverbrechen wie Mord, Folter, Vergewaltigung und sonstige Formen sexueller Gewalt und Angriffe auf die Zivilbevölkerung. Willkürliche und unverhältnismäßige Luftangriffe, ua. mit Streumunition, Fassbomben, Chlorgas und Artilleriebeschuss fordern eine hohe Anzahl ziviler Opfer, zerstören ganze Stadtviertel und verbreiten Terror unter der Zivilbevölkerung in Gebieten, die von oppositionellen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden.

Auch aufständische Gruppen begingen ernste Menschenrechtsverletzungen. Gräueltaten auf Rebellenseite umfassten Haft, Folter, die Hinrichtung Andersdenkender und von Rivalen und konfessionell motivierte Morde an Zivilisten. Die schlimmsten Täter waren 2014 Jihadisten, die ihre Kontrolle über Gebiete und Bevölkerungszentren konsolidieren konnten. Daesh beging massive Menschenrechtsverletzungen in den Provinzen Raqqa und Deyr al-Zor. Sie umfassten die Massenhinrichtung von 700 bis 900 Mitgliedern des Sheitaat-Stammes von Deir al-Zor, die Steinigung von Menschen, denen Ehebruch vorgeworfen wurde, die Kreuzigung von Zivilisten, Zwangsverheiratungen entführter Mädchen und Frauen und öffentliche Enthauptungen ausländischer Journalisten und humanitärer Helfer. Der Menschenhandel nahm zu, ebenso die Zwangsrekrutierung von Kindern und ihr Einsatz im Konflikt.

Es herrscht allgemeine Angst unter der Bevölkerung.

1.4. Ethnische und religiöse Zugehörigkeit und Herkunft, Wohnort und Familienzugehörigkeit als Faktoren im Krieg

1.4.1. Die Vorkriegszusammensetzung der syrischen Bevölkerung

Die Sunniten stellen 74 % der Bevölkerung und sind überall im Land präsent. Andere muslimische Gruppen, einschließlich der Alawiten, Ismailiten und Schiiten, machen zusammen 13 %, die Drusen 3 % der Bevölkerung aus. Verschiedene christliche Gruppen bilden die verbleibenden 10 %, obwohl es Schätzungen gibt, dass die christliche Bevölkerung meist auf Grund von Auswanderung auf 8 % gesunken sein könnte Es gibt auch eine jezidische Bevölkerung von 80.000 Leuten, aber die Regierung anerkennt die Jeziden nicht als eine vom Islam unterschiedliche Religion.

Die Bevölkerung besteht überwiegend aus Arabern (Syrern, Palästinensern und Irakern). Ethnische Minderheiten sind: Kurden, Armenier, Turkmenen, Tscherkessen. Dazu kommen die chaldäischen und assyrischen Christen mit - je nach Kontext - Assyrisch/Syrisch/Aramäisch/Chaldäisch als Sprachbezeichnung. Als "liturgische Sprachen" nach offizieller Sicht werden in einigen Schulen Armenisch, Hebräisch, Chaldäisch und Aramäisch/Syrisch/Assyrisch für Angehörige ethnischer bzw. religiöser Minderheiten unterrichtet.

1.4.2. Religiöse und ethnische Zugehörigkeit als Faktoren im Krieg

Der bewaffnete Konflikt wird in wachsendem Maß konfessionell, dabei sind sunnitische Zivilisten das Hauptziel der Angriffe der Regimetruppen und Pro-Regime-Milizen. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare. Zivilisten aller Konfessionen suchen Schutz bei ihren jeweiligen Gemeinschaften. Das Ergebnis ist eine bedeutende und anhaltende Änderung der Demographie Syriens. 2014 verschlimmerte sich die Lage, als Daesh substantielle Gebiete der Provinzen Raqqa und Deir az-Zor sowie Aleppo eroberte und seine Herrschaft konsolidierte. Er führte harte, diskriminierende und häufig gewaltsame Maßnahmen gegen nicht-sunnitische Muslime und gegen Sunniten durch, die sich seiner Meinung nach von ihrem Glauben abgewendet hätten.

Der Krieg verstärkte die konfessionellen Feindschaften und die Polarisierung in Gebieten des Regimes und auch der Rebellen. Das Regime beging zB Massaker an sunnitischen Zivilisten, während alawitische Zivilisten von radikalen Islamisten ermordet wurden. Angriffe auf religiöse Minderheiten haben zugenommen, sie bestehen aus einer Kombination unterschiedlicher Motive. Was als religiös motivierter Angriff erscheinen mag, kann auch politische Motive enthalten, weil oppositionelle bewaffnete Gruppen religiöse Minderheiten oft der Taten des Regimes beschuldigen. Mitglieder und Gemeinschaften sowie ihre Stätten werden bedroht und sind direkten Angriffen regimegegnerischer bewaffneter Gruppen ausgesetzt, darunter Razzien, Granaten- und Raketenbeschuss, Autobomben, Belagerungen und Unterbrechung grundlegender Vorratslieferungen. 2014 gab es einen dramatischen Anstieg von Angriffen auf Vertreter von Religionsgemeinschaften und ihrer Gebäude durch extremistische bewaffnete Gruppen.

Verschiedene Konfliktparteien unterstellen häufig einer großen Gruppe von Menschen eine politische Meinung oder Zugehörigkeit - etwa Familien, Stämmen, religiösen oder ethnischen Gruppen, ganzen Städten, Dörfern oder Stadtteilen. Dadurch werden Einzelpersonen, ohne persönlich ausgesucht worden zu sein, das Ziel verschiedener Akteure einschließlich der Regierungstruppen und der mit ihr verbündeten Kräfte, des Daesh und anderer aufständischer Gruppen, wegen tatsächlicher oder angeblicher Unterstützung einer anderen Konfliktpartei. Ganze Gemeinschaften werden dahingehend wahrgenommen, dass sie eine bestimmte politische Meinung oder Verbindung hätten. Sie werden deswegen Ziel von Luftbombardements, Granatenfeuer, Belagerungstaktiken, Selbstmordanschlägen, Autobomben, willkürlicher Verhaftung, Geiselnahme, Folter, Vergewaltigung oder anderer Formen sexueller Gewalt und extralegaler Hinrichtungen. Die wahrgenommene politische Meinung oder Zugehörigkeit in Bezug auf den Konflikt beruht oft auf wenig mehr als der Anwesenheit einer Person in einem bestimmten Gebiet, ihrer Herkunft aus einem bestimmten Gebiet oder ihrem ethnischen, religiösen oder Stammeshintergrund. So richtet sich dann zB die Wahrnehmung einer Person als Gegner nach ihrer Präsenz in einem bestimmten Gebiet, weil das Gebiet als "regierungsfreundlich" oder "-feindlich" gilt. Christen zB werden beschuldigt, auf der Seite des Regimes zu stehen. In noch stärkerem Ausmaß werden Alawiten kollektiv als verantwortlich für Taten des Regimes wahrgenommen, obwohl bereits unter Hafiz al-Assad aus ihren Reihen die bekanntesten Regimekritiker stammten.

Auch unter den Minderheiten gibt es eine Spaltung in Gegner und Befürworter des Regimes. Das Regime ging vor allem 2012 verstärkt gegen christliche und alawitische Regimegegner vor, um Stimmen aus den Minderheiten mundtot zu machen, die dem Regime-Narrativ von der "sunnitisch gesponserten Gewalt" widersprechen könnten. Unter den Alawiten gehen die Spannungen mittlerweile sehr tief. Der Familie Assad und ihrem Umfeld wird vorgeworfen, die Interessen ihres eigenen Stammes (Kalabiya) auf Kosten aller anderen Alawiten zu betreiben. Im Laufe des Konflikts haben sich Berichten zufolge die religiösen Minderheiten einschließlich Alawiten, Schiiten, Christen und Drusen verstärkt ans Regime gebunden, großteils wegen komplexer Faktoren wie der Angst vor Vergeltung und Diskriminierung durch die Hände der immer radikaleren Opposition, des Mangels an politischen Alternativen, des Verlusts von Familienmitgliedern und aus wirtschaftlichen Gründen. Mitglieder religiöser Minderheiten treten auch den Pro-Regime-Organisationen bei, um (befürchteten) Angriffen entgegenzutreten.

1.4.3. Vom Regime kontrollierte Gebiete

Während die Verfassung verlangt, dass der Präsident Muslim ist, gibt es keine Staatsreligion. Das Regime erlaubt eine freie Glaubensausübung, so lange sie nicht ins Politische hineinspielt. Die Moscheen werden streng überwacht, die Anstellung muslimischer Religionsführer wird kontrolliert. Das Regime verbot die Diskussion konfessioneller Probleme einschließlich der Rechte religiöser und ethnischer Minderheiten. Religiöse Gerichte sind für das Personenstandsrecht zuständig, das sich nach der Religions- bzw. Konfessionszugehörigkeit richtet.

1.4.4. Gebiete, die nicht vom Regime kontrolliert werden

In oppositionellen Gebieten gibt es Glaubensfreiheit, ausgenommen die Gebiete unter Kontrolle jihadistischer Gruppen. Einige islamistische Gruppen verfolgen Minderheiten und Säkulare. Daesh hat harte Einschränkungen jeglicher religiöser Aktivität eingeführt, die nicht seiner Version des sunnitischen Islam entspricht. Er hat auch mehrere religiöse und kulturelle Stätten und Artefakte zerstört.

1.5. Intern Vertriebene, syrische Flüchtlinge im Ausland, palästinensische Flüchtlinge, Flüchtlinge in Syrien, humanitäre Lage

Der Flüchtlingshochkommissär der Vereinten Nationen schätzt die Lager der palästinensischen Flüchtlinge in Syrien so ein: "Der Schutz und die humanitäre Lage der palästinensischen Flüchtlinge verschlechtert sich weiterhin." Von den 540.000 bei UNRWA registrierten palästinensischen Flüchtlingen sind 270.000 nach schweren Kämpfen bzw. dem Einsatz schwerer Waffen in beinahe allen ihren Wohngebieten innerhalb Syriens vertrieben worden. Weitere 70.000 Flüchtlinge flohen in andere Länder. Zahlreiche Unterkünfte, Geschäfte, Schulen und Gesundheitseinrichtungen in den palästinensischen Lagern und anderen Wohngebieten der Flüchtlinge sind durch Kämpfe, Plünderungen und Angriffe beschädigt oder zerstört.

Viele der zwölf palästinensischen Flüchtlingslager sind Kampfgebiete zwischen den bewaffneten Oppositionsgruppen und den Regierungstruppen. So kommt es vor, dass Flüchtlinge im umkämpften Gebiet festsitzen oder dass die Konfliktparteien die Lager belagern und humanitäre Hilfe blockieren. Lager wie Sbeineh und Husseiniyeh im Umland von Damaskus und Dar?a waren im Oktober 2014 großteils von ihren Bewohnern verlassen. Ungefähr 6000 Bewohner des Lagers Ein El Tal nahe Aleppo wurden mit vorgehaltener Waffe von regierungsgegnerischen Gruppen gezwungen, das Lager zu verlassen. Wie bei anderen Minderheiten gibt es Berichte, dass die palästinensischen Flüchtlinge in den Konflikt hineingezogen wurden, dass sie eine bestimmte Seite unterstützten oder in dieser Weise wahrgenommen würden; das setzt sie der Gefahr von Repressalien und Misshandlungen aus. Die palästinensischen Flüchtlinge sind besonders verletzliche Gemeinschaften. 95 % der im Land verbliebenen Flüchtlinge benötigen ständig humanitäre Hilfe. Ein Drittel der UNRWA-Einrichtungen ist durch Schäden oder Kampfhandlungen außer Betrieb. UNRWA setzt innovative Lösungen zur Hilfeleistung ein. Allerdings erschwert eskalierende Gewalt die Bewegungsfreiheit und den Zugang und verursacht große Not für die palästinensischen Flüchtlinge. Sie sind zwar ebenso wie die Syrer der Verheerung durch Gewalt ausgesetzt, aber für sie kommen noch besondere Verwundbarkeiten als palästinensische Flüchtlinge und ihr sensibler Status in der Region hinzu. Jordanien hat seine Grenzen für palästinensische Flüchtlinge de facto schon früh gesperrt, der Libanon folgte im Mai 2014.

Viele Flüchtlinge und Asylsuchende in Syrien, vor allem Iraker, haben Syrien seit Konfliktbeginn verlassen und waren aus Mangel an Alternativen gezwungen, in ihre Herkunftsländer zurückzukehren, während andere innerhalb Syriens zu intern Vertriebenen wurden oder in andere Länder flüchteten.

Eine begrenzte, jedoch steigende Zahl syrischer Flüchtlinge kehrt Berichten zufolge mit eigenen Mitteln aus Aufnahmeländern in der Region zurück nach Syrien. Zu den Gründen dafür zählen ua. der Wunsch nach Wiedervereinigung mit Familienmitgliedern in Syrien, die auf Grund strengerer Grenzkontrollen nicht in das Aufnahmeland kommen können, der Mangel an Optionen, angesichts der sich verschlechternden Lebensbedingungen für den eigenen Lebensunterhalt zu sorgen, und Beschneidungen der humanitären Hilfe im Aufnahmeland. Zehntausende Flüchtlinge sind Berichten zufolge aus der Türkei zurück nach Kobane (im Norden Syriens) gekehrt, nachdem Daesh die Kontrolle über diese Stadt und ihre Umgebung im Jänner 2015 verloren hatte. Die Rückkehrer sind Berichten zufolge mit großflächiger Zerstörung, mangelnder Versorgung und dem Risiko erneuter Gewalttaten konfrontiert.

2. Beweiswürdigung:

Diese Feststellungen beruhen auf folgender Beweiswürdigung:

2.1. Die Feststellungen zur Lage in Syrien beruhen auf dem Bericht des Bundesamtes (Information. Aktuelle Situation in Syrien) und auf den UNHCR-Erwägungen zum Schutzbedarf von Personen, die aus der Arabischen Republik Syrien fliehen (November 2015).

Beide zitierten Unterlagen, auf denen diese Feststellungen beruhen, stammen von angesehenen Einrichtungen, sodass keine Bedenken dagegen bestehen, sich darauf zu stützen; sie stützen sich ihrerseits auf die Berichte zahlreicher anerkannter staatlicher und nichtstaatlicher Organisationen.

2.2. Die Beschwerde wiederholt zunächst das Vorbringen des Beschwerdeführers und ergänzt es um Einzelheiten, wie die Identität jener Person, mit welcher der Beschwerdeführer verwechselt worden zu sein behauptet. Nachdem "sich der Irrtum aufgelöst" habe, sei der Beschwerdeführer freigelassen worden; es könne aber jederzeit wieder zu Verwechslungen kommen. Die Beschwerde wirft dem Bundesamt vor, das "Fluchtvorbringen" (gemeint: die Fluchtgründe) des Beschwerdeführers "nicht mit der gebotenen Tiefe ermittelt" zu haben. Es hätte ermitteln müssen, mit wem der Beschwerdeführer verwechselt worden sei und ob Namensgleichheit vorliege, ebenso hätte es nähere Feststellungen zum Geschäft des Bruders des Beschwerdeführers treffen müssen.

Damit wird die Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht angegriffen. Dies geschieht nur mit den Ausführungen, der Beschwerdeführer habe bei seiner Befragung in chronologischer Reihenfolge berichtet und sei deshalb - das dürfte die Stoßrichtung der Beschwerde sein - nicht dazugekommen, die Bedrohung durch die Islamisten zu schildern. Damit setzt sich die Beschwerde in ein Spannungsverhältnis zur Behauptung des Beschwerdeführers während der Einvernahme, er habe auch bei der Befragung davon gesprochen. Abgesehen davon hat der Beschwerdeführer nach der Niederschrift über die Befragung angegeben, er habe keine weiteren Fluchtgründe, und zuvor schon, er habe nach der unmenschlichen Behandlung in Haft nicht mehr in Syrien bleiben wollen. Das Bundesverwaltungsgericht kann daher nicht finden, dass das Bundesamt seine Verpflichtung gemäß § 18 Abs. 1 AsylG 2005 verletzt hätte ("Das Bundesamt [...] haben in allen Stadien des Verfahrens von Amts wegen darauf hinzuwirken, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweismittel ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur Begründung des Antrages notwendig erscheinen. Erforderlichenfalls sind Beweismittel auch von Amts wegen beizuschaffen.").

Schließlich wirft die Beschwerde dem Bundesamt vor, es habe sich nicht mit den Konsequenzen einer Asylantragstellung im Ausland beschäftigt (dazu unten).

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1.1. Gemäß § 73 Abs. 1 AsylG 2005 ist das AsylG 2005 am 1.1.2006 in Kraft getreten; es ist gemäß § 75 Abs. 1 AsylG 2005 auf alle Verfahren anzuwenden, die am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-Verfahrensgesetz (in der Folge: BFA-VG; Art. 2 Fremdenbehördenneustrukturierungsgesetz BGBl. I 87/2012) idF des Art. 2 FNG-Anpassungsgesetz BGBl. I 68/2013 und des BG BGBl. I 144/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes.

3.1.2. Das vorliegende Verfahren war am 31.12.2005 nicht anhängig; das Beschwerdeverfahren ist daher nach dem AsylG 2005 zu führen.

3.2. Gemäß § 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Art. 1 BG BGBl. I 33/2013 (in der Folge: VwGVG), idF BG BGBl. I 122/2013 ist das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht durch das VwGVG geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits kundgemacht waren, unberührt. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit im VwGVG nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG - wie die vorliegende - das AVG mit Ausnahme seiner §§ 1 bis 5 und seines IV. Teiles, die Bestimmungen weiterer, hier nicht relevanter Verfahrensgesetze und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Verwaltungsbehörde in jenem Verfahren angewandt hat oder anzuwenden gehabt hätte, das dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen ist. Dementsprechend sind im Verfahren über die vorliegende Beschwerde Vorschriften des AsylG 2005 und des BFA-VG anzuwenden.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht - und somit auch das Bundesverwaltungsgericht - über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder seine Feststellung durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Liegen diese Voraussetzungen nicht vor, so hat das Verwaltungsgericht gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Verwaltungsbehörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde "unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens" widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Verwaltungsbehörde ist dabei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von der das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine andere als die Zuständigkeit des Einzelrichters ist für die vorliegende Rechtssache nicht vorgesehen, daher ist der Einzelrichter zuständig.

Zu A)

1.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge: GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2011 Nr. L 337/9 [Statusrichtlinie - Neufassung] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (idF des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich "aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren." (vgl. VfSlg. 19.086/2010; VfGH 12.6.2010, U 613/10)

Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. zB VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 19.12.2007, 2006/20/0771; 17.3.2009, 2007/19/0459; 28.5.2009, 2008/19/1031; 6.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011; 28.5.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 9.9.1993, 93/01/0284; 15.3.2001, 99/20/0128; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.3.1995, 95/19/0041; 27.6.1995, 94/20/0836; 23.7.1999, 99/20/0208; 21.9.2000, 99/20/0373; 26.2.2002, 99/20/0509 mwN; 12.9.2002, 99/20/0505; 17.9.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.2.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).

1.2. Da der Beschwerdeführer die behaupteten Fluchtgründe, nämlich die Verfolgung durch die Behörden Syriens oder durch radikale Islamisten, nicht hat glaubhaft machen können, liegt die Voraussetzung für die Gewährung von Asyl nicht vor, nämlich die Gefahr einer aktuellen Verfolgung aus einem der in der GFK genannten Gründe.

Aber auch wenn man die Angaben des Beschwerdeführers hinsichtlich der Haft den Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung zugrundelegen wollte, käme man zu keinem anderen Ergebnis: Nach seinen eigenen Angaben wurde der Beschwerdeführer verhaftet, weil man ihn mit einer namensgleichen Person (nach der Beschwerde dem Bruder eines oppositionellen Journalisten) verwechselte. Nachdem die Verwechslung aufgeklärt worden war, wurde der Beschwerdeführer - nach seinen Angaben - freigelassen. Dass der Beschwerdeführer auf Grund dieser Namensgleichheit nochmals verfolgt werden könnte, ist reine Spekulation. Immerhin hat er bei der Schilderung seines - nach Ansicht des Bundesamtes und des Bundesverwaltungsgerichtes unglaubwürdigen - Fluchtvorbringens bezüglich des Anschlags auf das Geschäft seines Bruders eingeräumt, dass die Polizei den Bruder fragen musste, wer die Person seines Namens sei (der auf dem Zettel genannt wurde), ihn also nicht ohne Weiteres für den Bruder des oppositionellen Journalisten hielt.

Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde vor, bereits die Asylantragstellung in Österreich würde zu einer Verfolgung in Syrien führen, da ihm deshalb eine regierungsfeindliche Einstellung unterstellt würde. Diese Befürchtung findet keine Deckung in den Länderberichten, die das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vorgehalten hat und auf die es seine Feststellungen stützt. Der Beschwerdeführer hat offenbar Quellen im Auge, die älter als die vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen sind. Es ist auch plausibel, dass das syrische Regime davon abgegangen ist, grundsätzlich allen Syrern staatsfeindliche Gesinnung zu unterstellen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt haben, ist doch bekannt, dass deren Zahl inzwischen weitaus höher liegt als in den Jahren vor dem Bürgerkrieg und auch während der ersten Jahre dieses Krieges.

2. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG." Zur Auslegung der Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" hat der Verwaltungsgerichtshof ausgesprochen, dass dafür "folgende Kriterien beachtlich sind: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen." (VwGH 28.5.2014, Ra 2014/20/0017)

Eine mündliche Verhandlung konnte daher unterbleiben, da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint bzw. sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das Bundesverwaltungsgericht kann sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen; in vielen Punkten steht die Tatfrage im Vordergrund.

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