W156 2129869-1•BVwG W156 2129869-1
W156 2129869-1Tribunal Administrativo Federal24 de ago. de 2016
Aussetzung, Vorfrage, Wiedereinsetzung
W156 2129869-1/4E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra Krebitz als Einzelrichterin über die Beschwerde in Verbindung mit dem Vorlageantrag von Dr. M XXXX H XXXX , XXXX Wien, B XXXX , vertreten durch Graf Pitkowitz, RÄe GmbH in 8010 Graz, Marburger Kai 47, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 02.10.2015, Zl: XXXX , beschlossen:
A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG in Verbindung mit § 38 AVG bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Wiener Gebietskrankenkasse über den Antrag des Beschwerdeführers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 21.10.2015 ausgesetzt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang und Sachverhalt:
1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse vom 07.05.2015,
Zl.: XXXX - XXXX , wurde der Beschwerdeführer als Vertreter des Beitragsschuldners gemäß § 67 Abs. 10 ASVG iVm. § 83 ASVG verpflichtet, der belangten Behörde die auf dem Beitragskonto XXXX des Beitragsschuldners Dr. M XXXX H XXXX Gesellschaft m.b.H., XXXX Wien, O XXXX , rückständigen Beiträge samt Nebengebühren zu bezahlen.
2. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer durch Hinterlegung am 15.05.2015 zugestellt.
3. Gegen diesen Bescheid wurde mit Schreiben vom 24.06.2015, eingelangt bei der belangten Behörde am 29.06.2015, Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht erhoben.
4. Mit Beschwerdevorentscheidung durch die belangte Behörde vom 02.10.2015 wurde die Beschwerde als verspätet abgewiesen.
4. Mit Schreiben vom 21.10.2015 beantragte der Beschwerdeführer fristgerecht die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und hilfsweise Vorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
5. Mit Schreiben vom 08.07.2016 wurde der gegenständliche Akt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
§ 38 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Beurteilung von Vorfragen wie folgt:
"Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird."
§ 71 Abs. 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG, BGBl. Nr. 51/1991 in der geltenden Fassung, bestimmt bezüglich der Zuständigkeit zur Entscheidung über einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wie folgt:
"Zur Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung ist die Behörde berufen, bei der die versäumte Handlung vorzunehmen war oder die die versäumte Verhandlung angeordnet oder die unrichtige Rechtsmittelbelehrung erteilt hat."
Eine Vorfrage iSd § 38 AVG liegt nur dann vor, wenn es sich um eine für das gegenständliche Verfahren präjudizielle Rechtsfrage handelt, über die in einem anderen Verfahren als Hauptfrage bindend abzusprechen ist (VwGH vom 20.02.1992, Zl. 91/19/0320; vom 15.05.2009, Zl: 2007/09/011).
Im gegenständlichen Beschwerdeverfahren betreffend Verspätung der Beschwerde stellt die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand als gesondertes Verfahren, zu dessen Entscheidung die belangte Behörde zuständig ist, eine Vorfrage im Sinne des § 38 AVG dar.
Da eine Entscheidung über den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand durch die belangte Behörde bis dato nicht vorliegt, sind die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Vorfrage daher gegeben, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Vielmehr macht das Bundesverwaltungsgericht von dem ihm eingeräumten Ermessen im Rahmen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 38 AVG Gebrauch.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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