L507 2115772-2•BVwG L507 2115772-2
L507 2115772-2Tribunal Administrativo Federal24 de ago. de 2016
Bescheinigungsmittel, Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, wesentlicher Verfahrensmangel
L507 2115772-2/2E
L507 2116903-2/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerden 1.) des XXXX , geb. XXXX , und 2.) der XXXX , geb. XXXX , beide StA. Irak, beide vertreten durch RA Mag. Duzdar Muna, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016, Zlen. 1052709610/150225021 und 1052709403/150225030, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerden werden die bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang
1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und stellten am 02.03.2015 Anträge auf internationalen Schutz.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.09.2015 brachte der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er Staatsangehöriger des Irak, Angehöriger der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Der Beschwerdeführer habe in Bagdad gelebt und als Schweißer gearbeitet. Als der Beschwerdeführer gemeinsam mit seinem Bruder am 15.10.2014 mit einem Auto unterwegs gewesen sei, sei das Auto von unbekannten Personen gestoppt worden. Der Bruder des Beschwerdeführers habe sich gewehrt und sei deswegen in den Kopf geschossen worden, wobei er noch an Ort und Stelle verstorben sei. Der Beschwerdeführer sei mit einem Gewehrkolben in den Bauch und in die Nieren geschlagen worden. Danach sei der Beschwerdeführer an einem unbekannten Ort gebracht und gegen Bezahlung von Lösegeld freigelassen worden. Weil der Beschwerdeführer bei einem amerikanischen Stützpunkt gearbeitet habe, sei er von seinen Entführern als Verräter bezeichnet worden. Seit diesem Vorfall leide der Beschwerdeführer an einem Nierenversagen und müsse regelmäßig zur Dialyse. Aus diesen Gründen habe der Beschwerdeführer am 26.02.2015 den Irak gemeinsam mit seiner Ehegattin verlassen.
Bei der niederschriftlichen Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.03.2015 und bei der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 03.09.2015 brachte die Zweitbeschwerdeführerin im Wesentlichen vor, dass sie Staatsangehörige des Irak, Angehörige der arabischen Volksgruppe und muslimisch-sunnitischen Glaubens sei. Die Beschwerdeführerin habe in Bagdad gelebt und den Irak am 26.02.2015 gemeinsam mit ihrem Ehegatten verlassen, weil ihr Ehegatte am 15.10.2014 entführt und gefoltert worden sei, sodass er nach wie vor an gesundheitlichen Schäden leide. Ferner befürchte die Beschwerdeführerin, dass sie Opfer einer Entführung werden könnte, weil ihre Eltern mit ihrer Eheschließung nicht einverstanden gewesen seien. Die Beschwerdeführerin hätte einen Akademiker heiraten sollen. Nach der Entführung des Ehegatten der Beschwerdeführerin hätten ihre Eltern von ihr verlangt, dass sie sich von ihrem Ehegatten trennen solle. Ansonsten habe die Beschwerdeführerin keine Probleme im Irak gehabt.
2. Mit Bescheiden des BFA vom 09.09.2015, Zlen. 1052709610/150225021 und 1052709403/150225030, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß
§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß
§ 8 Abs. 4 AsylG befristete Aufenthaltsberechtigungen bis zum 08.09.2016 erteilt.
3. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden mit hg. Beschlüssen vom 19.11.2015, Zlen: L507 2115772-1/4E und 2.) L507 2116903-1/3E, die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide behoben und jeweils die Angelegenheiten gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.
4. Im zweiten Verfahrensgang wurde den Beschwerdeführern vom BFA mit Schreiben vom 10.02.2016 Länderberichte den Irak betreffend zur Abgabe schriftlicher Stellungnahmen übermittelt.
Mit Schriftsatz der rechtsfreundlichen Vertreterin der Beschwerdeführer vom 04.03.2016 wurde das Vorbringen der Beschwerdeführer - insbesondere des Erstbeschwerdeführers - präzisiert und Urkunden sowie ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache zur Untermauerung des Vorbringens in Vorlage gebracht (AS 303 bis 325).
5. Mit den oben im Spruch angeführten Bescheiden des BFA vom 04.04.2016 wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen.
6. Gegen diese Bescheide wurde mit Schriftsätzen vom 21.04.2016 Beschwerden erhoben, wobei zur Begründung unter anderem Folgendes ausgeführt wurde:
"[...]
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat entgegen des Auftrages des Bundesverwaltungsgerichts jedoch keine weiteren Ermittlungen angestellt, lediglich die Länderfeststellungen aktualisiert und dem Beschwerdeführer die Gelegenheit einer Stellungnahme eingeräumt. Der Beschwerdeführer erstattete daher rechtzeitig eine Stellungnahme und legte weiters sämtliche Urkunden zum Beweis seiner Entführung vor. Zudem sollten die vorgelegten Urkunden auch die Behauptung der Behörde, die Entführung sei ein rein kriminelle Akt gewesen, entkräften. Mehrfach hat der Beschwerdeführer vor der Beschwerde angegeben, dass er für ein amerikanisches Unternehmen gearbeitet hatte und sich der Sitz des Unternehmens in einem Vorort von Bagdad befand, der bereits unter Kontrolle des "Islamischen Staates" stand.
Dass der Beschwerdeführer bei seiner ersten Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl nur vermuten konnte von welchen politischen Gruppen seine Entführung ausgegangen sei, konnte man dem Beschwerdeführer nicht zum Vorwurf machen, denn es wäre außerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Entführer und terroristische Gruppen den Opfern zu erkennen geben, welcher politischen Gruppierung sie entstammen. Entführten Personen wird in der Regel - und das war auch beim Beschwerdeführer der Fall - die Augen verbunden. So verständlich konnte der Beschwerdeführer nur vermuten, um welche Gruppe es sich handelte und dass es aber politische Motive sein mussten, führte er glaubhaft darauf zurück, dass er mehrfach von seinen Entführern als Verräter bezeichnet wurde. Es liegt auf der Hand, dass jene Personen als Verräter bezeichnet werden, die aus der Perspektive und aus der Sicht radikal-islamistischer Gruppen für westliche Unternehmen beschäftigt sind und arbeiten.
Die Behörde gesteht sogar zu und stellt fest, dass der Beschwerdeführer entführt wurde, d.h. sie spricht dem Beschwerdeführer sein Vorbringen im Hinblick auf die Entführung gar nicht ab, vermeint aber, dass dies nicht den Verfolgungstatbestand der Genfer Flüchtlingskonvention entsprechen würde. Die Behörde ist nicht ihrer Ermittlungspflicht nachgegangen, weshalb das Verfahren mangelhaft erscheint.
Der Auftrag des Bundesverwaltungsgerichts bestand nicht lediglich und ausschließlich darin, die Länderfeststellungen zu aktualisieren. Der Beschwerdeführer hat neue Unterlagen der Behörde zukommen lassen, der sich aus dem Irak von seinem Bruder per E-Mail am 27.02.2016 zusenden ließ, mit welchen sich die Behörde überhaupt nicht auseinandergesetzt hat. Zudem wurde wider Erwarten keine neuerliche Einvernahme zu weiteren Ermittlungszwecken vor der Behörde anberaumt. Dies wäre aber im Sinne des Beschlusses des Bundesverwaltungsgerichts jedoch erforderlich gewesen.
[...]
Aus diesen Gründen werden an das Bundesveraltungsgericht folgende Anträge gestellt:
1. den Bescheid hinsichtlich des Spruchpunktes I aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG zuzuerkennen.
2. in eventu den Bescheid aufzuheben und zur Verfahrensergänzung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen."
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu Spruchteil A):
2.1. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist, die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss. Gemäß Abs. 3 sind auf die Beschlüsse des Verwaltungsgerichtes § 29 Abs. 1 zweiter Satz, Abs. 4 und § 30 sinngemäß anzuwenden. Dies gilt nicht für verfahrensleitende Beschlüsse.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z2).
Gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen, wenn die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen hat. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
2.2. Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG ist Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung nach dieser Bestimmung das Fehlen relevanter behördlicher Sachverhaltsermittlungen. Hinsichtlich dieser Voraussetzung gleicht die Bestimmung des § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG jener des § 66 Abs. 2 AVG, der als - eine - Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung gleichfalls Mängel der Sachverhaltsfeststellung normiert, sodass insofern - auch wenn § 66 Abs. 2 AVG im Gegensatz zu § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG als weitere Voraussetzung der Behebung und Zurückverweisung auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraussetzt - auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 66 Abs. 2 AVG zurückgegriffen werden kann.
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
3. Die angefochtenen Bescheide erweisen sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Von der rechtsfreundlichen Vertretung der Beschwerdeführer wurde zu Beweiszwecken bzw. zur Untermauerung des Vorbringens ein Konvolut von Dokumenten und Schreiben in arabischer Sprache in Vorlage gebracht.
Ohne jedoch eine Übersetzung dieser Dokumente oder Schreiben in die deutsche Sprache zu veranlassen und sich im Ermittlungsverfahren mit diesen in Vorlage gebrachten Beweismittel auseinander zusetzen bzw. im Rahmen einer Einvernahme dem Erstbeschwerdeführer oder der Zweitbeschwerdeführerin eine Möglichkeit einzuräumen sich zu den in Vorlage gebrachten Beweismittel zu äußern, traf die belangte Behörde sogleich eine neuerliche Sachentscheidung.
Obwohl die belangte Behörde die Übersetzung der von den Beschwerdeführern in Vorlage gebrachten Beweismittel in die deutsche Sprache nicht veranlasst hat, kam sie in den angefochtenen Bescheiden in den beweiswürdigenden Ausführungen zum Ergebnis, dass die Vorbringen der Beschwerdeführer nicht unter einen der Tatbestände der GFK zu subsumieren sei.
Da es die belangte Behörde unterlassen hat, die von den Beschwerdeführern in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten und für die Beurteilung der Rechtssachen relevanten Bescheinigungsmittel in die deutsche Sprache übersetzen zu lassen, war jegliche inhaltliche Auseinandersetzung hiermit unmöglich.
Unter diesen Gesichtspunkten leiden die angefochtenen Bescheide - wie auch in gegenständlichen Beschwerden zutreffend angeführt - unter erheblichen Ermittlungsmängeln in Bezug auf die Frage der maßgeblichen Wahrscheinlichkeit einer konkret und gezielt gegen die Beschwerdeführer gerichteten Verfolgung maßgeblicher Intensität und erweist sich für das Bundesverwaltungsgericht der vorliegende Sachverhalt zur Beurteilung einer allfälligen Gefährdung der Beschwerdeführer unter dem Aspekt der Gewährung des Status von Asylberechtigten - erneut - als so mangelhaft, dass weitere notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes diesbezüglich unerlässlich erscheinen.
Damit hat die belangte Behörde im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes Ermittlungen gänzlich unterlassen, wobei diese Ermittlungen nunmehr durch das Bundesverwaltungsgericht erstmals vorgenommen werden müssten.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen, vor allem unter Berücksichtigung des Umstandes, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl als Spezialbehörde im Rahmen der Staatendokumentation gemäß § 5 BFA-Einrichtungsgesetz für die Sammlung relevanter Tatsachen zur Situation in den betreffenden Staaten samt den Quellen zuständig ist und weil eine ernsthafte Prüfung der Anträge nicht erst beim Bundesverwaltungsgericht beginnen und zugleich enden soll.
Da der maßgebliche Sachverhalt aufgrund der Unterlassung notwendiger Ermittlungen der belangten Behörde nicht feststeht und diese Ermittlungstätigkeit sowie die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes (erstmals) durch das Bundesverwaltungsgericht selbst vorgenommen werden müsste, war gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG mit der Aufhebung der angefochtenen Bescheide und Zurückverweisung der Angelegenheit zur Erlassung neuer Bescheide an die Behörde vorzugehen.
Die belangte Behörde wird sich daher im fortgesetzten Verfahren - nach erfolgter Übersetzung der in arabischer Sprache in Vorlage gebrachten Dokumente und Schriftstücke in die deutsche Sprache - mit den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Sachverhalten auseinander zu setzen haben.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass die Verwaltungsbehörde (lediglich) an die rechtliche Beurteilung des gemäß § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG aufhebenden und zurückverweisenden Beschlusses des Verwaltungsgerichtes gebunden ist (s. § 28 Abs. 3,
3. Satz VwGVG; vgl. auch z.B. VwGH 22.12.2005, Zl. 2004/07/0010, VwGH 08.07.2004, Zl. 2003/07/0141 zu § 66 Abs. 2 AVG); durch eine Zurückverweisung nach § 28 Abs. 3, 2. Satz VwGVG tritt das Verfahren aber in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung des aufgehobenen Bescheides befunden hatte (Wirkung der Aufhebung ex tunc,
s. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013) Anm. 14 zu § 28 VwGVG; vgl. auch 22.05.1984, Zl. 84/07/0012), sodass die belangte Behörde das im Rahmen der Beschwerdeverfahren erstattete weitere Parteivorbringen zu berücksichtigen und gemäß § 18 Abs. 1 AsylG gegebenenfalls darauf hinzuwirken haben wird, dass dieses ergänzt bzw. vervollständigt wird.
4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG unterbleiben, zumal aufgrund der Aktenlage in Verbindung mit dem Vorbringen in der Beschwerde feststeht, dass die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen waren.
Zu Spruchteil B):
Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß
Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH 26.06.2014, Ro 2014/03/0063) ab. Durch das genannte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in der Rechtsprechung auch nicht uneinheitlich beantwortet.
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