BVwG W216 2103181-1

W216 2103181-1Tribunal Administrativo Federal23 de ago. de 2016

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Regest

Behebung der Entscheidung, beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit,<br/>Bescheidabänderung, Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie,<br/>Ermittlungspflicht, Flächenabweichung, Kassation, Kontrolle,<br/>mangelhaftes Ermittlungsverfahren, mangelnde<br/>Sachverhaltsfeststellung, Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit,<br/>Prämiengewährung, Rückforderung, Verschulden, Zahlungsansprüche,<br/>Zurückverweisung

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BVwG W216 2103181-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W216.2103181.1.00

Spruch

W216 2103181-1/4E

beschluss

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Marion STEINER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria (AMA) vom 26.06.2014, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2009, beschlossen:

A)

Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 3 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverwiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang

1. Mit Eingabe vom 16.03.2009 stellte die Beschwerdeführerin, Betriebsnummer XXXX, einen Mehrfachantrag-Flächen und beantragte u. a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie für das Jahr 2009 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen.

2. Mit Bescheid der AMA vom 30.12.2009, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin die Einheitliche Betriebsprämie für die beantragten Flächen für das Jahr 2009 in Höhe von EUR 5.786,18 gewährt. Es wurde keine Beschwerde erhoben.

3. Mit Eingaben vom 24.02.2014 und vom 17.06.2014 legte die Beschwerdeführerin eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer vom 19.02.2014, wonach die LWK Salzburg für das Antragsjahr 2009 bestätigte, dass die Fläche nach bestem Wissen und Gewissen auf Basis des Almleitfadens nach den Vorgaben der AMA ermittelt wurde und die Flächenabweichung dem Landwirt nicht erkennbar war, und eine "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" für die Alm XXXX, Alm-BNummer XXXX, vor.

4. Mit dem nunmehr angefochtenen Abänderungsbescheid der AMA vom 26.06.2014, AZ XXXX, wurde der Beschwerdeführerin für das Jahr 2009 nur mehr eine Einheitliche Betriebsprämie in Höhe von EUR 2.722,29 gewährt und eine Rückforderung in Höhe von EUR 3.063,89 ausgesprochen. Dabei wurden 113,95 zugewiesene flächenbezogene Zahlungsansprüche, eine beantragte Fläche von 116,10 ha und eine ermittelte Fläche im Ausmaß von 67,17 ha zugrunde gelegt.

5. Die Beschwerdeführerin erhob mit Eingabe vom 02.07.2014 - fristgerecht - Bescheidbeschwerde.

6. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens - am 13.03.2015 beim Bundesverwaltungsgericht einlangend - vor.

7. Der Akt wurde infolge des Beschlusses des Geschäftsverteilungsausschusses vom 11.08.2015 am 30.09.2015 der Gerichtsabteilung W216 zugewiesen.

8. Mit Nachreichungen zur Beschwerdevorlage übermittelte die belangte Behörde mit Schreiben vom 20.05.2015 für die Betriebsnummer

XXXX ein als "Report - Einheitliche Betriebsprämie 2009" benanntes Dokument mit Berechnungsstand 03.04.2015, aus dem sich eine Änderung der Flächendaten für das Jahr 2009 ergibt.

In diesem Report wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin im Rahmen ihres Wiederaufnahmeantrags durch Vorlage einer Erklärung glaubhaft gemacht habe, dass ihr keine Umstände erkennbar gewesen seien, die sie an der Zuverlässigkeit des Antragstellers der Alm-/Weidefutterflächen mit der BNr. XXXX zweifeln hätten lassen können. Da sie demnach keine Schuld an der Abweichung der angemeldeten von der ermittelten Fläche hinsichtlich der erwähnten Alm/Weide treffe, sei ihrem Wiederaufnahmeantrag stattzugeben und wäre eine Richtigstellung der Fläche ohne Sanktion vorzunehmen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus dem Verwaltungsakt der Behörde und dem Gerichtsakt.

Aus der Nachreichung der belangten Behörde vom 20.05.2015 ergibt sich eine Änderung der Flächendaten für das Jahr 2009.

2. Beweiswürdigung:

Alle Feststellungen beruhen auf den von der belangten Behörde elektronisch übermittelten Aktenstücken sowie aus den Eingaben der Beschwerdeführerin im Verfahren. Aus all diesen Dokumenten ergeben sich insbesondere der Verfahrensverlauf, die beantragten Flächen, die Korrekturen sowie die Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle für die erkennende Richterin in einwandfreier Weise.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A)

1. Zuständigkeit und Allgemeines

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß der Verfassungsbestimmung des § 1 MOG 2007 können Vorschriften zur Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen unmittelbar von Bundesbehörden versehen werden.

Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes. Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden. Für Entscheidungen über Beschwerden dieser Behörde ist daher das Bundesverwaltungsgericht zuständig.

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

2. Zurückverweisung

§ 28 Abs. 2 und 3 VwGVG lautet:

"(2) Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. das maßgebliche Sacherhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

(3) Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist."

Aus dem Report der AMA, der dem Schreiben "Nachreichung zur Beschwerdevorlage vom 13.03.2015" beigelegt war, ergibt sich, dass sich die Aktenlage dahingehend geändert hat, dass eine Bestätigung der Landwirtschaftskammer und/oder eine Erklärung gemäß § 8i MOG nachgereicht wurde, diese nachgereichten Unterlagen sowohl formal als auch inhaltlich geprüft wurden und von der AMA daher berücksichtigt werden könnten, wäre die AMA noch zuständig. Eine Entscheidung durch die AMA selbst führt zu einer wesentlichen Beschleunigung des Verfahrens. Aus dem Vorlageschreiben iVm dem Report ergibt sich, dass der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Sachverhalt schon nach Ansicht der bescheiderlassenden Behörde unzureichend ermittelt wurde bzw. neue Beweismittel hervorgekommen sind, die zu einer Änderung des Spruches des angefochtenen Bescheids führen können. In Anbetracht der Komplexität der Bezug habenden Beihilferegelung und des technischen Charakters der Entscheidung über die aus dem neuen Sachverhalt erfließenden Berechnungen läge eine Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Bundesverwaltungsgericht weder im Interesse der Raschheit noch wäre diese mit einer Kostenersparnis verbunden. Vielmehr dient die Zurückverweisung der Angelegenheit einer raschen und kostensparenden Berücksichtigung des neuen Sachverhalts.

Die AMA wird im Rahmen des fortgesetzten Verfahrens dem neu zu erlassenden Bescheid den geänderten Sachverhalt zugrunde zu legen haben. Dabei wird sie u.a. die Nachvollziehbarkeit einer von der Landwirtschaftskammer vorgelegten Bestätigung zur Erkennbarkeit der Flächenabweichungen für die beschwerdeführende Partei iSd § 9 Abs. 2 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über eine auf ein geographisches Informationssystem gestützte Flächenidentifizierung (INVEKOS-GIS-V 2011), BGBl. II Nr. 330/2011 i.d.g.F., ebenso zu prüfen und gegebenenfalls bei der Anwendung des Art. 73 VO (EG) Nr. 1122/2009 bzw. Art. 68 VO (EG) Nr. 796/2004 zu berücksichtigen haben wie die Bescheinigung von Umständen, die gemäß § 8i Abs. 1 zweiter Satz MOG 2007 zu einer Befreiung von Kürzungen und Ausschlüssen führen könnten.

Diese Entscheidung konnte gem. § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG ohne mündliche Verhandlung getroffen werden.

Zu Spruchteil B)

Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt; Grundlage der Zurückverweisungsentscheidung sind ausschließlich Tatsachenfragen im Einzelfall.

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