W195 2132800-1•BVwG W195 2132800-1
W195 2132800-1Tribunal Administrativo Federal23 de ago. de 2016
Gerichtsbarkeit, Gewaltentrennung, strafrechtliche Verfolgung,<br/>strafrechtliche Verurteilung, Unzuständigkeit BVwG, Zurückweisung
W195 2132800-1/2E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Vizepräsidenten Dr. Michael SACHS als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX vom XXXX beschlossen:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
Am XXXX langte beim Bundesverwaltungsgericht eine mit XXXX datierte Eingabe des Beschwerdeführers mit dem Betreff "Beschwerde wegen vorsätzlicher Missachtung und Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Verordnungen, Nichteinhaltung der zu geltenden gesetzlichen Bestimmungen und sonstiger gesetzlicher Vorschriften, insbesondere der Nichteinhaltung der StPO in Straf- und Rechtsmittelverfahren durch Strafverfolgungsorgane in Ausübung und Vollziehung der Gesetze, der unrichtigen Anwendung der Gesetze und Verletzung verfassungsrechtlich geschützter Grundsätze und der Grundrechte, sowie der Verletzung der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten oder eines ihrer Zusatzprotokolle" ein.
In der Folge führt der Beschwerdeführer in seinem Schriftsatz diverse Straf- und Ermittlungsverfahren betreffend seine Person an, in welchen er in der Vergangenheit "in seinen Rechten sowie in seinem Grundrecht auf persönliche Freiheit gravierend und nachhaltig" geschädigt worden sei und beantragt zuletzt, "[d]er Bundesverwaltungsgerichtshof möge die hier vorgebrachten Vorwürfe auf Richtigkeit hin prüfen und entsprechende Amtshandlungen in die Wege leiten. damit der zu Unrecht Verfolgte und zu Unrecht Verurteilte (...) dem Gesetz entsprechend ein faires Verfahren zu den hier aufgelisteten Verfahrensangelegenheiten bekommt, insb er dem Gesetz nach fairen Zugang zum Recht erhält".
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit (Z 1); gegen die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt wegen Rechtswidrigkeit (Z 2); wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde (Z 3); gegen Weisungen gemäß Art. 81a Abs. 2 B-VG (Z 4).
Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes, soweit sich aus Abs. 3 nicht anderes ergibt, über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:
Die Zuständigkeiten, die den Verwaltungsgerichten von Verfassung wegen zukommen, sind grundsätzlich in Art. 130 Abs. 1 B-VG geregelt. Darüber hinaus besteht gemäß Art. 130 Abs. 1a B-VG eine Sonderzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes betreffend die Anwendung von Zwangsmitteln gegenüber Auskunftspersonen eines Untersuchungsausschusses des Nationalrates nach Maßgabe des Bundesgesetzes über die Geschäftsordnung des Nationalrates und ist es gemäß Art. 130 Abs. 2 B-VG möglich, durch Bundes- oder Landesgesetz sonstige Zuständigkeiten der Verwaltungsgerichte zur Entscheidung über Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Verwaltungsbehörde in Vollziehung der Gesetze (Z 1) oder Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens eines Auftraggebers in den Angelegenheiten des öffentlichen Auftragswesens (Z 2) oder Streitigkeiten in dienstrechtlichen Angelegenheiten der öffentlich Bediensteten (Z 3) vorzusehen.
Die Verwaltungsgerichte, und damit auch das Bundesverwaltungsgericht, sind entsprechend der eindeutigen verfassungsrechtlichen Vorgaben nicht zuständig, über Rechtsmittel in Strafsachen oder über die behauptete Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch Strafgerichte und Strafverfolgungsorgane zu erkennen, wie vom Beschwerdeführer im vorliegenden Fall beantragt.
Die gegenständliche Beschwerde, die ausschließlich an das Bundesverwaltungsgericht gerichtet und direkt bei diesem eingebracht worden war, ist daher wegen Unzuständigkeit zurückzuweisen (vgl. im Hinblick auf die hier gebotene Form des Zurückweisungsbeschlusses VwGH 24.06.2015, Ra 2015/04/0035). Auf ein weiteres Vorbringen war somit nicht weiter einzugehen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung hat die Zurückweisung der Beschwerde infolge Unzuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zum Inhalt und folgt dabei den diesbezüglich eindeutigen verfassungsgesetzlichen Vorgaben, sodass schon deshalb nicht von einer Rechtsfrage, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, ausgegangen werden kann (vgl. zur Unzulässigkeit der Revision bei eindeutiger Rechtslage [trotz allenfalls fehlender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes]: VwGH 28.05.2014, Ro 2014/07/0053).
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