W185 2132268-1•BVwG W185 2132268-1
W185 2132268-1Tribunal Administrativo Federal23 de ago. de 2016
Behebung der Entscheidung, Ermittlungspflicht, gesundheitliche<br/>Beeinträchtigung, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>Überstellungsrisiko
W185 2132268-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gerhard PRÜNSTER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, StA. Georgien alias Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom 17.07.2016, Zl. 161104139002-160174688 EAST-Ost, zu Recht erkannt:
A) Der Beschwerde wird gemäß § 21 Abs. 3 zweiter Satz BFA-VG idF
BGBl I 24 und 25/2016 stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer brachte am 02.02.2016 den vorliegenden Antrag auf internationalen Schutz in Österreich ein. Einer EURODAC-Treffermeldung zufolge stellte dieser zuvor am 02.12.2013 einen Asylantrag in Frankreich.
Im Zuge der Erstbefragung vom 03.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, der Einvernahme ohne Probleme folgen zu können und keine Familienangehörigen in Österreich oder in einem anderen EU-Land zu haben. Im Dezember 2013 habe seine Heimat verlassen. Ein bestimmtes Zielland habe er nicht gehabt; er habe in die EU gelangen wollen. Konkret sei er über die Ukraine nach Frankreich gelangt, wo er sich von Dezember 2013 bis 30.01.2016 aufgehalten habe. In weiterer Folge sei er über die Schweiz nach Österreich gelangt. Er habe in Frankreich um Asyl angesucht, das Asylverfahren noch im Laufen. In Frankreich habe der Beschwerdeführer "Probleme" mit seinen arabischen Nachbarn gehabt. Sie hätten ihn verfolgt und geschlagen; wenn er in Frankreich geblieben wäre, hätten sie ihn getötet. Die Polizei habe ihm nicht helfen können. Es sei ihm eine andere Unterkunft versprochen worden, habe eine solche jedoch nicht erhalten. Nach Frankreich zurückkehren wolle der Beschwerdeführer nicht, da würde er sich eher umbringen. In seiner Heimat sei er aufgrund seiner politischen Tätigkeit verfolgt worden.
Am 22.02.2016 richtete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ein Wiederaufnahmeersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b der VO (EU) Nr 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (infolge Dublin-III-VO) an Frankreich, welchem Frankreich mit Schreiben vom 26.02.2016 ausdrücklich zustimmte (und die o.e. Aliasdaten bekanntgab).
Am 14.04.2016 langte beim Bundesamt ein Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie ein. Demnach habe der Beschwerdeführer angegeben, in Frankreich in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein. Der Beschwerdeführer leide derzeit an Konzentrations- und Schlafstörungen, sei reizbar und nicht belastbar. Er leide an einer Anpassungsstörung bei einem depressiven Zustandsbild. Es wurde die Einnahme von Escitalopram und Trittico empfohlen. Nach den Angaben der Ärztin sei der Beschwerdeführer derzeit nicht in der Lage, zur Einvernahme am 26.04.2016 zu erscheinen.
In der Folge wurde ein Konvolut von - teilweise ins Deutsche übersetzte - Unterlagen (Rezepte, Berichte über Unruhen in einem Flüchtlingslager in Frankreich, Bescheinigung hinsichtlich eines Computerkurses etc) vorgelegt (AS 77 bis 143). Übermittelt wurde auch eine Teilnahmebestätigung hinsichtlich eines Deutsch-Konversationskurses (AS 131).
Am 12.05.2016 fand, in Anwesenheit eines Rechtsberaters und nach durchgeführter Rechtsberatung, eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt statt, in welcher der Beschwerdeführer zusammengefasst angab, sich in der Lage zu fühlen, die Befragung zu absolvieren. Er habe bisher die Wahrheit gesagt. Er sei in psychologischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. Er nehme zwei verschiedene Antidepressiva ein. Er sei auf der Suche nach einem Psychiater und derzeit noch nicht in psychiatrischer Behandlung. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine Familienangehörigen und keine Verwandten, zu denen ein finanzielles Abhängigkeitsverhältnis bzw eine besonders enge Beziehung bestünde. Er lebe auch nicht in einer Familiengemeinschaft oder einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. Nach Vorhalt der Zuständigkeit Frankreichs zur Führung des Verfahrens gab der Beschwerdeführer an, nicht nach Frankreich zurückkehren zu wollen. Er sei dort von arabischen Asylwerbern bedroht worden, da er ein Kreuz getragen habe. Er sei beschimpft und schikaniert worden. Es habe jeden Tag Schießereien, Schlägereien und Auseinandersetzungen mit diesen Personen im Flüchtlingsheim gegeben. Hinsichtlich einer anderen Unterkunft sei der Beschwerdeführer nur vertröstet worden. Die genannten arabischen Asylwerber hätten mitbekommen, dass der Beschwerdeführer wegen einer Schießerei die Polizei verständigt habe und hätten ihn dann geschlagen und ihm mit dem Umbringen gedroht. Er habe dann in der Nacht kaum noch schlafen können. Der Beschwerdeführer habe den Vorfall bei der Polizei angezeigt, jedoch darüber keine schriftliche Bestätigung erhalten. Der Beschwerdeführer habe bei den erwähnten Übergriffen auch Verletzungen erlitten. In einem Krankenhaus habe er sich aber nicht behandeln lassen; es sei in Frankreich sehr schwer in ein Krankenhaus zu kommen. Die seelischen Probleme seien stärker gewesen als die körperlichen. Der Beschwerdeführer gab über Befragen an, psychiatrische Befunde aus Frankreich nachreichen zu wollen. In dem oben genannten Lager habe er sich ca 7 bis 8 Monate (im Jahr 2015) aufgehalten. Zuvor habe er auf der Straße und fallweise bei Bekannten geschlafen. Der Rechtsberater beantragte die Durchführung einer PSY-III-Untersuchung. Der Beschwerdeführer willigte in die Untersuchung ausdrücklich ein.
Am 20.05.2016 wurde der Beschwerdeführer einer Untersuchung durch eine entsprechend qualifizierte Ärztin unterzogen. Diese hielt in ihrer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.05.2016 fest, dass der Beschwerdeführer Trittico und Escitalopram einnehme. Aus einer französischen Verschreibung ergibt sich die Verordnung von Valdoxan, Tercian, Paroex, Nootropil und Sebiprox. Bei einer Rückkehr nach Frankreich würde er sich "vielleicht umbringen". Die psychologischen Schlussfolgerungen lauten folgendermaßen:
Es liegt eine belastungsabhängige krankheitswertige psychische Störung in Form von Anpassungsstörung F 43.22, Angst und depressive Reaktion gemischt, vor. Als therapeutische bzw. medizinische Maßnahme wurde die weitere Einnahme der Antidepressiva empfohlen. Bei einer Überstellung des Beschwerdeführers sei eine vorübergehende Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nicht sicher auszuschließen. Eine akute suizidale Einengung finde sich bei der Befundaufnahme jedoch nicht.
Das Ergebnis der gutachterlichen Untersuchung wurde dem Beschwerdeführer mit der Möglichkeit der Erstattung einer Stellungnahme hiezu übermittelt, wovon der Beschwerdeführer jedoch keinen Gebrauch machte.
Vorgelegt wurden eine Anfrage des Beschwerdeführers hinsichtlich der Möglichkeit der Absolvierung eines Berufspraktikums als Grafikdesigner vom 01.07.2016 und eine Anmeldebestätigung (Voranmeldung) einer Bundeshandelsakademie.
In einer weiteren Einvernahme vor dem Bundesamt am 13.07.2016 wiederholte der Beschwerdeführer seine bisherigen Angaben zu den Vorfällen im französischen Lager und zu seiner persönlichen und privaten Situation und legte einen USB-Stick zu den Zuständen im Lager vor. Der Rechtsberater beantragte vor allem aufgrund des psychischen Zustandes des Beschwerdeführers den Selbsteintritt Österreichs. Auch die gutachterliche Stellungnahme gehe davon aus, dass bei einer Überstellung eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht auszuschließen sei. Weiters wies der Rechtsberater auf die bereits fortgeschrittene Integration des Beschwerdeführers hin.
Mit Bescheid vom 17.07.2016 hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gem. § 5 Abs. 1 AsylG 2005 idgF als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass Frankreich gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. b Dublin III-Verordnung zur Prüfung des Antrages zuständig sei (Spruchpunkt I.), sowie gemäß § 61 Abs. 1 FPG eine Außerlandesbringung des Beschwerdeführers angeordnet und festgestellt, dass demzufolge gemäß § 61 Abs. 2 FPG eine Abschiebung nach Frankreich zulässig sei (Spruchpunkt II.).
Insbesondere wurde hinsichtlich der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgeführt, dass dieser an einer Anpassungsstörung, an Angst und einer depressiven Reaktion leide. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Falle des Beschwerdeführers sonstige schwere psychische Störungen oder schwere bzw. ansteckende Krankheiten bestünden. Eine akute Suizidalität bestehe nicht. Darüber hinaus seien bei Bedarf auch Behandlungsmöglichkeiten in Frankreich gegeben; ebenso sei dort die unerlässliche medizinische Versorgung gewährleistet.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, fristgerecht eingebrachte Beschwerde, in welcher zusammengefasst ausgeführt wird, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Umstände geeignet seien, einen Selbsteintritt Österreichs zu begründen. So sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer schwere psychische Probleme habe. Zurzeit befinde sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung in der psychiatrischen Abteilung eines Klinikums. Der Beschwerde beigelegt waren ein Rezept für die Medikamente OLANZAPIN und Trittico sowie eine Überweisung einer Fachärztin für Neurologie an eine psychiatrische Ambulanz. Als Diagnose wurde angeführt: V.a Psychose und akustische Halluzinationen.
Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 16.08.2016 wurde der Beschwerde gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkannt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zu Spruchpunkt A)
§ 21 Abs. 3 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF lautet:
"§ 21 (3) Ist der Beschwerde gegen die Entscheidung des Bundesamtes im Zulassungsverfahren stattzugeben, ist das Verfahren zugelassen. Der Beschwerde gegen die Entscheidung im Zulassungsverfahren ist auch stattzugeben, wenn der vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint."
Auf den gegenständlichen Sachverhalt finden diese allgemeinen Erwägungen Anwendung wie folgt:
Die gegenständliche Entscheidung des Bundesamtes ist auf Basis eines ergänzungsbedürftigen Verfahrens ergangen, weshalb eine Behebung nach § 21 Abs. 3 BFA-VG zu erfolgen hatte:
Der Beschwerdeführer leidet nach den vorgelegten medizinischen Unterlagen unzweifelhaft an schweren psychischen Problemen. Er stand bereits in Frankreich in psychiatrischer Behandlung und wurde dort auch medikamentös behandelt (Valdoxan, Tercian, Paroex, Nootropil, Sebiprox). Aus einem Befundbericht einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie vom 13.04.2016 ergibt sich als Diagnose:
Anpassungsstörung, depressives Zustandsbild. Empfohlen wurde die Einnahme von Escitalopram und Trittico. Aus einer gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren vom 26.05.2016 ergibst sich als Diagnose: F 43.22 Angst und depressive Reaktion gemischt. Empfohlen wurde die Einnahme von Antidepressiva wie bisher. Eine suizidale Einengung bestand zum Untersuchungszeitpunkt nicht.
Im Bescheid vom 17.07.2016 wurde - der gutachterlichen Stellungnahme im Zulassungsverfahren folgend - festgestellt, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung, Angst und einer depressiven Reaktion leide. Sonstige schwere psychische Störungen würden nicht vorliegen. Suizidgefahr bestehe nicht. Die Transportfähigkeit sei gegeben.
Mit Verordnung einer Fachärztin für Neurologie und Psychiatrie wurden dem Beschwerdeführer Olanzapin und Trittico verschrieben. Aus einer Überweisung ebendieser Fachärztin an eine psychiatrische Ambulanz eines Klinikums vom 25.07.2016 ergibt sich als Diagnose:
V.a Psychose und akustische Halluzinationen.
Zwar übersieht das erkennende Gericht nicht und ist den diesbezüglichen Feststellungen der Behörde zuzustimmen, dass in Frankreich eine entsprechende medizinische Versorgung gewährleistet ist, doch ist es dem Bundesverwaltungsgericht zum Entscheidungszeitpunkt nicht möglich, aufgrund der (nunmehr) vorliegenden Unterlagen zu beurteilen, ob der Beschwerdeführer überstellungsfähig ist oder ob außergewöhnliche Umstände vorliegen, die bei einer Überstellung zu einer Verletzung gemäß Art. 3 EMRK führen könnten.
Demnach erscheint es im konkreten Einzelfall aufgrund der neuen Diagnosen angezeigt, Ermittlungen zum aktuellen psychischen Zustand des Beschwerdeführers durchzuführen und hiezu aktuelle Feststellungen zu treffen. Insbesondere erscheint es angezeigt, ein fachärztliches Gutachten aus dem Bereich der Psychiatrie/Neurologie zum Gesundheitszustand und zur Überstellungsfähigkeit des Beschwerdeführers einzuholen.
Wie dargelegt ist im gegenständlichen Verfahren der entscheidungsrelevante Sachverhalt gegenwärtig nicht abschließend abgeklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG zwingend mit einer Behebung des Bescheides vorzugehen war. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist daher auf die oben angeführten Ermittlungsaufträge zu verweisen, welchen es im fortgesetzten Verfahren nachzukommen haben wird.
Eine mündliche Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 6a und 7 BFA-VG unterbleiben.
Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Im Übrigen trifft § 21 Abs. 3 BFA-VG eine klare, im Sinne einer eindeutigen, Regelung (vgl. OGH 22.03.1992, 5Ob105/90), weshalb keine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung vorliegt.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.