W133 2103437-1•BVwG W133 2103437-1
W133 2103437-1Tribunal Administrativo Federal23 de ago. de 2016
Grad der Behinderung, Sachverständigengutachten
W133 2103437-1/7E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER als Vorsitzende und den Richter Mag. Michael SCHWARZGRUBER sowie den fachkundigen Laienrichter Mag. Gerald SOMMERHUBER als Beisitzer über die Beschwerde von XXXX, gegen den Bescheid des Sozialministeriumservice, Landesstelle Niederösterreich, vom 12.01.2015 betreffend die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 2, 3 sowie 14 Abs. 1 und 2 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG) als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2014 beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen (seit 01.06.2014 Kurztitel:
Sozialministeriumservice; im Folgenden als belangte Behörde bezeichnet) einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 Behinderteneinstellungsgesetz (BEinstG).
Die belangte Behörde gab in der Folge ein Sachverständigengutachten eines Arztes für Allgemeinmedizin unter Anwendung der Einschätzungsverordnung in Auftrag, in welchem nach Durchführung einer persönlichen Untersuchung des Beschwerdeführers am 17.11.2014, mit Gutachten vom 22.12.2014 die Funktionseinschränkungen den Leidenspositionen
Lfd. Nr.
Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Rahmensätze:
Pos.Nr.
GdB %
1
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Infarkt und Stentimplantation Unterer Rahmensatz, da deutlich eingeschränkte Linksventrikelfunktion, jedoch subjektiv zufriedenstellendes Befinden
50 %
2
Sehbehinderung linkes Auge
30
zugeordnet und ein Gesamtgrad der Behinderung mit 60 v. H. festgesetzt wurde. Leiden 2 erhöhe um eine Stufe, da es sich um ein Sinnesleiden handle. Es liege ein Dauerzustand vor. Der Beschwerdeführer sei infolge des Ausmaßes seiner funktionellen Einschränkungen zumindest zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb geeignet.
Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 12.01.2015 wurde auf Grund des am 26.05.2014 eingelangten Antrages festgestellt, dass der Beschwerdeführer ab 26.05.2014 dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört. Der Grad der Behinderung des Beschwerdeführers wurde mit 60 v.H. festgestellt. Dies erfolgte unter Zugrundelegung des oben angeführten ärztlichen Sachverständigengutachtens vom 22.12.2014.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit E-Mailnachricht vom 26.02.2015 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Begründend wird darin ausgeführt, der Beschwerdeführer habe bei der Antragstellung eine Behinderung vergessen: Er habe eine Behinderung an der rechten Hand, die er durch eine Vergiftung erlitten habe, als ihn am 05.07.2011 ein Giftfisch in die Hand gestochen habe. Die Behinderung sei durch ein Gutachten festgestellt worden und habe eine Gebrauchsminderung von 25% ergeben. Am 24.11.2014 sei ihm ein ICD implantiert worden. Er ersuche um Berücksichtigung dieser beiden Behinderungen. Der Beschwerde wurden weitere medizinische Befunde beigelegt.
Seitens des Bundesverwaltungsgerichts wurde in der Folge auf Grund der neu vorgelegten Befunde eine Ergänzung des Gutachtens veranlasst.
Im Ergänzungsgutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 11.02.2016 wurde nach ausführlicher Darstellung des vorliegenden unfallchirurgischen Gutachtens von XXXX und des Arztbriefes des XXXX vom 25.11.2014 unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde folgende neue medizinische Einschätzung getroffen:
"Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Infarkt und Stentimplantation,
Zustand nach VDD-ICD Implantation am 24.11.14 050503 50 v. H.
Unterer Rahmensatz, da deutlich eingeschränkte Linksventrikelfunktion, jedoch kein Hinweis auf kardiale Dekompensationszeichen oder Komplikationen
Sehbeeinträchtigung linkes Auge 110202 30 v. H.
Zustand nach Verletzung der rechten Hand durch Giftfisch 020626 20 v. H.
Mittlerer Rahmensatz, da mäßige Funktionseinschränkungen der
Finger und Daumen der rechten Hand inklusive Gefühlsstörungen mit
beeinträchtigter Greiffunktion, Einschränkung der Kraft im Daumen
sowie aller Langfinger rechts, Abschwächung auch der Kraft im
rechten Handgelenk und im rechten Ellbogen
GesamtGdB 60 v.H.
Leiden 1 wird durch Leiden 2 um eine Stufe angehoben, da Leiden 2 Sinnesleiden. Leiden 3 erhöht nicht weiter, da fehlendes negatives Zusammenwirken mit Leiden 1
Kommentar zum Vorgutachten: Leiden 1 wurde umformuliert, der GdB übernommen, da keine Änderung der Pumpleistung des Herzens dokumentiert
Leiden 2 wurde übernommen.
Leiden 3 wurde neu erfasst unter Berücksichtigung der neu vorgelegten Befunde.
Eine weitere Änderung gegenüber dem Vorgutachten ergibt sich nicht."
Mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 04.03.2016 wurden beide Parteien über das Ergebnis der Beweisaufnahme informiert. Es wurde den Parteien weiters mitgeteilt, dass das Bundesverwaltungsgericht seine Entscheidung auf der Grundlage der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens erlassen wird, soweit nicht eine eingelangte Stellungnahme anderes erfordert, und ihnen in Wahrung des Parteiengehörs die Gelegenheit gegeben, binnen 14 Tagen zum Ergebnis der Beweisaufnahme eine Stellungnahme beim Bundesverwaltungsgericht abzugeben.
Beide Parteien erstatteten keine Stellungnahme.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Beschwerdeführer ist am XXXX geboren und besitzt die österreichische Staatsbürgerschaft.
Der Beschwerdeführer stellte am 26.05.2014 einen Antrag auf Feststellung der Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten gemäß §§ 2 und 14 BEinstG.
Beim Beschwerdeführer bestehen folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden:
Koronare Herzkrankheit, Zustand nach Infarkt und Stentimplantation, Zustand nach VDD-ICD Implantation am 24.11.14,
Sehbeeinträchtigung linkes Auge,
Zustand nach Verletzung der rechten Hand durch Giftfisch.
Hinsichtlich der beim Beschwerdeführer bestehenden einzelnen Funktionseinschränkungen, deren Ausmaß, wechselseitiger Leidensbeeinflussung und medizinischer Einschätzung werden die diesbezüglichen Beurteilungen im Sachverständigengutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.12.2014 und des Ergänzungsgutachtens vom 11.02.2016 der nunmehrigen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Der Beschwerdeführer steht aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis. Er ist in der Lage eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) auszuüben.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers beträgt ab 26.05.2014 60 v.H.
Der Beschwerdeführer gehört somit ab diesem Zeitpunkt dem Kreis der begünstigten Behinderten an.
Die österreichische Staatsbürgerschaft des Beschwerdeführers gründet sich auf die im Akt erliegende Kopie des Reisepasses des Beschwerdeführers. Es ergibt sich aus dem vorliegenden Verwaltungsakt keine Änderung der Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers und ging auch die belangte Behörde von dessen österreichischer Staatsangehörigkeit aus.
Der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers und die Feststellung, dass er seit 26.05.2014 mit einem Gesamtgrad der Behinderung von 60 v.H. dem Kreis der begünstigten Behinderten angehört, gründet sich auf das seitens der belangten Behörde eingeholte Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.12.2014 und insbesondere das, seitens des Bundesverwaltungsgerichts eingeholte Ergänzungsgutachten vom 11.02.2016, in welchen auf die Art der Leiden des Beschwerdeführers und deren Ausmaß ausführlich und schlüssig eingegangen wird. Die getroffenen Einschätzungen, basierend auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen klinischen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen. Im Ergänzungsgutachten wurden auch die vom Beschwerdeführer im Rahmen der Beschwerde ergänzend vorgebrachten Leidenszustände berücksichtigt und entsprechend den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung richtig eingestuft. Eine Änderung des Gesamtgrades der Behinderung gegenüber dem Gutachten vom 22.12.2014 ergibt sich jedoch nicht, da durch die vorliegenden Befunde keine Änderung der Pumpleistung des Herzens dokumentiert wird und Leiden 3 nicht weiter erhöht, da kein negatives Zusammenwirken mit Leiden 1 besteht. Dies wurde vom Gutachter nachvollziehbar dargelegt.
Seitens beider Parteien wurden die Gutachten nicht bestritten. Der Beschwerdeführer erhob keinerlei Einwendungen mehr gegen das Ergänzungsgutachten vom 11.02.2016 und brachte auch keinerlei weitere Beweismittel vor, die auf eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Gutachtens schließen lassen oder dem Gutachten widersprechen würden.
Der Beschwerdeführer ist den Sachverständigengutachten auch nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten, steht es dem Antragsteller, so er der Auffassung ist, dass seine Leiden nicht hinreichend berücksichtigt wurden, nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes doch frei, das im Auftrag der Behörde erstellte Gutachten durch die Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen seiner Wahl zu entkräften (vgl. etwa das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 27.06.2000, Zl. 2000/11/0093).
Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen folglich keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit des vorliegenden Sachverständigengutachtens vom 22.12.2014, ergänzt durch das Gutachten vom 11.02.2016. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt.
Aus diesen Gutachten geht auch hervor, dass der Beschwerdeführer in der Lage ist, eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb auszuüben. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer aktuell in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis steht, basiert auf dem eingeholten aktuellen Sozialversicherungsdatenauszug.
Zu Spruchteil A)
Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des BEinstG, BGBl. I Nr. 22/1970 idF des BGBl. I Nr. 62/2016, lauten:
"Begünstigte Behinderte
§ 2. (1) Begünstigte Behinderte im Sinne dieses Bundesgesetzes sind österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH. Österreichischen Staatsbürgern sind folgende Personen mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 vH gleichgestellt:
1. Unionsbürger, Staatsbürger von Vertragsparteien des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, Schweizer Bürger und deren Familienangehörige,
2. Flüchtlinge, denen Asyl gewährt worden ist, solange sie zum dauernden Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt sind,
3. Drittstaatsangehörige, die berechtigt sind, sich in Österreich aufzuhalten und einer Beschäftigung nachzugehen, soweit diese Drittstaatsangehörigen hinsichtlich der Bedingungen einer Entlassung nach dem Recht der Europäischen Union österreichischen Staatsbürgern gleichzustellen sind.
4. (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 72/2013)
(2) Nicht als begünstigte Behinderte im Sinne des Abs. 1 gelten behinderte Personen, die
a) sich in Schul- oder Berufsausbildung befinden oder
b) das 65. Lebensjahr überschritten haben und nicht in Beschäftigung stehen oder
c) nach bundes- oder landesgesetzlichen Vorschriften Geldleistungen wegen dauernder Erwerbsunfähigkeit (dauernder Berufsunfähigkeit) bzw. Ruhegenüsse oder Pensionen aus dem Versicherungsfall des Alters beziehen und nicht in Beschäftigung stehen oder
d) nicht in einem aufrechten sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis stehen und infolge des Ausmaßes ihrer Funktionsbeeinträchtigungen zur Ausübung einer Erwerbstätigkeit auch auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11) nicht in der Lage sind.
(3) Die Ausschlussbestimmungen des Abs. 2 lit. a gelten nicht für behinderte Personen, die als Lehrlinge in Beschäftigung stehen, eine Ausbildung zum gehobenen Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege absolvieren, an einer Hebammenakademie oder einer entsprechenden Fachhochschule ausgebildet werden oder zum Zwecke der vorgeschriebenen Ausbildung für den künftigen, eine abgeschlossene Hochschulausbildung erfordernden Beruf nach Abschluss dieser Hochschulausbildung beschäftigt werden und die Voraussetzungen des Abs. 1 erfüllen.
...
Behinderung
§ 3. Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen, die geeignet ist, die Teilhabe am Arbeitsleben zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten.
...
Feststellung der Begünstigung
§ 14. (1) Als Nachweis für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten gilt der letzte rechtskräftige Bescheid über die Einschätzung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit mit mindestens 50 vH
a) eines Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen (der Schiedskommission) bzw. des Bundesamtes für Soziales und Behindertenwesen oder der Bundesberufungskommission im Sinne des Bundesberufungskommissionsgesetzes, BGBl. I Nr. 150/2002;
b) eines Trägers der gesetzlichen Unfallversicherung bzw. das Urteil eines nach dem Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz, BGBl. Nr. 104/1985, zuständigen Gerichtes;
c) eines Landeshauptmannes (des Bundesministers für Arbeit, Gesundheit und Soziales) in Verbindung mit der Amtsbescheinigung gemäß § 4 des Opferfürsorgegesetzes;
d) in Vollziehung der landesgesetzlichen Unfallfürsorge (§ 3 Z 2 Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz, BGBl. Nr. 200/1967).
Die Feststellung des Grades der Minderung der Erwerbsfähigkeit im Nachweis gilt zugleich als Feststellung des Grades der Behinderung. Die Zugehörigkeit zum Personenkreis der begünstigten Behinderten (§ 2) auf Grund der in lit. a bis d genannten Nachweise erlischt mit Ablauf des dritten Monates, der dem Eintritt der Rechtskraft des jeweiligen Bescheides bzw. Urteiles folgt, sofern nicht der begünstigte Behinderte innerhalb dieser Frist gegenüber dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen erklärt, weiterhin dem Personenkreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten angehören zu wollen.
(2) Liegt ein Nachweis im Sinne des Abs. 1 nicht vor, hat auf Antrag des Menschen mit Behinderung das Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen den Grad der Behinderung nach den Bestimmungen der Einschätzungsverordnung (BGBl. II Nr. 261/2010) einzuschätzen und bei Zutreffen der im § 2 Abs. 1 angeführten sonstigen Voraussetzungen die Zugehörigkeit zum Kreis der nach diesem Bundesgesetz begünstigten Behinderten (§ 2) sowie den Grad der Behinderung festzustellen. Hinsichtlich der ärztlichen Sachverständigen ist § 90 des Kriegsopferversorgungsgesetzes 1957, BGBl. Nr. 152, anzuwenden. Die Begünstigungen nach diesem Bundesgesetz werden mit dem Zutreffen der Voraussetzungen, frühestens mit dem Tag des Einlangens des Antrages beim Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen wirksam. Sie werden jedoch mit dem Ersten des Monates wirksam, in dem der Antrag eingelangt ist, wenn dieser unverzüglich nach dem Eintritt der Behinderung (Abs. 3) gestellt wird. Die Begünstigungen erlöschen mit Ablauf des Monates, der auf die Zustellung des Bescheides folgt, mit dem der Wegfall der Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten rechtskräftig ausgesprochen wird.
...
Inkrafttreten
§ 25. (12) § 13a, § 14 Abs. 2, § 26 und § 27 Abs. 1 und 1a in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/2010 treten mit 1. September 2010 in Kraft."
Den vorliegenden Sachverständigengutachten, Gutachten des Arztes für Allgemeinmedizin vom 22.12.2014 ergänzt durch das Gutachten vom 11.02.2016, zu Folge beträgt der Gesamtgrad der Behinderung des Beschwerdeführers unter Anwendung der Einschätzungsverordnung zum Entscheidungszeitpunkt 60 v.H.
Die vorliegenden Gutachten sind - wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausführlich dargelegt wurde - vollständig, widerspruchsfrei und schlüssig, begründen in nachvollziehbarer Weise das Ergebnis der durchgeführten Begutachtung und das Ergänzungsgutachten nimmt auch zu den Abweichungen bzw Ergänzungen gegenüber dem ersten Gutachten Stellung.
Im Beschwerdefall liegen Ausschlussgründe gemäß § 2 Abs. 2 BEinstG nicht vor. Der Beschwerdeführer ist - wie bereits oben ausgeführt wurde - in der Lage zumindest eine Erwerbstätigkeit auf einem geschützten Arbeitsplatz oder in einem Integrativen Betrieb (§ 11 BEinstG) auszuüben.
Im gegenständlichen Fall sind daher - wie dies die belangte Behörde auch zu Recht annahm - die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1 BEinstG, wonach begünstigte Behinderte österreichische Staatsbürger mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 v.H. sind, gegeben. Gemäß § 14 Abs. 2 BEinstG war die Feststellung der Zugehörigkeit zum Kreis der begünstigten Behinderten mit dem Tag des Einlangens des Antrages, gegenständlich war dies der 26.05.2014, zu treffen.
In seinem Urteil vom 18. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren gebe, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung aufträten oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH vom 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221, zur Anleitungspflicht VwGH vom 27.07.2001, Zl.2001/07/0017). Im vorliegenden Fall wurde den Parteien mitgeteilt, dass im Falle der Unterlassung einer Stellungnahme die Entscheidung auf Grundlage des vorliegenden Ergänzungsgutachtens erfolgen wird. Dieses Gutachten wurde von beiden Parteien nicht bestritten.
Im gegenständlichen Fall wurde die Frage der Feststellung des Grades der Behinderung unter Mitwirkung von ärztlichen Sachverständigen überprüft. Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist vor dem Hintergrund des vorliegenden, nicht bestrittenen schlüssigen Sachverständigengutachtens geklärt, sodass im Sinne der Judikatur des EGMR und der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180) eine mündliche Verhandlung nicht geboten war. Art. 6 EMRK bzw. Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union stehen somit dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG nicht entgegen. Im vorliegenden Fall wurde darüber hinaus seitens beider Parteien eine mündliche Verhandlung nicht beantragt (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.12.2013, Zl. 2011/11/0180 mit weiterem Verweis auf die Entscheidung des EGMR vom 21.03.2002, Nr. 32.636/96).
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.
Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen.
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