W103 1315622-3•BVwG W103 1315622-3
W103 1315622-3Tribunal Administrativo Federal23 de ago. de 2016
aktuelle Länderfeststellungen, Behebung der Entscheidung,<br/>Ermittlungspflicht, Kassation, mangelnde Sachverhaltsfeststellung,<br/>strafrechtliche Verurteilung
W103 1315622-3/3E
BESCHLUSS
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. AUTTRIT als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Moldawien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, Zl. 429723805-140032315, beschlossen:
A)
In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Nach angeblicher Einreise in das Bundesgebiet am 09.08.2007 stellte der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Moldawiens, einen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Bereits mit Urteil vom XXXX wurde er in weiterer Folge wegen §§ 127, 129 StGB verurteilt (LG XXXX).
Im Rahmen seines ersten Asylverfahrens schilderte der Beschwerdeführer seine Fluchtgründe dahingehend, dass er vor der "großen Armut" in Moldawien geflohen sei. Sein Vater sei Alkoholiker gewesen, dieser hätte ihn "zum Stehlen geschickt". Außerdem hätten ihn Banditen zwingen wollen, für sie stehlen zu gehen. Probleme mit Behörden oder der Polizei habe er nicht gehabt.
Dieses erste Asylverfahren wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 26.11.2007, Zl. 315.622-1/4E-VI/18/07, rechtskräftig negativ beschieden, der Beschwerdeführer wurde aus dem Bundesgebiet nach Moldawien ausgewiesen.
Am 27.11.2008 stellte der Beschwerdeführer erneut aus der Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz. Den Fluchtgrund schilderte der Fremde dahingehend, dass er im ersten Verfahren nicht die Wahrheit gesagt habe. Er sei in Moldawien zu Unrecht beschuldigt worden, einen anderen Burschen erschossen zu haben, diesen Mord soll er im März 2005 begangen haben. Er sei aus einem Jugendgefängnis ausgebrochen und geflüchtet.
Dieser zweite Antrag auf internationalen Schutz vom 27.11.2008 wurde mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 15.12.2008, Zl. 08 11.920 EAST-Ost, gemäß § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen und der Beschwerdeführer erneut nach Moldawien ausgewiesen.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß § 15, 127, 130, 15, 105, 83 (1) StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von 7 Monaten verurteilt.
Ein weiteres Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX verhängte eine Freiheitsstrafe von 7 Monaten wegen §§ 15, 127, 130 StGB.
Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer gemäß §§ 127, 128, 129, 130 (4. Fall) StGB zu einer Freiheitsstrafe in Höhe von drei Jahren verurteilt.
Im Zuge seiner an die Justizhaft anschließenden Schubhaft stellte der Beschwerdeführer einen dritten Antrag auf internationalen Schutz, über welchen in der Folge ebenfalls in allen Spruchpunkten rechtskräftig negativ abgesprochen wurde.
Mit Bescheid der XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wurde gegen den Beschwerdeführer ein Aufenthaltsverbot erlassen.
Im Jahr 2012 wurde der Beschwerdeführer nach Moldawien abgeschoben.
Im Schengener Informationssystem ist eine am XXXX erstellte Vormerkung eines Einreise-/Aufenthaltsverbots im Schengener-Gebiet (Art 24 EU-VO 1987/2006) ersichtlich.
2. Am 24.09.2014 wurde der Beschwerdeführer aufgrund eines europäischen Haftbefehls (Staatsanwaltschaft XXXX) von der Polizei in XXXX festgenommen und im Anschluss in eine Justizanstalt verbracht.
Mit Schriftsatz vom 03.10.2014 wurde diesem vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine Verständigung vom Ergebnis einer Beweisaufnahme übermittelt, wobei ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass die Behörde im Falle einer Verurteilung beabsichtige, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung samt Einreiseverbot für das Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten zu erlassen. Dem Beschwerdeführer wurde darin eine zweiwöchige Frist zur Abgabe einer Stellungnahme, insbesondere zu Aspekten seines Familien- und Privatlebens, eingeräumt, welche dieser ungenützt verstreichen ließ.
Zuletzt wurde der Beschwerdeführer am XXXX (rechtskräftig am XXXX) vom Landesgericht XXXX unter der GZ. XXXX gem. §§ 127, 128 Abs. 1 Z 4, 129 Z 1, 130 4. Fall StGB, § 12 3. Fall StGB, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt.
3. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.07.2016, zugestellt am 27.07.2016, wurde dem Beschwerdeführer in Spruchpunkt I. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 Asylgesetz 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Absatz 2 Asylgesetz iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Absatz 1 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 erlassen. In Spruchpunkt II. wurde gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG zulässig ist. In Spruchpunkt III. wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 53 Absatz 3 Ziffer 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. In Spruchpunkt IV. wurde eine Frist für die freiwillige Ausreise gemäß § 55 Absatz 4 FPG nicht gewährt und in Spruchpunkt IV. einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung gemäß § 18 Absatz 2 Ziffer 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt.
Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl führte begründend im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner wiederholten Straffälligkeit und mangels Bestehens familiärer oder integrativer Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet eine negative Zukunftsprognose aufweise. Dabei wurden insbesondere folgende Erwägungen zur Begründung des Einreiseverbots getroffen:
"(...)
Es steht fest, dass Sie keine Familienangehörigen in Österreich haben. Die Rückkehrentscheidung stellt daher keinen Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Recht auf Familienleben dar, so dass in weiterer Folge ein eventueller Eingriff in das Privatleben zu beurteilen ist. Ihre Familie befindet sich offensichtlich in Belgien. Es steht Ihnen frei sich von Moldawien aus um einen nationalen Aufenthaltstitel in Belgien zu bemühen. (...)
Wie bereits in der Beweiswürdigung erörtert, verfügen Sie im Bundesgebiet über keinen ordentlichen Wohnsitz. Nur aufgrund Ihrer Einlieferung in die Justizanstalt, sind Sie derzeit im zentralen Melderegister gemeldet. Sie gehen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nach und waren auch sonst in keiner Weise irgendwelche Integrationsbemühungen festzustellen. (...)
Seit 2007 wurden Sie bereits öfters im Bundesgebiet straffällig und von inländischen Gerichten zu Freiheitsstrafen verurteilt.
Ihr persönliches Verhalten entspricht einer tatsächlichen, gegenwärtigen und erheblichen Gefahr, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Zumal Ihre verbüßten Haftstrafen mit den damit verbunden Sanktionen Sie nicht davon abhalten konnten, weiterhin gerichtlich strafbare Tatbestände auszuführen, musste die ho. Behörde Ihnen eine negative Zukunftsprognose zuordnen.
Sie haben durch Ihr Verhalten gezeigt, dass Sie kein Interesse daran haben, die Gesetze Österreichs zu respektieren. Ihr bisheriger Aufenthalt in Österreich beeinträchtigte ein Grundinteresse der Gesellschaft, nämlich jenes an Ruhe, an Sicherheit für die Person und ihr Eigentum und an sozialem Frieden.
Sie haben durch Ihr persönlich vorwerfbares und massiv strafbares Verhalten gezeigt, dass Sie gewillt sind bzw. zumindest in Kauf nehmen, durch Ihr Verhalten eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darzustellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt.
Es ist aufgrund ihrer wirtschaftlichen Situation mit einer Fortsetzung zu rechnen. Es muss daher von einer aktuellen, gegenwärtigen Gefahr gesprochen werden. Die begangenen Straftaten waren letztlich dafür ausgerichtet, sich eine fortlaufende Einnahmequelle zu verschaffen.
Sie verfügen in Österreich über kein geregeltes Einkommen, weshalb eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann. Dieser Umstand und Ihr bisheriges Verhalten weisen unzweifelhaft auf eine beträchtliche kriminelle Energie hin, die wiederum die Gefahr annehmen lassen, erneut straffällig zu werden.
Sowohl die Verhinderung strafbarer Handlungen als auch die Verhinderung des unrechtmäßigen Aufenthalts von Fremden im Bundesgebiet stellen jedenfalls ein Grundinteresse der Gesellschaft dar.
Die von Ihnen in Österreich verübten Straftaten sind auch in Ihrem Herkunftsstaat mit entsprechender Strafe bedroht und war somit von einem zumindest bedingten Vorsatz bei der Tatbegehung und keinesfalls von einer Fahrlässigkeit oder einem Unwissen auszugehen.
Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund Ihres persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose, kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit und der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt regelnden Vorschriften zum Schutz eines geordneten Fremdenwesens, als gegeben angenommen werden (vgl. VwGH 19.05.2004, Zl. 2001/18/0074).
Aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens ist unter Bedachtnahme auf Ihr Gesamtverhalten, d.h. im Hinblick darauf, wie Sie Ihr Leben in Österreich insgesamt gestalten, davon auszugehen, dass die im Gesetz umschriebene Annahme, dass Sie eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen, gerechtfertigt ist.
Bei der Bemessung des Einreiseverbotes, kann sich die Behörde nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen zurückziehen, sondern ist insbesondere auch die Intensität der privaten und familiären Bindungen zu Österreich einzubeziehen (VwgH 7.11.2012, 2012/18/0057).
Wie bereits zur Frage der Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung ausführlich geprüft und festgestellt, sind Ihre familiären und privaten Anknüpfungspunkte in Österreich nicht dergestalt, dass sie einen Verbleib in Österreich rechtfertigen würden. Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verletzt in Ihrem Fall Art. 8 EMRK nicht. Es muss daher nun, unter Berücksichtigung des in § 53 Abs. 3 genannten Tatbestandes ebenso davon ausgegangen werden, dass das öffentliche Interesse an Ordnung und Sicherheit Ihrem persönlichen Interesse an einem Verbleib in Österreich überwiegt.
Die Gesamtbeurteilung Ihres Verhaltens, Ihrer Lebensumstände sowie Ihrer familiären und privaten Anknüpfungspunkte hat daher im Zuge der von der Behörde vorgenommenen Abwägungsentscheidung ergeben, dass die Erlassung des Einreiseverbotes in der angegebenen Dauer gerechtfertigt und notwendig ist, die von Ihnen ausgehende schwerwiegende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu verhindern. Das ausgesprochene Einreiseverbot ist daher zur Erreichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten.
Das Einreiseverbot bezieht sich gem. § 53 Abs. 1 FPG auf das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten, womit lt. VwGH vom 22.5.2013, 2013/18/0021 jene Staaten erfasst sind, für die die Rückführungsrichtlinie, (RL 2008/115/EG des Europäischen Parlamentes und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger) gilt.
Demnach umfasst das Einreiseverbot alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und das Vereinigte Königreich. Umfasst sind allerdings weiters Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein. Sie sind daher angewiesen, im festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet dieser Staaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten. (...)"
Dem Beschwerdeführer wurde mittels Verfahrensanordnung eine Rechtsberatungsorganisation in Hinblick auf eine allfällige Beschwerdeerhebung beigegeben.
4. Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht Beschwerde erhoben, welche am 10.08.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einlangte. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verhängung eines fünfjährigen Einreiseverbots als unverhältnismäßig schwerwiegend erscheine. In XXXX würden die Freundin und der Sohn sowie weitere Verwandte des Beschwerdeführers leben und wolle dieser auch künftig zumindest die Möglichkeit haben, diese besuchen zu können. Zudem besäße er seit dem Jahr 2014 auch die rumänische Staatsbürgerschaft, ein diesbezüglich im Jahr 2012 in Moldawien gestellter Antrag sei bewilligt worden und werde sich der Beschwerdeführer, sobald er wieder in Moldawien sei, einen Reisepass ausstellen lassen.
Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 19.08.2016 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 1 VwGVG trat dieses Bundesgesetz mit 1. Jänner 2014 in Kraft. Gemäß Abs. 2 leg. cit. bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 16 Abs. 1 BFA-VG iVm § 12 VwGVG ist die Beschwerde von der Partei binnen zwei Wochen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einzubringen.
Der gegenständlich angefochtene Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 27.07.2016 zugestellt. Die Beschwerde ging am 10.08.2016, somit innerhalb der Frist von zwei Wochen, bei der belangten Behörde ein. Sie ist somit rechtzeitig.
Zu A)
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Gemäß § 28 Abs. 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung und Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Das Modell der Aufhebung des Bescheides und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG, setzt im Unterschied dazu aber nicht auch die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung voraus. Voraussetzung für eine Aufhebung und Zurückverweisung ist allgemein (nur) das Fehlen behördlicher Ermittlungsschritte. Sonstige Mängel, abseits jener der Sachverhaltsfeststellung, legitimieren nicht zur Behebung auf Grundlage von § 28 Abs. 3 2.
Satz VwGVG. (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren (2013)
§ 28 VwGVG Anm. 11).
§ 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bildet damit die Rechtsgrundlage für
eine kassatorische Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, wenn "die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen" hat.
Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet:
Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.
Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.
Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).
Der angefochtene Bescheid erweist sich in Bezug auf den ermittelten Sachverhalt aus folgenden Gründen als mangelhaft:
Gemäß § 53 Abs. 1 und 3 FPG ist ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 8 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.
Unstrittig ist, dass der Beschwerdeführer die im Verfahrensgang aufgelisteten fünf strafgerichtlichen Verurteilungen im Zeitraum von 2007 bis 2015 aufweist. Eine Tilgung der Verurteilungen ist bisher nicht eingetreten.
Bei der Entscheidung über die Länge des Einreiseverbotes ist abgesehen von der Bewertung des bisherigen Verhaltens des Drittstaatsangehörigen iSd bisherigen Judikatur der Verwaltungsgerichtshofes zu § 63 FPG (alt) auch darauf abzustellen, wie lange die von ihm ausgehende Gefährdung zu prognostizieren ist; außerdem ist auch auf die privaten und familiären Interessen des Drittstaatsangehörigen Bedacht zu nehmen. Die dargestellte Prognose muss auf den Tag der (hypothetischen) Ausreise des Drittstaatsangehörigen bezogen werden (VwGH 15.12.2011, 2011/21/0237).
Das Ausschöpfen der vorgesehenen Höchstfristen darf nicht regelmäßig schon dann erfolgen, wenn einer der Fälle des § 53 Abs. 2 Z 1-8 bzw. des Abs. 3 Z 1-8 FPG vorliegt. Eine einzelfallbezogene Bemessung ist vielmehr unabdingbar (VwGH 22.05.2013, 2011/18/0259).
In diesem Zusammenhang hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl jegliche Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers unterlassen: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stellt im angefochtenen Bescheid lediglich fest, dass in Belgien die Freundin sowie der Sohn des Beschwerdeführers, für welchen dieser sorgepflichtig ist, leben würden. Weder aus dem Verwaltungsakt noch aus den Feststellungen der Behörde geht hervor, wer dieses Kind und auch die Kindsmutter sind, welche Staatsangehörigkeit die beiden haben, welchen Status sie haben und in welcher Beziehung der Beschwerdeführer zur Kindsmutter steht.
Die gegenständliche Entscheidung wurde erlassen, ohne dem Beschwerdeführer im Vorfeld (zeitnah) persönliches oder schriftliches Parteiengehör zu gewähren, wodurch sich ein erheblicher Verfahrensmangel in Hinblick auf die Ermittlung seiner aktuellen (Rückkehr)Situation ergibt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat betont, dass jene Gesichtspunkte, die die Frage der Intensität der privaten und familiären Bindungen in Österreich betreffen, nicht auf die bloße Beurteilung von Rechtsfragen reduziert werden können (Hinweis: Erkenntnisse vom 19.2.2013, 2012/18/0230, und vom 22.1.2014, 2013/21/0135, jeweils mwN), und der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks [dort: bei der Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen] insbesondere auch in Bezug auf die für die Abwägung nach Art. 8 EMRK relevanten Umstände besondere Bedeutung zukommt (Hinweis: Erkenntnisse vom 16.10.2014, Ra 2014/21/0039, mH auf die Erkenntnisse vom 14.6.2012, 2011/21/0278, und vom 22.1.2014, 2013/21/0198).
Dem Beschwerdeführer wurde im Rahmen des gegenständlichen Verfahrens zuletzt im Oktober 2014 die Möglichkeit zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme zu Aspekten seines Familien- und Privatlebens eingeräumt, welche dieser ungenützt verstreichen ließ. Alleine aus dem Umstand, dass der Beschwerdeführer die Möglichkeit zur Erstattung einer Stellungnahme zum damaligen Zeitpunkt nicht in Anspruch nahm, lässt sich die Erlassung der nunmehrigen Entscheidung - ohne vorherige Gewährung von Parteiengehör - nach Ansicht des Gerichts jedoch nicht rechtfertigen, sondern wäre es an der Behörde gelegen, im Vorfeld der Bescheiderlassung Schritte zu setzen, um eine geeignete Beurteilungsgrundlage im Hinblick auf die aktuelle persönliche und familiäre Situation des Beschwerdeführers sowie dessen Rückkehrsituation in Moldawien zu erlangen, anhand derer die seitens der Judikatur des Veraltungsgerichtshofs geforderte einzelfallbezogene Interessensabwägung vorzunehmen gewesen wäre. Fallgegenständlich wurde daher eine nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes unabdingbare einzelfallbezogene Bemessung des Einreiseverbotes unterlassen und fehlt es auch der erlassenen Rückkehrentscheidung insofern an einer entsprechenden Sachverhaltsgrundlage. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wird daher im fortgesetzten Verfahren die entsprechenden Ermittlungen hinsichtlich Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers und eine daran anknüpfende einzelfallbezogene Bemessung vorzunehmen haben.
Auch die Feststellung, wonach die aktuelle Situation im Herkunftsstaat einer Rückkehr nicht entgegenstünde, erweist sich aus den Erwägungen im angefochtenen Bescheid nicht nachvollziehbar, zumal der Beschwerdeführer hierzu weder befragt wurde, noch wurden im Zuge der Entscheidungsfindung aktuelle Länderberichte herangezogen.
Zudem wird im fortgesetzten Verfahren das zuletzt erstattete Vorbringen hinsichtlich einer dem Beschwerdeführer im Jahr 2014 verliehenen rumänischen Staatsbürgerschaft in diesem Zusammenhang zu beleuchten sein, zumal eine allfällige Unionsbürgerschaft die Anwendung anderer Rechtsgrundlagen im fremdenpolizeilichen Verfahren nach sich ziehen würde.
Zusammenschauend ist festzuhalten, dass gegenständlich besonders gravierende Ermittlungslücken vorliegen, da dem Beschwerdeführer - mit Ausnahme einer Aufforderung zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme beinahe zwei Jahre vor Bescheiderlassung - keine Gelegenheit eingeräumt wurde, zum entscheidungsmaßgeblichen Sachverhalt Stellung zu beziehen und sohin die Beurteilung seines Privat- und Familienlebens wie auch die - für den Fall einer zu erlassenden Rückkehrentscheidung - Rückkehrsituation des Beschwerdeführers nicht ermittelt wurde.
Damit hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Sinne der oben zitierten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers und einer daran anknüpfenden einzelfallbezogene Bemessung unterlassen.
Eine Nachholung des durchzuführenden Ermittlungsverfahrens und eine erstmalige Ermittlung und Beurteilung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Bundesverwaltungsgericht kann nicht im Sinne des Gesetzes liegen.
Dass eine unmittelbare weitere Beweisaufnahme durch das Bundesverwaltungsgericht "im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden" wäre, ist - auch angesichts des mit dem bundesverwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren als Mehrparteienverfahren verbundenen erhöhten Aufwandes - nicht ersichtlich.
Die Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 VwGVG sind somit im gegenständlichen Beschwerdefall nicht gegeben.
Da der maßgebliche Sachverhalt noch nicht feststeht, war in Gesamtbeurteilung der dargestellten Erwägungen der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG zu beheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückzuverweisen.
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Die Voraussetzungen für ein Absehen von der Verhandlung gem. § 21 Abs. 7 BFA-VG sind im gegenständlichen Fall erfüllt, zumal aufgrund der Aktenlage feststeht, dass der mit der Beschwerde angefochtene Bescheid zu Gänze aufzuheben ist.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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