BVwG W236 2132798-1

W236 2132798-1Tribunal Administrativo Federal22 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Anhaltung, Fluchtgefahr, Kostentragung, Mitwirkungspflicht,<br/>Schubhaft, Schubhaftbeschwerde, Sicherungsbedarf

Texto completo

BVwG W236 2132798-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W236.2132798.1.00

Spruch

W236 2132798-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Gambia, vertreten durch MigrantInnenverein St. Marx, Rechtsanwalt Dr. Lennart BINDER, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.08.2016, Zl. IFA 1108925902; VZ 161084890, sowie die Anordnung der Schubhaft und fortdauernde Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit 05.08.2016 zu Recht erkannt:

A)

I. Die Beschwerde wird gemäß Art. 28 Dublin III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG iVm § 22a Abs. 1 BFA-VG abgewiesen.

II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG iVm Art. 28 Dublin-III-VO und § 76 Abs. 2 Z 2 FPG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird gemäß § 35 VwGVG abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Dublin-Verfahren:

1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Gambias, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. Zu seiner Person lag eine EURODAC-Treffermeldung hinsichtlich einer Asylantragstellung vom 25.09.2014 in Italien vor. Im Schengener Informationssystem scheint zudem ein Einreise-/Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet vom 17.03.2016 auf.

1.3. Im Verlauf seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes vom 20.03.2016 brachte der Beschwerdeführer vor, an keinerlei Krankheiten oder gesundheitlichen Beschwerden zu leiden und in Österreich oder einem anderen EU-Mitgliedstaat keine Familienangehörigen oder sonstigen Verwandten zu haben.

Im März 2014 habe er sein Heimatland verlassen, um über Libyen auf dem Seeweg nach Italien zu gelangen, wo er sich von August 2014 bis März 2016 aufgehalten habe. Der Aufenthalt in Italien sei schlecht gewesen, weil er etwa sieben Monate inhaftiert gewesen sei. Zudem habe er nach Erhalt einer negativen Entscheidung die Flüchtlingsunterkunft verlassen müssen und ein dreijähriges Einreiseverbot erhalten.

1.4. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: "BFA") richtete am 15.04.2016 ein auf Art. 18 Abs. 1 lit. b der Verordnung (EU) 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26.06.2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: "Dublin III-VO") gestütztes Wiederaufnahmeersuchen an Italien.

1.5. Mit Schreiben vom 28.04.2016, beim BFA am selben Tag eingelangt, stimmten die italienischen Behörden diesem Ersuchen gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO ausdrücklich zu.

1.6. Am 19.05.2016 erfolgte die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem BFA im Beisein einer Rechtsberaterin nach durchgeführter Rechtsberatung. Hierbei gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, gesund zu sein und im österreichischen Bundesgebiet keine Familienangehörigen zu haben. Nach Italien wolle er nicht zurückkehren, da er dort sieben Monate inhaftiert gewesen sei und anschließend ein dreijähriges Einreiseverbot erhalten habe. Seine Freunde hätten mit Drogen gehandelt. Er selbst habe damit zwar nichts zu tun gehabt, habe mit jenen Freunden jedoch in einer gemeinsamen Wohnung gelebt. Deshalb sei auch er festgenommen und verurteilt worden.

1.7. Mit Bescheid vom 23.05.2016, Zl. 1108925902/160409375, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz ohne in die Sache einzutreten gemäß § 5 Abs. 1 AsylG 2005 als unzulässig zurück und sprach aus, dass Italien für die Prüfung des Antrages gemäß Art. 18 Abs. 1 lit. d Dublin III-VO zuständig sei (Spruchpunkt I.). Gleichzeitig wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 61 Abs. 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge eine Abschiebung nach Italien gemäß § 61 Abs. 2 FPG zulässig sei (Spruchpunkt II.).

1.8. Am 23.07.2016 wurde der Beschwerdeführer wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet.

1.9. Mit Schreiben vom 03.08.2016 verständigte Österreich Italien vom Untertauchen des Beschwerdeführers und der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate.

1.10. Mit Erkenntnis vom 26.07.2016, GZ. W205 2128462-1/3E, wies das Bundesverwaltungsgericht die gegen den Bescheid des BFA vom 23.05.2016 erhobene Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet ab. Mit Zustellung am 01.08.2016 erwuchs dieses Erkenntnis in Rechtskraft.

2. Schubhaft-Verfahren:

2.1. Am 05.08.2016 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Festnahmeauftrag erlassen.

2.2. Der Beschwerdeführer wurde am 05.08.2016 im Rahmen einer Drogen-Schwerpunktkontrolle kontrolliert, festgenommen und in ein Polizeianhaltezentrum eingeliefert.

2.3. In der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 06.08.2016 führte der Beschwerdeführer aus, in Gambia seine Geburtsurkunde zu haben, seinen Personalausweis jedoch in Libyen verloren zu haben. Er sei in Italien wegen Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt worden. Er habe glaublich in Italien auch ein Einreiseverbot für drei Jahre bekommen. Außer in Italien und Österreich habe er sich nirgends in der EU oder der Schweiz aufgehalten. Italien habe er verlassen, da er dort Probleme gehabt habe und Italien verlassen habe müssen. Er habe nicht nach Gambia zurück wollen. Er habe in Österreich keine Familienangehörigen oder sonstige Anknüpfungspunkte (Arbeit, Ausbildung, etc.). Derzeit verfüge er über Barmittel in der Höhe von € 80, eine Bankomat- oder Kreditkarte besitze er nicht. Er könnte seinen Aufenthalt in Österreich nicht finanzieren und habe hier auch keine Wohnung. Bei seiner Ausreise aus Gambia sei Österreich sein Zielland gewesen, er habe jedoch nie versucht, legal nach Österreich zu gelangen. Seiner Abschiebung willige er nicht ein, da er "dort" festgenommen werde. Einer Abschiebung werde er sich jedoch nicht widersetzen. Er sei gesund, benötige keine Medikamente und sei noch nie in medizinischer Behandlung in einem Krankenhaus gewesen.

2.4. Mit Bescheid vom 06.08.2016, Zl. IFA 1108925902; VZ 161084890, dem Beschwerdeführer am selben Tag durch persönliche Übergabe zugestellt, ordnete das BFA über den Beschwerdeführer gemäß Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-III-VO iVm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG und § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum "Zwecke der Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer Anordnung zur Außerlandesbringung" und "zur Sicherung der Abschiebung" an.

Nach Darstellung des Verfahrensganges führte das BFA aus, dass die Identität des Beschwerdeführers nicht feststehe. Laut seinen Angaben sei er Staatsangehöriger von Gambia. Sein Antrag auf internationalen Schutz sei rechtskräftig zurückgewiesen worden. Der Beschwerdeführer sei gesund und benötige keine Medikamente. Er sei nicht im Besitz von persönlichen Dokumenten, die seine Identität klären könnten. Er sei im Bundesgebiet nicht versichert und von der Grundversorgung abgemeldet, da er sich zwei Wochen illegal in Österreich aufgehalten habe. Er sei illegal in Österreich eingereist, sei hier noch nie einer legalen Erwerbstätigkeit nachgegangen und es bestehe auch keine begründete Aussicht, dass der Beschwerdeführer eine Arbeitsstelle finden werde. Er habe sich im bisherigen Verfahren unkooperativ verhalten, da er sich durch Verlasen des ihm zugewiesenen Quartiers am 23.07.2016 dem Verfahren entzogen habe und in Österreich untergetaucht sei. Der Beschwerdeführer besitze kein gültiges Reisedokument und könne Österreich daher aus eigenem Entschluss nicht legal verlassen. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel, um seinen Unterhalt finanzieren zu können. Er habe keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich und halte sich die letzten 14 Tage überhaupt unangemeldet unter Verletzung des Meldegesetzes in Österreich auf. Der Beschwerdeführer sei in keiner Weise integriert, da er weder über Familienangehörige noch über sonstige private oder berufliche Anknüpfungspunkte in Österreich verfüge. Er habe in Österreich auch keine Sorgepflichten und sei nicht Mitglied in einem Verein. Eine soziale Verankerung liege somit nicht vor. Aufgrund all dieser Umstände bestehe im Fall des Beschwerdeführers Fluchtgefahr und war die Schubhaft als ultima-ratio-Maßnahme anzuordnen. Die Anordnung gelinderer Mittel wäre zur Zweckerreichung im Anbetracht der obigen Ausführungen nicht zweckdienlich.

2.5. Mit Verfahrensanordnungen vom 06.08.2016 wurde dem Beschwerdeführer der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht beigegeben und ihm mitgeteilt, dass er - aufgrund der gegen ihn erlassenen Rückkehrentscheidung - gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG verpflichtet sei, ein Rückkehrberatungsgespräch in Anspruch zu nehmen.

2.6. Am 11.08.2016 übermittelte die Dublinabteilung das Laissez-passer Dokument und teilte mit, dass der Überstellungstermin mit 09.09.2016 festgesetzt sei und für den Beschwerdeführer sowie für zwei Begleitbeamte bereits Flugtickets reserviert worden seien.

2.7. Gegen den oben genannten Bescheid vom 06.08.2016 erhob der Beschwerdeführer am 17.08.2016 durch seinen - im Spruch genannten - gewillkürten Vertreter (unter gleichzeitiger Bekanntgabe des Vollmachtverhältnisses) beim BFA (!) Beschwerde. Begründend führt die Beschwerde aus, dass das BFA durch einen Irrtum am 01.08.2016 (dem Datum der Zustellung bzw. versuchten Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes) veranlasst habe, den Beschwerdeführer als "flüchtig" zu melden. Genau gesagt, habe es sich folgendermaßen zugetragen: Anstatt der erlaubten drei Tage sei der Beschwerdeführer "durch ein Missgeschick" vier Tage "weggeblieben", konkret weil er "verschlafen" habe. Am 23.07.2016 habe ihm der Heimleiter gesagt, dass er nicht mehr im Heim gemeldet bleiben könne. Er solle zur Grundversorgungsstelle in St. Pölten gehen, um die Sache zu regeln. Das Zimmer sei ohnehin noch frei und habe der Beschwerdeführer informell auch in dem Quartier wohnen bleiben dürfen. Am 24.07.2016 sei der Beschwerdeführer nach St. Pölten gegangen. Da der Weg weit sei, sei er dort erst um ca. 11.00 Uhr angekommen und ihm gesagt worden, "es ginge erst wieder nächste Woche". Als ihn die Polizei in Wiener Neustadt kontrolliert habe, habe der Beschwerdeführer dies auch alles dargelegt und habe auch Papiere vorlegen können, die bestätigt hätten, dass er nach St. Pölten zu fahren plane, etc. Die Polizei habe das aber anscheinend nicht verstehen oder akzeptieren wollen. Die Schubhaft sei unverhältnismäßig, da der Beschwerdeführer durch "seinen Heimplatz", an dem er de facto weiterhin war, gut und ausreichend integriert sei. Es bestehe keine Fluchtgefahr. Der Beschwerdeführer akzeptiere die Entscheidung Österreichs und werde - so es die letzte Entscheidung sei - auch freiwillig nach Italien zurückgehen. Es gebe keinen Termin für eine Abschiebung nach Italien, dies dauere momentan bei Italien sehr lange, weswegen die Anhaltung auch aus diesem Grunde unverhältnismäßig sei. Es werde daher - nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung - beantragt, die "Schubhaftnahme" und weitere Anhaltung in Schubhaft für rechtswidrig zu erklären und der belangten Behörde den Ersatz der Verfahrenskosten gemäß § 35 VwGVG iHv € 737,60, im Falle der Durchführung einer mündlichen Verhandlung iHv € 922, aufzutragen.

2.8. Mit Schriftsatz vom 18.08.2016 führte der Beschwerdeführer ergänzend zu seiner Beschwerde vom 17.08.2016 aus, dass er in seiner Einvernahme am 06.08.2016 danach befragt worden sei, ob er eine Wohnung in Österreich habe. Dies habe er verneint. Der Beschwerdeführer habe jedoch im Rahmen der Grundversorgung das Anrecht auf einen Quartierplatz. De facto habe er immer in einem Grundversorgungsquartier gewohnt. Der Beschwerdeführer sei auch danach befragt worden, ob er seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren könne. Auch dies habe er verneint. Der Beschwerdeführer sei als mittelloser Fremder jedoch anspruchsberechtigt bezüglich Grundversorgung für Asylwerber. Weiters wurde der Beschwerdeführer befragt, ob er seiner Abschiebung einwillige. Er habe angegeben, dass er "dort" festgenommen würde. Die Antwort habe sich auf Gambia bezogen. Der Überstellung nach Italien stimme er für den Fall, dass die Entscheidung endgültig sei, ausdrücklich zu. Die Fragestellung sei nicht präzise gewesen, weiter nachgefragt habe die belangte Behörde jedoch nicht. Der Beschwerdeführer sei somit kooperativ und würde - mit Hilfe der Rückkehrberatung - freiwillig nach Italien gehen.

Die zweitinstanzliche negative Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes, welcher die Entscheidung des BFA über die Zulässigkeit der Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien bestätigt hat, wurde bzw. sollte (soweit ersichtlich) am 01.08.2016 zugestellt werden. Das bedeute, dass der Beschwerdeführer keine Zeit mehr gehabt habe, sich auf die Rückkehr nach Italien vorzubereiten. Durch unglückliche Umstände habe der Beschwerdeführer nicht "rechtzeitig" von dieser Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes gewusst. Die Beschwerde gegen die "Dublin-Entscheidung" des BFA bedeute nicht, dass der Beschwerdeführer unkooperativ im Hinblick auf eine Rückkehr nach Italien sei - das Ergreifen eines ordentlichen Rechtsmittels gegen eine behördliche Entscheidung sei jedenfalls legitim. Der Beschwerdeführer sei trotz Bewusstseins, dass sein Asylantrag endgültig zurückgewiesen werde, im ihm zugewiesenen Grundversorgungsquartier verblieben. Selbst als er durch ein "Missgeschick" dort abgemeldet worden sei, habe er darum gebeten, für die Zwischenzeit dort wohnen bleiben zu dürfen, bis er wieder regulär in der Grundversorgung gewesen wäre. Die von der belangten Behörde angeführten Gründe für die Schubhaft seien daher nicht ausreichend und basieren auf unrichtigen Schlussfolgerungen.

2.9. Das Bundesamt legte am 19.08.2016 die Beschwerde und die Akten vor und beantragte die Abweisung der Beschwerde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zum Verfahrensgang:

Der unter Punkt I. wiedergegebene Verfahrensgang wird zur Feststellung erhoben.

1.2. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer, dessen Identität nicht feststeht, ist laut eigenen Angaben Staatsangerhöriger Gambias und besitzt nicht die österreichische Staatsbürgerschaft. Er ist daher Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG.

Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 19.03.2016 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher rechtskräftig zurückgewiesen wurde.

Der Beschwerdeführer verfügte außerhalb des Dublin-Verfahrens über kein Aufenthaltsrecht für Österreich.

Der Beschwerdeführer ist gesund und bedarf keiner medizinischen Versorgung.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich unbescholten.

Gegen den Beschwerdeführer besteht seit 17.03.2016 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet.

1.3. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme und wurde die Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt. Für die Durchführung seines Asylverfahrens bzw. die Abschiebung nach Gambia ist der Dublin-Staat Italien zuständig.

Eine Abschiebung des Beschwerdeführers ist für den 09.09.2016, sohin für einen Termin innerhalb der Überstellungsfrist angesetzt.

Der Beschwerdeführer ist haftfähig.

Die geplante Abschiebung ist daher rechtlich wir auch faktisch durchführbar.

1.4. Zum Sicherungsbedarf:

Der Beschwerdeführer hat seine Asylunterkunft unrechtmäßig verlassen und wurde am 23.07.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet. Der Beschwerdeführer bemühte sich seither nicht mehr um Wiederaufnahme in die Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist vor Beendigung seines Asylverfahrens in Österreich untergetaucht. Der Beschwerdeführer hat von der Möglichkeit einer Meldung gemäß § 19a Abs. 1 MeldeG nicht Gebrauch gemacht.

Es kann nicht festgestellt werden, womit der Beschwerdeführer von 23.07.2016 bis zu seiner Festnahme am 05.08.2016 seinen Lebensunterhalt bestritten hat. Er verfügt über nicht ausreichende eigene existenzsichernde Barmittel.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keinen gesicherten Wohnsitz.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder im Hinblick auf sein Privatleben sonstigen persönlichen Beziehungen. Er ist am (legalen) Arbeitsmarkt oder im Bildungssystem nicht integriert, spricht nicht Deutsch und ist weder durch Vereinsaktivitäten noch ehrenamtliche Arbeit gesellschaftlich eingebunden.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang und zur Person des Beschwerdeführers:

Der Verfahrensgang ergibt sich aus den Verwaltungsakten des Bundesamtes und den Gerichtsakten des Bundesverwaltungsgerichtes. Die Angaben zum Asylverfahren des Beschwerdeführers ergeben sich aus den beigeschafften Akten.

Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seiner Staatsangehörigkeit ergeben sich aus seinen Angaben; seine Identität kann mangels unbedenklicher Dokumente nicht festgestellt werden. Dass der Beschwerdeführer in Österreich unbescholten ist, nie über einen Aufenthaltstitel für Österreich außerhalb des Asylverfahrens verfügte sowie gegen ihn seit 17.03.2016 ein Einreise- und Aufenthaltsverbot im Schengener Gebiet besteht, ergibt sich aus den diesbezüglichen Registerauskünften. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer gesund und haftfähig ist, ist auf dessen Angaben in der Einvernahme vom 06.08.2016 hinsichtlich seiner Gesundheit gestützt. Zudem ergeben sich auch aus den gesamten Verwaltungsakten keine Hinweise auf eine etwaige Krankheit des Beschwerdeführers und finden sich auch in der Beschwerdeschrift keine gegenteiligen Ausführungen zu diesen Punkten, sodass von der Richtigkeit der Angaben im Akt ausgegangen werden konnte.

2.2. Zu den Voraussetzungen der Schubhaft:

Die Feststellung, dass gegen den Beschwerdeführer eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.07.2016, aus dem sich ergibt, dass die Beschwerde gemäß § 5 AsylG 2005 und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen wurde. Aus diesem Erkenntnis ergibt sich zudem unzweifelhaft, dass Italien zur Durchführung des Asylverfahrens des Beschwerdeführers zuständig ist. Darüber hinaus ergibt sich aus den Unterlagen im Verwaltungsakt, dass die Abschiebung für den 09.09.2016 geplant und auch eine diesbezügliche Flugreservierung bereits getätigt wurde. Da aufgrund der Abmeldung des Beschwerdeführers aus der Grundversorgung die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert wurde, wird die Abschiebung daher jedenfalls innerhalb der gesetzlichen Frist erfolgen.

2.3. Zum Sicherungsbedarf:

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer am 23.07.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes aus der Grundversorgung abgemeldet wurde und vor Beendigung seines Asylverfahrens untergetaucht ist, ergibt sich aus dem Grundversorgungs-Informationssystem. Soweit der Beschwerdeführer in der gegenständlichen Beschwerde sowie der Beschwerdeergänzung dazu ausführt, diese Abmeldung basiere nur auf einem "Missgeschick" (er sei der Unterkunft anstatt der erlaubten drei Tage durch "verschlafen" vier Tage fern geblieben), er habe sich danach um Wiederaufnahme in die Grundversorgung bemüht und sei zudem freiwillig weiterhin in dem Asylquartier verblieben, kann diesem Vorbringen einerseits kein Glauben geschenkt werden. Andererseits ist dieses Vorbringen nicht geeignet, den vorliegenden Sicherungsbedarf im Fall des Beschwerdeführers zu mindern. Lässt man einmal die Frage, wo der Beschwerdeführer diese vier Tage und Nächte verbracht hat, und den Umstand, dass eine an ihrem Asylverfahren interessierte Person nicht einfach so vier Tage aus der Asylunterkunft abgängig ist und wichtige Fristen "verschläft", außer Acht, so kann auch das übrige diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers lediglich als reine Schutzbehauptung gewertet werden. Der Beschwerdeführer führte in diesem Zusammenhang in der Beschwerde aus, ihm sei am 23.07.2016 vom Heimleiter mitgeteilt worden, dass er aufgrund zu langer Abwesenheit nicht mehr im Heim gemeldet bleiben könne. Um die Sache zu regeln, sei er am 24.07.2016 (dies war wohlgemerkt ein Sonntag) zur Grundversorgungsstelle nach St. Pölten "gegangen", wo man ihm jedoch mitgeteilt habe, dass er in der Woche darauf wieder kommen solle. Als ihn die Polizei in Wiener Neustadt kontrolliert habe, habe er all dies auch dargelegt, doch habe ihm die Polizei keinen Glauben schenken wollen. Dem ist entgegen zu halten, dass der Beschwerdeführer am 05.08.2016 und somit fast zwei (!) Wochen nach seiner versuchten Wiederaufnahme in die Grundversorgung von der Polizei festgenommen wurde. Der Beschwerdeführer hat es somit zwei Wochen lang verabsäumt, sich einerseits bei der Grundversorgung wieder anzumelden und andererseits seiner Meldeverpflichtung gemäß § 19a MeldeG nachzukommen. Dieses Verhalten lässt nicht darauf schließen, dass der Beschwerdeführer im Falle der Entlassung aus der Schubhaft gewillt wäre, den Behörden zur Effektuierung seiner Abschiebung freiwillig zur Verfügung zu stehen und nicht wieder unterzutauchen, zumal der Beschwerdeführer mit seinem Beschwerdevorbringen nicht glaubhaft machen konnte, tatsächlich jemals wieder eine aufrechte Meldung in Österreich angestrebt zu haben und ihn lediglich die Festnahme von einer weiteren Illegalität abgehalten hat. Es steht somit fest, dass der Beschwerdeführer seinen Aufenthaltsort im Bundesgebiet vor den Behörden verschleierte. Die diesbezüglichen Erklärungsversuche des Beschwerdeführers in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, den Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers zu mindern.

Eine in diesem Zusammenhang beantragte Erhebung der Unterlagen bei der Landesregierung NÖ in St. Pölten durch das Gericht wäre prinzipiell möglich, im gegenständlichen Verfahren handelt es sich jedoch um ein fristgebundenes Verfahren, in welchem das Gericht auch in Bezug auf amtswegige Ermittlungen eine Abwägung hinsichtlich der Relevanz bereits im Vorfeld treffen muss. Das Gericht hat daher diesbezüglich von einer näheren Nachforschung Abstand genommen, da nach Ansicht des Gerichtes die Bestätigung der vorgebrachten einmaligen Vorsprache des Beschwerdeführers bei der Grundversorgungsstelle in St. Pölten durch selbige in Anbetracht der danach verstrichenen Zeit von fast zwei Wochen keinen entscheidenden Aussagewert für die gegenständliche Entscheidung darstellen würde.

Soweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeergänzung ausführt, dass er in der Einvernahme am 06.08.2016 zwar die Fragen, ob er eine Wohnung in Österreich habe und seinen Aufenthalt in Österreich finanzieren könne, verneint habe, er im Rahmen der Grundversorgung jedoch das Anrecht auf einen Quartierplatz und auf finanzielle Unterstützung habe, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass sein Asylverfahren mit 01.08.2016 rechtskräftig negativ entschieden wurde. Der Beschwerdeführer ist daher seit diesem Zeitpunkt nicht mehr aus der Grundversorgung anspruchsberechtigt und müsste daher im Falle eines weiteren Aufenthaltes selbst für eine Wohnung und seinen Unterhalt aufkommen.

In Bezug auf das Beschwerdeergänzungsvorbringen, der Beschwerdeführer sei kooperativ und würde ohnehin freiwillig nach Italien gehen wollen, er habe zwischen Zustellung des Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichtes und seiner Festnahme schlicht zu wenig Zeit gehabt, sich auf die Rückkehr nach Italien vorzubereiten, ist dem Beschwerdeführer entgegen zu halten, dass bereits der Bescheid des BFA vom 23.05.2016, mit welchem der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen und dessen Abschiebung nach Italien für zulässig erklärt wurde, vollstreckbar war und auch eine dagegen erhobene Beschwerde keine aufschiebende Wirkung hatte (dies ist dem Beschwerdeführer in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides vom 23.05.2016 auch eindeutig in englischer Sprache dargelegt worden). Diese aufschiebende Wirkung wurde der Beschwerde auch seitens des Bundesverwaltungsgerichtes nicht zuerkannt, weswegen die Abschiebung des Beschwerdeführers spätestens am 29.06.2016 vollstreckbar war. Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er habe vor seiner Festnahme zu wenig Zeit gehabt, seine Ausreise nach Italien vorzubereiten, ist daher nicht geeignet, den Sicherungsbedarf des Beschwerdeführers zu mindern.

Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer über keinen gesicherten Wohnsitz verfügt, ergibt sich ebenso aus seinen eigenen Angaben in der Einvernahme vom 06.08.2016, wie jene über die unzureichenden Mittel zur Eigenversorgung, da der Beschwerdeführer diesbezüglich angegeben hat, lediglich über € 80 an Barmittel zu verfügen.

Die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich, insbesondere zur fehlenden familiären, privaten, beruflichen und sozialen Verankerung beruhen auf den diesbezüglich glaubwürdigen Angaben des Beschwerdeführers, die im Verfahren auch nicht relativiert wurden.

Die Behörde hat daher zu Recht das Bestehen einer erheblichen Fluchtgefahr unterstellt.

3. Rechtliche Beurteilung

3.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4 VwGVG) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3 VwGVG) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs. 1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."

3.2. Der mit "Rechtsschutz bei Festnahme, Anhaltung und Schubhaft" betitelte § 22a des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, lautet:

"§ 22a. (1) Der Fremde hat das Recht, das Bundesverwaltungsgericht mit der Behauptung der Rechtswidrigkeit des Schubhaftbescheides, der Festnahme oder der Anhaltung anzurufen, wenn

1. er nach diesem Bundesgesetz festgenommen worden ist,

2. er unter Berufung auf dieses Bundesgesetz angehalten wird oder wurde, oder

3. gegen ihn Schubhaft gemäß dem 8. Hauptstück des FPG angeordnet wurde.

(1a) Für Beschwerden gemäß Abs. 1 gelten die für Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist.

(2) Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes über die Fortsetzung der Schubhaft hat binnen einer Woche zu ergehen, es sei denn, die Anhaltung des Fremden hätte vorher geendet. Hat das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer gemäß § 13 Abs. 3 AVG aufgetragen, innerhalb bestimmter Frist einen Mangel der Beschwerde zu beheben, wird der Lauf der Entscheidungsfrist bis zur Behebung des Mangels oder bis zum fruchtlosen Ablauf der Frist gehemmt.

(3) Sofern die Anhaltung noch andauert, hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

(4) Soll ein Fremder länger als vier Monate durchgehend in Schubhaft angehalten werden, so ist die Verhältnismäßigkeit der Anhaltung nach dem Tag, an dem das vierte Monat überschritten wurde, und danach alle vier Wochen vom Bundesverwaltungsgericht zu überprüfen. Das Bundesamt hat die Verwaltungsakten so rechtzeitig vorzulegen, dass dem Bundesverwaltungsgericht eine Woche zur Entscheidung vor den gegenständlichen Terminen bleibt. Mit Vorlage der Verwaltungsakten gilt die Beschwerde als für den in Schubhaft befindlichen Fremden eingebracht. Das Bundesamt hat darzulegen, warum die Aufrechterhaltung der Schubhaft notwendig und verhältnismäßig ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen und ob die Aufrechterhaltung der Schubhaft verhältnismäßig ist. Diese Überprüfung hat zu entfallen, soweit eine Beschwerde gemäß Abs. 1 bereits eingebracht wurde.

(5) Gegen die Anordnung der Schubhaft ist eine Vorstellung nicht zulässig."

Das Bundesverwaltungsgericht ist somit gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG für die Entscheidung der gegenständlichen Beschwerde zuständig.

Zu Spruchteil A)

3.3. Spruchpunkt I - Abweisung der Beschwerde:

3.3. 1 Der mit "Schubhaft" betitelte § 76 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, lautet:

"§ 76. (1) Fremde können festgenommen und angehalten werden (Schubhaft), sofern der Zweck der Schubhaft nicht durch ein gelinderes Mittel (§ 77) erreicht werden kann. Unmündige Minderjährige dürfen nicht in Schubhaft angehalten werden.

(2) Die Schubhaft darf nur dann angeordnet werden, wenn

1. dies zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme, zur Sicherung des Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz im Hinblick auf die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder der Abschiebung notwendig ist und sofern jeweils Fluchtgefahr vorliegt und die Schubhaft verhältnismäßig ist, oder

2. die Voraussetzungen des Art. 28 Abs. 1 und 2 Dublin-Verordnung vorliegen.

(3) Eine Fluchtgefahr im Sinne des Abs. 2 Z 1 oder im Sinne des Art. 2 lit n Dublin-Verordnung liegt vor, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen wird oder dass der Fremde die Abschiebung wesentlich erschweren wird. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen,

1. ob der Fremde an dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme mitwirkt oder die Rückkehr oder Abschiebung umgeht oder behindert;

2. ob der Fremde entgegen einem aufrechten Einreiseverbot, einem aufrechten Aufenthaltsverbot oder während einer aufrechten Anordnung zur Außerlandesbringung neuerlich in das Bundesgebiet eingereist ist;

3. ob eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme besteht oder der Fremde sich dem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme oder über einen Antrag auf internationalen Schutz bereits entzogen hat;

4. ob der faktische Abschiebeschutz bei einem Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23 AsylG 2005) aufgehoben wurde oder dieser dem Fremden nicht zukommt;

5. ob gegen den Fremden zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrages auf internationalen Schutz eine durchsetzbare aufenthaltsbeendende Maßnahme bestand, insbesondere, wenn er sich zu diesem Zeitpunkt bereits in Schubhaft befand oder aufgrund § 34 Abs. 3 Z 1 bis 3 BFA-VG angehalten wurde;

6. ob aufgrund des Ergebnisses der Befragung, der Durchsuchung oder der erkennungsdienstlichen Behandlung anzunehmen ist, dass ein anderer Mitgliedstaat nach der Dublin-Verordnung zuständig ist, insbesondere sofern

a. der Fremde bereits mehrere Anträge auf internationalen Schutz in den Mitgliedstaaten gestellt hat oder der Fremde falsche Angaben hierüber gemacht hat,

b. der Fremde versucht hat, in einen dritten Mitgliedstaat weiterzureisen, oder

c. es aufgrund der Ergebnisse der Befragung, der Durchsuchung, der erkennungsdienstlichen Behandlung oder des bisherigen Verhaltens des Fremden wahrscheinlich ist, dass der Fremde die Weiterreise in einen dritten Mitgliedstaat beabsichtigt;

7. ob der Fremde seiner Verpflichtung aus dem gelinderen Mittel nicht nachkommt;

8. ob Auflagen, Mitwirkungspflichten, Gebietsbeschränkungen oder Meldeverpflichtungen gemäß §§ 56 oder 71 FPG, § 13 Abs. 2 BFA-VG oder 15a AsylG 2005 verletzt wurden, insbesondere bei Vorliegen einer aktuell oder zum Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutzes durchsetzbaren aufenthaltsbeendenden Maßnahme;

9. der Grad der sozialen Verankerung in Österreich, insbesondere das Bestehen familiärer Beziehungen, das Ausüben einer legalen Erwerbstätigkeit beziehungsweise das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel sowie die Existenz eines gesicherten Wohnsitzes.

(4) Die Schubhaft ist schriftlich mit Bescheid anzuordnen; dieser ist gemäß § 57 AVG zu erlassen, es sei denn, der Fremde befände sich bei Einleitung des Verfahrens zu seiner Erlassung aus anderem Grund nicht bloß kurzfristig in Haft. Nicht vollstreckte Schubhaftbescheide gemäß § 57 AVG gelten 14 Tage nach ihrer Erlassung als widerrufen.

(5) Wird eine aufenthaltsbeendende Maßnahme durchsetzbar und erscheint die Überwachung der Ausreise des Fremden notwendig, so gilt die zur Sicherung des Verfahrens angeordnete Schubhaft ab diesem Zeitpunkt als zur Sicherung der Abschiebung verhängt.

(6) Stellt ein Fremder während einer Anhaltung in Schubhaft einen Antrag auf internationalen Schutz, so kann diese aufrechterhalten werden, wenn Gründe zur Annahme bestehen, dass der Antrag zur Verzögerung der Vollstreckung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gestellt wurde. Das Vorliegen der Voraussetzungen ist mit Aktenvermerk festzuhalten; dieser ist dem Fremden zur Kenntnis zu bringen. § 11 Abs. 8 und § 12 Abs. 1 BFA-VG gelten sinngemäß."

3.3.2. Die Dublin III-VO trat mit am 19. Juli 2013 in Kraft und ist gemäß Art. 49 leg.cit. auf alle Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem 1. Jänner 2014 gestellt werden und gilt ab diesem Zeitpunkt für alle Gesuche um Aufnahme oder Wiederaufnahme von Antragstellern. Im - gegenüber der Dublin II-VO neuen - Art. 28 Dublin III-VO ist die Inhaftnahme zum Zwecke der Überstellung im Dublin-Verfahren geregelt. Allfällige entgegenstehende Bestimmungen des nationalen Fremdenrechts sind, sofern keine verordnungskonforme Interpretation möglich ist, demgegenüber unanwendbar. Solange die Dublin III-VO gegenüber einem Drittstaatsangehörigen angewendet wird, darf Administrativhaft zur Sicherung deren Vollzugs nur nach Art. 28 leg.cit. verhängt werden und nicht etwa nach anderen Bestimmungen des nationalen Rechts, da sonst der Schutzzweck der gegenständlichen Regelung vereitelt wäre (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 223 [in Druck]).

Gemäß Art. 28 Dublin III-VO dürfen die Mitgliedstaaten zwecks Sicherstellung von Überstellungsverfahren nach einer Einzelfallprüfung die entsprechende Person in Haft nehmen, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen. Die Haft hat so kurz wie möglich zu sein und nicht länger zu sein, als bei angemessener Handlungsweise notwendig ist, um die erforderlichen Verwaltungsverfahren mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen, bis die Überstellung gemäß dieser Verordnung durchgeführt wird. Die Frist für die Stellung eines Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs darf, wenn der Asylwerber in Haft ist, einen Monat ab der Stellung des Antrags nicht überschreiten. Der Mitgliedstaat, der das Dublin-Verfahren führt, ersucht in diesen Fällen um eine dringende Antwort, die spätestens zwei Wochen nach Eingang des Gesuchs erfolgen muss. Die Überstellung aus dem ersuchenden Mitgliedstaat in den zuständigen Mitgliedstaat erfolgt, sobald diese praktisch durchführbar ist, spätestens innerhalb von sechs Wochen nach der Annahme des Gesuchs auf Aufnahme oder Wiederaufnahme oder von dem Zeitpunkt an, ab dem der Rechtsbehelf keine aufschiebende Wirkung mehr hat. Hält der ersuchende Mitgliedstaat die Fristen nicht ein oder findet die Überstellung nicht innerhalb des Zeitraums von sechs Wochen statt, wird die Person nicht länger in Haft gehalten.

"Fluchtgefahr" definiert Art. 2 lit. n Dublin III-VO als das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragsteller, gegen den ein Überstellungsverfahren läuft, diesem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte.

Zwar dürfen die Mitgliedstaaten die zum Vollzug von EU-Verordnungen erforderlichen innerstaatlichen Organisations- und Verfahrensvorschriften bereitstellen. Um der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts willen ist jedoch der Rückgriff auf innerstaatliche Rechtsvorschriften nur in dem zum Vollzug der Verordnung notwendigen Umfang zulässig. Den Mitgliedstaaten ist es in Bezug auf Verordnungen des Unionsrechts verwehrt, Maßnahmen zu ergreifen, die eine Änderung ihrer Tragweite oder eine Ergänzung ihrer Vorschriften zum Inhalt haben. Es besteht ein prinzipielles unionsrechtliches Verbot der Präzisierung von EU-Verordnungen durch verbindliches innerstaatliches Recht. Eine Ausnahme von diesem Verbot besteht nur dort, wo von der Verordnung eine nähere Konkretisierung selbst verlangt wird (Öhlinger/Potatcs, Gemeinschaftsrecht und staatliches Recht³, 2006,138 f.).

Eine derartige Ausnahme liegt vor, wenn Art. 2 lit. n Dublin III-VO dem Gesetzgeber aufträgt, Kriterien für Vorliegen von Fluchtgefahr zu regeln (Filzwieser/Sprung, Die Dublin III-Verordnung, 94 [in Druck]). § 76 Abs. 2a FPG sieht solche Kriterien vor.

3.3.3. Die Anhaltung in Schubhaft ist nach Maßgabe der grundrechtlichen Garantien des Art. 2 Abs. 1 Z 7 PersFrBVG und des Art. 5 Abs. 1 lit. f EMRK nur dann zulässig, wenn der Anordnung der Schubhaft ein konkreter Sicherungsbedarf zugrunde liegt und die Schubhaft unter Berücksichtigung der Umstände des jeweiligen Einzelfalls verhältnismäßig ist. Dabei sind das öffentliche Interesse an der Sicherung der Aufenthaltsbeendigung und das Interesse des Betroffenen an der Schonung seiner persönlichen Freiheit abzuwägen. Kann der Sicherungszweck auf eine andere, die Rechte des Betroffenen schonendere Weise, wie etwa durch die Anordnung eines gelinderen Mittels nach § 77 FPG, erreicht werden (§ 76 Abs. 1 FPG), ist die Anordnung der Schubhaft nicht zulässig (VfGH 03.10.2012, VfSlg. 19.675/2012; VwGH 22.01.2009, Zl. 2008/21/0647; 30.08.2007, Zl. 2007/21/0043).

Ein Sicherungsbedarf ist in der Regel dann gegeben, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich der Fremde dem Verfahren oder der Abschiebung entziehen oder diese zumindest wesentlich erschweren werde (§ 76 Abs. 3 FPG). Es ist allerdings nicht erforderlich, dass ein Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme bereits eingeleitet worden ist (VwGH 28.06.2002, Zl. 2002/02/0138).

Die fehlende Ausreisewilligkeit des Fremden, d.h. das bloße Unterbleiben der Ausreise, obwohl keine Berechtigung zum Aufenthalt besteht, vermag für sich genommen die Verhängung der Schubhaft nicht zu rechtfertigen. Vielmehr muss der - aktuelle - Sicherungsbedarf in weiteren Umständen begründet sein, etwa in mangelnder sozialer Verankerung in Österreich. Dafür kommt insbesondere das Fehlen ausreichender familiärer, sozialer oder beruflicher Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet in Betracht, was die Befürchtung, es bestehe das Risiko des Untertauchens eines Fremden, rechtfertigen kann. Abgesehen von der damit angesprochenen Integration des Fremden in Österreich ist bei der Prüfung des Sicherungsbedarfes auch sein bisheriges Verhalten in Betracht zu ziehen, wobei frühere Delinquenz das Gewicht des öffentlichen Interesses an einer baldigen Durchsetzung einer Abschiebung maßgeblich vergrößern kann (VwGH 21.12.2010, Zl. 2007/21/0498; weiters VwGH 08.09.2005, Zl. 2005/21/0301; 23.09.2010, Zl. 2009/21/0280).

3.3.4. Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung kann immer nur dann verhältnismäßig sein, wenn mit der Möglichkeit einer Abschiebung auch tatsächlich zu rechnen ist. Ergibt sich, dass diese fremdenpolizeiliche Maßnahme innerhalb der Schubhafthöchstdauer nicht durchführbar ist, so darf die Schubhaft nicht verhängt werden bzw. ist - wenn sich das erst später herausstellt - umgehend zu beenden (VwGH 28.08.2012, 2010/21/0517; vgl. VwGH 19.04.2012, 2009/21/0047).

Die "Fluchtgefahr" ist - wie oben dargestellt - in Österreich im § 76 Abs. 3 FPG gesetzlich definiert. Mit der Abschiebung in den zur Behandlung des Antrags zuständigen Mitgliedsstaat Italien war stets zu rechnen, da sich Italien am 28.04.2016 diesbezüglich für zuständig erklärte und einer Überstellung zustimmte.

3.3.5. Im vorliegenden Fall geht das Gericht von erheblicher Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Dublin III-VO aus. Der Beschwerdeführer reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte einen Asylantrag, welcher zurückgewiesen wurde. Gleichzeitig wurde festgestellt, dass die Zuständigkeit von Italien gegeben und die Außerlandesbringung dorthin durchsetzbar ist. Der Beschwerdeführer ist bereits vor Beendigung seines Dublin-Verfahrens untergetaucht und hat sohin seine Mitwirkungspflicht verletzt bzw. ist er seiner Verpflichtung, der Behörde zu jeder Zeit seinen Aufenthalt mitzuteilen, nicht nachgekommen. Gegen den Beschwerdeführer besteht eine durchsetzbare Anordnung zur Außerlandesbringung. Der Beschwerdeführer war seit 23.07.2016 wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet und galt daher für die Behörde zu Recht als "untergetaucht". Er verfügt im Inland weder über ausreichende existenzsichernde Mittel noch über einen gesicherten Wohnsitz. Auf Grund der in jedem Asylverfahren erteilten Belehrung, hätte es dem Beschwerdeführer bewusst sein müssen, dass er im Rahmen der Verfahren dazu verpflichtet ist, gesteigerte Bemühungen darin zu setzen, für die Behörde jederzeit greifbar zu sein. Dies hat er unterlassen. Die von ihm im Verfahren angeführten Kontaktversuche blieben bis zur gegenständlichen Festnahme erfolglos bzw. wurden - wenn überhaupt - nur einmalig und erst nach Ablauf der gesetzlichen Frist (drei Tage) in Angriff genommen. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung der bisherigen Verhaltensweise des Beschwerdeführers ergibt sich im Hinblick auf die bei der Beurteilung des Sicherungsbedarf heranzuziehenden Kriterien des § 76 Abs. 3 FPG, dass das Gericht vom Vorliegen erheblicher Fluchtgefahr im Sinne der Dublin III-VO ausgeht. Aufgrund des nahenden Abschiebetermins am 09.09.2016 ist nunmehr in den nächsten zwei Wochen bis zur Abschiebung ebenso von erheblicher Fluchtgefahr auszugehen.

Die durch die Behörde im Rahmen des Mandatsverfahrens offensichtlich herangezogenen Tatbestände des § 76 Abs. 3 Z 3 und Z 9 FPG sind für die Annahme eines Sicherungsbedarfs somit ausreichend. Dass der angefochtene Bescheid die konkreten Tatbestandsmerkmale dabei nicht eindeutig nennt, gereicht jedenfalls nicht zu einer Rechtswidrigkeit des Bescheides. Der Spruch des Bescheides bezeichnet eindeutig § 76 Abs. 2 Z 2 und zeigt damit unmissverständlich auf, dass es sich im gegenständlichen Fall um eine Schubhaftverhängung im Rahmen der Dublin III-VO handelt. Auch kommt im Rahmen der Feststellungen und der rechtlichen Beurteilung des Bescheides klar zum Ausdruck, welche Tatbestandsmerkmale - nämlich jene der Ziffern 3 und 9 des § 76 FPG - die belangte Behörde herangezogen hat, um das Vorliegen der erheblichen Fluchtgefahr zu begründen. Es ist - auch wenn dies die gebotene Sorgfalt erfordern würde - daher formal in weiterer Folge nicht notwendig, weil nicht zweifelhaft, in jedem Fall den Art. 28 der Dublin III-VO einerseits sowie die konkreten Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 FPG andererseits abermals zu erwähnen. Vielmehr ist aus dem angefochtenen Bescheid klar erkennbar, dass Art. 28 Dublin III-VO auf die innerstaatlichen Regelungen verweist und die belangte Behörde dieser Anordnung folgend in weiterer Folge unter Prüfung der Tatbestandsmerkmale des § 76 Abs. 3 FPG zum Schluss gekommen ist, dass die Ziffern 3 und 9 erfüllt sind.

3.3.6. Darüber hinaus ist die Verhältnismäßigkeit der Inschubhaftnahme nach Ansicht des erkennenden Gerichtes ebenso gegeben. Betrachtet man die Interessen des Beschwerdeführers an den Rechten seiner persönlichen Freiheit in Bezug auf seine familiären und sozialen Verhältnisse so zeigt sich, dass hier bisher keine konkret schützenswerten Anknüpfungspunkte entstanden sind. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte. Er hat in Österreich keine eigene Wohnung und verfügt - abgesehen von € 80 - über keine eigenen Barmittel. Durch die kurze Anwesenheit in Österreich ist in einer Gesamtschau nicht davon auszugehen, dass er nennenswerten Kontakt im Inland knüpfen konnte, die hier wesentlich ins Gewicht fallen. Das Verfahren hat auch, ausgehend von seinen eigenen Angaben nicht ergeben, dass er in Österreich wesentliche Anknüpfungspunkte hat.

Der Beschwerdeführer hat seine Mitwirkungspflicht im Rahmen seines österreichischen Asylverfahrens verletzt und ist seiner Meldeverpflichtung über mehrere Wochen nicht nachgekommen. Er hat es unterlassen umgehend nach seiner Entlassung aus der Grundversorgung sich um die Wiedererlangung eines Grundversorgungsplatzes zu bemühen oder eine Meldung nach § 19a MeldeG zu verlassen und hat hier eindeutig gezeigt, dass er es mit den für ihn geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht so genau nimmt. Es sind keine Anhaltspunkte dafür zu sehen, dass sich dies in Hinkunft wesentlich ändern würde. Im Rahmen von einer Verhältnismäßigkeitsprüfung geht das erkennende Gericht daher davon aus, dass, wie oben angeführt, den persönlichen Interessen des Beschwerdeführers aufgrund seiner aktuellen Wohn- und Familiensituation und des bisherigen Verhaltens kein vergleichbar hoher Stellenwert wie dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen, der öffentlichen Ordnung sowie dem wirtschaftlichen Wohl des Staates zukommt. Das erkennende Gericht geht daher von einer Verhältnismäßigkeit der Verhängung der Schubhaft aus, zumal deren Beendigung unmittelbar bevorsteht.

3.3.7. Die Anordnung eines gelinderen Mittels führt nach Ansicht des Gerichtes nicht zu einer ausreichenden Sicherung der Durchführbarkeit der nahenden Abschiebung. Die obigen Ausführungen zum "Sicherungsbedarf" zeigen eindeutig, dass etwa eine Unterkunftnahme unter regelmäßiger Meldung bei der Polizei (Auflagen) gerade eben auf Grund der erheblichen Fluchtgefahr mit hoher Wahrscheinlichkeit keine ausreichende Sicherstellung der nahenden Abschiebung bedeuten würde. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht abermals untertauchen und somit die nahende Abschiebung verhindern würde. Hiedurch wäre aber der geltenden Regelung der Dublin III-VO nicht Rechnung getragen, sodass man im gegenständlichen Fall von einer Ultima Ratio der Inschubhaftnahme ausgehen musste. Unter Berücksichtigung aller Umstände ist die Behörde daher zutreffend davon ausgegangen, dass mit der Anordnung gelinderer Mittel das Auslangen nicht gefunden werden kann.

3.3.8. Auch die Dauer der Schubhaft ist nicht unverhältnismäßig, da mit der Durchführung der Überstellung bis 09.09.2016 zu rechnen ist. Überdies gab es bei Verhängung der Schubhaft keine erkennbaren Hinweise auf eine Haftunfähigkeit des Beschwerdeführers und wurde auch in der Beschwerde nicht dargelegt, dass eine solche vorgelegen wäre oder nunmehr vorliege.

3.3.9. Auf Grund der obigen Ausführungen ergibt sich somit, dass sowohl Sicherungsbedarf als auch Verhältnismäßigkeit gegeben sind und die Anwendung eines gelinderen Mittels nicht erfolgversprechend zu beurteilen war. In diesem Sinne ist auch das Kriterium der "ultima ratio" im vorliegenden Schubhaftverfahren gegeben und war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid aus all diesen Gründen abzuweisen.

3.4. Spruchpunkt II - Fortsetzung der Schubhaft:

3.4.1. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, sofern die Anhaltung noch andauert, jedenfalls festzustellen, ob zum Zeitpunkt seiner Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

Der VwGH hat zum Fortsetzungsausspruch gemäß § 83 Abs. 4 erster Satz FPG in der bis 31.12.2013 geltenden Fassung ausgesprochen, dass der Unabhängige Verwaltungssenat (UVS) im Rahmen seines Ausspruchs gemäß § 83 Abs. 4 FPG aF nicht an die im Schubhaftbescheid herangezogenen Rechtsgrundlagen gebunden ist, sondern die Zulässigkeit der Fortsetzung der Schubhaft nach allen Richtungen zu prüfen hat; er ist auch nicht nur "ermächtigt", einen "weiteren bzw. neuen Anhaltegrund für die Fortsetzung der Schubhaft zu schaffen", sondern bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen im Rahmen des ihm eingeräumten Ermessens zu einem positiven und (nur) bei deren Fehlen zu einem negativen Fortsetzungsausspruch verpflichtet. Verneint der UVS daher das Vorliegen der Voraussetzungen für die weitere Anhaltung in Schubhaft, so bedeutet dieser Ausspruch von Gesetzes wegen die Unzulässigkeit der (Fortsetzung der) Schubhaft auf Grund jeglichen zum Bescheiderlassungszeitpunkt geltenden Schubhafttatbestandes, unabhängig davon, ob der UVS dessen Voraussetzungen (erkennbar) geprüft und dies seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat (VwGH 15.12.2011, Zl. 2010/21/0292; 28.08.2012, Zl. 2010/21/0388 mwN). Diese Rechtsprechung des VwGH ist unverändert auf den Fortsetzungsausspruch des Bundesverwaltungsgerichtes nach der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 22a Abs. 3 BFA-VG übertragbar.

3.4.2. Die getroffenen Feststellungen und ihre rechtliche Würdigung lassen im Hinblick auf ihre Aktualität und ihres Zukunftsbezuges keine, die Frage der Rechtmäßigkeit der weiteren Anhaltung in Schubhaft ändernde Umstände erkennen. Es war daher spruchgemäß gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG festzustellen, dass zum Zeitpunkt dieser Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.

3.5. Spruchpunkt III - Kostenersatz:

3.5.1. Gemäß § 22a Abs. 1a BFA-VG gelten für Beschwerden nach dieser Bestimmung die für Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt anwendbaren Bestimmungen des VwGVG mit der Maßgabe, dass belangte Behörde jene Behörde ist, die den angefochtenen Schubhaftbescheid erlassen hat oder der die Festnahme oder die Anhaltung zuzurechnen ist (für die Zeit vor Inkrafttreten des § 22a Abs. 1a BFA-VG s. VwGH 23.04.2015, Ro 2014/21/0077).

3.5.2. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei hat Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist gemäß Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist gemäß Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind gemäß Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Abs. 1 sinngemäß anzuwenden.

Dem Beschwerdeführer gebührt als unterlegene Partei daher kein Kostenersatz, die belangte Behörde ist auf Grund der Beschwerdeabweisung zwar obsiegende Partei, hat jedoch keinen Kostenersatz beantragt.

3.6. Entfall einer mündlichen Verhandlung

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß § 24 Abs. 2 VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann gemäß § 24 Abs. 5 VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm § 24 VwGVG unterbleiben, da der Sachverhalt auf Grund der Aktenlage und des Inhaltes der Beschwerde geklärt war und Widersprüchlichkeiten in Bezug auf die für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltselemente nicht vorlagen. In der Beschwerde finden sich auch keine substanziellen Hinweise auf einen möglicherweise unvollständig ermittelten entscheidungsrelevanten Sachverhalt. Aus der Aktenlage haben sich zudem keine Zweifel an der Haftfähigkeit ergeben, wobei diesbezügliche Probleme auch in der Beschwerde nicht thematisiert worden sind.

Zu Spruchteil B) - Unzulässigkeit der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Durch die Novellierung des § 22a BFA-VG und § 76 FPG sind die Probleme/Unklarheiten hinsichtlich einer Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts für Schubhaftbeschwerden (samt Klarstellung über das anzuwendende Verfahrensrecht) ebenso ausgeräumt, wie es nun gesetzlich definierte Gründe für die Annahme einer Fluchtgefahr gibt. Auch andere Auslegungsfragen hinsichtlich der anzuwendenden Normen sind nicht hervorgekommen und waren auch keine Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.