W182 1419394-1•BVwG W182 1419394-1
W182 1419394-1Tribunal Administrativo Federal22 de ago. de 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, non refoulement,<br/>Parteimitgliedschaft, politische Gesinnung, Rückkehrsituation,<br/>strafrechtliche Verfolgung, Übergangsbestimmungen, Versorgungslage
W182 1419394-1/22E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Dieter PFEILER über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Bangladesh, gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011, Zl. 11 03.954, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 15.12.2015 und am 19.07.2016 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1 Z 1 Asylgesetz 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 (AsylG 2005) idgF, als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 idgF wird das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idgF, nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, hat im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im Distrikt XXXX gewohnt, ist sunnitischer Muslim, reiste am 24.04.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 25.04.2011 brachte der BF zu seinen Fluchtgründen befragt vor: "Als Funktionär der Jubo Dal wurde ich in meiner Heimat Bangladesh von Mitgliedern der regierenden Partei fälschlicherweise mehrfach strafrechtlich angezeigt. Außerdem wurde ich von Mitgliedern der Awami League (AL) mit dem Umbringen bedroht und verfolgt, weil ich aufgrund meiner politischen Gesinnung der Oppositionspartei angehöre. Da gegen meine Person ein Haftbefehl erlassen wurde, wurde ich von der Polizei ebenfalls gesucht. Deshalb habe ich meine Heimat Bangladesh verlassen." Bei einer Rückkehr befürchte der BF, getötet zu werden. Es gebe mehrere Anzeigen gegen seine Person. Ihm würden Sanktionen wie Verurteilungen und Gefängnishaft erwarten. Der BF habe das Herkunftsland am 28.02.2011 über Indien verlassen und sei in weiterer Folge illegal nach Österreich eingereist. Im Herkunftsland würden sich die Eltern sowie zwei Brüder und zwei Schwestern aufhalten.
In einer Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.04.2011 brachte der BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache im Wesentlichen vor, dass er XXXX der Jubo Dal für den Polizeiverwaltungsbezirk XXXX gewesen sei. Der Verwaltungsbezirk würde XXXX Gemeindeverbände, XXXX Dörfer und etwa XXXX Einwohner umfassen. Er habe für die Partei Demonstrationen, Kundgebungen und Versammlungen organisiert. Er habe mit seinen Parteikollegen entschieden, wann und wo sie die Demonstrationen abhalten würden. Sie hätten die weiteren Teilnehmer telefonisch oder persönlich aufgesucht. Der BF habe auch Reden vor mindestens 200, manchmal auch über 1000 Personen gehalten. Er sei geflüchtet, weil er gesucht worden sei. Von einem seiner Freunde habe erfahren, dass er zu einer achtjährigen Freiheitsstrafe verurteilt worden sei. Er habe sich den falschen Anschuldigungen nicht gestellt, da die Schlägerbande der AL auch hinter ihnen her gewesen sei. Sie könnten sie jederzeit töten. Es gebe drei gesonderte Strafverfahren gegen den BF. In einem werde ihm vorgeworfen, dass er jemand mit einer Säure angegriffen hätte. Im gleichen Verfahren sei ihm ein Mord vorgeworfen worden, weil sein Opfer verstorben sei. Der dritte Vorwurf sei Raufhandel. Der BF sei niemals bei Gericht gewesen und auch niemals von der Polizei geholt worden. Seine Gegner würden nicht wollen, dass der BF bei Gericht erscheine. Sie hätten ihm gedroht, dass sie ihn töten. Zum Gericht habe der BF kein Vertrauen. Auf die Frage, warum man ihn nicht gleich umgebracht habe, gab der BF an: "Es ist nicht so leicht, man muss den Moment abwarten. Sie haben es auch ein paar Mal versucht, ich bin dann aber immer weggelaufen." Auf Nachfragen bestätige der BF ausdrücklich, dass er immer weggelaufen sei, als man ihn umbringen habe wollen. Er sei zweimal davongelaufen. Auf die Frage, woher er wisse, dass die Anzeige von der AL sei, gab der BF an: "Um mein Leben schwerer zu machen, weil die AL meine Gegner sind." Auf die Frage, wer ihn angezeigt habe, gab der BF an, dass seine Familienangehörigen ihm gesagt hätten, dass der Kläger selbst ein AL-Mitglied sei. Auf Nachfragen, wer der Kläger sei, gab der BF an, dies nicht zu wissen. Seine drei (Partei)Kollegen hätten ihm gesagt, dass es sehr riskant für ihn wäre. Sie hätten gesagt, er würde verurteilt werden. Das Gericht habe ihn dann auch verurteilt. Der BF habe das Land schnell verlassen, weil er Angst um sein Leben gehabt habe. Nachgefragt, ob der BF jemals einen echten Reisepass oder sonstige Ausweise gehabt habe, erklärte dieser, dass er weder einen Reisepass noch einen Personalausweis besessen habe. Er habe zuhause eine Geburtsurkunde.
2. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesasylamtes vom 02.05.2011 (zugestellt am 05.05.2011) wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idF BGBl I Nr. 100/2005 abgewiesen und ihm der Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 leg.cit. der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Bangladesh nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), wobei gleichzeitig dessen Ausweisung gemäß § 10 Abs. 1 Z 2 leg.cit. ausgesprochen wurde (Spruchpunkt III.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass das Vorbringen des BF nicht glaubwürdig sei. Der BF habe in der Einvernahme den Wahrheitsgehalt seiner Aussagen in keinster Weise untermauern können. Seine ganzen Angaben seien Standard, jederzeit vorhersehbar und die Art und Weise, wie er seinen Fluchtgrund geschildert habe, sei nicht ansatzweise mit einem Asylwerber, der eine wahre Begebenheit schildere, vergleichbar. Vielmehr sei der BF keinesfalls in der Lage gewesen, eine Rede, die man von einem XXXX, dessen Aufgabe es gewesen wäre, neue Mitglieder anzuwerben und die Leute zum Wählen der Jubo Dal bzw. der BNP zu motivieren, zu halten. Vor allem sei zu bedenken, dass die Jubo Dal der Jugendflügel der BNP sei, weshalb die Zuhörer des BF eher jüngere Leute sein sollten. Dass jüngere Leute sich von der Rede des BF motivieren hätten lassen, könne wohl ausgeschlossen werden. "Krass" sei auch der Umstand, dass der BF nicht einmal einen Personalausweis besitze und somit nicht einmal in der Lage wäre, als XXXX die eigene Partei zu wählen. Auch sein Vorbringen zur Mordanzeige bestehe nur aus Spekulationen. Der BF wisse nicht, wer ihn eigentlich angezeigt habe und wisse auch nicht, was ihm konkret vorgeworfen worden sei. Er wisse auch nicht einmal, wer überhaupt ermordet worden sei. Dass der BF sich nie dafür interessiert habe, was ihm konkret vorgeworfen worden sei, sei äußerst abwegig. Weder ein Parteikollege noch seine Ehegattin habe einen Anwalt eingeschaltet, damit dieser zumindest einmal nachfrage, was man dem BF konkret vorwerfe. Diese Vorgehensweise sei von XXXX, der für rund XXXX Bürger zuständig sei, keinesfalls nachvollziehbar. Auch sein Vorbringen, dass seine Partei ihn zur Flucht motiviert hätte, sei alles andere als glaubhaft. Auffällig sei auch der Umstand, dass der BF sein Vorbringen gesteigert habe. So habe er erst am Ende der Einvernahme vorgebracht, dass er auch beinahe mehrmals von den Leuten der AL umgebracht worden wäre. Dass er noch am Leben wäre, liege nur daran, dass er immer davongelaufen wäre. In der Gesamtschau sei es für das Bundesasylamt offensichtlich, dass die ganze Fluchtgeschichte des BF rein erfunden sei und er den gegenständlichen Asylantrag gestellt habe, um eine Aufenthaltsberechtigungskarte zu erhalten. An dieser Stelle sei jedoch zu erwähnen, dass auch im Falle der Glaubwürdigkeit des Vorbringens nichts gewonnen wäre, da es dem BF unter Berücksichtigung der derzeitigen Lage in Bangladesh zumutbar wäre, sich - gegebenenfalls unter Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes - an die bengalische Polizei zu wenden und gleichzeitig die unwahre Anzeige gegen sich vor den Gerichten zu bekämpfen. Weiters könne nicht erblickt werden, dass die bengalische Polizei den BF nicht vor einigen Mitgliedern der AL schützen würde.
3. Dagegen wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt den entscheidungsrelevanten Sachverhalt nicht vollständig ermittelt habe. Wäre der BF schon während des erstinstanzlichen Verfahrens mit der im vorgehaltenen Unglaubwürdigkeit konfrontiert worden, so hätte er einerseits eine Frist beantragt, um die Unterlagen des politisch motivierten anhängigen Strafverfahrens gegen ihn beizubringen (was angesichts der bürokratischen Schwierigkeiten höchstwahrscheinlich einige Monate in Anspruch nehmen würde) und andererseits den Antrag gestellt, dass eine Vertrauensperson der Vertretungsbehörde im Herkunftsstaat Erhebungen bei den Behörden durchführe, durch welche die Verifizierung seiner Angelegenheiten möglich wäre. Jedenfalls beantrage der BF die Anberaumung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung und die Nachholung der genannten Beweisführung.
In einer Beschwerdeergänzung des BF vom 08.07.2011 wurde sein Vorbringen im Wesentlichen wiederholt, wonach er als Funktionär der Jubo Dal für die Organisation von Versammlungen und Kundgebungen, z. B. anlässlich der Verhaftung wichtiger Parteimitglieder, verantwortlich gewesen sei, und wegen seiner Tätigkeit für die politische Opposition durch Zutun der regierenden AL fälschlicherweise wegen 3 Straftaten, nämlich des Angriffs mit Säure auf eine Person, des Mordes an dieser selben Person sowie des Raufhandels, angezeigt worden sei. Hinsichtlich der Beweiswürdigung des Bundesasylamtes wurde bemängelt, dass die belangte Behörde zur Frage, ob man in Bangladesh tatsächlich nur als Inhaber eines Personalausweises wählen könne, keinerlei Ermittlungen eingeholt worden seien. Weiters habe das Bundesasylamt den BF aufgefordert, in der Einvernahme am 29.04.2011 zum Beweis seiner Tätigkeit für die Jubo Dal eine Rede zu halten. Aufgrund des allgemeinen Inhalts dieser Rede, die nicht in der Niederschrift protokolliert sei, habe die belangte Behörde auf die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens des BF geschlossen, wonach er XXXX der Jubo Dal gewesen sei. Die Aufforderung an den BF, der wie alle anderen Asylwerber aufgrund der Bedeutung dieser Verfahrenshandlung für ihre weitere Zukunft sehr nervös gewesen sei, ad hoc eine politische Rede aus dem Ärmel zu schütteln, sei weder geeignet noch zweckdienlich zum Beweis dafür, ob der BF in der Jubo Dal eine Führungsposition innegehabt habe. Denn auch erfahrene Politiker würden sich die Reden schriftlich vorbereiten lassen und seien nicht immer in der Lage, eine solche aus dem Stehgreif zu geben. Davon abgesehen sei die Niederschrift über die Einvernahme vom 29.04.2011 mangelhaft, denn wenn die belangte Behörde die Unglaubwürdigkeit des BF schon unzulässiger Weise auf diese Rede stütze, dann hätte sie den Inhalt zumindest protokollieren müssen. Des weiteren sei die Begründung der belangten Behörde, der BF hätte die falsche Mordanzeige zusammen mit der Polizei und dem Gericht aufklären können, unschlüssig und unrichtig. Vielmehr stehe sie im Widerspruch zu den eigenen Länderfeststellungen. Schließlich habe sich die Behörde nur unzureichend mit dem Vorbringen des BF auseinandergesetzt, dass er für die ihm in Bangladesh wegen seiner politischen Gesinnung fälschlicherweise zur Last gelegten Taten eine achtjährige Haftstrafe erwarte. Dies hätte sie tun müssen, denn die Haftbedingungen in den bengalischen Gefängnissen seien derart schlecht, dass dies einer unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK gleichkomme. Dazu sowie zur Untermauerung des Vorbringens des BF wurden entsprechende (allgemeine) Länderberichte (Bericht von Human Rigth Watch vom 03.05.2011, Bericht des US Departement of State vom 08.04.2011, Amnesty Report zu Bangladesh vom 13.05.2011, etc.) zitiert.
Der Beschwerdeergänzung beigelegt war ein (in Anlagen eingeteiltes) Konvolut an Dokumenten in Kopie.
Anlage A: ein First Information Report (F.I.R) sowie eine Anzeigeschrift der Polizei in XXXX vom 24.08.2008 bzw. 25.08.2008, wonach der BF als Mittäter eines Säureangriffs am 24.08.2008 auf eine Person beschuldigt werde; eine Anklageschrift gegen den BF (als Mittäter) in der gleichen Strafsache vom 20.10.2008, ein "Order Sheet for Recording Magistrate", wonach ua. am 07.10.2008 ein Haftbefehl gegen den flüchtigen BF ausgestellt worden sei und der BF mit anderen Tätern in Abwesenheit von einem Gericht in XXXX am 08.10.2009 zu einer 8-jährigen Haftstrafe und einer Geldstrafe von 10.000,- Taka verurteilt worden sei.
Anlage B: ein First Information Report (F.I.R) der Polizei in XXXX vom 01.01.2009, wonach der BF (als Mittäter) die Person, die zuvor Opfer des oben genannten Säureangriffs am 24.08.2008 geworden sei, am 01.01.2009 auf der Straße ermordet habe; eine Anklageschrift gegen den BF (als Mittäter) in der gleichen Strafsache vom 03.05.2009; ein "Order Sheet for Recording Magistrate", wonach u.a. am 25.02.2009 gegen den flüchtigen BF ein Haftbefehl ausgestellt worden sei und das Verfahren bei einem Gericht in XXXX in Abwesenheit geführt werde.
Anlage C: Gerichtsdokumente wonach der BF als Mittäter bei einem Raufhandel am 28.03.2009 beschuldigt werde.
Anlage D: eine Geburtsurkunde des BF
Anlage E: Eine Bestätigung eines XXXXs der Jubo Dal Zweigstelle XXXX, Distrikt XXXX, vom 10.06.2011, wonach der BF die XXXXes der Jubo Dal innegehabt hätte.
Anlagen F bis H: Zeugnisse bzw. ein XXXX des BF
darüber hinaus waren der Beschwerdeergänzung Länderberichte allgemeiner Art beigefügt:
Country Report on Human Rights des US Departement of State vom 08.04.2011 zu Bangladesh, Amnesty Report zu Bangladesh, Bericht von Human Rigth Watch vom 03.05.2011, ein Internet-artikel von UNB-Connect vom 12.06.2011 über Festnahmen von Parteiführern der BNP und Jubo Dal.
In weiterer Folge wurden dem Bundesverwaltungsgericht durch den BF weitere Dokumente vorgelegt: Fotografien, die dem BF bei einer Parteiveranstaltung der XXXX, einem Konzert sowie bei der Essensausgabe an Flüchtlinge an einem Bahnhof zeigen; Kopie einer Mitgliedskarte des BF bei dem XXXX als unterstützendes Mitglied; eine Entlehner-Karte einer Bücherei; ein Krankenversicherungsbeleg für grundversorgte Personen mit Gültigkeit ab 20.04.2011; ein undatierter Arbeitsvorvertrag zwischen der Firma "XXXX" und dem BF in gebrochenem Deutsch sowie ein undatierte Arbeitsvorvertrag mit der Firma "XXXX" mit identem Text in gebrochenem Deutsch, wobei die Arbeitsverträge keinerlei Angaben über die Art der Beschäftigung, Beschäftigungsdauer sowie die Entlohnung enthalten; eine Unterstützungs- Unterschriftenliste für den BF; ein Zeugnis der XXXX (Bangladesh) über einen XXXX ausgestellt im November 2012; diverse Mitgliedsbestätigungen von bengalisch-österreichischen Vereinen; eine Provisions-Abrechnung einer Handelsfirma mit dem BF über den Verkauf von 75 Stück Telefonwertkarten in der Höhe von € 300;- vom Dezember 2015; eine Kursbesuchsbestätigung für einen Deutsch Integrationskurs A1 einer XXXX vom 17.09.2015; ein Zertifikat über eine nicht bestandene ÖSD A2 Deutschprüfung
5. Anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung am 15.12.2015, zu der ein Vertreter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Verhandlung mit dem BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
[...]
VR an BF: Was ist Ihre Muttersprache?
BF: Bengali.
RI an D: In welcher Sprache übersetzen Sie für den BF?
D: Bengali.
RI befragt BF, ob er D gut verstehen, dies wird bejaht.
RI befragt BF, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Der BF wird befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen.
Diese Fragen werden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe vorliegen. Der BF ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Der BF gibt dazu an: Ich habe chronische Gastritis. Ich erbreche öfters.
BF legt ärztliche Unterlagen vor wonach er an einer XXXX sowie einer XXXX leidet.
R: Haben Sie irgendwelche Behandlungen gehabt? Operative?
BF: Nein. Es sind auch keine geplant. Ich muss regelmäßig Medikamente einnehmen. Ich leide auch an Bluthochdruck.
R: Mit Ihren Knochen bzw. Gelenken haben Sie auch Probleme?
BF: Hin und wieder habe ich massive Schmerzen am Rücken bzw. an der Wirbelsäule und auch im Hüftenbereich. Ich muss immer wieder Röntgenbilder machen und dann kriege ich Medikamente verschrieben. Ich muss regelmäßig zur Kontrolle.
[...]
RI: Stimmen die Angaben, die sie zu Ihrer Person, Ihren Lebensverhältnissen und Ihren Asylgründen in Ihrem letzten Asylverfahren gemacht haben?
BF: Ja.
RI: Nennen Sie mir wahrheitsgemäß Ihren vollständigen Namen, ihr Geburtsdatum, ihren Geburtsort sowie ihre Staatsangehörigkeit.
BF: Ich heiße XXXX bin am XXXX im Dorf XXXX, im Distrikt XXXX, geboren.
RI: Können Sie ihre Identität durch Dokumente belegen?
BF: Nein, weil ich keinen Reisepass hatte. Ich bin ohne Dokument eingereist. Ich habe zwar eine National ID Card, welche ich aber in Bangladesch zurücklies. Die Karte gibt es in Bangladesch noch. Ich habe eine Fotokopie davon.
Ich korrigiere, ich habe nur eine Geburtsurkunde keine ID Card. Ich habe auch keine gehabt.
RI: Welcher Volksgruppe gehören Sie an?
BF: Bengale.
RI: Welcher Religion gehören Sie an?
BF: Sunniten.
RI: Halten sich Familienangehörige im Inland auf? Wenn ja wer?
BF: Nein.
RI: Sind Sie verheiratet haben Sie Kinder?
BF: Ja, ich habe eine Frau und zwei Kinder in Bangladesch.
RI: Haben sie Kontakt zu ihren Familienangehörigen in Bangladesch?
BF: Ein Mal im Monat telefoniere ich mit ihnen.
RI: Wie geht es ihnen?
BF: Mein jüngstes Kind vermisst mich. Sonst geht es ihnen entsprechend gut. Meine Kinder sind 8 und 4 Jahre alt.
RI: Haben Sie sonst noch Familienangehörige in Bangladesch?
BF: Ja. Ich habe 4 Brüder, und 2 Schwestern, sie sind alle verheiratet und führen ihr eigenes Leben, wir haben kaum Kontakt. Sie leben nicht im Haushalt meiner Eltern, sie haben alle ihren eigenen. Sie sind aus dem Elternhaus ausgezogen.
RI: Ihre Eltern leben noch?
BF: Mein Vater ist verstorben, meine Mutter lebt noch.
RI: Wo (Ort/Bezirk/Provinz) haben Sie im Herkunftsland zuletzt gelebt?
BF: Im Dorf XXXX.
RI: Wovon haben sie im Herkunftsland gelebt?
BF: Ich habe mich um unsere Landwirtschaft gekümmert. Mein Bruder hat ein Geschäft in Chittagong und dort habe ich hin und wieder ausgeholfen.
RI: Wie schaut Ihre momentane Situation in Österreich aus?
BF: Ich lebe in einer Wohngemeinschaft, aus Kostenersparnisgründen. Wir sind 4 Personen. Es sind meine Landsleute. Ich bin in Österreich als Zeitungsverkäufer und Verkäufer von internationalen Telefonwertkarten tätig. Ich beziehe etwa 800 Euro Einkünfte aus dieser Tätigkeit.
R: Beziehen Sie staatliche Unterstützung bzw. haben Sie bezogen?
BF: Ja, deshalb weil ich chronisch krank bin und die medizinische Versorgung benötige.
R: Mietzuschuss, Essenszuschuss beziehen Sie nicht?
BF: Ich war eine Zeit lang nicht berufstätig und ich habe es bezogen. Bis vor zwei Monaten habe ich diese Leistungen bezogen.
R: Haben Sie ein Gewerbe angemeldet?
BF: Für diesen Zeitungsverkauf brauche ich keinen Gewerbeschein. Ich habe auch keinen.
R: Eine Beschäftigungsbewilligung haben Sie nicht?
BF: Nein.
R: Wie lange sind Sie schon in diesen Zeitungs- und Telefonkarten Business tätig?
BF: 2 Monate.
R: Sie haben Urkunden vorgelegt wonach Sie seit 2011 Vertretungen machen?
BF: Ja, aber das mache ich nicht regelmäßig.
R: D.h. jetzt die letzten zwei Monate machen Sie keine Vertretung sondern sind Sie eigenständig tätig?
BF: Letzten zwei Monate habe ich regelmäßig gearbeitet in Vertretung von XXXX.
R: Wie würden Sie Ihre Deutschkenntnisse beschreiben?
BF: Little.
R: Können Sie sich auf Deutsch vorstellen?
BF auf Deutsch: Ich heiße XXXX. Mein Familienname ist XXXX. Ich komme aus Bangladesch. Ich bin Zusteller von Zeitungen und Verkäufer.
R: Haben Sie Hobbies?
BF auf Deutsch: Mein Hobby ist Musik, Cooking, Putzen. Ich spiele oft Cricket, XXXX.
R: Warum sind Sie bei der letzten A2 Prüfung gescheitert?
P: Beim Schreiben und beim Sprechen bin ich wegen einiger Punkte gescheitert.
R: Haben Sie in Österreich eine Beziehung zu einer Frau bzw. Mann?
BF: Nein.
R: Haben Sie viele Freunde in Österreich?
BF auf Deutsch: Ja. Ich habe Freunde aus der Slowakei und Deutschland durch den Zeitungsverkauf.
R: Sie haben ja eine Liste vorgelegt, was sind das für Leute die unterschrieben habe? Wer ist XXXX?
BF: XXXX ist aus Slowenien. Er ist ein Kunde von mir, was er genau macht weiß ich nicht.
R: XXXX?
BF: Er ist der XXXX , er ist österreichischer Staatsbürger.
R: Und Frau XXXX?
BF: Sie ist ebenfalls eine Kundin von mir. Sie ist Österreicherin.
RI: Was unternehmen Sie mit Ihren Freunden?
BF: Wir gehen Kaffeetrinken. Ich gehe mit meinen Freunden spazieren. Sie haben mich auch oft zuhause besucht, ich koche bengalisch und wir essen gemeinsam.
RI: Sind das auch Österreicher oder Landsleute?
BF: Gemischt.
RI: Haben Sie in Österreich mit Gerichten, Behörden oder der Polizei gehabt?
BF: Nein.
RI: Wenn Sie in Österreich bleiben könnten was wären Ihre Ziele?
BF: Ich will den A2 absolvieren und dann versuchen den B1 zu erlangen. Dann habe ich vor einen Beruf als Koch zu erlernen.
RI: Engagieren Sie sich in ihrer Freizeit in gemeinnützigen Organisationen oder Projekten?
BF: Ich bin Vereinsmitglied von zwei Vereinen, diesbezüglich verweise ich auf die vorgelegten Dokumente. Beide Vereine veranstalten auch kulturelle Events, wo auch Österreicher anwesend sind. Das ist so ein Kulturaustauschprogramm, ich nehme aktiv teil ich unterstütze auch beide Vereinsvorstände, je nach dem in welchem Bereich sie mich brauchen. Zuletzt habe ich bei der Flüchtlingsbetreuung mitgemacht. Im Rahmen meiner Vereinstätigkeit nahm ich auch an Seminaren teil, wo Rechte als Fremde erklärt wurden, im Rahmen dieses Treffen habe ich auch Verbesserungsvorschläge gemacht. Dort waren auch Juristen eingeladen die uns unsere Rechte und Pflichten erklärt haben.
RI: In welcher Sprache war die Veranstaltung?
BF: Auf Deutsch und Bengali. Die Redner haben Deutsch gesprochen und es wurde auf Bengali übersetzt.
RI: Sie haben auch gesagt, Sie sind ein XXXX, sind Sie auch da irgendwie aktiv?
BF: Aktiv bin ich nicht, aber ich kenne sehr viele Personen aus dieser Partei.
Ich war mal bei einer U-Bahn Station und man hat mir eine Einladung gegeben und dann habe ich Veranstaltungen XXXX besucht und somit habe ich sehr viele Funktionäre kennengelernt.
RI: Schildern Sie bitte die Gründe, diese zu veranlasst haben, das Herkunftsland verlassen?
BF: Als Mitglied der Jubodal wurde ich in Bangladesh mehrmals wegen Strafdelikten angezeigt. Und zwar fälschlicher Weise, ich bin unschuldig. Ich konnte mich nicht mehr zuhause aufhalten, weil ich ständig von der Polizei gesucht wurde, daraufhin begab ich mich nach Dhaka, wo ich bei einem Freund wohnte. Dann bin ich illegal auf der Ladefläche eines LKW¿s nach Indien gereist, wo ich mich eine Zeit lang in Kalkutta aufgehalten habe.
RI: In welchem Jahr haben die Probleme begonnen?
BF: Ende Februar 2011.
RI: Davor gab es keine Probleme?
BF: Ja davor gab es Probleme, davor gab es mehrere Anzeigen gegen mich, dann wurde ich von der Polizei gesucht.
RI: Wann war der erste Vorfall und was war da?
BF: Im Jänner 2011 wurde ich bedroht und daraufhin bin ich weggegangen. Ich wurde von Leuten der AL bedroht.
RI: Können Sie schildern, was passiert ist?
BF: Eines Tages war ich am Bazar in XXXX, dort wurde ich von mehreren Personen der AL angegriffen, dabei wurde ich auch körperlich attackiert man hat mit Stöcken auf meinen Nasenbereich geschlagen und wurde mein Zeigefinger verletzt.
RI: War das im Rahmen einer Veranstaltung oder waren Sie zufällig dort unterwegs?
BF: Ich nahm an einer Veranstaltung der BNP teil, am Ende der Veranstaltung bin ich mit Freunden in ein Teelokal gegangen, um etwas zu trinken und wurde dort angegriffen.
RI: Was haben Sie nach dem Angriff gemacht?
BF: In diesem Zusammenhang wurde ich von diesen Leuten mit dem Umbringen bedroht, unmittelbar nach diesem Vorfall bin ich nachhause gegangen habe meine Sachen gepackt und bin nach Dakha gegangen. Ich hielt mich dort ca. bis 28.02.2011 auf. Inzwischen wurden mehrere Anzeigen gegen mich erstattet. Ich wurde dann gesucht und deshalb habe ich das Land am 28.02.2011 verlassen.
RI: Und vor dem Jänner 2011 gab es welche Vorfälle?
BF: Probleme gab es immer, es gibt solche Übergriffe und Bedrohungen, die gab es immer wieder.
RI: Können Sie das näher erläutern, seit wann gab es diese Übergriffe?
BF: Seit Ende 2009, Anfang 2010.
RI: Vorfälle, die unmittelbar Sie betroffen haben?
BF: Ja. Teilweise war ich auch betroffen. Mit meinen Parteifreunden. Manchmal war ich auch dabei.
RI: Was meinen Sie jetzt mit Vorfälle, Schlägereien?
BF: Ja. Politische Meinungsverschiedenheiten, verbale Auseinandersetzungen, manchmal auch Schlägereien.
RI: Waren das immer nur Probleme mit AL Anhängern oder auch mit der Polizei, die Sie persönlich betroffen haben?
BF: Ja im Zuge unserer Veranstaltungen wurden wir von der Polizei auch angegriffen. Und als wir von AL Leuten angegriffen wurden, sind diese von der Polizei unterstützt worden.
RI: Wo haben Sie eigentlich gewohnt die ganze Zeit bevor Sie in Dakha waren?
BF: In meinem Elternhaus.
RI: Sie haben sich davor nicht irgendwo versteckt?
BF: Nein, erst nachdem ich angezeigt wurde, habe ich mich versteckt.
RI: D.h. und angezeigt wurden Sie wann?
BF: Ich war selbst an diesen Vorfällen nicht beteiligt. Ich habe meine Frau angerufen und sie hatte Kontakt mit meinem Onkel väterlicherseits und sie haben ihr mitgeteilt, dass diese Verfahren eingestellt wurden. Ich war ohnehin an diesen Vorfällen nicht beteiligt.
RI: Bis wann haben Sie zuhause gewohnt? Wissen Sie das noch?
BF: Bis Jänner 2011.
RI: Vor Jänner 2011 haben Sie sich nicht versteckt?
BF: Ja auch schon. Ab Jänner 2011 bin ich nicht mehr nachhause zurückgekehrt, ich habe mich davor schon 3 Monate lang vorher versteckt.
RI: Seit wann haben Sie sich versteckt?
BF: Seit November 2010.
RI: Welche Funktion hatten Sie bei der Jubodal?
BF: Ich bin XXXX der Jubodal des XXXX.
RI: Wieviele Städte und Dörfer sind im Verwaltungsbezirk XXXX?
BF: XXXX Gemeindeverbände sind darunter untergeordnet, und XXXX Dörfer. Keine Städte nur Dörfer.
RI: Wieviele Einwohner hat der Verwaltungsbezirk ungefähr?
BF: XXXX.
RI: Was waren da Ihre Aufgaben als XXXX?
BF: Ich habe verschiedene Parteiveranstaltungen mitorganisiert, ich nahm manchmal an Parteikundgebungen und Demonstrationen teil. Manche davon habe ich selbst organisiert.
RI: Und haben Sie da auch Reden gehalten?
BF: Ja.
RI: Sind Sie immer noch politisch interessiert? Verfolgen Sie die Geschehnisse in Bangladesch?
BF: Ja, verfolge ich.
Dem BF werden Bilder von Persönlichkeiten aus Bangladesch gezeigt und er wird aufgefordert diese Personen namentlich zu benennen.
Der BF hat im Wesentlichen die Politiker erkannt. Mit Ausnahme von Saiful Alam Nirob. Die Fotos mit den handschriftlich vermerkten Antworten werden als Beilage ./C dem Akt beigefügt.
RI: Sie haben gesagt, Sie haben sich seit November 2010 versteckt gehalten, davor nicht?
BF: Nein, davor nicht.
RI: Wissen Sie, weshalb Sie angezeigt wurden?
BF: In zwei Fällen wurde mir Säureattentat vorgeworfen, in einem Fall wurde ich wegen Sachbeschädigung angezeigt.
RI: Gab es auch Haftbefehle gegen Sie?
BF: Das weiß ich nicht.
RI: Wurden Sie auch verurteilt?
BF: Nein, ich habe vor kurzem erfahren, dass die Verfahren eingestellt wurden.
D übersetzt eine Parteibestätigung, welchen in Anlage E zum Akt genommen wurde und erneut heute vom BF vorgelegt wurde, die als Beilage ./D zum Akt genommen wird.
[...]
RI: Hat es auch Mordversuche gegen Sie gegeben? Hat man versucht Sie umzubringen?
BF: Sie haben es versucht.
RI: Wieso haben Sie das bislang nicht gesagt?
BF: Ich habe am Anfang gesagt, dass ich Angst habe, wenn ich nachhause zurückkehre, werden sie mich töten.
RI: Das waren richtige Versuche, Sie umzubringen, können Sie das schildern?
BF: Die Bandenmitglieder der AL waren bei mir zuhause, sie waren bewaffnet, sie wollten mich töten, meine Frau war zuhause. Zu diesem Zeitpunkt war ich nicht zuhause.
RI: Gab es noch einen Vorfall, wo man Sie umbringen wollte?
BF: Mehrmals haben sie es versucht.
RI: Wie oft?
BF: 3,4 Mal, auf der Straße usw.
RI: Und da sind Sie immer davon gelaufen oder?
BF: Ja.
RI: Beim BFA haben Sie angegeben, dass es 2 Mal war und Sie immer davon gelaufen sind, können Sie mir dazu etwas sagen?
BF: Dann ist 2 Mal korrekt.
RI: Beim BFA haben Sie aber nicht angegeben dass die Bande der AL bei Ihnen zuhause war.
BF: Ich glaube schon, dass ich es erwähnt habe.
RI: Ich habe Sie vorhin befragt, ob gegen Sie ein Haftbefehl bestand bzw., ob Sie verurteilt worden sind, und Sie haben das verneint, was würden Sie sagen, wenn ich Ihnen sagen würde, aus denen von Ihnen vorgelegten Dokumenten geht jedoch hervor, dass Sie verurteilt wurden und dass ein Haftbefehl gegen Sie besteht?
BF: Nachdem die AL im Jahr 2014 erneut an die Macht gekommen ist, wurden einige Anzeigen gelöscht, einige Anklagen gelöscht und darunter sind auch meine vorgelegten Verfahren betroffen.
RI: Ich habe Sie heute gefragt, ob Sie verurteilt wurden und Sie haben das verneint.
BF: Ja, es mag sein, aber dieses Verfahren gibt es nicht mehr. Sie wurden wie auch immer gelöscht.
RI: Warum sollte ein Verfahren, das abgeschlossen ist, gelöscht werden?
BF: Das ist Sache der Regierung, das weiß ich nicht.
RI: Ich habe Sie heute gefragt, seit wann Sie sich versteckt haben, da haben Sie angegeben seit November 2010. Aufgrund der von Ihnen vorgelegten Ordersheet for Recording Magistrate ist zu entnehmen, dass seit Oktober 2008 ein Haftbefehl gegen Sie bestanden hat, und am 08.10.2009 Sie in Abwesenheit verurteilt wurden, zu 8 Jahren. Was sagen Sie dazu?
BF: Ich kann das nicht erklärt, ich habe mich versteckt gehalten, wie ich es bereits erwähnt habe.
RI: Sie haben sich seit November 2010 versteckt gehalten, obwohl Sie bereits 1 Jahr davor verurteilt worden und 2 Jahre zuvor ein Haftbefehl gegen Sie erlassen worden ist, und aus den Unterlagen weiter vorgeht, dass die Polizei Sie nicht antreffen hat können, wie passt das zusammen?
BF: Ich war nicht immer zuhause, ich habe mich immer wieder versteckt gehalten.
RI: Ich habe sie heute extra und ausführlich gefragt, seit wann Sie sich versteckt hielten und Sie haben mir gesagt: seit November 2010. Jetzt erklären Sie mir schon davor. Wieso sollte ich das glauben?
BF: Ich habe mich zuhause aufgehalten tagsüber, in der Nacht war ich immer weg.
RI: Wenn Ihre ganzen Verfahren eingestellt sind, wie Sie jetzt behaupten, was haben Sie im Herkunftsland noch zu befürchten?
BF: Ich habe gehört, dass die AL immer noch nach mir suchen und ich habe Angst dass ich von denen getötet werde.
RI: Vorhin haben Sie mir erklärt, dass die AL Regierung Ihre Verfahren gelöscht hat, warum sollten die AL Anhänger Sie verfolgen? Umso mehr als Sie seit 5 Jahren nicht mehr politisch aktiv sind.
BF: Einige Angeklagten aus dieser Anklageschrift, welche ich vorgelegt habe, sind der Partei AL beigetreten und deshalb haben sie diese Verfahren eingestellt.
RI: Aber Ihren Angaben an haben sie auch Ihre Verurteilungen gelöscht? Das passt nicht zusammen.
BF: Das Wort "löschen" ist in diesem Zusammenhang von mir falsch verwendet worden. Vielleicht ist es neu aufgerollt worden und dann eingestellt worden. Ich weiß es nicht, ich habe es von meinen Freunden erfahren, dass mehrere Beschuldigte aus diesem Verfahren die Partei gewechselt haben. Ich weiß es nicht, die AL hat viele spezielle Methoden.
RI: Ihren Angaben zufolge besteht keine polizeiliche Verfolgung in Bangladesh?
BF: Wenn solche Anzeigen bestehen, kann ich wieder angezeigt werden.
RI: Die Anzeigen sind ja regional beschränkt, was spricht dagegen, dass sie nach Dakah gehen und dort ein normales Leben führen? Offiziell liegt nichts mehr gegen Sie vor.
BF: Ja es liegt nichts vor, aber es kann jederzeit kommen. Meine Familienangehörigen werden immer noch von bewaffneten AL Mitgliedern bedroht.
RI: Ich habe Sie gefragt, wie es Ihren Familienmitgliedern geht, Sie sagten "entsprechend der Umstände gut". Von Drohungen war nicht die Rede.
BF: Ich habe nicht daran gedacht.
RI: Wenn Sie jetzt nicht aufgrund Ihrer Anzeigen wegen Ihrer politischen Tätigkeiten und diesen Anzeigen verfolgt werden würden, was hätten Sie beispielweise in Dakah zu befürchten?
BF: Menschen wie ich, die politisch engagiert sind, können nirgends in Ruhe leben bzw. ich kann mich nicht ruhig verhalten, was die alles machen.
RI: Was machen Sie in Österreich, da verhalten Sie sich auch ruhig?
BF: Hier sind die AL Leute nicht da, aber dort sind sie und sie treiben täglich ihr Unwesen, da kann man nicht ruhig sein.
RI: Sind Sie in Österreich parteipolitisch für die BNP tätig?
BF: Ja, ich bin sympathisiert für die BNP.
RI: Was heißt das.
BF: Ja ich nahm an Versammlungen teil, hier gibt es auch Versammlungen.
RI: Sie sind auch Mitglied dr österreichischen BNP?
BF: Ja. Es gibt aber zwei Gruppierungen innerhalb der österreichischen BNP.
RI: Was machen Sie sonst außer an den Versammlungen teilzunehmen?
BF: Nichts.
RI: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein.
Erörtert werden die der zukünftigen Entscheidung zugrundezulegenden Länderberichte hinsichtlich des Herkunftsstaates des BF.
[...]
Der BF gibt hiezu an: Es ist fast alles richtig und entspricht der Wahrheit. Weiters möchte ich anführen, dass nicht nur hochrangige Politiker sondern auch Lokalpolitiker auf niedrigerer Ebene von den Sicherheitsbehörden verschleppt werden. Und das kann mich genauso treffen.
RI: Sie sind seit 5 Jahren kein Lokalpolitiker mehr, wieso sollte Sie das treffen?
BF: Ich war ein Politiker in einem Polizeiverwaltungsbezirk, ich war für mehrere Gemeinden zuständig, und hatte mehrere tausend Anhänger und man kann nicht einfach pauschal sagen, dass Leute wie wir nicht im Visier der Regierungspartei stehen würden, ich kann Beispiele für Lokale Politiker nennen, ich meine damit dementsprechende Medienberichte vorlegen, wonach diese polizeilich verfolgt werden.
RI: Das mag sein, aber in Ihrem Fall wurden die Sachen von der AL Regierung gelöscht. Warum sollte die AL etwas gegen Sie unternehmen, wenn sie Sie gleichzeitig irgendwie offiziell nicht weiter verfolgt und eine Verurteilung löscht.
BF: Wie sie diese Verfahren "gelöscht haben", können sie sie genauso wieder "aufnehmen". Sie sind "Zauberer" sie können tun was sie wollen. Nur mit Hilfe von Indien dürfen sie jetzt alles machen. Deswegen schaut die ganze Welt weg, weil Indien eine Wirtschaftsgroßmacht ist.
RI: Wieso sind Sie eigentlich bei der BNP?
BF: Weil die BNP etwas für die Leute, unsere Bevölkerung macht. Ich meine damit für die arme Bevölkerung. Wenn Sie ein paar Jahre zurückblicken würden Sie sehen, dass die meisten Infrastrukturmaßnahmen von der BNP durchgeführt wurden, Straßenbau, unsere Elektrizität, Schuleinrichtungen usw.
RI: Und was macht die AL viel schlechter als die BNP?
BF: Die AL strebt ein Einparteisystem vor, sie steuern in Richtung dorthin, in 5 Jahren werden sie sehen, dass keine Parteien mehr zugelassen sind. Meine Partei erlaubt ein Mehrparteisystem, das wurde auch von der BNP eingeführt.
RI: Wenn Sie wollen gebe ich Ihnen vier Wochen Zeit und Sie können eine Stellungnahme zu den Länderfeststellungen vorbringen, Sie finden alle Berichte im Internet. Die Links sind im Verhandlungsprotokoll vermerkt.
BF: Ja 4 Wochen sind gut.
RI: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF: Inzwischen werde ich meine A2 Prüfung, wenn ich sie bestanden habe, vorlegen. Ich möchte noch sagen, dass ich arbeitsrechtliche Vorverträge vorgelegt habe, somit kann ich mich selbst versorgen. Ich bin hier schon fast 5 Jahre und habe mir auch nichts zu Schulden kommen lassen. Nicht einmal eine Verwaltungsstrafe wurde gegen mich erlassen. Diese Sachen bitte ich Sie auch im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen. Sonst habe ich nichts zu sagen.
RI: Gibt es noch andere Gründe, weshalb Sie nicht nach Bangladesh zurückkehren können oder haben Sie jetzt alle genannt?
BF: Das meine Familie Probleme hat, das habe ich schon erwähnt. Ich meine damit die erwähnten Drohungen. Sonst habe ich keine Gründe.
Der BF legte u.a. folgende Dokumente erstmals vor:
Bestätigungsschreiben der Gesellschaft XXXX vom 22.09.2015, wonach er "im Zeitraum 29.09.2011" in Vertretung als Zeitungskolporteur arbeite und die Möglichkeit habe, über einen unbefristeten Zeitraum tätig zu sein; eine undatierte Bestätigung der beim Zeitungsstand Vertretenen, wonach der BF seit 29.09.2011 (in Vertretung) als Zeitungsverkäufer arbeite und dafür durchschnittlich € 530,-
monatlich bekomme; Kopien zwei wöchentlicher Zahlungsanweisungen von XXXX an die Vertretene in der Höhe von € 138,29 sowie € 41,10; eine Prüfungsanmeldung für einen Deutsch A2 Kurs.
Weiters legte der BF ein Konvolut an medizinischen Befunden vor, wonach bei ihm im Wesentlichen folgende Beschwerden diagnostiziert wurden: "eine geringgradige unspezifische XXXX sowie eine mittelgradige diffuse chronische XXXX, im Halswirbelbereich eine XXXX, wobei keine auffälligen degenerativen Veränderungen erkennbar seien, im Kniegelenkbereich bis auf eine angedeutete mediale XXXX. keine Arthrosezeichen an beiden Kniegelenken, ebenfalls nur sehr diskrete XXXX."
6. Am 25.02.2016 langte beim Bundesamt eine Anfrage einer Magistratsabteilung einer Stadt vom 22.02.2016 an das Bundesamt in Hinblick auf die Anmeldung eines freien Gewerbes ("Hausbetreuung, bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten") durch den BF ein. Am 22.04.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht u.a. in Kopie ein entsprechendes an den Magistrat einer Stadt gerichtetes Gewerbeanmeldungsschreiben des BF vom 22.02.2016 sowie eine Anmeldebestätigung des BF für eine A2 Prüfung am 12.05.2016 ein.
7. Anlässlich einer fortgesetzten mündlichen Verhandlung am 19.07.2016, zu der ein Vertreter des Bundesamtes entschuldigt nicht erschienen ist, wurde Beweis aufgenommen durch Einvernahme des BF im Beisein eines Dolmetschers der bengalischen Sprache sowie eines Rechtsberaters, weiters durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des Bundesasylamtes sowie in den Akt des Bundesverwaltungsgerichtes, wobei das Bundesamt lediglich schriftlich die Abweisung der Beschwerde beantragte.
Die Verhandlung mit dem BF nahm im Wesentlichen folgenden Verlauf:
RI befragt BF, ob dieser geistig und körperlich in der Lage ist, der heutigen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Der BF wird befragt, ob er gesund ist oder ob bei ihm (Krankheiten) und /oder Leiden vorliegen.
Diese Fragen werden von dem BF dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe oder chronische Krankheiten und Leiden vorliegen. Der BF ist in der Lage der Verhandlung in vollem Umfang zu folgen.
Der BF gibt dazu an: Ich bin gesund.
RI: Sind Sie aktuell nicht in Behandlung?
BF: Schon, an der Wirbelsäule habe ich Schmerzen.
RI: Können Sie sagen, welche Krankheiten Sie haben?
BF: Ständig habe ich neben meiner Wirbelsäule Schmerzen und dieser Art von Schmerzen breitet sich bis zum Bauch und Brustkorb aus.
Der BF legt dazu einen Röntgenbefund sowie einen Laborbefund vom Juni 2016 vor.
RI: Haben Sie sonstige Beschwerden?
BF: Ich habe einen hohen Blutdruck, ich nehme regelmäßig Medikamente gegen den hohen Blutdruck.
Der BF legt dazu zwei Medikamentenpackungen vor:
XXXX, XXXX, XXXX.
BF: Sonst habe ich keine Beschwerden.
[...]
Der BF legt ein Konvolut an Dokumenten vor, darunter
Bestätigung eines Clubs XXXX, wonach der BF am 13.07.2016 den ÖSD-A2-Test abgelegt hat, wobei die Beurteilung noch aussteht.
Kursanmeldbestätigung A2 für September 2016,
Bestätigung, wonach der BF im Mai 2016 eine Deutschprüfung A2 nicht bestanden hat.
Weiters eine Geburtsurkunde sowie einen Staatsangehörigkeitsnachweis, ausgestellt vom Geburtenregister der Republik Bangladesh vom Gemeindeverband XXXX.
(dazu legt der BF im Original ein Kuvert, abgesendet von XXXX vom jüngeren Bruder des BF vom Jänner 2016 vor, dazu gibt BF an: "XXXX ist mein jüngerer Bruder).
Weiters eine Lohnbestätigung einer Person namens XXXX für den BF, wonach dieser seit Jänner 2016 als Vertreter an seinem Zeitungsstand arbeite und monatlich netto ca. € 300,- Euro verdiene.
Weiters eine Abrechnung der Firma XXXX über 300 verkaufte Callingscards und 215 verkaufte Handy-SIM-Karten mit einem Reinerlös für den BF von € 850,- datiert mit 15.07.2016. Dazu gibt der BF an, aus dem Kalendermonat Juli 2016 stammen.
Weiters Gewerbeanmeldung vom 22.02.2016 für das Gewerbe "XXXX" für den BF. BF gibt dazu an: "Ich habe um das Gewerbe angesucht, warte jedoch noch auf die Antwort".
Ein Arbeitsvorvertrag von XXXX vom 04.07.2016; BF gibt dazu an: Es handelt sich um Reinigungstätigkeiten.
RI: Haben Sie den A2-Kurs im Juli 2016 nicht bestanden?
BF: Nein, zweimal habe ich es versucht. Mir wurde ein Kurs empfohlen für September und dazu habe ich mich jetzt angemeldet.
Der BF hat keine weiteren Bescheinigungsmittel.
[...]
RI: Stimmen die Angaben, die Sie zu Ihrer Person und Ihren Fluchtgründen beim Bundesamt bzw. in der Verhandlung am 15.12.2015 gemacht haben nach wie vor?
BF: Ich habe damals im Dezember erwähnt, dass meine Strafverfahren in Bangladesh "gelöscht" worden ist, richtig ist, dass sie "eingestellt wurden", ich habe nicht das richtige Wort dafür gefunden.
RI: Sonst stimmt alles?
BF: Ja.
RI: Sind zwischenzeitlich Änderungen eingetreten?
BF: Nein.
RI: Halten sich inzwischen Familienangehörige im Inland auf? Wenn ja wer?
BF: Nein.
RI: Haben Sie Kontakt zu Ihren Familienangehörigen in Bangladesh?
BF: Ja.
RI: Wie geht es Ihren Angehörigen in Bangladesh?
BF: Es geht ihnen nicht so gut, in Bangladesh werden sie hin und wieder von meinen Gegner bedroht.
RI: Können Sie das näher ausführen?
BF: Sie suchen mich, natürlich bin ich nicht dort, dann werden meine Familienangehörigen belästigt und aufgefordert, meinen Aufenthaltsort bekannt zu geben und dafür zu sorgen, dass ich zurückkehre.
RI: Wie häufig sind diese Besuche Ihrer Gegner?
BF: Ich weiß es nicht wie oft, die Zeitabstände kann ich nicht sagen, vielleicht in drei Monaten einmal.
RI: Und seit wann ist das schon so?
BF: Seit langem.
RI: Können Sie das präzisieren?
BF: Seit fünf Jahren.
RI: Seit Ihrer Ausreise?
BF: Ja.
RI: Ist Ihren Angehörigen etwas passiert, sind Sie verprügelt worden, ist ihnen Gewalt wiederfahren?
BF: Ja, es wurde auch Gewalt angewendet.
RI: Wie oft?
BF: Sie wurden mehrmals geschlagen.
(BF beginnt zu weinen)
RI: Haben Ihre Angehörige Ihren Gegnern bekannt gegeben, wo Sie sich aufhalten?
BF: Sie sagten, dass ich im Ausland bin, wo genau nicht.
RI: Und was wollen die Gegner von Ihren Angehörigen konkret?
BF: Wie gesagt, sie fragen, wo genau ich mich aufhalte und sehr oft belästigen sie meine Frau und sie wird immer wieder aufgefordert, dass sie mir gegenüber Druck ausüben soll, dass ich zurückkehre.
RI: Wann ist das zum letzten Mal passiert?
BF: Vor zwei Monaten wurde sie wieder geschlagen.
RI: Wer sind die Gegner, sind das immer die gleichen?
BF: Im Moment sind es Leute der AL.
RI: Was bedeutet "im Moment"?
BF: Das sind Unruhestifter.
RI: Waren das vorher andere?
BF: Ja, früher eine Zeitlang waren es Jamaat Islami.
RI: Können Sie sagen, was Sie damit meinen?
BF: Mit Jamaat Islami ist es schon lange her.
RI: Meine Frage hat Ihre Gegner betroffen, die zu Ihren Angehörigen kommen, sie bedrohen und sie misshandeln. Was hat Jamaat Islami damit zu tun?
BF: Manchmal in der Nacht kommen auch Leute der Jamaat Islami.
RI: Es kommen Leute, die sich als Jamaat Islami Anhänger ausgeben?
BF: Ob sie sich nur so ausgeben und ob sie in Wirklichkeit Anhänger der AL sind, weiß ich nicht.
RI: Daraus schließe ich, dass immer andere Leute zu Ihren Angehörigen kommen oder sind das immer die gleichen?
BF: Nicht immer gleiche, es sind verschiedene. Meine Frau hat sie nicht erkannt.
RI: Wieso hat Ihre Frau sie nicht erkannt?
BF: Das sind unbekannte Gesichter, sie sind nicht aus unserer Gegend.
RI: Sie waren nicht maskiert?
BF: Nein, nicht maskiert.
RI: Was würden Sie konkret befürchten, wenn Sie in Herkunftsland zurückkehren müssten?
BF: Körperlicher Gewalt werde ich dort ausgesetzt, mit Sicherheit und eine Festnahme durch die Polizei ist auch nicht auszuschließen.
RI: Was glauben Sie selbst, wieso diese Leute Ihre Angehörige so oft aufsuchen, um Ihrer habhaft zu werden?
BF: Nicht nur ich bin solchen Problemen ausgesetzt, auch viele andere Parteikollegen leiden darunter.
RI: Ihren Gegner könnte es doch egal sein, wo Sie sind, solange Sie weg sind.
BF: Unsere Familie wird unter Druck gesetzt, dadurch werden wir eingeschüchtert, egal wo ich mich aufhalte. So fügen sie meiner Partei massiven Schaden zu.
RI: Wieso fügen sie Ihrer Partei massiven Schaden zu?
BF: Dann werden wir, egal wo wir uns aufhalten, inaktiv, unterstützen unser Partei nicht, weder moralisch noch physisch, egal wo wir uns aufhalten.
RI: Sie sind jetzt nicht politisch aktiv in Österreich?
BF: Nein.
RI: Die ganze Zeit nicht in Österreich?
BF: Nein.
RI: Bei der letzten Verhandlung haben Sie angegeben, auch in Österreich für die BNP politisch tätig zu sein, für diese zu sympathisieren und für diese auch an Versammlungen teilzunehmen (vgl. Seite 14, Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015).
BF: Ja, ich nehme - wenn ich Zeit habe - an Veranstaltungen teil, ich habe aber keine politische Funktion inne.
RI: Aber dann unterstützen Sie Ihre Partei zumindest moralisch.
BF: Nein, ich habe nur damit gemeint, dass meine Gegner wollen, dass ich meine Partei weder moralisch noch physisch unterstütze, deshalb schüchtern sie meine Angehörigen ein. Vielleich haben Sie das falsch verstanden.
RI: Wieso haben Sie die A2-Prüfung nicht bestanden, woran fehlt es?
BF: In der letzten Zeit bin ich sehr vergesslich, ich kann den ganzen Stoff irgendwie nicht behalten. Beim Schreiben habe ich Probleme und beim Sprechen ebenso, aber ich denke, dass ich es beim nächsten Mal schaffen werde. Mein Fehler war, ich habe am Anfang einen A1-Kurs besucht, aber dann habe ich zu Hause selbst gelernt, keinen offiziellen Kurs besucht, ich bin beide Male zu der A2-Prüfung ohne Kursteilnahme angetreten.
RI: Wie haben Sie da gelernt?
BF: Gelernt habe ich von meinen Kollegen.
RI: Von welchen Kollegen, Landsleuten?
BF: Ja, Landsleute, die bereits gut sprechen und schon fortgeschrittene Deutschkenntnisse haben, das war aber nicht der richtige Weg.
RI: Die Landsleute haben Ihnen auch schreiben beigebracht?
BF: Ja.
RI: Haben Sie eine A1-Prüfung gemacht?
BF: Einen Abschluss gibt es nicht. Ich habe drei Monate einen A1-Kurs XXXX besucht. Wir waren zu wenig Kursteilnehmer und sie haben deshalb keine eigene Prüfung abgehalten und uns auf externe Prüfungsanbieter verwiesen, das habe ich dann nicht gemacht.
RI: Ihnen ist aber schon klar, dass man für einen A2-Kurs A1-Kenntnisse vorweisen muss?
BF: Das habe ich gemacht, ohne das, hätten sie mich nicht zugelassen. Ich habe einen Einstufungstest absolviert, darauf wurde ich auf diese beiden Prüfungen zugelassen.
Wie würden Sie selbst ihre Deutschkenntnisse einschätzen?
BF (auf Deutsch): Ich habe meine Family. Was von Beruf, ich bin Zeitungszustell, Telefonkarte verkaufen. Ich habe Hobbies ist Swimming und lesen.
RI: Was lesen Sie gerade?
BF versteht Frage nicht.
RI: Fragewiederholung auf Englisch?
BF: Ich lese Deutsch.
RI: Was heißt Sie lesen "Deutsch", ein Deutschlehrbuch. Was lesen Sie gerne, welche Autoren, welche Bücher?
BF: Rabindra Nath TAGORE.
RI: Welche Art von Literatur ist das, sind das Romane oder sind das Gedichte?
BF: Er hat eine große Bandbreite gehabt. Er hat Geschichten geschrieben, aber auch Poesie.
RI: Haben Sie ein Lieblingsbuch von TAGORE?
BF: Ich habe einen Sammelband mit mehreren Geschichten von TAGORE.
RI: Was ist Ihre Lieblingsgeschichte?
BF: Sradhanjoli und Gitanjoli.
RI: Das sind Geschichten?
BF: Ja.
RI: Warum geht es um Sradhanjoli, können Sie das auf Deutsch sagen?
BF(auf Deutsch): Ich habe schon.
(auf Bengali): Es ist zu schwer für mich. Es geht um eine Lehrer-Schüler-Beziehung.
Anmerkung des D: "Sradhanjoli" bedeutet "Ehre".
RI: Wovon leben Sie zurzeit in Österreich?
BF: Ich bin Zusteller. Ich vertrete mehrere Zeitungskollegen auf Standplätzen als Verkäufer in XXXX. In XXXX gibt es nicht solche Arbeitsmöglichkeiten. Ich verkaufe auch Wertkarten auf verschiedenen Plätzen, dabei handelt es sich um Zeitungsverkaufsstandplätze.
RI: Sie pendeln täglich von XXXX nach XXXX?
BF: Zweimal in der Woche. Wenn ich einen Zeitungskollegen mehrere Tage vertrete, muss ich jeden Tag kommen. Ich habe etwa € 300,- im Monat für die Vertretung bekommen.
RI: Und die Wertkarten, wie viel haben Sie da im Monat bekommen?
BF: Wenn ich einen Zeitungsverkäufer vertrete, verkaufe ich auf diesen Platz auch meine Karten, ansonsten verkaufe ich an den Zeitungsverkäufer, je nach Bedarf.
RI: Sie sind auch Zwischenhändler für die Wertkarten?
BF: Ja, auch.
RI: Wie viel verdienen Sie im Schnitt im Monat für die Wertkarten?
BF: Ca. € 840 pro Monat.
RI: Wie lange machen Sie das schon?
BF: Seit drei Monate, früher habe ich das auch gemacht, ich habe Schmerzen, man muss sehr viel gehen.
RI: Was meinen Sie mit "früher", wie oft?
BF: Im letzten Jahr habe ich ein Monat lang diese Karten verkauft und dann ist es mir schlecht gegangen.
RI: Und in den Vorjahren?
BF: Davor habe ich die Zeitungsverkäufer vertreten.
RI: Auch Wertkarten verkauft oder nicht?
BF: Wenn ich Zeitungsverkäufer vertreten habe, habe ich damals seine Wertkarten verkauft.
RI: Beziehen Sie Leistungen aus der Grundversorgung?
BF: Ja.
RI: Wie lange, schon immer?
BF: Ja, von Anfang an.
RI: Haben Sie Ihre Einkünfte der Behörde gemeldet, wo Sie doch Grundversorgung beziehen?
BF: Meine Einkünfte sind keine regelmäßigen Einkünfte, diese sind erst seit drei Monaten. Ich habe um das Gewerbe angesucht, wenn ich eine Antwort bekomme, melde ich meine Einkünfte an, da habe ich dann meine regelmäßigen Einkünfte.
RI: Aber der Gewerbeschein läuft doch auf "Hausbetreuung", Reinigungstätigkeiten? Was hat das mit den Wertkarten zu tun?
BF: Mit der Reinigungsfirma habe ich ein besseres Netzwerk und habe dann die Möglichkeit, mehr zu verdienen. Momentan ist es überall schwierig, die Gewerbebehörde hat früher die Gewerbescheine problemlos ausgestellt, inzwischen ist es schwerer.
RB: Der Kartenverkauf ist eine Notlösung.
RI: Sie haben gesagt, "Kontakte zu Reinigungsfirmen", was meinen Sie damit?
BF: Ja, ich habe Kontakte über Landsleute, die bereits seit mehreren Jahren im Bereich Gebäudereinigung tätig sind.
RI: Und die könnten Ihnen Aufträge vermitteln?
BF: Ja.
RI: Haben Sie eine Einstellungszusage vorgelegt?
BF: Ja, habe ich, vom Reinigungsbereich.
RI: Wer ist "XXXX" und "XXXX"?
BF: XXXX ist ein Telefonie- bzw. Callshop, die verkaufen Mobiltelefone und diverses Zubehör.
RI: Wer hat den Arbeitsvorvertrag verfasst?
BF: Ich denke das ist der Besitzer, der jeweiligen Firma.
RI: Das denke ich nicht, zumal der Text bei beiden Arbeitsvorverträgen samt Deutsch-Fehler ident ist. Können Sie mir das erklären?
BF: Das kann ich nicht erklären. Es ist nicht möglich, normaler Weise nicht. Diese Formulare habe ich zum jeweiligen Geschäftsleiter gebracht, sie haben diese lediglich mit Stempel unterfertigt, aber nicht selber verfasst.
RI: Wer hat sie verfasst?
BF: Ich habe einen Freund von mir, einen Landsmann, gebeten, mir diese Vorverträge zu schreiben, da die Chefs von den Unternehmen, an die ich mich gewandt habe, keine Zeit hatten und mir gesagt haben, dass ich die Vorverträge selbst formulieren soll und sie werden es bestätigen.
RI: Fest steht, dass ich Sie vorher ausdrücklich gefragt habe, wer die Arbeitsvorverträge verfasst hat und sie haben gesagt, die Besitzer der jeweiligen Firma?
BF: Ja, ich habe es so verstanden, dass die Frage darauf gerichtet war, wer es bestätigt hat.
RI: Leben Sie nach wie vor in der Wohngemeinschaft, wie Sie das bei der letzten Verhandlung angegeben haben?
BF: Ja.
RI: Wie viel zahlen Sie Mietbeitrag?
BF (auf Deutsch): € 120,-.
RI: Leben Sie immer noch mit Landsleuten zusammen oder auch mit Österreichern?
BF: Ja, mit Landsleuten.
RI: Was machen Sie in Ihrer Freizeit?
BF: Ich versuche Deutsch zu lernen, ich schaue fern. Im Sommer, wenn es warm ist, gehe ich schwimmen XXXX.
RI: Wie würden Sie Ihren Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich beschreiben?
BF: Bengalen, meine Freunde kommen überwiegend aus Bangladesh, es sind aber auch Afghanen und einige Österreicher darunter, auch Philippinen.
RI: Wie unterhalten Sie sich mit den Afghanen, Österreicher und Philippinen?
BF: Mit den Bengalen auf Bengali, mit den anderen ein wenig Deutsch und Englisch.
RI: Gibt es neue gemeinnützige Tätigkeiten in Vereinen oder Organisationen, die Sie in der letzten Verhandlung noch nicht erwähnt haben?
BF: Ja, ich habe in der letzten Verhandlung nicht erwähnt, dass ich seit den letzten fünf Jahre durchgehend Mitglied der "XXXX" bin. Im Zuge dieser Vereinsmitgliedschaft habe ich auch in Kooperation mit der XXXX und XXXX Flüchtlinge betreut. Ich bin seit einem Jahr Mitglied beim XXXX und unterstütze auch unseren Cricketclub.
RI: Spielen Sie auch?
BF: Spielen tue ich nicht, ich bin als Anhänger dort und unterstütze meine Mannschaft, aber Fußball spiele ich aktiv.
RI: In einer Mannschaft oder mit Freunden Hobbie-mäßig.
BF: Hobbie-mäßig auf der Wiese mit Freunden.
RI: Was sind Ihre Pläne für die Zukunft in Österreich?
BF: Zuerst habe ich vor meine Deutschkenntnisse massiv zu verbessern, ich leide darunter. Ich habe zu Hause einen XXXX abgeschlossen, ich bin weit weg vom Lernen, es ist schon lange her. In letzter Zeit tue ich mir schwer, ich vergesse die Sachen sehr oft. Es ist nicht so, dass ich dumm bin, ich habe die Fähigkeit, das zu schaffen. Das Land gefällt mir und ich bin ein offener Mensch, ich bin anpassungsfähig. Hier hat man ständige Lebenssicherheit, man muss nicht flüchten vor jemanden. Ich möchte einen Beruf erlernen und dann in diesem Bereich arbeiten.
RI: In was für einem Beruf?
BF: Ich habe einen XXXX, ich denke dass ich in diesem Bereich nicht arbeiten kann. Ich bin ein offener Mensch, ich habe zwei Hände, ich möchte arbeiten, ich habe genug Verstand und ich kann arbeiten. Ich versuche zunächst, egal welchen Beruf ich bekommen kann, etwas zu machen, damit ich eine Arbeitssicherheit haben kann. Den Österreichern gegenüber bin ich positiv eingestellt, ich bin, wie gesagt, ein offener Mensch und Sie können auch überprüfen, ich bin bis dato unbescholten und das wird auch so bleiben.
RI: Wollen Sie noch etwas vorbringen?
BF: Nein.
RB: Nein.
R: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden?
BF: Ja.
[...]
RI: Haben Sie noch Beweisanträge oder möchten Sie noch etwas vorbringen?
BF: Ich habe mich bemüht, den A2-Kurs zu schaffen und bin fest überzeugt, ihn das nächste Mal zu schaffen, da ich die Inhalte bereits kenne und auch einen Kurs absolviere. Ich musste auch viel Geld für Medikamente aufwenden, deshalb habe ich auch die Grundversorgung beansprucht.
RB: Kein Vorbringen.
Der BF legte weiters einen Röntgen- bzw. Ultraschallbefund (BWS A.P. und seitlich/ Sonographie Oberbauch) vom 21.06.2016 sowie ein Blutbefund vom 24.06.2016 vor, die im Wesentlichen keine Auffälligkeiten enthalten.
8. Laut einer Abfrage am Stichtag scheinen im Strafregister der Republik Österreich hinsichtlich des BF keine Verurteilungen auf.
Aus einen am Stichtag abgerufenen Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem über die Gewährleistung der vorübergehenden Grundversorgung für Hilfs- und schutzbedürftige Fremde in Österreich (GVS) geht hervor, dass der BF seit April 2011 Leistungen aus der Grundversorgung (Krankenversicherung, Verpflegung Erwachsene, Miete Einzelperson) bezieht.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der BF ist Staatsangehöriger von Bangladesh, gehört der Volksgruppe der Bengalen an, ist sunnitischer Muslim, war im Herkunftsstaat zuletzt in einer Ortschaft im obengenannten Distrikt wohnhaft, reiste am 24.04.2011 illegal ins Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.
Nicht festgestellt werden kann das Vorbringen des BF, das Herkunftsland aus Furcht vor AL-Anhängern verlassen zu haben. Weiters kann nicht festgestellt werden, dass gegen den BF im Herkunftsland politisch motivierte Strafverfahren anhängig sind oder er aus politisch motivierten Gründen gerichtlich zu einer Haftstrafe verurteilt worden wäre.
Der BF ist gesund und arbeitsfähig. Er verfügt im Herkunftsland über ein familiäres Netzwerk. In Bangladesh leben die Gattin, zwei minderjährigen Kinder, die Mutter, vier Brüder sowie zwei Schwestern des BF. Der BF steht mit seinen Familienangehörigen im Herkunftsland im Kontakt. Ein Bruder führt ein Geschäft in XXXX, wo der BF ausgeholfen hat. Der BF war im Herkunftsland in der familieneigenen Landwirtschaft tätig.
Der BF ist seit der verfahrensgegenständlichen Antragsstellung auf internationalen Schutz durchgängig legal auf Grundlage einer vorläufigen Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz im österreichischen Bundesgebiet aufhältig. Er verfügt über Deutschkenntnisse auf A1 Niveau. Er bezieht sporadisch Einkünfte als Vertreter von Zeitungsverkäufern bzw. aus Provisionen für den Verkauf von Mobiltelefonwertkarten. Der BF bezieht seit seiner Ankunft regelmäßig Leistungen aus der Grundversorgung. Er verfügt über einen inländischen Freundes- und Bekanntenkreis und ist in bengalisch-österreichischen Vereinen aktiv, sowie Mitglied des XXXX. Er war auch im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung aktiv. Es halten sich keine Familienangehörige des BF im Bundesgebiet auf. Er ist arbeitsfähig und leidet an keinen schwerwiegenden Erkrankungen. Er ist unbescholten.
1.2. Zur Situation in Bangladesh:
Bangladesch ist eine Volksrepublik (People' s Republic of Bangladesh) mit einer seit 1991 wieder geltenden parlamentarischen Demokratie als Regierungsform (GIZ 2.2016). Das Parlament hat bei nur einer Gegenstimme, jedoch ohne Beteiligung der Bangladesh Nationalist Party (BNP) und ihrer Verbündeten an der Parlamentssitzung, am 30.7.2011 die 15. Verfassungsänderung verabschiedet. Im Mittelpunkt der Änderung steht die Abschaffung der Übergangsregierung, wie sie 1996 von der Awami League (AL) verlangt und durchgesetzt wurde und die sich nach Meinung von Wahlbeobachtern bei den folgenden Parlamentswahlen auch bewährte. Mit Überraschung wurde von Teilen der Zivilgesellschaft die Bestätigung des Islam als Staatsreligion aufgenommen, da angenommen worden war, dass die AL beabsichtige, möglichst nah an die ursprüngliche Verfassung von 1972 zu rücken. Allerdings wurde der Zusatz "Absolutes Vertrauen und der Glauben an den Allmächtigen Allah soll die Basis allen Handelns sein" aus der Verfassung gestrichen. Ungeachtet der ausgeprägten Leistungsdefizite staatlicher Institutionen, der undemokratischen innerparteiischen Entscheidungsstrukturen und der in der letzten Dekade verstärkt gewalttätig ausgetragenen Parteienrivalität ist der Glauben an die Demokratie innerhalb der Bevölkerung ungebrochen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a).
Die großen Parteien, insbesondere AL und BNP, werden von zwei quasi-dynastischen Persönlichkeiten geführt: Sheikh Hasina und Begum Khaleda Zia. Beide Frauen sind Erben des politischen Vermächtnis' ihrer ermordeten Männer und genießen dank dieser Position eine unangefochtene Machtstellung in ihrer jeweiligen Partei. Sie nehmen nicht nur großen Einfluss auf den Kandidatenauswahlprozess für Partei- und Staatsämter, sondern geben insgesamt den Takt für die politischen Auseinandersetzungen vor. Die oppositionelle BNP hat aufgrund ihrer starken gesellschaftlichen Verankerung das Potential, durch Generalstreiks (Hartals) mächtigen außerparlamentarischen Druck zu erzeugen (GIZ 2.2016).
Am 5.1.2014 fanden die 10. Parlamentswahlen ohne Beteiligung der größten Oppositionspartei, die BNP, statt. Die AL konnte so ungefährdet eine komfortable Mehrheit erreichen. Weitere Sitze gingen an Koalitionspartner der AL. Die sehr geringe Wahlbeteiligung von nur ca. 30% bei den Parlamentswahlen 2014 ist auf den Wahlboykott der Opposition zurückzuführen. Die Presse berichtete auch über massive Einschüchterungsversuche wahlbereiter Bürger seitens oppositioneller Gruppen (GIZ 2.2016; vgl. AA 8.2015a). Am Wahltag wurden mindestens 21 Menschen getötet; über 130 Wahllokale wurden in Brand gesetzt. Die Opposition reagierte bereits einen Tag nach den Wahlen mit Generalstreiks. In vielen Distrikten wurden über Attacken gegen ethnische und religiöse Minderheiten, v.a. Hindus, berichtet. Die AL versuchte mit gezielten Verhaftungen von Oppositionspolitikern den Druck auf das Regime zu schwächen (GIZ 2.2016, vgl. AA 8.2015a). Trotz massiver Sicherheitsvorkehrungen - landesweit waren 270.000 Sicherheitskräften im Einsatz - kam es bei den Wahlen zu schweren Ausschreitungen, bei denen 18 Menschen starben. Anhänger der Opposition versuchten bis zuletzt, die Abstimmung mit Brandsätzen und Gewaltakten zu verhindern. Nach Angaben der Behörden zündeten Demonstranten mindestens 127 Wahllokale an und stürmten weitere. In 390 der mehr als 18.000 Wahllokale wurde die Abstimmung wegen der Gewaltausbrüche abgebrochen. Die Polizei setzte auch scharfe Munition ein. Viele der Getöteten waren Aktivisten der Jamaat-e-Islami. Diese islamistische Partei, Bündnispartner der BNP, durfte bei der Wahl nicht antreten, nachdem ein Gericht ihre Registrierung vor einigen Monaten für ungültig erklärt hatte (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt wurden bei gewaltsamen Angriffen rund um die Wahlen im Jänner 2014 Hunderte verletzt und getötet. Sowohl die Regierungspartei von Bangladesch, als auch Oppositionsparteien waren für die Gewalt verantwortlich. Anhänger der oppositionellen Bangladesh Nationalist Party und der Jamaat-e-Islami Partei (JI) warfen Benzinbomben, um Streiks und Wirtschaftsblockaden zu erzwingen. Vor und nach der Wahl verwüsteten Angreifer auch Häuser und Geschäfte von Mitgliedern der hinduistischen und christlichen Gemeinschaften. Als Reaktion griff die Regierung hart gegen Mitglieder der Opposition durch und Hunderte wurden verdächtigt, gewalttätige Übergriffe begangen zu haben (HRW 27.1.2016). Es wurden Personen verhaftet und TV Stationen geschlossen (WSJ 13.1.2014). Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden führten außergerichtlichen Hinrichtungen, willkürliche Verhaftungen und rechtswidrigen Zerstörung von Privateigentum durch und ließen Personen verschwinden (HRW 27.1.2016). Berichte von Gewalt durch die Opposition halten indes auch nach den Wahlen an, ebenso die harte Linie der Regierung - mit Verhaftungen von Führungspersonen der Opposition und tausenden Anzeigen unter dem Vorwurf der Teilnahme an Gewalt (NYT 11.1.2014). Bereits das Vorfeld der Wahlen war durch Gewaltausbrüche gezeichnet. Insgesamt sollen um die 100 Menschen im Zuge der Wahl getötet worden sein (NYT 11.1.2014). Am Wahltag führte die BNP außerdem einen 48 stündigen landesweiten Streik an (BBC 12.1.2014).
Die wichtigste Oppositionspartei, die Bangladesh Nationalist Party (BNP) unter Führung von Begum Khaleda Zia, verlangt unterdessen Neuwahlen (WSJ 13.1.2014). Die BNP hatte die Parlamentswahlen am 5.1.2014 boykottiert, nachdem ihrer Forderung, diese von einer neutralen Übergangsregierung durchführen zu lassen, nicht nachgekommen wurde (Zeitonline 5.1.2014). Insgesamt boykottierte eine Allianz von 18 Oppositionsparteien die Wahl (UPI 14.1.2014). Durch den Boykott stand weniger als die Hälfte der Parlamentssitze zur Wahl (BBC 6.1.2014). In 153 Wahlkreisen hatte es keine Gegenkandidaten gegeben, wodurch in nur 147 Wahlkreisen Wahlen durchgeführt werden mussten (Bangladesh Chronicle 12.1.2014). Mit einem Parlament, das sich nun ausschließlich aus der Awami League und ihren Koalitionspartner zusammensetzt, ist dies das erste Mal seit der Rückkehr zur Demokratie im Jahr 1991, dass keine Opposition im Parlament vertreten ist (WSJ 13.1.2014). Premierministerin Sheikh Hasina, Parteiführerin der Awami League, und ihr Kabinett wurden am 12.1.2014 für eine weitere Amtszeit angelobt (BBC 12.1.2014). Es ist dies die insgesamt dritte Amtszeit Hasinas bzw. die zweite in Folge (Bangladesh Chronicle 12.1.2014).
Die aufgrund des Wahlboykottes der BNP fehlende wirksame parlamentarische Opposition führt dazu, dass die BNP statt im Parlament zu diskutieren auf den Straßen agiert und die Regierung unter Sheikh Hasina gegen freie Meinungsäußerung und die Zivilgesellschaft vorgeht. Die Regierung reagiert dagegen mit der Aufstellung von Truppen, um die Gewalt auf den Straßen zu bändigen sowie mit der Inhaftierung tausender Mitglieder der Opposition, beschränkte vor geplanten Protesten den Zugang der Führerin der BNP, Khaleda Zai zu ihrem Büro. Wichtige Oppositionsführer wurden unter dem Vorwand schwerer Vergehen verhaftet. Aus Angst vor Verhaftungen blieben viele untergetaucht (HRW 27.1.2016).
Politisches Machtzentrum in Bangladesch ist die Exekutive und hier v. a. das Kabinett unter Vorsitz des Premierministers. Es ist üblich, dass der Führer der stärksten Partei vom Präsidenten zum Premierminister ernannt und mit der Regierungsbildung beauftragt wird. Dem Premierminister kommt nicht nur die Leitung der Kabinettsitzungen zu, er hat das Recht zur Regierungsumbildung und ihm obliegt die Kontrolle der Geheimdienste, der Streitkräfte und der paramilitärischen Einheiten. Demgegenüber ist die Rolle des Präsidenten - wiewohl Staatsoberhaupt und formal Kopf der Exekutive - im Wesentlichen auf repräsentative Aufgaben beschränkt. Er wird vom Parlament für fünf Jahre und maximal zwei Amtsperioden gewählt. Das Parteiensystem wird durch die Konkurrenz der beiden großen Parteien AL und BNP geprägt. Nennenswerte parlamentarische Stärke haben in der Vergangenheit nur die JP (Jatiya Party - Ershad) und - bis zu den vorletzten Wahlen - die JI erzielt. Aufgrund des im Land geltenden Mehrheitswahlrechts spiegelt die Sitzverteilung im Parlament nicht die realen Stimmenanteile wider. Das Mehrheitswahlrecht verhindert zwar die politische Fragmentierung innerhalb der Jatiya Sangsad (= Parlament), begünstigt dadurch aber auch die Bipolarität zwischen AL und BNP. Zwar entscheidet das Parlament de jure über den Haushalt, beschließt zu erhebende Steuern, ratifiziert Verträge oder initiiert Verfassungsänderungen, infolge der Dominanz der AL und der fehlenden innerparteiischen Demokratie hat de facto jedoch die exekutive Spitze das ausschließliche Sagen bei Gesetzesentwürfen. Verschärfend kommt hinzu, dass die BNP als vormals größte Oppositionspartei nach ihrem Wahlboykott überhaupt nicht mehr im Parlament vertreten ist. Wie schon die Vorgängerregierungen, so baut auch die gegenwärtige AL-Regierung ihre Netzwerke in der Verwaltung, im Rechtswesen und im Militär aus. Auch im Regierungskabinett folgen Ernennungen und Umbesetzungen meist dem Prinzip der Patronage (GIZ 2.2016).
Die verfassungsändernde Mehrheit im Parlament führt zu einer enormen Machtkonzentration in den Händen der AL respektive der Regierung. Mit neuen, teilweise bereits verabschiedeten, Gesetzen zu Medien, Absetzung von obersten Richtern und Förderung von NRO aus dem Ausland wird diese Konzentration noch weiter verstärkt. Die derzeitige Regierung hat es sich zum Ziel gemacht, die Gräueltaten des Unabhängigkeitskrieges von 1971 juristisch aufzuarbeiten. Angeklagt sind damalige Kollaborateure. Viele von ihnen sind heute in führenden Positionen der islamischen Partei Jamaat-al-Islami aktiv. Die Prozesse und (häufig Todes) Urteile öffnen alte Wunden und führen zu gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen säkularen und islamistischen Kräften (AA 8.2015a).
Bei den am 30.12.2015 in 234 Stadtbezirken durchgeführten Kommunalwahlen in Bangladesch ist die regierende Awami League (AL) als Siegerin hervorgegangen (NETZ 1.2.2016).
Quellen:
Die jeweiligen Oppositionsparteien versuchen, die dominierende Struktur der Regierungspartei durch vielfältige Protestmaßnahmen zu unterminieren, namentlich durch gewaltsame Demonstrationen auf der Straße. Die Grundform des Protestes heisst "hartal", das ist ein Generalstreik mit Blockierung der Verkehrswege, Fahrverbot für Motorfahrzeuge, Schliessen von Geschäften usw. Diese Maßnahmen werden von Aktivisten der jeweiligen Opposition angeordnet und arten oft in gewaltsame Straßenkämpfe mit Aktivisten der Regierungspartei aus, die von der Polizei unterstützt werden. Beide großen Parteien greifen mit demselben Eifer auf "hartal" zurück und sind unfähig, die Debatten im Parlament auszutragen. Zusätzlich breiten sich terroristische islamistische Parteien aus. Vor 2001 hatten 3 geheime islamistische Organisationen existiert, darunter die "Bewegung des islamischen Jihad" (Harkat-ul-Jihad-al-Islam, HUJI). Ende 2005 stieg ihre Zahl bereits auf 87 Gruppen an mit Tausenden von Kämpfern und vielen Ausbildungslagern. Bekannt sind etwa die "Organisation der Mujaheddin Bangladeschs" (Jama'atul Mujahideen Bangladesh, JMB), die den Taliban nahe stehende "Erwachten Muslimischen Massen von Bangladesch" (Jagrata Muslim Janata Bangladesh, JMJB) und die "Partei der Einheit Gottes" (Hizbut Tawhid). Seit 2007 werden die Gruppen islamistischer Terroristen stark unterdrückt. Sie profitieren aber weiterhin von einem weiten Netzwerk von Unterstützern in islamischen NGO und Koranschulen sowie von Geldüberweisungen aus der Arabischen Halbinsel (DACH 3.2013).
Das politische Leben wird seit 1991 durch die beiden größten Parteien des Landes "Awami League" (AL) und "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) bestimmt. Politische Auseinandersetzungen werden häufig auf der Straße ausgetragen. Klientelismus und Korruption sind weit verbreitet. Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a).
Zum ersten Jahrestag der Parlamentswahlen am 5.1.2015 rief die Opposition zu Straßenblockaden auf, die zu einer wochenlangen Gewalt mit Dutzenden von Todesopfern und unzähligen Verletzten und zu einer Vertiefung der politischen Krise im Land geführt hat. Bürger, sowie die Wirtschaft leiden weiter unter den Blockaden. Die Regierung reagiert mit Verhaftungen und mit Einschränkungen von Grundrechten. Sie will die öffentliche Ruhe mit allen Mitteln wiederherstellen. Die internationale Gemeinschaft verurteilte die Gewalt scharf und hat die Beteiligten zum Dialog aufgerufen (GIZ 2.2016). Sowohl AL, als auch BNP haben zum zweiten Jahrestag der Parlamteswahlen Kundgebungen vor ihren Parteizentralen abgehalten, wobei die BNP erneut Neuwahlen forderte. Befürchtungen, dass es, wie beim ersten Jahrestag, erneut zu massiven Ausschreitungen kommt, haben sich nicht bestätigt (NETZ 7.1.2016).
Laut Odhikar, eine Menschenrechtsorganisation mit Sitz in Bangladesh, sind zwischen 2009 und 2013 111 Menschen Opfer von Verschwindenlassen geworden. Viele der Opfer seien Mitglieder oder Unterstützer der Opposition oder Personen mit alternativen politischen Überzeugungen gewesen, darunter leitende Funktionäre der BNP wie Chowdhury Alam und Ilias Ali, oder von RMG Aminul Islam. In einem weiteren Bericht von Odhikar vom Juli 2014 wird erwähnt, dass zwischen Jänner und Juni 2014 bei politischer Gewalt 132 Personen getötet und 5224 verletzt worden seien. Es seien 163 Fälle von Gewalt innerhalb der Awami League und 13 innerhalb der BNP verzeichnet worden. Zusätzlich seien 18 Menschen bei internen Konflikten der Awami League getötet und 1621 verletzt worden. Bei Konflikten innerhalb der BNP seien 2 Personen getötet und 129 Personen verletzt worden. Das USDOS schreibt in seinem Länderbericht zur Menschenrechtslage vom Februar 2014 (Berichtszeitraum 2013), dass die Polizei am 11. März 2013 im Zentralbüro der oppositionellen BNP eine Razzia durchgeführt und über 150 Parteifunktionäre während einer Kundgebung der BNP verhaftet habe. Zudem sei es zu willkürlichen Verhaftungen, für gewöhnlich in Zusammenhang mit politischen Demonstrationen, gekommen. Politische Zugehörigkeit sei bei der Verhaftung und strafrechtlichen Verfolgung von Mitgliedern oppositioneller Parteien manchmal ein Faktor gewesen, jedoch habe die Regierung Einzelpersonen nicht allein wegen politischen Gründen strafrechtlich verfolgt. Für Unterstützer oder politisch aktive Mitglieder oppositioneller Parteien wie etwa der BNP besteht keine generelle Verfolgungsgefahr, im Einzelfall kann aber eine solche vorliegen. Dies hängt von vielen Faktoren wie etwa der Art und Intensität der politischen Aktivitäten, der Stellung und Aufgaben innerhalb der politischen Organisation, der Bekanntheit und Bedeutung der Person, weshalb und inwieweit Behörden auf die entsprechende Person aufmerksam wurden, von strafrechtlichen Anzeigen im Vorfeld usw.. Da das Verfolgungsrisiko von vielen Faktoren abhängt, muss jeder Fall einzeln beurteilt werden. (UK Home Office 02.2015, ACCORD 01.10.2014 vgl. USDOS 27.2.2014, Odhikar, 15.04.2014 und 01.07.2014)
Quellen:
1.2.3. Rechtsschutz/Justizwesen
Das Justizsystem in Bangladesch ist wie die übrige Verwaltung stark vom Erbe der britischen Kolonialverwaltung geprägt, hat aber zunehmend lokalen sozialen und religiösen Bedürfnissen Rechnung getragen. Gesetze und Urteile der höchsten Instanzen sind via Internet relativ gut zugänglich. Richter werden durch die Regierung ernannt und können nicht als unabhängig betrachtet werden. Auch die Polizei ist während juristischer Verfahren von der politischen Partei abhängig, die gerade an der Macht ist (D-A-CH 3.2013). Korruption und ein erheblicher Rückstand bei den Fällen behindern das Gerichtssystem und Gerichtsverfahren sind geprägt durch eine überlange Verfahrensdauer, was viele Angeklagten bei der Inanspruchnahme ihres Rechts auf ein faires Verfahren hindert. Weiters kommen Zeugenbeeinflussung, Einschüchterung von Opfern und fehlende Beweise vor. Während die politische Zugehörigkeit in der Verhaftung und Strafverfolgung von Mitgliedern der Opposition eine Rolle spielt, wurde gegen keine Person nur aufgrund von politischen Gründen eine Strafverfolgung eingeleitet (USDOS 25.6.2015). Fälle erfundener und gefälschter Verfahren sind häufig. Beispielsweise wird ohne Basis Klage gegen jemanden erhoben, um einer Person Schaden zuzufügen oder sie zu zwingen, sich in ein teures Gerichtsverfahren zu begeben, was bis zur Aufgabe von Besitz gehen kann. Meistens geht es dabei um Grundbesitz. Manchmal sind aber auch Mitglieder einer Oppositionspartei betroffen. Dabei reicht es, dass der Name auf einem First Information Report der Polizei erscheint. Sobald die Oppositionspartei an die Macht kommt, stoppt sie alle Gerichtsverfahren gegen ihre Aktivisten (D-A-CH 3.2013).
Das Gesetz sieht das Recht auf ein faires Verfahren vor, aber infolge von Korruption und schwache personellen und institutionellen Kapazitäten kann die Justiz dieses Recht nicht immer gewährleisten. Für Beklagte gilt die Unschuldsvermutung, sie haben das Recht auf Berufung und unverzüglich über die gegen sie erhobenen Vorwürfe informiert zu werden. Das Gesetz gewährt Angeklagten das Recht auf einen Anwalt, das Belastungsmaterial zu begutachten, Zeugen namhaft zu machen und zu befragen sowie Berufung gegen Urteile einzulegen, jedoch werden diese Rechte von der Regierung häufig nicht respektiert. Einzelpersonen und Organisationen haben das Recht, zivile Rechtsmittel im Falle von Menschenrechtsverletzungen heranzuziehen, das Zivilrechtssystem ist aber langsam und schwerfällig, was viele davon abhielt, diesen Weg zu beschreiten. Korruption und Einflussnahme von außen sind Probleme im zivilen Rechtssystem. Es gibt alternative Verfahren zur Streitbeilegung wie z. B. Mediation. Laut Regierungsquellen beschleunigt die breitere Anwendung der Mediation in Zivilsachen die Rechtspflege, aber es gibt keine Bewertung der Fairness oder Unparteilichkeit (USDOS 25.6.2015). Die Justiz ist bürokratisch, überlastet und hat einen großen Rückstau an anhängigen Verfahren, eine geringe Anzahl an ausgebildeten Richtern und Anwälten, ist kostspielig und unterliegt der Korruption, Störungen und politischem Druck, vor allem auf unteren Ebenen (UK Home Office 2.2015).
Quellen:
Die Polizei ist beim Ministerium für Inneres angesiedelt und hat das Mandat die innere Sicherheit und Recht und Ordnung aufrecht zu erhalten. Die Armee, die dem Büro des Ministerpräsidenten untersteht, ist für die äußere Sicherheit zuständig, kann aber auch bei einer Vielzahl von innerstaatlichen Sicherheitsaufgaben herangezogen werden. Zivile Stellen hatten weiterhin effektive Kontrolle über die Streitkräfte und die Regierung verfügt über Mechanismen, Missbrauch und Korruption zu untersuchen und zu bestrafen. Diese Mechanismen werden aber nicht immer angewandt (USDOS 25.6.2015). Das Wirken der Polizei ist gekennzeichnet durch einen Mangel an Ressourcen inklusive mangelhafter Infrastruktur, Mangel an Personal, Ausbildung und Arbeitsmaterialien, Ineffizienz und Korruption (AA 14.1.2016). Die Regierung unternahm Schritte, um in der Polizei Professionalität, Disziplin, Ausbildung und Reaktionsfähigkeit zu verbessern und die Korruption zu verringern. Die Polizei hat Regeln zur Gewaltausübung in ihre Grundausbildung einbezogen, um bürgernahe Polizeiarbeit umsetzen zu können. Die Verfassung verbietet willkürliche Verhaftung und Inhaftierung, aber das Gesetz erlaubt Behörden, Personen aufgrund eines Verdachts einer strafbaren Handlung ohne gerichtliche Anordnung oder Haftbefehl festzunehmen (USDOS 25.6.2015).
Die Special Branch of Police (SB) ist beauftragt, die nationale Sicherheit zu gewährleisten, erfüllt die Funktion, nachrichtendienstliche Informationen zu sammeln und ist mit der Spionageabwehr betraut. Die SB ist überall in Bangladesch vertreten und besitzt die Fähigkeit, innerhalb und außerhalb des Landes zu agieren. Das Rapid Action Batallion (RAB), gegründet 2004, untersteht dem Innenministerium. Es unterhält 14 Standorte in Bangladesch (RAB-1 bis RAB-14). Diese Eliteeinheit ist u.a. für Terrorabwehr und Drogendelikte und andere schwere Verbrechen zuständig. Ihr werden schwere menschenrechtliche Verstöße wie z.B. extralegale Tötungen zugeschrieben (AA 14.1.2016).
Machtpolitisch bedeutsam ist auch das Militär, das aufgrund der Korruption und Ineffektivität der Polizei immer wieder Aufgaben im Rahmen der Sicherung oder (Wieder) Herstellung der inneren Sicherheit übernehmen muss (GIZ 2.2106).
Trotz des Versprechens der regierenden Awami League, schwere Menschenrechtsverletzung nicht zu tolerieren, dauern derartige Missbräuche unvermindert an und haben in einigen Bereichen zugenommen. Sicherheitskräfte begehen ernste Missbräuche einschließlich willkürlicher Verhaftungen, Folter, zwangsweiser Verschleppungen und Mord. Nur in wenigen Fällen kam es deswegen zu Untersuchungen oder wurden verantwortliche Personen zur Verantwortung gezogen (HRW 27.1.2016). Betroffene, die gerade in Strafverfahren mit extrem langer Untersuchungshaft rechnen müssen, sehen aus Angst vor Vergeltung in der Regel davon ab, Mitglieder der Sicherheitsbehörden wegen Menschenrechtsvergehen anzuzeigen, so dass diese straflos bleiben (AA 14.1.2016).
Quellen:
1.2.5. Folter und unmenschliche Behandlung
Obwohl die Verfassung und die Gesetze Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung verbieten, gibt es Vorwürfe der Folter, körperlicher und psychischer Misshandlungen während Verhaftungen und Verhören durch Sicherheitskräfte, inklusive RAB und der Polizei. Die Sicherheitskräfte gingen mit Drohungen, Schlägen und Elektroschock vor. Gemäß der lokalen NGO Odhikar haben Sicherheitskräfte während der ersten neun Monate des Jahres 2014 10 Personen zu Tode gefoltert. Es kommt selten zu Anzeigen, Bestrafungen oder Verurteilungen der Verantwortlichen durch die Regierung (USDOS 25.6.2015).
Am 24.10.2013 verabschiedete das Parlament ein Gesetz, das Folter in Gewahrsam kriminalisiert und als Mindeststrafe lebenslange Haft sowie Geldstrafen für Mitglieder der Strafverfolgungsbehörden, Sicherheitsbehörden oder Regierungsbeamte vorsieht, die Folter und unmenschliche Behandlung von Häftlingen in Gewahrsam begangen haben oder dafür oder für den Tod der Häftlinge verantwortlich sind. Das Gesetz sieht auch vor, dass die Täter der Familie des Opfers 200.000.- Taka ($ 2.500.-) an Entschädigung zahlen. Darüber hinaus sieht das Gesetz vor, dass sich Beamte, die der Folter, unmenschlicher Behandlung oder des Todes in Gewahrsam für schuldig befunden wurden, sich nicht durch Berufung auf außergewöhnliche Umstände, insbesondere Krieg, innenpolitische Stabilität, Ausnahmezustand oder den Auftrag eines Vorgesetzten oder einer Behörde rechtfertigen können. Das Gesetz erlaubt einem Richter, einen Verdächtigen in Untersuchungshaft zu nehmen, während der die Befragung des Verdächtigen ohne einen Anwalt erfolgen kann (USDOS 25.6.2015). Foltervorwürfe werden nicht mit der notwendigen Stringenz verfolgt, in Einzelfällen kam es aber zu Verurteilungen (AA 14.1.2016).
Quellen:
Korruption ist in Bangladesch weit verbreitet und hat alle Teile der Gesellschaft durchdrungen (AA 14.1.2016). Im Korruptionswahrnehmungsindex 2015 von Transparency International belegt Bangladesch den 139. von 168 Plätzen (je niedriger desto besser) - im Vergleich zu Platz 145 von 175 im Jahr 2014 (TI 27.1.2016). Über 60% aller bangladeschischen Haushalte haben Korruption selbst erfahren. Als korrupteste Behörden werden die Migrationsbehörden sowie die Rechtspflege genannt. Versicherungen, Banken und NGOs genießen den besten Ruf. Transparency International bezeichnet die Antikorruptionsbehörde (Anti Corruption Commission - ACC) als "zahnlosen Tiger". Eine im Jahr 2013 erlassene Gesetzesänderung führte dazu, dass die ACC der Korruption verdächtigte Behördenbeschäftigte nur noch mit Zustimmung der Regierung anklagen darf. Faktisch hat die ACC in den vergangenen Jahren lediglich eine Handvoll von Regierungsvertretern angeklagt (AA 14.1.2016).
Gewerkschaften, Studentenorganisationen, Polizei und Verwaltung sind stark politisiert und parteipolitisch durchdrungen. Aufgrund der Schwäche staatlicher Institutionen spielen Nichtregierungsorganisationen im sozialen Bereich (Bildung, Gesundheit, etc.) eine große Rolle. Die Gerichtsbarkeit ist überlastet und sieht sich von vielen Seiten Versuchen der Einflussnahme ausgesetzt. Durch eine kürzlich erfolgte Verfassungsänderung hat nunmehr das Parlament das Recht, oberste Richter abzusetzen (AA 8.2015a). Der Kauf öffentlicher Ämter und politischer Posten ist üblich. Die großen Parteien übertragen ihre interne Praxis auch auf die Verwaltung: ihre Mitglieder werden für die Mühen belohnt mit Beförderungen und lukrativen Posten, während die anderen ausgeschlossen werden (D-A-CH 3.2013).
Das Gesetz sieht Strafen für korrupte Beamte vor, aber die Regierung hat das Gesetz nicht effektiv umgesetzt. Menschenrechtsgruppen, die Medien, die ACC und andere Institutionen berichteten im Verlauf des Jahres über Regierungskorruption. Beamte, die in korrupte Praktiken involviert sind bleiben ungestraft. Laut eines Berichts der Weltbank aus dem Jahr 2010 untergräbt die Regierung die Arbeit der ACC und hat die Verfolgung von Korruption behindert. Der Bericht stellt fest, dass die Regierung weit weniger Korruptionsfälle erfasste als die vorherige Übergangsregierung und dass eine Regierungskommission der ACC empfiehlt, tausende von Korruptionsfällen fallenzulassen. Stimmen aus der Zivilgesellschaft erklärten, dass die Regierung nicht ernsthaft gegen Korruption kämpft und sie die ACC für politisch motivierte Strafverfolgung verwendet. Die Regierung unternahm Schritte der verbreiteten Korruption in der Polizei nachzugehen. Der Generalinspekteur der Polizei setzte die Antikorruptionsausbildung fort, um eine leistungsfähigere Polizei zu schaffen. Eine Beurteilung der Auswirkungen dieser Maßnahmen innerhalb der Polizei liegt nicht vor. Die Regierung setzte die Justiz politischem Druck aus und Fälle, in die Oppositionsführer verwickelt waren, wurden oft auf ordnungswidrige Art und Weise abgewickelt. In der Justiz bleibt Korruption ein ernstes Problem und ist ein Grund für langwierige Verzögerungen bei Verfahren, die Zeugenmanipulation und Einschüchterung der Opfer beinhalten. Mehrere Berichte von Menschenrechtsgruppierungen und Korruptionsüberwachungsgruppen haben auf die wachsende öffentliche Unzufriedenheit mit der wahrgenommenen Politisierung der Justiz hingewiesen (USDOS 25.6.2015).
Quellen:
1.2.7. Allgemeine Menschenrechtslage
Die Menschenrechte werden nach der Verfassung mit Gesetzesvorbehalten garantiert. Demokratische und rechtsstaatliche Prinzipien sind festgeschrieben. Die Verwirklichung der in der Verfassung garantierten Grund- und Menschenrechte ist nicht ausreichend. Grundsatz-urteile des Obersten Gerichtshofs zu Menschenrechtsgarantien werden von Regierung und Behörden nicht ausreichend umgesetzt (AA 14.1.2016).
Die bedeutendsten Menschenrechtsprobleme sind außergerichtliche Tötungen, gewaltsames Verschwindenlassen von Personen, einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit im Internet und der Presse sowie schlechte Arbeitsbedingungen und Arbeitsrechte. Weitere Menschenrechtsprobleme betreffen Folter und andere Formen der Gewaltausübung durch Sicherheitskräfte, weitverbreitete Korruption, willkürliche Festnahmen und Verhaftungen, geringe justizielle Kapazitäten, geringe Unabhängigkeit der Justiz sowie langwierige Untersuchungshaft. Die Behörden haben Persönlichkeitsrechte der Bürger verletzt. Politisch motivierte Gewalt und innerparteilich Gewalt bleiben ernste Probleme. Einige NGOs sind rechtlichen und informellen Einschränkungen ihrer Tätigkeiten ausgesetzt. Frauen leiden an Ungleichbehandlung, Kinder- und Zwangsheiraten sind ein Problem und viele Kinder sind gezwungen zu arbeiten, vor allem in der Schattenwirtschaft. Die Gründe dafür sind wirtschaftliche Not oder weil sie Opfer von Menschenhandel sind. Diskriminierung von Menschen mit Behinderungen bleibt ein Problem, vor allem für Kinder, die den Eintritt in eine öffentliche Schule anstreben. Fälle von gesellschaftlicher Gewalt gegen religiöse und ethnische Minderheiten bestehen fort, obgleich viele Führer der Regierung und auch der Zivilgesellschaft behaupten, dass diese Akte politische oder wirtschaftliche Motive hatten und nicht gänzlich der religiösen Überzeugungen oder Einstellung zuzuschreiben sind. Diskriminierung von Menschen aufgrund ihrer sexuellen Orientierung besteht weiter. Die schwach ausgeprägte Rechtsstaatlichkeit ermöglicht es nicht nur dem Einzelnen, darunter auch Regierungsbeamten, straflos Menschenrechtsverletzungen zu begehen, sie hält die Bürger auch davon ab, ihre Rechte einzufordern. Die Regierung unternahm nur wenig, um Fälle von Tötungen und Missbrauch durch Sicherheitskräfte zu untersuchen und zu verfolgen. Eine Vielzahl von nationalen und internationalen Menschenrechtsgruppen kann in der Regel unabhängig und ohne Einschränkungen der Regierung agieren, Untersuchungen durchführen und ihre Erkenntnisse über Menschenrechtsfälle veröffentlichen. Obwohl Menschenrechtsgruppen die Regierung oft scharf kritisieren, praktizieren sie auch teilweise Selbstzensur (USDOS 25.6.2015).
Die Regierung erhöhte ihre Angriffe auf zivilgesellschaftliche Organisationen und Kritiker und legte einen Gesetzesentwurf vor, der die ausländische Finanzierung derartiger Gruppen einschränkt. Die Meinungsfreiheit wurde weiter eingerschränkt, regierungskritische Medien waren mit Schließungen, Redakteure mit Verhaftung und Anschuldigungen konfrontiert. Zivilgesellschaftliche Aktivisten und Journalisten waren Klagen von führenden Pareianhängern ausgesetzt, weil sie die Regierung kritisiert haben und Missbilligungen durch die Gerichte, weil sie unfaire Gerichtsverhandlungen kritisiert haben (HRW 27.1.2016).
Sicherheitskräfte verübten Entführungen, Morde und willkürliche Verhaftungen die insbesondere auf Führer und Unterstützer der Opposition abzielten. Eine positive Entwicklung, nach Jahren der Straflosigkeit für die Sicherheitskräfte, war die Verhaftung mehrerer Mitglieder des berüchtigten RAB nach der Entführung und offensichtlichen Verübung von Auftragsmorden an sieben Personen im Mai 2014 (HRW 29.1.2015).
Quellen:
1.2.8. Meinungs- und Pressefreiheit
Die laut Verfassung garantierte Meinungs- und Pressefreiheit wird von der Regierung nicht immer respektiert. Es gab einige Einschränkungen der Meinungsfreiheit. Einige Journalisten zensurierten aus Angst vor Belästigung und Repressalien selbst ihre Kritik an der Regierung. Die Verfassung setzt Kritik der Verfassung mit Aufwiegelung gleich. Die Strafe wegen Volksverhetzung reicht von drei Jahren bis zu lebenslanger Haft. Im Laufe des Jahres wurde niemand aufgrund dieser Bestimmung verurteilt. Das Gesetz beschränkt Hassrede aber definiert nicht klar, was darunter zu verstehen ist und räumt der Regierung weitreichende Interpretationsbefugnisse ein. Die Regierung kann die Redefreiheit einschränken, wenn sie als gegen die Sicherheit des Staates gerichtet erachtet wird, gegen freundschaftliche Beziehungen mit ausländischen Staaten, gegen die öffentliche Ordnung, Anstand oder Moral oder wegen Missachtung des Gerichts, Verleumdung oder Anstiftung zu einer Straftat. Die unabhängigen Medien waren aktiv und drückten eine Vielzahl von Ansichten aus, allerdings waren Medien, die die Regierung kritisierten negativen Druck durch die Regierung ausgesetzt. Die Regierung zensiert indirekt die Medien durch Bedrohungen und Belästigungen. Journalisten zufolge verlangten Regierungsbeamte bei mehreren Gelegenheiten von in Privatbesitz befindlichen Fernsehsendern keine Aktivitäten und Äußerungen der Opposition auszustrahlen. Einzelpersonen und Gruppen tauschen ihre Ansichten in der Regel über das Internet aus. Die Bangladesh Telocommunication Regultory Commission (BTRC) filtert Internetinhalte, die die Regierung als schädlich für die nationale Einheit und religiöse Überzeugung erachtet. Die Regierung blockierte auch einige Facebook-Seiten einschließlich Seiten, die den Propheten Mohammed darstellen und Seiten die sowohl dem Permierminister als auch der Opposition gegenüber kritisch sind (USDOS 25.6.2015). Im Lauf des Jahres 2015 wurden mehrere religionskritische (Online)Aktivisten, Blogger und Medienschaffende in aller Öffentlichkeit ermordet. Die Morde werden einer mit Al Qaida sympathisierenden Terrorgruppe zugeordnet. Die Sicherheitsbehörden waren zunächst nicht bereit, angemessene Schutzmaßnahmen zu veranlassen, und der Innenminister warnte die Blogger zunächst, nicht zu weit zu gehen. Die Regierung scheint das Problem inzwischen ernster zu nehmen und gewährt in vielen Fällen Personenschutz (AA 14.1.2016).
In Bangladesch besteht eine vielfältige und lebendige Medienlandschaft, elektronische Medien werden, jedenfalls in den Städten, umfassend genutzt. Die Digitalisierung des Landes bis 2021, dem 50. Jahr der Staatsgründung, ist politisches Ziel. Schon jetzt sind weite Teile des Landes vernetzt und die Durchdringung mit Mobiltelefonen ist hoch. Trotz Übergriffen und Einschüchterungsversuche können Print- und Fernsehmedien verhältnismäßig unabhängig berichten, allerdings kommt es häufig zu Selbstzensur. Die Regierung legte im vergangenen Jahr einen Gesetzesentwurf zur verstärkten Regulierung der Fernsehsender vor. Bangladesch befindet sich auf dem Pressefreiheitsindex 2015, so wie schon 2014, auf dem 146. Rang von 180 (je niedriger desto besser) (RwB 12.2.2015). Die Anzahl gewaltsamer Übergriffe gegen Journalisten bleibt auf hohem Niveau (AA 14.1.2016)
Quellen:
1.2.9. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit/Opposition
Die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit wird von der Verfassung garantiert und von der Regierung im Allgemeinen auch respektiert. Allerdings kann es in Zeiten politischen Protests und politischer Unruhe zu Einschränkungen kommen (USDOS 25.6.2015). Die Regierung hat aber das Recht und macht davon Gebrauch, Ansammlungen von mehr als vier Menschen zu unterbinden (AA 14.1.2016).
Demonstrationen finden regelmäßig statt. Die Regierung respektiert die Versammlungs-freiheit aber nicht in jedem Fall. Es sind Fälle bekannt geworden, in denen politischen Gruppen unter dem Vorwand der Gefährdung der öffentlichen Sicherheit gemäß § 144 Straf-prozessgesetz die Versammlungsfreiheit aufgehoben wurde, nachdem die Regierungspartei selbst eine Versammlung für denselben Tag angesetzt hatte. Die Regierung beendete in ver-schiedenen Fällen solche verbotenen Versammlungen gewaltsam (AA 14.1.2016).
Regierung und Opposition geben sich in Bangladesch traditionell unnachgiebig. Eine Kompromisskultur gibt es nicht. Bereits eine angedeutete Verhandlungsposition wird als Schwäche ausgelegt - von politischen Gegnern, den Wählern und selbst von Parteifreunden. Die jeweilige Opposition war und ist nicht bereit, im Parlament das Pro und Kontra einer politischen Sachfrage zu diskutieren und am Ende durch die Regierungsmehrheit in Demokratie kompatibler Weise niedergerungen zu werden. Sie verlagert stattdessen die Diskussion auf die Straße, sucht die Konfrontation, mobilisiert ihre Anhänger und zwingt die Gesellschaft zur Immobilität, indem so genannte Hartals ausgerufen werden. Bei diesen Streiks blockieren die Anhänger der den Hartal ausrufenden Partei die Straßenverbindungen und legen so das öffentliche Leben lahm (GIZ 2.2016). Man zählt etwa 200 politische Parteien in Bangladesch. Obwohl Bangladesch sowohl ethnisch und religiös homogen ist, bleibt die politische Landschaft zersplittert. Korruption und der Einsatz von Schlägern (musclemen oder mastans) sind unter politischen Führern häufig, insbesondere wenn diese ein öffentliches Amt innehaben. Die Studentenorganisationen der großen Parteien versuchen die Universitäten zu kontrollieren (Unterkunft, Finanzen, Ausbildungsprogramme, Diplome etc.). Dabei kommt es zu besonders heftigen Auseinandersetzungen, sowohl gegenüber Studierenden als auch gegenüber Professoren. Die Sicherheitskräfte gehen hart gegen Regierungsgegner oder Personen vor, denen eine oppositionelle Haltung unterstellt wird. Auch führende Gewerkschafter sind Ziel der Unterdrückung. Einige Politiker sind verschwunden, nachdem sie von Sicherheitskräften entführt worden waren (D-A-CH 3.2013).
Das Mehrparteiensystem umfasst zahlreiche Parteien jeglicher politischer Ausrichtung, einschließlich islamistischer Orientierung. Die Anwendung des reinen Mehrheitswahlrechts hatte in der Vergangenheit die Herausbildung zweier dominierender und konkurrierender Parteien, "Bangladesh Nationalist Party" (BNP) und "Awami League" (AL), begünstigt (AA 14.1.2016).
Die größte Oppositionspartei BNP, gegründet 1978, ist am Boden:
notwendige Reformen nicht erkennbar, weite Teile der Führungsspitze (immer noch) im Gefängnis, eine Chance auf (wenigstens lokale) Regierungsverantwortung nicht in Sicht; ihre Mitglieder traten im Lauf des Jahres 2015 in Scharen aus und liefen zur AL über. Durch den Misserfolg ihres General-streiks über 3 Monate hinweg - im Verlauf desselben mehr als 120 Personen ums Leben kamen - hat die BNP Glaubwürdigkeit bei den Anhängern und Sympathie bei der Bevöl-kerung verspielt. Ziel der BNP ist nun, sich erneut zu sammeln (AA 14.1.2016).
Frontorganisationen der Parteien AL und BNP (Studentenvereinigungen, Bauern- und Arbeitervertretungen) sind teilweise militant. So sind etwa einige Studentenführer der Organisationen Chattra League (AL) und Chattro Dal (BNP) mit Klein- und anderen Waffen ausgestattet und kontrollieren - anstelle der Universitätsverwaltung - die Vergabe von Bau- und Instandhaltungsarbeiten an der Universität. Andere Frontorganisationen sind in kriminelle Machenschaften wie Erpressung oder die illegale Kontrolle von Aufträgen im öffentlichen Beschaffungswesen verwickelt. Teilweise weisen diese Frontorganisationen Strukturen auf, welche denen von kriminellen Banden oder Milizen ähneln. Madrassen werden oft als Instrument genutzt, um Ideologien zu verbreiten und um als Deckmantel für militante Aktionen zu dienen. Allein die in Kuwait ansässige RIHS (Revival of Islamic Heritage Society) kanalisierte Gelder nach Bangladesch, mit denen mehr als 1.000 Moscheen und Madrassen errichtet wurden, auch mit dem Ziel, Jihadis zu rekrutieren. Bombenattentate - z.B. die landesweiten Detonationen 2005 - und der Kauf von Waffen wurden ebenso von diesen Geldern finanziert. Dieses Beispiel verdeutlicht die internationale Vernetzung der islamistischen Bewegung in Bangladesch. Islamische NRO haben zunehmend weitere Geldquellen erschlossen, in dem sie wirtschaftlich aktiv geworden sind (Investitionen in Transportunternehmen, Pharmakonzernen, Finanzinstitutionen, Immobilien). Der Wirtschaftswissenschaftler Abul Barkat schätzt, dass das jährliche Nettoeinkommen allein der islamischen NRO etwa 1,8 Mio. USD beträgt. Knapp 70% der Einnahmen entspringen Geschäftstätigkeiten; 30% der Gelder stammen aus dem Ausland (GIZ 2.2106).
Die Mitgliedschaft in oder die Unterstützung einer Oppositionspartei führen nicht per se zu einer Verfolgung durch die Regierung. Allerdings hat die Regierung seit dem Wahlboykott Anfang 2014 viele Oppositionspolitiker verhaften lassen. Allein im Januar 2015 sollen 7.000 Aktivisten verhaftet worden sein, wobei auch vor hochrangigen Politikern nicht Halt gemacht wurde. Verhaftungen und strafrechtliche Verfahren werden traditionell mit Vorwürfen wegen Korruption, Steuerhinterziehung oder Erpressung begründet, hinzu kommen nun auch Vorwürfe wegen Anstiftung zu bzw. Durchführung von Brandanschlägen (AA 14.1.2016).
Quellen:
Das Gesetz sieht Freizügigkeit innerhalb des Landes, Auslandsreisen, Auswanderung und Rückführung vor - außer in sensiblen Bereichen wie den Chittagong Hills Tracts (CHT) und Cox's Bazar und es werden diese Rechte in der Regel auch respektiert. Inhaber von Reisepässen benötigen keine Genehmigungen oder ein Visa um das Land zu verlassen. Einige hochrangige Oppositionsbeamte berichteten von umfangreichen Verzögerungen bei der Neuausstellung ihrer Reisepässe (UK Home Office 11.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).
Rechtliche Hindernisse, sich in anderen Landesteilen niederzulassen, bestehen nicht. Faktisch migriert jährlich eine große Zahl von Menschen vom Land in die Städte. Es handelt sich hierbei teilweise um Klimaflüchtlinge, deren Lebensgrundlage entzogen wurde sowie teilweise um Arbeitssuchende, die hoffen, insbesondere in der Textilindustrie Anstellung zu finden. Neuankömmlinge fallen wegen fehlender familiärer Bindungen und auf Grund der engen Nachbarschaftsverhältnisse auf. Dies setzt der Anonymität auch in Städten Grenzen (AA 14.1.2016).
Es gab keine speziellen, auf Frauen und Minderheiten bezogenen Kontrollen. Hingegen beschränkt sich nach dem internationalen anglikanischen Women's Network, die Freizügigkeit der Frauen in der Regel auf die Nähe ihrer Häuser und lokalen Nachbarschaften. Der Bericht stellte weiter fest, dass die islamische Praxis der Purdah die Teilnahme an Aktivitäten außerhalb des Hauses, wie Bildung, Beschäftigung und sozialen Engagements weiter einschränken kann. Der Grad dieser Beschränkungen hängt sehr stark von den Traditionen der einzelnen Familien ab, aber viele Frauen benötigen in der Regel die Erlaubnis ihrer Ehemänner, um solche Aktivitäten durchführen zu können (UK Home Office 11.2014). Ein landesweites Meldewesen besteht nicht (AA 14.1.2016).
Quellen:
1.2.11. Grundversorgung/Wirtschaft
Die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln hat sich in den vergangenen Jahren wesentlich verbessert. Bei regionaler Nahrungsmittelknappheit werden von der Regierung Bezugsscheine für staatliche Nothilferationen ausgegeben. Sonstige staatliche Hilfe für bedürftige Personen gibt es nicht. Nichtstaatliche Unterstützung durch religiös ausgerichtete Wohltätigkeitsvereine und andere NGOs kann in Anbetracht der hohen Bevölkerungszahl nur einem kleinen Teil der Bedürftigen geleistet werden. Eine flächendeckende soziale Absicherung besteht nicht (AA 14.1.2016). Obwohl die Armutsquote in den letzten zwei Dekaden zurückging, leben weiterhin fast 26,5% der Bevölkerung (ca. 44 Millionen) unterhalb der Armutsgrenze von 1,25 USD. Unter- sowie Fehlernährung bleiben weit verbreitete Phänomene. Das Bevölkerungswachstum liegt bei 1,34%, die Geburtenziffer je Frau bei 2,24 (AA 8.2015).
Die Volkswirtschaft Bangladeschs hat sich - zumindest in monetärer Hinsicht - in den Jahren seit der Unabhängigkeit von einer vorwiegend landwirtschaftlich geprägten Ökonomie zu einer Industrie- und Dienstleistungsökonomie gewandelt. Der traditionell stark entwickelte Sektor der Landwirtschaft trägt heute nur noch knapp ein Sechstel zum BIP bei (GIZ 2.2016), allerdings ist die Hälfter der Bangladeschi in der Landwirtschaft beschäftigt - mit Reis als dem einzig wichtigen Produkt (CIA 25.2.2016). Demgegenüber steht ein erheblicher Bedeutungsgewinn des industriellen Sektors und des Dienstleistungsbereichs (GIZ 2.2016), auf den mehr als die Hälfte des BIP fällt (CIA 25.2.2016). Bangladeschs Wirtschaft ist seit 1996 rund 6% pro Jahr gewachsen trotz politischer Instabilität, schlechter Infrastruktur, Korruption, unzureichender Stromversorgung, langsamer Umsetzung der Wirtschaftsreformen, der globalen Finanzkrise 2008/09 und Rezession. Der Export von Kleidungsstücken, das Rückgrat des Industriesektors Bangladeschs der 80% der gesamten Exporte ausmacht, hat im Jahr 2015 die Zahl von 25 Mia. USD überstiegen. Der Bereich blieb in den letzten Jahren stabil, trotz einer Reihe von Fabriksunfällen, bei denen mehr als 1.000 Arbeiter getötet wurden und lähmenden Streiks sowie einer bundesweiten Transportblockade durch die Opposition während der ersten Monate des Jahres 2015. Ein verlässliches Wachstum des Exports von Kleidungsstücken kombiniert mit Überweisungen von Bangladeschi aus Übersee, die sich auf fast 15 Mia. USD und 8% des BIP im Jahr 2015 beliefen, machen den größten Anteil an Bangladeschs Leistungsbilanz und steigenden Devisenreserven aus (CIA 25.2.2016). Ungeachtet des Wachstums der Textilindustrie ist die Struktur des industriellen Sektors nach wie vor durch die Be- und Verarbeitung von Agrarprodukten, eine geringe Diversifizierung, viele Betriebe der Klein- und Heimindustrie und nur wenige große und mittlere Betriebe gekennzeichnet. Die Schlüsselindustrien sind in den Großräumen Dhaka und Chittagong konzentriert. Im Dienstleistungssektor arbeiten etwa 26% der Erwerbsbevölkerung Bangladeschs, die mehr als die Hälfte des BIP durch Dienstleistungen erwirtschaften (GIZ 2.2016).
Arbeitsmigration, vornehmlich in die Golfstaaten und Malaysia, ist stark ausgeprägt und wird von der Regierung gefördert. Ca. 8,6 Mio. bangladeschische Staatsangehörige arbeiten im Ausland. Die Migration wird durch das "Bureau of Manpower, Employment and Training" (BMET) gesteuert. Daneben existieren weitere Organisationen, die sich der Bedürfnisse der Wanderarbeiter vor Ausreise und nach Rückkehr annehmen. (z.B. "BRAC", "Welfare Association of Bangladeshi Returnee Employees", "Bangladesh Migrant Centre", "Bangladesh Women Migrants Association"). Dachverband ist das "Bangladesh Migration Development Forum" (BMDF). Diese Organisationen werden aber auch bei zurückgeführten Personen aktiv (AA 14.1.2016).
Die Vergabe von Mikrokrediten gehört zu den am meisten eingesetzten Instrumenten der Armutsbekämpfung in Bangladesch. Maßgeblich zu ihrer Verbreitung in Bangladesch beigetragen hat die Grameen Bank. Mittlerweile hat sie bei den zahlreich vertretenden NGOs im Land Nachahmer gefunden. Auch diese geben nun Kredite an die jeweiligen Zielgruppen und helfen dabei, Klein- und Kleinstunternehmen zu starten. Ende 2006 wurde dem Gründer der Bank, Muhammad Yunus, und der Grameen Bank der Friedensnobelpreis verliehen (GIZ 2.2016; vgl. NETZ o.D.).
Quellen:
1.2.12. Medizinische Versorgung
Die medizinische Versorgung im Lande ist mit Europa nicht zu vergleichen und ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch problematisch (AA 2.3.2016b).
Ein staatliches Sozial- und Krankenversicherungssystem existiert, bis auf geringe Beihilfen zum Existenzminimum an Senioren, nicht (AA 14.1.2016; vgl. MedCOI 6.3.2015). In der Hauptstadt Dhaka sowie in Sylhet, Chittagong und Barisal existieren Krankenhäuser und andere medizinische Einrichtungen, in denen überlebensnotwendige Maßnahmen durchgeführt werden können. Ausstattung und Hygiene in den Krankenhäusern sind ungenügend. In Dhaka bestehen wenige moderne kommerzielle Großkliniken, die Behandlungen nach internationalem Ausstattungsstand und eine gesicherte medizinische Versorgung anbieten. Die Behandlung in diesen Krankenhäusern ist den zahlungsfähigen Patienten vorbehalten. Wohlhabende Bangladeschi und westliche Ausländer ziehen bei Erkrankungen häufig das regionale Ausland vor (Bangkok, Singapur, auch Indien). Ferner bestehen private Arztpraxen, deren Inhaber häufig im Ausland ausgebildet wurden (AA 14.1.2016).
Bangladesch produziert preisgünstige Medikamente (Generika) für den lokalen Markt sowie für den Export. Der heimische Markt wird weitgehend von den lokalen Produzenten bedient. Die Versorgung mit Medikamenten ist aber auch durch Importmöglichkeiten gewährleistet (Singapur, Thailand). Die Einfuhr aus Deutschland ist ohne behördliche Genehmigung nur mit ärztlicher Bescheinigung in kleinerem Umfang möglich (AA 14.1.2016).
Die U.S. Social Security Administration bezieht sich in ihrer Veröffentlichung 'Social Security Programs Throughout the World Bangladesh' auf das Arbeitsrecht 2006 das Leistungen bei Krankheit für Mitarbeiter in Industrieunternehmen und in Unternehmen mit mindestens fünf Arbeitnehmern zuweist. Das Gesetz bezieht sich auch auf medizinische Einrichtungen vor Ort, die für Mitarbeiter von Unternehmen mit mindestens 300 Arbeitnehmern bereitstehen sollten oder eine medizinische Zuwendung in Höhe von 100 Taka (BDT) pro Monat für Arbeitnehmer vorsieht, deren Arbeitgeber keine solche Ausstattung bieten. Der Arbeitnehmer zahlt keine Prämie, die gesamten Kosten werden vom Arbeitgeber bezahlt. Laut "Bangladesch Health Watch" sind in Bangladesch noch "erhebliche Ungleichheiten beim Zugang zu medizinischer Versorgung vorhanden."
Gesundheitszustand und Zugang zum Gesundheitssystem variieren unter der armen Bevölkerung erheblich zwischen städtischen und ländlichen Regionen, Geschlecht, Alter, Region und Geographie, Beruf und Ethnie. Um dieses Problem zu beheben werden verschiedene Maßnahmen zur Gesundheitsfinanzierung umgesetzt: Pre-paid Gesundheitskarten, Gutscheine, Mikro Krankenversicherung, kommunale Versicherungen, private Krankenversicherung, "Pufferfonds" (buffer funds) und Notkredite. Lokale Innovationen wurden von großen NGOs durchgeführt. Diese Finanzierungsinitiativen für Gesundheit sind für eine bestimmte Art von Betreuung, Regionen und Bevölkerungsgruppen gedacht. Das Gutscheinsystem der Regierung ist beispielsweise für die Gesundheit von Müttern und Augenpflege vorgesehen, die Mikro Krankenversicherungsleistungen der Mikro-Kredit-NGOs sind auf Kreditnehmer und ihre Familie ausgerichtet. Obwohl die medizinische Grundversorgung in öffentlichen Krankenhäusern und anderen Einrichtungen angeblich kostenlos sein soll, tragen die Patienten am Ende die Kosten für Medizin und Labortests sowie weitere unvorhergesehene Mehrkosten (MedCOI 6.3.2015).
Abgesehen von einer Reihe medizinischer Hilfsprojekte von NGOs gibt es praktisch keine kostenlose medizinische Versorgung. Eine beitragsabhängige medizinische Versorgung niedrigen Standards ist gewährleistet (AA 14.1.2016).
Quellen:
1.2.13. Behandlung nach Rückkehr
Die Rückkehr bangladeschischer Staatsangehöriger unterliegt keinen rechtlichen Beschränkungen. Es ist bisher nicht bekannt geworden, dass sich Rückkehrer aufgrund der Stellung eines Asylantrags staatlichen Maßnahmen ausgesetzt sahen (AA 14.1.2016; vgl. ÖB New Delhi 3.2010). Staatliche Repressionen nach Rückkehr wegen oppositioneller Tätigkeiten im Ausland (z.B. Demonstrationen und Presseartikel in Deutschland) sind nicht bekannt. Der International Organization for Migration (IOM) ist kein Fall bekannt, in dem eine rückgeführte Person misshandelt wurde. In einigen seltenen Fällen wurden die Rückkehrer zu einem so genannten "General Diary" gebeten. Nach IOM Angaben handelt es sich dabei um ein ca. halbstündiges Gespräch mit der Immigrationsbehörde, die die Daten des Rückkehrers aufnimmt und ihn zum Auslandsaufenthalt befragt. IOM sind bislang keine Fälle bekannt geworden, in denen dem Rückkehrer ein Nachteil entstanden ist. Besondere Vorkommnisse sind anlässlich der Durchführung der Einreisekontrollen nicht bekannt geworden (AA 14.1.2016).
IOM betreut nur Personen, die freiwillig zurückkehren, ist am Flughafen Dhaka mit einem Büro und Mitarbeitern präsent und kann im Rahmen von Betreuungs- und Integrationsvereinbarungen die Betreuung vor Ort übernehmen. Diese Hilfe umfasst die Betreuung und Begleitung anlässlich der Ankunft, soweit erforderlich die Vermittlung von Kontakten zur Familie des Rückkehrers und die Vermittlung von Kontakten zu anderen Organisationen, die weiterführende Hilfe leisten können. Ferner leistet IOM praktische Reintegrationsbetreuung und -begleitung. IOM Dhaka betreute im vergangenen Jahr abgelehnte Asylbewerber oder andere zurückgekehrte Personen u. a. aus Großbritannien, der Schweiz, Australien und Belgien (AA 14.1.2016). Während und nach den Unruhen im Mittleren Osten wurden tausende Rückkehrer, insbesondere aus Libyen, unterstützt (IOM 3.2012). IOM bestätigt, dass in Bangladesch familiäre und verwandtschaftliche Unterstützung letztendlich für die Rückkehrer maßgeblich sind und dem Rückkehrer als Auffangnetz in einer kritischen Lebensphase dienen. Rückkehrer sind, auch ohne die oben genannten Institutionen, aufgrund der großen Familien, enger, weit verzweigter Verwandtschaftsverhältnisse und noch intakter nachbarschaftlicher bzw. dörflicher Strukturen regelmäßig nicht auf sich allein gestellt (AA 14.1.2016).
Quellen:
Die bestehende Korruption in öffentlichen Ämtern ist ein wesentlicher Grund, dass der Inhalt von sog. echten Dokumenten sehr oft infrage gestellt werden muss. Grundsätzlich werden alle Arten von Dokumenten gefälscht: Reisepässe, Geburts- und Heiratsurkunden, Schul- und Universitätszeugnisse. Ebenfalls verbreitet ist die Vorlage von "echten" Urkunden, die aber zu Unrecht erlangt werden, dies gilt insbesondere für Universitätszeugnisse. Ebenso beliebt ist die Anfertigung falscher oder unvollständiger Übersetzungen. Es ist landesweit üblich, falsche Informationen für Dritte bereitzustellen, weil es als Pflicht angesehen wird, Leuten, die in ein sog. "reiches" Land emigrieren wollen, zu helfen. Gefälschte und betrügerisch erworbene Dokumente sind in Bangladesch leicht zu erhalten. Dies ist auch der Tatsache geschuldet, dass Dokumente kaum zentral gespeichert und damit überprüfbar sind. Vielmehr erfolgt die Aufbewahrung in lokalen Polizeistationen, die national nicht vernetzt sind. Asylwerber legen oft umfangreiche Dokumente vor, die die Glaubwürdigkeit des Asylantrags untermauern sollen. Insbesondere handelt es sich dabei um bestehende Haftbefehle oder andere vermeintliche Gerichts- oder Polizeidokumente. Da Haftbefehle generell nicht für die Öffentlichkeit zugänglich sind, ist grundsätzlich eine sorgfältige Überprüfung solcher Dokumente geboten. Viele belegte Behauptungen von bestehenden Haftbefehlen haben sich als falsch erwiesen, seit 1997 wurden seitens der brit. Botschaft hunderte Dokumente überprüft, die sich dabei in allen Fällen als "nicht echt" herausstellten. Dies entspricht - insbesondere auch im Hinblick auf Abschriften angeblicher justizieller Dokumente wie z.B. First Information Report, Charge Sheet oder Haftbefehle - im Wesentlichen auch den Erfahrungen der deutschen Botschaft in Bangladesh. Hinweise auf Fälschungen sind insbesondere unvollständige Siegelstempel, fehlende Unterschriften, sowie bei Rechtsanwälten fehlende Adressenangabe und Aktenzeichen. Die Überprüfungspraxis ist schwierig, da es kaum Kooperation der Behörden in Bangladesch gibt. Außerdem verfügen die wenigsten Dokumente über ein einheitliches Layout (ÖB New Delhi 3.2010, vgl. UK Home Office 11.2014, AA 14.01.2016).
Quellen:
2.1. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit des BF gründen auf seine diesbezüglich glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren. Bereits das Bundesamt ging vom Feststehen der Staatsangehörigkeit der BF aus. Nach gegenwärtigem Kenntnisstand bestehen - auch im Hinblick auf seine Sprach- und Landeskenntnisse - keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, seine Angaben zu seiner Staatsangehörigkeit in Zweifel zu ziehen. Die Identität des BF konnte mangels entsprechender eindeutig zuordenbarer und überprüfbarer amtlicher Personaldokumente (Reisepass, Personalausweis) nicht zweifelsfrei festgestellt werden. Im Übrigen wird auf die unter Punkt II.1.2.14. getroffenen Länderfeststellungen zu Dokumenten hingewiesen.
2.2. Was die vom BF behaupteten Fluchtgründe betrifft, wegen seiner Funktionärstätigkeit bei der Jubo Dal von Anhängern der Regierungspartei sowie im Rahmen politisch motivierter Strafverfolgung aufgrund fingierter Delikte verfolgt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass bereits das Bundesasylamt von der Unglaubwürdigkeit seines diesbezüglichen Vorbringens ausging.
In der Beschwerdeverhandlung bestätigte der BF den Eindruck des Bundesasylamtes, indem er sich in erhebliche Widersprüchlichkeiten und Unstimmigkeiten verstrickte.
So erklärte der BF in der Beschwerdeverhandlung auf wiederholtes Nachfragen ausdrücklich, dass er sich im Herkunftsland erst seit November 2010 versteckt gehalten hätte und ab Jänner 2011 nicht mehr ins Elternhaus zurückgekehrt wäre (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Er bestätigte auf Nachfragen zudem ausdrücklich, sich vor November 2010 nicht versteckt gehalten zu haben (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Dies widerspricht massiv den von ihm dazu vorgelegten Dokumenten, wonach seit 07.10.2008 ein Haftbefehl gegen den flüchtigen BF bestanden hätte, er mit anderen Tätern in Abwesenheit von einem lokalen Gericht am 08.10.2009 zu einer 8-jährigen Haftstrafe verurteilt worden wäre und am 25.02.2009 (in einer anderen Strafsache) erneut gegen den flüchtigen BF ein Haftbefehl ausgestellt worden wäre (vgl. dazu die vom BF vorgelegten Dokument, Anlage A, Order Sheet for Recording Magistrate, Page 2 und Page 10, sowie Anlage B, Order Sheet for Recording Magistrate, Page 2). Es erscheint ausgeschlossen, dass die lokale bengalische Polizei bzw. das lokale bengalische Gericht im Zusammenhang mit dem BF von einer flüchtigen ("absconding")" Person ausgegangen wäre, wenn sich dieser tatsächlich bis zum November 2010 zu Hause aufgehalten hätte.
Erst unter einem entsprechenden Vorhalt erklärte der BF im Widerspruch zu seinen bisherigen diesbezüglichen Angaben, dass er sich auch schon vor November 2010 "immer wieder versteckt" und nur "tagsüber" zu Hause aufgehalten hätte (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Hinzu kommt weiter erschwerend, dass der BF sich offenbar auch nicht mehr daran erinnern konnte, ob er verurteilt bzw. ob gegen ihn ein Haftbefehl bestanden hätte. Auf die Frage, ob es Haftbefehle gegen ihn gegeben hätte, gab der BF an, dies nicht zu wissen (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Auch die Frage, ob er verurteilt worden wäre, wurde vom BF ausdrücklich verneint (vgl. S. 10 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Diese Unkenntnis erweist sich bereits insofern als sehr schwerwiegend, als beim Bundesasylamt gerade die Verurteilung den zentralen Punkt seines Vorbringens bildete, zumal er in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.04.2011 gerade auf die Frage, wieso er überhaupt geflüchtet sei, ausdrücklich die Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitstrafe anführte (vgl. As 39). Bereits bei der Erstbefragung hatte er zudem erklärt, dass die Polizei nach ihm gesucht hätte, da ein Haftbefehl gegen ihn erlassen worden wäre (vgl. As 21). Wäre der BF tatsächlich in Abwesenheit zu einer achtjährigen Freiheitstrafe verurteilt worden, kann ausgeschlossen werden, dass er dies jemals vergessen würde. Hierzu ist zu ergänzen, dass hinsichtlich des BF auch keine Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung oder Störungen vorliegen, die sein Erinnerungsvermögen grob beeinträchtigen würden. Gegenteiliges wurde vom BF auch nie behauptet.
Der BF versuchte die Widersprüchlichkeiten dadurch aufzulösen, dass er behauptete, dass nachdem die AL im Jahr 2014 erneut an die Macht gekommen wäre, einige Anzeigen und Anklagen "gelöscht" worden wären, darunter auch die vom BF vorgelegten Verfahren (vgl. S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Der BF begründete dies auf wiederholtes Nachfragen letztlich damit, dass er von Freunden erfahren hätte, dass viele der Angeklagten aus den vorgelegten Anklageschriften zur AL gewechselt wären und deshalb diese Verfahren eingestellt worden wären, wobei das Verfahren, in dem der BF verurteilt worden sei, vielleicht neu aufgerollt und dann eingestellt worden sei (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Diese Erklärungsversuche wirkten in Summe wenig plausibel, umso mehr als der BF zuerst auf Nachfragen behauptete, nicht zu wissen, warum die Verfahren abgeschlossen bzw. gelöscht worden wären (vgl. S. 12 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015: "Das ist Sache der Regierung, das weiß ich nicht"), und erst auf Vorhalt, dass er ja dann in Bangladesh nichts mehr zu befürchten hätte, das Einstellen der Verfahren mit den "Überläufern" begründete. Vielmehr deutete alles auf den vergeblichen Versuch des BF hin, seine massiven Widersprüchlichkeiten durch weitere Konstrukte plausibel aufzulösen, wobei er sich jedoch nur noch weiter in Unstimmigkeiten verstrickte.
Dies betrifft auch seine Behauptung, wonach die Leute der AL den BF immer noch suchen würden und seine Familienangehörigen immer noch wegen ihm von bewaffneten AL Mitgliedern bedroht werden würden (Vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Diese Behauptung stand im Widerspruch zu seiner eingangs in der Beschwerdeverhandlung am 15.12.2015 auf Nachfragen getätigten Angabe, wonach es seinen Angehörigen bis auf den Umstand, dass sein jüngstes Kind ihn vermisse, entsprechend gut gehe (Vgl. S. 5 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Auf Vorhalt gab der BF wenig überzeugend an, daran "nicht gedacht" zu haben (Vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). In der Beschwerdeverhandlung am 19.07.2016 steigerte er sein diesbezügliches Vorbingen noch weiter, indem er behauptete, dass die Leute der AL seine Angehörigen, die ihnen mitgeteilt hätten, dass der BF sich im Ausland aufhalte, unter Gewaltanwendung im Heimatdorf belästigen und sie auffordern würden, Druck auf den BF auszuüben, damit er zurückkehre. Derartige Besuche würden "seit fünf Jahren" im Schnitt ungefähr alle drei Monate erfolgen. So seien seine Angehörigen dabei auch "mehrmals" geschlagen worden. Die Frau des BF sei zuletzt vor zwei Monaten (Mai 2016) geschlagen worden (vgl. S. 5 - 6 Verhandlungsprotokoll vom 19.07.2016). Dem BF ist es in diesem Zusammenhang aber auch nicht gelungen, nachvollziehbar darzutun, weshalb die Leute der AL, nachdem die fingierten Verfahren gegen ihn von der Regierung eingestellt worden wären und er seit fünf Jahren im Herkunftsland weder politisch noch sonst in Erscheinung getreten wäre, immer noch regelmäßig Druck auf seine Angehörigen ausüben würden, um seiner habhaft zu werden. Sein diesbezüglicher Erklärungsversuch, dass sie seine Familienangehörige unter Druck setzen würden, um ihn einzuschüchtern und so seiner Partei massiv Schaden zufügen würden, erschien in diesem Zusammenhang weder überzeugend noch plausibel. Seine diesbezüglichen weiteren Ausführungen erwiesen sich vielmehr als widersprüchlich, zumal er auf Nachfragen den behaupteten Schaden für die Partei dahingehend erläuterte, dass er wie auch andere Parteikollegen, egal wo sie sich aufhalten würden, inaktiv werden und ihre Partei weder moralisch noch physisch unterstützen werden. Dies widersprach bereits insofern seinen Angaben in der Beschwerdeverhandlung vom 15.12.2015, wonach er - wenngleich auch ohne Ausübung einer politischen Funktion - als Parteimitglied an Versammlungen der österreichischen BNP teilnehmen würde (Vgl. S. 14 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015 und S. 7-8 Verhandlungsprotokoll vom 19.07.2016).
Auffällig ist weiters, dass der BF in der Beschwerdeverhandlung am 15.12.2015 von sich aus keine gegen seine Person gerichteten Mordversuche behauptet hatte, obwohl er die von ihm behaupteten Vorfälle auf Nachfragen auf "politische Meinungsverschiedenheiten, verbale Auseinandersetzungen, manchmal auch Schlägereien" einengte (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Erst auf dezidiertes Nachfragen, ob es auch zu gegen ihn gerichtete Mordversuche gekommen wäre, bestätigte er dies und gab auf weiteres Nachfragen letztlich an, dass es sich hierbei um 3 bis 4 Vorfälle gehandelt hätte, bei denen er durch Weglaufen entkommen hätte können (vgl. S. 11-12 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Dies widerspricht jedoch seinen Angaben beim Bundesasylamt, wo er im gleichen Zusammenhang ausdrücklich und unter Nachfragen nur zwei Mordversuche erwähnte, bei denen er weggelaufen wäre (vgl. As 43). Hierbei ist noch zu ergänzen, dass die Angaben des BF zu seinen Fluchtgründen in der Regel äußerst vage und unbestimmt ausfielen und detailliertere bzw. präzise Angaben, wenn überhaupt, nur durch mehrfach wiederholtes, gezieltes Nachfragen zu erzielen waren.
Weiters ist darauf hinzuweisen, dass der BF sein Vorbringen in der Einvernahme beim Bundesasylamt am 29.04.2011 im Wesentlichen auf die fingierten Anzeigen, Anklagen, Haftbefehle und seine angebliche Verurteilung stützte, wobei die von ihm dazu nachgereichten Dokumente einen Zeitrahmen von August 2008 bis Mai 2009 umfassen, der BF jedoch in der Beschwerdeverhandlung am 15.12.2015 ausdrücklich befragt, wann seine Probleme im Herkunftslands begonnen hätten, den Jänner 2011 nannte und in diesem Zusammenhang - auf weiteres kontinuierliches Nachfragen - erstmals einen konkreten Übergriff durch AL-Anhänger auf ihn und Parteikollegen schilderte, wo er auch körperlich angegriffen worden wäre, und der letztlich ausschlaggebend dafür gewesen wäre, dass er daraufhin nach Dhaka weggegangen wäre (Vgl. S. 8 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015), von wo aus er dann das Herkunftsland verlassen habe. Beim Bundesasylamt in der Einvernahme am 29.04.2011 gab er - wie bereits weiter oben ausgeführt - auf die Frage, wieso er überhaupt geflüchtet sei, ausschließlich die Verurteilung zu einer achtjährigen Freiheitstrafe an (vgl. As 39), wobei er den beim Bundesverwaltungsgericht dargetanen unmittelbar fluchtauslösenden Vorfall mit keinem Wort erwähnt hatte.
Der BF zeigte sich sohin aber außerstande, die Ereignisse, die zu seiner Flucht geführt hätten, in den wesentlichen Punkten gleichbleibend zu schildern. Angesichts der bisher dargestellten Anhäufung von groben Widersprüchlichkeiten, Abweichungen und Unstimmigkeiten in zentralen Punkten des Vorbingens konnte letztlich nur davon ausgegangen werden, dass das Vorbringen des BF über seine politische Verfolgung in der von ihm geschilderten Weise nicht den Tatsachen entspricht.
Der Vollständigkeit halber ist noch darauf hinzuweisen, dass der BF als XXXX der Jubo Dal in einem Polizeiverwaltungsbezirk hinsichtlich dieses Bezirkes, für den er zuständig gewesen wäre, beim Bundesamt nur eine ungefähre Einwohnerzahl von etwa XXXX Einwohnern, jedoch eine exakte Zahl von "XXXX"Dörfern nennen konnte (vgl. As 10). Umso auffälliger ist jedoch, dass er beim Bundesverwaltungsgericht im gleichen Zusammenhang lediglich 300.000 Einwohner nannte (vgl. S. 9 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015).
Aber selbst unter hypothetischer Zugrundelegung der Angaben des BF, wäre sohin davon auszugehen, dass im Herkunftsland kein Verfahren gegen ihn mehr anhängig wäre und auch seine Verurteilung "gelöscht" worden wäre. Sohin könnte aber auch kein Grund erkannt werden, der einer Rückkehr und Niederlassung des BF in Dhaka, wo er sich auch schon vom Jänner 2011 bis zu seiner Ausreise Ende Februar 2011 aufgehalten hätte, entgegenstehen würde, zumal seine politische Aktivitäten und seine politische Gegnerschaft sich auf seinen Heimatbezirk beschränkt hätten bzw. beschränken würden. Der BF ist arbeitsfähig, verfügt über eine Schulausbildung sowie über ein familiäres Netzwerk, wobei ihm die Hauptstadt aufgrund ihrer Bevölkerungsdichte entsprechende Anonymität verleihen würde. Unter Vorhalt konnte der BF auch nicht damit überzeugen, dass er sich im Herkunftsland als politisch engagierter Mensch "nicht ruhig verhalten" würde und als Lokalpolitiker nach wie vor im Visier der Regierung stehen würde, die wie ein Zauberer die "gelöschten" Verfahren genauso wieder aufnehmen könnte (vgl. S. 13 Verhandlungsprotokoll vom 15.12.2015). Letzteres erscheint angesichts des Umstandes, dass dem BF, wenn überhaupt, nur beschränkt lokale Bedeutung zugekommen wäre, nicht wahrscheinlich, zumal andernfalls bei der behaupteten unbeschränkten Machtfülle der Regierung realistischer Weise die Verfahren bzw. Verurteilungen zumindest gegen ihn aufrecht erhalten worden wären.
Was die vom BF vorgelegten Abschriften von Polizei- bzw. Gerichtsprotokollen sowie Bestätigungsschreiben hinsichtlich der von ihm behaupteten politischen Funktion sowie Urkunden betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass den getroffenen Länderfeststellungen zufolge in Bangladesh echte Dokumente unwahren Inhalts und Gefälligkeitsbescheinigungen von Behörden erhältlich sowie Verfälschungen, Fälschungen und Handel mit jeder Art von Dokumenten, einschließlich Pässen, weit verbreitet und mittels persönlicher Beziehungen oder Bestechung ohne größeren Aufwand zu beschaffen sind. Angesichts dieser im Herkunftsland weit verbreiteten, notorischen Praktiken erweist sich eine Echtheitsüberprüfung der Dokumente bereits insofern kaum zweckdienlich, als eine derartige Überprüfung - unabhängig von der Frage, ob diesbezüglich überhaupt entsprechendes Vergleichsmaterial vorliegt - ein echtes Dokument unwahren Inhalts nicht ausschließen kann. Aber auch in Auftrag gegebene Ermittlungsberichte, die, sofern überhaupt möglich, vor Ort durch Recherche eines lokalen Rechtsanwaltes bei Behörden des Herkunftslandes durchgeführt werden, erweisen sich im vorliegenden Fall im Hinblick auf die besonderen Verhältnisse in Bangladesh als problematisch, nur eingeschränkt geeignet und - insbesondere auch im Verhältnis zu den anfallenden Kosten - als kaum zweckdienlich (vgl. dazu konkret etwa BVwG 12.05.2015, Zl. W117 1437932-1/12E, zum Ermittlungsergebnis eines von der österreichischen Botschaft herangezogenen Vertrauensanwaltes in Bangladesh; ähnlich BVwG 04.09.2015, Zl. W117 1422538-1/32E; vgl. dazu auch grundsätzlich VwGH 15.12.2015, Ra 2015/18/0100, zur Eignung von Ermittlungsergebnissen durch private Vertrauenspersonen und deren Erforderlichkeit im Hinblick auf § 18 AsylG 2005). Die Dokumente unterlagen sohin der freien Beweiswürdigung und konnte diesbezüglich - unter Zugrundelegung des bereits Ausgeführten - nur von der inhaltlichen Unrichtigkeit derselben ausgegangen werden, wobei auch nicht auszuschließen ist, dass sich der BF als Trittbrettfahrer einer falschen Identität bedient hat.
2.3. Die Feststellungen zur persönlichen Situation des BF in Österreich ergeben sich aus seinen Angaben im Rahmen der Beschwerdeverhandlungen am 15.12.2015 sowie am 19.07.2016 vor dem Bundesverwaltungsgericht, aus den von ihm vorgelegten und oben näher dargestellten integrationsbelegenden Unterlagen sowie durch Abfragen aus den entsprechenden amtlichen österreichischen Register (Zentrales Melderegister, Strafregister, GVS) zum Stichtag. Die Feststellungen über die Deutschkenntnisse ergeben sich aus den vorgelegten Zertifikaten sowie dem persönlichen Eindruck in den Verhandlungen.
2.4. Die getroffenen Feststellungen zum Herkunftsstaat stützen sich auf die der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegten, dem BF in den Verhandlungen am 15.12.2015 sowie am 19.07.2016 zu Kenntnis gebrachten Berichte.
Die Feststellungen beruhen auf unterschiedlichen staatlichen und nichtstaatlichen Quellen. Trotz unterschiedlichen Quellmaterials zeichnet sich daraus ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche ab, sodass kein Grund besteht, an der Richtigkeit der Situationsdarstellungen zu zweifeln. Hinzu kommt, dass den Auskünften in der Regel Recherchen von vor Ort tätigen Personen oder Organisationen zu Grunde liegen, welche wohl auf Grund der Ortsanwesenheit am besten zur Einschätzung der Lage fähig sind. Seitens der Parteien wurden weder anderslautende Berichte vorgelegt oder auf solche verwiesen, noch wurden die herangezogenen Berichte in Zweifel gezogen.
2.5. Die Aufnahme weiterer Beweise war wegen Entscheidungsreife nicht mehr erforderlich.
3.1.1. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In vorliegendem Fall ist in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen und obliegt somit in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 3 Bundesgesetz über die Einrichtung und Organisation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA-Einrichtungsgesetz - BFA-G) BGBl. I Nr. 87/2012 idgF obliegt dem Bundesamt die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl.I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr.100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr.100 (Z 4). Gemäß Art. I Abs. 2 Z 1 Einführungsgesetz zu den Verwaltungsverfahrensgesetzen 2008 (EGVG), BGBl I Nr. 87/2008 idgF, sind auf das behördliche Verfahren der Verwaltungsbehörden das AVG anzuwenden.
Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es gemäß § 27 VwGVG den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs.1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Gemäß § 9 Abs.1 VwGVG hat die Beschwerde u.a. (Z 3) die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, sowie (Z 4) das Begehren zu enthalten. In den erläuternden Bemerkungen der Regierungsvorlage zur Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I Nr. 51/2012, wurde zu § 27 VwGVG ausgeführt: "Der vorgeschlagene § 27 legt den Prüfungsumfang des Verwaltungsgerichtes fest. Anders als die Kognitionsbefugnis einer Berufungsbehörde (vgl. § 66 Abs. 4 AVG) soll die Kognitionsbefugnis des Verwaltungsgerichtes durch den Inhalt der Beschwerde beschränkt sein."
Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn (Z 1) der der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder (Z 2) die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu Spruchteil A):
3.1.2. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl (AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/ idgF) in Kraft getreten und ist auf alle ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz unter Beachtung der Bestimmungen der §§ 73 und 75 AsylG 2005 idgF anzuwenden.
Gemäß § 75 Abs. 19 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100 idF 144/2013 sind alle mit Ablauf des 31.12.2013 beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren ab 01.01.2014 vom Bundesverwaltungsgericht nach Maßgabe des Abs. 20 zu Ende zu führen.
§ 75 Abs. 20 AsylG lautet:
Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht in den Fällen des Abs. 18 und 19 leg.cit. in Bezug auf Anträge auf internationalen Schutz
1. den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes,
2. jeden weiteren einer abweisenden Entscheidung folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
3. den zurückweisenden Bescheid gemäß § 4 des Bundesasylamtes,
4. jeden weiteren einer zurückweisenden Entscheidung gemäß § 4 folgenden zurückweisenden Bescheid gemäß § 68 Abs. 1 AVG des Bundesasylamtes,
5. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des Asylberechtigten gemäß § 7 aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt, oder
6. den Bescheid des Bundesasylamtes, mit dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 9 aberkannt wird,
so hat das Bundesverwaltungsgericht in jedem Verfahren zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend. In den Fällen der Z 5 und 6 darf kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 vorliegen.
3.2. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (§ 3 Abs. 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.
Nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, in der Fassung des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974, ist Flüchtling, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Gemäß § 3 Abs. 2 AsylG 2005 idgF kann die Verfolgung auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
Im Hinblick auf die Neufassung des § 3 AsylG 2005 im Vergleich zu § 7 AsylG 1997 als der die Asylgewährung regelnden Bestimmung wird festgehalten, dass die bisherige höchstgerichtliche Judikatur zu den Kriterien für die Asylgewährung in Anbetracht der identen Festlegung, dass als Maßstab die Feststellung einer Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z. 2 GFK gilt, nunmehr grundsätzlich auch auf § 3 Abs. 1 AsylG 2005 anzuwenden ist.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist die "begründete Furcht vor Verfolgung". Die begründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn objektiver Weise eine Person in der individuellen Situation des Asylwerbers Grund hat, eine Verfolgung zu fürchten. Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr. Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung vorliegen muss. Weiters muss sie sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen. Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen stellen im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr dar, wobei hiefür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist. Anträge auf internationalen Schutz sind gemäß § 3 Abs. 3 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn den Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§11 AsylG) offen steht (Z 1) oder der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG) gesetzt hat (Z 2).
Gemäß § 3 Abs. 3 Z 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Asylantrag abzuweisen, wenn dem Asylwerber in einem Teil seines Herkunftsstaates vom Staat oder von sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden und ihm der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden kann ("innerstaatliche Fluchtalternative"). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK vorliegen kann (vgl. zur Rechtslage vor dem AsylG z.B. VwGH 15.3.2001, 99/20/0036; 15.3.2001, 99/20/0134, wonach Asylsuchende nicht des Schutzes durch Asyl bedürfen, wenn sie in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen). Damit ist - wie der Verwaltungsgerichtshof zur GFK judiziert, deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "inländischen Flucht- oder Schutzalternative" (VwGH 09.11.2004, 2003/01/0534) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/-20/0539).
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 27.06.1995, 94/20/0836; 23.07.1999, 99/20/0208; 21.09.2000, 99/20/0373; 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 12.09.2002, 99/20/0505; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 m.w.N.).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law2 [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 m.w.N.; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256; VwGH 13.11.2008, Zl. 2006/01/0191).
3.2.2. Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht gemäß § 3 AsylG 1991 setzt positiv getroffene Feststellungen von Seiten der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 11.06.1997, Zl. 95/01/0627). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stellt im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers die zentrale Entscheidungsgrundlage dar. Dabei genügen aber nicht bloße Behauptungen, sondern bedarf es, um eine Anerkennung als Flüchtling zu erwirken, hierfür einer entsprechenden Glaubhaftmachung durch den Asylwerber (vgl. VwGH 04.11.1992, Zl. 92/01/0560). So erscheint es im Sinne der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht unschlüssig, wenn den ersten Angaben, die ein Asylwerber nach seiner Ankunft in Österreich macht, gegenüber späteren Steigerungen erhöhte Bedeutung beigemessen wird (vgl. VwGH 08.07.1993, Zl. 92/01/1000; VwGH 30.11.1992, Zl. 92/01/0832; VwGH 20.05.1992, Zl. 92/01/0407; VwGH 19.09.1990, Zl. 90/01/0133). Der Umstand, dass ein Asylwerber bei der Erstbefragung gravierende Angriffe gegen seine Person unerwähnt gelassen hat (hier Schläge, Ziehen an den Haaren, Begießen mit kaltem Wasser) spricht gegen seine Glaubwürdigkeit (VwGH 16.09.1992, Zl. 92/01/0181). Auch unbestrittenen Divergenzen zwischen den Angaben eines Asylwerbers bei seiner niederschriftlichen Vernehmung und dem Inhalt seines schriftlichen Asylantrages sind bei schlüssigen Argumenten der Behörde, gegen die in der Beschwerde nichts Entscheidendes vorgebracht wird, geeignet, dem Vorbringen des Asylwerbers die Glaubwürdigkeit zu versagen (Vgl. VwGH 21.06.1994, Zl. 94/20/0140). Eine Falschangabe zu einem für die Entscheidung nicht unmittelbar relevanten Thema (vgl. VwGH 30.09.2004, Zl. 2001/20/0006, zum Abstreiten eines früheren Einreiseversuchs) bzw. Widersprüche in nicht maßgeblichen Detailaspekten (vgl. VwGH vom 23.01.1997, Zl. 95/20/0303 zu Widersprüchen bei einer mehr als vier Jahre nach der Flucht erfolgten Einvernahme hinsichtlich der Aufenthaltsdauer des BFs in seinem Heimatdorf nach seiner Haftentlassung) können für sich allein nicht ausreichen, um daraus nach Art einer Beweisregel über die Beurteilung der persönlichen Glaubwürdigkeit des Asylwerbers die Tatsachenwidrigkeit aller Angaben über die aktuellen Fluchtgründe abzuleiten (vgl. dazu auch VwGH 26.11.2003, Zl. 2001/20/0457).
Die amtswegigen Ermittlungspflichten im Asylverfahren sind im § 18 Abs. 1 AsylG 2005 geregelt, der inhaltlich nahezu wortgleich der Vorgängerbestimmung des § 28 AsylG 1997 entspricht. Der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 28 Abs. AsylG 1997 folgend stellt diese Gesetzesstelle eine Konkretisierung der aus § 37 AVG in Verbindung mit § 39 Abs. 2 AVG hervorgehende Verpflichtung der Verwaltungsbehörden dar, den für die Erledigung der Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt von Amts wegen vollständig zu ermitteln und festzustellen, begründet aber keine über den Rahmen der angeführten Vorschriften hinausgehende Ermittlungspflicht (vgl. VwGH 08.04.2003, Zl. 2002/01/0522). Grundsätzlich obliegt es dem Asylwerber, alles Zweckdienliche, insbesondere seine wahre Bedrohungssituation in dem seiner Auffassung nach auf ihn zutreffenden Herkunftsstaat, für die Erlangung der von ihm angestrebten Rechtsstellung vorzubringen (Vgl. VwGH 31.05.2001, Zl. 2001/20/0041; VwGH 23.07.1999, Zl. 98/20/0464). Nur im Fall hinreichend deutlicher Hinweise im Vorbringen eines Asylwerbers auf einen Sachverhalt, der für die Glaubhaftmachung wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung im Sinne der Flüchtlingskonvention in Frage kommt, hat die Behörde gemäß § 28 AsylG 1997 in geeigneter Weise auf eine Konkretisierung der Angaben des Asylwerbers zu dringen. Aus dieser Gesetzesstelle kann aber keine Verpflichtung der Behörde abgeleitet werden, Asylgründe, die der Asylwerber gar nicht behauptet hat, zu ermitteln (Vgl. VwGH 14.12.2000, Zl. 2000/20/0494; VwGH 06.10.1999, Zl. 98/01/0311; VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0222). Die Ermittlungspflicht der Behörde geht auch nicht soweit, den Asylwerber zu erfolgversprechenden Argumenten und Vorbringen anzuleiten (vgl. VwGH vom 21.09.2000, Zl. 98/20/0361; VwGH 04.05.2000, Zl. 99/20/0599)
3.2.3. Es kann nicht angenommen werden, dass es dem BF gelungen wäre, wohlbegründete Furcht vor Verfolgung aus Gründen der GFK glaubhaft zu machen.
Zunächst kann nicht angenommen werden, dass der BF, der der bengalischen Volksgruppe angehört und sunnitischer Muslim ist, im Herkunftsland aufgrund generalisierender Merkmale einer Verfolgung ausgesetzt wäre. Zwar brachte der BF vor, (auch) wegen seiner Tätigkeit als lokaler Funktionär für die Jubo Dal von lokalen Anhängern der Regierungspartei (AL) verfolgt worden zu sein, wobei aus diesem Grund auch fingierte polizeiliche Anzeigen gegen ihn erstattet worden wären, die zu Anklagen, Haftbefehlen sowie einer Verurteilung geführt hätten. Dieses Vorbringen hat sich, wie oben ausgeführt, als nicht glaubwürdig erwiesen. Darüber hinaus machte der BF auch sonst keine individuellen Gründe geltend, die mit hinreichender Wahrscheinlichkeit eine Verfolgungsgefahr aus asylrelevanten Gründen erkennen ließen.
Sofern der BF Bangladesh auch aus wirtschaftlichen Gründen verlassen hat, ist festzuhalten, dass in allgemeinen schlechten wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen keine Verfolgung gesehen werden kann (vgl. VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0597 unter Bezugnahme auf VwGH 24.10.1996, Zl. 95/20/0321, 0322; VwGH 17.02.1993, Zl. 92/01/0605) und eine existenzgefährdende Schlechterstellung des BF aus Gründen der GFK nicht ersichtlich ist.
3.3. Zur Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF):
3.3.1. Wird ein Asylantrag "in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten" abgewiesen, so ist dem Asylwerber gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, "wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde". Nach § 8 Abs. 2 AsylG 2005 ist die Entscheidung über die Zuerkennung dieses Status mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 AsylG 2005 zu verbinden.
Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Abgesehen von der Vollstreckung eines Todesurteils, das von einem Gericht im Falle eines durch Gesetz mit der Todesstrafe bedrohten Verbrechens ausgesprochen worden ist, darf eine absichtliche Tötung nicht vorgenommen werden. Letzteres wurde wiederum durch das Protokoll Nr. 6 beziehungsweise Nr. 13 zur Abschaffung der Todesstrafe hinfällig. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
Gemäß § 8 Abs. 3 und 6 AsylG 2005 ist der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich dieses Status abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn der Herkunftsstaat des Asylwerbers nicht festgestellt werden kann. Daraus und aus mehreren anderen Vorschriften (§ 2 Abs. 1 Z 13, § 10 Abs. 1 Z 2, § 27 Abs. 2 und 4 AsylG 2005) ergibt sich, dass dann, wenn dem Asylwerber kein subsidiärer Schutz gewährt wird, sein Antrag auf interanationalen Schutz auch in dieser Beziehung förmlich abzuweisen ist.
Nach der (zur Auslegung der Bestimmungen zum subsidiären Schutz anwendbaren) Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 8 Asylgesetz 1997 (AsylG 1997) iVm § 57 Fremdengesetz 1997 BGBl I 75 (FrG) ist Voraussetzung einer positiven Entscheidung nach dieser Bestimmung, dass eine konkrete, den Asylwerber betreffende, aktuelle, durch staatliche Stellen zumindest gebilligte oder (infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt) von diesen nicht abwendbare Gefährdung bzw. Bedrohung vorliege. Die Anforderungen an die Schutzwilligkeit und -fähigkeit des Staates entsprechen jenen, wie sie bei der Frage des Asyls bestehen (VwGH 08.06.2000, Zl. 2000/20/0141). Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind daher nicht geeignet, eine positive Entscheidung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn nicht besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH 14.10.1998, Zl. 98/01/0122; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).
Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören - der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten (oder anderer in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnter) Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (VwSlg. 15.437 A/2000;
VwGH 25.11.1999, Zl. 99/20/0465; VwGH 08.06.2000, Zl. 99/20/0586;
VwGH 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH 21.06.2001, Zl. 99/20/0460;
VwGH 16.04.2002, Zl. 2000/20/0131). Diese in der Judikatur zum AsylG 1997 angeführten Fälle sind nun zT durch andere in § 8 Abs. 1 AsylG 2005 erwähnte Fallgestaltungen ausdrücklich abgedeckt. Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.02.2001, Zl. 98/21/0427).
Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu § 57 FrG hat der Fremde glaubhaft zu machen, dass er aktuell bedroht sei, dass die Bedrohung also im Falle, dass er abgeschoben würde, in dem von seinem Antrag erfassten Staat gegeben wäre und durch staatliche Stellen zumindest gebilligt wird oder durch sie nicht abgewandt werden kann. Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (VwGH 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443; VwGH 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). Diese aktuelle Bedrohungssituation ist mittels konkreter, die Person des Fremden betreffender Angaben darzutun, die durch entsprechende Bescheinigungsmittel untermauert werden (VwGH 2.8.2000, Zl. 98/21/0461). Dies ist auch im Rahmen des § 8 AsylG 1997 (nunmehr: § 8 Abs. 1 AsylG 2005) zu beachten (VwGH 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Diese Mitwirkungspflicht des Antragstellers bezieht sich zumindest auf jene Umstände, die in seiner Sphäre gelegen sind und deren Kenntnis sich die Behörde nicht von Amts wegen verschaffen kann (VwGH 30.09.1993, Zl. 93/18/0214).
Unter realer Gefahr ist eine ausreichend reale, nicht nur auf Spekulationen gegründete Gefahr ("a sufficiently real risk") möglicher Konsequenzen für den Betroffenen im Zielstaat zu verstehen (vgl. etwa VwGH vom 19.02.2004, 99/20/0573). Es müssen stichhaltige Gründe für die Annahme sprechen, dass eine Person einem realen Risiko einer unmenschlichen Behandlung ausgesetzt wäre und es müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade die betroffene Person einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde. Die bloße Möglichkeit eines realen Risikos oder Vermutungen, dass der Betroffene ein solches Schicksal erleiden könnte, reichen nicht aus. Gemäß der Judikatur des VwGH erfordert die Beurteilung des Vorliegens eines tatsächlichen Risikos eine ganzheitliche Bewertung der Gefahr an dem für die Zulässigkeit aufenthaltsbeendender Maßnahmen unter dem Gesichtspunkt des Art. 3 EMRK auch sonst gültigen Maßstab des "real risk", wobei sich die Gefahrenprognose auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen hat (vgl. VwGH 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582; VwGH 31.05.2005, Zl. 2005/20/0095).
"Für die zur Prüfung der Notwendigkeit subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrenprognose ist bei einem nicht landesweiten bewaffneten Konflikt auf den tatsächlichen Zielort des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr abzustellen. Kommt die Herkunftsregion des BFs als Zielort wegen der dem Beschwerdeführer dort drohenden Gefahr nicht in Betracht, kann er nur unter Berücksichtigung der dortigen allgemeinen Gegebenheiten und seiner persönlichen Umstände auf eine andere Region des Landes verwiesen werden (VfGH 12.03.2013, Zl. U1674/12; 12.06.2013, Zl. U2087/2012)."
(VfGH vom 13.09.2013, Zl. U370/2012)
Die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat (unter dem Gesichtspunkt des § 57 FrG, dies ist nun auf § 8 Abs. 1 AsylG 2005 zu übertragen) als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (VwGH 27.2.2001, 98/21/0427; 20.6.2002, 2002/18/0028; 6.11.2009, 2008/19/0174).
3.3.2. Wie bereits oben ausgeführt, bestehen keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass das Leben oder die Freiheit des BF aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre. Es ist daher zu prüfen, ob es begründete Anhaltspunkte dafür gibt, dass durch die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des BF ins Herkunftsland Art. 2 oder 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 zur EMRK verletzt würde.
Zunächst kann vor dem Hintergrund der Feststellungen nicht gesagt werden, dass jene gemäß der Judikatur des EGMR geforderte Exzeptionalität der Umstände vorliegen würde, um die Außerlandesschaffung eines Fremden im Hinblick auf außerhalb staatlicher Verantwortlichkeit liegende Gegebenheiten im Zielstaat im Widerspruch zu Art. 3 EMRK erscheinen zu lassen (VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443). Es liegen keine begründeten Anhaltspunkte dafür vor, dass der BF mit der hier erforderlichen Wahrscheinlichkeit befürchten müsste, im Herkunftsland Übergriffen von im gegebenen Zusammenhang interessierender Intensität ausgesetzt zu sein. Unter Zugrundelegung der herangezogenen Länderberichte kann auch keine diesbezügliche Praxis in Bangladesh erkannt werden, wonach Personen einzig aufgrund des Umstandes, dass sie das Land illegal verlassen haben, bei einer Rückkehr unmenschliche Behandlung oder unmenschliche Strafen befürchten müssten.
Weiters kann auch nicht angenommen werden, dass der 39-jährige BF, der keine schwerwiegenden Erkrankungen dartun konnte, arbeitsfähig ist, im Herkunftsland über ein stabiles soziales Netz an Familienangehörigen verfügt, nach einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. So halten sich im Herkunftsland sowohl seine Mutter, seine Frau, seine beiden minderjährigen Kinder und seine Geschwister (vier Brüder, zwei Schwestern) auf. Somit ist aber auch keine Gefahr ersichtlich, wonach der BF bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (etwa Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohenden Situation ausgesetzt wäre. Derartiges wurde vom BF aber auch nicht vorgebracht. Zusätzlich ist auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach sich aus schlechten Lebensbedingungen keine Gefährdung bzw. Bedrohung im Sinne des § 57 FrG ergibt (vgl. etwa VwGH 30.1.2001, Zl. 2001/01/0021).
3.3.3. Das Vorbringen des BF vermag sohin keine Gefahren i.S.d. § 8 Abs. 1 AsylG darzutun.
3.4. Zu Spruchpunkt II. (§ 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 idgF)
3.4.1. Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005, BGBL. I Nr. 100 idF 144/2013, darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird. Wird das Verfahren zurückverwiesen, so sind die Abwägungen des Bundesverwaltungsgerichtes hinsichtlich des Nichtvorliegens der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung für das Bundesamt nicht bindend.
Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
Gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl I Nr 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Gemäß § 9 Abs. 4 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
Gemäß § 9 Abs. 5 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Gemäß § 9 Abs. 6 BFA-VG darf gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl Nr 60/1974 gilt.
3.4.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.
Die Verhältnismäßigkeit einer Ausweisung - nunmehr Rückkehrentscheidung - ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen.
Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthalts und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration des Fremden, die Bindungen zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren sowie die Frage zu berücksichtigen, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (vgl. VfGH 29.9.2007, B 1150/07; 12.6.2007, B 2126/06; VwGH 26.6.2007, 2007/01/0479; 26.1.2006, 2002/20/0423).
"Das durch eine soziale Integration erworbene Interesse an einem Verbleib in Österreich ist in seinem Gewicht gemindert, wenn der Fremde keine genügende Veranlassung gehabt hat, von einer Erlaubnis zu einem dauernden Aufenthalt auszugehen. In diesem Sinn darf die Behörde nach § 21 Abs. 3 Z 2 iVm § 11 Abs. 3 Z 8 NAG 2005 bei der Interessenabwägung darauf Bedacht nehmen, ob das Privat- und Familienleben der Fremden in einem Zeitpunkt entstanden ist, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren. Allerdings hat diese Bestimmung schon vor dem Hintergrund der gebotenen Gesamtbetrachtung nicht zur Konsequenz, dass der während des unsicheren Aufenthalts erlangten Integration überhaupt kein Gewicht beizumessen ist und ein solcherart begründetes privates und familiäres Interesse nie zur Erteilung eines Aufenthaltstitels führen könnte (vgl. E 17. April 2013, 2013/22/0088)" (VwGH 10.12.2013, Zl. 2013/22/0242).
Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern z.B. auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.3.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 6.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom 26.01.2006, 2002/20/0423, vom 08.06.2006, Zl. 2003/01/0600-14, oder vom 26.1.2006, Zl.2002/20/0235-9, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).
Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.
Für den Aspekt des Privatlebens spielt auch die zeitliche Komponente im Aufenthaltsstaat eine Rolle, wobei die bisherige Rechtsprechung grundsätzlich keine Jahresgrenze festlegt, sondern eine Interessenabwägung im speziellen Einzelfall vornimmt (vgl. dazu Peter Chvosta, Die Ausweisung von Asylwerbern und Art. 8 MRK, in ÖJZ 2007, 852ff.). Der Verwaltungsgerichtshof hat jedoch wiederholt zum Ausdruck gebracht, dass einem inländischen Aufenthalt von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung hinsichtlich der durchzuführenden Interessenabwägung zukommt (vgl. dazu VwGH 30.07.2015, Zl. 2014/22/0055; VwGH 23.06.2015, Zl. 2015/22/0026; VwGH 10.11.2010, Zl. 2008/22/0777, VwGH 26.06.2007, Zl. 2007/01/0479). Andererseits kann aber auch nicht gesagt werden, dass eine in drei Jahren erlangte Integration keine außergewöhnliche, die Erteilung eines Aufenthaltstitels rechtfertigende Konstellation begründen kann. Die Annahme eines "Automatismus", wonach ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels bei Vorliegen einer Aufenthaltsdauer von nur drei Jahren "jedenfalls" abzuweisen wäre, ist verfehlt (vgl. dazu insbesondere VwGH 30.07.2015, Zl. 014/22/0055, VwGH B 28.01.2016, Zl. Ra 2015/21/0191-6, VfGH 06.06.2014, Zl. U45/2014).
Die Umstände, dass ein Fremder perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, stellen keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale dar (Hinweis E 26. November 2009, 2008/18/0720). Auch die strafgerichtliche Unbescholtenheit (vgl. § 66 Abs. 2 Z. 6 FrPolG 2005) vermag die persönlichen Interessen des Fremden nicht entscheidend zu stärken (VwGH 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Vom Verwaltungsgerichtshof wurde im Ergebnis auch nicht beanstandet, dass in Sprachkenntnissen und einer Einstellungszusage keine solche maßgebliche Änderung des Sachverhalts gesehen wurde, die eine Neubeurteilung im Hinblick auf Art. 8 MRK erfordert hätte (vgl. VwGH 19.11.2014, Zl. 2012/22/0056; VwGH 19.11.2014, Zl. 2013/22/0017, VwGH 12.10.2015, Zl. Ra 2015/22/0074).
Nach der bisherigen Rechtsprechung ist auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH vom 17.12.2007, Zl. 2006/01/0126).
3.4.3. Der BF ist etwa 5 Jahre und 4 Monate durchgehend in Österreich aufhältig. Er ist zum Aufenthalt in Österreich nur auf Grund eines Antrages auf internationalen Schutz, der sich letztlich als nicht begründet erwiesen hat, berechtigt gewesen. Anhaltspunkte dafür, dass ihm ein nicht auf asylrechtliche Bestimmungen gestütztes Aufenthaltsrecht zukäme, sind nicht ersichtlich. Spätestens mit Zustellung des abweisenden Bescheides des Bundesasylamtes vom 02.05.2011 (zugestellt am 05.05.2011) musste dem BF sein unsicherer Aufenthalt bewusst gewesen sein.
Es liegen keine Hinweise für eine ausreichend intensive Beziehung des BF zu allfälligen in Österreich aufhältigen Familienangehörigen vor. Ein Zusammenleben oder sonstige Umstände, die auf eine entsprechende Beziehungsintensität hindeuten, und sohin ein bestehendes, durch Art. 8 EMRK geschütztes Familienleben erkennen hätten lassen, wurden nicht geltend gemacht.
Der BF geht sporadisch unselbständigen Erwerbstätigkeiten als Zeitungsverkäufer bzw. Verkäufer von Telefonwertkarten nach. Diese Tätigkeiten reichen jedoch nicht zu einer hinreichenden Selbsterhaltungsfähigkeit aus (vgl. dazu auch § 11 Abs. 5 NAG mit Verweis auf die Richtsätze nach § 293 ASVG). Der BF bezieht seit April 2011 Leistungen aus der Grundversorgung.
Der BF konnte Einstellungszusagen für den Fall der Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung vorlegen. Diese waren hinsichtlich der Art der Tätigkeit, der Entlohnung, der Wochenstundenanzahl sowie der Dauer des Dienstverhältnisses nicht bestimmt, und wiesen obwohl es sich um unterschiedliche ausstellende Firmen gehandelt hatte, auffällige Sprachmängel und teilweise sogar einen identen Text auf, sodass aufgrund des Erscheinungsbildes eher von Gefälligkeitszusagen auszugehen sein dürfte.
Der BF verfügt über einen gemischten Freundes- und Bekanntenkreis im Inland. Er ist Mitglied in bengalisch-österreichischen Vereinen sowie beim XXXX, und war auch im Rahmen der Flüchtlingsbetreuung gemeinnützig aktiv. Er ist unbescholten. Er konnte in der Verhandlung im Verhältnis zu seiner Aufenthaltsdauer von über fünf Jahren nur geringfügige Deutschkenntnisse, die sich auf dem Niveau A1 bewegen dürften, dartun.
Auch sonst wurden keine außergewöhnlichen Umstände dargetan, die eine besondere Integrationsleistungen des BF erkennen lassen würden.
Es kann zudem nicht angenommen werden, dass der BF seinen Bezug zum Herkunftsland, wo er die überwiegende Zeit seines Lebens verbracht hat, aufgewachsen ist sowie seine Schulbildung absolviert hat und sich zahlreiche Angehörige (Mutter, Gattin, zwei minderjährigen Kinder, Geschwister) aufhalten, während seiner Abwesenheit verloren hätte.
Im Hinblick auf das Privatleben des BF, der sich über fünf Jahre im Bundesgebiet aufhält, fallen die dargetanen integrativen Merkmale, die sich sohin im Kern auf geringfügige Deutschsprachkenntnisse (A1), sporadische unselbständige Erwerbstätigkeit, die aber nie ausreichten, um auf Leistungen aus der Grundversorgung zu verzichten, Einstellungszusagen sowie eine soziale Integration stützen, in Summe noch nicht so stark ins Gewicht, um seinem subjektiven Interesse am Verbleib im Inland Vorzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an einem geordneten Zuzug und Fremdenwesen zu geben. Dies deckt sich auch mit der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zukommt (vgl. dazu auch VwGH 08.07.2009, Zl. 2008/21/0533; VwGH 13.04.2010, Zl. 2010/18/0087; VwGH 17.04.2013, Zl. 2013/22/004; VwGH 30.06.2016, Zl. Ra 2016/21/0192).
Da sohin keine Gründe erkennbar sind, die den Ausspruch einer dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung nahelegen würden, war das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 75 Abs. 20 AsylG an das Bundesamt zurückzuverweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs.1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs.4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten des angefochtenen Bescheides wiedergegeben (vgl. dazu insbesondere die unter den Punkten II.3.2.1. ff., II.3.3.1. ff., II.3.4.2. f. zitierte Judikatur).
Die Revision ist sohin gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.