W171 2012044-2•BVwG W171 2012044-2
W171 2012044-2Tribunal Administrativo Federal22 de ago. de 2016
Fremdenpass, Identität, Reisedokument
W171 2124522-1/5E
W171 2012044-2/6E
W171 2012043-2/4E
W171 2012045-2/4E
W171 2012046-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor MORAWETZ, MBA als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) der XXXX , geb. XXXX ; 2.) des XXXX , geb. XXXX ; 3.) des XXXX , geb. XXXX ;
4. ) der XXXX , geb. XXXX und 5.) der XXXX , geb. XXXX ;
alle StA. Russische Föderation, wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl sowie über deren Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen vom XXXX zu Recht erkannt:
A) Die Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen werden gemäß § 88 Abs. 2a FPG idgF abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1.1. Die beschwerdeführenden Parteien stellten am 19.05.2014 Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen. Dabei gaben sie an, dass ihnen der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt worden sei und legten ihren Anträgen Kopien aktueller Bescheide über die Erteilung befristeter Aufenthaltsberechtigungen als subsidiär Schutzberechtigte, Kopien der Aufenthaltsberechtigungskarten sowie Auszüge aus dem Zentralen Melderegister bei. Weiters legten die Erst- und Zweitbeschwerdeführer ihren Anträgen Eidesstattliche Erklärungen als Ersatz für die Geburtsurkunden mit der Begründung vor, wonach die Originale der Geburtsurkunden in den Kriegswirren verloren gegangen seien. Dem Antrag des Drittbeschwerdeführers wurde ein Sozialpass mit der Nr. XXXX , ausgestellt am XXXX vom Bundessozialamt/ XXXX , dem Antrag der Viertbeschwerdeführerin wurde eine Geburtsurkunde vom XXXX , ausgestellt vom Magistrat der Stadt XXXX unter der Nr XXXX , beigelegt.
Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom selben Tag wurden die Beschwerdeführer im Rahmen eines Verbesserungsauftrages aufgefordert, binnen vier Wochen mitzuteilen, warum sie nicht in der Lage seien, einen Reisepass bei der Botschaft zu beschaffen und wurde ihnen gleichzeitig aufgetragen, eine schriftliche Bestätigung der Botschaft, eine Aufgabebestätigung der Post oder ein Antwortschreiben der Botschaft vorzulegen. Weiters wurde ihnen mitgeteilt, dass im Fall der Ausstellung eines Fremdenpasses das Passgesetz anzuwenden sei, sie daher aufgefordert werden, ihre Identität zweifelsfrei nachzuweisen. Ansonsten würde dies einen Versagungsgrund darstellen. Für den Fall der nicht fristgerechten Behebung der Mängel würden die Anträge abgewiesen werden.
Die Verbesserungsaufträge wurden von der Erst- und Zweitbeschwerdeführerin am 19.05.2014 direkt vom Bundesamt übernommen.
Am 26.05.2014 legten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer Geburtsurkunden (ausgestellt am XXXX in XXXX bzw. am XXXX in XXXX ) samt Übersetzung vor.
1.2. Da die beschwerdeführenden Parteien auf den Verbesserungsauftrag vom 19.05.2014 nicht reagierten, wurden mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, jeweils vom 20.08.2014, 1.) Zl. XXXX ; 2.) Zl. XXXX ; 3.) Zl. XXXX ; 4.) Zl. XXXX , 5.) Zl. XXXX , jeweils der Antrag auf Ausstellung eines Fremdenpasses gemäß § 88 Abs 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 (FPG) idgF abgewiesen. Die Abweisung wurde - einzig - damit begründet, dass sich die beschwerdeführenden Parteien nicht bemüht hätten, einen Reisepass bei der Russischen Botschaft zu besorgen. Sie seien daher in der Lage, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen. Aus diesen Gründen würden die beschwerdeführenden Parteien die Kriterien zur Ausstellung eines Fremdenpasses nicht erfüllen.
1.3. Gegen die oben genannten Bescheide wurden fristgerecht Beschwerden erhoben und beantragten die beschwerdeführenden Parteien, die Bescheide der ersten Instanz zu beheben und die Verfahren an diese zurückzuverweisen. Im Wesentlichen wurde darin ausgeführt, dass das russische Generalkonsulat in XXXX die Ausstellung von Dokumenten für Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe extrem restriktiv handhabe. Infolge ihres Status als subsidiär Schutzberechtigte sei eine Beantragung von Dokumenten so gut wie aussichtslos. Weiters sei die von der belangten Behörde getroffene Annahme, wonach die Beschwerdeführer in der Lage seien, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, unbegründet und seien diesbezüglich keine Erhebungen durchgeführt worden. Soweit die belangte Behörde Zweifel an ihrer Identität habe, sei darauf hinzuweisen, dass deren Identität der Behörde hinlänglich bekannt sei, den Beschwerdeführern sei subsidiärer Schutz zuerkannt worden. Im Übrigen werde auf Art. 25 Abs. 2 der RL 2011/95/EU verwiesen, worin das Erfordernis eines Identitätsnachweises nicht genannt werde.
1.4. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015, Zlen. 1.) W189 XXXX ; 2.) W189 XXXX ; 3.) W189 XXXX ; 4.) W189 XXXX und 5.) W189 XXXX ; wurden die angefochtenen Bescheide behoben und die Angelegenheiten gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. Gestützt wurde diese Entscheidung darauf, dass es dem Ermittlungsverfahren an Erhebungen mangle, um zum Ergebnis gelangen zu können, die beschwerdeführenden Parteien seien in der Lage, sich Reisedokumente vom Heimatstaat zu besorgen. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl wäre gehalten gewesen, selbst Erhebungen durch Anfrage an die Vertretungsbehörden durchzuführen.
2.1. Am 13.01.2016 erhoben die beschwerdeführenden Parteien Säumnisbeschwerden gem. Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG iVm § 8 Abs. 1 VwGVG und führten dazu im Wesentlichen aus, es habe bislang keine neuerliche Entscheidung seitens des Bundesamtes gegeben. Der Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes stamme vom XXXX , nach Rückübermittlung seien die Akten beim Bundesamt "zumindest" im Februar 2015 wieder eingelangt. Die sechsmonatige Entscheidungsfrist sei somit jedenfalls abgelaufen. Über den zugrundeliegenden Antrag sei seit rund elf Monaten nicht entschieden worden, weshalb die belangte Behörde säumig sei. Die Verzögerung sei keinesfalls auf ein Verschulden der beschwerdeführenden Parteien zurückzuführen.
2.2. Am 11.04.2016 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Akten der beschwerdeführenden Parteien dem Bundesverwaltungsgericht vor und führte zugleich aus, dass nach individueller Prüfung der Akten eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgerecht erfolgen habe können. Hinsichtlich der Verfahrensdauer rechtfertigte sich das Bundesamt damit, die "explosionsartige Antragsentwicklung" habe zu einer außergewöhnlichen Arbeitsbelastung geführt, sodass nicht alle Verfahren in der gesetzlichen Frist erledigt werden konnten.
2.3. Das Bundesverwaltungsgericht veranlasste in weiterer Folge eine Anfrage an die Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in XXXX zur Abklärung der Fragen, ob subsidiär schutzberechtigten Angehörigen der Volksgruppe der Tschetschenen Reisedokumente (Reisepässe) ausgestellt würden, welche Unterlagen hierfür beizubringen seien und wie lange die Bearbeitungsdauer entsprechender Anträge sei.
Am 26.04.2016 langte ein mit 25.04.2016 datiertes Antwortschreiben der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in XXXX mit folgendem wesentlichen Inhalt ein:
"[...] Laut der russischen föderalen Gesetzgebung dürfen alle russischen Staatsbürger Reisepässe beantragen, unabhängig von ihrer Volksgruppe und davon, ob sie ausländische Aufenthaltsbewilligungen jeglicher Art haben oder nicht. Dafür braucht man Unterlagen, die die Identität der Person und ihrer russischen Staatsangehörigkeit beweisen. Normalerweise sind das gültige russische Reise- und/oder Inlandspässe für Personen im Alter ab 14 Jahren, und Geburtsurkunden mit dem Stempel über die Angehörigkeit zum russischen Staatsverband - für Kinder unter 14 Jahren. Falls die Person keine Unterlagen hat, die ihre Identität und russische Staatsangehörigkeit beweisen, kann das auf persönliche Anfrage geprüft werden. Die gesetzlich bestimmte Frist für die Reisepassausstellung bei den Migrationsbehörden in Russland ist ein Monat, bei den Konsularbehörden im Ausland bis drei Monate. [...]".
Dieses Anfrageergebnis wurde den beschwerdeführenden Parteien sowie dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelt und eine dreiwöchige Frist zur Stellungnahme eingeräumt.
In der am 27.05.2016 eingelangten Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien wurde im Wesentlichen ausgeführt, in der Anfragebeantwortung werde die "offizielle, theoretische Vorgansweise" dargestellt. In Praxis würden jedoch Botschafts- bzw. Konsulatsangehörige tschetschenischen Antragstellern zu verstehen geben, dass sie unerwünscht seien. Tschetschenen würden von russischen Behörden pauschal als verdächtige, unliebsame Staatsbürger angesehen bzw. in Zusammenhang mit Terroristen gebracht. Durch die politischen Entwicklungen der letzten Jahre habe sich diese Einstellung noch verschlimmert. Die Ausstellung von Dokumenten für tschetschenische Volksgruppenangehörige werde daher extrem restriktiv gehandhabt, de facto verhindert, wenn auch dies in offiziellen russischen Stellungnahmen nicht so bestätigt werde. Der Schlusssatz im Schreiben der Botschaft [Anm. worin nach den Gründen für die Fragestellung gefragt wird], könnte so gedeutet werden, dass die gestellte Frage in der Tat sehr brisant sei und sich die Botschaft dessen bewusst sei, dass es im Zusammenhang mit der Ausstellung von Dokumenten zu Unregelmäßigkeiten und Willkür komme. Auch der Status der beschwerdeführenden Parteien als subsidiär Schutzberechtigte werde von russischen Behördevertretern kritisch gesehen. Nach internen Vorschriften der russischen Vertretungsbehörden wäre für Personen mit Wohnsitz in XXXX das russische Konsulat in XXXX zuständig. Die beschwerdeführenden Parteien würden nicht über die im Schreiben angeführten notwendigen Dokumente verfügen. Eine Prüfung "auf persönliche Anfrage" würde für Tschetschenen aus den bereits genannten Gründen keinesfalls positiv ausfallen. Mit Verweis auf ein Judikat des Bundesverwaltungsgerichts wurde festgehalten, es müsse eine konkrete Möglichkeit bestehen, sich Reisedokumente des Heimatstaates zu beschaffen, die bloß abstrakte Möglichkeit reiche nicht aus.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Die beschwerdeführenden Parteien sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und gehören der Volksgruppe der Tschetschenen an. Den beschwerdeführenden Parteien kommt jeweils der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf ihren Herkunftsstaat zu.
Die beschwerdeführenden Parteien beantragten am 19.05.2014 die Ausstellung von Fremdenpässen.
Die beschwerdeführenden Parteien haben bislang keinen Versuch unternommen, sich persönlich bei der Vertretungsbehörde ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Die Stellung eines Antrages auf Ausstellung von Reisepässen bei Vertretungsbehörden ihres Herkunftsstaates ist für russischen Staatsbürger unabhängig von ihrer Volksgruppe und der Art ihrer Aufenthaltsbewilligung in Österreich möglich. Für die Antragstellung ist die Vorlage von die Identität beweisenden Unterlagen nötig. Bei Nichtexistenz von die Identität und russische Staatsangehörigkeit beweisenden Unterlagen kann eine Überprüfung auf persönliche Anfrage stattfinden.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen zur Staats- und Volksgruppenangehörigkeit, zum Schutzstatus, zur Antragstellung und zur Nichtvornahme eines Versuchs zur Erlangung von Reisepässen beruhen auf dem insoweit unstrittigen Akteninhalt.
Die Feststellungen zum Prozedere bei Ausstellung eines Reisepasses durch russische Vertretungsbehörden, insbesondere bei Anträgen von subsidiär schutzberechtigten Angehörigen der tschetschenischen Volksgruppe, beruhen auf Anfragebeantwortung der Konsularabteilung der Botschaft der Russischen Föderation in XXXX vom 25.04.2016. Aus der allgemeinen Formulierung über das Prozedere bei Ausstellung von Fremdenpässen wird deutlich, dass diese Vorgehensweise jedenfalls bei allen Niederlassungen im österreichischen Bundesgebiet gleich ist, sodass nicht angenommen werden kann, dass lediglich die Konsularabteilung in XXXX so vorgeht, sondern etwa auch jene in XXXX
.
Mangels Bezug zum konkreten Fall und mangels Belegen für die darin enthaltenen Behauptungen waren die Ausführungen in der Stellungnahme nicht geeignet, die Darstellung der Vertretungsbehörde zu entkräften. In der Stellungnahme wurde nicht belegt, dass die beschwerdeführenden Parteien konkret nicht in der Lage sind, sich Reisedokumente zu beschaffen. Aus dem Argument, dass sie nicht im Besitz der notwendigen Dokumenten wären, lässt sich insofern nichts gewinnen, als dieser Mangel durch eine Überprüfung auf persönliche Anfrage substituiert werden kann. Dies umso mehr, da die Erstbeschwerdeführerin und der Zweibeschwerdeführer im gegenständlichen Verfahren Geburtsurkunden vorlegten, die nicht nur Identitätsdaten aufweisen, sondern aus denen auch der Ort der staatlichen Registrierung hervorgeht.
Aus der Stellungnahme und den übrigen Verfahrensakten ergaben sich zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass die beschwerdeführenden Parteien sich zu irgendeinem Zeitpunkt um die Beschaffung von Reisepässen bei der Vertretungsbehörde bemüht hätten. Dies wurde von den beschwerdeführenden Parteien auch nicht behauptet. Es liegen zudem keine Hinweise vor, wonach den beschwerdeführenden Parteien (etwa aus Krankheitsgründen) die persönliche Anfrage bei der Vertretungsbehörde nicht möglich wäre.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor und ist der angefochtene Bescheid mittels Erkenntnis zu erledigen.
Zur Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht:
In seiner ständigen Rechtsprechung vertritt der Verwaltungsgerichtshof die Ansicht, dass ein Spruchpunkt, mit dem einem Devolutionsantrag stattgegeben wird, keinen selbständigen rechtlichen Gehalt aufweist und daher entbehrlich ist. Es ist ausreichend, dass in der Begründung entsprechend dargelegt wird, weshalb die Behörde davon ausgeht, dass sie ihre Zuständigkeit auf Grund des Devolutionsantrages bejaht (VwGH 27.05.2015, Zl. Ra 2015/19/0075).
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erkennen Verwaltungsgerichte über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.
Gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG kann Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG (Säumnisbeschwerde) erst erhoben werden, wenn die Behörde die Sache nicht innerhalb von sechs Monaten, wenn gesetzlich eine kürzere oder längere Entscheidungsfrist vorgesehen ist, innerhalb dieser entschieden hat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antrag auf Sachentscheidung bei der Stelle eingelangt ist, bei der er einzubringen war. Die Beschwerde ist abzuweisen, wenn die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden der Behörde zurückzuführen ist.
§ 8 Abs. 1 VwGVG knüpft bei der Regelung der Frist zur Erhebung der Säumnisbeschwerde an die im AVG vorgesehene sechsmonatige Entscheidungsfrist an. Die Entscheidungsfrist beginnt grundsätzlich erst mit Einlangen des Antrages auf Sachentscheidung bei der zuständigen Behörde zu laufen. Für die Zulässigkeit einer Säumnisbeschwerde ist der Zeitpunkt ihrer Erhebung maßgeblich (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 2 und K 4 zu § 8 VwGVG).
Ist die Säumnisbeschwerde zulässig und nicht abzuweisen, geht die Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Verwaltungsgericht über (siehe Eder/Martschin/Schmid: Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, NWV 2013, K 28 zu § 28 VwGVG).
Im gegenständlichen Fall wurden die im vorangegangenen Verfahren erlassenen Bescheide des Bundesamtes mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.01.2015, Zlen. 1.) W189 XXXX ; 2.) W189 XXXX ; 3.) W189 XXXX ; 4.) W189 XXXX und 5.) W189 XXXX ; behoben und die Angelegenheiten gem. § 28 Abs. 3 VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.
Mit Schriftsatz vom 13.01.2016 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG erhoben. Zum Zeitpunkt der Einbringung der gegenständlichen Beschwerde war daher die sechsmonatige Entscheidungsfrist gemäß § 8 Abs. 1 VwGVG längst verstrichen, weshalb sich aufgrund der - unbestrittenen - Säumigkeit des Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht als zulässig erweist.
Zu prüfen bleibt, ob die gegenständliche Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht des Bundesamtes abzuweisen ist, weil die Verzögerung nicht auf ein überwiegendes Verschulden des Bundesamtes zurückzuführen ist.
Wie sich aus dem Verwaltungsakt des Bundesamtes und aus dem oben dargestellten Verfahrensgang ergibt, sind im zweiten Verfahrensgang bis zur Erhebung der Säumnisbeschwerde am 13.01.2016 - also in einem Zeitraum ab Behebung der Entscheidungen im ersten Verfahrensgang von knapp einem Jahr - keine Verfahrensschritte gesetzt worden. Von der Möglichkeit zur Stellungnahme zur Säumnis machte das Bundesamt Gebrauch und stützte sich rechtfertigend auf die durch hohe Asylantragszahlen bedingte Arbeitsüberlastung. Eine solche wird der belangten Behörde - besonders in Hinblick auf die Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes im Erkenntnis vom 24.05.2016, Zl. Ro 2016/01/0001 bis 0004-3 - zwar grundsätzlich zugestanden. Die im konkreten Einzelfall vorzunehmende Prüfung, ob die Behörde an der Nichteinhaltung der Erledigungsfrist ein Verschulden trifft, geht dennoch zulasten der Behörde: Die Nichtvornahme der im aufhebenden Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts klar formulierten, notwendigerweise nachzuholenden Ermittlungsschritte im fortgesetzten Verfahren kann deshalb nicht auf die außergewöhnliche Belastungssituation zurückgeführt werden, da es sich dabei nur um eine Ergänzung eines im Erstverfahren nicht hinreichend ermittelten Sachverhaltes in bereits seit Mai 2014 anhängigen Verfahren handelt. Jene noch zu ermittelnden Sachverhaltsfragen konnten gegenständlich mittels eines Schriftverkehrs geklärt werden, sodass sich zudem der notwendige Verfahrensaufwand gering hält. Unter den Aspekten der nur ergänzenden Ermittlung und des dazu nötigen nur geringen Verfahrensaufwandes ist es trotz der gegebenen Belastungssituation nach Ansicht des Bundesverwaltungsgericht im konkreten Einzelfall evident, dass die belangte Behörde ein überwiegendes Verschulden hinsichtlich der Verletzung der Entscheidungspflicht trifft.
Da sich aus dem Akteninhalt auch nicht ergibt, dass die Ermittlungsverzögerung durch ein schuldhaftes Verhalten der beschwerdeführenden Parteien oder durch unüberwindliche Hindernisse verursacht war, ist den Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht stattzugeben.
Daraus folgt auch, dass die Zuständigkeit hinsichtlich der Anträge auf Ausstellung von Fremdenpässen auf das Bundesverwaltungsgericht übergegangen ist und es in der Folge über diese selbst zu entscheiden hat.
Zu A)
Gemäß § 88 Abs. 2a Fremdenpolizeigesetz, BGBl. I Nr. 100/2005 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013 (FPG) sind Fremdenpässe Fremden, denen in Österreich der Status des subsidiär Schutzberechtigten zukommt und die nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen, auf Antrag auszustellen, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen.
In den Erläuterungen zur Regierungsvorlage zu BGBl. I 2009/122, Z 73 und 74 (§ 88 Abs. 2 und 2a) wird wie folgt ausgeführt:
"Die Statusrichtlinie sieht die Angleichung der Rechte von Asylberechtigten und subsidiär Schutzberechtigten, unter anderem in Bezug auf den Anspruch auf Ausstellung von Reisedokumenten durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat, vor. Art. 25 Abs. 2 Statusrichtlinie sieht diesbezüglich vor, dass subsidiär Schutzberechtigten, die keine Reisedokumente ihres Herkunftsstaates erhalten können, durch den schutzgewährenden Mitgliedstaat Reisedokumente auszustellen sind, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen. Diese Richtlinienbestimmung wird durch § 88 Abs. 2a umgesetzt, indem subsidiär Schutzberechtigten nunmehr ein Rechtsanspruch auf Ausstellung eines Fremdenpasses eingeräumt wird, der nur aus Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung beschränkt werden kann. Humanitäre Gründe für die Anwesenheit in einem anderen Staat sind nicht mehr erforderlich."
Subsidiär Schutzberechtigte sind dann nicht in der Lage, sich ein Reisedokument ihres Heimatstaates (Herkunftsstaates) zu beschaffen, wenn deren Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert. Mit der Ausstellung eines Fremdenpasses an den Betroffenen übernimmt Österreich die völkerrechtliche Rücknahmeverpflichtung. Die "zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung" müssen sich auf dem Betroffenen mit dem Fremdenpass eröffnete Reisefreiheit beziehen (Schrefler-König/Szymanski, Fremdenpolizei- und Asylrecht (2014) Anm 2 zu § 88 FPG).
Neben dem Status des subsidiär Schutzberechtigten ist Voraussetzung für die Ausstellung eines Fremdenpasses, dass der Fremde nicht in der Lage ist, sich ein gültiges Reisedokument seines Heimatstaates zu beschaffen.
Im gegenständlichen Fall ist es den beschwerdeführenden Parteien möglich und zumutbar, sich ein gültiges Reisedokument zu beschaffen, da alle russischen Staatsangehörigen - dies gilt ausnahmslos auch für Angehörige der Volksgruppe der Tschetschenen - Reisepässe beantragen dürfen. Wenn die beschwerdeführenden Parteien nicht hinreichende Unterlagen zum Beweis ihrer Identität und ihrer russischen Staatsangehörigkeit besitzen, so steht dies - so die eindeutige Auskunft der Konsularabteilung der russischen Botschaft - dem Antrag und so auch einer Ausstellung eines Reisepasses insofern nicht entgegen, als die Identität und Staatsangehörigkeit auf persönliche Anfrage geprüft werden können. Durch die Möglichkeit der Substituierung nicht vorhandener Dokumente durch Überprüfung auf persönliche Anfrage besteht gegenständlich eine konkrete Möglichkeit, sich Reisedokumente des Heimatstaates zu beschaffen.
Eine persönliche Anfrage wurde von den beschwerdeführenden Parteien jedoch bislang unterlassen, berechtigte Gründe für dieses Verhalten sind im Verfahren nicht hervorgekommen. Insbesondere liegen keine individuellen Umstände vor (etwa eine schwere Erkrankung), die es den beschwerdeführenden Parteien gänzlich verunmöglichen würden, persönlich die Vertretungsbehörde aufzusuchen. Es stehen folglich einer persönlichen Kontaktaufnahme der beschwerdeführenden Parteien mit der Vertretungsbehörde keine Hindernisse entgegen, sodass es ihnen möglich und zumutbar ist, sich persönlich an die Vertretungsbehörde zu wenden.
Aufgrund des Umstandes, dass die beschwerdeführenden Parteien nicht versucht haben, sich einen Reisepass von der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu besorgen, obwohl dies aufgrund der dargelegten Umstände möglich und zumutbar ist, liegt gegenständlich kein Fall vor, in dem die Parteien nicht in der Lage sind, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatstaates zu beschaffen.
Zumal die Ausstellung eines Reisedokumentes durch einen anderen Staat einen massiven Eingriff in die Hoheitsreiche des Herkunftsstaates bedeutet, ist für die Ausstellung eines Fremdenpasses ein restriktiver Maßstab anzulegen und geht das Fremdenpolizeigesetz von der Prämisse aus, dass Fremde sich zuerst an ihre Heimatvertretung für ein Reisedokument wenden müssen. Erst wenn der Fremde, was im Fall der beschwerdeführenden Parteien nicht zutrifft, keine Reisedokument erhalten, ist bei Erfüllen der sonstigen Voraussetzungen ein Fremdenpass auszustellen.
Die beschwerdeführenden Parteien werden demnach ein gültiges Reisedokument bei der Vertretungsbehörde ihres Herkunftsstaates zu beantragen haben.
Da die beschwerdeführenden Parteien - mangels eines entsprechenden Antrages bei dieser - nicht darlegen konnten, dass ihnen die Vertretungsbehörde des Herkunftsstaates jeweils die Ausstellung eines Reisedokumentes verweigern, ist die Voraussetzung zur Erteilung eines Fremdenpasses an Fremde, denen in Österreich der Status von subsidiär Schutzberechtigten zukommt, nicht erfüllt. Die beschwerdeführenden Parteien konnten nicht darlegen, nicht in der Lage zu sein, sich ein gültiges Reisedokument ihres Herkunftsstaates zu beschaffen.
Daraus folgt, dass die beschwerdeführenden Parteien die Voraussetzung zur Ausstellung von Fremdenpässen gemäß § 88 Abs. 2a FPG nicht erfüllen. Zum aktuellen Zeitpunkt ist kein objektiv nachvollziehbarer Grund ersichtlich, weshalb sie nicht in der Lage sein sollten, sich ein gültiges Reisedokument ihres Heimatlandes zu beschaffen bzw. wurde nicht dargelegt, dass die Vertretungsbehörde die Ausstellung verweigert.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann - soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist - das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Gemäß der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 EMRK, dessen Garantien nach Art. 47 Abs. 2 GRC auch im vorliegenden Fall Anwendung finden, kann eine mündliche Verhandlung unter bestimmten Voraussetzungen unterbleiben, etwa wenn der Fall auf der Grundlage der Akten und der schriftlichen Äußerungen der Parteien angemessen entschieden werden kann (EGMR 12.11.2002, 28.394/95, Döry vs. Schweden; 8.2.2005, 55.853/00, Miller vs. Schweden).
Der Verfassungsgerichtshof hat betreffend die Anwendung des § 41 Abs. 7 AsylG 2005 idF BGBl. I 100/2005, - also zur wortidenten Vorgängerbestimmung des § 21 Abs. 7 BFA-VG - unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm Art. 52 GRC ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat der Asylwerber hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor dem Bundesasylamt releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Asylgerichtshof erforderlich, wenn die vom betroffenen Asylwerber bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde an den Asylgerichtshof aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfSlg. 19.632/2012).
Der VwGH hat sich mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017, mit der Frage des Entfalls einer mündlichen Verhandlung unter Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG befasst, wobei dem Grunde nach die zuvor zitierte Judikaturlinie der Höchstgerichte beibehalten wird. Daraus resultierend ergeben sich für die Auslegung des § 21 Abs. 7 BFA-VG folgende maßgeblichen Kriterien: Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht diese tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten ebenso außer Betracht bleibt wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Projiziert auf den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet dies, dass aus dem Akteninhalt des Verwaltungsaktes die Grundlage des bekämpften Bescheides unzweifelhaft nachvollziehbar ist. Der maßgebliche Sachverhalt war aus der Aktenlage - insbesondere aus der Anfragebeantwortung der Konsularabteilung in Zusammenschau mit der diesbezüglichen Stellungnahme der beschwerdeführenden Parteien - geklärt. Es ist zudem unstrittig, dass die beschwerdeführenden Parteien zu keinem Zeitpunkt aus eigenem den Versuch unternahmen, gültige Reisedokumente zu beschaffen und durch persönliche Anfrage die hierfür notwendige Klärung ihrer Identität und Staatsangehörigkeit zu veranlassen, sodass dieser maßgebliche Sachverhalt zweifelsfrei feststand. Folglich konnte von einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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