BVwG W161 2131370-1

W161 2131370-1Tribunal Administrativo Federal22 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Ausreisewilligkeit, Beschwerdevorentscheidung, Einreisetitel,<br/>österreichische Vertretungsbehörde, Rechtsanschauung des VwGH,<br/>Vorlageantrag, Wiederausreise

Texto completo

BVwG W161 2131370-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W161.2131370.1.00

Spruch

W161 2131370-1/2E

Im Namen der Republik!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Monika LASSMANN nach Beschwerdevorentscheidung der Österreichischen Botschaft Skopje vom 03.06.2016, Zl. Skopje-ÖB/KONS/1839/2016, aufgrund des Vorlageantrags des XXXX, geb. XXXX, StA. Kosovo, vertreten durch Mag. XXXX, Rechtsanwalt in XXXX Wien, über die Beschwerde gegen den Bescheid der Österreichischen Botschaft Skopje vom 30.03.2016, zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß § 32 Abs. 1 lit. a) sublit. ii) und lit. b) der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1.1. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Kosovo und stellte am 14.01.2016 persönlich bei der Österreichischen Botschaft in Skopje (im Folgenden: "ÖB Skopje") einen Antrag auf Ausstellung eines Schengen-Visums der Kategorie D für einen Aufenthalt von 180 Tagen ein. Als Zweck wurde Familienbesuch angegeben.

1.2. Am 15.01.2016 wurde der Antragsteller vor der Österreichischen Botschaft in Skopje insbesondere zu den Umständen seiner Eheschließung niederschriftlich befragt.

Er gab insbesondere an:

"Frage: Haben Sie Vorstrafen?

Antwort: Ich habe keine Vorstrafen.

Frage: Waren Sie vor dieser Ehe schon verheiratet, stammen Kinder aus dieser Ehe?

Antwort: Ich war vor dieser Ehe nicht verheiratet und habe keine Kinder.

Frage: War Ihr Ehegattin vor dieser Ehe schon einmal verheiratet und stammen Kinder aus dieser Ehe?

Antwort: Meine Frau war vor dieser Ehe nicht verheiratet und hat keine Kinder.

Frage: Wie heißt die Ehegattin?

Antwort: XXXX

Frage: Kennen Sie das Geburtsdatum und den Geburtsort der Gattin?

Antwort: Sie ist am XXXX Geboren. Den Geburtsort kenne ich nicht.

Frage: Wie heißen Ihre nahen Angehörigen und wo wohnen sie?

Antwort: Mein Vater heißt XXXX, meine Mutter XXXX, mein Bruder XXXX und meine Schwester XXXX (phonetisch). Alle leben im Kosovo.

Weiter habe ich noch einen Halbbruder Namens XXXX welcher in Deutschland lebt und eine Halbschwester Namens XXXX (phonetisch) welche in der Schweiz lebt.

Frage: Wie heißen die nahen Angehörigen Ihrer Gattin (Eltern, Geschwister, usw)?

Antwort: Der Vater meiner Gattin heißt XXXX. Den Namen der Mutter bzw. deren Geschwister (2 Brüder) kenne ich nicht.

Frage: Welchen Beruf üb(t)en Sie aus, welche schulische und berufliche Ausbildung haben Sie?

Antwort: Ich habe eine Ausbildung zum volksschullehrer gemacht, arbeite jedoch die letzten 10 Jahre im Baugewerbe.

Frage: Welchen Beruf übt die Ehegattin aus, welche schulische und berufliche Ausbildung hat sie?

Antwort: Meine Frau hat Friseurin gelernt. Weiter Angaben zur schulischen bzw. beruflichen Ausbildung kann ich nicht machen.

Frage: Welche Sprache sprechen Sie und welche die Ehegattin?

Antwort: Ich spreche Albanisch, Deutsch und etwas Serbokroatisch. Meine Gattin spricht Deutsch, Englisch und etwas Albanisch.

Frage: Wie unterhalten Sie sich mit Ihrer Gattin?

Antwort: Wir unterhalten und in deutscher Sprache..

Frage: Kennen Sie besondere Merkmale (Tattoos, Narben, etc.) der Gattin?

Antwort: Sie hat keine besonderen Merkmale.

Frage: Welche besonderen Merkmale (Tattoos, Narben, etc.) besitzen Sie?

Antwort: Ich habe keine besonderen Merkmale.

Frage: Wann haben Sie Ihre Gattin kennen gelernt?

Antwort: Ich habe meine Gattin vor ca. 2 Jahren (September 2014) in Wien kennengelernt.

Frage: Sie haben kein Visum im Reisepass. Wie sind sie nach Österreich gereist?

Antwort: Ich bin zwecks Arbeitssuche illegal nach Österreich gereist, konnte jedoch ohne Papiere keine Anstellung finden und habe 2005/2006 in Traiskirchen um Asyl angesucht. Ich wurde während meines Aufenthaltes in Österreich von meinen Halbgeschwister aus D und CH bzw. später auch von meiner Gattin finanziell unterstützt. Der Asylantrag wurde abgelehnt. An das Ablehnungsdatum kann ich mich nicht mehr erinnern. Ich bin aus Österreich ausgereist, weil ich meine Gattin als illegaler nicht in Österreich heiraten konnte.

Frage: Was war der Zweck dieser Eheschließung (Aufenthaltstitel)?

Antwort: Wir haben aus Liebe geheiratet.

Frage: Wann und wo war die Eheschließung?

Antwort: Wir haben am 11.11.2015 im Kosovo geheiratet.

Frage: Wer waren die Trauzeugen?

Antwort: Meine Schwester "XXXX" (phonetisch) und mein Freund "XXXX" (phonetisch).

Frage: Wie viele Personen haben an der Trauung teilgenommen; wer waren diese?

Antwort: Neben den Trauzeugen waren noch der Standesbeamte und ein Dolmetscher anwesend.

Frage: Haben Sie von Ihrer Gattin ein Hochzeitsgeschenk erhalten?

Antwort: Ich habe von meiner Frau einen Hochzeitsring erhalten.

Frage: Haben Sie Ihrer Gattin ein Hochzeitsgeschenk gemacht?

Antwort: Ich habe meiner Frau einen Hochzeitsring geschenkt.

Frage: Gab es eine Hochzeitstafel, wenn ja, wer war dabei, was gab es zu essen und trinken?

Antwort: Wir waren in Gjakova im Restaurant Index zum Essen. Zum Essen gab es Fleisch, Salat (lt. AS: "Alles was wir gerne essen"). Es gab eine Reservierung für den Tisch, jedoch keine Vorbestellung für ein "Hochzeitsessen" - Buffet etc.

Frage: Tragen Sie einen Ehering, wie sieht er aus, zeigen Sie ihn her?

Antwort: Ja, der AS trägt einen goldenen Ehering.

Frage: Sind Sie bei Ihrer Gattin mitversichert?

Antwort: Ich bin nicht bei ihr mitversichert.

Frage: Handelt es sich bei der gegenständlichen Eheschließung um eine Aufenthaltsehe?

Antwort: Nein, wir haben aus Liebe geheiratet.

Frage: Welche Haustiere hat Ihre Gattin?

Antwort: Sie hat eine Katze die "Shila" (phonetisch) heißt.

Frage: Welche Hobbys hat ihre Gattin?

Antwort: Sie betreibt Yoga.

Frage: Welche Hobbys haben Sie?

Antwort: Ich spiele gelegentlich Fußball, bin jedoch bei keinem Club angemeldet.

Frage: Können Sie die Wohnung Ihrer Gattin beschreiben?

Antwort: Sie wohnt in der XXXX Bezirk. Ihre Wohnung hat 2 Zimmer , ein Wohnzimmer, ein Schlafzimmer, Küche, Bad und WC (im Bad inkludiert) und einen Balkon. Die Wände sind weiß und sie hat Pflanzen in der Wohnung. Sie hat einen Fernseher welcher im Wohnzimmer aufgestellt ist.

Frage: Wer hat den Hochzeitsantrag gestellt?

Antwort: Der Vorschlag zur Hochzeit kam von meiner Frau im Jänner 2015. Ich wollte Sie jedoch nicht gleich heiraten, da ich sie noch zu wenig gut kannte und habe sie dann im November 2015 geheiratet.

Frage: Wie oft haben Sie Ihre Gattin nach der Ausreise aus Österreich gesehen?

Antwort: Ich bin im Juli oder August 2015 aus Österreich ausgereist. Vor der Eheschließung im November 2015 hat mich meine Frau 1 Mal besucht. Seit der Eheschließung im Nov. 2015 war sie bereits 4 Mal bei mir im Kosovo zu Besuch."

1.3. Am 23.02.2016 erfolgte eine Einvernahme der vom Antragsteller angegebenen Ehefrau XXXX bei der Landespolizeidirektion Wien, Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug wegen Verdachtes auf Vorliegen einer Aufenthaltsehe.

XXXX gab bei ihrer Niederschrift an, sie habe ihren nunmehrigen Gatten bei einer Online-Plattform kennengelernt und sei seit Mai 2014 mit ihm in Mail-Kontakt gestanden. Sie habe ihn im Oktober 2014 zum ersten Mal persönlich getroffen, wobei er ihr gegenüber angegeben habe, 2008 mit einem Studentenvisum eingereist zu sein und dann wieder retour in den Kosovo gegangen zu sein. 2011 sei er erneut mit einem Arbeitsvisum in Österreich aufhältig gewesen. Ihr gegenüber habe XXXX angegeben, bis zuletzt als Lehrer tätig gewesen zu sein. Ihr Ehegatte sei 2014 irgendwo im XXXX Bezirk wohnhaft gewesen, eine genaue Adresse könne sie nicht angeben. Zu den familiären Verhältnissen ihres Ehegatten gab sie an, er habe nach seinen Angaben insgesamt acht Geschwister, wovon vier in der Schweiz und vier in Deutschland aufhältig seien. Die Eltern von ihm würden nach ihren Informationen ebenfalls in der Schweiz wohnen. Nach der erfolgten Eheschließung im Kosovo habe das Ehepaar mehrere Tage in Venedig verbracht, finanziert von ihr. Sie habe ihren Mann im Vorjahr, und zwar im September, Oktober und November bzw. heuer im Jänner ihren Mann im Kosovo besucht. Die genaue Wohnadresse ihres Mannes kenne sie nicht. Er habe ihr gegenüber angegeben, im Haus seiner Eltern zu leben und aufgrund des Aufenthaltes seiner Eltern in der Schweiz, nicht in das Haus zu können. Genauere Angaben, warum das nicht möglich sei, habe er ihr gegenüber nicht gemacht. Sie sei noch nie bei der Wohnadresse ihres Gatten gewesen und hätten sie immer nur im Hotel genächtigt.

1.4. Mit Schreiben vom 21.03.2016 wurde dem Antragsteller die Möglichkeit zur Stellungnahme (Parteiengehör) eingeräumt. Ihm wurde gleichzeitig mitgeteilt, dass eine Prüfung ergeben habe, dass Bedenken gegen die Erteilung eines Visums, wie vom Antragsteller beantragt, bestünden. Der Antragssteller habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Die Wiederausreise in den Heimatstaat erscheine nicht gesichert und bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit seiner Angaben. Der Antragsteller sei eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eingegangen, die nach dem Dafürhalten der Botschaft eine Scheinehe sei. Da er diese Ehe zum Zweck der Erschleichung eines Aufenthaltstitels eingegangen sei, werde davon ausgegangen, dass der Antragsteller das Bundesgebiet nach Ablauf des Visums nicht mehr verlassen werde.

1.5. Am 29.03.2016 langte bei der ÖB Skopje eine im Namen des Antragstellers und seiner Ehefrau per E-Mail verfassten Stellungnahme ein, in welcher angeführt wird die Verfasser wären von den Vorwürfen, ihre Ehe wäre nur eine Scheinehe und aus bürokratischen Zwecken geschlossen, zutiefst verletzt und würden sie dies ganz klar widerrufen. Sie würden einander lieben. Sie hoffen, durch einen sehr persönlichen Einblick in ihre intimste Privatsphäre nun endlich alle Zweifel ausräumen hätten zu können.

Der Stellungnahme sind Auszüge aus Whats App Chats und angebliche Fotos eines gemeinsamen Urlaubs sowie von der Hochzeit angeschlossen.

1.6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 30.03.2016 verweigerte die ÖB Skopje die Erteilung des beantragten Visums mit der Begründung, der Antragsteller habe den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht ausreichend begründet. Die über den Aufenthalt vorgelegten Informationen seien unglaubwürdig und in sich widersprüchlich. Es bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben des Antragstellers. Die Wiederausreise in den Heimatstaat erscheinen nicht gesichert und bestünden begründete Zweifel an der Glaubwürdigkeit der Angaben. Der Antragsteller sei eine Ehe mit einer deutschen Staatsangehörigen eingegangen, die nach dem Dafürhalten der Botschaft eine Scheinehe sei. Da der Antragsteller diese Ehe zum Zweck der Erschleichung um eines Aufenthaltstitels eingegangen sei, werde davon ausgegangen, dass dieser das Bundesgebiet nach Ablauf des Visums nicht mehr verlassen werde.

Die eingebrachte Stellungnahme habe die vorgehaltenen Bedenken nicht zerstreuen können, weil sie kein konkretes Vorhalten enthalten habe.

Der Bescheid wurde dem Antragsteller am 05.04.2016 zugestellt.

1.7. Gegen den Bescheid richtet sich die am 26.04.2016 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Antragsteller im Wesentlichen die Annahme der Botschaft, wonach eine Aufenthaltsehe/ Scheinehe vorliege bekämpft.

Zunächst wird in der Beschwerde fälschlich davon ausgegangen, dass dem angefochtenen Bescheid ein Schreiben der LPD Wien beigefügt gewesen wäre und führt die Beschwerde aus, die als Beilage angeführte Einvernahme des Mannes liege in Wirklichkeit nicht bei und könne deshalb hierzu nicht Stellung genommen werden.

Der Rechtsvertreter verweist in der Beschwerde immer wieder auf die allgemeine Lebenserfahrung und Gründe, warum sich ein Mann einer Frau gegenüber stets besser darstellen möchte, als seine tatsächliche Situation tatsächlich sei. Weiters wird auf kulturelle Unterschiede verwiesen, die zur unterschiedlichen Interpretation von Aussagen führen würden, beispielsweise auf die Anzahl der Geschwister bezogen. Es wird auch angeführt, der Beschwerdeführer habe seiner Frau das Haus seiner Eltern im Kosovo nicht gezeigt, "weil er sich für die verfallene Bruchbude geniert habe und weil diese Bruchbude "pour fair l¿amour" gänzlich ungeeignet gewesen wäre, dazu sei ein Hotel wesentlich besser geeignet".

Im Rechtsmittelverfahren werde dem BVwG eine Fotoserie dieses Hauses samt Eigentumsnachweis vorgelegt werden. Konkrete rechtliche Ausführungen enthält die Beschwerde nicht.

1.8. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.06.2016 wies die ÖB Skopje die Beschwerde gemäß § 14 Abs. 1 VwGVG ab.

1.9. Am 10.06.2016 wurde bei der ÖB Skopje ein Vorlageantrag gemäß § 15 VwGVG eingebracht.

1.10. Mit Schreiben des Bundesministeriums für Europa, Integration und Äußeres vom 27.07.2016 wurde dem Bundesverwaltungsgericht der Vorlageantrag samt Verwaltungsakt übermittelt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger des Kosovo, stellte am 14.01.2016 bei der Österreichischen Botschaft Skopje einen Antrag auf Ausstellung eines, für den Zeitraum von 180 Tagen gültigen und zur einfachen Einreise berechtigenden Visums der Kategorie D für den deklarierten Hauptzweck "Frau besuchen".

Der Beschwerdeführer wurde vor der Schlussfassung über seinen Antrag aufgefordert, Zweifel an der Absicht, vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedsstaaten auszureisen, sowie die Zweifel am Zweck der Bedingungen des geplanten Aufenthaltes auszuräumen.

Die Absicht des Beschwerdeführers vor Ablauf des Visums aus dem Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auszureisen, konnte jedoch nicht festgestellt werden.

Der nunmehrige Beschwerdeführer reiste bereits im Jahr 2005 als Asylwerber in Österreich ein. Sein Antrag auf internationalen Schutz wurde jedoch rechtskräftig abgewiesen. Seit 2012 bestand gegen ihn ein Rückkehrentscheid in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gültig bis 10.08.2015.

2. Beweiswürdigung:

Die festgestellten Tatsachen ergeben sich aus dem Akt der Österreichischen Botschaft Skopje, insbesondere aus den schriftlichen Eingaben der beschwerdeführende Partei sowie allen in Vorlage gebrachten Unterlagen. Von Seiten der beschwerdeführenden Partei wurde den getroffenen Feststellungen zu Person und Verfahrensablauf nicht substantiiert entgegen getreten.

Zu den Zweifel an der Rechtsmäßigkeit der vom Beschwerdeführer geschlossenen Ehe und der daraus resultierenden Zweifeln aus dem Gebiet der Hoheitsstaaten vor Ablauf des Visums wieder auszureisen:

Im vorliegenden Fall stellte der nunmehrige Beschwerdeführer bereits im Jahr 2005 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich, der in der Folge rechtkräftig abgelehnt wurde. Er verblieb danach offenbar illegal in Österreich, trotz einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot, gültig bis August 2015. Aufgrund von Zweifeln der österreichischen Botschaft an der Rechtmäßigkeit der Ehe und aufgrund von Verdachtsmomenten in Hinblick auf eine Aufenthaltsehe, erfolgte in der Folge eine Befragung des Antragsstellers sowie der von ihm angegebenen Ehegattin. Bei Vergleich der Angaben beider Ehegatten zeigen sich zahlreiche Widersprüche beziehungsweise Divergenzen. So gab der Beschwerdeführer an, seine Ehefrau in Wien kennengelernt zu haben, sie gab an, ihn im Internet kennengelernt zu haben. Nach Angaben der Ehefrau sei der Beschwerdeführer als Lehrer tätig gewesen, nach Angaben des Beschwerdeführers habe er zuletzt im Baugewerbe gearbeitet. Die Ehefrau nannte acht Geschwister des Ehegatten, der Beschwerdeführer gab an zwei Geschwister und zwei Halbgeschwister zu haben. Laut Ehefrau würden die Geschwister in der Schweiz und in Deutschland leben, laut Beschwerdeführer im Kosovo, lediglich die Halbgeschwister würden in Deutschland und in der Schweiz leben. Die Namen sind der Ehegattin nicht bekannt, obwohl die Schwester des Beschwerdeführers laut dessen Angaben als Trauzeugin bei der Eheschließung anwesend war. Ebenso wenig kennt der Beschwerdeführer die Namen der Geschwister der Ehefrau. Die Ehefrau gab an, die Eltern des Beschwerdeführers würden in der Schweiz leben, der Beschwerdeführer selbst gab an, seien Eltern und Geschwister würden im Kosovo leben. Ein Urlaub in Venedig wurde nur von der Ehefrau angegeben, vom Beschwerdeführer selbst nicht erwähnt. Dieser Urlaub muss auch bezweifelt werden, da der Beschwerdeführer kein Schengenvisum und sogar ein Einreiseverbot hatte.

Zu den vorgelegten Fotos und Whats App Chats ist auszuführen:

Aus den Whats App Chats ist weder nachvollziehbar wann, von wem und an wen diese Nachrichten übermittelt wurden. Im übrigen können derartige Nachrichten auch jederzeit ganz leicht zu Beweiszwecken angefertigt werden.

Zu den Fotos ist bemerkenswert, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin nur auf drei der vorgelegten Fotos gemeinsam zu sehen sind, während auf allen anderen Fotos jeweils nur eine Person abgelichtet ist. Auch auf diesen Fotos ist nicht ersichtlich wann, wo, von wem und zu welchem Zweck diese angefertigt wurden.

Im Übrigen fällt auf, dass laut vorgelegter Heiratsurkunde der Familienname beider Ehegatten XXXX lautet. Nichts desto trotz tritt die Ehegattin offenbar weiter unter ihrem Geburtsnamen XXXX in Erscheinung.

Die Beschwerdevorentscheidung verweist auch zutreffend darauf, dass aus dem vorgelegten Whats App Chat, wonach beide die Mütter der Eheleute grüßen lassen, Zweifel an der Ehe abzuleiten sind, da beide Eheleute ihre Schwiegermutter überhaupt nicht kennen und der Beschwerdeführer nicht einmal den Namen seiner Schwiegermutter angeben konnte.

Im Hinblick auf die aufgezeigten Widersprüche, Divergenzen sowie das Vorleben des Beschwerdeführers sind Zweifel an dem tatsächlichen Ehewillen des Beschwerdeführers und seiner Absicht das Gebiet der Hoheitsstaaten nach Ablauf seines Visums wieder zu verlassen, durchaus angebracht und nachvollziehbar.

3. Rechtliche Beurteilung:

Mit 1.1.2014 ist das Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG) idF BGBl. I Nr. 10/2013 in Kraft getreten.

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter.

Die maßgeblichen Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG) idF BGBl. I Nr. 122/2013, lauten wie folgt:

"§ 2 Soweit die Bundes- oder Landesgesetze nicht die Entscheidung durch den Senat vorsehen, entscheidet das Verwaltungsgericht durch Einzelrichter (Rechtspfleger).

Beschwerdevorentscheidung

§ 14 (1) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG steht es der Behörde frei, den angefochtenen Bescheid innerhalb von zwei Monaten aufzuheben, abzuändern oder die Beschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen (Beschwerdevorentscheidung). § 27 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Will die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absehen, hat sie dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

(3) Im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 4 B-VG hat die Behörde dem Verwaltungsgericht die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen.

Vorlageantrag

§ 15 (1) Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). Wird der Vorlageantrag von einer anderen Partei als dem Beschwerdeführer gestellt, hat er die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (§ 9 Abs. 1 Z 3), und ein Begehren (§ 9 Abs. 1 Z 4) zu enthalten.

(2) Ein rechtzeitig eingebrachter und zulässiger Vorlageantrag hat aufschiebende Wirkung, wenn die Beschwerde

1.

von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hatte und die Behörde diese nicht ausgeschlossen hat;

2.

von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung hatte, die Behörde diese jedoch zuerkannt hat.

Die Behörde hat dem Verwaltungsgericht den Vorlageantrag und die Beschwerde unter Anschluss der Akten des Verfahrens vorzulegen und den sonstigen Parteien die Vorlage des Antrags mitzuteilen.

(3) Verspätete und unzulässige Vorlageanträge sind von der Behörde mit Bescheid zurückzuweisen. Wird gegen einen solchen Bescheid Beschwerde erhoben, hat die Behörde dem Verwaltungsgericht unverzüglich die Akten des Verfahrens vorzulegen.

§ 16 [ ... ]

Verfahren vor dem Verwaltungsgericht

Anzuwendendes Recht

§ 17 Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte."

§§ 11, 11a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) idF BGBl. I Nr. 68/2013 lauten:

"Verfahren vor den österreichischen Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11 (1) In Verfahren vor österreichischen Vertretungsbehörden haben Antragsteller unter Anleitung der Behörde die für die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes erforderlichen Urkunden und Beweismittel selbst vorzulegen; in Verfahren zur Erteilung eines Visums D ist Art. 19 Visakodex sinngemäß anzuwenden. Der Antragssteller hat über Verlangen der Vertretungsbehörde vor dieser persönlich zu erscheinen, erforderlichenfalls in Begleitung eines Dolmetschers (§ 39a AVG). § 10 Abs. 1 letzter Satz AVG gilt nur für in Österreich zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Personen. Die Vertretungsbehörde hat nach freier Überzeugung zu beurteilen, ob eine Tatsache als erwiesen anzunehmen ist oder nicht. Eine Entscheidung, die dem Standpunkt des Antragstellers nicht vollinhaltlich Rechnung trägt, darf erst ergehen, wenn die Partei Gelegenheit zur Behebung von Formgebrechen und zu einer abschließenden Stellungnahme hatte.

(2) Partei in Verfahren vor der Vertretungsbehörde ist ausschließlich der Antragssteller.

(3) Die Ausfertigung bedarf der Bezeichnung der Behörde, des Datums der Entscheidung und der Unterschrift des Genehmigenden; an die Stelle der Unterschrift kann das Siegel der Republik Österreich gesetzt werden, sofern die Identität des Genehmigenden im Akt nachvollziehbar ist. Die Zustellung hat durch Übergabe in der Vertretungsbehörde oder, soweit die internationale Übung dies zulässt, auf postalischem oder elektronischem Wege zu erfolgen; ist dies nicht möglich, so ist die Zustellung durch Kundmachung an der Amtstafel der Vertretungsbehörde vorzunehmen.

(4) Vollinhaltlich ablehnende Entscheidungen gemäß Abs. 1 betreffend Visa D sind schriftlich in einer Weise auszufertigen, dass der Betroffene deren Inhalt und Wirkung nachvollziehen kann. Dem Betroffenen sind die Gründe der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit, die der ihn betreffenden Entscheidung zugrunde liegen, genau und umfassend mitzuteilen, es sei denn, dass Gründe der Sicherheit der Republik Österreich dieser Mitteilung entgegenstehen. In der schriftlichen Ausfertigung der Begründung ist auch die Rechtsmittelinstanz anzugeben.

(5) Für die Berechnung von Beginn, Lauf und Ende von Fristen (§ 33 AVG) gelten die Wochenend- und Feiertagsregelungen im Empfangsstaat.

(6) Kann dem Antrag auf Erteilung eines Visums D auf Grund zwingender außenpolitischer Rücksichten oder aus Gründen der nationalen Sicherheit nicht stattgegeben werden, so ist die Vertretungsbehörde ermächtigt, sich auf den Hinweis des Vorliegens zwingender Versagungsgründe zu beschränken. Der maßgebliche Sachverhalt muss auch in diesen Fällen im Akt nachvollziehbar sein.

(7) Der Fremde hat im Antrag auf Erteilung eines Visums D den jeweiligen Zweck und die beabsichtigte Dauer der Reise und des Aufenthaltes bekannt zu geben. Der Antrag ist zurückzuweisen, sofern der Antragsteller, ausgenommen die Fälle des § 22 Abs. 3 FPG, trotz Aufforderung und Setzung einer Nachfrist kein gültiges Reisedokument oder gegebenenfalls kein Gesundheitszeugnis vorlegt oder wenn der Antragsteller trotz entsprechenden Verlangens nicht persönlich vor der Behörde erschienen ist, obwohl in der Ladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde.

(8) Minderjährige Fremde, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können die Erteilung eines Visums selbst beantragen. Die Ausstellung bedarf der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters; diese ist vom Antragsteller nachzuweisen.

Beschwerden gegen Bescheide österreichischer Vertretungsbehörden in Visaangelegenheiten

§ 11a (1) Der Beschwerdeführer hat der Beschwerde gegen einen Bescheid einer österreichischen Vertretungsbehörde sämtliche von ihm im Verfahren vor der belangten Vertretungsbehörde vorgelegten Unterlagen samt Übersetzung in die deutsche Sprache anzuschließen.

(2) Beschwerdeverfahren sind ohne mündliche Verhandlung durchzuführen. Es dürfen dabei keine neuen Tatsachen oder Beweise vorgebracht werden.

(3) Sämtliche Auslagen der belangten Vertretungsbehörde und des Bundesverwaltungsgerichtes für Dolmetscher und Übersetzer sowie für die Überprüfung von Verdolmetschungen und Übersetzungen sind Barauslagen im Sinn des § 76 AVG.

(4) Die Zustellung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes hat über die Vertretungsbehörde zu erfolgen. § 11 Abs. 3 gilt."

Die maßgeblichen Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des europäischen Parlaments und des Rates (Visakodex) lauten wie folgt:

"Ziel und Geltungsbereich"

Art. 1 (1) Mit dieser Verordnung werden die Verfahren und Voraussetzungen für die Erteilung von Visa für die Durchreise durch das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten oder für geplante Aufenthalte in diesem Gebiet von höchstens drei Monaten je Sechsmonatszeitraum festgelegt.

[ ... ]

Behörden mit Zuständigkeit für die Beteiligung an Antragsverfahren

Art. 4 (1) Anträge werden von den Konsulaten geprüft und beschieden.

[ ... ]

Prüfung der Einreisevoraussetzungen und Risikobewertung

Art. 21 (1) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein einheitliches Visum ist festzustellen, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen nach Artikel 5 Absatz 1 Buchstaben a, c, d und e des Schengener Grenzkodexes erfüllt, und ist insbesondere zu beurteilen, ob bei ihm das Risiko der rechtswidrigen Einwanderung besteht, ob er eine Gefahr für die Sicherheit der Mitgliedstaaten darstellt und ob er beabsichtigt, vor Ablauf der Gültigkeitsdauer des beantragten Visums das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu verlassen.

(2) Zu jedem Antrag wird das VIS gemäß Artikel 8 Absatz 2 und Artikel 15 der VIS-Verordnung abgefragt. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass alle Suchkriterien gemäß Artikel 15 der VIS-Verordnung voll und ganz verwendet werden, um falsche Ablehnungen und Identifizierungen zu vermeiden.

(3) Bei der Kontrolle, ob der Antragsteller die Einreisevoraussetzungen erfüllt, prüft das Konsulat,

a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

b) ob die Angaben des Antragstellers zum Zweck und zu den Bedingungen des beabsichtigten Aufenthalts begründet sind und ob er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

c) ob der Antragsteller im Schengener Informationssystem (SIS) zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist;

d) ob der Antragsteller keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von

Artikel 2 Nummer 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt und ob er insbesondere nicht in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist;

e) ob der Antragsteller, soweit erforderlich, im Besitz einer angemessenen und gültigen Reisekrankenversicherung ist.

(4) Das Konsulat prüft gegebenenfalls anhand der Dauer früherer und geplanter Aufenthalte, ob der Antragsteller die zulässige Gesamtaufenthaltsdauer im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht überschritten hat, ungeachtet etwaiger rechtmäßiger Aufenthalte aufgrund eines nationalen Visums für den längerfristigen Aufenthalt oder eines von einem anderen Mitgliedstaat erteilten Aufenthaltstitels.

(5) Die Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts während des geplanten Aufenthalts werden nach der Dauer und dem Zweck des Aufenthalts und unter Zugrundelegung der Ausgaben für Unterkunft und Verpflegung in dem/den betreffenden Mitgliedstaat(en) nach Maßgabe eines mittleren Preisniveaus für preisgünstige Unterkünfte bewertet, die um die Zahl der Aufenthaltstage multipliziert werden; hierzu werden die von den Mitgliedstaaten gemäß Artikel 34 Absatz 1 Buchstabe c des Schengener Grenzkodexes festgesetzten Richtbeträge herangezogen. Der Nachweis einer Kostenübernahme und/oder einer privaten Unterkunft kann ebenfalls das Vorhandensein ausreichender Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts belegen.

(6) Bei der Prüfung eines Antrags auf ein Visum für den Flughafentransit überprüft das Konsulat insbesondere Folgendes: a) dass das vorgelegte Reisedokument nicht falsch, verfälscht oder gefälscht ist; b) den Ausgangs- und Zielort des betreffenden Drittstaatsangehörigen und die Kohärenz der geplanten Reiseroute und des Flughafentransits; c) den Nachweis der Weiterreise zum Endbestimmungsland.

(7) Die Prüfung eines Antrags stützt sich insbesondere auf die Echtheit und Vertrauenswürdigkeit der vom Antragsteller vorgelegten Unterlagen und den Wahrheitsgehalt und die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen. DE L 243/12 Amtsblatt der Europäischen Union 15.9.2009

Visumverweigerung

Art. 32 (1) Unbeschadet des Artikels 25 Absatz 1 wird das Visum verweigert,

a) wenn der Antragsteller:

i) ein Reisedokument vorlegt, das falsch, verfälscht oder gefälscht ist;

ii) den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthalts nicht begründet;

iii) nicht den Nachweis erbringt, dass er über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des geplanten Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunfts- oder Wohnsitzstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt, bzw. nicht in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben;

iv) sich im laufenden Sechsmonatszeitraum bereits drei Monate im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten auf der Grundlage eines einheitlichen Visums oder eines Visums mit räumlich beschränkter Gültigkeit aufgehalten hat;

v) im SIS zur Einreiseverweigerung ausgeschrieben ist; DE 15.9.2009 Amtsblatt der Europäischen Union L 243/15

vi) als eine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit oder die öffentliche Gesundheit im Sinne von Artikel 2 Absatz 19 des Schengener Grenzkodexes oder für die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats eingestuft wird, insbesondere wenn er in den nationalen Datenbanken der Mitgliedstaaten zur Einreiseverweigerung aus denselben Gründen ausgeschrieben worden ist; oder

vii) nicht nachweist, dass er, soweit erforderlich, über eine angemessene und gültige Reisekrankenversicherung verfügt; oder

b) wenn begründete Zweifel an der Echtheit der von dem Antragsteller vorgelegten Belege oder am Wahrheitsgehalt ihres Inhalts, an der Glaubwürdigkeit seiner Aussagen oder der von ihm bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

(2) Eine Entscheidung über die Verweigerung und die entsprechende Begründung werden dem Antragsteller unter Verwendung des Standardformulars in Anhang VI mitgeteilt.

(3) Antragstellern, deren Visumantrag abgelehnt wurde, steht ein Rechtsmittel zu. Die Rechtsmittel sind gegen den Mitgliedstaat, der endgültig über den Visumantrag entschieden hat, und in Übereinstimmung mit dem innerstaatlichen Recht dieses Mitgliedstaats zu führen. Die Mitgliedstaaten informieren die Antragsteller über das im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels zu befolgende Verfahren nach Anhang VI.

[ ... ]"

Zu A) Abweisung der Beschwerde:

Gemäß Artikel 32 Abs. 1 lit a sub lit ii ist unbeschadet des Artikels 25 Abs. 1 das Visum zu verweigern, wenn der Antragsteller den Zweck und die Bedingungen des geplanten Aufenthaltes nicht begründet.

Gemäß Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex ist ein Visum unter anderem dann zu verweigern, wenn begründete Zweifel an der vom Antragsteller bekundeten Absicht bestehen, das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums zu verlassen.

Schon das Abstellen auf "begründete Zweifel" in Art. 32 Abs. 1 lit. b Visakodex macht deutlich, dass nicht ohne weiteres - generell - unterstellt werden darf, dass Fremde unter Missachtung der fremdenrechtlichen Vorschriften im Anschluss an die Gültigkeitsdauer eines Visums weiterhin im Schengenraum (unrechtmäßig) aufhältig bleiben. Es wird daher konkreter Anhaltspunkte in diese Richtung bedürfen, und die Behörde kann die Versagung eines Visums nicht gleichsam mit einem "Generalverdacht" zu Lasten aller Fremden begründen. Regelmäßig wird daher, wenn nicht gegenteilige Indizien bekannt sind, davon auszugehen sein, dass der Fremde vor Ablauf der Gültigkeit des beantragten Visums wieder ausreisen wird (vgl. VwGH vom 29.9.2011, Zl. 2010/21/0344 mit Hinweis auf E 20. Dezember 2007, 2007/21/0104), wobei begründete Zweifel zu Lasten des Fremden gehen.

Im Ergebnis kann der Österreichischen Botschaft Skopje nicht entgegengetreten werden, wenn diese Indizien im Sinne des oben Gesagten erkannt, demgemäß Zweifel an der gesicherten Wiederausreise des Beschwerdeführers vorgehalten hat und zum Ergebnis gekommen ist, dass diese Zweifel seitens des Beschwerdeführers letztlich nicht ausgeräumt werden konnten.

Das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 20.12.2007, 2007/21/0104 führt unmissverständlich aus, dass (im Gegensatz zur alten Rechtslage) die Visumerteilung positiv voraussetzt, dass die Wiederausreise des Fremden gesichert erscheint. War es bisher (alte Rechtslage) Sache der Behörde, Anhaltspunkte für ein Verbleiben des Fremden in Österreich über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus darzutun, andernfalls das beantragte Visum zu erteilen war, muss sich ein derartiges Verbleiben - soll es zu einer Visumerteilung kommen - als unwahrscheinlich erweisen. Zweifel gehen anders als nach der alten Rechtslage daher nunmehr zu Lasten des Fremden.

Vor obig Gesagten kann im gegenständlichen Fall nicht davon ausgegangen werden, es handle sich gegenständlich um einen "Generalverdacht", der zur Versagung des Visums geführt hat. Es liegen entsprechende Anhaltspunkte für den Verdacht eines Verbleibens über die Gültigkeitsdauer des Visums hinaus vor und ist es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, die sich daraus ergebenden Bedenken durch ein unter Beweis zu stellendes geeignetes Vorbringen zu zerstreuen. Die Bedeutung, die dem fremdenrechtlich betrachtet korrekten Vorverhalten des Beschwerdeführers zukommt, hat im vorliegenden Einzelfall nicht genügend Gewicht, die zu Recht an der Wiederausreise bestehenden Zweifel ausreichend klar aus dem Weg zu räumen.

Die Beschwerde wurde im Rahmen der Beschwerdevorentscheidung zu Recht abgewiesen und war daher die Beschwerde letztlich auch nach dem gegenständlichen Vorlageantrag durch das Bundesverwaltungsgericht abzuweisen.

Gemäß § 11a Abs. 2 FPG war das Beschwerdeverfahren ohne mündliche Verhandlung durchzuführen.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art. 133 Abs. 4 erster Satz B-VG idF BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung abhängt. Denn das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen wiedergegeben.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.