W136 2129390-1•BVwG W136 2129390-1
W136 2129390-1Tribunal Administrativo Federal22 de ago. de 2016
achtungsvoller Umgang, Dienstpflichtverletzung, Dienstzeit,<br/>Einleitungsbeschluss, Körperverletzung, ungerechtfertigte<br/>Abwesenheit, Verdachtsgründe, Verleumdung
W 136 2129390-1/ 3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Brigitte HABERMAYER-BINDER über die Beschwerde des XXXX, vertreten durch RAe Dr. DÖRNER und Dr. SINGER, Brockmanngasse 91/I, 8010 Graz, gegen den Beschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für
Verkehr, Innovation und Technologie, Senat II vom 19.04.2016, GZ: 920.003/0001-BMVIT/Disziplinarkommission Senat II/2016, betreffend
Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit dem im Spruch genannten Bescheid leitete die belangte Behörde ein Disziplinarverfahren gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden kurz BF) wegen des Verdachtes der schuldhaften Verletzung seiner Dienstpflichten gemäß §§ 43a und 48 Abs. 1 BDG 1979 ein. Der Spruch dieses Bescheides lautet wörtlich (Anonymisierung durch das BVwG):
"[Der BF] wird beschuldigt,
1. am 18.11.2015 um ca. 08:25 Uhr in der Teeküche der XXXX nach einem Disput bei der täglichen Dienstbesprechung seinen Vorgesetzten Herrn ADir. Ing. XXXX am Fuß verletzt zu haben, als dieser den Raum verlassen wollte, und daher gegen die Dienstpflicht gemäß § 43a Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 idgF, verstoßen zu haben,
2. am 18.11.2015 um ca. 13:51 Uhr mit Herrn ADir. Ing. XXXX telefoniert zu haben, wobei die Bediensteten Ing. XXXX und ADir.
XXXX das Telefongespräch mittels Freisprecheinrichtung mitverfolgen konnten, und dabei u.a. sinngemäß geäußert zu haben ‚Jetzt ist es endlich soweit, jetzt haben wir es geschafft'; ‚Jetzt haben wir ihn dort, wo wir ihn haben wollen, ein Chef, der seine Mitarbeiter tritt' und daher gegen die Dienstpflicht gemäß § 43a BDG 1979 verstoßen zu haben, und
3. am 19.11.2015 um ca. 16:34 Uhr trotz Krankenstandes (angezeigte Körperverletzung am Unterschenkel) sein Fahrrad von der Dienststelle der XXXX ohne erkennbare Einschränkung beim Gehen abgeholt zu haben und damit zügig davongefahren zu sein und daher gegen die Dienstpflicht gemäß § 48 Abs. 1 BDG 1979 verstoßen zu haben."
Begründend wurde ausgeführt, dass sich der angelastete Sachverhalt, der inhaltlich detailliert wiedergegeben wurde, aus der Zusammenschau der Feststellungen, der mit Schreiben der Dienstbehörde vom 23. Dezember 2015, GZ. BMVIT-1.875/0004-I/PR1/2015, übermittelten Disziplinaranzeige von Herrn HR Ing. Dr. XXXX sowie weiterer der Dienstbehörde von Herrn ADir. Ing. XXXX zur Kenntnis gebrachten Vorwürfe samt den zum Nachweis der Anschuldigungen beigeschlossenen näher angeführten Unterlagen, ergeben würde.
Aufgrund dieser Unterlagen würden für die Disziplinarkommission hinreichende Anhaltspunkte bestehen, dass der Beschuldigte die im Spruch genannten Dienstpflichtverletzungen schuldhaft begangen habe. Die endgültige Klärung und abschließende Würdigung des Sachverhalts und allfälliger weiterer Beweise werde (aber) Gegenstand des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere der mündlichen Verhandlung sein.
Gemäß § 43a BDG 1979 hätten Beamtinnen und Beamte als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie hätten im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Und nach §48 Abs. 1 BDG 1979 habe der Beamte, die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend sei. Die tatsächlich erbrachte Dienstzeit sei, sofern nicht wichtige dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu erfassen.
Aufgrund des im Schreiben der Abt. Präs.1 vom 23.12.2015 samt den genannten Beilagen dokumentierten Sachverhalts würden für die Disziplinarkommission ausreichend Anhaltspunkte bestehen, die den Verdacht rechtfertigen, dass der Beamte Dienstpflichtverletzungen im Sinne der im Spruch genannten Bestimmungen des BDG 1979 begangen habe. Das in den Spruchpunkten 1 und 2 genannte Verhalten des Beschuldigten sei unzweifelhaft geeignet, die Dienstpflicht der "Achtungsvollen Begegnung" gegenüber dem Dienstvorgesetzten (§ 43a BDG 1979) zu verletzen. Das in Spruchpunkt 3 genannte Verhalten sei zweifellos geeignet, den Tatbestand der ungerechtfertigten Abwesenheit vom Dienst (§°48 BDG 1979) zu erfüllen.
Da die Disziplinarkommission in diesem Verfahrensstadium auch keinen der in § 118 Abs. 1 BDG 1979 normierten, näher angeführten Einstellungstatbestände als erfüllt ansehen würde, lägen solche offenkundigen Gründe für die Einstellung des Disziplinarverfahrens nicht vor.
2. Gegen diesen Bescheid erhob der BF rechtzeitig am 20.05.2016 Beschwerde und beantragte, eine mündliche Verhandlung anzuberaumen, ADir Ing. XXXX und die Ehegattin des BF als Zeugen einzuvernehmen und seiner Beschwerde Folge zu geben und den Einleitungsbeschluss dahingehend abzuändern, dass von der Einleitung/Weiterführung eines Disziplinarverfahrens gegen ihn Abstand genommen und dieses zur Einstellung gebracht werde; in eventu den angefochtenen Beschluss ersatzlos zu beheben. Begründend wurde dazu ausgeführt, dass der wesentliche Inhalt, der gegen ihn erhobenen Vorwürfe signifikant falsch und der Behörde teilweise das Unterlassen bzw. teilweise eine geradezu bemerkenswerte Einäugigkeit bei den Ermittlungen vorzuwerfen sei.
Selbst, wenn man seinen Angaben keinen Glauben schenken hätte wollen, hätte man zumindest anerkennen müssen, dass im gegenständlichen Fall Aussage gegen Aussage stehen würde und alle bis jetzt verwertbaren Beweisergebnisse den Sachverhalt als ungeklärt erscheinen lassen würden, sodass bei einer objektiven Ermittlungstätigkeit wohl nur aus logischen Erwägungen die Alternativen bestanden hätten, weder gegen ihn, noch gegen seinen Dienstvorgesetzten oder gegen beide disziplinarrechtlich vorzugehen. Die Anschuldigung gegen ihn als "bare Münze" zu nehmen, hingegen seine Behauptungen von vornherein als falsch zu qualifizieren, würde dieses Disziplinarverfahrens einer außerordentlichen Schieflage aussetzen. Es möge daher wenig verwundern, dass der für das Erhebungsverfahren zuständige Dienstvorgesetzte eine Ermittlungstätigkeit - zumindest was seine Verfehlungen anlange - völlig unterlassen und damit gegen § 109 Abs. 1 BDG iVm § 56 AVG und § 105 BDG verstoßen habe.
Es möge disziplinarrechtlich allenfalls nicht geboten sein, ein aufwendiges Ermittlungsverfahren durchzuführen, es sei aber sehr wohl geboten, nicht jegliche Ermittlungstätigkeit zu unterlassen; ihn zu den gegen ihn erhobenen Vorwürfen in keinster Weise zu befragen, keine Niederschrift mit ihm anzufertigen und einen Einleitungsbeschluss mit unveränderter Übernahme, der frei erfunden Angaben seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten zu Factum 3 zu erlassen. Wäre es nur ansatzweise zu einer Ermittlungstätigkeit gekommen, wäre sehr schnell festzustellen gewesen, dass von einer Klärung des Sachverhaltes, dass seine Anschuldigungen zu Unrecht, jene des Dienstvorgesetzten zu Recht erfolgt seien, nicht auszugehen sei.
Beachtlich sei in diesem Zusammenhang auch, dass sich die Staatsanwaltschaft Graz nach einer wechselseitigen Anzeigeerstattung zwischen ihm und seinem Dienstvorgesetzten veranlasst gesehen habe, beide Verfahren einzustellen, woraus ableitbar sei, dass sich die Staatsanwaltschaft nicht in der Lage gesehen habe, eine Darstellung als erwiesen anzunehmen, und im Zweifel daher zugunsten beider Beschuldigten vorgegangen sei. Umso erstaunlicher sei, dass er nunmehr selektiv einer disziplinarrechtlichen Verfolgung ausgesetzt werde. Jedenfalls könne ein förmliches Ermittlungsverfahren gemäß § 56 AVG iVm § 105 BDG nur dann entfallen bzw. müsste auch das Parteiengehör nicht gewahrt werden, wenn der maßgebende Sachverhalt von vornherein klar sei. Nicht von einem "klaren" Sachverhalt könne dann gesprochen werden, wenn widersprüchliche Angaben vorliegen (vgl. hierzu Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 491; VwGH 14.04.1978, 2521/77).
Anschließend schilderte der BF die einzelnen Begebenheiten aus seiner Sicht und führte dazu zusammenfassend im Wesentlichen aus, dass Zeugen eine Verletzung seiner Person durch den Dienstvorgesetzten gesehen hätten, eine Verletzungshandlung seinerseits gegenüber diesem aber niemand beobachtet habe. Er habe auch nicht bemerkt, dass er dem Dienstvorgesetzten auf den Fuß gestiegen sei, als er aufgestanden sei. Ein solcher Körperkontakt habe nach seiner und der Wahrnehmung von Zeugen niemals stattgefunden. Auch die ihm vorgeworfene(n) Wortmeldung(en), mit welchen er die Entgleisung seines Dienstvorgesetzten in einem Telefonat festgehalten und es darauf angelegt habe, diesen zu einem körperlichen Angriff zu provozieren bzw. diesem einen solchen körperlichen Angriff anzudichten, um ihn "fertigzumachen", habe es nie gegeben. Weiters habe er seinem Vorgesetzten gemeldet, dass er eine Ausgeherlaubnis habe und die Dienststelle während des Krankenstandes betrete, um sein Fahrrad abzuholen. Er sei auch nicht mit dem Fahrrad davongefahren, sondern ein Kollege habe ihm beim Verladen in den privaten PKW geholfen, welchen seine Frau gelenkt habe. Schließlich sei er nicht auf sein Ablehnungsrecht hinsichtlich der Mitglieder der Disziplinarkommission hingewiesen worden und werde er MR XXXX jedenfalls wegen Befangenheit ablehnen. Zum Beweis seines Vorbringens waren der Beschwerde zahlreiche Beweismittel (u.a. Beschuldigten- bzw. Zeugenvernehmungen, Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft Graz, Beschluss des BG Graz-Ost) beigelegt.
3. Die gegenständliche Beschwerde samt Verfahrensakt wurde mit Schreiben der belangten Behörde vom 04.07.2016 dem BVwG (eingelangt am 05.07.2016) vorgelegt.
4. Mit Schreiben vom 20.07.2016 teilten die rechtsfreundlichen Vertreter des BF mit, dass sich durch das streitige Verfahren und die dabei vorgelegten Urkunden weitere Erkenntnisse ergeben hätten, die das Beschwerdevorbringen stützen würden. Aus den Urkunden ergebe sich, dass sein Vorgesetzter den Sachverhalt innerhalb weniger Stunden vollkommen konträr geschildert habe. Weiters habe dieser gegenüber den einvernehmenden Polizeibeamten einen Fußtritt eingeräumt und diesen dabei als bloßen Reflex beschrieben. Gegenüber seinem Dienstvorgesetzten habe dieser den Vorfall wenige Stunden später jedoch als Beiseiteschieben mit dem Fuß geschildert. Damit werde seine Argumentation gegen den Einleitungsbeschluss bekräftigt, dass es nicht einmal einfachste Erhebungstätigkeiten seitens des Dienstvorgesetzten gegeben habe, dem ansonsten diese Widersprüche auffallen hätten müssen. Dem Schreiben waren die polizeiliche Einvernahme seines Vorgesetzten vom 18.11.2015 und dessen E-Mail vom selben Tag an dessen Dienstvorgesetzten beigelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Der am 14.03.1969 geborene BF steht als Beamter in einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis, seine Dienststelle ist das XXXX, XXXX. Diese Feststellung konnte unmittelbar aus der unbedenklichen Aktenlage getroffen werden.
1.2. Zu den im Verdachtsbereich angelasteten Dienstpflichtverletzungen:
Der den angelasteten Dienstpflichtverletzungen zugrunde liegende Sachverhalt ergibt sich unmittelbar aus dem unter Punkt I dargestellten Verfahrensgang, vor allem aus der Diagnose des Unfallkrankenhauses XXXX vom 18.11.2015 zu der Verletzung von Ing. XXXX, aus dem Gedächtnisprotokoll vom 19.11.2015 über das am Vortag geführte Telefonat des BF mit Ing. XXXX, aus der Meldung einer dienstlichen Beobachtung von Ing. XXXX vom 19.11.2015 und insbesondere auch aus dessen polizeilicher Einvernahme am 18.11.2015, und konnte somit der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt werden. Der BF bestreitet jedoch, seinen Dienstvorgesetzten (absichtlich) am Fuß verletzt zu haben und gibt an, dass dieser sich im Zuge eines gegen den BF ausgeführten Fußtrittes selbst verletzt habe. Ebenso widerspricht er den gegen ihn weiters vorgebrachten Vorwürfen, wonach er seinen Vorgesetzten bei einem Telefongespräch mit einem Kollegen, welches zwei Kollegen mitgehört hätten, verleumdet habe und ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben sei.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft. Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§°1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Der BF sprach sich in seiner Beschwerde für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung aus. Ungeachtet dessen wurde vom Bundesverwaltungsgericht von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen, da der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der BF tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, sondern ob hinreichende Verdachtsgründe für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da nur die Frage der Einleitung eines Disziplinarverfahrens zu klären war und zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (VwGH vom 16.09.2010 Zl. 2007/09/0141). Die Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) kommt im gegenständlichen Fall mangels Vorliegens eines unionsrechtlichen Sachverhaltes nicht zur Anwendung (VwGH vom 09.09.2014, Zl. Ra 2014/09/0017).
Zu Spruchpunkt A):
Für den Beschwerdefall sind folgende Bestimmungen des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979, BGBl. Nr. 333/1979 i.d.F BGBl. I Nr. 164/2015 (BDG 1979) maßgeblich:
"§ 43a Beamtinnen und Beamte haben als Vorgesetzte ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und als Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter ihren Vorgesetzten sowie einander mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen. Sie haben im Umgang mit ihren Vorgesetzten, Kolleginnen und Kollegen sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind.
..........
§ 48 (1) Der Beamte hat die im Dienstplan vorgeschriebenen
Dienststunden einzuhalten, wenn er nicht vom Dienst befreit oder
enthoben oder gerechtfertigt vom Dienst abwesend ist. Die
tatsächlich erbrachte Dienstzeit ist, sofern nicht wichtige
dienstliche Interessen entgegenstehen, automationsunterstützt zu
erfassen. [...]
..........
§ 123 (1) Der Senatsvorsitzende hat nach Einlangen der Disziplinaranzeige den Disziplinarsenat zur Entscheidung darüber einzuberufen, ob ein Disziplinarverfahren durchzuführen ist. Notwendige Ermittlungen sind von der Dienstbehörde im Auftrag des Senatsvorsitzenden durchzuführen.
(2) Hat die Disziplinarkommission die Durchführung eines Disziplinarverfahrens beschlossen, so ist dieser Einleitungsbeschluss der oder dem Beschuldigten, der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt und der Dienstbehörde zuzustellen. Im Einleitungsbeschluss sind die Anschuldigungspunkte bestimmt anzuführen und die Zusammensetzung des Senates einschließlich der Ersatzmitglieder bekanntzugeben."
Der Beschwerde kommt keine Berechtigung zu.
Wie der Verwaltungsgerichtshof zur vergleichbaren Rechtslage des BDG 1979 und des LDG 1984 in ständiger Rechtsprechung dargelegt hat (Hinweis E 9.9.1997, 95/09/0243, sowie E 16.9.1998, 96/09/0320), ist die dem Einleitungsbeschluss in einem Disziplinarverfahren zukommende rechtliche Bedeutung in erster Linie darin gelegen, dem wegen einer Dienstpflichtverletzung beschuldigten Beamten gegenüber klarzustellen, hinsichtlich welcher Dienstpflichtverletzung ein Disziplinarverfahren innerhalb der Verjährungsfrist eingeleitet wurde. Der Bescheid, durch den das Disziplinarverfahren eingeleitet wird, und der für dessen weiteren Gang eine Prozessvoraussetzung bildet, dient zugleich dem Schutz des Beschuldigten, der ihm entnehmen kann, nach welcher Richtung er sich vergangen und inwiefern er pflichtwidrig gehandelt haben soll. Der Einleitungsbeschluss begrenzt regelmäßig den Umfang des vor der Disziplinarkommission stattfindenden Verfahrens: Es darf keine Disziplinarstrafe wegen eines Verhaltens ausgesprochen werden, das nicht Gegenstand des durch den Einleitungsbeschluss in seinem Umfang bestimmten Disziplinarverfahrens ist. Um dieser Umgrenzungsfunktion gerecht zu werden, muss das dem Disziplinarbeschuldigten als Dienstpflichtverletzung vorgeworfene Verhalten im Einleitungsbeschluss derart beschrieben werden, dass unverwechselbar feststeht, welcher konkrete Vorgang den Gegenstand des Disziplinarverfahrens bildet. Die angelastete Tat muss daher nach Ort, Zeit und Tatumständen so gekennzeichnet werden, dass keine Unklarheit darüber möglich ist, welches dem Disziplinarbeschuldigten zur Last gelegte Verfahren auf der Grundlage des Einleitungsbeschlusses als Prozessgegenstand im anschließenden Disziplinarverfahren behandelt werden darf. Solcherart muss sich daher der Tatvorwurf von anderen gleichartigen Handlungen oder Unterlassungen, die dem Disziplinarbeschuldigten angelastet werden können, genügend unterscheiden lassen (VwGH vom 18.12.2012, Zl. 2011/09/0124).
Die Disziplinarkommission ist - abgesehen von einem ausnahmsweise bestehenden Zweifelsfall über das Vorliegen eines Einstellungstatbestandes oder eines ausreichenden Tatverdachtes - in der Regel nicht verpflichtet, vor Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinausgehende Ermittlungen durchzuführen bzw. durchführen zu lassen. § 109 Abs. 3 BDG stellt eine lex specialis iSd § 105 erster Halbsatz BDG, und zwar zur Frage der Gewährung des Parteiengehörs zur Disziplinaranzeige, sofern der Einleitungsbeschluss ausschließlich auf diese Anzeige gestützt wird, dar. Die unverzügliche Mitteilung der Disziplinaranzeige an den Beschuldigten Beamten, welche die genannte Bestimmung zwingend vorsieht, versetzt diesen in die Lage, die gegen ihn erhobenen Vorwürfe zur Kenntnis zu nehmen und allenfalls dazu auch eine Stellungnahme abzugeben. Nur dann, wenn die Disziplinarkommission vor der Erlassung des Einleitungsbeschlusses über die Disziplinaranzeige hinaus weitere Ermittlungen durchführen lässt - wozu sie nach dem Wortlaut des § 123 Abs. 1 BDG keinesfalls verpflichtet ist - hat sie dem Beamten zu den zusätzlichen Ermittlungsergebnissen im Sinne des § 45 Abs. 3 AVG das Parteiengehör zu gewähren (BerK vom 10.09.2013, GZ 36/16-BK/13 mit weiteren Nachweisen zur Rsp des VwGH)
Nur offenkundige Gründe für eine sofortige Verfügung der Einstellung des Disziplinarverfahrens gem. § 118 Abs. 1 BDG 1979 stehen der Einleitung des Disziplinarverfahrens entgegen (VwGH vom 25.06.1992, Zl. 92/09/0056).
Für den vorliegenden Fall ergibt sich daraus Folgendes:
Wie sich aus der oben dargestellten Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zur Bestimmung des § 123 Abs. 2 BDG 1979 ergibt, hat die Disziplinarkommission im Rahmen zur Klärung der Einleitungsfrage lediglich zu prüfen, ob offenkundige Gründe für eine sofortige Einstellung des Disziplinarverfahrens vorliegen und in diesem Fall die Einstellung des Verfahrens mit Bescheid zu verfügen. Sofern die Disziplinarkommission nicht zu diesem Schluss kommt, kann sie allenfalls erforderliche weitere Erhebungen durch die Dienstbehörde vornehmen lassen, oder aber, wenn ihr der Sachverhalt für die Fassung eines Einleitungsbeschlusses bereits aufgrund der Disziplinaranzeige ausreichend geklärt erscheint, einen derartigen Bescheid erlassen. Im Zuge dieses Verfahrens hat die Disziplinarkommission keinesfalls positiv durch ein Beweisverfahren zu prüfen ob eine schuldhafte Dienstpflichtverletzung begangen wurde sondern lediglich, ob ein begründeter Verdacht derselben gegeben ist (vgl. auch VwGH vom 16.11.1995, Zl. 93/09/0054).
Mit dem Beschwerdevorbringen, dass er die im Verdachtsbereich angelasteten Verhaltensweisen, nämlich seinen Dienstvorgesetzten am Fuß verletzt bzw. diesen im Zuge eines Telefongespräches im Beisein von zwei Kollegen verleumdet zu haben und ungerechtfertigt vom Dienst ferngeblieben zu sein, nicht gesetzt habe, zeigt der BF keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides auf. Die Behörde hatte bekanntlich, wie oben ausgeführt, ihre Entscheidung im Verdachtsbereich zu treffen. Vor dem Hintergrund der einschlägigen Bestimmungen ist insgesamt von einer ausreichenden Verdachtslage zur Fassung eines Einleitungsbeschlusses auszugehen. Wie sich nämlich aus §°43a BDG 1979 unmissverständlich ergibt, haben Beamtinnen und Beamte ihren Vorgesetzten sowie einander gegenüber mit Achtung zu begegnen und zu einem guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beizutragen bzw. im Umgang miteinander Verhaltensweisen oder das Schaffen von Arbeitsbedingungen zu unterlassen, die deren menschliche Würde verletzen oder dies bezwecken oder sonst diskriminierend sind. Weiters haben sie die im Dienstplan vorgeschriebenen Dienststunden einzuhalten, wenn sie nicht vom Dienst gerechtfertigt abwesend sind. Es mag zwar sein, dass der BF seinem Vorgesetzten nicht absichtlich bzw. sogar
unbewusst den Fuß verletzt hat ("[...] sprang ... für mich völlig
überraschend auf und landete dabei ... auf meinem linken
Fußrücken."), jedoch ist nach den beidseits geschilderten Ereignissen nicht von vornherein davon auszugehen, dass der BF seinem Vorgesetzten mit dem gebotenen Respekt bzw. der nötigen Achtung begegnet ist und zum guten Funktionieren der dienstlichen Zusammenarbeit beigetragen hat. Wie der BF in seiner Einvernahme vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nämlich selbst angegeben hat, wurden die Mitarbeiter nach der Besprechung vom Vorgesetzten aufgefordert, sich unmittelbar an ihre Arbeit zu machen und war ihm die Absicht seines Dienstvorgesetzten, den Besprechungsraum ("Teeküche") zu verlassen, ersichtlich und musste er dennoch von diesem ausdrücklich aufgefordert werden, entsprechend Platz zu machen. Die näheren Umstände der dokumentierten Verletzung werden im weiteren Verfahren näher zu erheben und zu klären sein. Es ist vor diesem Hintergrund aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass das dem BF vorgeworfene Verhalten (E-Mail Ing. XXXX vom 18.11.2015:
"Nach weiteren Wortmeldungen der beiden Bediensteten, die insgesamt als sehr provokant und respektlos gegenüber dem Leiter der XXXX geführt wurden stellte ich für mich fest dass eine weitere Diskussion zu keinem Ziel führen wird. Um eine etwaige Eskalation zu vermeiden beschloss ich den Raum zu verlassen. [...] Anzumerken ist dass die beiden Kollegen seit einiger Zeit ein sehr unkollegiales und provokantes Verhalten im Dienst an den Tag legen.") geeignet ist, gegen die Grundprinzipien des achtungsvollen Umganges zwischen Mitarbeitern und Vorgesetzten zu verstoßen.
Bezüglich des Vorwurfes, dass er im Krankenstand in die Dienststelle gekommen und flotten Schrittes sowie ohne erkennbare Einschränkungen beim Gehen die Auffahrtsrampe in Richtung der Garagen hochgegangen sei, um danach mit dem Fahrrad zügig davonzufahren, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass im konkreten Fall eine Krankenbestätigung einer Allgemeinmedizinerin vom 18.11.2015 vorliegt, welche die Abwesenheit vom Dienst grundsätzlich rechtfertigt.
Dennoch ist darauf hinzuweisen, dass nach den EB (Erläuternde Bemerkungen) nicht jede "Krankheit" eine "gerechtfertigte" Abwesenheit vom Dienst darstellt, sondern nur, wenn sie entweder die ordnungsgemäße Dienstleistung des Beamten an seinem derzeitigen Arbeitsplatz verhindert, die Dienstleistung die Gefahr der Verschlimmerung mit sich brächte oder die Dienstleistung für den Beamten eine "objektiv unzumutbare Unbill" darstellte (Dienstunfähigkeit). Nicht jede von einem Arzt bescheinigte "Krankheit" bzw. bloß die Vorlage ärztlicher Bescheinigungen zwingt zur Annahme, dass eine gerechtfertigte Abwesenheit vom Dienst vorliegt. Eine eingeschränkte Dienstfähigkeit (vgl. VwGH 20.05.1992, 90/12/0313) sowie eine "Unbequemlichkeit", die infolge eines mäßigen Gesundheitszustandes eintritt, ist nach Ansicht des VwGH keine "Rechtfertigung" für eine Abwesenheit vom Dienst. Die Rechtfertigung der Dienstabwesenheit bedingt nach der Auffassung des VwGH eine Einschätzung der Erfordernisse des Dienstes (vgl. VwGH 06.09.1988, 87/12/0179) und kann daher nur von der Dienstbehörde beurteilt werden (vgl. VwGH 06.09.1988, 87/12/0179; 20.05.1992, 91/12/0287; 13.12.2007, 2005/09/0130 u.a.). Der ärztlichen Bescheinigung kommt danach nur die Bedeutung eines Sachverständigengutachtens zu, das in einem allfälligen Disziplinarverfahren als Beweis zu würdigen ist (vgl. VwGH 13.12.2007, 2005/09/0130). Die Dienstbehörde hat nach der Auffassung des VwGH Ermittlungen anzustellen, wenn ihr die Dienstunfähigkeit durch ein solches Zeugnis nicht ausreichend dargetan erscheint. Dies wurde von der Behörde im konkreten Fall offenkundig nicht gemacht, wodurch allfällige Zweifel über die damalige Dienstfähigkeit/-unfähigkeit des BF nicht mehr zu klären sein werden.
Davon abgesehen kann aber auch dann, wenn eine Abwesenheit vom Dienst grundsätzlich gerechtfertigt ist (z.B. Krankenstand), in deren Rahmen nach der Judikatur gegen Dienstpflichten verstoßen werden: so etwa, wenn in dieser Zeit Tätigkeiten ausgeübt werden, die mit dem Zweck der Abwesenheit in Widerspruch stehen (z.B. Urlaubsreise während eines Krankenstandes). Im gegenständlichen Fall wurde der BF von seinem Vorgesetzten und scheinbar auch von Kollegen gesehen, wie er ohne ersichtliche Einschränkungen und flotten Schrittes gehen sowie hernach mit dem Fahrrad zügig davonfahren konnte. Es wird damit der Verdacht nahegelegt, dass der BF Tätigkeiten ausgeübt bzw. Aktivitäten gesetzt hat, welche mit dem Grund seines Krankenstandes (Fußverletzung) nicht vereinbar sind. Seine diesbezüglich getätigten Einwendungen werden daher ebenfalls im weiteren Disziplinarverfahren näher zu prüfen und zu beurteilen sein.
Die Einwände in der Beschwerde, wonach die gegen ihn erhobenen Vorwürfe signifikant falsch seien und die Behörde Ermittlungen teilweise unterlassen bzw. dabei eine bemerkenswerte Einäugigkeit an den Tag gelegt habe, bzw. dass das gegenständliche Verfahren einer außerordentlichen Schieflage ausgesetzt sei, da die Anschuldigungen gegen ihn für "bare Münze" genommen, seine Behauptungen hingegen von vornherein als falsch qualifiziert worden seien, bzw. die zu Factum 3 erhobenen Vorwürfe, ohne ihn dazu zu befragen, ausschließlich dem Vorbringen seines unmittelbaren Vorgesetzten entnommen seien, sind grundsätzlich nicht geeignet, den gegen ihn bestehenden Verdacht schon im Voraus auszuräumen. Diese Vorbringen und allfällige Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe werden vielmehr im Rahmen des weiteren Disziplinarverfahrens, insbesondere in der mündlichen Verhandlung entsprechend zu prüfen und zu würdigen sein (vgl. VwGH vom 05.07.1993, 91/10/0130 und vom 21.06.2000, 97/09/0143).
Hinsichtlich seiner Ankündigung, wonach er ein bestimmtes Mitglied der Disziplinarkommission ablehnen werde, ist der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass jeder Vorwurf einer Befangenheit die konkreten Umstände aufzuzeigen hat, welche die Objektivität des Entscheidungsträgers in Frage stellen oder zumindest den Anschein erwecken können, dass eine parteiische Entscheidung möglich ist. Neue eindeutige Hinweise, dass ein Entscheidungsträger seine vorgefasste Meinung nicht nach Maßgabe der Verfahrensergebnisse zu ändern bereit ist, können seine Unbefangenheit in Zweifel ziehen (VwGH vom 31.01.2012, Zl. 2010/05/0212). Gegenständlich hat der BF noch keine derartigen Gründe vorgebracht, sondern sich eine Spezifizierung der konkreten Ablehnungsgründe lediglich vorbehalten. Zu seinem Hinweis, wonach die wechselseitigen Anzeigen von der Staatsanwaltschaft XXXX zurückgelegt sowie die Verfahren eingestellt worden seien und es daher umso erstaunlicher sei, dass nunmehr er selektiv einer disziplinarrechtlichen Verfolgung ausgesetzt sei, ist darauf aufmerksam zu machen, dass ein Einleitungsbeschluss unabhängig von einem allenfalls anhängigen Strafverfahren gefasst werden kann. Der klare Wortlaut des § 123 Abs. 3 BDG 1979 geht nämlich gerade vom Vorliegen einer Idealkonkurrenz von angelasteter Dienstpflichtverletzung und gerichtlich strafbarem Delikt aus. Bezüglich allfälliger Gründe, welche zu einem Absehen von einer disziplinarrechtlichen Verfolgung seines unmittelbaren Dienstvorgesetzten geführt haben könnten, kann im konkreten Verfahren mangels Kenntnis der näheren Umstände nichts ausgesagt werden.
Der von der belangten Behörde verfügte Einleitungsbeschluss betreffend Vorliegen von Dienstpflichtverletzungen im Verdachtsbereich ist daher nicht rechtswidrig, weshalb die Beschwerde letztlich als unbegründet abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die maßgebliche Rechtsfrage im Zusammenhang mit der Fassung eines Einleitungsbeschlusses nach § 123 Abs. 2 BDG 1979 wurde in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes mehrfach behandelt. Die gegenständliche Entscheidung weicht von dieser nicht ab. Auf die unter Spruchpunkt A zitierte Judikatur wird verwiesen.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.