BVwG G302 2010568-1

G302 2010568-1Tribunal Administrativo Federal22 de ago. de 2016

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Regest

Mandatsausübung, Pflichtversicherung, Rechtsanwälte, selbstständig<br/>Erwerbstätiger, Weisungsfreiheit

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BVwG G302 2010568-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 22.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G302.2010568.1.00

Spruch

G302 2010568-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse vom 20.05.2014, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse (im Folgenden: belangte Behörde) vom 20.05.2014, Zl. XXXX, wurde gemäß § 4 Abs. 1 und Abs. 2 ASVG in der geltenden Fassung ausgesprochen, dass Herr Rechtsanwalt XXXX (im Folgenden: BF), im Zeitraum von 01.09.1997 bis 31.12.2009 aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt in der Kanzlei XXXX (im Folgenden: Sozietät) in XXXX, nicht als Dienstnehmer der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Begründend wurde ausgeführt, dass bei der Beurteilung der "persönlichen Abhängigkeit" im konkreten Fall besonders die Rechtsanwaltsordnung berücksichtigt werden müsse, die das Berufsbild des Rechtsanwaltes gesetzlich regle. Aus der Eintragung in die Liste der Rechtsanwälte bei der zuständigen Rechtsanwaltskammer resultiere eine Haftung des Rechtsanwaltes für alle seine Handlungen und Unterlassungen. Diese Haftung reiche um vieles weiter als die "Dienstnehmerhaftung". Rechtsanwälte seien überdies im Gegensatz zu "Dienstnehmern" verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung abzuschließen. Bei Rechtsanwälten gebe es (üblicherweise) Kanzleiöffnungszeiten, Gerichtstermine, Besprechungen mit Klienten, die bei der Ausübung der Tätigkeit berücksichtigt werden müssten. Die Eintragung der Urlaube in einen Urlaubsplan sei auch unter gleichberechtigten Geschäftspartnern üblich, damit ein Gesamtüberblick über die An- und Abwesenheiten gegeben sei. Es sei jedenfalls im gegenständlichen Fall die (alleinige) Zeichnungsberechtigung für das Masseverwalterkonto vorgelegen. Auch das gehe über die Befugnisse eines Dienstnehmers, im Speziellen eines angestellten Rechtsanwaltes, der seine Tätigkeit in einem Abhängigkeitsverhältnis zu seinem Dienstgeber ausübe, hinaus. Festgestellt werde auch, dass der BF selbst und nicht die Kanzlei Mandatsträger gewesen sei. Der BF sei gemäß der am 01.09.1997 abgeschlossenen Vereinbarung Teil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts und habe zu ungeteilter Hand gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern gehaftet. Bereits bei Abschluss der Vereinbarung sei ein entsprechender Passus über den Regiekostenanteil enthalten gewesen. Damit sei ab Beginn der Tätigkeit als selbständiger Rechtsanwalt in der Kanzlei festgestanden, dass ein Kostenbeitrag für die Nutzung der Räumlichkeiten sowie der gesamten Infrastruktur und des Personals von den Nettohonoraren der Masseverwaltertätigkeit zu zahlen sei. Dafür spreche auch der Umstand, dass der BF seine Selbständigkeit nicht in Frage gestellt habe, als er die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG mit 01.09.1997 (Aufnahme der Tätigkeit in der Kanzlei) beantragt bzw. nach der Beendigung seiner Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit in der Kommunalpolitik wieder einen Antrag auf freiwillige Krankenversicherung gestellt habe. Zusätzlich sei am 11.07.2007 ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung gestellt worden.

2. Gegen diesen Bescheid richtete sich die mit 20.06.2014 datierte, fristgerecht eingelangte Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die der BF mit den Anträgen verband, den angefochtenen Bescheid zu beheben und den Bescheid dahingehend abzuändern, dass die Einbeziehung in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer festgestellt werde. In eventu werde beantragt, den Bescheid zu beheben und der belangten Behörde die neuerliche Entscheidung nach Ergänzung des Ermittlungsverfahrens aufzutragen.

Die Bescheidbegründung erschöpfe sich in allgemeinen Ausführungen zur üblichen Tätigkeit von Rechtsanwälten in Österreich. Unter Verweis auf die ständiger Rechtsprechung auf das Güterbeförderungsgewerbe werde ein Frachtführer, der ausschließlich für ein- und denselben Auftraggeber tätig sei, der ihm auch sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung stelle, trotz Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung als unselbständig qualifiziert. Der BF habe "seine hauptberufliche Rechtsanwaltstätigkeit" in die Rechtsanwaltskanzlei erbracht. Er habe für seine Tätigkeit keinerlei eigene Betriebsmittel eingesetzt. Die Büroräumlichkeiten seien von den Eigentümern der Sozietät Herrn XXXX (im Folgenden KK) und Herrn XXXX (im Folgenden: GF) angemietet worden, Miet- oder Besitzrechte an den Betriebsräumlichkeiten hätten dem BF ausdrücklich nicht zukommen sollen. Daneben seien ihm weiters die gesamte Büroeinrichtung, die EDV-Anlage samt den notwendigen Computerprogrammen und sämtliches Büromaterial zur Verfügung gestellt worden. Die berufliche Nutzung des Privat-PKW sei finanziell abgegolten worden. Der BF habe seine Leistungen in den Betriebsräumlichkeiten der Sozietät zu erbringen gehabt, soweit nicht Gerichtverhandlungen, Ortsaugenscheine oder Befundaufnahmen auswärts zu verrichten gewesen seien. Er habe sich auch in der Zeit von 08:00 Uhr bis 18:00 Uhr in den Kanzleiräumlichkeiten aufzuhalten gehabt. Die genannten Anwälte hätten auch festgesetzt, welche Gerichtsverhandlungen der BF verrichten habe müssen. Die Umsetzung der Arbeitseinteilung sei zwar durch den BF selbst erfolgt, dies allerdings unter Aufsicht der genannten Anwälte, die auch immer wieder Korrekturen zu den Vorschlägen des BF vorgenommen hätten. Urlaubswünsche hätten von den genannten Rechtsanwälten bestätigt werden müssen. Honorarnoten seien ebenfalls von der Rechtsanwaltskanzlei von KK und GF gelegt worden. Auch wenn auf dem Briefpapier sämtliche in der Kanzlei tätige Rechtsanwälte aufscheinen würden, so seien sämtliche Zahlungen auf Konten geleistet worden, für welche nur die beiden genannten Anwälte zeichnungsberechtigt gewesen seien. Der BF habe auf Grundlage der getroffenen Vereinbarungen monatlich eine der Höhe nach gleichbleibende Honorarnote gelegt, die von den beiden Anwälten an ihn bezahlt worden sei. Die Höhe der monatlichen Pauschale sei unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg des BF geblieben. Der BF sei weder am Gewinn noch am Verlust der Kanzlei auch nur mittelbar beteiligt gewesen. Umsatzabhängige Komponenten der Entlohnung des BF würden sich lediglich im Zusammenhang mit dessen Tätigkeit als Masseverwalter und in der letzten zwischen ihm und seinen Dienstgebern getroffenen Vereinbarung in einer Art Bonuszahlung finden, die der Beschwerdeführer dann erhalten hätte sollen, wenn er bestimmte Umsatzgrenzen erreicht hätte.

3. Die gegenständliche Beschwerde, der maßgebliche Verwaltungsakt und der Vorlagebericht der belangten Behörde wurden am 07.08.2014 dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt und am selbigen Tag der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.

Im Vorlagebericht der belangten Behörde vom 31.07.2014 führt diese nach Wiedergabe des entscheidungswesentlichen Sachverhalts aus, dass die belangte Behörde an der von ihr vertretenen Rechtsansicht festhalte, dass der BF nicht als Dienstnehmer der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei. Es seien die Protokolle der Parteienvernehmungen aus dem Verfahren beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz für das gegenständliche Ermittlungsverfahren zur Verfügung gestellt worden. Eine gesonderte Befragung der Parteien über die von ihnen vorgelegten Stellungnahmen (vom BF vom 05.09.2013 und 11.11.2013 bzw. von der Sozietät vom 29.11.2013) sei daher nicht erforderlich gewesen. Hinsichtlich der persönlichen Abhängigkeit werde ausgeführt, dass eine Haftung des Rechtsanwaltes für alle seine Handlungen und Unterlassungen um vieles weiter reiche als die "Dienstnehmerhaftung". Ein Rechtsanwalt sei gemäß § 10 Abs. 1 RAO berechtigt, die Vertretung einer Partei ohne Angabe von Gründen abzulehnen. Es sei jedenfalls die (alleinige) Zeichnungsberechtigung für das Masseverwalterkonto vorgelegen. Festgestellt werde auch, dass der BF selbst und nicht die Kanzlei Mandatsträger gewesen sei. Zur wirtschaftlichen Abhängigkeit wurde vorgebracht, dass der BF gemäß der am 01.09.1997 abgeschlossenen Vereinbarung Teil der Gesellschaft bürgerlichen Rechts sei und zu ungeteilter Hand gemeinsam mit den anderen Gesellschaftern gehaftet habe. Bereits bei Abschluss der Vereinbarung sei ein entsprechender Passus über den Regiekostenanteil enthalten gewesen. Der BF habe die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG mit 01.09.1997 beantragt bzw. nach der Beendigung seiner Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit in der Kommunalpolitik wieder einen Antrag auf freiwillige Krankenversicherung gestellt. Zusätzlich sei am 11.07.2007 ein Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung gestellt worden.

4. Mit Eingabe vom 09.12.2014 rügte der BF auf die ihm im Rahmen des vom Bundesverwaltungsgericht gewährten Parteiengehörs übermittelte Stellungnahme der belangten Behörde vom 31.07.2014, dass ihm die Stellungnahme der Sozietät vom 29.11.2013 nie zur Kenntnis gebracht worden sei. Der BF habe ein fixes Entgelt bezogen, das allmonatlich am Ende jeden Monats ausbezahlt worden sei. Auch das umsatzabhängige, pauschalierte Entgelt aus Masseverwaltertätigkeiten sei monatlich ausbezahlt worden. Die Höhe des ausbezahlten Entgelts sei unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Kanzlei gewesen, der BF habe an Verlusten der Kanzlei nicht teilgenommen. Die Honorarnoten gegenüber Klienten seien ausschließlich auf dem Briefpapier der Sozietät gelegt worden. Die Zahlungen der Klienten seien auf eines der Kanzleikonten erfolgt, der BF sei für keines der Kanzleikonten zeichnungsberechtigt gewesen. Der BF sei nicht berechtigt gewesen, mit Klienten freie Honorarvereinbarungen zu treffen und diesen ohne Rücksprache Rabatte oder Sonderkonditionen zu gewähren. Der BF habe seine Leistungen (mit Ausnahme von Auswärtsterminen, Gerichtsterminen und Befundaufnahmen) ausschließlich in den Büroräumlichkeiten der Sozietät erbracht. Diese seien angemietet worden, Mietrechte oder ähnliches habe er nie erworben. Die Einrichtung des Büros, die technische Ausstattung (EDV, Telefonanlage, Aktenverwaltungsprogramm etc.) und das gesamte verwendete Büromaterial sei im Eigentum der Dienstgeber gestanden. Der BF habe über kein eigenes Personal verfügt. Sämtliche übrige in der Kanzlei seiner Dienstgeber tätige Personen (Buchhaltung, Sekretariat, Schreibkräfte, Konzipienten) seien ausschließlich von seinen Dienstgebern angestellt und bezahlt worden. Die Aufbereitung der Belege und Unterlagen des BF für den Jahresabschluss und die Steuererklärung seien durch eine Sekretärin der Dienstgeber erfolgt. Der Status des BF habe jedenfalls nicht dem eines wirtschaftlich selbständigen Unternehmers entsprochen. Entgegen der Ansicht der belangten Behörde komme es bei der Beurteilung des Dienstverhältnisses nicht auf die rechtliche Natur des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses an. Entscheidend sei lediglich, wie das Verhältnis tatsächlich gelebt worden sei. Der Regiekostenersatz sei nicht tatsächlich zu bezahlen gewesen, sondern lediglich für die Ermittlung jenes Prozentsatzes herangezogen worden, den der BF von den Masseverwalterentlohnungen als zusätzliches Entgelt umsatzabhängig ausbezahlt erhalten habe. Weiters sei zu bedenken, dass eine andere Handhabung im Zusammenhang mit seiner Masseverwaltertätigkeit keinen zwingenden Rückschluss auf das Vertragsverhältnis für seine Tätigkeit als Rechtsanwalt ziehen lasse. Selbst die Qualifikation der Masseverwaltertätigkeit als selbständig schließe nicht aus, dass die Tätigkeit des BF als Anwalt unselbständig ausgeübt worden sei.

5. Mit Eingabe vom 26.03.2015 verwies die belangte Behörde in ihrer Stellungnahme auf die bisherigen Ausführungen im Bescheid vom 20.05.2014 sowie der Beschwerdevorlage vom 31.07.2014.

6. Mit Verfahrensanordnung vom 14.07.2016 wurde dem BF die Stellungnahme der Sozietät vom 29.11.2013 übermittelt und die Gelegenheit gegeben, sich dazu im Rahmen des Parteiengehörs zu äußern.

7. Mit Eingabe vom 09.08.2016 führte der BF aus, dass er die Unterstellung, er würde Gegenforderungen zu konstruieren versuchen, um sich seiner Zahlungsverpflichtungen zu entziehen, mit Nachdruck zurückweise. Angesichts der ständig strenger werdenden Judikatur zur Frage der Pflichtversicherung von scheinbaren Subauftragnehmern sei es verfehlt, von "gänzlich haltlosen" Argumenten zu sprechen. Er habe und hätte keine Veranlassung, sich tatsächlich bestehenden Zahlungsverpflichtungen zu entziehen. Gleichzeit lege er aber Wert darauf, dass Sachverhalte umfassend geprüft und korrekt beurteilt werden.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der BF war von 01.03.1994 bis 31.08.1997 als Konzipient in der Sozietät tätig. Schon als Konzipient hat er Klienten rekrutiert.

Am 01.09.1997 schlossen KK und GF mit dem BF eine schriftliche Vereinbarung, die im Folgenden wörtlich wiedergegeben wird:

"XXXX"

Am 09.01.2001 erfolgte eine schriftliche Vertragsergänzung zwischen dem BF, KK und GF, die im Folgenden wörtlich wieder gegeben wird:

"XXXX" Am 12.11.2003 erfolgte erneut eine vertragliche Ergänzung der Vereinbarung vom 01.09.1997, die sich wie folgt, ausgestaltete:

"XXXX"

Am 30.11.2006 vereinbarten KK, GF mit dem BF den Entgeltanspruch des BF für den Zeitraum vom 01.01.2007 bis 31.12.2009 wie folgt:

"XXXX"

Die Sozietät wurde im verfahrensgegenständlichen Zeitraum in Form einer Erwerbsgesellschaft bürgerlichen Rechts geführt. Der BF wurde als Rechtsanwalt in die bei der Rechtsanwaltskammer für Steiermark geführte Liste der Rechtsanwälte eintragen. Aufgrund seines Interesses für den Bereich Insolvenzrecht bekam der BF bereits als Konzipient verstärkt Akten aus dem Bereich des Insolvenzrechtes zugewiesen. Bei Abschluss der Vereinbarung im Jahre 1997 gingen die Vertragsparteien davon aus, dass der BF in der Sozietät die Insolvenzakten betreuen und als Masseverwalter tätig sein wird. Der BF war Mandatsträger, dies wurde von ihm auch nicht bestritten. Nach Abschluss seiner Tätigkeit als Konzipient bearbeitete der BF hauptsächlich "eigene Akten".

Der BF erhielt bereits im ersten Vertrag eine Umsatzbeteiligung für die Insolvenzakte, die er als Masseverwalter betreute. Die Insolvenzakten, für die der BF ein umsatzabhängiges Honorar erhielt, waren die Masseverwaltungsakten, die Anfechtungsakten und die Sonderinsolvenzmasseverwertungsakten. Von der ersten auf die zweite Vereinbarung hat sich das umsatzabhängige Honorar aus den Masseverwaltungstätigkeiten erhöht. Bei der ersten Vereinbarung waren das durchgerechnet 16 % des Nettohonorars und ab der zweiten Vereinbarung 32 % des Nettohonorars. In der letzten Vereinbarung vom 30.11.2006 wurde zusätzlich vereinbart, dass bei einem Überschreiten einer kritischen Umsatzsumme noch ein weiterer Umsatzanteil ausbezahlt wird. Aufgrund der obig zitierten 3 Vertragsergänzungen erfolgte jedes Mal eine Erhöhung der Substitutionspauschale. Vom eingegangenen Nettohonorar wurde ein Regiekostenbeitrag abgezogen. Allgemein Akte wurden finanziell unterschiedlich behandelt als Insolvenzakten, der BF wurde für seine Expertise im Insolvenzrecht gesondert honoriert.

Kammerumlage, Sozialversicherung, Umsatzsteuer und Auto wurden vom BF eigenständig beglichen. Für sämtliche Leistungen, die der BF für die Sozietät erbracht hat, hat er Umsatzsteuerrechnungen gelegt. Die Sozietät stellte dem BF einen Laptop und Büromaterial zur Verfügung, dafür leistete der BF einen Regiekostenbeitrag. Das Mobiltelefon stand im Eigentum des BF. Es gab einen Kanzleivertrag, wobei die Handyrechnung pro Telefonnummer abgerechnet und der Kanzlei übermittelt wurde. Die Kanzlei hat dem BF dann die Rechnungssumme vorgeschrieben und der BF den Betrag an die Kanzlei bezahlt. Den PKW hat der BF ausschließlich selbst finanziert, das betrifft auch Parkgebühren und dergleichen. Wenn der BF für die Kanzlei Fahrten unternahm, hat er dafür ein Kilometergeld bekommen. Aus Kostengründen wurde für alle Rechtsanwälte eine gemeinsame Haftpflichtversicherung abgeschlossen, wobei jedem Anwalt der Kanzlei, wie auch dem BF, ein anteiliger Prämienanteil vorgeschrieben wurde.

Mit der Unterfertigung des Vollmachtsformulares der Kanzlei wurden sämtliche Rechtsanwälte der Kanzlei zur Vertretung bevollmächtigt, darunter war auch der BF genannt. Sämtliche Anwälte scheinen in der Vollmacht und den Schriftsätzen als bekannt gegebene Vertreter auf. Auf dem Kanzleibriefpapier werden alle Rechtsanwälte der Sozietät angeführt, so auch der BF, dies von Beginn an seiner Tätigkeit. Der BF hat den Registrierungsantrag der Sozietät bei nic.at (Vergabe und Verwaltung von .at, .co.at und .or.at Domains) unterzeichnet.

Der BF unterlag keiner Zeiterfassung bzw. verpflichtenden Anwesenheit zu bestimmten Zeiten, auch wurde er diesbezüglich nicht kontrolliert. Der BF trug seinen Urlaub in einen allgemein zugänglichen Terminkalender der Kanzlei ein, es gab bedarfsweise Absprachen, jedoch keine Verpflichtung dazu. Der BF war bei Ausübung seiner Tätigkeit weisungsfrei, seine Aktenführung erfolgte eigenständig und wurde nicht kontrolliert. Der BF hat alles eigenständig unterschrieben. Für Massekonten war ausschließlich der BF zeichnungsberechtigt. Die Masseverwaltungsbuchhaltung hat die Buchhalterin der Kanzlei nach den Anweisungen des BF geführt. Sämtliche organisatorischen und personelle Entscheidungen und sonstige Dinge, die anstanden, wurden zwischen allen Rechtsanwälten einvernehmlich gelöst. Es war keine Konkurrenzklausel im Sinne einer Mandantenschutzklausel ausbedungen.

Ab dem 03.03.2008 verfügte der BF über eine eigene Domain/Homepage (XXXX), auf dieser Homepage waren die Kontakt- und Kontodaten des BF bzw. der Kanzlei angeführt. Eine Zustimmung holte der BF nicht ein, eine Mitteilung an die Kanzlei ist nicht erfolgt.

Der BF hat die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG mit 01.09.1997 beantragt bzw. nach der Beendigung seiner Pflichtversicherung aufgrund der Tätigkeit in der Kommunalpolitik, von 15.04.2005 bis 10.07.2007 war der BF XXXX, wieder einen Antrag auf freiwillige Krankenversicherung gestellt. In der Zeit von 01.09.1997 bis 14.04.2005 sowie vom 11.07.2007 bis 31.12.2013 war der BF gemäß § 16 Abs. 1 ASVG selbstversichert.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang sowie die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde.

Beweis wurde erhoben durch Einholung der Abfrage des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger, die dem Akt inliegenden Vertragsvereinbarungen, dem Antrag auf Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG vom 11.07.2007, dem Einkommensteuerbescheid des BF für das Jahr 2005, dem Schreiben des BF vom 05.09.2013, dem Schreiben der belangten Behörde vom 21.10.2013, dem Schreiben des BF vom 11.11.2013, der Stellungnahme der Sozietät vom 29.11.2013, durch die dem Akt inliegenden Verhandlungs-Protokolle vom 15.11.2013, 07.02.2014 und 11.03.2014 in dem zu Zl. XXXX geführten Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz, dem zu Zl. XXXX ergangenen Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz vom 30.07.2014 sowie dem zu Zl. XXXX ergangenen Urteil des Oberlandesgerichtes Graz vom 09.10.2014.

Das Bundesverwaltungsgericht zieht auf Grund der Unbeschränktheit der Beweismittel im Verwaltungsverfahren zulässigerweise insbesondere das Ergebnis der Beweisaufnahme und die inliegenden Verhandlungsprotokolle vom 15.11.2013, 07.02.2014 und 11.03.2014 in dem zu Zl. XXXX geführten Verfahren vor dem Landesgericht für Zivilrechtssachen Graz heran (im Folgenden LGZ).

Unbestritten ist, dass der BF selbst Kundenaquisition betrieb und überwiegend eigene Akten bearbeitete. Dass der BF nach Abschluss seiner Tätigkeit als Konzipient in der Kanzlei hauptsächlich "eigene Akten" bearbeitete, ergibt sich auch aus seiner Aussage vor dem LGZ (Protokoll vom 07.02.2014, Seite 4).

Glaubwürdig erscheint die Aussage von KK, dass sämtliche organisatorischen und personelle Entscheidungen und sonstige Dinge, die anstanden, wie vertragliche vereinbart, zwischen allen Rechtsanwälten einvernehmlich gelöst wurden (LGZ Protokoll vom 07.02.2014, Seite 13). Die Ausgestaltung der Kooperation wird auch durch die schlüssige Aussage des Zeugen XXXX, Rechtsanwalt der Kanzlei, in seiner Einvernahme vor dem LGZ vom 11.03.2014 bestätigt. Somit kann dem Vorbringen des BF, wonach er in keinerlei Entscheidungen eingebunden gewesen sei, keine Glaubwürdigkeit zukommen.

Dass der BF offensichtlich Mandatsträger war, ergibt sich auch aus der Aussage von KK im Rahmen der Befragung vor dem LGZ vom 07.02.2014, wonach der BF kommuniziert habe, dass er Mandatsträger sei und das Vollmachtsverhältnis nach dem Ausscheiden des BF aus der Kanzlei weiterlaufen würde, weshalb nicht per 31.12.2009 abgerechnet werden dürfe.

Dass der BF Fixkosten für Kammerumlage, Sozialversicherung, Umsatzsteuer, Handy und sein Auto selbst trug, sagte er selbst zeugenschaftlich vor dem LGZ aus.

Wenn der BF im Rahmen seiner Einvernahme vor dem LGZ zunächst behauptete, er habe Urlaube absprechen müssen und KK um Erlaubnis gefragt, selbst wenn der Urlaubskalender leer gewesen sei, räumte er später selbst ein, er habe das Nachfragen immer so gehandhabt und wisse gar nicht, ob das notwendig gewesen wäre. Somit folgt der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichtes den zeugenschaftlichen Aussagen von KK und GF vor dem LGZ, wonach die Rechtsanwälte der Kanzlei eigenständig ihren Urlaub eintrugen und Absprachen nur gemacht wurden, um einen ordnungsgemäßen Kanzleibetrieb, aufrecht zu erhalten.

Unbestritten ist, dass die Kanzlei für alle Rechtsanwälte eine Haftpflichtversicherung abschloss, wofür alle Rechtsanwälte der Sozietät anteilsmäßige Prämien bezahlten.

Dass der BF unter Aufsicht gearbeitet habe und immer wieder Korrekturen vorgenommen worden seien, wird durch seine eigene Aussage widerlegt, wonach er als einziger Insolvenzrechtsexperte in der Kanzlei tätig war (LGZ Protokoll vom 07.02.2014, Seite 3). In diesem Lichte ist auch die Aussage des KK zu sehen, wonach er die Akten bzw. Klienten des BF nicht gekannt und der BF alles eigenständig unterschrieben habe.

Wenn der BF zu seiner eigens installierten Homepage im Jahr 2008 vorbringt, dass er sich mit deren Einrichtung als Person hervorheben wolle, damit er nicht immer am Ende der aufgezählten Anwälte auf dem Briefpapier stehe und sich sonst nicht positionieren könne, so spricht diese Tatsache nicht für eine Tätigkeit als angestellter Rechtsanwalt, zumal er hierfür auch keine Zustimmung der Kanzlei eingeholt hat, dies trotz Verwendung der Kontakt- und Kontodaten der Kanzlei (LGZ Protokoll vom 07.02.2014, Seite 12).

Der BF argumentierte in seinem Einspruch in einem von beim BG Stainz zu XXXX geführten Honorarprozess, dass "er im Laufe des Jahres 2009 Gesellschafter der als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht betriebenen Rechtsanwaltskanzlei XXXX gewesen ist".

Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren insbesondere unter Einbeziehung der Ergebnisse des Verfahrens vor dem LGZ als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Insoweit bedurfte es keiner nochmaligen Einvernahme des BF bzw. den schon beim LGZ einvernommenen Zeugen im gegenständlichen Beschwerdefall. Die im Verfahren vor dem LGZ aufgenommenen Verhandlungsprotokolle bilden vollen Beweis im Sinne des § 15 AVG über Gegenstand und Verlauf der Befragungen. Der Beweis des Gegenteils wurde nicht geführt.

Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

3. 1 Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, erkennen die Verwaltungsgerichte insbesondere über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet gemäß § 6 BVwG durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF. BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.).

Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht waren, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen, oder das Verfahren einzustellen ist. Dagegen erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen gemäß § 31 Abs. 1 leg. cit. durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

3.2. Zu Spruchteil A):

3.2.1. Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG unterliegen die bei einem oder mehreren Dienstgebern Beschäftigten Dienstnehmer der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung, wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 ASVG von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach dem § 7 ASVG nur eine Teilversicherung begründet.

Aufgrund der Bestimmungen des § 4 Abs. 2 ASVG ist Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird. Hierzu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit, gegenüber den Merkmalen, selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um 1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder 2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder 3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.

Gemäß § 539a Abs. 1 ASVG ist für die Beurteilung von Sachverhalten nach diesem Bundesgesetz in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes (z.B. Werkvertrag, Dienstvertrag) maßgebend. Nach Abs. 3 leg. cit. ist ein Sachverhalt so zu beurteilen, wie er bei einer den wirtschaftlichen Vorgängen, Tatsachen und Verhältnissen angemessenen rechtlichen Gestaltung zu beurteilen gewesen wäre. Scheingeschäfte und andere Scheinhandlungen sind gemäß Abs. 4 leg. cit. für die Feststellung eines Sachverhaltes nach diesem Bundesgesetz ohne Bedeutung. Wird durch ein Scheingeschäft ein anderes Rechtgeschäft verdeckt, so ist das verdeckte Rechtsgeschäft für die Beurteilung maßgebend.

3.2.2. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Frage, ob jemand in einem Beschäftigungsverhältnis im Sinne des § 4 ASVG steht, immer in Bezug auf eine andere Person, nämlich - vom Fall der Indienstnahme durch Mittelspersonen abgesehen - den Dienstgeber zu prüfen (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011/08/0151).

Als Dienstgeber gilt gemäß § 35 ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit in dem der Dienstnehmer in einem Beschäftigungsverhältnis steht) geführt wird, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in den Dienst genommen hat, oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter anstelle des Entgelts verweist.

Das System der Versicherungspflicht abhängig Beschäftigter baut auf der Verschiedenheit von Dienstgeber (iSd § 35 Abs. 1 ASVG) und Dienstnehmer auf.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist für die Dienstgebereigenschaft wesentlich, wer nach rechtlichen (und nicht bloß tatsächlichen) Gesichtspunkten aus den im Betrieb getätigten Geschäften unmittelbar berechtigt und verpflichtet wird, wen also das Risiko des Betriebes im Gesamten unmittelbar trifft (VwGH vom 15.07.2013, Zl. 2011708/0151).

Die gegenständliche Vereinbarung aus 1997 enthält folgende einleitende Vertragsklausel: XXXX

§ 1175 ABGB lautet wie folgt:

(1) Schließen sich zwei oder mehrere Personen durch einen Vertrag zusammen, um durch eine bestimmte Tätigkeit einen gemeinsamen Zweck zu verfolgen, so bilden sie eine Gesellschaft. Sofern sie keine andere Gesellschaftsform wählen, bilden sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts im Sinn dieses Hauptstücks.

(2) Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht rechtsfähig.

(3) Sie kann jeden erlaubten Zweck verfolgen und jede erlaubte Tätigkeit zum Gegenstand haben.

(4) Die Bestimmungen dieses Hauptstücks sind auch auf andere Gesellschaften anzuwenden, soweit für diese keine besonderen Vorschriften bestehen und die Anwendung dieser Bestimmungen auch unter Berücksichtigung der für die jeweilige Gesellschaft geltenden Grundsätze angemessen ist.

Einer Gesellschaft bürgerlichen Rechtes kommt im Sozialversicherungsrecht keine Rechtspersönlichkeit zu. Sie kann daher nicht als Zuordnungsobjekt der Rechte und Pflichten des sozialversicherungsrechtlichen Dienstgebers qualifiziert werden. Im Sinne des Abs. 1 leg.cit. sind vielmehr ausschließlich alle Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Dienstgeber zu qualifizieren (VwGH vom 20.04.2005, Zl. 2001/08/0074).

Aus dem in den Feststellungen dargelegten vertraglichen Konstrukt aus 1997 ergibt sich, dass jedenfalls KK und GF Gesellschafter der GesbR sind. In diesem Zusammengang ist auch auf die Argumentation des BF in seinem Einspruch in einem geführten Honorarprozess hinzuweisen, dass "er im Laufe des Jahres 2009 Gesellschafter der als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht betriebenen Rechtsanwaltskanzlei XXXX gewesen ist".

3.2.3. Grundvoraussetzung für die Annahme persönlicher Abhängigkeit im Sinne des § 4 Abs. 2 ASVG (und damit für ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis) ist die persönliche Arbeitspflicht. Fehlt sie, dann liegt ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis im Sinn des § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG schon deshalb nicht vor (vgl. VwGH vom 25.04.2007, VwSlg. 17.185/A, vom 25.06.2013, Zl. 2013/08/0093, und vom 15.07.2013, Zl. 2013/08/0124).

Nach § 1151 entsteht ein Dienstvertrag "wenn jemand sich auf eine gewisse Zeit zur Dienstleistung für einen anderen verpflichtet". Das entscheidende Kriterium zur Abgrenzung des Arbeitsvertrags ist die persönliche Abhängigkeit/Unterordnung. (Rebhahn in ZellKomm2 § 1151 ABGB Rz 55ff).

Gemäß § 5 der Richtlinie für die Ausübung des Rechtsanwaltsberufes und für die Überwachung der Pflichten des Rechtsanwalts und des Rechtsanwaltsanwärters (RL-BA 1977) und § 21g RAO dürfen Rechtsanwälte als Dienstnehmer ein Dienstverhältnis nur mit einem Rechtsanwalt oder einer Rechtsanwaltsgesellschaft eingehen oder aufrecht erhalten, sobald der Gegenstand des Dienstvertrages Tätigkeiten umfasst, der zu den befugten Aufgaben eines Rechtsanwalts gehört.

3.2.4. Laut Vertrag vom 01.09.1997 traten KK, GF, Herr XXXX und der BF im Außenverhältnis als eine Einheit auf und haften für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistungen der Kanzleigemeinschaft zur ungeteilten Hand.

Die GesbR wurde als Außengesellschaft geführt. Die zitierte Vertragsklausel deutet nicht auf einen zwischen Dienstgeber und Dienstnehmer geschlossenen Kontrakt hin. Auch widerspricht die ausbedungene solidarische Haftungsklausel dem Vorliegen einer persönlichen Abhängigkeit des BF. Demnach haftetet der BF nicht nur für die Erbringung seiner eigenen Leistungen, sondern für sämtliche Leistungen der Sozietät.

Wenn der BF moniert, angestellter Rechtsanwalt gewesen zu sein, so ist dem entgegen zu halten, dass zwischen dem Mandanten und dem Arbeitnehmeranwalt kein Vertragsverhältnis besteht. Der Arbeitnehmeranwalt ist nur Erfüllungsgehilfe. Als solcher würde er dem Mandanten grundsätzlich nur dann haften, wenn sein Verhalten unabhängig von der Existenz des mit seinem Dienstgeber abgeschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags rechtswidrig wäre, er gegenüber dem Mandanten also (durch Verletzung eines absolut geschützten Rechts) deliktisch handeln würde. Der "angestellte Rechtsanwalt" ist persönlich abhängiger Dienstnehmer, auf den die Verpflichtung zum Einstehen für einen Schaden, den er durch die Dienstverrichtung anrichtet, auf Grund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit nach dem DHG nur in sehr beschränktem Ausmaß überwälzt werden kann (Hofmann, Der angestellte Rechtsanwalt Teil 2, AnwBI 1994).

3.2.5. Die für die persönliche Abhängigkeit charakteristische weitgehende Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Tätigkeit kann unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles auch dann vorliegen, wenn der Beschäftigte aufgrund einer Vereinbarung oder der Betriebsübung oder der Art seiner Beschäftigung Beginn und Dauer der täglichen Arbeitszeit weithin selbst bestimmen kann. Hat aber die allfällige Ungebundenheit des Beschäftigten hinsichtlich Arbeitsablauf und Arbeitszeit ihre Grenze in der unterschiedlichen Dringlichkeit der zu besorgenden Angelegenheiten und den betrieblichen Erfordernissen, sodass die Arbeitserbringung letztlich doch im Kern an den Bedürfnissen des Dienstgebers orientiert sein muss, so spricht dies für ein Verhältnis persönlicher Abhängigkeit (VwGH vom 11.12.2013, ZL. 2011/08/0322).

Der BF unterlag keiner Zeiterfassung bzw. verpflichtenden Anwesenheit zu bestimmten Zeiten und wurde diesbezüglich nicht kontrolliert.

Wenn der BF moniert, dass eine Anwesenheitsverpflichtung zwischen 08.00 und 18.00 Uhr bestanden habe, so ist auf seine vor dem LGZ getätigte Aussage zu verweisen, worin er diese auf Nachfrage selbst wiederum relativierte (LGZ Protokoll vom 07.02.214, Seite 5).

Der BF trug seine Urlaubswünsche in einen allgemein zugänglichen Terminkalender der Kanzlei ein, es gab bedarfsweise Absprachen unter den Anwälten im Hinblick auf das Anwesenheitserfordernis eines Anwaltes wie sie auch sonst bei in einer Gesellschaft üblich sind.

Wenn der BF angibt, dass für ihn ein Urlaub nicht in Frage gekommen sei, wenn KK und GF einen Urlaub eingetragen hätten, so ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen der Zeugen sowie seiner eigenen Aussage vor dem LGZ, dass diese Bedachtnahme nicht erforderlich gewesen ist, sondern vom BF so gelebt wurde.

3.2.6. Unterscheidungskräftige Kriterien der Abgrenzung der persönlichen Abhängigkeit von der persönlichen Unabhängigkeit sind die Bindungen des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten keine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien ebenso wie die Art des Entgelts und der Entgeltleistung (§ 49 ASVG), die an sich in der Regel wegen des gesonderten Tatbestandscharakters des Entgelts für die Dienstnehmereigenschaft nach § 4 Abs. 2 ASVG für das Vorliegen persönlicher Abhängigkeit nicht aussagekräftig sind, von maßgeblicher Bedeutung sein (VwGH vom 15.05.2013, Zl. 2013/08/0051).

Nach der Rechtsprechung kommt die Erteilung von Weisungen an den Dienstnehmer im Zusammenhang mit einem Beschäftigungsverhältnis im Wesentlichen in zwei (voneinander nicht immer scharf zu trennenden) Spielarten in Betracht, nämlich in Bezug auf das Arbeitsverfahren einerseits und das arbeitsbezogene Verhalten andererseits (VwGH vom 25.04.2007, Zl. 2005/08/0137, VwSlg 17185 A/2007). Auch die Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes (OGH B 30.10.2003, 8ObA45/03f) unterscheidet bei der Beurteilung der Weisungsunterworfenheit entsprechend zwischen sachlichen Weisungen, die auch bei Werkverträgen oder Dauerschuldverhältnissen ohne echten Arbeitsvertragscharakter vorkommen (wobei in vielen Fällen derartige Verträge ohne Weisungen nicht vorstellbar sind), und persönlichen Weisungen, die die persönliche Gestaltung der Dienstleistung zum Gegenstand haben (VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2009/08/0123).

Die Erteilung von Weisungen betreffend das arbeitsbezogene Verhalten, somit nicht in Bezug auf den Arbeitserfolg, unterbleibt idR dann, wenn und sobald der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu verhalten hat (VwGH vom 17.09.1991 Zl. 90/08/0152). Von einer "stillen Autorität" des Dienstgebers ist in der Rechtsprechung (VwGH vom 21.11.2007 Zl. 2005/08/0051) dann die Rede, wenn die Überwachung iSd Weisungs- und Kontrollrechtes des Dienstgebers von diesem nicht stets nach außen erkennbar ausgeübt wird, wie dies z.B. häufig bei leitenden Angestellten der Fall ist. Es muss aber für den Arbeitgeber zumindest die Möglichkeit der Ausübung des Weisungs- und Kontrollrechtes bestanden haben. Für die Annahme des Vorliegens einer "stillen Autorität des Dienstgebers" bedarf es daher der Feststellung von konkreten Anhaltspunkten, die zumindest einen Schluss auf das Vorliegen solcher Weisungs- oder Kontrollrechte zulassen. Dabei ist auch in Betracht zu ziehen, dass in Fällen, in denen der Arbeitnehmer von sich aus weiß, wie er sich im Betrieb des Dienstgebers zu bewegen und zu verhalten hat, in der Regel das Weisungsrecht überhaupt nicht zutage tritt, sondern nur in Form von Anhaltspunkten für Kontrollrechte erkennbar wird (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015) §4 Rz 36f.

Dass im vorliegenden Beschwerdefall keine Weisungsbindung - auch nicht in Form einer stillen Autorität - bestanden hat, ergibt sich schon aus der vertraglichen Vereinbarung aus 1997 Punkt IV, wonach unter Vorbehalt eines Dirimierungsrechtes der Seniorpartner sämtliche mit der Führung der Sozietät verbundenen Entscheidungen zwischen den in der Sozietät verbundenen Rechtsanwälten - darunter auch der BF - "im Einverständnis der Vertragspartner getroffen" wurden.

Dass dies auch tatsächlich so gelebt wurde bestätigen die Zeugen KK und GF sowie der Zeuge XXXX im Rahmen ihrer vor dem LGZ getätigten Aussagen glaubhaft und übereinstimmend. Indiz dafür ist auch die lange Dauer der Kooperation zwischen dem BF und den übrigen Anwälten der Sozietät, die vom Zeugen KK als friktionsfrei, eigentlich freundschaftlich umschrieben wurde (LGZ Protokoll vom 07.02.2014, Seite 13).

Es bestanden keinerlei Weisungen, wie der BF seine Akten zu bearbeiten hatte. Der BF schuldete keineswegs ein bloßes Bemühen, sondern war eigenverantwortlich vordergründig im Bereich Insolvenzrecht als Rechtsanwalt in der Kanzlei tätig. Seine Leistung bedurfte weder einer "Spezifizierung" noch einer Kontrolle durch einen "Dienstgeber" während der Ausführung.

Für das rechtliche Verständnis der Beziehungen zwischen dem Mandanten, dem Arbeitgeberanwalt und dem Arbeitnehmeranwalt ist wesentlich, dass der Arbeitgeberanwalt das Mandat (Geschäftsbesorgung iS der §§ 1002 ff ABGB, die in der Regel Auftrag und Vollmacht umfasst) übernimmt (Mandatsträger) und den Arbeitnehmeranwalt als seinen Erfüllungsgehilfen nur zur Ausführung heranzieht. Der Arbeitnehmeranwalt erfüllt das Mandat für den Arbeitgeberanwalt und nicht an seiner Stelle. Als Erfüllungsgehilfe untersteht er der Aufsicht und Kontrolle des Arbeitgeberanwalts, der gegenüber dem Mandanten für das Verschulden des Arbeitnehmeranwalts wie für sein eigenes einzustehen hat (§ 1313a ABGB). Zum Mandanten steht der Arbeitnehmeranwalt in keinem Vertragsverhältnis. Er unterstützt und ermöglicht nur die Besorgung eines Mandats, einem anderen Mandatsträger aufgetragen wurde (Hofmann, Der angestellte Rechtsanwalt Teil 2, AnwBI 1994).

Mandatsträger eines angestellten Rechtsanwaltes wäre demnach jeweils die Sozietät. Im vorliegenden Beschwerdefall war jedoch der BF Mandatsträger, er übernahm eigenständig Aufträge und Vollmachten. Dem BF oblag es, als Mandatsträger für die Sozietät zu fungieren, er unterlag keiner Aufsicht oder Kontrolle und hatte für ein allfälliges Verschulden iSd gegenständlichen Vereinbarung aus dem Jahr 1997 (Punkt II) selbst einzustehen. Zudem wäre es mit der Stellung eines angestellten Rechtsanwalts wohl nicht vereinbar, dass die Klienten sämtlichen Rechtsanwälten der Sozietät Vollmacht und Auftrag erteilten, wobei die Namen aller Rechtsanwälte - auch jener des BF - sowohl im Anwaltsbriefpapier als auch in den Vollmachten aufschienen.

In diesem Lichte ist auch die Aussage des BF vor dem LGZ zu sehen, wonach er das Bevollmächtigungsverhältnis so interpretiere, dass die Klienten zu sämtlichen Rechtsanwälten der GesbR ein Vollmachtsverhältnis hatten (LGZ Protokoll vom 07.02.2014, Seite 7).

3.2.7. Jeder Rechtsanwalt ist gemäß § 21a RAO verpflichtet, zur Deckung der aus seiner Berufstätigkeit gegen ihn entstehenden Schadenersatzansprüche eine Haftpflichtversicherung bei einem zum Geschäftsbetrieb in Österreich berechtigten Versicherer abzuschließen. Jedoch würde bei einem angestellten Rechtsanwalt die Kanzlei die Kosten für die Haftpflichtprämien übernehmen (idS auch Hofmann, Der angestellte Rechtsanwalt Teil 2, AnwBI 1994). Im gegenständlichen Beschwerdefall wurden die Prämien vom BF hingegen refundiert.

Wenn der BF moniert, dass sämtliche Zahlungen auf Konten geleistet worden, für welche nur die beiden genannten Anwälte zeichnungsberechtigt gewesen seien, so ist dem zu entgegnen dass der BF als Masseverwalter ausschließlich für das Massekonto der Sozietät zeichnungsbefugt war. Auch dies spricht gegen eine dienstnehmerhafte Stellung des BF, ebenso die Unterfertigung des Registrierungsantrages der Sozietät durch den BF.

Der Umstand, dass er mit den Klienten keine freien Honorarvereinbarungen habe treffen dürfen, kann nicht zu einem Überwiegen der persönlichen Abhängigkeit führen.

Überdies war im vorliegenden Fall auch keine Konkurrenzklausel ausbedungen, es gab kein Verbot im Sinne einer Mandantenschutzklausel, Mandanten aus der Sozietät abzuziehen.

3.3. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (Zehetner in Sonntag (Hrsg), ASVG6 (2015) § 4 Rz 59).

Vertraglich war ausdrücklich vereinbart, dass der BF mit Ausnahme der Kosten für Aus- und Fortbildung sämtliche im Zusammenhang mit der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes anfallenden Kosten, wie insbesondere Kammerbeiträge, Steuern, Versicherungen, Steuerberatungsgebühren, sämtliche Kfz-Kosten, Telefonkosten (Privatanschluss/Mobiltelefon) etc. selbst zu tragen hat. Den Feststellungen zufolge trug der BF auch sämtliche Kosten für die Kammerumlage, Sozialversicherung, Umsatzsteuer, Auto und Telefon. Mit dem Einwand, die berufliche Nutzung des Privat-PKW sei finanziell abgegolten worden, kann der BF nicht durchdringen, da die Abgeltung des Kilometergeldes für Fahrten (ausschließlich) außerhalb des Ortsgebietes von Graz für sich nicht zu einem Überwiegen der persönlichen Abhängigkeit führt. Von der Sozietät wurden dem BF ein Laptop sowie die Büroausstattung zur Verfügung gestellt, dafür leistete der BF einen vertraglich ausbedungenen Regiekostenbeitrag.

Die Tatsache, dass er mit Beginn seiner Tätigkeit die Selbstversicherung in der Krankenversicherung gemäß § 16 Abs. 1 ASVG mit 01.09.1997 beantragte, dies wiederum auch im Jahr 2007 nach dem Ende seiner kommunalpolitischen Tätigkeit in der XXXX (15.04.2005 - 10.07.2007), spricht ebenfalls gegen eine dienstnehmerhafte Beschäftigung, bei der der Dienstgeber den Dienstnehmer bei der zuständigen Krankenversicherung anmelden würde. Zudem hat der BF am 11.07.2007 einen Antrag auf Herabsetzung der Beitragsgrundlage für die freiwillige Krankenversicherung gestellt, wobei er Bruttoeinkünfte aus selbständiger Erwerbstätigkeit als Rechtsanwalt angeführt und den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 2005 vorgelegt hat.

In der Vereinbarung aus 1997 war die Zahlung einer jährlichen Substitutionspauschale von EUR 32.702,78 [ATS 450.000,00] vereinbart, zuzüglich Umsatzsteuer in zwölf gleich bleibenden monatlichen Beträgen sowie ein zusätzliches Substitutionshonorar von 16 % vom Nettohonorar aus der Tätigkeit des BF als Masseverwalter. 2001 wurde eine jährliche Substitutionspauschale von EUR 43.603,70 [ATS 600.000,00] zuzüglich Umsatzsteuer und zusätzlich 32 % des Nettohonorars aus den verdienten Masseverwalterentlohnungen vereinbart. Im November 2003 wurde eine jährliche Substitutionspauschale von EUR 52.800,00 zuzüglich Umsatzsteuer und zusätzlich 32 % des Nettohonorars aus den verdienten Masseverwalterentlohnungen vereinbart. Im November 2006 wurde monatliche Netto-Substitutionspauschale von EUR 4.700,00 [jährlich:

EUR 56.400,00] zuzüglich 32 % des Nettohonorars aus der Tätigkeit als Masseverwalter sowie zusätzlich 40 % des EUR 210.000,00 pro Jahr übersteigenden Nettoumsatzes vereinbart. Für sämtliche Leistungen, die der BF für die Sozietät erbracht hat, hat er Umsatzsteuerrechnungen gelegt. Der Regiekostenbeitrag wurde vom Nettohonorar abgezogen, damit hat der BF zur wirtschaftlichen Risikotragung der Sozietät beigetragen.

Wenn der BF moniert, dass das monatliche Entgelt unabhängig vom wirtschaftlichen Erfolg der Anwaltssozietät gebührt und er weder am Gewinn noch am Verlust teilgenommen habe, so ist dem entgegen zu halten, dass der BF ein umsatzabhängiges Entgelt aus seiner Masseverwaltungstätigkeit bezog, das somit erfolgsbezogen und nicht nur leistungsbezogen ausbezahlt wurde. Überdies wurde in der Vereinbarung vom 30.11.2006 zusätzlich 40 % des EUR 210.000,00 pro Jahr übersteigenden Nettoumsatzes ausbedungen.

Wenn der BF unter Verweis auf die ständige Rechtsprechung zum Güterbeförderungsgewerbe beschwerdegegenständlich vorbringt, dass ein Frachtführer, der ausschließlich für ein und denselben Auftraggeber tätig sei, der ihm auch sämtliche Betriebsmittel zur Verfügung stelle, trotz Pflichtversicherung bei der Sozialversicherungsanstalt der Gewerblichen Wirtschaft, Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung oder einer Kfz-Haftpflichtversicherung als unselbständig qualifiziert werde, so ist diesem Einwand entgegen zu halten, dass der Sachverhalt der vom BF zitierten VwGH-Entscheidung mit jenem des gegenständlichen Falles nicht gleichgesetzt werden kann. Insbesondere wird auf den Aspekt der Betriebsmittel verwiesen, die den LKW-Fahrern - im Gegensatz zum vorliegenden Beschwerdefall - unentgeltlich zur Verfügung gestellt wurden.

Auch die Argumentation des BF in seinem Einspruch in einem geführten Honorarprozess, dass "er im Laufe des Jahres 2009 Gesellschafter der als Gesellschaft nach bürgerlichem Recht betriebenen Sozietät gewesen ist" spricht gegen die Qualifikation einer Dienstnehmereigenschaft.

Zudem verfügte der BF ab 03.03.2008 über eine eigene Domain/Homepage (XXXX), aus der die Kontakt- und Kontodaten des BF bzw. der Sozietät hervorgingen. Eine Zustimmung holte der BF nicht ein, auch ist eine Mitteilung an die Sozietät nicht erfolgt.

3.4. Der belangten Behörde ist im Ergebnis daher nicht entgegenzutreten, wenn diese zum Ergebnis gelangte, dass die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit nicht überwogen und feststellte, dass der BF im Zeitraum von 01.09.1997 bis 31.12.2009 aufgrund seiner Tätigkeit als Rechtsanwalt für die Sozietät nicht als Dienstnehmer der Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht unterlegen sei.

Die Beschwerde erweist sich aus den genannten Gründen insgesamt als unbegründet und war daher abzuweisen.

4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden. Gemäß Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Gemäß Abs. 5 kann das Verwaltungsgericht von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.

Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, GZ 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

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