W226 2128309-1•BVwG W226 2128309-1
W226 2128309-1Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2016
Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren
W226 2115570-1/12E
W226 2115574-1/11E
W226 2115573-1/9E
W226 2128309-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. WINDHAGER als Einzelrichter über die Beschwerden 1.) von XXXX (BF1), geb. XXXX , 2.) von XXXX (BF2), geb. XXXX , 3.) von XXXX , geb. XXXX und 4.) von XXXX , geb. XXXX , alle StA. Russische Föderation, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2015 (BF1 - BF3) und 27.05.2016 (BF4), Zlen. 1.) 1029805200-14912077, 2.) 1029805309-14912107, 3.) 1029805407-14912140 und 4.) 1116049305-160724521, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 02.06.2016, zu Recht erkannt:
A)
Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 idgF sowie XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX , XXXX , XXXX und XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Das Vorbringen der Beschwerdeführer ist untrennbar miteinander verknüpft bzw. die Beschwerdeführer beziehen sich auf dieselben Verfolgungsgründe, weshalb die Entscheidung unter Berücksichtigung des Vorbringens aller Beschwerdeführer abzuhandeln gewesen ist. Die Beschwerdeführer werden in der Folge als BF1 bis BF4 und alle zusammen als "die Beschwerdeführer" bezeichnet.
BF1 bis BF3, Staatsangehörige der Russischen Föderation, der tschetschenischen Volksgruppe und dem moslemischen Glauben zugehörig, reisten illegal nach Österreich ein und stellten am 26.08.2014 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz.
Noch am 26.08.2014 wurden BF1 und BF2 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt. Dabei erklärte BF1, traditionell und standesamtlich mit BF2 verheiratet zu sein.
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates führte er aus, am 22.06.2014 eine Person von einem Autobusbahnhof in XXXX zum XXXX ins Zentrum befördert zu haben. Es habe sich herausgestellt, dass es sich bei dem Passagier um einen flüchtigen Polizistenmörder handle. Am XXXX gegen 18 Uhr sei er von Personen in schwarzer Uniform festgenommen worden. Es sei ihm ein Sack über den Kopf gestülpt worden und sei er an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden. Die Fahrt habe ca. eine Stunde gedauert. Er sei die ganze Zeit einvernommen worden. Am ersten Tag habe er noch überhaupt nicht gewusst, worum es gegangen sei. Nach den Befragungen wisse er heute ungefähr den Grund seiner Festnahme. Am XXXX sei ihm die Flucht gelungen. Er habe Kontakt zu einem mit Vornamen genannten Freund aufgenommen. Dieser habe ihm geholfen unterzutauchen und sei er am XXXX mit seiner Familie ausgereist. Für den Fall einer Rückkehr befürchte er große Gefahr für sich und seine Familie.
BF2 erklärte im Rahmen ihrer Erstbefragung, zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, dass ihr Ehemann (BF1) am XXXX nicht nachhause gekommen sei. Am XXXX seien Personen mit schwarzer Uniform in die Wohnung gekommen und hätten alles durchsucht. Die Pässe von ihrem Ehemann und ihr selbst seien wie auch ihre Wertsachen mitgenommen worden. BF1 sei gedroht worden, sich ruhig zu verhalten. Sie sei danach mit ihrer Tochter zu den Verwandten ihres Ehemannes gegangen. Am XXXX habe sie erfahren, dass sich ihr Ehemann auch irgendwo versteckt halte. Am XXXX um Mitternacht vor der Abreise habe sie ihren Ehemann wieder gesehen.
Für ihre Tochter (BF3) machte sei keine eigenen Verfolgungsgründe geltend.
Für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat fürchte sie, dass ihr Ehemann wieder mitgenommen werden und für immer verschwinden würde.
In Vorlage gebracht wurden die Geburtsurkunden von BF1 bis BF3 sowie die Heiratsurkunde.
Es wurde ein psychotherapeutischer Kurzbericht einer Psychotherapeutin vom 03.10.2014 in Vorlage gebracht. Darin wird diagnostiziert, dass BF1 typische Symptome einer komplexen Posttraumatischen Belastungsstörung als Folge von Traumatisierung in Gefangenschaft aufweise.
Am 10.11.2014 wurden BF1 und BF2 vor dem BFA, RD Niederösterreich, niederschriftlich einvernommen.
BF1 legte ein Diplom des tschetschenischen staatlichen pädagogischen Instituts vor. Einen Reisepass habe er nie besessen, sein Inlandspass sei ihm weggenommen worden.
Er sei zuletzt an einer näher genannten Adresse in XXXX aufhältig gewesen. An dieser Adresse habe er seit dem Jahr 2013 eine Wohnung besessen, in der er mit seiner Familie gelebt habe. Zuvor habe er an unterschiedlichen Adressen in GROSNY und von 1999 bis 2005 überhaupt in Nordossetien gelebt.
Er sei nicht religiös.
Er legte Unterlagen zu seinem psychischen Gesundheitszustand vor. Er leide jedoch an keiner lebensbedrohenden Erkrankung. Er sei seit Juni 2014 psychisch beeinträchtigt. Seit 1996 sei er am rechten Auge zur Gänze blind.
Von 2005 bis 2014 sei er Manager einer näher bezeichneten Firma gewesen, die Fenster und Türen angefertigt habe. Seit dem Jahr 2012 habe er sich als Chauffeur mit seinem eigenen PKW etwas Geld dazuverdient. Im Herkunftsstaat stehe die zuvor genannte Wohnung in seinem Eigentum. Finanzielle Probleme habe es im Heimatland nicht gegeben.
Er sei strafrechtlich unbescholten. Einen offiziellen Haftbefehl gegen ihn gebe es nicht. Er sei unpolitisch und habe niemals einer bewaffneten Gruppierung angehört.
Nach persönlichen Problemen mit den Behörden seines Heimatlandes befragt, meinte er, dass es solche gegeben habe, weshalb er geflohen sei.
Seine Eltern würden in Nordossetien leben. Er habe einen Bruder, mit dem er seit der Ausreise nicht mehr in Kontakt stehe.
Die Flucht sei von Verwandten und Freunden finanziert worden und schlepperunterstützt erfolgt.
Zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, erklärte BF1, am XXXX als Fahrer unterwegs gewesen zu sein. Er habe einen Mann chauffiert, der am XXXX in XXXX ausgestiegen sei. Am 24.06.2014 sei er verhaftet worden. Ihm sei vorgeworfen worden, dass er einen Mann gefahren habe, der von der Polizei gesucht worden sei. Er sei vom XXXX bis XXXX in einem dunklen Keller in Gefangenschaft gewesen. Er sei sehr stark geschlagen und erniedrigt worden. Festgehalten wurde, dass BF1 während der Schilderungen zu weinen begonnen habe und die Einvernahme für zehn Minuten unterbrochen worden sei.
Hinter dem Haus, in dem er eingesperrt gewesen sei, habe sich eine Toilette aus Holz befunden. Jedes Mal, wenn er zur Toilette gebracht worden sei, habe er versucht, Holz zu lockern, damit ein Loch entsteht und er flüchten könne. Als er am XXXX auf der Toilette gewesen sei, habe seine Begleitung telefoniert und er habe diesen Moment genutzt, um durch das Loch im Holz zu flüchten. Halbnackt und barfuß sei er die ganze Nacht gelaufen. Dann sei er zu einem Fluss gekommen und sei im Fluss weitergegangen, um seine Spuren zu verwischen. Als er am Ufer des Flusses gewesen sei, habe er sich in einem Gebüsch versteckt, wo er gewartet habe. Er habe gehört, dass in der Nähe eine große Straße oder Autobahn sei, da er entsprechende Geräusche wahrgenommen habe. Er sei in diese Richtung zu Fuß weiter gegangen. Bei irgendwelchen Feldern habe er sich unter einer Bewässerungsanlange bis zum Abend aufgehalten. Er sei im Dunkeln weiter gegangen und um ca. vier oder fünf Uhr in der Früh zu einer Zuckerfabrik gekommen. Da habe er bemerkt, dass er in XXXX sei. Dort wohne ein Freund von BF1, zu dem er gegangen sei. Festgehalten wurde, dass BF1 wiederum zu weinen begonnen habe. Er erklärte, den Namen seines Freundes nicht nennen zu wollen, da dieser sonst Schwierigkeiten bekommen könne. Auf Vorhalt nannte er dessen Namen doch. Der Freund habe auch die Flucht organisiert.
Nach dieser freien Schilderung wurden BF1 gezielte Fragen zu seinem Vorbringen gestellt. Konkret sei ihm vorgeworfen worden, dass er dem Mann, der einen Polizisten umgebracht habe, geholfen hätte. Er sei gefragt worden, wer der Bandenchef sei und wie viele Gewehre sie hätten. BF1 sei jedoch völlig ahnungslos gewesen. Er habe diesen Mann zufällig gefahren.
Er sei in der ersten Hälfte seiner Anhaltung täglich zu diesem Thema befragt worden.
BF1 legte auch einen USB-Stick vor. Auf diesem würden sich vier Videos befinden. Auf den ersten beiden Videos könne man sehen, dass Präsident KADYROV sage, dass jeder, der dem Polizistenmörder geholfen habe, zur Rechenschaft gezogen werden müsse und zwar egal ob es sich um einen Taxifahrer oder sonst irgendjemand handle. Am dritten Video sehe man Innenminister ALHANOV, welcher die Methoden Stalins gegenüber den Tschetschenen anwenden wolle. Am vierten Video sei eine Nachricht zu sehen, dass die ganze Familie des verdächtigen Mannes (Polizistenmörder) verschwunden sei. Die Videos habe er von einer Internetseite heruntergeladen. Sie würden aus dem tschetschenischen Fernsehen stammen.
Zu seiner geschilderten Fluchtmethode befragt, meinte er, dass es sich um eine sehr alte Holztoilette gehandelt habe. Als er reingegangen sei, habe es immer Geräusche gegeben. Als er das Holz gelockert habe, habe die Wache vielleicht gedacht, dass es das Geräusch des Bodens sei. Er glaube im Übrigen, dass man seine Flucht nicht gleich bemerkt habe.
Mit seiner Familie habe er Kontakt über seinen Freund gehalten. Am XXXX habe er seine Ehefrau und sein Kind getroffen. Dazwischen habe er zu keinem Zeitpunkt persönlichen Kontakt mit seiner Familie gehabt.
Befragt, ob er bei den Kontakten mit seiner Mutter aktuelle Entwicklungen in Erfahrungen bringen habe können, meinte er, aus Angst mit seiner Mutter nicht darüber zu sprechen. Er habe seiner Mutter nur erzählt, dass er in Sicherheit sei. Bei seiner Mutter sei nicht nach ihm gefragt worden, wobei diese nicht in Tschetschenien, sondern in Nordossetien lebe.
Auf Vorhalt, dass es wohl einfacher gewesen wäre zu seinen Eltern zu flüchten, meinte er, dass er das nicht hätte machen können, da man ihn überall in der Russischen Föderation finden würde. Er wäre dort umgebracht worden. Seine Ehefrau sei mit seinem Kind in dieser Zeit bei seinem Cousin gewesen. Sein Freund habe zu dieser Zeit Kontakt zu seinem Cousin gehabt. Er glaube, dass der Freund zum Cousin gefahren sei.
Er sei nicht gemeinsam mit seinem Freund in dessen Wohnung gewesen, sondern er habe sich in einer anderen Wohnung des Freundes aufgehalten. Diese Wohnung habe sich auch in XXXX befunden. Er könne nicht sagen, wie oft der Freund Kontakt zur Familie gehabt habe.
Befragt, woher die Polizei gewusst habe, dass er diesen angeblichen Mörder gefahren habe, meinte er, dass es da eine große Straße namens XXXX gebe. Dort seien überall Videokameras installiert.
BF1 wurde vorgehalten, dass die Polizisten demnach gewusst hätten, dass er als Taxifahrer tätig gewesen sei und befragt, ob den Leuten, welche ihn verhört hätten, im Laufe der Verhöre bewusst geworden sei, dass er den Polizistenmörder nur als Fahrgast zufällig befördert habe. BF1 meinte, dass Tschetschenien leider kein Rechtsstaat sei und dort alles passieren könne. Ihn hätten die Kadyrov-Leute festgehalten und sie würden alles für die Lösung eines Falles machen, da sie so zehn Millionen Rubel Belohnung erhalten würden.
Seine Familie habe er nach seiner Festnahme samt Anhaltung am XXXX ungefähr um 24 Uhr in der Nacht wiedergesehen. Er sei mit seinem Freund zu einem Auto gefahren, wo seine Ehefrau und seine Tochter auf ihn gewartet hätten. Auf Nachfrage beschrieb er das Fahrzeug näher.
Auf Nachfrage beschrieb er auch das Auto samt Nummerntafel, mit dem er Taxidienste angeboten habe. Er habe privat gearbeitet und einen Platz gehabt, auf dem er gestanden sei. Die Leute seien zu ihm gekommen und eingestiegen. Er sei in der XXXX gestanden. Seinen Führerschein habe er nicht mit. Dieser sei im Auto geblieben. Die anderen Dokumente, die er vorgelegt habe, habe seine Ehefrau mitgenommen.
Die Toilette, von der ihm die Flucht gelungen sei, sei ein 1,2 mal 1,2 großer Holzverschlag gewesen. Hinter der Toilette sei ein ca. zwei Meter hoher Zaun gewesen, über den er geflüchtet sei.
Für den Fall einer Rückkehr befürchte er, dass er und seine Familie sterben müssten.
BF1 wurden allgemeine Länderinformationen zur Russischen Föderation erläutert. Er verzichtete auf eine schriftliche Stellungnahme hiezu.
Abschließend wurde BF1 zu seinem Leben in Österreich befragt.
BF2 wurde unmittelbar nach dem BF1 befragt. Diese legte ein Diplom vor. Die Inlandspässe seien im Rahmen einer Hausdurchsuchung mitgenommen worden. Sie habe zuletzt in XXXX an einer näher angeführten Adresse gelebt. Sie sei Moslem, jedoch nicht sonderlich religiös. Sie besuche keine Moschee. Sie und ihre Tochter seien gesund.
Sie legte ein Diplom für ökonomisches Management vor. Sie habe als Buchhalterin gearbeitet. Die Wohnung in der sie zuletzt gelebt hätten, stehe im Besitz der Beschwerdeführer.
Sie sei unbescholten, es bestehe gegen sie kein offizieller Haftbefehl und sei sie auch nicht vorbestraft. Sie habe sich im Heimatland nicht politisch betätigt und habe niemals einer bewaffneten Gruppierung angehört. Sie persönlich habe auch nie Probleme mit den Behörden ihres Heimatlandes gehabt.
Seit sie in Österreich sei, habe sie keinen Kontakt zu ihrer Mutter, die bei einem Bruder in XXXX wohnhaft sei. Ihr Vater sei bereits verstorben. Sie habe noch eine Schwester, die in Inguschetien lebe.
Ihre Flucht sei von einem namentlich genannten Freund ihres Ehemannes organisiert worden. Die Flucht sei durch Verwandte und den Freund ihres Ehemannes finanziert worden
Zum Grund für das Verlassen des Herkunftsstaates befragt, meinte sie, keine eigenen Fluchtgründe zu haben. Sie sei vielmehr wegen der Gründe ihres Ehemannes geflüchtet.
Sie habe zuerst nicht gewusst, was los sei. Ihr Ehemann sei plötzlich verschwunden gewesen. Er sei nicht nachhause gekommen. Als ihr Ehemann zu seinem Freund gekommen sei, habe dieser BF1 darüber informiert, was los sei. Sie sei in dieser Zeit bei einem Cousin ihres Ehemannes gewesen und dieser habe ihr dann gesagt, was mit ihrem Ehemann los sei. Sie habe dies am XXXX erfahren. Befragt, warum sie beim Cousin ihres Ehemannes gewesen sei, meinte sie, dass sie nach dem Verschwinden ihres Ehemannes überall nach ihm gesucht hätten, ihn aber nicht gefunden hätten. Am XXXX habe jemand an der Tür geklopft. BF2 habe die Tür geöffnet und es seien vier Männer von Kadyrov in die Wohnung gekommen. Sie hätten das Haus durchsucht und sehr viele Sachen mitgenommen, wobei sich unter den mitgenommenen Sachen auch die Inlandspässe befunden hätten. Noch am selben Tag sei sie zum Cousin ihres Ehemannes gegangen und nicht mehr nachhause zurückgekehrt.
Sie habe die Männer gefragt, was los sei. Einer der Männer habe sie daraufhin am Hals gepackt und weggeschoben. Dann habe sie Angst bekommen und überhaupt nichts mehr gefragt. Zum Cousin ihres Ehemannes sei sie gegangen, da dieser ganz in der Nähe gewohnt habe. Die vorgelegten Dokumente habe sie gleich mitgenommen. Damals habe sie noch überhaupt nicht gewusst, was los sei. Bei der Hausdurchsuchung sei ihr und ihrer Tochter eigentlich nicht gedroht worden.
Auf Nachfrage präzisierte BF2, persönlich nicht nach ihrem Ehemann gesucht zu haben, da sie bei ihrer Tochter zuhause gewesen sei. Die Verwandten hätten jedoch in Kranken- und Leichenhäusern nachgefragt. Sie persönlich habe keine Vermisstenanzeige aufgegeben, vielleicht jedoch die Verwandten ihres Ehemannes.
Auf Vorhalt, dass es sehr merkwürdig sei, wenn ihr Ehemann tagelang nicht nachhause komme und sie dennoch nicht zur Polizei gehe, meinte sie, dass solche Dinge von Männern erledigt werden würden. Sie erklärte schließlich noch, dass bei der Hausdurchsuchung kein Durchsuchungsbefehl vorgezeigt worden sei.
Am XXXX sei sie erstmals wieder auf ihren Ehemann getroffen. Sie und ihre Tochter hätten in einem Auto gewartet und dann sei ihr Ehemann dazu gekommen. Dies sei ca. um Mitternacht gewesen. Sie beschrieb auf Nachfrage das Fahrzeug.
Ihr Ehemann sei privat Taxi gefahren. Sie beschrieb auf Nachfrage das Fahrzeug samt Nummerntafel ihres Ehemannes.
Wo ihr Ehemann verhaftet worden sei, wisse sie nicht. Direkte Verfolgungshandlungen, die gegen sie gerichtet gewesen seien, habe es nicht gegeben.
Für ihre Tochter würden im Übrigen dieselben Fluchtgründe wie für BF2 gelten.
Der Freund ihres Ehemannes habe vom Aufenthalt von BF2 bei dessen Cousin erfahren, da bei der Suche nach ihrem Ehemann auch bei dem Freund ihres Ehemannes nachgefragt worden sei.
BF2 wurden Länderinformationen zum Herkunftsstaat vorgehalten. Sie verzichtete auf deren Aushändigung und auf die Möglichkeit zur Erstattung einer schriftlichen Stellungnahme.
Abschließend wurde BF2 zu ihrem Leben in Österreich befragt.
Im ärztlichen Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 16.12.2014 wurden bei BF1 eine schwere komplexe posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischen Symptomen und ein schweres depressives Syndrom mit Suizidalität diagnostiziert.
Betreffend BF1 wurde XXXX beauftragt, ein Gutachten zu erstellen, das mit 30.07.2015 datiert. Darin wird eine depressive Störung, mittelgradige Episode (mit bereits deutlich eingetretener Besserung auf die Medikamente) diagnostiziert. Für eine Posttraumatische Belastungsstörung könne derzeit keine ausreichende Symptomatik nach ICD-10 festgestellt werden. Eventuell liege ein Restzustand nach deutlicher Besserung durch Medikamente vor.
Mit den im Spruch angeführten Bescheiden des BFA, RD Niederösterreich, vom 17.09.2015, wurden die Anträge von BF1 bis BF3 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). BF1 bis BF3 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen BF1 bis BF3 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF1 bis BF3 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das BFA traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien, stellte die Identität von BF1 bis BF3 nicht fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen von BF1 unglaubwürdig sei und BF2 und BF3 keine eigenen Fluchtgründe hätten, sondern sich auf das Fluchtvorbringen von BF1 bezogen hätten. Weiters wurde festgestellt, dass BF1 bis BF3 im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das BFA seine Rückkehrentscheidung.
Gegen die oben genannten Bescheide wurde fristgerecht eine gemeinsame Beschwerde erhoben, mit welcher diese ihrem gesamten Umfang nach wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften angefochten wurden.
Insbesondere wurde moniert, dass aus der Bescheidbegründung nicht klar hervorgehe, von welchen Tatsachen die Asylbehörde ausgehe, was die Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens seien und inwieweit diese unbekannt gebliebenen Ermittlungsergebnisse dem Vorbringen von BF1 und BF2 widersprechen würden. Es liege demnach eine massive Verletzung des Parteiengehörs vor.
Die Unglaubwürdigkeitsbegründung basiere in erster Linie auf Mutmaßungen, die ihre Ursache darin habe, dass es die Behörde verabsäumt habe, sich mit den von BF1 vorgelegten Beweismitteln auseinanderzusetzen.
BF1 sei im Nebenjob Taxifahrer gewesen. Im Zuge dessen habe er am XXXX (gemeint offenbar XXXX ) einen ihm unbekannten Mann vom Busbahnhof XXXX zum XXXX Einkaufszentrum gefahren.
Unmittelbar danach habe dieser Mann auf dem Übergang über den XXXX - dieser liege in ca. fünfminütiger Entfernung vom Einkaufszentrum - einen Polizisten erschossen, als dieser den Mann kontrollieren habe wollen.
Der Übergang sei von strategischer Bedeutung, weil darunter, auf dem XXXX , regelmäßig die Wagenkolonne von Ramzan Kadyrov fahre.
Der Täter sei geflüchtet und habe seine Tasche am Anschlagsort zurückgelassen. Die Tasche sei voller Sprengmittel gewesen. Es sei deshalb davon ausgegangen worden, dass der Mann einen Anschlag auf die Wagenkolonne von Kadyrov geplant habe.
Kadyrov habe danach gemeinsam mit seinem Innenminister zu einer Menschenjagd auf den Täter, seine Familie und alle Personen, die irgendwie daran beteiligt gewesen seien oder von den Plänen gewusst hätten, aufgerufen.
In diesem Zusammenhang wurde auf die bereits vorgelegten Videos und Fernsehberichte verwiesen und ein Transkript der Beschwerde beigelegt.
BF1 sei auf der Fahrt von einer der vielen Verkehrskameras aufgenommen und so identifiziert worden. Am 24.06. sei er auf dem Nachhauseweg aus dem Auto als Mittäter verhaftet worden und drei Wochen lang in Haft gewesen, bevor ihm die Flucht gelungen sei. Er sei in der Haft gefoltert und immer wieder nach den Hintermännern des Attentats befragt worden.
Obwohl BF1 umfassendes Beweismaterial vorgelegt habe, erschöpfe sich die Beweiswürdigung in Mutmaßungen zur Plausibilität des Vorbringens und aktenwidrigen Feststellungen. BF1 habe niemals angegeben, dass die Verkehrskameras aufgezeichnet hätten, wie der Täter in das Auto gestiegen sei, sondern lediglich, dass er auf dem XXXX fahrend bzw. beim Aussteigen-Lassen gefilmt worden sei. Die Behörden in Tschetschenien hätten daher aus dem Bildmaterial keinerlei Hinweise finden können, dass er lediglich seiner Arbeit als Taxifahrer nachgegangen sei.
Es handle sich auch nicht um einen normalen Mord, sondern um einen Attentatsversuch auf Kadyrov. Dementsprechend seien die Verfolgungsmethoden der Sicherheitskräfte ganz so wie es Kadyrov verlangt habe.
Es sei auch höchst spekulativ, wenn das BFA meint, die akademisch gebildete BF2 wäre wohl im Zusammenhang mit dem Verschwinden von BF1 in Tschetschenien selbst zur Polizei gegangen.
Es sei auch eine unbelegte Behauptung des BFA, dass BF1 den Herkunftsstaat aus gesundheitlichen Gründen verlassen habe. Sein Auge sei nicht behandelbar, was BF1 auch bewusst sei. Seine psychische Gesundheit sei aufgrund der erlittenen Folter und Todesangst sowie der Scham darüber, jetzt als Terrorist zu gelten, schwer beeinträchtigt. Bei BF1 sei auch das Vollbild einer posttraumatischen Belastungsstörung mit latenter Suizidalität diagnostiziert worden. Dies werde im angefochtenen Bescheid ignoriert, sondern auf ein "Gutachten" von XXXX verwiesen, welches eine mittelgradige Depression attestiere, was wiederum kein Grund für eine Ausreise wäre. Der Verweis auf seine angeblichen wahren Ausreisegründe im angefochtenen Bescheide bleibe demnach ohne Grundlage.
Das "Gutachten" von XXXX erfülle auch nicht die Anforderungen an ein medizinisches Gutachten. Dieses sei BF1 im Übrigen nie vorgelegt worden.
Bei der von BF1 geschilderten Verfolgung handle es sich entgegen der Ansicht des BFA um eine Verfolgungshandlung iSd. Konvention.
Es wurde die Durchführung einer Beschwerdeverhandlung beantragt.
Mit der Beschwerde wurden das schon erwähnte Transkript und der ambulante Patientenbrief des AKH vom 19.05.2015 übermittelt. Darin wird bei BF1 eine Posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert.
Das Transkript gibt den Inhalt der vorgelegten Videos wieder: In einem der Videos führt Kadyrov zum Polizistenmord aus: Solange der Mörder nicht gefunden sei, dürfe weder geschlafen noch gegessen werden. Kadyrov habe betont, dass alle Verwandten die Verantwortung für ein Verbrechen eines Angehörigen tragen würden.
Zur Verantwortung als Mittäter würden auch jene herangezogen werden, die indirekt den Tätern geholfen hätten. Zu solchen würden Taxifahrer zählten, die den Täter gefahren hätten, Menschen, die dem Täter eine Bleibe gewährt hätten, auch wenn sie von der Tat nichts gewusst hätten, aber danach diese Information, die die Regierung benötige, nicht weiter gemeldet hätten.
Kadyrov habe auch eine Summe von 10 Millionen Rubel für Hinweise auf den Mörder ausgesetzt.
Es sei auch die Verbannung der gesamten Familie des Mörders in den Raum gestellt worden.
In der Stellungnahme vom 22.12.2015 wurde zum Gutachten von XXXX angeführt, dass nach Akteneinsicht das Vorbringen in der Beschwerde zurückgezogen werde, dass die Gutachterin nicht die Voraussetzungen zur Erstellung eines Gutachtens erfülle. Das Gutachten selbst sei lege artis erstellt worden. Im Gutachten werde an zwei Stellen festgehalten, dass BF1 in der Haft von sexueller Gewalt zumindest bedroht gewesen sei. Im Gutachten würden auch die damit verbundenen Gefühle von Scham, Demütigung und Ehrverletzung als thematisch im Vordergrund gestellt. Dies lasse Rückschlüsse darauf zu, dass BF1 unter den für Tschetschenien leider typischen Bedingungen extralegal verhaftet und gefoltert worden sei. Weiters ergebe sich aus dem Gutachten, dass BF1 bei der Schilderung der Umstände seiner Flucht deutliche Zeichen von emotionaler Reaktion zeige.
Insgesamt trage das Gutachten die Aussage von BF1 über seine Anhaltung und Flucht aus der Haft.
Infolge von Unzuständigkeit aufgrund eines im Raum stehenden Eingriffs in die sexuelle Selbstbestimmung bei BF1 wurden die Beschwerdeverfahren von BF1 bis BF3 dem nunmehr erkennenden Richter zugeteilt.
Am 11.05.2016 wurde BF4 geboren und durch ihren Vater (BF1) ein Antrag auf Durchführung eines Familienverfahrens gemäß § 34 AsylG 2005 gestellt. BF4 habe keine eigenen Fluchtgründe und Rückkehrbefürchtungen und beziehe sich der Antrag ausschließlich auf die Gründe von BF1 und BF2. Dem Antrag wurde eine im Bundesgebiet ausgestellte Geburtsurkunde beigelegt.
Mit den im Spruch angeführten Bescheid des BFA, RD Niederösterreich vom 27.05.2016, wurde der Antrag von BF4 auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status einer Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen (Spruchpunkt II.). BF4 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen BF4 eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung von BF4 gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig ist. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG mit zwei Wochen festgelegt (Spruchpunkt III.).
Das BFA traf herkunftsstaatsbezogene Feststellungen zur allgemeinen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere auch zu Tschetschenien, stellte die Identität von BF4 fest und begründete im angefochtenen Bescheid die abweisende Entscheidung im Wesentlichen damit, dass das Fluchtvorbringen von BF1 und BF2, auf welches sich BF4 beziehe, unglaubwürdig sei und BF4 keine eigenen Fluchtgründe habe. Weiters wurde festgestellt, dass BF4 im Fall der Rückkehr in die Russische Föderation keine Gefahr einer unmenschlichen Behandlung oder der Todesstrafe sowie ihres Lebens oder ihrer Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt drohen würde. Abschließend begründete das BFA seine Rückkehrentscheidung.
Am 02.06.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht eine Beschwerdeverhandlung mit BF1 bis BF3 durch. Teil nahm eine Vertreterin ohne Zustellvollmacht. Vom ebenso geladenen BFA ist niemand erschienen. Im Rahmen der Verhandlung wurden BF1 und BF2 ausführlich zu ihren Fluchtgründen befragt.
Erörtert wurden aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat und zu diesen Parteiengehör gewährt. Die Vertreterin kündigte eine Stellungnahme hiezu an. Weiters kündigte sie an, die im USB-Stick erwähnten Links zu übermitteln. Außerdem wurde in Aussicht gestellt, die besondere Gefährdung von BF1 für den Fall der Rückkehr wegen unterstellten Terrorismus darzulegen.
Gegen den Bescheid betreffend BF4 vom 27.05.2016 wurde fristgerecht Beschwerde erhoben. Darin wurde auf das vorliegende Familienverfahren mit BF1 verwiesen, das noch im Beschwerdestadium anhängig sei.
Mit Fax vom 24.06.2016 langte eine entsprechende Stellungnahme samt Vorlage von Beweismitteln ein.
Darin wurde neuerlich bekräftigt, dass BF1 verdächtigt werde, an einem Attentat auf Kadyrov beteiligt gewesen zu sein. Die Kadyrovzi würden über Beweise verfügen, dass BF1 den Attentäter als Taxifahrer befördert habe.
Kadyrov habe in einer Ansprache persönliche Rache geschworen und angekündigt, jegliche Person, die mit dem Attentäter in Berührung gekommen sei, zu verfolgen, sei es auch gegen die Gesetze.
Als Beweis wurden mehrere Internetlinks angeführt.
BF1 sei auf offener Straße von Kadyrovzi verschleppt, gefangen gehalten, gefoltert und nach seinen Mitverschwörern befragt worden. Nur durch Zufall sei ihm die Flucht gelungen.
In Tschetschenien seien mehrere Personen als angebliche Attentäter in den Medien vorgeführt worden. Da aber auch Bilder eines Überwachungsvideos (darauf sei die Ermordung des Polizisten und der Täter zu sehen) öffentlich ausgestrahlt worden seien, sei klar, dass keiner der Getöteten der Täter sein könne. Diesem sei offensichtlich die Flucht gelungen.
Dennoch seien nach der Erschießung auch die Familien dieser wohl Unschuldigen öffentlich gedemütigt und vertrieben worden, ganz so wie es Kadyrov angekündigt habe - als Mittel der Kollektivbestrafung und nicht als Druckmittel den Verdächtigen auszuliefern. Dies werde auch im Bericht des Auswärtigen Amtes bestätigt.
Die russischen Sicherheitskräfte würden bei solchen offensichtlich rechtswidrigen Handlungen der Kadyrovzi nicht einschreiten, weil sie wissen würden, dass die tschetschenische Polizei (die ja an sich den russischen Behörden unterstehe) in solchen Fällen keine Ermittlungen pflegen würden.
Den Kadyrovzi sei klar, dass der Täter noch frei sei und seien sie daher darauf angewiesen, BF1 neuerlich in ihre Hände zu bekommen. Wenn man davon ausgehe, dass für die Kadyrovzi BF1 in die Planung des Anschlages verwickelt gewesen sei, sei BF1 die einzige Verbindung zum Täter.
Mit dieser Argumentation der Kadyrovzi sei auch auf föderaler Ebene damit zu rechnen, dass BF1 vom russischen Geheimdienst gesucht werden würde, da schon aus politischen Gründen klar sei, dass ein möglicher Attentäter auf Kadyrov am ehesten aus den Kreisen des Emirats stamme (also ein Dschihadist sei). Solche Personen seien auch für die föderalen Sicherheitskräfte von gesteigertem Interesse. Es sei daher davon auszugehen, dass BF1 spätestens jetzt auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation gesucht werde.
Zum Vorgehen der Sicherheitskräfte in Tschetschenien aber auch der russischen Strafverfolgungsbehörden wurde wiederum auf den Bericht des Auswärtigen Amtes verwiesen.
Der Stellungnahme wurde auch eine ACCORD-Anfragebeantwortung zur Lage von Kadyrov-GegnerInnen vom 25.04.2016 [a-96093-2 (9633)] beigelegt. Darin werde die prekäre Lage von Kadyrov Gegnern und die Gesetzlosigkeit Kadyrovs beschrieben.
Im Übrigen wurden Unterlagen zu integrativen Aspekten vorgelegt.
Zuletzt wurde ein ärztlicher Befund eines Facharztes für Psychiatrie vom 27.06.2016 vorgelegt, wonach bei BF1 unverändert eine schwere komplexe Posttraumatische Belastungsstörung mit psychotischem Syndrom und ein schweres depressives Syndrom vorliegen würden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Anträge auf internationalen Schutz vom 26.08.2014 und vom 23.05.2016, der Einvernahmen der Beschwerdeführer durch die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes und des BFA, des eingeholten Gutachtens zum psychischen Gesundheitszustand von BF1, der Beschwerden gegen die angefochtenen Bescheide des BFA, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2016, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten sowie der Einsichtnahme in aktuelle Länderberichte zum Herkunftsstaat (Auswärtiges Amt, Berlin, vom 05.01.2016, Länderbericht Russische Föderation sowie aktuelles Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Russischen Föderation) und in das Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
Zur Person und zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer:
Die Beschwerdeführer sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und Angehörige der tschetschenischen Volksgruppe. Sie bekennen sich zum muslimischen Glauben.
BF1 bis BF3 reisten im August 2014 in das Bundesgebiet ein, wo sie sogleich Anträge auf internationalen Schutz stellten. BF4 wurde im Bundesgebiet geboren und für sie am 23.05.2016 ein Antrag auf internationalen Schutz im Familienverfahren gestellt.
Festgestellt wird, dass BF1 im Nebenberuf privater Taxifahrer gewesen ist, am XXXX dieser Beschäftigung nachgegangen ist und einen ihn unbekannten Mann vom Busbahnhof XXXX zum XXXX Einkaufszentrum gefahren hat. Unmittelbar danach hat dieser Mann auf dem Übergang über den XXXX einen Polizisten erschossen, als dieser den Mann kontrollieren wollte. Der Täter ist geflüchtet und hat seine Tasche am Anschlagsort zurückgelassen. Die Tasche ist voller Sprengmittel gewesen. Es ist deshalb davon ausgegangen worden, dass der Mann einen Anschlag auf die Wagenkolonne von Kadyrov geplant hat, weshalb dieser nicht nur Polizistenmörder, sondern auch eine Person ist, die versucht hat, ein Attentat auf Kadyrov auszuüben.
Kadyrov hat danach gemeinsam mit seinem Innenminister zu einer Menschenjagd auf den Täter, seine Familie und alle Personen, die irgendwie daran beteiligt gewesen sind oder von den Plänen gewusst haben, aufgerufen. Kadyrov hat in einer Ansprache persönliche Rache geschworen und angekündigt, jegliche Person, die mit dem Attentäter in Berührung gekommen ist, zu verfolgen, auch wenn dies gegen die Gesetze verstößt.
BF1 ist auf der Fahrt von einer der vielen Verkehrskameras aufgenommen worden und hat so identifiziert werden können. Er ist am XXXX auf dem Nachhauseweg aus seinem Auto von Kadyrovzi verschleppt worden und drei Wochen lang in Haft gewesen, bevor ihm die Flucht gelungen ist. In der Haft wurde er gefoltert und nach den Hintermännern des Attentats befragt.
In Tschetschenien wurden mehrere Personen als angebliche Täter in den Medien vorgeführt. Da aber auch Bilder des Überwachungsvideos (auf diesem ist die Ermordung des Polizisten und der Täter zu sehen) öffentlich ausgestrahlt worden sind, ist klar, dass keiner der Getöteten der Täter sein kann. Diesem ist offensichtlich die Flucht gelungen. Es wurden infolge des Polizistenmordes auch Unschuldige und deren Familien öffentlich gedemütigt und vertrieben.
Die russischen Sicherheitskräfte schreiten bei solchen offensichtlich rechtswidrigen Handlungen der Kadyrovzi nicht ein, weil sie wissen, dass die tschetschenische Polizei (die ja an sich den russischen Behörden untersteht) in solchen Fällen keine Ermittlungen pflegt.
Den Kadyrovzi bzw. Kadyrov ist demnach klar, dass der Täter noch frei ist, weshalb eine Verfolgung von BF1 im Fall seiner Rückkehr nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.
Selbst wenn nämlich die Kadyrovzi zum Zeitpunkt der Anhaltung von BF1 davon ausgegangen sind, dass dieser bloß unbeteiligter Taxilenker war, muss infolge seiner Flucht davon ausgegangen werden, dass BF1 von erhöhtem Interesse für die Kadyrovzi ist und kann auch nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dieser nunmehr auf einer Terrorliste geführt wird.
Auch im Lichte des unverändert ungeklärten Aufenthaltes des Polizistenmörders bzw. Kadyrov-Attentäters, erscheint eine neuerliche Festnahme von BF1 nicht von der Hand zu weisen, zumal infolge der Flucht nicht ausgeschlossen werden kann, dass für die Kadyrovzi BF1 in die Planung des Anschlages verwickelt gewesen ist und diese demnach von einer Verbindung von BF1 zum Täter ausgehen.
Zumal demnach nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann, dass BF1 auf einer Terrorliste steht und von den Kadyrovzi im Zusammenhang mit dem Polizistenmord/versuchten Attentat auf Kadyrov im Juni 2014 in XXXX gesucht wird, scheidet für BF1 unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen auch ein Aufenthalt auf dem Gebiet der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien aus.
Festgestellt wird daher, dass BF1 aufgrund seiner ihm unterstellten Unterstützung eines Polizistenmörders/Kadyrov-Attentäters im Falle der Rückkehr in die Russische Föderation in das Blickfeld der Sicherheitskräfte geraten könnte, weshalb es unter Berücksichtigung der aktuellen Länderfeststellungen maßgeblich wahrscheinlich ist, dass der Beschwerdeführer dort Verfolgungshandlungen zu befürchten hätte.
Für BF2 bis BF4 wurden keine eigenen Fluchtgründe vorgebracht.
BF1 und BF2 sind strafrechtlich unbescholten, BF3 und BF4 nicht strafmündig.
Zur maßgeblichen Situation in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, wird festgestellt:
AUSWÄRTIGES AMT Berlin, am 05.01.2016, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Russischen Föderation (Stand: Jänner 2016)
Der Bericht beruht vorrangig auf Erkenntnissen, die die deutschen Auslandsvertretungen in der Russischen Föderation im Rahmen ihrer Kontakte und Recherchen (s. Ziffer 4) gewonnen haben. Die Deutsche Botschaft Moskau gewinnt ihre Erkenntnisse durch den kritischen Dialog mit russischen Nichtregierungsorganisationen und den einschlägigen staatlichen Menschenrechtsbehörden sowie durch Auswertung der Presse im Abgleich mit anderen Quellen wie den Vertretern von UNHCR, IKRK usw. Daneben wurden u.a. folgende Dokumente ausgewertet:
(veröffentlicht 2015) sowie laufendes Monitoring (www.sova-center.ru)
(http://www.hrw.org/reports/2013/04/24/laws-attrition)
Zusammenfassung
Allgemeine politische Lage
Überblick
Das zentral auf Präsident Putin ausgerichtete politische System hat sich nach Einhegung der Protestbewegung 2011/2012 weiter verfestigt. In der Duma verfügt die Kremlpartei "Einiges Russland" weiterhin über eine absolute Mehrheit, bis auf einen parteilosen Abgeordneten tragen die "Oppositionsparteien" die Kreml-Linie fast durchgängig mit. Nach dem erneuten Amtsantritt Putins am 7. Mai 2012 wurde zunehmend Druck auf die Opposition und die kritische Zivilgesellschaft aufgebaut. Mit einer Reihe von Gesetzen wurden z. B. das Demonstrationsrecht, die Extremismus-Gesetzgebung sowie die NGO-Gesetzgebung zuungunsten "politisch tätiger" NGOs verschärft. Maßnahmen wie landesweite staatsanwaltschaftliche Überprüfungen von NGOs und selektive Strafverfahren haben seit Sommer 2014 vor dem Hintergrund der Krim-Annexion und der Ukraine-Krise zugenommen.
Bei den Regionalwahlen führen Vorbehaltsregelungen (sogenannte "Filter") dazu, dass das passive Wahlrecht in der Praxis Einschränkungen unterliegt. Bei den diesjährigen Regionalwahlen gelang es weder der so genannten "Demokratischen Koalition" um die Parteien Parnas und Fortschrittspartei noch der Partei Bürgerinitiative, zu den Wahlen zugelassen zu werden. Bei den letzten Gouverneurs-, Regional- und Lokalwahlen am 13.09.2015 gewannen landesweit durchgehend die vom Kreml favorisierten Kandidaten. Gerade außerhalb von Moskau gab es zahlreiche Hinweise auf Unregelmäßigkeiten, z.B. den Einsatz von "Spoiler-Parteien" - künstlich geschaffenen Doppelgängern, die Namen und Logos etablierter Oppositionsparteien nachahmen und so Wähler verwirrten. Politisch bleibt in der Praxis auf allen Ebenen ein autoritäres Machtverständnis bestehen, wichtige Kompetenzen (u.a. für Korruptionsbekämpfung, Zuständigkeit für NGOs) liegen zentral bei der Präsidialadministration. Justiz- und Gerichtswesen unterliegen häufig der Einflussnahme durch politische Macht und Interessengruppen. Nicht selten werden Kritiker oder anderweitig unliebsame Personen mit Gerichtsverfahren überzogen, in denen sie nicht auf einen fairen Prozess vertrauen können.
Betätigungsmöglichkeiten von Menschenrechtsorganisationen
Die Tätigkeit von Nichtregierungsorganisationen (NGOs) wird durch das Gesetz über nicht-kommerzielle Organisationen geregelt. Am 21.11.2012 traten Verschärfungen in Kraft, die den Druck auf solche NGOs erhöhen, die sich "politisch" betätigen und finanzielle Unterstützung aus dem Ausland erhalten - dies sind die meisten kritischen NGOs in Russland. Diese müssen sich demnach als "ausländische Agenten" in einem eigens geschaffenen Verzeichnis registrieren lassen, bei jeder Publikation auf diesen stigmatisierenden Status hinweisen, und sie unterliegen noch aufwändigeren Berichts- und Rechenschaftspflichten. Am 27.05.2014 verabschiedete das russische Parlament eine Verschärfung des Gesetzes, so dass nun eine "Zwangsregistrierung" durch das russische Justizministerium erfolgt. Gleichzeitig wurde im Berichtszeitraum die Möglichkeit einer "Entlistung" der betroffenen NGOs geschaffen.
Als Reaktion auf den Magnitsky-Act der USA trat am 01. Januar 2013 ein Gesetz in Kraft, das u.a. politisch tätigen NGOs untersagt, Unterstützung von US-Organisationen oder US-Staatsbürgern anzunehmen. Russisch-amerikanischen Doppelstaatlern wird die politische Tätigkeit in Nichtregierungsorganisationen untersagt. Das am 19.05.2015 durch die Duma verabschiedete Gesetz über "unerwünschte ausländische Organisationen" schränkt de facto auch die Arbeitsfähigkeit von russischen NGOs ein, die bisher mit ausländischen Geldern arbeiteten. Mit Beendigung der Arbeit von vier US-Stiftungen wurden NGOs eines wesentlichen Teils ihrer ausländischen Finanzierungsquellen beraubt. Verstöße gegen das Gesetz können mit bis zu sechs Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.
Asylrelevante Tatsachen
Staatliche Repressionen
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubhaft, dass Personen kaukasischer oder zentralasiatischer Herkunft von den Behörden häufig benachteiligt werden. Zu den in jüngerer Zeit bekannt gewordenen Schikanen gehören:
Nach Ausschreitungen im Oktober 2013 im Moskauer Stadtbezirk West-Birjuljowo (wo es nach der Tötung eines jungen Russen zu einer Eskalation fremdenfeindlicher Proteste kam) wurden die Überprüfungen bei Gastarbeitern verschärft. Dabei sollen teilweise Internierungen in Abschiebelagern (d.h. Gewahrsam zur Sicherung der Abschiebung) allein aufgrund des Aussehens der Betroffenen erfolgt sein, ohne Prüfung des Aufenthaltsstatus oder der persönlichen Daten.
Politische Opposition
In der Staatsduma sind außer der Partei "Einiges Russland", die die föderale Regierung stellt, drei weitere Parteien vertreten: die Kommunistische Partei (KPRF), Liberaldemokraten (LDPR) und die Partei "Gerechtes Russland". Sie alle kooperieren eng mit Einiges Russland und der Präsidialadministration und üben kaum Kritik an staatlichem Handeln. Der Registrierungsprozess neuer Parteien ist anfällig für willkürliche Entscheidungen. Während Spoilerparteien i. d.R. problemlos zugelassen werden, ist es z.B. Alexej Nawalnys "Fortschrittspartei" trotz mehrfacher Versuche nicht gelungen, sich zu registrieren. Auch bleibt die kremlkritische Opposition in anderer Form Behinderungen und behördlichem Druck ausgesetzt. Behördliche Genehmigungen für Oppositionsdemonstrationen sind schwer zu erhalten und beinhalten, wenn sie erfolgen, häufig die Auflage, die Veranstaltung an einer hierfür unattraktiven Stelle durchzuführen. Nawalny selbst ist wegen der gegen ihn verhängten Bewährungsstrafe bis auf weiteres nicht in der Lage, für Ämter zu kandidieren. Mit Boris Nemzow wurde am 27.02.2015 in unmittelbarer Nähe des Kremls eine der führenden Persönlichkeiten der russischen Opposition ermordet. Die ausschließlich aus der Republik Tschetschenien stammenden Tatverdächtigen konnten zwar schnell festgenommen werden, jedoch scheuen die Ermittler davor zurück, die Spur zu den Auftraggebern nach Tschetschenien zu verfolgen, die im Umfeld des Republikoberhaupts Kadyrow vermutet werden.
Am 26.05.2015 wurde ein prominenter Vertrauter Nemzows und Koordinator der Chodorkowski-Bewegung "Offenes Russland", Wladimir Kara-Murza der Jüngere, mit einer plötzlichen, lebensbedrohlichen Vergiftung ins Krankenhaus eingeliefert, die nicht öffentlich aufgeklärt wurde.
Mehrere von mit der Opposition assoziierten Persönlichkeiten haben Russland 2014 und 2015 verlassen. Nemzows Tochter Shanna ist nach Deutschland emigriert. Die Umweltaktivistin Jewgenija Tschirikowa, die auch für den Posten des Bürgermeisters des Moskauer Stadtteils Chimki kandidierte, ist nach Estland gezogen. Maria Gaidar, Tochter des ehem. Ministerpräsidenten, ist in die Ukraine ausgewandert und hat die russische Staatsangehörigkeit abgelegt. Vera Kitschanowa, Moskauer Stadtteilabgeordnete, ist ebenfalls in die Ukraine gezogen. Ruft eine Partei nach Auffassung der Behörden (Justizministerium, Staatsanwaltschaft, Wahlkommission) zu "extremistischen" Tätigkeiten auf, kann ihr die Registrierung entzogen werden. Die weite Definition von "Extremismus" im speziellen "Extremismus-Gesetz" (Gesetz Nr. 114) und im russischen Strafgesetzbuch (§ 282) führt immer wieder zur Einschränkung oppositioneller Aktivitäten. Danach fallen unter "Extremismus" z.B. Handlungen, die geeignet sein könnten, "Hass oder Feindseligkeit" gegen "soziale Gruppen" zu schüren einschließlich der Verteilung von in diesem Sinne "extremistischen" Materialien. So wurde im Oktober 2015 beispielsweise die russische Direktorin einer staatlichen Moskauer Bibliothek wegen angeblich nationalistischer ukrainischer Schriften im Forschungsbestand verhaftet. Oppositionelle Politiker und Aktivisten werden in den staatlichen Massenmedien immer wieder diskreditiert, etwa mit der Behauptung, sie träten für internationale Sanktionen gegen Russland ein.
Minderheiten
Die Verfassung garantiert gleiche Rechte und Freiheiten unabhängig von ethnischer Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache und Herkunft. Entsprechend bemüht sich die Zentralregierung zumindest in programmatischen Äußerungen um eine ausgleichende Nationalitäten-und Minderheitenpolitik, inklusive der Förderung von Minderheitensprachen im Bildungssystem.
Fremdenfeindliche und rassistische Ressentiments sind in der Bevölkerung und in den Behörden weit verbreitet. Sie richten sich insbesondere gegen Kaukasier und Zentralasiaten. Wiederkehrende Medienberichte zu Übergriffen zeigen, dass Ressentiments in Gewalt umschlagen können. Die Menschenrechtsorganisation SOVA verzeichnete für das Jahr 2014 einen Rückgang der offiziell bekannt gewordenen Gewaltverbrechen gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen. Waren 2013 noch 235 Verbrechen unter Anwendung von Gewalt gegen Minderheiten gemeldet worden, wurden 2014 164 solche Taten verzeichnet. Über 20% der Anzeigen auf dem Moskauer Wohnungsmarkt richten sich explizit nur an "Russen" oder "Slawen".
Religionsfreiheit
Die Russische Föderation ist ein multinationaler und multikonfessioneller Staat. Art. 28 der Verfassung garantiert Gewissens- und Glaubensfreiheit. Orthodoxie, Islam, Buddhismus und Judentum haben dabei eine herausgehobene Stellung. Art. 14 der Verfassung schreibt die Trennung von Staat und Kirche fest.
Die Russisch-Orthodoxe Kirche (ROK) erhebt einen Monopolanspruch für alle Gläubigen russischer Herkunft und propagiert ihren Wertekanon als Basis einer neuen "nationalen Idee". Faktisch wird sie vom Staat bevorzugt behandelt, die verfassungsmäßige Stellung anderer Glaubensgemeinschaften und die Trennung von Staat und Kirche bleiben jedoch weitgehend aufrechterhalten. Mit dem Schuljahr 2012/13 wurden an russischen Schulen die Fächer Religion (orthodox, muslimisch, jüdisch oder buddhistisch) oder Ethik als Pflichtunterricht eingeführt. Bisher haben sich offenbar die Mehrheit der Schüler bzw. deren Eltern für Ethik entschieden.
Der Islam ist eine der traditionellen Hauptreligionen Russlands, in der Russischen Föderation leben rund 20 Millionen Muslime. Der Islam in Russland ist in seiner Grundausrichtung von Toleranz gegenüber anderen Religionen geprägt. Es gibt Anzeichen dafür, dass Spannungen innerhalb der muslimischen Gemeinde(n) in Russland zunehmen. Der Staat fördert und kontrolliert die Ausbildung von Imamen.
Nicht als Religionen anerkannte Glaubensrichtungen, wie insbesondere die Zeugen Jehovas oder bestimmte islamische Strömungen im Nordkaukasus und im Wolgagebiet, denen der Vorwurf gemacht wird, in Verbindung zu Terrorgruppen zu stehen, stoßen auf Schwierigkeiten mit staatlichen Behörden. Gegen solche Religionsgemeinschaften erheben die Behörden häufig nicht plausibel belegte Extremismus-Vorwürfe und leiten auf dieser Grundlage auch Strafverfahren wegen der Ausübung der Religion ein.
Strafverfolgungs- und Strafzumessungspraxis
Die Strafverfolgungs- oder Strafzumessungspraxis unterscheidet nicht nach Merkmalen wie ethnischer Zugehörigkeit, Religion oder Nationalität. Die Strafen in der Russischen Föderation sind generell erheblich höher als für vergleichbare Delikte in Deutschland, besonders im Bereich der Betäubungsmittelkriminalität. Im März 2011 wurde aber bei 68 eher geringfügigen Delikten Freiheitsentzug als höchste Strafandrohung durch Geldstrafe oder gemeinnützige Arbeiten ersetzt. Auch wurde das Strafprozessrecht seit April 2010 dahingehend geändert, dass Angeklagte für Wirtschaftsdelikte bis auf wenige Ausnahmen nicht mehr in Untersuchungshaft genommen werden sollen. In der Praxis werden die neuen Regeln jedoch bisher nur begrenzt angewendet. Bemerkenswert ist die unverändert extrem hohe Verurteilungsquote im Strafprozess.
Für zu lebenslanger Haft Verurteilte bzw. bei entsprechend umgewandelter Todesstrafe besteht bei guter Führung die Möglichkeit einer Freilassung frühestens nach 25 Jahren. Auch eine Begnadigung durch den Präsidenten ist möglich.
Immer wieder legen einzelne Strafprozesse in Russland den Schluss nahe, dass politische Gründe hinter der Verfolgung stehen. Trotz der Entlassung von Michail Chodorkowski und den Mitgliedern der Punk-Aktionsgruppe Pussy Riot aus der Haft - bezeichnenderweise nicht durch die Justiz selbst, sondern durch Amnestie bzw. Begnadigung - bleiben deren Haftstrafen Beispiele für politisch motivierte Urteile. In außenpolitisch motivierten Prozessen gegen den ukrainischen Filmemacher Oleg Senzow und den Mitangeklagten Alexander Koltschenko sind im November hohe Strafen von 20 und zehn Jahren Lagerhaft bestätigt worden. Es handelte sich um einen politisch manipulierten Prozess, in dem keinerlei entlastendes Material in die Urteilsfindung einbezogen wurde. Ähnliches gilt für den noch laufenden Prozess gegen die ukrainische Pilotin Nadja Sawtschenko.
Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch unabhängig von politisch oder ökonomisch motivierten Strafprozessen begünstigt ein Wetteifern zwischen Strafverfolgungsbehörden um hohe Verurteilungsquoten die Anwendung illegaler Methoden zum Erhalt von "Geständnissen".
Auffällig bleibt die geringe Zahl aufgeklärter Straftaten gegen Journalisten oder Kritiker bzw. der sehr schleppende Verlauf von Ermittlungen in solchen Fällen. Auch die Morde an Oppositionspolitiker Boris Nemzow (27.02.2015) und Journalisten Politkowskaja können als Beispiel dafür dienen, dass sich Ausführende ggf. vor Gericht verantworten müssen, die eigentlichen Drahtzieher der Verbrechen häufig jedoch nicht ermittelt werden. Insgesamt sind die Unabhängigkeit von Ermittlungen und Rechtsprechung sowie die Gewaltenteilung in Russland nicht gewährleistet. Weiterhin mangelhaft ist der Vollzug von Gerichtsurteilen. Entscheidungen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte werden in Russland in der Sache häufig nicht vollständig umgesetzt, sondern nur in Bezug auf verhängte Entschädigungszahlungen. Das russische Verfassungsgericht hat am 14.07.2015 eine Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) kann danach im Falle eines (vermeintlichen) Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen.
Nach überzeugenden Angaben von Menschenrechtsorganisationen werden insbesondere sozial Schwache und Obdachlose, Betrunkene, Ausländer und Personen "fremdländischen" Aussehens Opfer von Misshandlungen durch die Polizei und Untersuchungsbehörden. Nur ein geringer Teil der Täter wird disziplinarisch oder strafrechtlich verfolgt. Die im Februar 2011 in Kraft getretene Polizeireform hat bislang nicht zu spürbaren Verbesserungen in diesem Bereich geführt.
Exilpolitische Aktivitäten
Zahlreiche russische Staatsbürger, die sich im Ausland aufhalten, stehen in Opposition zur russischen Führung. Im Jahr 2013 hat etwa der ehemalige Schachweltmeister und Regimekritiker Garri Kasparow Russland vorerst verlassen. Der Ende 2013 nach zehnjähriger Haft amnestierte ehemalige Jukos-Eigner Michail Chodorkowskij lebt ebenfalls außerhalb Russlands. Auslieferungsersuchen der russischen Regierung in Bezug auf asylberechtigte Tschetschenen, wie z.B. den "Exilaußenminister" Achmed Sakajew, sind von der britischen Justiz abgelehnt worden. Apti Bisultanow, der ehemalige "Sozialminister" der tschetschenischen Separatistenregierung, sowie der ehemalige "Präsidentenberater" der Separatistenregierung Said-Hassan Abumuslimow leben in Deutschland. Russische Behörden werfen ihnen vor, Terrorismus zu propagieren oder zu verharmlosen. Es ist jedoch nach Kenntnis des Auswärtigen Amts zu keiner Anklageerhebung gegen diese Personen gekommen.
Repressionen Dritter
Repressionen Dritter, die sich gezielt gegen bestimmte Personen oder Personengruppen wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit, Religion, Nationalität oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe richten, äußern sich hauptsächlich in homophoben, fremdenfeindlichen oder antisemitischen Straftaten, die von Seiten des Staates nur in einer Minderheit der Fälle zufriedenstellend verfolgt und aufgeklärt werden.
Lage im Nordkaukasus
Die Sicherheitslage im Nordkaukasus bleibt insgesamt weiterhin angespannt, auch wenn zwischen den einzelnen Gebieten zu differenzieren ist. Während sich die Situation im westlichen Nordkaukasus in den letzten Jahren stabilisiert hat, gibt es immer wieder Meldungen über gewaltsame Vorfälle mit Toten und Verletzten in der Region. Besonders betroffen ist weiterhin die Republik Dagestan. Aber auch in Tschetschenien, Kabardino-Balkarien und Inguschetien kommt es regelmäßig zu gewaltsamen Zwischenfällen, so dass von einer Normalisierung nicht gesprochen werden kann. Anschlagsziele der Aufständischen sind vor allem Vertreter der Sicherheitskräfte und anderer staatlicher Einrichtungen sowie den Extremisten nicht genehme muslimische Geistliche.
Auf Gewalt durch islamistische Aufständische oder im Zuge von Auseinandersetzungen zwischen Ethnien und Clans reagieren die regionalen und föderalen Behörden weiterhin mit Repression. Die Spirale von Gewalt und Gegengewalt dreht sich dadurch weiter, wobei manche Repressalien - etwa gegen Angehörige angeblicher Islamisten, wie z.B. die Zerstörung ihrer Wohnhäuser - zu einer Radikalisierung der Bevölkerung beitragen und damit die Sicherheitslage weiter eskalieren lassen könnten. Menschenrechtsorganisationen beklagen, dass im Nordkaukasus Recht und Gesetz auf beiden Seiten missachtet werden und für Täter aus den Reihen der Sicherheitskräfte ein Klima der Straflosigkeit herrsche. Nach Angaben der auch von der Bundesregierung geförderten NGO "Kawkaski Usel" wurden bei den anhaltenden Konflikten im Nordkaukasus 2014 mindestens 341 Menschen getötet, 184 verletzt. Unter den Todesopfern sollen mindestens 249 "Aufständische", 55 Sicherheitskräfte und 37 Zivilisten gewesen sein. Die Zahl der Opfer ging damit im Vergleich zu 2013 (529 Getötete, davon 298 Aufständische, 127 Sicherheitskräfte, 104 Zivilisten) zurück. Die russische Führung betrachtet die Förderung der Wirtschafts- und Sozialentwicklung in der Region als prioritär. Es wurden Pläne und Strategien ("Nordkaukasus 2025") erstellt, an deren Umsetzung gearbeitet wird. Erklärtes Ziel ist es, für die Menschen im Nordkaukasus Arbeitsplätze und Perspektiven zu schaffen, um Extremismus und Terrorismus den Nährboden zu entziehen. Diese Ziele wurden jedoch noch nicht erreicht. Im Nordkaukasus finden die schwersten Menschenrechtsverletzungen in der Russischen Föderation statt. Hierzu sind seit 2005 auch zahlreiche Urteile des EGMR gegen Russland ergangen, der insbesondere Verstöße gegen das Recht auf Leben festgestellt hat. Am 14.01.2014 urteilte der EGMR zugunsten der Familien von 36 zwischen 2000 und 2006 verschwundenen Tschetschenen und sprach ihnen 1,9 Mio. Euro Entschädigung zu.
Lage in Tschetschenien
In Tschetschenien hat das Republikoberhaupt Ramsan Kadyrow ein auf seine Person zugeschnittenes repressives Regime etabliert. Vertreter russischer und internationaler NGOs zeichnen ein insgesamt düsteres Lagebild. Gewalt und Menschenrechtsverletzungen bleiben dort an der Tagesordnung, es herrscht ein Klima der Angst und Einschüchterung. Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Schariah-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen. Laut NGO "Kawkaski-Usel" waren 2014 in Tschetschenien 117 Opfer gewaltsamer Auseinandersetzungen zu beklagen, darunter 52 Tote. Für das erste Halbjahr 2015 berichtet die NGO von 21 Opfern gewaltsamer Auseinandersetzungen, darunter 10 Tote. Die materiellen Lebensumstände für die Mehrheit der tschetschenischen Bevölkerung haben sich dank großer Zuschüsse aus dem russischen Föderalen Budget nach Angaben von internationalen Hilfsorganisationen seit 2007 verbessert - ausgehend von sehr niedrigem Niveau. Die Durchschnittslöhne in Tschetschenien liegen spürbar über denen in den Nachbarrepubliken. Die ehemals zerstörte Hauptstadt Tschetscheniens Grosny ist inzwischen dank föderaler Gelder fast vollständig wieder aufgebaut. Gleichwohl bleiben Arbeitslosigkeit und daraus resultierende Armut der Bevölkerung das größte soziale Problem.
Der Schulbesuch ist grundsätzlich möglich und findet unter zunehmend günstigen materiellen Bedingungen statt. Nach Angaben der Vereinten Nationen entspricht die Anzahl der Lehrer wieder dem Niveau vor den Tschetschenienkriegen, allerdings sei die Versorgung mit Lernmitteln häufig noch unzureichend. Wohnraum bleibt ein Problem. Nach Schätzungen der Vereinten Nationen wurden in den Tschetschenienkriegen seit Anfang der neunziger Jahre über 150.000 private Häuser sowie ca. 73.000 Wohnungen zerstört. Die Auszahlung von Kompensationsleistungen für kriegszerstörtes Eigentum ist noch nicht abgeschlossen. Problematisch ist auch in diesem Zusammenhang die Korruption (es wird davon ausgegangen, dass 30-50% gewährter Kompensationssummen als Schmiergelder gezahlt werden müssen).
Zur aktuellen Lage der medizinischen Versorgung liegen unterschiedliche Einschätzungen vor. Nach Angaben des IKRK soll die Situation der Krankenhäuser für die medizinische Grundversorgung inzwischen das durchschnittliche Niveau in der Russischen Föderation erreicht haben. Problematisch bleibt laut IKRK die Personallage im Gesundheitswesen, da viele Ärzte und medizinische Fachkräfte Tschetschenien während der beiden Kriege verlassen haben.
Schwierig bleibt die humanitäre Lage der tschetschenischen Flüchtlinge/ Binnenvertriebenen innerhalb und außerhalb Tschetscheniens, wiewohl ihre Zahl rückläufig ist. Laut Dänischem Flüchtlingsrat (DRC) leben allein in Tschetschenien und Inguschetien derzeit noch bis zu 5.000 Binnenvertriebene in akuter Not. Die Binnenvertriebenen leben in Übergangsunterkünften, aber auch in Privatwohnungen oder bei Verwandten. Auf Drängen der russischen Seite hat UNHCR seine Mission zur Unterstützung von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen im Nordkaukasus 2011 beendet, sieht jedoch weiterhin erheblichen Handlungsbedarf auch in Tschetschenien.
Die tschetschenische Diaspora in allen russischen Großstädten ist in den letzten Jahren stark angewachsen (200.000 Tschetschenen sollen allein in Moskau leben).
Ausweichmöglichkeiten:
Die Reise bzw. der Aufenthalt von Personen aus den Krisengebieten im Nordkaukasus in anderen Teilen der Russischen Föderation ist grundsätzlich möglich, wird aber durch fehlende Aufnahmekapazitäten und durch antikaukasische Stimmung erschwert. In großen Städten wird der Zuzug von Personen reguliert und ist erkennbar unerwünscht. Dies beschränkt die Möglichkeit zurückgeführter Tschetschenen, sich legal dort niederzulassen. Es sind Fälle von Tschetschenen in Moskau bekannt, die sich gegenüber ihren Vermietern als Tataren ausgaben, weil sie sich so weniger Schwierigkeiten bei ihrer Registrierung erhofften.
Tschetschenen wird landesweit, insbesondere in Großstädten, häufig die Registrierung verweigert. Die regionalen Strafverfolgungsbehörden haben grundsätzlich die Möglichkeit, auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation Personen in Gewahrsam zu nehmen und in ihre Heimatregion zu verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem "langen Arm" des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher.
Menschenrechtslage
Neben der mangelnden Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten sind v. a. Gewaltakte im Strafvollzug gegenüber Häftlingen und deren unzureichende medizinische Versorgung gravierende Probleme. Die Ombudsfrau (Menschenrechtsbeauftragte) der Russischen Föderation, Ella Pamfilowa, setzt sich in ihrem Jahresbericht 2014 für die Rechte Gefangener ein. Sie sowie Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des konsultativen "Rats zur Entwicklung der Zivilgesellschaft und der Menschenrechte" beim russischen Präsidenten üben auch öffentlich Kritik an Menschenrechtsproblemen aus und setzen sich für Einzelfälle ein - mit allerdings begrenztem Einfluss. Aufgrund der anhaltenden Entwicklungen seit Mai 2012 ist eine spürbare Verbesserung der Menschenrechtslage in Russland nicht zu erwarten. Der Europarat äußerte sich mehrmals kritisch zur Menschenrechtslage in der Russischen Föderation. Vor dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) waren, so der Jahresbericht 2014, 14,3% der anhängigen Fälle (10.000 Einzelfälle) Russland zuzurechnen.
2014 hat der EGMR 129 Urteile in Klagen gegen Russland gesprochen. Damit führt Russland die Liste der gesprochenen Urteile an (gefolgt von 101 Urteilen 2014 gegen die Türkei). Ein großer Teil der EGMR-Entscheidungen fällt dabei zugunsten der Kläger aus und konstatiert mehr oder weniger gravierende Menschenrechtsverletzungen. Die Umsetzung der Entscheidungen erfolgt vielfach nur mangelhaft: Zwar erbringt Russland in der Regel die Kompensationszahlungen an die Kläger bzw. Opfer; in der Sache selbst wird aber wenig unternommen. Ein russischer Gesetzentwurf, der die Urteile des EGMR unter einen Prüfvorbehalt stellen würde, ist nach deutlicher Kritik aus dem Ausland im Sommer 2011 gestoppt worden. In einem Urteil des russischen Verfassungsgerichts hat sich dieses am 6. Dezember 2013 jedoch die Entscheidung vorbehalten, wie EGMR-Urteile bei einem Widerspruch zur eigenen Auslegung der Grundrechte umgesetzt werden können. Am 14.07.2015 hat das Verfassungsgericht zudem eine grundlegende Entscheidung zum Verhältnis der russischen Verfassung zur EMRK getroffen: Die Umsetzung von Urteilen des EGMR kann danach im Falle eines vermeintlichen Konflikts mit der russischen Verfassung einer weiteren Überprüfung durch das Verfassungsgericht unterzogen werden. Neu ist dabei, dass künftig auch Präsident und Regierung das Verfassungsgericht mit dem Ziel anrufen können, die Nichtanwendung eines EGMR-Urteils in Russland aufgrund des Vorrangs der russischen Verfassung festzustellen.
Im Rahmen der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim durch die Russische Föderation wird von teilweise schweren Menschenrechtsverletzungen berichtet. In einem Bericht von Beobachtern der Vereinten Nationen vom 29.08.2014 werden den russischen Behörden bzw. den "Selbstverteidigungskräften" Einschüchterungen von Oppositionellen, Journalisten, Menschenrechtsaktivisten sowie Angehöriger von Minderheiten vorgeworfen. Im Wesentlichen leiden Kritiker der Krim-Annexion, Angehörige der Krim-Tataren, Vertreter der Religionen, insb. des Kiewer Patriarchats der orthodoxen Kirche, der katholischen und protestantischen Kirche sowie der Zeugen Jehovas unter der Einschränkung ihrer Rechte. Insbesondere werden seit mehr als einem Jahr krimtatarische Aktivisten vermisst, die mutmaßlich verschleppt worden sind. Der Jahresbericht der Menschenrechtsbeauftragten Pamfilowa veröffentlicht Zahlen zu Vermissten auf der Krim: Von insgesamt 800 vermissten Personen würden 75 als potentielle Opfer von Kriminalfällen behandelt, davon seien 18 Personen Krimtataren. Die Krimtataren und ihre Einrichtungen gerieten besonders häufig ins Visier der Polizei oder des FSB und würden Opfer von Razzien. Die Nichtregierungsorganisation "Krim-Feldmission" berichtet, dass krimtatarische Gedenktage öffentlich nicht begangen werden durften.
Die Ukrainische Orthodoxe Kirche des Kiewer Patriarchats habe lt. Berichten der Krim-Feldmission seit März 2014 vier von zwölf Kirchen schließen müssen und ihre Priester und Gläubigen berichteten über Belästigungen.
Gegner der Annexion seien, lt. Berichten der Krim-Feldmission, in Einzelfällen gefoltert und getötet worden. Human Rights Watch hat über Fälle von Folter und Verschwindenlassen berichtet.
Schutz der Menschenrechte in der Verfassung:
Die Verfassung der Russischen Föderation vom Dezember 1993 orientiert sich an westeuropäischen Vorbildern. Sie postuliert, dass die Russische Föderation ein "demokratischer, föderativer Rechtsstaat mit republikanischer Regierungsform" ist. Im Grundrechtsteil der Verfassung ist die Gleichheit aller vor Gesetz und Gericht festgelegt.
Geschlecht, ethnische Zugehörigkeit, Nationalität, Sprache, Herkunft und Vermögenslage dürfen nicht zu diskriminierender Ungleichbehandlung führen (Art. 19 Abs. 2). Die Einbindung des internationalen Rechts ist in Art. 15 Abs. 4 der russischen Verfassung aufgeführt: Danach "sind die allgemein anerkannten Prinzipien und Normen des Völkerrechts und die internationalen Verträge der Russischen Föderation Bestandteil ihres Rechtssystems."
Russland ist an folgende VN-Übereinkommen gebunden:
Folter
Folter ist gesetzlich verboten. Der bis 2014 amtierende Menschenrechtsbeauftragte Lukin wie auch seine Nachfolgerin Pamfilowa kritisieren Vorfälle von Folter in den russischen Gefängnissen. NGOen wie "Amnesty International" (z.B. Jahresbericht 2014/15) oder das russische "Komitee gegen Folter" berichten, dass es bei Verhaftungen, in Polizeigewahrsam und Untersuchungshaft zu Folter und grausamer oder erniedrigender Behandlung durch die Polizei und die Ermittlungsbehörden kommt. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben.
Todesstrafe
Das Strafgesetzbuch sieht seit 1997 für schwere Kapitalverbrechen die Todesstrafe vor. Seit 1996 gilt jedoch ein Moratorium des Staatspräsidenten gegen die Verhängung der Todesstrafe. Der Verpflichtung, bis spätestens 1999 dem 6. Protokoll zur EMRK über die Abschaffung der Todesstrafe beizutreten, ist Russland bisher nicht nachgekommen. Die Bevölkerung ist mehrheitlich für die Beibehaltung der Todesstrafe.
Im Hinblick auf die Europaratsmitgliedschaft hat das russische Verfassungsgericht trotz des de-iure-Fortbestehens der Todesstrafe bereits 1999 entschieden und 2009 bestätigt, dass die Todesstrafe in Russland auch weiterhin nicht verhängt werden darf; man kann somit von einer de facto-Abschaffung der Todesstrafe sprechen. Die letzte Hinrichtung fand am 2. September 1996 statt.
Sonstige menschenrechtswidrige Handlungen
Die Situation im Strafvollzug ist unbefriedigend. Die Lage in russischen Gefängnissen wurde auch im Berichtszeitraum in mehreren Fällen vom Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte als "unmenschlich und entwürdigend" verurteilt (Verletzung von Art. 3 EMRK). Die Regierung ist allerdings bestrebt, die Zahl der Gefängnisinsassen weiter zu verringern. So gibt es Ansätze, vermehrt alternative Sanktionen (wie beispielsweise im Bereich der Drogendelikte ein Gesetzentwurf zu freiwilliger Entziehungstherapie oder Arbeitseinsatz statt Freiheitsstrafe) zu verhängen, um die Anzahl der Strafgefangenen zu verringern.
Die Lage in den Strafkolonien (in Russland Oberbegriff für Haftanstalten, in denen eine gerichtlich verhängte Freiheitsstrafe verbüßt wird) und die Bedingungen des Strafvollzugs bleiben sehr schwierig. Die meisten Strafanstalten und Untersuchungsgefängnisse sind veraltet und überbelegt. Bausubstanz und sanitäre Bedingungen in den russischen Haftanstalten entsprechen nicht westeuropäischen Standards. Die Unterbringung der Häftlinge erfolgt oft in Schlafsälen von über 40 Personen und ist häufig sehr schlecht. Duschen ist vielfach nur gelegentlich möglich. Das Essen ist einseitig und vitaminarm. Die medizinische Versorgung ist ebenfalls unbefriedigend. Ein Großteil der Häftlinge bedarf medizinischer Versorgung. Sowohl von TBC- als auch HIV-Infektionen in bemerkenswertem Umfang wird berichtet. Problematisch ist ebenso die Zahl der drogenabhängigen oder psychisch kranken Inhaftierten.
Besonders schlecht ist die Lage in den Untersuchungshaftanstalten. Im Vergleich zu den Strafkolonien berichten Insassen von deutlich schlechteren Haftbedingungen (z.B. Überbelegungen) und viel geringerem Schutz gegenüber ungerechten Behandlungen. Die Untersuchungshaft wird in Einzelfällen über Jahre verlängert. Nach offiziellen Angaben ist die Zahl der Untersuchungshäftlinge jedoch rückläufig.
Die unter Präsident Medwedew erfolgte Liberalisierung des Strafrechts für Wirtschaftsvergehen (u.a. teilweise Abschaffung der Untersuchungshaft) wird in vielen Fällen von Gerichten und Strafvollzugsbehörden nicht umgesetzt und dient manchmal korrupten Ermittlern als Mittel zur Erpressung von Geldzahlungen durch Unternehmer. Prominentester Fall in diesem Zusammenhang ist der Tod des Rechtsanwalts Sergej Magnitsky in einer Moskauer Untersuchungshaftanstalt am 16. November 2009. Allem Anschein nach wurden ihm lebensnotwendige Medikamente und medizinische Behandlung vorenthalten. Der Menschenrechtsrat beim russischen Präsidenten übergab dem damaligen Präsidenten Medwedew am 5. Juli 2011 einen unabhängigen Untersuchungsbericht zu dem Fall. Darin wurden zuständige Amtsärzte, insbesondere jedoch ermittelnde Beamte des Innenministeriums schwer belastet. Im einzigen Fall, in dem es daraufhin zu einem Gerichtsverfahren kam, wurde der Beschuldigte am 28.12.2012 freigesprochen. Weitere Ermittlungen wurden im April 2012 wegen Verjährung eingestellt.
Als der im Bolotnaja-Prozess angeklagte Sergej Kriwow im November 2013 auch nach einem 63-tägigen Hungerstreik für prozessfähig erklärt wurde und schließlich im Gerichtssaal bewusstlos zusammenbrach, verweigerte die Richterin dem vom Anwalt herbeigerufenen Notarzt den Zutritt zum Gerichtssaal. Fälle wie diese verdeutlichen, dass schwerstwiegende Folgen für Angeklagte und Häftlinge in Kauf genommen werden und kaum Konsequenzen für die Verantwortlichen drohen. In den Strafkolonien schützt die Unterbringung in Gruppen den einzelnen Häftling effektiver vor schikanöser Behandlung durch das Gefängnispersonal. Laut Menschenrechtsorganisationen kann jedoch in allen Strafkolonien gegen Häftlinge, denen Verstöße gegen die Anstaltsregeln vorgeworfen werden, sogenannte Strafisolierhaft (Schiso) angeordnet werden. Häftlinge seien dort oft besonders üblen Haftbedingungen und unmenschlicher Behandlung ausgesetzt. Nadeschda Tolokonnikowa von der Aktionsgruppe Pussy Riot beschrieb in einem offenen Brief zudem ein System der Zwangsarbeit, in dem auf die Häftlinge u.a. durch Mitgefangene psychischer und physischer Druck zur "Disziplinierung" ausgeübt werde.
Rückkehrfragen
Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Es liegen keine Erkenntnisse darüber vor, dass Russen mit tschetschenischer Volkszugehörigkeit nach ihrer Rückführung besonderen Repressionen ausgesetzt sind. Solange die Konflikte im Nordkaukasus, einschließlich der Lage in Tschetschenien, nicht endgültig gelöst sind, ist davon auszugehen, dass abgeschobene Tschetschenen besondere Aufmerksamkeit durch russische Behörden erfahren. Dies gilt insbesondere für solche Personen, die sich gegen die gegenwärtigen Machthaber engagiert haben bzw. denen ein solches Engagement unterstellt wird, oder die im Verdacht stehen, einen fundamentalistischen Islam zu propagieren.
Der Kontrolldruck gegenüber kaukasisch aussehenden Personen ist aus Angst vor Terroranschlägen und anderen extremistischen Straftaten erheblich. Russische Menschenrechtsorganisationen berichten von häufig willkürlichem Vorgehen der Miliz gegen Kaukasier allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit. Kaukasisch aussehende Personen ständen unter einer Art Generalverdacht. Personenkontrollen und Hausdurchsuchungen (häufig ohne Durchsuchungsbefehle) finden weiterhin statt.
Tschetschenen steht wie allen russischen Staatsbürgern das in der Verfassung verankerte Recht der freien Wahl des Wohnsitzes und des Aufenthalts in der Russischen Föderation zu. Jedoch wird der legale Zuzug an vielen Orten durch Verwaltungsvorschriften stark erschwert.
Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses (ein von russischen Auslandsvertretungen in Deutschland ausgestelltes Passersatzpapier reicht nicht aus) und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden. Es ist grundsätzlich möglich, von und nach Tschetschenien ein- und auszureisen und sich innerhalb der Republik zu bewegen. An den Grenzen zu den russischen Nachbarrepubliken befinden sich jedoch nach wie vor Kontrollposten, die gewöhnlich eine nicht staatlich festgelegte "Ein- bzw. Ausreisegebühr" erheben. Zurückkehrende unbegleitete Minderjährige können in einem Kinderheim untergebracht werden, wenn sich keine Verwandten zur Aufnahme bereit erklären. Die Zuständigkeit liegt bei den Behörden des registrierten Wohnortes des Minderjährigen. Wie der damalige Präsident Medwedew im Herbst 2010 selbst einräumte, sind die Zustände in solchen Heimen häufig schlecht.
Einreisekontrollen
Bei der Einreise werden die international üblichen Pass- und Zollkontrollen durchgeführt. Personen ohne reguläre Ausweisdokumente wird in aller Regel die Einreise verweigert. Russische Staatsangehörige können grundsätzlich nicht ohne Vorlage eines russischen Reisepasses wieder in die Russische Föderation einreisen. Russische Staatsangehörige, die kein gültiges Personaldokument vorweisen können, müssen eine administrative Strafe zahlen, erhalten ein vorläufiges Personaldokument und müssen bei dem für sie zuständigen Meldeamt die Ausstellung eines neuen Inlandspasses beantragen. Der Inlandspass ermöglicht die Abholung der Pension vom Postamt, die Arbeitsaufnahme, die Eröffnung eines Bankkontos, aber auch den Kauf von Bahn- und Flugtickets. Nach Angaben des Leiters der Pass- und Visa-Abteilung im tschetschenischen Innenministerium haben alle 770.000 Bewohner Tschetscheniens, die noch die alten sowjetischen Inlandspässe hatten, neue russische Inlandspässe erhalten.
Abschiebewege:
Die Rückführung von russischen Staatsangehörigen in die Russische Föderation erfolgt auf dem Luftweg. Am 1. Juni 2007 trat zusammen mit dem Abkommen über Visa-Erleichterungen das Rückübernahmeabkommen zwischen der Russischen Föderation und der Europäischen Union in Kraft. Das dazugehörige Durchführungsprotokoll zwischen Russland und Deutschland ist am 19. Juli 2011 unterzeichnet worden. Bereits vorher sind in beide Richtungen zahlreiche Rückübernahmen durchgeführt worden.
Länderinformationsblatt der Staatendokumentation (letzte Kurzinformation eingefügt am 07.01.2016)
Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 7.1.2016 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3).
Radio Free Europe/Radio Liberty (RFE/RL) berichtete Anfang Oktober 2015, dass das Kaukasus Emirat einen neuen Anführer haben könnte. Hintergrund für diese Aussage ist ein Video, das im September auf dem Online-Videoportal YouTube gepostet wurde. Darin zu sehen war eine Gruppe von sechs maskierten, schwarz gekleideten Männern, zwei davon mit Handwaffen. Der Sprecher, der sich als Amir Muslim identifizierte, erklärte, dass er und seine Kameraden mit Gottes Hilfe "nach Hause zurückgekehrt" seien (von woher ist nicht klar), um den Jihad weiterzuführen. Er ruft seine "Brüder", die das Vilayat Nokhchiycho (der Name des Kaukasus Emirats für Tschetschenien) auch verlassen haben zur Rückkehr auf. Ebenso ergeht ein Appell an alle Muslime des Kaukasus "aus ihrem Schlummer" zu erwachen und den Kämpfern gegen den gemeinsamen Feind zu helfen. Amir Muslims Gruppe benennt Abu-Khamza Umarov (Kampfname von Akhmed Umarov, dem älteren Bruder von Doku Umarov, welcher 2007 das Emirat ausgerufen hatte und es bis zu seinem Tod 2013 führte) als seinen Anführer. Erwähnt wird im Video auch, dass Akhmed Umarov der Gruppe geholfen haben soll zurückzukehren und Leute zu finden, die sie brauchen um den Jihad zu führen (RFE/RL 7.10.2015).
RFE/RL schreibt weiter, dass Akhmed Umarov hier zum ersten Mal als Anführer des Kaukasus Emirates genannt wird. Jedoch sind an dem Video einige Dinge auffällig: erstens zeigt sich die Gruppe nicht wie normalerweise üblich im Kampfanzug, sondern schwarz gekleidet und mit verhüllten Gesichtern. Zweitens erwähnt Amir Muslim den IS in keiner Weise, weder als potentiellen Verbündeten, noch als Rivale. Und drittens erwähnt er nicht, aus welchem Land er mit seinen Männern nach Hause gekommen ist. Jedoch wird explizit erwähnt, dass es Akhmed Umarov war, der ihnen geholfen habe "nach Hause zu kommen" und "Personen zu finden, die sie brauchen". Dies könnte darauf hindeuten, dass diese "Rückkehrer" mit der Situation in Tschetschenien nicht vertraut sind und keine Kontakte vor Ort haben. RFE/RL mutmaßt hier, dass es sich um Personen handeln könnte, die während der Kriege in den 1990er Jahren Tschetschenien als Kinder verlassen haben und in Europa aufgewachsen sind (RFE/RL 7.10.2015). Denkbar wäre somit auch, dass es sich um junge Männer aus Europa handelt, die schon in Europa geboren sind.
Die Jamestown Foundation berichtete Ende Oktober 2015, dass Abu Khamza eine unerwartete Stellungnahme abgab. Abu Khamza war die letzten Jahre der Amir (Anführer) der Majlis Shura (beratendes Gremium) des Nokhchiycho Velayats außerhalb des Kaukasus Emirats. Diese Majlis Shura befindet sich in Istanbul. In seiner Stellungnahme sagte Abu Khamza, dass er nach einem Treffen der Majlis Shura beschlossen hat, zurückzutreten. Es gab Berichte, dass Abu Khamza das Vertrauen der Majlis Mitglieder verloren habe. Anders als sein Bruder Doku Umarov hatte Abu Khamza einen skandalösen Ruf unter den Tschetschenen und der nordkaukasischen Diaspora in der Türkei. Sein Rücktritt hängt mit dem oben erwähnten Video in Zusammenhang, wo eine Gruppe tschetschenischer Kämpfer ihm persönlich Treue schworen. Viele, die diese Aussage hörten, sahen darin den Versuch Abu Khamzas seinen Status von einem Repräsentanten im Ausland zum Amir des Velayat Nokhchiycho aufzusteigen. Die im Video Beteiligten wollten offensichtlich klarmachen, dass nicht alle Kämpfer vom Emirat zum IS wechselten [vgl. vorige KIs]. Dass die Gruppe im Video erklärte, dass sie auf jegliche Anweisung von Abu Khamza hören würde, war der Streitpunkt, der ihn zum Rücktritt zwang. Bemerkenswert an diesem Vorfall ist jedoch, dass es eine Gruppe Militanter, die unabhängig von Amir Khamzat (er schwor dem IS seine Treue) - auch wenn sie klein und schwach ist - geschafft hat, Tschetschenien zu infiltrieren. Nachdem die verbliebenen tschetschenischen Kämpfer unter Amir Yakub (im Dezember 2014) und Amir Khamzat (im Juni 2015) dem selbsternannten Kalifen des Islamischen Staates Abu Bakr al-Baghdadi ihre Treue schworen, waren sich die meisten Analysten einig, dass alle tschetschenischen Kämpfer sich dem IS angeschlossen hätten. Abu Khamza war offensichtlich mit der Entscheidung der Kämpfer das Emirat zu verlassen nicht glücklich. Seine Initiative, eine Gruppe von Kämpfern nach Tschetschenien zu entsenden sollte wohl nicht nur die Behörden, sondern auch die abtrünnigen Kämpfer herausfordern. Mitglieder des bewaffneten islamistischen Untergrundes der Velayate von Tschetschenien, Inguschetien, Dagestan und Kabardino und Karatschai betrachteten Abu Khamzas Initiative wohl mit Argwohn und forderten seinen Rücktritt. Sein Rücktritt könnte dem Kaukasus Emirat den letzten Schlag verpasst haben, wenn nicht bald ein neuer Amir in Dagestan eingesetzt wird (Jamestown 30.10.2015).
Quellen:
Kommentar:
Vorerst ist nicht ganz klar, ob das Kaukasus Emirat in der Praxis überhaupt noch existiert und falls ja, ob es einen neuen Anführer hat oder nicht. Dies scheint aber auch nicht das Wichtigste zu sein, da sowohl Kadyrows Kräfte, als auch die russischen Sicherheitsbehörden sowohl Anhänger des Emirates, als auch des IS ins Visier nehmen und sie keinen Unterschied machen, unter welcher Flagge ein Islamist kämpft. Momentan wird jegliche terroristische Aktivität als vom IS gesteuert dargestellt. Russland versucht sich damit wohl als Opfer des IS darzustellen, um seinen Militäreinsatz in Syrien zu rechtfertigen und in der internationalen Gemeinschaft wieder akzeptiert zu werden (bez. Ukraine).
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 26.8.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3).
Im August 2015 erlitt der Rest des noch bestehenden Kaukasus Emirat einen erneuten harten Rückschlag. Drei der Top-Kommandanten wurden im Untsukul Distrikt in Dagestan von Regierungskräften getötet, darunter der neue Anführer des Emirates Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov). Gimrinsky war der Nachfolger des im Frühling getöteten Emir des Kaukasus Emirates Aliaschab Kebekow. Bei den anderen getöteten Kommandanten handelt es sich um Said Arakansky (Kamil Saidov), dem Amir des Velayat Dagestan, und Abu Dujan (Abdulla Abdullaev), dem Amir des Gebirgssektors des Velayat Dagestan. Nun sind quasi alle Top-Anführer des Kaukasus Emirates ausgelöscht. Wie es mit dem Emirat weitergehen wird ist unklar. Ob nun ein muslimischer Kleriker oder ein Kämpfer nächster Anführer des Emirates wird ist momentan wohl zu vernachlässigen. Wichtiger erscheint, ob das Emirat als ein Teil des bewaffneten islamischen Widerstandes überhaupt überleben wird. Es könnte durchaus sein, dass das Emirat - acht Jahre nach Entstehung - als Ganzes verschwindet, denn mit dem Tod von Amir Abu Usman Gimrinsky scheint niemand mehr da zu sein, der gegen den Islamischen Staat (IS) auftreten kann. Die übriggebliebenen Mitglieder des Emirates könnten sich nun dem IS anschließen und Amir Rustam Asilderov (vom IS eingesetzter Repräsentant des Vilayat Qavqaz; vgl. vorige Kurzinfo) den Treueeid schwören. Dies wird die russische Position im Nordkaukasus wohl auch nicht verbessern, da weiterhin aufständische Kämpfer bekämpft werden müssen (Jamestown 14.8.2015, vgl. Long War Journal 11.8.2015).
Quellen:
Kommentar:
Wie es mit dem Kaukasus Emirat weitergehen wird bleibt abzuwarten. Einerseits gibt es momentan keine religiöse Figur, die zum Anführer werden könnte. Somit könnte sich auch der Rest des Kaukasus Emirates dem Islamischen Staat anschließen. Andererseits mag es wohl noch zu früh sein, das Emirat gänzlich als aufgelöst anzusehen. Es könnte nur eine Frage der Zeit sein, bis das Emirat erneut in Erscheinung tritt, da besonders junge Menschen offen für den Kampf gegen die Regierungstruppen sind.
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 6.7.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3).
Nachdem einige Kommandanten des Kaukasus Emirates (von Dagestan, Tschetschenien, Inguschetien und Kabardino-Balkarien/Karatschai) dem IS ihren Treueeid schworen, verlautbarte am 23.6.2015 Abu Muhammad al-Adnani - Sprecher des IS - die Schaffung der Provinz Kaukasus (Vilayat Qavqaz). Diese Entwicklung ist keine große Überraschung, da seit Herbst 2014 einige der Kommandanten von Tschetschenien und Dagestan dem IS den Treueeid leisteten. Der IS-Sprecher gratulierte den "Soldaten des Islamischen Staates im Kaukasus" und richtete aus, dass der Kalif den Treueeid annimmt und Sheikh Abu Mohammad al-Qadari (Rustam Asilderov) als "Gouverneur" des Kaukasus ernennt. Dies zeugt wohl davon, dass die Kaukasusgruppe vom IS als wichtige Organisation gesehen wird, da nicht jede Gruppe, die den Treueeid leistet, auch anerkannt wird,. Natürlich ist der Ruf der tschetschenischen bzw. der nordkaukasischen Kämpfer im IS ein sehr guter. Dies dürfte wohl auch ein ausschlaggebender Punkt in der Anerkennung gewesen sein. Obwohl die "übergelaufenen" Kommandanten verlautbarten, dass "alle Mudschahedin des Kaukasus in dieser Entscheidung einig sind" haben jedoch das Vilayat Nogai Steppe und Karatschai-Tscherkessia ihre Position noch nicht öffentlich gemacht. Auch gibt es einige Anführer im Kaukasus Emirat, die sich weigern, dem IS die Treue zu schwören, wie z.B. Abu Usman Gimrinsky (Magomed Suleimanov), der angeblich momentan dem Emirat vorstehen bzw. der Nachfolger von Aliaschab Kebekow (alias Ali Abu Muhammad) sein soll (siehe vorige Kurzinformation) (TOL 1.7.2015).
Bis jetzt hat die Abreise von Kämpfern aus dem Nordkaukasus nach Syrien dazu geführt, dass die Terroraktivitäten in Russland im vergangenen Jahr nachgelassen haben. Nur wenige kehrten bis jetzt zurück - in ganz Russland wurden weniger als 100 Strafverfahren gegen die Rückkehrer eingeleitet. Doch jetzt scheint sich die Lage zu verändern. Die Folgen für Russland könnten sehr ernst sein. Die Kampfmethoden könnten sich verändern (öffentliche Hinrichtungen, auch der Zivilbevölkerung). Der ehemalige Anführer der Islamisten im Kaukasus, Kebekow, sprach sich gegen brutale Aktionen gegen die Zivilbevölkerung aus und wollte sich auf die Anschläge auf russische Sicherheitskräfte konzentrieren. In den nordkaukasischen Republiken waren die Terroristen auch auf die Unterstützung der lokalen Bevölkerung angewiesen. Doch im April 2015 wurde Kebekow getötet. Sein Nachfolger war offenbar nicht stark genug, um die Verbreitung des IS-Einflusses zu stoppen (Welt.de 25.6.2015).
Quellen:
Kommentar:
Ob dies nun wirklich das Ende des Kaukasus Emirates (geht zurück auf Dokku Umarov) sein wird, muss die Zukunft weisen. Jedenfalls verlor das Emirat seit einigen Jahren an Einfluss und zeigte Schwäche. Natürlich auch dadurch bedingt, dass die russischen Behörden hart gegen die Jamaate vorgingen und einige der Kommandanten töten konnten. Besonders die jungen Männer des (Nord)Kaukasus zeigen sich von der Ideologie des IS beeindruckt.
Der Inhalt dieser Kurzinformation wird mit 21.4.2015 in das LIB Russische Föderation übernommen (Abschnitt 1/Relevant für Abschnitt 3. Sicherheitslage).
Der islamistische Rebellenführer Aliaschab Kebekow [aka Ali Abu Muhammad] ist im Nordkaukasus bei einem Einsatz russischer Spezialkräfte getötet worden. Das russische Anti-Terror-Komitee teilte am Montag mit, Kebekow sei bei dem Einsatz in der Teilrepublik Dagestan "neutralisiert" worden. Bei der Operation in Buinasksk seien zudem vier weitere Menschen, darunter zwei regionale Rebellenführer, getötet worden. Die Website Kavkaz Center, die von den Rebellen zur Veröffentlichung ihrer Erklärung verwendet wird, bestätigte den Tod des Kommandeurs der Extremistengruppe Kaukasus Emirat (Zeit Online 20.4.2015, vgl. Kavkaz Center 20.4.2015). Kavkaz Center berichtet weiter, dass der "ungleiche" Kampf in der Siedlung Gerei-Alak im Vorort der Stadt Temir Khan Shura [früherer Name der Stadt Buinaksk] in Dagestan stattfand und dass der Emir des Untsukulsky Distrikts der Provinz Dagestan Shamil Balakhani (aka Shamil Khasanov) ebenso unter den Getöteten sei (Kavkaz Center 20.4.2015).
Quellen:
• Zeit Online (20.4.2015): Islamistischer Rebellenführer Kebekow im Nordkaukasus getötet,
http://www.zeit.de/news/2015-04/20/russland-islamistischer-rebellenfuehrer-kebekow-im-nordkaukasus-getoetet-20222007, Zugriff 21.4.2015
• Kavkaz Center (20.4.2015): Emir of Caucasus Emirate Sheikh Ali Abu Muhammad martyred, Insha'Allah, http://www.kavkazcenter.com/eng/content/2015/04/20/20064.shtml, Zugriff 21.4.2015
Politische Lage
Die Russische Föderation hat knapp 143 Millionen Einwohner (CIA 20.6.2014, vgl. GIZ 2.2015c). Die Russische Föderation ist eine föderale Republik mit präsidialem Regierungssystem. Am 12.6.1991 erklärte sie ihre staatliche Souveränität. Die Verfassung der Russischen Föderation wurde am 12.12.1993 verabschiedet. Das russische Parlament besteht aus zwei Kammern, der Staatsduma (Volksvertretung) und dem Föderationsrat (Vertretung der Föderationssubjekte). Der Staatspräsident der Russischen Föderation verfügt über weitreichende exekutive Vollmachten, insbesondere in der Außen- und Sicherheitspolitik. Seine Amtszeit beträgt sechs Jahre. Russischer Präsident ist seit dem 7.5.2012 Wladimir Wladimirowitsch Putin. Er wurde am 4.3.2012 (mit offiziell 63,6% der Stimmen) gewählt. Es handelt sich um seine dritte Amtszeit als Staatspräsident; zuvor war er auch 1999-2000 und 2008-2012 Ministerpräsident. Dmitri Anatoljewitsch Medwedew, seinerseits Staatspräsident 2008-2012, übernahm am 8.5.2012 erneut das Amt des Ministerpräsidenten. Bei der letzten Dumawahl im Dezember 2011 hat die auf Putin ausgerichtete Partei "Einiges Russland" ihre bisherige Zweidrittelmehrheit in der Staatsduma verloren, konnte jedoch eine absolute Mehrheit bewahren. Die drei weiteren in der Duma vertretenen Parteien (Kommunistische Partei, "Gerechtes Russland" und Liberal-Demokratische Partei Russlands) konnten ihre Stimmenanteile ausbauen. Wahlfälschungsvorwürfe bei diesen Dumawahlen waren ein wesentlicher Auslöser für Massenproteste im Dezember 2011 und Anfang 2012. Seit Mai 2012 wird eine stete Zunahme autoritärer Tendenzen beklagt. So wurden im Sommer 2012 das Versammlungsrecht und die Gesetzgebung über Nichtregierungsorganisationen erheblich verschärft, 2013 ein föderales Gesetz gegen "Propaganda nicht traditioneller sexueller Beziehungen" erlassen. Im Februar 2014 wurde die Extremismus-Gesetzgebung verschärft, sowie Hürden für die Wahlteilnahme von Parteien und Kandidaten beschlossen, was die Wahlchancen oppositioneller Kräfte weitgehend zu Nichte macht (AA 11.2014a).
Russland ist eine Föderation, die aus 83 Föderationssubjekten besteht. Die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion erfolgte Eingliederung der ukrainischen Krim und der Stadt Sewastopol als Föderationssubjekte Nr. 84 und 85 in den russischen Staatsverband ist international nicht anerkannt. Die Föderationssubjekte genießen unterschiedliche Autonomiegrade und werden unterschiedlich bezeichnet (Republiken, Autonome Gebiete, Autonome Kreise, Regionen, Gebiete, Föderale Städte). Die Föderationssubjekte verfügen jeweils über eine eigene Legislative und Exekutive. In der Praxis unterstehen die Regionen aber finanziell und politisch dem föderalen Zentrum. In zahlreichen russischen Regionen fanden zuletzt am 14.9.2014 Gouverneurs- und Kommunalwahlen statt. In der Praxis kam es dabei wie schon im Vorjahr zur Bevorzugung regierungsnaher und Behinderung oppositioneller Kandidaten. Wie bereits 2013 war die Wahlbeteiligung zum Teil sehr niedrig, in Moskau nur bei rund 21% (AA 11.2014a). Am einheitlichen Wahltag 14.9.2014 fanden in Russland laut der Zentralen Wahlkommission mehr als 6.000 Wahlen unter Teilnahme von 63 Parteien auf regionaler und kommunaler Ebene statt. Die Regierungspartei "Einiges Russland" hat bei den Regionalwahlen fast überall ihre Spitzenposition gefestigt. Auf der Halbinsel Krim holte sie laut der Wahlleitung mehr als 70% der Stimmen. Bei den Gouverneurswahlen in 30 Föderationssubjekten wurden alle Kandidaten von "Einiges Russland" sowie von der Partei unterstützte Kandidaten gewählt. Die Partei gewann auch alle drei Bürgermeisterwahlen in den regionalen Hauptstädten und erzielte die Mehrheit in 14 Regionalparlamenten und 6 Stadtparlamenten regionaler Hauptstädte. Zwar konnten bei den Regionalwahlen mit der Senkung der Sperrklausel von sieben auf fünf Prozent auch den demokratischen Wettbewerb stärkende Entwicklungen festgestellt werden, allerdings wurden gleichzeitig das Verhältnis- zugunsten des Mehrheitswahlrechts geschwächt und die Registrierungsvorschriften verschärft. In Moskau, wo das Wahlrecht auf ein reines Mehrheitswahlsystem geändert wurde, gewannen "Einiges Russland" und die von ihr unterstützten Kandidaten bei einer Wahlbeteiligung von 21% 38 von 45 Sitzen der Stadtduma. Die Wahlrechtsassoziation "Golos" meldete einzelne Wahlverstöße, z. B. den Ausschluss unabhängiger Wahlbeobachter aus Wahllokalen und sagte die Wahlbeobachtung im Gebiet Tjumen nach Drohungen durch Polizei und Justiz ab (GIZ 3.2015a).
Quellen:
Tschetschenien
Die Tschetschenische Republik ist eine der 21 Republiken der Russischen Föderation. Betreffend Fläche und Einwohnerzahl - 15.647 km2 und fast 1,3 Millionen Einwohner/innen (2010) - ist Tschetschenien mit der Steiermark vergleichbar. Etwa die Hälfte des tschetschenischen Territoriums besteht aus Ebenen im Norden und Zentrum der Republik. Gemäß der letzten offiziellen Volkszählung 2010 hat Tschetschenien 1,27 Millionen Einwohner/innen. Heutzutage ist die Republik eine nahezu monoethnische: 95,3% der Bewohner/innen Tschetscheniens gaben 2010 an, ethnische Tschetschen/innen zu sein. Der Anteil ethnischer Russ/innen an der Gesamtbevölkerung liegt bei 1,9%. Rund 1% sind ethnische Kumyk/innen, des Weiteren leben einige Awar/innen, Nogaier/innen, Tabasar/innen, Türk/innen, Inguschet/innen und Tatar/innen in der Republik (Rüdisser 11.2012).
Den Föderationssubjekten stehen Gouverneure vor. Gouverneur von Tschetschenien ist Ramsan Kadyrow. Er gilt als willkürlich herrschend. Russlands Präsident Putin lässt ihn aber walten, da er Tschetschenien "ruhig" hält. Tschetschenien wird überwiegend von Geldern der Zentralregierung finanziert. So erfolgte der Wiederaufbau von Tschetscheniens Hauptstadt Grosny vor allem mit Geldern aus Moskau (BAMF 10.2013, vgl. RFE/RL 19.1.2015). Die Macht von Ramsan Kadyrow ist in Tschetschenien unumstritten. Kadyrow versucht durch Förderung einer moderaten islamischen Identität einen gemeinsamen Nenner für die fragmentierte, tribalistische Bevölkerung zu schaffen. Politische Beobachter meinen, Ersatz für Kadyrow zu finden wäre sehr schwierig, da er alle potentiellen Rivalen ausgeschalten habe und über privilegierte Beziehungen zum Kreml und zu Präsident Putin verfüge (ÖB Moskau 10.2014).
Sowohl bei den gesamtrussischen Duma-Wahlen im Dezember 2011, als auch bei den Wahlen zur russischen Präsidentschaft im März 2012 lag die Wahlbeteiligung in Tschetschenien bei über 99%. Die Zustimmung für die Regierungspartei "Einiges Russland" und für Präsidentschaftskandidat Wladimir Putin lag in der Republik ebenfalls bei jeweils über 99%. Bei beiden Wahlen war es zu Wahlfälschungsvorwürfen gekommen (Welt 5.3.2012, Ria Novosti 5.12.2012, vgl. auch ICG 6.9.2013).
Quellen:
Sicherheitslage
Russische Behörden gehen weiterhin von einer terroristischen Gefahr auch außerhalb des Nordkaukasus aus (SFH 25.7.2014, vgl. AA 1.4.2015b). Aus Sicht der Behörden versuchen die Aufständischen nicht nur den Nordkaukasus zu destabilisieren, sondern auch Terroranschläge in anderen Regionen Russlands zu verüben. Nach Angaben russischer Experten spiegelt die Wahl von Alaiskhab Kebekov als neuem Führer des kaukasischen Emirats, die Tatsache wider, dass mittlerweile Dagestan und nicht mehr Tschetschenien das Zentrum des Aufstands ist (SFH 25.7.2014).
Die Terroranschläge auf den zwischen Moskau und St. Petersburg verkehrenden Newski Express Ende November 2009 (28 Todesopfer), die beiden Anschläge in der Moskauer U-Bahn am 29.3.2010 (40 Todesopfer), der Anschlag auf den Moskauer Flughafen Domodedowo am 24.1.2011 (37 Todesopfer darunter zwei österreichische Staatsbürger) sowie zwei Selbstmordanschläge auf den Bahnhof bzw. einen Trolley-Bus in Wolgograd Ende Dezember 2013 (33 Todesopfer) (ÖB Moskau 10.2014, vgl. AA 1.4.2015b) scheinen von Tätern aus dem Nordkaukasus verübt worden zu sein, um somit zu zeigen, dass die Unruhe im Nord-Kaukasus auch auf das russische Kernland ausstrahlt. Zuletzt häuften sich Berichte, wonach zahlreiche Personen aus dem Nordkaukasus sich an Kämpfen in Syrien und zuletzt auch dem Irak auf Seiten radikalislamischer Gruppierungen und Organisationen (IS, Al Nusra-Front,...) beteiligen sollen. Die diesbezüglichen Angaben schwanken: von offizieller Seite werden die russisch-stämmigen Kämpfer auf einige Hundert geschätzt. Experten gehen hingegen von bis zu 2.000 Kämpfern mit russ. Staatsbürgerschaft aus (davon 1500 aus Tschetschenien, 200 aus Dagestan, der Rest aus anderen Gebieten). Auch in Österreich wurden Fälle bekannt, in denen Personen tschetschenischer Herkunft sich an Kämpfen in Syrien beteiligt bzw. dies zumindest ernsthaft versucht haben sollen oder andere Personen als Kämpfer für den Nahen Osten angeworben haben.
Beobachter sehen dies als neues Phänomen an: bis vor kurzem hätten Tschetschenen und andere Kaukasier fast ausschließlich in ihrer Heimatregion gekämpft, um diese von der russischen Herrschaft zu befreien. Der Bürgerkrieg in Syrien zeige insofern eine Neuausrichtung des bisher stark nationalistischen Jihadismus der Kaukasier hin zu mehr Integration in die transnationale Szene. In Syrien sollen Kaukasier mittlerweile die größte nicht-arabische Gruppe unter den ausländischen Kämpfern darstellen und zugleich auch aufgrund ihrer Kampferfahrung und Homogenität eine der effektivsten Gruppierungen sein. Russische Offizielle warnten wiederholt vor den Gefahren, die für Russland (und andere Staaten) entstünden, wenn diese Personen mit der gesammelten Kampferfahrung in ihre Heimat zurückkehren. Berichten russischer Zeitungen zu Folge werden aus Syrien zurückkehrende Kämpfer bei ihrer Rückkehr nach Russland in der Regel umgehend verhaftet und vor Gericht gestellt (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Nordkaukasus allgemein
Die Lage im Nordkaukasus war 2014 weiterhin instabil; bewaffnete Gruppen griffen wiederholt Angehörige der Sicherheitskräfte an. Bei verschiedenen Anschlägen sollen mehr als 200 Personen getötet worden sein, darunter zahlreiche Zivilpersonen (AI 25.2.2015). Im Sicherheitsbereich ist gegenwärtig ein Trend zu beobachten, der auf eine Stabilisierung Tschetscheniens bei gleichzeitiger Verschlechterung der Lage in Dagestan hinausläuft. In manchen Regionen konstatieren Beobachter auch ein Übergreifen der Gewalt auf bisher ruhige Gebiete. So haben sich seit Sommer 2010 auch in Kabardino-Balkarien die Anschlagstätigkeiten intensiviert. Nach zwei Anschlägen auf Touristen und touristische Infrastruktur, bei denen drei Touristen getötet wurden, wurde im Februar 2011 in zwei Distrikten Kabardino-Balkariens (Elbrus und Baksan) der Ausnahmezustand verhängt. Vor dem Hintergrund zunehmender ethnischer Rivalitäten warnen Experten auch vor einer Destabilisierung Karatschaj-Tscherkessiens. Zusätzlich werden zahlreiche "kleinere" Anschläge verübt, die überregional kaum mehr Aufmerksamkeit finden. Dabei werden neben Sicherheitskräften zunehmend auch belebte Märkte sowie Geschäfte und Cafés, in denen Alkohol verkauft wird, Ziele von Anschlägen. Dieser Zunahme von Anschlägen korrespondiert eine Steigerung von Anti-Terror Operationen, die auch regelmäßig Todesopfer fordern. Die russischen Sicherheitskräfte gehen mit einiger Härte gegen Rebellen und deren Unterstützer vor. Dabei wird auch von Fällen von Sippenhaftung berichtet, insbesondere der Zerstörung der Häuser der Angehörigen von Rebellen (ÖB Moskau 10.2014).
Im Jahr 2014 gab es nach Angaben von Caucasian Knot im gesamten Föderalen Distrikt Nordkaukasus 525 Opfer des bewaffneten Konfliktes. 341 davon wurden getötet, 184 verwundet. Im Vergleich zu 2013 fiel die Zahl der Opfer um 46,9% (Caucasian Knot 31.1.2015). Mehr als zwei Drittel aller Todesopfer im Kampf gegen den islamistischen Widerstand im Nordkaukasus wurden 2014 in Dagestan gezählt (HRW 29.1.2015).
Quellen:
Tschetschenien
In Tschetschenien ist es seit 2010 zu einem spürbaren Rückgang von Rebellen-Aktivitäten gekommen. Diese werden durch Anti-Terror Operationen in den Gebirgsregionen massiv unter Druck gesetzt (teilweise bewirkte dies ein Ausweichen der Kämpfer in die Nachbarrepubliken Dagestan und Inguschetien). Als besonders unruhig gilt die an die Nachbarrepublik Dagestan angrenzende Region (ÖB Moskau 10.2014).
2014 gab es in Tschetschenien 117 Opfer des bewaffneten Konfliktes, davon 52 Tote und 65 Verwundete. Dies bedeutet einen Anstieg um 15,8% im Vergleich zu 2013 (39 Tote, 62 Verwundete). Tschetschenien ist die einzige Region im Nordkaukasus in der die Opferzahlen 2014 im Vergleich zu 2013 anstiegen (Caucasian Knot 31.1.2015). Tschetschenien ist von den schwersten Gefechten zwischen islamistischen Kämpfern und Sicherheitskräften seit Jahren erschüttert worden. Dabei wurden am Donnerstag, den 4.12.2014, in der Hauptstadt Grosny mindestens 10 Angreifer und 10 Beamte getötet sowie 20 weitere Personen verletzt (NZZ 4.12.2014). Zu der Attacke soll sich in einem Video das Kaukasus Emirat bekannt haben. Ob das Material und die Angaben authentisch sind, wird genauso kontrovers diskutiert wie die Frage, wie stark die Gruppe der Angreifer war. Die Zahlen reichen von 10 bis über 200 Bewaffneten. Moskau und das Oberhaupt Tschetscheniens, Ramsan Kadyrow, gehen dagegen von einem internationalen Hintergrund aus und stellen die Attacke in Verbindung mit Vorgängen innerhalb der Terrormiliz Islamischer Staat (IS) in Syrien. Nach einem Schusswechsel mit Polizisten an einem Kontrollposten teilten sich die Angreifer, in mehrere Gruppen auf. Eine davon verschanzte sich im "Haus der Presse". Die Sicherheitsbehörden umstellten das Gebäude und nahmen es unter Feuer. In den oberen Stockwerken brachen Brände aus, es kam zu Explosionen. Ein anderer Teil der Angreifer setzte sich nur einige Straßen weiter in einer Schule fest. Andere Personen sollen sich nicht darin befunden haben. Die Feuergefechte hielten bis zum Donnerstagnachmittag an. Am selben Tag hielt Putin seine Rede zur Lage der Nation. In letzter Zeit nahmen die Aktivitäten des als zersplittert und geschwächt eingeschätzten islamistischen Untergrunds wieder etwas zu. Im Oktober 2014 sprengte sich in Grosny ein Selbstmordattentäter in die Luft und riss fünf Personen mit in den Tod. Hinter dem 19-jährigen Täter aus Grosny wird allerdings eher eine autonom agierende Splittergruppe vermutet. Zu vergleichen sind die beiden Vorfälle ohnehin nicht. Die Attacke am 4.12.2014 glich einer komplexen militärischen Operation. Dafür bedarf es Planung, Erfahrung und Geld. Dass die russischen Behörden dabei eine Verbindung ins Ausland vermuten, überrascht nicht. In den Reihen des IS stehen auch Extremisten mit nordkaukasischen Wurzeln, von einigen hundert ist die Rede. Schon mehrmals in diesem Jahr stießen Fraktionen der Terrormiliz Drohungen gegen Russland aus. Die Gefahr für Russland geht laut Experten dabei jedoch mehr von Rückkehrern aus Syrien oder dem Irak aus, als dass die Strategen des IS den Nordkaukasus als neues Kampffeld für ihren Jihad auserkoren hätten (NZZ 4.12.2014, vgl. Die Presse 4.12.2014).
Quellen:
Rechtsschutz/Justizwesen - Tschetschenien
Das russische föderale Recht gilt für die gesamte Russische Föderation einschließlich Tschetscheniens. Neben dem russischen föderalen Recht spielen sowohl Adat als auch Scharia eine wichtige Rolle in Tschetschenien. Präsident Ramsan Kadyrow unterstreicht die Bedeutung, die der Einhaltung des russischen Rechts zukommt, verweist zugleich aber auch auf den Stellenwert des Islam und der tschetschenischen Tradition. Das Adat ist eine Art Gewohnheitsrecht, das soziale Normen und Regeln festschreibt. Dem Adat-Recht kommt in Zusammenhang mit der tschetschenischen Lebensweise eine maßgebliche Rolle zu. Allgemein gilt, dass das Adat für alle Tschetschenen gilt, unabhängig von ihrer Klanzugehörigkeit. Das Adat deckt nahezu alle gesellschaftlichen Verhältnisse in Tschetschenien ab und regelt die Beziehungen zwischen den Menschen. Im Laufe der Jahrhunderte wurden diese Alltagsregeln von einer Generation an die nächste weitergegeben. Adat ist in Tschetschenien in Ermangelung einer Zentralregierung bzw. einer funktionierenden Gesetzgebung erstarkt. Die Religion fasste in Tschetschenien aus den verschiedensten Gründen nicht Fuß. Daher dient das Adat als Rahmen für die gesellschaftlichen Beziehungen. In der tschetschenischen Gesellschaft ist jedoch auch die Scharia von Bedeutung. Die meisten Tschetschenen sind sunnitische Muslime und gehören der sufistischen Glaubensrichtung des sunnitischen Islams an [für Informationen bezüglich Sufismus vgl.: ÖIF Monographien (2013): Glaubensrichtungen im Islam]. Der Sufismus enthält u. a. auch Elemente der Mystik. Eine sehr kleine Minderheit der Tschetschenen sind Salafisten. Formal gesehen hat das russische föderale Recht Vorrang vor Adat und Scharia, doch sind sowohl das Adat als auch die Scharia in Tschetschenien genauso wichtig wie die russischen Rechtsvorschriften. Iwona Kaliszewska, Assistenzprofessorin am Institut für Ethnologie und Anthropologie der Universität Warschau, führt an, dass sich die Republik Tschetschenien in Wirklichkeit außerhalb der Gerichtsbarkeit des russischen Rechtssystems bewegt, auch wenn sie theoretisch darunter fällt. Dies legt den Schluss nahe, dass sowohl Scharia als auch Adat zur Anwendung kommen und es unterschiedliche Auffassungen bezüglich der Frage gibt, welches der beiden Rechte einen stärkeren Einfluss auf die Gesellschaft ausübt (EASO 9.2014a, S. 9).
Straffreiheit für Menschenrechtsverletzungen ist weiterhin verbreitet, trotz der rund 200 diesbezüglichen Entscheidungen des EGMR. Diese Verletzungen beziehen sich auf ungerechtfertigte Gewaltanwendung, rechtswidrige Inhaftierungen, Verschwindenlassen, Folter und Misshandlungen, die Unterlassung effektiver Untersuchungen dieser Verbrechen und das Fehlen eines effektiven Rechtmittels, Versagen in der Zusammenarbeit mit dem Gerichtshof und unrechtmäßige Durchsuchungen, Festnahmen und Zerstörung von Eigentum (CoE 12.11.2013). Die strafrechtliche Verfolgung der Menschenrechtsverletzungen ist in Tschetschenien völlig unzureichend. Tendenzen zur Einführung von Scharia-Recht sowie die Diskriminierung von Frauen haben in den letzten Jahren zugenommen (AA 10.6.2013).
Grundsätzlich können Personen, die den Widerstand in Tschetschenien unterstützen - sei es mit Lebensmitteln, Kleidung oder Unterschlupf für Rebellen oder sei es durch Waffen - in der Russischen Föderation strafrechtlich verfolgt werden. Es kommt regelmäßig zu Verhaftungen aufgrund von Hilfeleistung an die Rebellen. Ob Personen, die unter diesem Vorwurf vor Gericht gestellt werden mit einem fairen Verfahren rechnen können, ist aufgrund der im Justizbereich verbreiteten Korruption und der bekannten Einflussnahme der Exekutive auf richterliche Entscheidungen fraglich. Das Strafmaß beträgt 8 bis 20 Jahre Freiheitsentzug (BAA/Staatendokumentation 20.4.2011).
In Bezug auf Vorladungen von der Polizei in Tschetschenien ist zu sagen, dass solche nicht an Personen verschickt werden, die man verdächtigt, Kontakt mit dem islamistischen Widerstand zu haben. Solche Verdächtige würden ohne Vorwarnung von der Polizei mitgenommen, ansonsten wären sie gewarnt und hätten Zeit zu verschwinden (DIS 1.2015).
Quellen:
Sicherheitsbehörden
Das Innenministerium, der Föderale Sicherheitsdienst FSB und die Generalstaatsanwaltschaft sind auf allen Regierungsebenen für den Gesetzesvollzug zuständig. Der FSB ist mit Fragen der Sicherheit, Gegenspionage und des Antiterrorismus betraut, aber auch mit Verbrechens- und Korruptionsbekämpfung. Die nationale Polizei untersteht dem Innenministerium und ist in föderale, regionale und lokale Einheiten geteilt. Nach dem Gesetz können Personen bis zu 48 Stunden ohne gerichtliche Zustimmung inhaftiert werden, wenn sie am Schauplatz eines Verbrechens verhaftet werden, vorausgesetzt es gibt Beweise oder Zeugen. Ansonsten ist ein Haftbefehl notwendig. Verhaftete müssen von der Polizei über ihre Rechte aufgeklärt werden und die Polizei muss die Gründe für die Festnahme dokumentieren. Der Verhaftete muss innerhalb von 24 Stunden einvernommen werden, davor hat er das Recht, für zwei Stunden einen Anwalt zu treffen. Im Allgemeinen werden die rechtlichen Einschränkungen betreffend Inhaftierungen eingehalten, mit Ausnahme des Nordkaukasus. Die Regierung verabsäumte es angemessene Schritte zu setzen um die meisten Behördenvertreter welche Missbräuche begingen, zu verfolgen oder zu bestrafen, wodurch ein Klima der Straffreiheit entstand. Die Rechtsstaatlichkeit ist besonders im Nordkaukasus mangelhaft, wo der Konflikt zwischen Regierungstruppen, Aufständischen, islamischen Militanten und Kriminellen zu zahlreichen Menschenrechtsverletzungen führt, einschließlich Morde, Folter, körperliche Misshandlung und politisch motivierte Entführungen (USDOS 27.2.2014).
Die russische Polizei genießt in der Bevölkerung wenig Ansehen und steht im Ruf, oft selbst in Kriminalität und Korruption verwickelt zu sein. Vielfach wird von Misshandlungen von Personen in Polizeigewahrsam berichtet, meist um Geständnisse zu erzwingen, die häufig die Hauptgrundlage für russ. Gerichtsurteile darstellen. Im März 2011 trat ein neues russ. Polizeigesetz in Kraft. Neben der Namensänderung ("Polizei" statt wie bisher "Miliz") sollten damit die Bürgerrechte gestärkt werden. Für die Reform des Innenministeriums hatte die russische Regierung in den Jahren 2012 und 2013 insgesamt 7,9 Mrd. Euro zusätzlich im Budget eingeplant. In dieser Summe sind auch höhere Gehälter enthalten, die Polizisten korruptionsresistenter machen sollen. Im selben Zeitraum sollte die Zahl der Beamten um ca. ein Drittel reduziert werden. Ein großer Teil der beim EGMR eingehenden Beschwerden gegen die Russische Föderation betreffen das Exekutiv- und Strafvollzugssystem (ÖB Moskau 10.2014).
Die im Nordkaukasus agierenden Sicherheitskräfte sind in der Regel maskiert (BAMF 10.2013). Von russischer Seite werden die meisten Operationen im Nordkaukasus gegen Terroristen heute nicht mehr vom Militär, sondern von Einheiten des Innenministeriums und des Geheimdienstes durchgeführt. Diese sind zwar nicht weniger schwer bewaffnet, nur soll so der Eindruck eines Krieges vermieden werden. Insgesamt ist der sicherheitspolitische Aufwand für Russland im Nordkaukasus gewaltig, und die Verluste sind hoch (Zenithonline 10.2.2014). Der Großteil der Menschenrechtsverletzungen im Nordkaukasus wird Sicherheitskräften zugeschrieben. In Tschetschenien sind sowohl föderale russische als auch lokale tschetschenische Sicherheitskräfte tätig. Letztere werden bezeichnender Weise oft Kadyrowzy genannt, nicht zuletzt, da in der Praxis fast alle tschetschenischen Sicherheitskräfte unter der Kontrolle Ramsan Kadyrows stehen dürften (Rüdisser 11.2012).
Quellen:
Folter und unmenschliche Behandlung
Die Verfassung verbietet Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe. Es gibt jedoch zahlreiche glaubwürdige Berichte, dass Exekutivbeamte in Fälle von Folter, Misshandlung und Gewaltanwendung zum Erzwingen von Geständnissen verwickelt sind, und es gab Vorwürfe, dass die Regierung Beschuldigte nicht konsequent zur Verantwortung zieht. Folter ist nicht gesetzlich definiert, daher können verdächtigte Polizisten von der Staatsanwaltschaft nur aufgrund von Machtmissbrauch oder einfacher Körperverletzung angeklagt werden. In den Nordkaukasuskonflikt involvierte Regierungsbeamte foltern und misshandeln Berichten zufolge Zivilisten und Konfliktteilnehmer. Physische Misshandlung von Verdächtigen durch Polizisten geschieht für gewöhnlich in den ersten Stunden oder Tagen nach der Inhaftierung. Streitkräfte und Polizeieinheiten misshandeln sowohl Rebellen als auch Zivilisten in Anhaltezentren.
Menschenrechtsgruppen weisen darauf hin, dass die körperliche Misshandlung von Frauen in der Region Nordkaukasus zunimmt. Das Niederbrennen von Häusern mutmaßlicher Rebellen wird Berichten zufolge fortgesetzt. Im Nordkaukasus wird von Folterungen sowohl durch lokale Sicherheitsorganisationen als auch durch Föderale Sicherheitsdienste berichtet (USDOS 27.2.2014).
Ein Drittel der beim Ombudsmann für Menschenrechte eingehenden Beschwerden beziehen sich auf polizeiliche Gewalt bzw. Willkür gegenüber Verdächtigen. Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnisse der Beschuldigten basieren, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015).
2014 gingen weiterhin Berichte über Folterungen und andere Misshandlungen aus dem ganzen Land ein. Opfer, die ihr Recht auf Entschädigung geltend machen wollten, wurden häufig unter Druck gesetzt, um sie zu einer Rücknahme ihrer Klage zu bewegen. Untersuchungen von Foltervorwürfen blieben fast immer folgenlos. Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben (AI 25.2.2015).
Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Nichtregierungsorganisationen (NGOs)
Nach einer Novellierung des NGO-Gesetzes werden politisch tätige und aus dem Ausland finanzierte NGOs als "ausländische Agenten" deklariert und einer strikten behördlichen Kontrolle unterworfen. Mehrere Organisationen und Einzelpersonen, welche eine solche Registrierung verweigerten, wurden bereits zu Geldstrafen bzw. zur vorübergehenden Schließung verurteilt (ÖB Moskau 10.2014).
Auch Zivilgesellschaftlich engagierte Bürgerinnen und Bürger mussten 2014 weiterhin mit Schikanen, öffentlichen Angriffen, Verleumdungen und in einigen Fällen auch mit Strafverfolgung rechnen. Das gesamte Jahr über wurden unabhängige zivilgesellschaftliche Organisationen mit Hilfe des sogenannten Agentengesetzes unter Druck gesetzt. Das 2012 eingeführte Gesetz verpflichtet NGOs, die Gelder aus dem Ausland erhalten und nicht näher definierten "politischen Aktivitäten" nachgehen, sich als "ausländische Agenten" zu registrieren und ihre Publikationen dementsprechend zu kennzeichnen. 2013 und 2014 mussten Hunderte von NGOs unangekündigte offizielle "Inspektionen" über sich ergehen lassen, Dutzende sahen sich zu langwierigen Gerichtsverfahren gezwungen, um sich gegen die Registrierung zur Wehr zu setzen (AI 25.2.2015). Im Mai 2014 wurde das Gesetz dahingehend geändert, dass das Justizministerium NGOs auch ohne ihre Zustimmung als "ausländische Agenten" registrieren kann (AI 25.2.2015, vgl. Gannuschkina 3.12.2014). Bis Ende 2014 waren 29 NGOs auf diese Weise registriert worden, darunter mehrere führende Menschenrechtsorganisationen. Mindestens fünf NGOs beschlossen aufgrund dieser Schikanen, sich aufzulösen. Mitglieder der NGO Ekovakhta (Umweltwacht Nordkaukasus), die Umweltschäden im Zusammenhang mit den Olympischen Winterspielen in Sotschi dokumentierten, wurden im Vorfeld des Sportereignisses unentwegt von Sicherheitsbeamten schikaniert. Die beiden Mitglieder Jewgeni Witischko und Igor Chartschenko wurden wegen haltloser Vorwürfe festgenommen und während der Eröffnung der Spiele in Gewahrsam gehalten. Jewgeni Witischko verlor während seiner Haft ein Berufungsverfahren, bei dem es um unverhältnismäßige Anklagen ging, die ihn und seine NGO zum Schweigen bringen sollten. Er wurde zur Verbüßung einer dreijährigen Freiheitsstrafe umgehend in eine Strafkolonie verbracht. Im März 2014 musste Ekovakhta auf Anweisung eines Gerichts alle Tätigkeiten vorübergehend einstellen. Im November verfügte eine weitere Gerichtsentscheidung die Auflösung der NGO wegen eines geringfügigen formalen Verstoßes. Das Justizministerium beantragte vor Gericht die Schließung der Organisation Memorial Russland, die als Dachorganisation für die russischen Gesellschaften von Memorial fungiert. Beanstandet wurden vermeintlich fehlerhafte Registrierungen. Die Anhörung wurde verschoben, weil sich die NGO um eine Berichtigung der Registrierung bemühte (AI 25.2.2015).
Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Künstlergruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Quellen:
Ombudsmann
Der Menschenrechtsbeauftragte der Russischen Föderation, Wladimir Lukin, der durch den russischen Präsidenten ernannt wird, äußert sich durchaus kritisch (AA 10.6.2013). Er kommentiert zahlreiche Menschenrechtsprobleme, wie Polizeigewalt, Haftbedingungen, die Behandlung von Kindern, Schikanen bei Militär und Religionsfreiheit. Er kritisiert auch die Intoleranz und das Anwachsen von ethnischem und religiösem Hass. Lukins Büro nutzt seinen Einfluss, um die Aufmerksamkeit auf Menschenrechtsprobleme in den Gefängnissen zu lenken. Viele Führungspersönlichkeiten von Menschenrechtsorganisationen geben weiterhin an, dass Lukin als behördlicher Vertreter im Allgemeinen effektiv sei, trotz der Einschränkungen der Befugnisse seiner Stelle. Das Büro des Ombudsmannes umfasst mehrere spezialisierte Abteilungen, die für die Untersuchung von Beschwerden zuständig sind. Alle bis auf sechs der 83 Regionen haben regionale Menschenrechtsbeauftragte, deren Verantwortungsbereich jenem Lukins ähnlich ist. Ihre Effektivität variiert erheblich (USDOS 27.2.2014).
Quellen:
Allgemeine Menschenrechtslage
Russland garantiert in der Verfassung von 1993 alle Menschenrechte und bürgerliche Freiheiten. Präsident und Regierung bekennen sich zwar immer wieder zur Einhaltung von Menschenrechten, es mangelt aber an der praktischen Umsetzung. Trotz vermehrter Reformbemühungen, insbesondere im Strafvollzugsbereich, hat sich die Menschenrechtssituation im Land noch nicht wirklich verbessert. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte in Straßburg kann die im fünfstelligen Bereich liegenden ausständigen Verfahren gegen Russland kaum bewältigen; Russland sperrt sich gegen eine Verstärkung des Gerichtshofs. Menschenrechtler beklagen staatlichen Druck auf zivilgesellschaftliche Akteure. Im Rahmen der Terrorismusbekämpfung sind autoritäre, die Grundrechte einschränkende Tendenzen zu beobachten. Jedoch entstehen an vielen Orten neue Formen zivilgesellschaftlichen Agierens: Autofahrer protestieren gegen die Willkür der Verkehrspolizei, Strategie 31 setzt sich für die Versammlungsfreiheit ein, Umweltschützer verhindern Atommülltransporte, die Art-Gruppe Wojna setzt auf spektakuläre Protestaktionen. Die Verbindungen zwischen diesen "Initiativen von unten" und den etablierten russischen NGOs sind aber noch gering (GIZ 3.2015a).
Menschenrechtsverteidiger beklagen zum Teil erhebliche Defizite bei der Umsetzung der in der Verfassung verankerten Rechte. Beklagt werden die mangelhafte Unabhängigkeit von Justiz und Gerichten, die weiterhin verbreitete Korruption sowie der gestiegene Druck auf die kritische Zivilgesellschaft und Opposition. Besonders schwere Menschenrechtsverletzungen werden aus dem Nordkaukasus gemeldet (AA 11.2014a).
In einigen Bereichen gibt die Menschenrechtslage in Russland weiterhin Anlass zu Kritik. Grundlegende Rechte wie Pressefreiheit und Versammlungsfreiheit werden nicht immer in vollem Umfang gewährt; Journalisten und Menschenrechtsverteidiger haben mit Behinderungen bei ihrer Arbeit zu kämpfen und sind in manchen Fällen sogar Bedrohungen an Leib und Leben ausgesetzt. Während es zahlreiche unabhängige Radiosender, Printmedien, Online-Portale und Buchverlage gibt, übt der Staat besonders auf das am weitesten verbreitete Medium Fernsehen beträchtlichen Einfluss aus. Zudem haben staatliche Stellen in der Vergangenheit wiederholt Gesetze gegen Extremismus, zur Regulierung von NGOs und allgemeine Steuergesetze angewendet, um Druck auf unabhängige Medien auszuüben. In der Folge von teils gewalttätigen Protesten im Mai 2012 wurden eine Reihe legislativer Maßnahmen, durch welche die Tätigkeit der politischen Opposition erschwert wird, angenommen. Anfang Juni 2012 unterzeichnete Präsident Putin eine Gesetzesnovelle zur deutlichen Verschärfung des russischen Versammlungsrechts. Das neue Gesetz sieht u.a. eine drastische Erhöhung der Geldstrafen für die Organisation und Teilnahme an nicht genehmigten Kundgebungen vor, enthält ein Vermummungsverbot und andere Einschränkungen (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Tschetschenien
Bei Operationen von Sicherheitskräften u.a. in Dagestan, Kabardino-Balkarien und Tschetschenien kam es zu schwerwiegenden Menschenrechtsverletzungen wie rechtswidrigen Festnahmen, Folter und anderen Misshandlungen, Verschwindenlassen und außergerichtlichen Hinrichtungen (AI 25.2.2015, vgl. HRW 29.1.2015). Am 4.12.2014 griffen bewaffnete Kämpfer in der tschetschenischen Hauptstadt Grosny mehrere Regierungsgebäude an und töteten dabei mindestens einen Zivilisten und 14 Polizeibeamte. Am nächsten Tag kündigte der tschetschenische Präsident Ramsan Kadyrow öffentlich an, man werde die Angehörigen der bewaffneten Männer des Landes verweisen und ihre Häuser zerstören. Mindestens 15 Häuser mit Dutzenden von Bewohnern, darunter kleinen Kindern, wurden niedergebrannt oder zerstört. Als Menschenrechtsverteidiger am 11.12.2014 in einer Pressekonferenz in Moskau dieses Vorgehen verurteilten und eine Untersuchung forderten, wurden sie mit Eiern beworfen. Über soziale Medien warf Ramsan Kadyrow dem Leiter der Menschenrechtsorganisation Joint Mobile Group, Igor Kalyapin vor, er unterstütze Terroristen. Am Abend des 13.12.2014 wurde bei einem mutmaßlich durch Brandstiftung verursachten Feuer das Büro der Organisation in Grosny zerstört. Am Tag danach hielten Polizisten zwei Mitarbeiter ohne Erklärung mehrere Stunden lang fest, führten Leibesvisitationen durch und konfiszierten ihre Mobiltelefone sowie mehrere Fotoapparate und Computer. Den Opfern von Menschenrechtsverletzungen standen nach wie vor praktisch keinerlei Rechtsmittel zur Verfügung, da die Strafjustiz weiterhin nicht effektiv arbeitete und von höchster politischer Stelle - zumeist heimlich - unter Druck gesetzt wurde. Präsident Kadyrow übte jedoch auch offen Kritik an tschetschenischen Richtern und Geschworenen, wenn sie in Strafverfahren Urteile verhängten, die seiner Ansicht nach zu mild ausfielen. Über Menschenrechtsverletzungen zu berichten, war weiterhin schwierig und gefährlich. Man geht davon aus, dass viele Vorfälle nie öffentlich gemacht wurden. Menschenrechtsverteidiger, unabhängige Journalisten und Rechtsanwälte, die sich mit Menschenrechtsverletzungen befassten, wurden häufig von Polizeikräften oder unbekannten Personen bedroht und schikaniert (AI 25.2.2015).
Seit 2002 sind in Tschetschenien über 2000 Personen entführt worden, von denen über die Hälfte bis zum heutigen Tage verschwunden bleibt. Auch heute noch wird von Fällen illegaler Festnahmen und Folter von Verdächtigen berichtet. Menschenrechtsverletzungen durch föderale oder tschetschenische Sicherheitskräfte werden in den seltensten Fällen strafrechtlich verfolgt. In einigen Fällen wurden Opponenten und Kritiker Kadyrows in Tschetschenien und anderen Gebieten der Russischen Föderation, aber auch im Ausland durch Auftragsmörder getötet (darunter Mord an Umar Israilow in Wien im Jänner 2009). Keiner dieser Mordfälle konnte bislang vollständig aufgeklärt werden (ÖB Moskau 10.2014).
Quellen:
Rebellentätigkeit / Unterstützung von Rebellen
Die Anzahl der Rebellen in Tschetschenien ist schwer zu konkretisieren, Schätzungen gehen von einem Dutzend bis ca. 120 Personen aus. Die Anzahl der tschetschenischen Rebellen ist sicherlich geringer, als jene z.B. in Dagestan, wo der islamistische Widerstand seinen Hotspot hat. Sie verstecken sich in den bergigen und bewaldeten Gebieten Tschetscheniens. Sie bewegen sich hauptsächlich zwischen Tschetschenien und Dagestan, weniger oft auch zwischen Tschetschenien und Inguschetien. Der islamistische Widerstand in Tschetschenien ist in drei Gruppen geteilt. Eine versteckt sich an der Grenze zu Inguschetien, wird vom Emir Khamzat kommandiert und in diesem Gebiet konnte sich der frühere Emir des Kaukasus Emirates Dokku Umarow sieben Jahre lang verstecken. Er soll das Gebiet nie verlassen haben. Die zweite Gruppe versteckt sich im Vedenskiy Distrikt und wurde von den Brüdern Muslim und Hussein Gakajew angeführt, die im Jänner 2013 bei einer Militäroperation getötet wurden. Neuer Kommandant ist Amir Mahran. Momentan gibt es zu dieser Gruppe keine Informationen, außer dass sie existiert. Sie hat in letzter Zeit keine Aktionen ausgeführt. Die dritte Gruppe versteckt sich in den bergigen Wäldern an der Grenze zu Dagestan. Emir Aslanbek ist ihr Kommandant. Er nahm schon am Ersten Tschetschenienkrieg teil und ist ein sehr erfahrener Kämpfer. Diese Gruppe operiert in Dagestan und untersteht dem Emir von Dagestan. Neben diesen drei Gruppen, die das tschetschenische Vilayat bilden, gibt es kleine Gruppen junger Männer, die zwar behaupten, Teil der jihadistischen Struktur zu sein und dem Emir Tschetscheniens zu unterstehen, was aber nicht stimmt. Diese kleinen Gruppierungen und weitere Individuen, deren Motivation die jihadistische Ideologie ist, sind fähig, Schießereien oder kleinere Bomben zu legen. Sie wenden sich - wie auch die jihadistischen Kämpfer des Emirates hauptsächlich gegen Polizisten, Mullahs und Beamte und nicht gegen die tschetschenische Zivilbevölkerung. Kidnappings werden von tschetschenischen Sicherheitskräften begangen. In Tschetschenien selbst ist also der Widerstand nicht sehr aktiv, sondern hauptsächlich in Dagestan und auch in Inguschetien. Die Kämpfer würden auch nie einen Fremden um Vorräte, Nahrung, Medizin oder Unterstützung im Allgemeinen bitten, sondern immer nur Personen fragen, denen sie auch wirklich vertrauen, so beispielsweise Verwandte, Freunde oder Bekannte (DIS 1.2015).
Im November 2013 wurden in Russland neue Gesetze verabschiedet, welche die Bestrafung von Familien und Verwandten von Terrorverdächtigen vorsehen. Sie legalisieren Kollektivbestrafungen, welche bereits in mehreren Republiken des Nordkaukasus als Form des Kampfs gegen den Aufstand praktiziert werden. Die Gesetzgebung erlaubt es den Behörden, Vermögenswerte der Familien von Terrorverdächtigen zu beschlagnahmen und die Familien zu verpflichten, für Schäden aufzukommen, welche durch Handlungen der Terrorverdächtigen entstanden sind. Das Gesetz sieht vor, dass Familienangehörige und Verwandte von Terrorverdächtigen belegen müssen, dass ihre Vermögenswerte, Immobilien und weitere Besitztümer nicht durch "terroristische Aktivitäten" erworben wurden. Wenn nicht bewiesen werden kann, dass die Vermögenswerte legal erworben wurden, kann der Staat sie beschlagnahmen. Auch Personen, welche Terrorverdächtigen nahestehen, können mit dem Gesetz belangt werden. Nach Einschätzung von Experten wird das Gesetz weitgehend zur Diskriminierung der Angehörigen Terrorismusverdächtiger führen. Weiter kritisieren Experten, dass das Gesetz durch die unklare Verwendung der Begriffe "Verwandte" und "nahestehende Personen" sich gegen ganze Familienclans in den muslimischen Republiken des Nordkaukasus richten könne. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina werden Familienangehörige von Terrorverdächtigen oft beschuldigt, sie unterstützten auch illegale bewaffnete Gruppierungen auf verschiedenste Art und Weise. Insbesondere kritisiert die Menschenrechtsaktivistin, dass bereits der bloße Verdacht für eine Anschuldigung reiche und kein Beweis notwendig sei. Die Verfolgung von Verwandten und Freunden von Aufständischen ist seit 2008 im Nordkaukasus weit verbreitet und geht oft mit der Zerstörung des Besitzes und Hauses einher. Nach übereinstimmenden Angaben verschiedener Quellen kommt es zu Übergriffen und Kollektivstrafen durch Sicherheitskräfte, die gegen Familien von vermuteten Terroristen gerichtet sind (SFH 25.7.2014).
Kollektivstrafen wie das Niederbrennen von Häusern von Personen, die man verdächtigt, Kontakte zum terroristischen Widerstand zu haben, werden weitergeführt (Caucasian Knot 9.12.2014). Nach der Terrorattacke auf Grosny am 4.12.2014, bei der 14 Polizisten ums Leben kamen, hat Tschetscheniens Oberhaupt Ramsan Kadyrow die Verwandten der Attentäter in Sippenhaft genommen. Kadyrow verlautbarte auf Instagram kurz nach der Tat, dass wenn ein Kämpfer in Tschetschenien einen Mitarbeiter der Polizei oder einen anderen Menschen töte, die Familie des Kämpfers sofort ohne Rückkehrrecht aus Tschetschenien ausgewiesen werde. Ihr Haus werde zugleich bis auf das Fundament abgerissen. Tatsächlich beklagte einige Tage später der Leiter der tschetschenischen Filiale des "Komitees gegen Folter" Igor Kaljapin, dass den Angehörigen der mutmaßlichen Täter die Häuser niedergebrannt worden seien (Standard 14.12.2014).
Quellen:
Haftbedingungen
Die Bedingungen in den Haftanstalten haben sich seit Ende der 1990er Jahre langsam aber kontinuierlich verbessert. Die Regierung hat in die Renovierung der oft arg heruntergekommenen Gefängnisse investiert und durch Amnestien die Zahl der Insassen der bislang meist total überfüllten Gefängnisse reduziert (im Juni 2014 befanden sich offiziellen Daten zu Folge in Russland 676.000 Personen in Haft - im Jänner 2011 waren es noch knapp 750.000). Allerdings entsprechen die Haftbedingungen im Hinblick auf Verpflegung und medizinische Versorgung der Häftlinge sowie hygienische Einrichtungen nicht immer allgemein anerkannten Mindeststandards. In Jugendhaftanstalten und in Untersuchungsgefängnissen sind die Haftbedingungen besonders harsch. Weder während noch nach der Haft gibt es Rehabilitierungsprogramme, so dass die Rückfallquote von Straftätern im internationalen Vergleich hoch ist. NGOs kritisieren, dass Besuche internationaler Beobachter nur in ausgewählten Gefängnissen zugelassen werden, die insgesamt nicht repräsentativ seien. Offiziellen Angaben zu Folge kamen 2012 in russischen Gefängnissen insgesamt 4.121 Gefangene ums Leben. Gelegentlich werden Vorfälle bekannt, in denen Häftlinge angesichts schlechter Haftbedingungen revoltieren (im Juni 2013 kam es im Rahmen eines Protestes zur kollektiven Selbstverletzung von ca. 40 Häftlingen in einer Strafkolonie in Irkutsk; im März 2014 schnitten sich 30 Häftlinge in einem Gefängnis im Gebiet Bryansk die Pulsadern auf) (ÖB Moskau 10.2014).
Unter Folter erzwungene "Geständnisse" wurden vor Gericht als Beweismittel anerkannt. Nur in einigen wenigen Fällen, in denen sich in der Regel Menschenrechtsorganisationen eingeschaltet hatten, wurde Anklage gegen die an der Folter beteiligten Staatsbediensteten erhoben. Eine unabhängige Kontrollkommission dokumentierte wiederholt Hinweise auf Folter und andere Misshandlungen von Häftlingen in der auch als Untersuchungsgefängnis dienenden Gefängniskolonie IK-5 in der Region Swerdlowsk. Im Juli 2014 forderten Kommissionsmitglieder die Behörden auf, Foltervorwürfen nachzugehen, die der Untersuchungshäftling E. G. erhoben hatte, und legten als Beweismittel Fotos seiner Verletzungen vor. In einer schriftlichen Antwort teilte die Staatsanwaltschaft mit, eine Befragung des Personals von IK-5 und eine Durchsicht der Verwaltungsunterlagen habe ergeben, dass in der Gefängniskolonie keine Gewalt gegen E. G. angewendet worden sei und die Verletzungen aus der Zeit vor seiner dortigen Inhaftierung stammten. Weitere Ermittlungen wurden nicht eingeleitet (AI 25.2.2015).
Exekutivpersonal greift manchmal auf Misshandlungs- und Folterpraktiken zurück, um Geständnisse zu erzwingen. Der Umstand, dass russische Gerichte ihre Verurteilungen oft nur auf Geständnissen der Beschuldigten aufbauen, scheint in vielen Fällen Grund für Misshandlungen in Untersuchungsgefängnissen zu sein. Foltervorwürfe gegen Exekutivbeamte werden oft nicht untersucht. Besonders oft wird Folter offenbar im Nordkaukasus angewendet (ÖB Moskau 10.2014, vgl. DIS 1.2015, CPT 24.1.2013). Medien und NGOs berichten über Exekutivkräfte und Gefängnispersonal, die in Folter verwickelt sind. Missbrauch und exzessive Gewaltanwendung sind verbreitet und lassen darauf schließen, dass dies vor allem im Strafsystem regelmäßig vorkommt. Schlechte Ausbildung und eine Kultur der Straffreiheit tragen zu dieser Situation bei. Die russische NGO Committee Against Torture zeigt Folter durch Exekutivkräfte im Nordkaukasus auf und arbeitet daran, dass diese für ihre Vergehen bestraft werden (UK FCO 12.3.2015).
Quellen:
Todesstrafe
Das 6. Zusatzprotokoll über die Abschaffung der Todesstrafe ist noch nicht ratifiziert. Das russische Verfassungsgericht hat jedoch das Moratorium über die Todesstrafe am 19.11.2009 bis zur Ratifikation des Protokolls verlängert, so dass die Todesstrafe de facto abgeschafft ist (ÖB Moskau 10.2014, vgl. GIZ 2.2015a).
Quellen:
Religionsfreiheit - Tschetschenien
Die Bevölkerung gehört der sunnitischen Glaubensrichtung des Islam an, wobei traditionell eine mystische Form des Islam, der Sufismus, vorherrschend ist (BAMF 10.2013). Beim Sufismus handelt es sich um eine weit verbreitete und zudem äußerst facettenreiche Glaubenspraxis innerhalb des Islam. Heutzutage sind Sufis sowohl innerhalb des Schiitentums als auch unter Sunniten verbreitet (ÖIF 2013). Gegenwärtig ist eine Zunahme der Anhänger des Salafismus/Wahabismus, eine strenge, radikale Form des Islam, zu verzeichnen (BAMF 10.2013).
Kadyrow billigt oder leitet Massenverstöße gegen die Menschenrechte, darunter gegen die Religionsfreiheit. Er verfälschte tschetschenische Sufi-Traditionen, errichtete auf Grundlage seiner religiösen Ansichten einen repressiven Staat und zwingt Frauen, islamische Kopftücher zu tragen (USCIRF 30.4.2014). Kadyrow nutzt den traditionellen Sufismus politisch und als Instrument seines Antiterrorkampfes, um mit dem "guten" sufistischen Islam dem von weiten Teilen der heute in der Republik aktiven Rebellen propagierten "schlechten" fundamentalistischen Islam, dem oft auch Wahhabismus genannten Salafismus, entgegenzuwirken. Diese Strategie hatte bereits sein Vater unter Maschadow - relativ erfolglos - anzuwenden versucht. Diese politische Nutzung der Religion führt aus mehreren Gründen zu heftiger Kritik: Durch die kadyrowsche Islamisierung werden zunehmend Menschenrechte, insbesondere Frauenrechte, beschnitten. Innerhalb der tschetschenischen Bevölkerung empfinden viele die von Kadyrow angeordneten Verhaltensnormen als nicht gerechtfertigten (und schon gar nicht durch tschetschenische Tradition zu rechtfertigenden) Eingriff in ihr Privatleben. Einige der aufgrund der (Re)Islamisierung erfolgten Erlässe und Aussagen des Republikoberhauptes, wie etwa die Kopftuchpflicht für Frauen in öffentlichen Gebäuden oder seine Aussprache für Polygamie, widersprechen zudem russischem Recht. Beobachter der Lage sind sich gemeinhin einig, dass all dies von föderaler Seite geduldet wird, weil und solange es Kadyrow gelingt, die relativ stabile Sicherheitslage zu erhalten (BAA Staatendokumentation 19.5.2011).
Im Jänner 2014 berichtete Caucasian Knot, dass durch Sicherheitskräfte in Tschetschenien junge Menschen auf der Straße angehalten und einvernommen wurden. Die Sicherheitskräfte sollen hier auf Männer mit Bärten und Frauen in Hidschab abgezielt haben, da diese als dem radikalen Islam zugehörig angesehen werden. Die Sicherheitskräfte sagten, dass dies als präventive Maßnahme zu sehen sei. Nicht nur in Grosny, auch in anderen Städten Tschetscheniens unternahmen Sicherheitskräfte "Anti-Wahabismus Razzien" und kontrollierten Handys von jungen Männern und Frauen. Menschenrechtsorganisationen haben keine Beschwerden über gesetzwidrige Handlungen in diesem Zusammenhang erhalten (Caucasian Knot 16.1.2014, vgl. DIS 1.2015, ACCORD 1.7.2014).
Als Salafisten werden unterschiedliche religiöse und politische Bewegungen bezeichnet, die sich etwa seit Beginn des letzten Jahrhunderts an einem idealisierten Bild der Frühzeit des Islam (arab. "Salaf" steht für "Ahnen", "Vorfahren") orientieren. Der Begriff Salafismus dagegen steht heute für eine Strömung des Islamismus. Ihre Anhänger werden als Salafisten bezeichnet. Sie behaupten, besonders eng dem Wortlaut des Korans und den Überlieferungen über das Leben des Propheten (sunna) zu folgen. Das gilt insbesondere auch für Äußerlichkeiten wie Bekleidungsvorschriften. Viele Salafisten tragen deshalb lange Bärte, weite Gewänder und Kopfbedeckungen. Frauen, die kein Kopftuch tragen, begehen nach Überzeugung von Salafisten eine schwere Sünde (GfbV o.D.). Das Tragen eines Bartes ohne Schnurrbart oder hochgekrempelte Hosen, würden einen Grund für die Festnahme oder Kontrolle einer Person darstellen (Kaliszewska 2010). Unterschiedliche Personengruppen können Opfer von Verschwindenlassen werden: Männer, die verdächtigt werden, dem bewaffneten Untergrund anzugehören oder ihn zu unterstützen, bzw. Salafisten zu sein. Auch Rückkehrer nach Tschetschenien, die von den Behörden verdächtigt werden, zurückgekehrt zu sein, um den bewaffneten Untergrund zu unterstützen, können entführt werden (GfbV o.D.). Entführungen werden heute hauptsächlich von regierungsnahen Personen verübt und treffen vor allem Personen, die als Salafisten angesehen werden. Dies führt jedoch dazu, dass die Salafisten noch anti-russischer werden und die Behörden selbst die Anzahl der Anhänger der radikalen Bewegungen in der Region und unter Muslimen in der ganzen Russischen Föderation erhöhen (Jamestown 19.6.2014).
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Ethnische Minderheiten
Russland ist ein multinationaler Staat, in dem Vertreter von mehr als hundert Völkern leben. Neben den Russen, die mit 79,8% die Mehrheit der Bevölkerung stellen, leben noch fast 100 andere Völker auf dem Gebiet des Landes. Größere Minderheiten sind die Tataren (4,0%), die Ukrainer (2,2%), die Armenier (1,9%), die Tschuwaschen (1,5%), die Baschkiren (1,4%), die Tschetschenen (0,9%), die Deutschen (0,8%), die Weißrussen und Mordwinen (je 0,6%), Burjaten (0,3%) und andere. Vielfach ist die Verflechtung zwischen den nichtrussischen und russischen Bevölkerungsteilen durch Mischehen und interethnische Kommunikation recht hoch, ebenso der Russifizierungsgrad der nichtrussischen Bevölkerungsteile. Nur wenige nationale Gebietseinheiten, wie Tschetschenien, Dagestan, Tschuwaschien und Tuwa, sind stärker vom namensgebenden Ethnos geprägt (GIZ 2.2015c). Im Nordkaukasus ist die ethnische, kulturelle und sprachliche Vielfalt beeindruckend groß. Deshalb, sowie hinsichtlich der räumlichen Gliederung und der politischen, kulturellen und religiösen Geschichte seiner Volksgruppen stellt der Nordkaukasus die ethnisch am stärksten differenzierte Region der Russischen Föderation dar. Gerne wird sie als "ethnischer Flickenteppich" bezeichnet (Rüdisser 11.2012).
In Russland ist man sich der Risiken, die Rassismus in einem traditionell multiethnischen Staat wie Russland darstellt, bewusst. Regelmäßig wird auf hoher und höchster politischer Ebene gegen Rassismus und Intoleranz appelliert. Es fehlt jedoch nach wie vor eine kohärente Politik zur Bekämpfung des grassierenden Rassismus. Die Jahresberichte der russischen NGO Sowa, die sich mit Rassismus auseinandersetzt, konstatierten für die Jahre 2010-2012 einen konstanten Rückgang rassistisch motivierter Gewalttaten in Russland. 2013 hat sich dieser Trend jedoch wieder umgekehrt: Mindestens 20 Personen wurden getötet, 173 verletzt. 2012 wurden 18 Personen getötet und 187 verletzt Es ist jedoch von einer höheren Dunkelziffer auszugehen. Die meisten Opfer stammen aus Zentralasien und dem Kaukasus. Immer wieder kommt es zu Fällen, in denen Auseinandersetzungen entlang ethnischer Linien verlaufen. 2013 war in Moskau die Ermordung eines Fußballfans durch einen Aserbaidschaner bzw. Attacken gegen Polizisten auf einem von zentralasiatischen Händlern besiedelten Markt Auslöser für Massenunruhen. Im Alltag kommt es gelegentlich zu (willkürlichen) Verhaftungen von Angehörigen kaukasischer Völker und Einwanderern aus Zentralasien. Ethnische Stereotypen im Boulevardjournalismus und in der Alltagskultur verstärken, besonders unter den russischen Moslems (12% der Bevölkerung) ein Gefühl der Entfremdung. Im Sommer 2013 kam es insbesondere in Moskau zu groß angelegten Polizeiaktionen gegen illegal aufhältige Migranten, bei denen mehrere Tausend Personen verhaftet und zum Teil in ihre Herkunftsländer (v.a. Zentralasien, Südkaukasus, Vietnam) abgeschoben wurden. Anfang 2014 wurden die Migrationsgesetze erneut verschärft. Ab 2015 sollen insbesondere die Migranten aus Zentralasien auf ihre Russischkenntnisse und ihr Wissen über das russische Staatswesen und seine Kultur überprüft werden (ÖB Moskau 10.2014).
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Frauen / Kinder - Nordkaukasus insbesondere Tschetschenien
Die Situation im Nordkaukasus unterscheidet sich maßgeblich von der in anderen Teilen Russland. Die menschenrechtliche Situation von Frauen im Nordkaukasus ist nach wie vor problematisch. Berichte von Ehrenmorden, Brautentführungen, "Sittenwächtern" und häuslicher Gewalt im Nordkaukasus sind besorgniserregend. In den meisten Fällen werden diese Verbrechen nicht zur Anzeige gebracht, bzw. keine Strafverfolgung eingeleitet. Eine Quantifizierung des Problems ist schwierig, NGOs in Tschetschenien berichten jedoch von zumindest einem neuen Fall pro Monat. Problematisch scheint auch die Situation von Frauen im Fall einer Scheidung oder bei Tod des Ehemannes. In der Frage der Obsorge für die gemeinsamen Kinder, sowie in der Frage der Aufteilung des gemeinsamen Besitzes spielen traditionelle Vorstellungen eine wichtige Rolle. Oft haben Frauen es deshalb schwer die ihnen nach russischem Gesetz zustehenden Rechte auch in der Realität durchzusetzen (ÖB Moskau 10.2014).
Tschetschenische Behörden verlangen, dass Frauen in öffentlichen Plätzen Kopftücher tragen. Im September 2014 warnte Kadyrow im Fernsehen, dass im Kampf gegen den nicht-traditionellen Islam, Frauen, die Kopftücher im "Wahabistenstil" tragen (Stirn und Kinn verdeckt) verhaftet würden (HRW 29.1.2015).
Unter sowjetischer Herrschaft waren tschetschenische Frauen durch die russische Gesetzgebung geschützt. Polygamie, Brautentführungen und Ehrenmorde wurden bestraft. Nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion löste sich der Schutz durch russisches Recht für Frauen allmählich auf und gleichzeitig kam es zu einem stärkeren Einfluss von Adat und Scharia. Unter Kadyrow ist die tschetschenische Gesellschaft traditioneller geworden. Swetlana Gannuschkina (Vorsitzende der Flüchtlingshilfsorganisation "Zivile Unterstützung" (auch "Bürgerbeteiligung") und Leiterin des "Netzwerks juristischer Beratungsstellen für Flüchtlinge und Vertriebene") ist der Meinung, dass die Behandlung von Frauen, wie sie heute existiert, nie eine Tradition in Tschetschenien war. Ein tschetschenischer Anwalt berichtet, dass Frauen sowohl unter islamischen Recht, als auch Adat hoch geschätzt sind. Allerdings ist die Realität in Tschetschenien, dass Gewalt gegen Frauen weit verbreitet und die Situation im Allgemeinen für Frauen schwierig ist. Andere Quellen berichten auch, dass die Religion ein Rückschlag für die Frauen ist und sie in eine den Männern untergeordnete Position stellt. Diese Entwicklungen erfolgten in den letzten Jahren (EASO 9.2014b, S. 9f). Für die Quellen des EASO Berichtes ist nicht klar, ob Scharia oder Adat wichtiger für die tschetschenische Gesellschaft ist. Jedoch könne nur das Russische Recht Frauen effektiv beschützen. Es wird auch berichtet, dass die Scharia immer wichtiger wird und auch Kadyrow selbst - obwohl er sowohl Adat, als auch Scharia betont - sich in letzter Zeit eher auf die Scharia bezieht. Adat dürfte aber besonders bei Hochzeitstraditionen eine dominante Rolle spielen (EASO 9.2014b, S. 9f).
Quellen:
Lage von Tschetschenen in der Russischen Föderation außerhalb der Republik Tschetschenien
Gemäß Einschätzung verschiedener NGOs greifen Strafverfolgungsbehörden oft auf ein ethnisches "Profiling" zurück. Dieses richte sich besonders gegen Personen aus dem Kaukasus und Zentralasien. Nach Angaben von Swetlana Gannuschkina beschuldigen russische Behörden Personen aus dem Nordkaukasus oft willkürlich für Straftaten, die sie nicht begangen, die sich aber tatsächlich ereignet hätten. Die Ermittler würden eine Straftat so darstellen, dass die Mitschuld der betroffenen Person aus dem Nordkaukasus als erwiesen erscheine. Nach Angaben von Gannuschkina würden dabei auch Geständnisse mittels Folter (Schläge, Elektroschocks, Vergewaltigung oder die Androhung von Vergewaltigung) erpresst. Staatsanwälte unterstützten in der Regel diese Untersuchungen. Die Gerichte würden die Mängel der Untersuchung ignorieren und oft eine unbedingte Strafe verhängen. Laut Gannuschkina versuchen Polizeivertreter, die Zahl von aus dem Nordkaukasus stammenden Personen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsgebieten zu verringern. Die polizeilichen Führungskräfte würden diese Maßnahmen unterstützen. Nach Angaben einer westlichen Botschaft in Moskau aus dem Jahr 2012 kommen fingierte Strafverfahren vor, jedoch nicht in systematischer Weise. Es gebe Berichte, dass insbesondere junge muslimische Personen aus dem Nordkaukasus Opfer solcher Praktiken werden können. Auch die norwegische Landinfo kommt im März 2014 zum Schluss, dass es weiterhin fingierte Strafverfahren gegen Personen aus dem Nordkaukasus und Tschetschenien gebe (SFH 25.7.2014).
Laut UNHCR in Moskau gibt es in der gesamten Russischen Föderation tschetschenische Communities. Die größten befinden sich in Moskau, der Region Moskau und in St. Petersburg. Hauptsächlich arbeiten Tschetschenen im Baugewerbe und im Taxibusiness. In der Region Volgograd leben ca. 20.000 Tschetschenen. Einige von ihnen leben dort schon seit 30 Jahren. Viele flohen aus Tschetschenien während der beiden Kriege. Mittlerweile sind die Zahlen von ankommenden Tschetschenen geringer geworden. 2013 kamen weniger als 500 Tschetschenen in die Region. Die meisten Tschetschenen verlassen die Republik aufgrund der sehr bescheidenen sozio-ökonomischen Aussichten in ihrer Heimatrepublik. Laut Memorial Volgograd gibt es keine Beschwerden von Tschetschenen in der Region aufgrund von Rassismus oder Diskriminierung. Tschetschenen haben denselben Zugang zum Gesundheits- und Bildungssystem wie alle anderen russischen Staatsbürger. Heutzutage kommen Tschetschenen hauptsächlich zum Zwecke eines Studiums nach Volgograd. Mittlerweile sind die Lebensbedingungen in Volgograd nicht so gut wie in Tschetschenien. Dies liegt an den föderalen Fördermittel, die Tschetschenien erhält. Die Bevölkerung in Volgograd sinkt, während jene in Tschetschenien steigt (DIS 1.2015).
Beträchtliche tschetschenische Gemeinschaften gibt es auch in den Städten und Regionen im südlichen Russland, darunter in Volgograd, Saratov, Samara und Astrachan. Von den rund 100.000 Tschetschenen, die 1996 nach Moskau flohen, halten sich heutzutage noch rund 25.000 in der Region Moskau auf. Diese haben dort eine dauerhafte Registrierung. Zusätzlich lebt eine große Gruppe von Tschetschenen in Moskau und der Region Moskau, die nicht registriert ist, oder nur vorübergehend registriert ist. Ein großer Anteil der außerhalb Tschetscheniens lebenden Tschetschenen hätte keine Registrierung und arbeitet im Handel, auf Märkten und in Cafes. Gemäß einer Vertreterin des House of Peace and Non-Violence umfasst die tschetschenische Gemeinde in der Region St. Petersburg 20.000 bis 30.000 Personen. Viele würden auch zu Besuchen oder um Schulen oder Universitäten zu besuchen nach St. Petersburg kommen. Obwohl Rassismus gegenüber Kaukasiern in St. Petersburg vorkomme, ist dieser "nicht unerträglich". Ein ethnischer Tschetschene in St. Petersburg schätzte die Anzahl der Tschetschenen in St. Petersburg selbst auf 13.000. Ein anderer Tschetschene in Moskau gab an, dass die sozioökonomische Lage in Moskau zwar besser sei als in Tschetschenien, aber dass viele Tschetschenen es dennoch schwer hätten, Arbeit zu finden. Einem Vertreter einer NGO zufolge könnte es für einen Tschetschenen schwer sein, in einen anderen Teil der Russischen Föderation zu ziehen, wenn man dort keinerlei Verwandte hat. Jedoch gibt es Tschetschenen in fast allen Regionen Russlands. Das Bestehen einer tschetschenischen Gemeinschaft in einer Region kann Neuankömmlingen zur Unterstützung oder zum Schutz gereichen, es sei denn, es handelt sich um einen Clan-Konflikt. Laut SOVA leben viele Tschetschenen in der Region Stavropol, es gibt viele tschetschenische Studenten an der Universität der Stadt Stavropol. Dies führte bereits zu kleineren Spannungen im Süden der Region. Betreffend rassistisch motivierter Gewalt gibt es keine allein Tschetschenen betreffenden Daten, Tschetschenen gehören hier zur Gruppe der Kaukasier. Es gibt keine Hinweise, dass Tschetschenen mehr als andere ethnische Gruppen aus dem Kaukasus Hassverbrechen zum Opfer fallen. Untererfassung von Hassverbrechen ist gemäß SOVA ein Thema und dürfte im Steigen begriffen sein. Im Verlauf der letzten 10 Jahre konzentrierten sich ultranationalistische Banden bei rassistisch motivierter Gewalt immer mehr auf Zentralasiaten, nicht zuletzt weil sich Kaukasier dieser Gewalt zunehmend widersetzten. IOM bestätigte, dass die Grenze zwischen Tschetschenien und dem restliche Russland völlig offen ist. Zudem gab IOM an, dass es in Russland einen politischen Willen zur Bekämpfung von Hassverbrechen, Diskriminierung und Korruption zu geben scheint. Einer westlichen Botschaft zufolge schenken Strafgerichte heutzutage Hassverbrechen mehr Aufmerksamkeit. Swetlana Gannuschkina und Oleg Orlov (Memorial) gehen davon aus, dass Tschetschenen in andere Regionen Russlands ziehen können, und einige tun dies auch. Ist eine Person nicht offenkundig kritisch gegenüber Kadyrow, so kann diese überall in der Russischen Föderation leben, ohne Angst haben zu müssen getötet oder in die Republik Tschetschenien zurückgeschickt zu werden. Wird eine Person aber tatsächlich von Kadyrow gesucht, so könnte jener die Person überall in der Welt, auch in Kopenhagen, Wien, Dubai oder Moskau finden. Laut einem Anwalt von Memorial könnten Personen in Verbindung mit Oppositionsführern mit hohem Bekanntheitsgrad, aktive Rebellenkämpfer oder bekannte und tatverdächtige Terroristen der Bedrohung einer Entführung oder Tötung durch tschetschenische Behörden ausgesetzt sein. Ein Vertreter der Chechen Social and Cultural Association betrachtet es als unmöglich für die tschetschenischen Behörden, einen low-profile-Unterstützer der Rebellen in anderen Teilen der Russischen Föderation außerhalb Tschetscheniens zu finden (DIS 11.10.2011).
Im Mai/Juni 2012 schätzte eine westliche Botschaft die Anzahl der Tschetschenen in Moskau auf Hunderttausende. Außerhalb Tschetscheniens leben die meisten Tschetschenen in Moskau und der Region Stawropol, eine größere Anzahl an Tschetschenen kann in St. Petersburg, Jaroslawl, Wolgograd und Astrachan gefunden werden. SK-Strategy schätzt die Zahl der in Moskau lebenden Tschetschenen auf 100.000 bis 200.000, rund 70.000 Tschetschenen seien in Moskau registriert, rund 50.000 in Jaroslawl. Die NGO Vainakh Congress schätzt die Zahl der Tschetschenen in der Region St. Petersburg auf 20.000 bis 30.000. SOVA gab an, dass die Haltung gegenüber Personen aus dem Nordkaukasus negativer wird. Russen haben verschiedene Gründe, warum ihnen Personen aus dem Nordkaukasus unbehaglich seien:
Diese werden als anders oder als gewalttätig betrachtet, oder man hat Angst vor terroristischen Aktivitäten. In großen Städten werden sie zudem als Konkurrenten auf dem Arbeitsmarkt betrachtet. Gemäß SOVA gab es seit 2008 einen Rückgang rassistisch motivierter Übergriffe. 2008 fielen 116 Personen rassistisch motivierten Morden zum Opfer, 2011 waren es 23. 2007 hatte es 623 Berichte über rassistisch motivierte Übergriffe gegeben, 2011 waren es 183. Die meisten Opfer stammten aus Zentralasien, Personen aus dem Kaukasus lagen bei den Opferzahlen an zweiter Stelle. Wenngleich die Berichterstattung über solche Verbrechen lückenhaft ist, kann dennoch aufgrund der von der Organisation gesammelten Information von einem tatsächlichen Rückgang von Hassverbrechen ausgegangen werden. Der Rückgang der Zahlen liegt gemäß SOVA daran, dass der Druck der Behörden auf Neonazi-Gruppen erhöht wurde und dass diese Gruppen nunmehr eher auf politischer Ebene partizipieren. 2011 wurden 189 Personen für gewalttätige Hassverbrechen verurteilt (2010: 297, 2009: 130). Gemäß der Chechen Social and Cultural Association ist die negative Stimmung nicht nur gegen Tschetschenen, sondern gegen Personen aus dem Kaukasus insgesamt gerichtet. Eine zunehmende Anzahl von jungen Kaukasiern studiert an Universitäten in Moskau, diese würden ihre ethnische Zugehörigkeit und Kultur offen zur Schau stellen; gelegentlich käme es zu (auch physischen) Auseinandersetzungen. Einer internationalen Organisation zufolge sind Moskau und St. Petersburg nicht mit anderen Städten Russlands vergleichbar, da dort die Menschen mehr Vorurteile gegenüber Migranten haben. Nicht nur Tschetschenen sind in den großen Städten Diskriminierung ausgesetzt. Die internationale Organisation geht jedoch nicht davon aus, dass im Allgemeinen diese Diskriminierung eine Verfolgung darstellt. Laut einem Vertreter des Committee Against Torture ist Diskriminierung von Tschetschenen durch Behörden (etwa Polizisten) nicht auf einen Erlass oder Befehl der Regierung zurückzuführen, sondern auf persönliche Vorurteile und das Misstrauen einzelner. Mehrere Quellen gaben an, dass Tschetschenen heutzutage weniger oft für Personenkontrollen herausgegriffen werden, als etwa Zentralasiaten. Zumindest gelegentlich kommt es nach Aussage mehrerer Quellen vor, dass Tschetschenen Drogen oder Waffen untergeschoben werden, um einen Strafrechtsfall zu fabrizieren. Jedoch kommen solche Fälle falscher Anschuldigungen weniger oft vor als vor einigen Jahren und sind nicht systematisch; betroffen von solchen Praktiken sind nicht nur Tschetschenen. Mehreren Quellen zufolge finden nur sehr wenige Tschetschenen außerhalb Tschetscheniens einen Arbeitsplatz im öffentlichen Dienst und bei der Polizei (DIS 8.2012).
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die tschetschenischen Behörden Unterstützer und Familienmitglieder einzelner Kämpfer auf dem gesamten Territorium der Russischen Föderation suchen und/oder finden würden, was aber bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern sehr wohl der Fall sein kann (BAA Staatendokumentation 20.4.2011).
Quellen:
Behandlung nach Rückkehr
Die Abschiebung von russischen Staatsangehörigen aus Österreich nach Russland erfolgt in der Regel im Rahmen des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Russischen Föderation über die Rückübernahme (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen). Der Abschiebung geht, wenn die betroffene Person in Österreich über kein gültiges Reisedokument verfügt, ein Identifizierungsverfahren durch die russischen Behörden voraus. Wird dem Rückübernahmeersuchen stattgegeben, wird für diese Personen von der Russischen Botschaft in Wien ein Heimreisezertifikat ausgestellt. Gemäß Rückübernahmeabkommen muss die Rückstellung 10 Tage vor Ankunft in der Russischen Föderation den russischen Behörden mitgeteilt werden. Wenn die rück zu übernehmende Person im Besitz eines gültigen Reisedokuments ist, muss kein Rückübernahmeersuchen gestellt werden. Bei Ankunft in der Russischen Föderation wird den Abgeschobenen von einem Mitarbeiter des Föderalen Migrationsdiensts der Russischen Föderation ein Fragebogen ausgehändigt. Das Ausfüllen dieses Fragebogens beruht auf Freiwilligkeit. Darin werden u.a. Fragen zum beabsichtigten Wohnsitz in Russland gestellt, zum Grund des Verlusts des Reisedokuments und ob man in dem Land, aus dem man abgeschoben wurden, ordentlich behandelt wurde. Dieser Fragebogen dient laut Auskunft der russischen Seite dazu, die lokalen Stellen des Föderalen Migrationsdienstes am Ort des beabsichtigten Wohnsitzes zu informieren, dass eine Überprüfung der Identität und der Staatsangehörigkeit bereits im Zuge der Rückübernahme stattgefunden hat und somit nicht nochmals erforderlich ist. Bei der Rückübernahme eines russischen Staatsangehörigen, nach dem in der Russischen Föderation eine Fahndung läuft, wird die ausschreibende Stelle über die Abschiebung informiert wird und, falls ein Haftbefehl aufrecht ist, kann diese Person in Untersuchungshaft genommen werden. Informationen zur weiteren Situation von Abgeschobenen nach ihrer Rückkehr in die Russische Föderation liegen der Botschaft nicht vor. Im November 2012 wurde ein per Sammelflug aus Österreich abgeschobener Tschetschene auf Grundlage eines Haftbefehls wegen KFZ-Diebstahls unmittelbar nach seiner Ankunft am Flughafen in Moskau verhaftet. Wenige Tage später wurde ein weiterer, mit demselben Flug abgeschobener, Tschetschene in Grosny inhaftiert. Über beide Fälle wurde in den österreichischen Medien intensiv berichtet. Zur allgemeinen Situation von Rückkehrern (freiwilligen Rückkehrern und Abgeschobenen) wird darauf hingewiesen, dass die der Botschaft vorliegenden Informationen sich in erster Linie auf Rückkehrer nach Tschetschenien beziehen. Laut einem Bericht des Menschenrechtszentrums Memorial Komitee Bürgerbeteiligung sind "in Tschetschenien alle gefährdet, die nach einer langen Abwesenheit nach Tschetschenien zurückkehren". Von anderer Seite wurde berichtet, dass Rückkehrer nach Tschetschenien mit verschiedenen Problemen konfrontiert sein können. Einerseits stehen Rückkehrer, ebenso wie die restliche Bevölkerung vor den alltäglichen Problemen der Region. Dies betrifft in erster Linie die hohe Arbeitslosigkeit (laut offiziellen Quellen lag diese im Mai 2014 bei 22,8%), die Wohnungsfrage und die Beschaffung von Dokumenten sowie die Registrierung. Viele Häuser wurden für den Neubau von Grosny abgerissen und der Kauf einer Wohnung sei für viele unerschwinglich, die Arbeitslosigkeit sei um einiges höher als in den offiziellen Statistiken angegeben und bei der Beschaffung von Dokumenten würden oft Schmiergeldzahlungen erwartet. Darüber hinaus stellen Rückkehrer eine besonders verwundbare Gruppe dar, da sie ein leichtes Opfer im Antiterrorkampf darstellen. Um die Statistiken zur Verbrechensbekämpfung aufzubessern, würden zum Teil Strafverfahren fabriziert und ehemaligen Flüchtlingen angelastet. Andererseits können Rückkehrer auch ins Visier staatlicher Behörden kommen, weil vermutet wird, dass sie tatsächlich einen Grund zur Flucht aus Tschetschenien hatten, d.h. Widerstandskämpfer waren oder welche kennen. Manchmal würden Rückkehrer gezwungen, für staatliche Behörden zu spionieren. Eine allgemein gültige Aussage über die Gefährdung von Personen nach ihrer Rückkehr nach Tschetschenien könne nicht getroffen werden, da dies stark vom Einzelfall und von der individuellen Situation des Rückkehrers abhängt. Von einer NGO in Tschetschenien, die freiwillige Rückkehrer betreut, wurde mitgeteilt, dass freiwillige Rückkehrer bei Behördenkontakten in der Regel nicht mit besonderen Problemen konfrontiert seien. Es sei weder ein besonders Prozedere für Rückkehrer noch Befragungen vorgesehen. Rückkehrer müssten auch bei der Neuausstellung von Dokumenten keine besonderen Fragen beantworten, viele seien ohnehin noch im Besitz ihres russischen Inlandspasses. Sogar wenn ein Heimreisezertifikat vorgelegt werde, würde dies nicht zu Problemen führen, da den Behörden die Situation in diesem Fall ohnehin klar wäre. Nichtsdestotrotz wurde mitgeteilt, dass es Einzelfälle gab, wo freiwillige Rückkehrer mit Heimreisezertifikaten bei Ankunft am Flughafen Moskau für einige Stunden angehalten wurden. Es sei ein Fall bekannt, wo ein freiwilliger Rückkehrer angeblich als ehemaliger Widerstandskämpfer "mitgenommen worden sei". Zur Wohnungssituation wurde mitgeteilt, dass Rückkehrer in der Regel bei Verwandten unterkommen (ÖB Moskau 10.2014). Dem Auswärtigen Amt sind keine Fälle bekannt, in denen russische Staatsangehörige bei ihrer Rückkehr nach Russland allein deshalb staatlich verfolgt wurden, weil sie zuvor im Ausland einen Asylantrag gestellt hatten. Mit dem Föderationsgesetz von 1993 wurde ein Registrierungssystem geschaffen, nach dem Bürger den örtlichen Stellen des Innenministeriums ihren gegenwärtigen Aufenthaltsort und ihren Wohnsitz melden müssen. Voraussetzung für eine Registrierung ist die Vorlage des Inlandspasses und nachweisbarer Wohnraum. Nur wer eine Bescheinigung seines Vermieters vorweist, kann sich registrieren lassen. Kaukasier haben jedoch größere Probleme als Neuankömmlinge anderer Nationalität, überhaupt einen Vermieter zu finden (AA 10.6.2013).
Quellen:
Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat:
Die allgemeinen Feststellungen zur Russischen Föderation sind einem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation entnommen, die nicht nur für das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl sondern insbesondere auch für das Bundesverwaltungsgericht (§ 5 Abs. 6 BFA-G) zuständig ist, in dem auch die Bezug habenden Primärquellen genauestens aufgelistet sind. Da diese Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichten aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben. Die Beschwerdeführer haben den vorgehaltenen und in der Beschwerdeverhandlung dargelegten Länderinformationen nichts entgegengesetzt, sondern sich selbst auf diese bezogen und um einen Bericht von ACCORD zur Lage von Gegnern Kadyrovs ergänzt, der im Einklang mit den der Entscheidung zugrunde gelegten Länderinformationen steht.
Zu den Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer:
Mangels Vorlage identitätsbezeugender Dokumente (mit Lichtbild) konnte die Identität von BF1 bis BF3 nicht festgestellt werden. Die Identität von BF4 ergibt sich aus der unbedenklichen von den österreichischen Behörden ausgestellten Geburtsurkunde. Aufgrund der Sprach- und Ortskenntnisse sowie der gleichbleibenden Ausführungen in diesem Zusammenhang waren die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Volksgruppenzugehörigkeit der Beschwerdeführer zu treffen.
Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister.
Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer:
Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV 270 BlgNR 18. GP; AB 328 BlgNR 18. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden).
1. Das Vorbringen des Asylwerbers ist genügend substantiiert. Dieses Erfordernis ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen.
2. Das Vorbringen muss, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen.
3. Das Vorbringen muss plausibel sein, d.h. mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist u. a. dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen und
4. Der Asylwerber muss persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.06.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.05.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.).
Vorausgeschickt wird, dass im Asylverfahren das Vorbringen des Asylwerbers als zentrales Entscheidungskriterium herangezogen werden muss (so schon VwGH vom 16.01.1987, Zl. 87/01/0230, VwGH vom 15.03.1989, Zl. 88/01/0339, UBAS vom 12.05.1998, Zahl:
Hier war auch noch auf eine aktuelle Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes zum anzuwendenden Maßstab im Rahmen der Beurteilung der Glaubwürdigkeit eines Vorbringens zu verweisen, wonach das Asylverfahren nur beschränkte Möglichkeiten bietet, Sachverhalte, die sich im Herkunftsstaat des Asylwerbers ereignet haben sollen, vor Ort zu verifizieren. Hat der Asylwerber keine anderen Beweismittel, so bleibt ihm lediglich seine Aussage gegenüber den Asylbehörden, um das Schutzbegehren zu rechtfertigen. Diesen Beweisschwierigkeiten trägt das österreichische Asylrecht in der Weise Rechnung, dass es lediglich die Glaubhaftmachung der Verfolgungsgefahr verlangt. Um den Status des Asylberechtigten zu erhalten, muss die Verfolgung nur mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit drohen. Die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt jedoch nicht (Hinweis E vom 15. Dezember 2015, Ra 2015/18/0100 und 0101). Dabei hat der Asylwerber im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht nach § 15 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte über Nachfrage wahrheitsgemäß darzulegen.
Das Vorbringen des Asylwerbers muss demnach, um im obigen Sinne eine maßgebliche Wahrscheinlichkeit und nicht nur eine entfernte Möglichkeit einer Verfolgung glaubhaft zu machen, eine entsprechende Konkretisierung aufweisen. Die allgemeine Behauptung von Verfolgungssituationen, wie sie in allgemein zugänglichen Quellen auffindbar sind, wird grundsätzlich zur Dartuung von selbst Erlebtem nicht genügen (auf diesen Umstand, nämlich die Auffindbarkeit im Internet, hat das Bundesamt in der vorliegenden Rechtssache beweiswürdigend hingewiesen). (VwGH vom 15.03.2016, 2015/01/0069)
Vorab ist darauf hinzuweisen, dass BF1 und BF2 im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2016, welche nicht zuletzt auch deshalb durchgeführt wurde, um sich einen persönlichen Eindruck von den Beschwerdeführern zu verschaffen, einen überaus glaubwürdigen Eindruck vermittelten und sie keineswegs den Eindruck erweckten, gleichsam nur erfundene und auswendig gelernte Umstände anzugeben.
Die Feststellungen zu den von den Beschwerdeführern vorgebrachten Fluchtgründen beruhen daher auf den glaubwürdigen, detaillierten und in den wesentlichen Punkten auch widerspruchsfreien Angaben von BF1 und BF2 im Verfahren und auch anlässlich der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.06.2016.
BF1 und BF2 haben glaubwürdig darlegen können, im Zusammenhang mit einem im XXXX stattgefunden Polizistenmord/Attentatsversuch auf Kadyrov Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten.
Der Polizistenmord/Attentatsversuch auf Kadyrov sowie die in den Feststellungen dargelegte Reaktion Kadyrovs auf diesen sind dokumentiert. BF1 legte in diesem Zusammenhang einen USB-Stick mit diverser Berichterstattung zu diesem Vorfall vor. In der Beschwerde hat er den Inhalt der Berichte in den wesentlichen Teilen wiedergegeben.
BF1 hat bereits vor dem BFA detailliert, lebensnah und voll von Emotionen seinen Fluchtgrund geschildert. Er hat nachvollziehbar und plausibel erklärt, dass er vollkommen unschuldig in das Blickfeld der Kadyrovzi geraten ist, nachdem er einen Polizistenmörder/Kadyrov-Attentäter kurz vor der Tat mit dem Taxi transportiert hat. Eine Videokamera hat das Fahrzeug des Beschwerdeführers aufgenommen, als er gerade den späteren Polizistenmörder/Kadyrov-Attentäter gefahren hat, weshalb er zwei Tage später von den Kadyrovzi festgenommen worden ist.
In der Verhandlung wurde BF1 zu diesem Sachverhalt ergänzend befragt, wobei er glaubhaft die Umstände seiner Festnahme angab.
Das BFA beschränkt sich in seinen Ausführungen zur Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auf Spekulationen bzw. zieht nicht stichhaltig Schlüsse. Aus den vorgelegten Beweismitteln von BF1 geht unzweifelhaft hervor, dass Kadyrov Rache am Mörder, dessen Familien und jeglichen Mithelfern nehmen will und geht aus der vorgelegten Berichterstattung auch hervor, dass Kadyrov tatsächlich gegen mutmaßlich im Zusammenhang mit dem Mörder stehende Personen vorgegangen ist.
Das Argument, wonach aufgrund des Videos rekonstruierbar sei, dass BF1 lediglich zufällig den späteren Polizistenmörder/Kadyrov-Attentäter gefahren habe und demnach für die Kadyrovzy erkennbar sei, dass BF1 unwissentlich gehandelt und keine bewusste Hilfestellung geleistet habe, zielt bereits deshalb ins Leere, als BF1 zufällig von einer Straßenkamera erfasst wurde und demnach ein Interpretationsspielraum bleibt. Im Übrigen hat Kadyrov Rache für jegliche Unterstützung des Polizistenmörders/Kadyrov-Attentäters geschworen.
Es muss auch festgehalten werden, dass das BFA offenbar die vorgelegten Berichte nicht vollständig ausgewertet, sondern diese in zwei kurzen Absätzen bewertend zusammengefasst hat, anstatt die Aussagen der handelnden Personen wiederzugeben, was BF1 in einem Transkript, das mit der Beschwerde übermittelt wurde, gemacht hat.
Auch die Ausführungen von BF2 waren nachvollziehbar und mit jenen von BF1 im Einklang stehend. Ihr Vorbringen bloß deshalb als unglaubwürdig zu beurteilen, da sie als gebildete Frau intensiver nach BF1 nach dessen Verschwinden suchen hätte müssen, greift zu kurz.
BF2 hat bereits vor dem BFA aber auch in der Beschwerdeverhandlung durchaus lebensnah dargelegt, dass sie nach dem Verschwinden ihres Ehemannes (BF1) und der Hausdurchsuchung durch die Kadyrovzi zum Cousin von BF1 gegangen ist, da dieser in der Familienhierarchie eine hervorgehobene Stellung innehat. Dies entspricht auch der amtsbekannten und in den Länderinformationen dargelegten Situation, wonach in Familien bzw. tschetschenische Clans strenge Hierarchien herrschen und Großfamilien sehr eng miteinander verbunden sind. BF2 erklärte in der Beschwerdeverhandlung, dass die männlichen Angehörigen nach BF1 gesucht hätten und auch erfolglos das Verschwinden von BF2 bei der Polizei angezeigt hätten.
Was nunmehr die mehrwöchige Anhaltung durch die Kadyrovzi betrifft, erscheint auch dieses Vorbringen glaubhaft und war in diesem Zusammenhang auf die vorgelegten psychologischen Befunde und auch auf das eingeholte Gutachten vom 30.07.2015 zu verweisen. Wenn in den vorgelegten Befunden und im eingeholten Gutachten auch unterschiedliche Diagnosen gestellt wurden, stimmen diese insofern überein, als BF1 offenbar im Zusammenhang mit Ereignissen im Herkunftsstaat psychisch beeinträchtigt ist. Im eingeholten Gutachten vom 30.07.2015 wird festgehalten, dass BF1 in der Haft von sexueller Gewalt zumindest bedroht war und damit verbunden BF1 Gefühle von Scham, Demütigung und Ehrverletzung als thematisch in den Vordergrund gestellt hat. Auch die psychische Beeinträchtigung beim BF1 und die damit in Zusammenhang stehenden medizinischen Unterlagen stützen demnach das Vorbringen hinsichtlich der geschilderten Anhaltung im Herkunftsstaat sowie den Eindruck des erkennenden Richters in der Beschwerdeverhandlung, wonach BF1 von persönlich durchlebten Ereignissen berichtet.
Auch hier hat das BFA vom Akteninhalt abgehend behauptet, BF1 habe den Herkunftsstaat aufgrund gesundheitlicher Probleme verlassen, was niemals behauptet wurde. Die psychischen Probleme von BF1 sind gerade aufgrund seiner Verfolgung entstanden und wegen seines Auges, das bereits vor Jahren verletzt worden ist, hat er in Österreich keine intensive Behandlung in Anspruch genommen.
Einzig etwas abenteuerlich haben sich die Schilderungen zur Flucht von BF1 aus seiner Anhaltung dargestellt, er hat dahingehend aber auch in der Beschwerdeverhandlung im Wesentlichen gleichbleibende Ausführungen getätigt und liegt die Schilderung über eine Flucht beim täglichen "Klogang" nicht außerhalb jeder Lebenserfahrung, wobei genaue Berichte über Anhaltungen bei Sicherheitskräften der Kadyrovzi nicht vorliegen.
Die Beschwerdeführer haben auch keine erkennbar gefälschten oder verfälschten Beweismittel vorgelegt. Es ist auch grundsätzlich eine gute Konsistenz hinsichtlich des Vorbringens feststellbar und haben sie dieses weder ausgewechselt, noch gesteigert. Es kann den Beschwerdeführern auch kein mangelndes Interesse am Verfahrensablauf oder eine Verweigerung der nötigen Mitwirkung nachgesagt werden. In der mündlichen Verhandlung gaben sie auf alle Fragen bereitwillig Auskunft. Es spricht auch für die persönliche Glaubwürdigkeit von BF1 und BF2, dass die Fluchtgeschichte nicht künstlich aufgebauscht wurde. So haben BF1 und BF2 auch in der Beschwerdeverhandlung Kontakt zu den Angehörigen im Herkunftsstaat bestätigt und Auskunft über die dort unvermindert aufhältigen Familienangehörige gegeben, die sich auch außerhalb von Tschetschenien auf dem Gebiet der Russischen Föderation aufhalten.
Auch zum Aufenthalt in Tschetschenien nach der Anhaltung bzw. nach der Hausdurchsuchung bei BF2 bis zur Ausreise befragt, haben BF1 und BF2 ehrlich geantwortet, keine andere Möglichkeit gesehen zu haben, den Herkunftsstaat bzw. Tschetschenien früher zu verlassen. Der Aufenthalt von BF1 in der Wohnung eines Freundes sowie der Aufenthalt von BF2 beim Cousin von BF2 hat sich aus der Situation heraus ergeben. Auch in diesem Zusammenhang haben BF1 und BF2 nicht versucht, ihren Aufenthalt bis zur Ausreise aus Tschetschenien zu verschleiern bzw. übertrieben darzustellen. Sie haben auch von keinen weiteren Übergriffen auf bzw. Nachfragen bei den Familienangehörigen von BF1 berichtet. Selbst wenn in den Länderinformationen von Sippenhaftung und Kollektivstrafen in Tschetschenien berichtet wird, kann in der vorliegenden Konstellation aus dem bloßen Umstand, dass der Familie von BF1 bislang nichts passiert ist, nicht darauf geschlossen werden, dass BF1 für den Fall einer Rückkehr nunmehr keine Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß droht.
Es kann nämlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass BF1 durch seine Flucht auf eine schwarze Liste gesetzt wurde, womit für den Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass die Kadyrovzi ihn neuerlich verfolgen, wobei infolge der Flucht mit einer noch höheren Gefährdung von BF1 auszugehen ist. Der Polizistenmörder/Kadyrov-Attentäter ist nämlich unverändert nicht gefunden. Selbst wenn die Kadyrovzi ursprünglich von der Unschuld von BF1 ausgegangen sind, ist davon infolge der Flucht von BF1 aktuell wohl nicht mehr auszugehen. Zumal der Täter des Anschlages noch nicht zur Rechenschaft gezogen wurde, kann nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlich ausgeschlossen werden, dass BF1 als einzige "Verbindung" zum Täter zur Rechenschaft gezogen werden würde, zumal Kadyrov im konkreten Fall Rache und Härte gegenüber dem Täter und allen Mitwissern und Unterstützern geschworen hat.
Unter diesem Umständen ist auch auf föderaler Ebene damit zu rechnen, dass BF1 vom russischen Geheimdienst gesucht werden könnte, da schon aus politischen Gründen klar ist, dass ein möglicher Attentäter auf Kadyrov am ehesten aus den Kreisen des Emirats stammt (also ein Dschihadist sei). Solche Personen sind auch für die föderalen Sicherheitskräfte von gesteigertem Interesse. Es kann daher nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass BF1 spätestens nach seiner Flucht vor den Kadyrovzi während seiner Anhaltung auf dem gesamten Staatsgebiet der Russischen Föderation Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß droht.
Es entspricht auch den herangezogenen Länderberichten, dass eine Person mit dem Profil von BF1 bei einer Verfolgung durch die Kadyrovzi keine Hilfe durch die Sicherheitsbehörden erwarten könnte und er auch in der Russischen Föderation außerhalb von Tschetschenien nicht in Sicherheit leben könnte.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass die Fluchtgründe von BF1 vom Bundesverwaltungsgericht als glaubwürdig angesehen werden und daraus auch eine aktuelle Verfolgung des Beschwerdeführers im asylrelevanten Ausmaß resultiert.
Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl I 100 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 122/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BFA-VG, AsylG 2005, FPG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Gemäß Abs. 2 hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß § 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005 ist Familienangehöriger, wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat; dies gilt weiters auch für eingetragene Partner, sofern die eingetragene Partnerschaft bereits im Herkunftsstaat bestanden hat.
Gemäß § 34 Abs. 4 AsylG 2005 hat die Behörde Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers gesondert zu prüfen; die Verfahren sind unter einem zu führen; unter den Voraussetzungen der Abs. 2 und 3 erhalten alle Familienangehörigen den gleichen Schutzumfang. Entweder ist der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, wobei die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten vorgeht, es sei denn, alle Anträge wären als unzulässig zurückzuweisen oder abzuweisen. Jeder Asylwerber erhält einen gesonderten Bescheid. Ist einem Fremden der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12a Abs. 4 zuzuerkennen, ist dieser auch seinen Familienangehörigen zuzuerkennen. Gemäß § 34 Abs. 5 AsylG 2005 gelten die Bestimmungen der Abs. 1 bis 4 sinngemäß für das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht.
Gegenständlich liegt hinsichtlich der Beschwerdeführer unbestritten ein Familienverfahren vor. BF1 ist Ehemann von BF2 und sind sie Eltern der minderjährigen BF3 und BF4.
Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Statusrichtlinie verweist).
Flüchtling iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Verlangt wird eine "Verfolgungsgefahr", wobei unter Verfolgung ein Eingriff von erheblicher Intensität in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen ist, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen haben und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatlandes bzw. des Landes ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein. Zurechenbarkeit bedeutet nicht nur ein Verursachen, sondern bezeichnet eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr (vgl. VwGH 27.01.2000, 99/20/0519). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, 99/01/0256 mwN).
Nach der Rechtsprechung des VwGH ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd ZPO zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der [Erstbeschwerdeführer] die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG § 45 Rz 3 mit Judikaturhinweisen). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrundeliegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (vgl. VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Die Frage, ob eine Tatsache als glaubhaft gemacht zu betrachten ist, unterliegt der freien Beweiswürdigung der Behörde (VwGH 27.05.1998, 97/13/0051).
Relevant kann darüber hinaus nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss bei Bescheiderlassung vorliegen, auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).
Aufgrund der oben im Rahmen der Beweiswürdigung dargestellten Erwägungen ist es den Beschwerdeführern nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist dagegen nicht erforderlich. Diesem herabgesetzten Maßstab sind die Beschwerdeführer mit ihren Ausführungen bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden.
Aufgrund der aktuellen Lage in der Russischen Föderation, insbesondere in Tschetschenien, und unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen ist es nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit auszuschließen, dass BF1 aufgrund des Umstandes, dass er in das Blickfeld der Kadyrovzi bzw. Kadyrov geraten ist, nachdem er einen Polizistenmörder/Kadyrov-Attentäter unmittelbar vor der Tat mit seinem Taxi transportiert hat, im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung im asylrelevanten Ausmaß zu befürchten hätte.
BF1 wird demnach von staatlicher Seite eine regimefeindliche Gesinnung unterstellt. Es wurde bereits beweiswürdigend umfassend dargelegt, dass die daraus resultierende Gefahr für BF1 auch aktuell ist.
Für die Annahme einer asylrechtlich relevanten Verfolgung aus Gründen der politischen Gesinnung reicht es nach ständiger Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes aus, dass eine staatsfeindliche politische Gesinnung zumindest unterstellt wird und die Aussicht auf ein faires, staatliches Verfahren zur Entkräftung dieser Unterstellung nicht zu erwarten ist (VwGH vom 30.09.1997, 96/01/0871, VwGH vom 17.09.2003, 99/20/026 mit weiteren Hinweisen, VwGH vom 06.05.2004, 2002/20/0156 u.a.). Dabei ist es nicht maßgeblich, ob der Asylwerber die ihm unterstellte politische Gesinnung tatsächlich auch teilt (Asylgerichtshof vom 22.01.2013, E4 431.465-1/2012, Asylgerichtshof vom 14.01.2013, C1 408.191-1/2009 u. a.). Diese Merkmale treffen alle auf BF1 zu. Es liegt somit eine von ihrer Intensität und ohne Zweifel asylrelevante, unter die Verfolgungstatbestände der Genfer Flüchtlingskonvention fallende und bis zur Ausreise andauernde Verfolgung vor und gibt es auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die Verfolgungsgefahr zwischenzeitig geendet hätte, sondern ist vielmehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten, dass bei einer Rückkehr von BF1 er wieder Eingriffen von hoher Intensität in seine zu schützende Sphäre ausgesetzt wäre.
Die Verfolgungsgefahr erstreckt sich - wie beweiswürdigend ausgeführt - auch auf das Gebiet der gesamten Russischen Föderation bzw. kann eine Verfolgung außerhalb von Tschetschenien auf dem Gebiet der Russischen Föderation nicht ausgeschlossen werden. Es liegt daher bei BF1 auch keine zumutbare inländische Fluchtalternative vor.
Es sind auch im Zuge des Verfahrens keine Hinweise hervorgekommen, wonach einer der in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannten Endigungs- oder Ausschlusstatbestände eingetreten sein könnte.
BF1 konnten somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht.
Wie bereits erwähnt, liegt im gegenständlichen Fall ein Familienverfahren iSd. § 34 AsylG 2005 vor. Da BF1 der Status der Asylberechtigten zuzuerkennen ist, ist gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 auch BF2 bis BF4 der Status von Asylberechtigten zuzuerkennen, zumal keine Sachverhaltselemente, die unter einen der Tatbestände des § 34 Abs. 2 Z 1 bis 3 AsylG 2005 zu subsumieren wären, erkennbar sind.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 ist die Entscheidung, mit der einem Fremden von Amts wegen oder aufgrund eines Antrages auf internationalem Schutz der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, mit der Feststellung zu verbinden, dass diesem Fremden damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Den Beschwerden ist daher gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG iVm. § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (iVm. § 34 Abs. 2 AsylG 2005) stattzugeben und festzustellen, dass den Beschwerdeführern kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung, des Weiteren ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.
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