BVwG I403 1250124-3

I403 1250124-3Tribunal Administrativo Federal19 de ago. de 2016

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Regest

Abwesenheit, Aufenthaltsberechtigung, Dauer, Gesamtbetrachtung,<br/>Herkunftsstaat, Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig,<br/>strafrechtliche Verurteilung

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BVwG I403 1250124-3

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:I403.1250124.3.00

Spruch

I403 1250124-3/16E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Birgit ERTL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Nigeria, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016, Zl. 276886901-150498796 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 25.05.2016 zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben, eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria gemäß § 9 BFA-Verfahrensgesetz auf Dauer für unzulässig erklärt und XXXX gemäß §§ 54, 55 Abs. 2 und 58 Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

Die Beschwerdeführerin, eine nigerianische Staatsbürgerin, stellte am 13.02.2004 nach illegaler Einreise in das Bundesgebiet beim Bundesasylamt einen Antrag auf internationalen Schutz. Sie erklärte, aus Kano zu stammen und Nigeria verlassen zu haben, weil ihr Vater sie mit einem älteren Mann habe verheiraten wollen. Sie gab weiters an, der muslimischen Glaubensgemeinschaft anzugehören. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004 wurde ihr Antrag abgewiesen und eine Abschiebung nach Nigeria für zulässig erklärt. Die Entscheidung erwuchs mit 04.03.2004 in Rechtskraft. Ihr Vorbringen war vom Bundesasylamt für nicht glaubhaft befunden worden.

Laut im Akt einliegenden Vermerks des Gendarmerieposten Mittersill vom 23.03.2004 wurde die Beschwerdeführerin am 11.03.2004 in einem behördlich genehmigten Bordell betreten. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 23.03.2004 wiederum bei der Ausübung der gewerbsmäßigen Prostitution kontrolliert. Mit Bescheid des Landes Salzburg vom 24.03.2004 wurde über die Beschwerdeführerin Schubhaft verhängt. Die Beschwerdeführerin wurde am 06.04.2004 wegen Haftunfähigkeit aus der Schubhaft entlassen.

Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 20.04.2004, Zl. 6/353-221/1/1-2004, wurde gegen die Beschwerdeführerin ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Aufenthaltsverbot für das österreichische Bundesgebiet verhängt. Dies wurde damit begründet, dass sich die Beschwerdeführerin erstens nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte und zweitens der Prostitution nachgehe, ohne sich den regelmäßigen vorgeschriebenen Untersuchungen zu unterziehen. Dieser Bescheid musste durch Anschlag an der Amtstafel zugestellt werden, da die Beschwerdeführerin unbekannten Aufenthaltes war.

Die Beschwerdeführerin stellte am 20.04.2004 einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Bezug auf den Asylbescheid. Sie erklärte, am 16.02.2004 umgezogen zu sein und sich binnen drei Tagen wieder angemeldet zu haben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 26.04.2004 wurde dem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 20.04.2004 stattgegeben.

Am 01.07.2004 wurde die Beschwerdeführerin erstmalig unter sanitätspolizeiliche Kontrolle gestellt.

Über die zeitgleich mit dem Antrag auf Wiedereinsetzung eingebrachte Berufung wurde mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 31.05.2005 insofern negativ entschieden, als der Asylbescheid des Bundesasylamtes vom 16.02.2004 bestätigt wurde. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof, der die Behandlung allerdings mit Beschluss vom 25.04.2007 ablehnte, nachdem er ihr zunächst die aufschiebende Wirkung zuerkannt hatte.

Am 02.06.2005 wurde die Beschwerdeführerin in einem Nachtclub bei einer Übertretung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz betreten.

Mit Bescheid der Bundespolizeidirektion Wien vom 21.06.2005 wurde gegen die Beschwerdeführerin die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin am 01.07.2005 festgenommen. Die Beschwerdeführerin heiratete am 04.05.2007 einen österreichischen Staatsbürger und stellte in der Folge einen Antrag auf Aufhebung des Aufenthaltsverbotes. Dieser wurde allerdings mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Zell am See vom 18.09.2007, Zl. 6/353-221/1/1-2004 abgewiesen. In der Folge wurde das Aufenthaltsverbot dann allerdings in zweiter Instanz mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 09.01.2008 aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin wurde mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Wien vom 10.04.2008 gemäß § 53 Abs. 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 ausgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof wurde mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30.04.2010, Zl. 2008/18/0491-13 als unbegründet abgewiesen. Dies wurde damit begründet, dass die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes sich darauf gestützt habe, dass die durch die Ausübung der Prostitution bestehend evident hohe Gefahr für die Volksgesundheit nicht mehr vorliege, insbesondere auch aufgrund der von der Beschwerdeführerin eingegangenen Ehe. Daraus sei aber nichts hinsichtlich der Interessensabwägung in Bezug auf das in Österreich geführte Privat- und Familienleben der Beschwerdeführerin zu gewinnen. Die Beschwerdeführerin sei zunächst nur aufgrund eines Asylantrages in Österreich aufenthaltsberechtigt gewesen bzw. sei sie seit dem 25.04.2007 unrechtmäßig in Österreich. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet sei, werde im Gewicht insofern relativiert, da sie auch zum Zeitpunkt der Eheschließung über keinen Aufenthaltstitel verfügt habe und daher nicht mit einem dauernden Aufenthalt in Österreich rechnen durfte.

Die Polizeiinspektion St. Margarethen an der Raab erstattete am 29.06.2010 einen Bericht an die Staatsanwaltschaft, dem zu entnehmen ist, dass die Beschwerdeführerin als Prostituierte am 18.05.2010 kontrolliert worden sei und sich mit einem total verfälschten Führerschein, einem verfälschten Reisepass und einem auf Basis dieses verfälschten Reisepasses ausgestellten Gesundheitspasses ausgewiesen habe. Zudem wurde die Beschwerdeführerin am 20.05.2010 in einem Reisezug dabei betreten, dass sie mit einem auf einen anderen Namen ausgestellten Ausweis der ÖBB sich eine ermäßigte Fahrkarte erschlichen hatte.

Am 05.01.2011 wurde versucht, die Beschwerdeführerin an der im zentralen Melderegister angegebenen Adresse aufzufinden. Der Unterkunftgeber, zugleich Ehemann der Beschwerdeführerin, gab an, dass sie bis September 2010 bei ihm gewohnt habe und danach seines Wissens abgeschoben worden sei. Er habe sich aber nicht mehr um die Sache gekümmert. Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 16.03.2011 von der Anschrift amtlich abgemeldet. Erhebungen bei den Hausparteien hatten ergeben, dass die Beschwerdeführerin dort nicht bekannt sei.

Am 27.10.2011 meldete die Bezirkshauptmannschaft Perg der zuständigen Polizeiinspektion, dass davon ausgegangen werde, dass die Beschwerdeführerin in Mauthausen der Tätigkeit in einem Bordell nachgehe, dass dies als Asylwerberin aber nur auf selbstständiger Basis möglich sei, weshalb für diese Tätigkeit eine Bewilligung nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erforderlich sei. Einem Erhebungsbericht der Bezirkspolizei Perg vom 11.11.2011 wiederum ist zu entnehmen, dass eine solche Tätigkeit im besagten Lokal angedacht gewesen sei, allerdings nicht aufgenommen worden sei. Aktueller Hauptwohnsitz der Beschwerdeführerin sei wiederum in Wien.

Die Beschwerdeführerin wurde am 25.11.2011 im Bereich von Hartberg einer Kontrolle in einem Nachtclub unterzogen und wies dabei mit einem gefälschten nigerianischen Reisepass sowie mit einem erschlichenen spanischen Aufenthaltstitel aus. Im Polizeibericht wurde außerdem der Verdacht einer Aufenthaltsehe geäußert.

Die Beschwerdeführerin brachte am 29.11.2011 beim Amt der Wiener Landesregierung einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels ein und begründete dies mit der Aufrechterhaltung der Familiengemeinschaft mit ihrem Ehemann. Dieser Antrag wurde zunächst mit Bescheid vom 16.01.2012 gemäß § 21 Abs. 1 NAG abgewiesen. Mit Berufungsbescheid des Bundesministeriums für Inneres vom 22.05.2012 wurde der Bescheid allerdings behoben und der Beschwerde stattgegeben. Die Behörde habe sich im fortgesetzten Verfahren damit zu beschäftigen, inwieweit der Familienangehörige der Beschwerdeführerin im Falle der Nichterteilung eines Aufenthaltstitels dazu gezwungen wäre, das Gebiet der europäischen Union zu verlassen.

In einem Erhebungsbericht der Landespolizeidirektion Wien vom 22.03.2013 wurde ausgeführt, dass laut Auskunft der Nachbarn und auch des Ehegatten der Beschwerdeführerin davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehegatte tatsächlich als Paar zusammengelebt haben würden. Das Ehepaar habe bis zum Zerwürfnis der Beziehung im Jahr 2011 zusammengelebt. Zum aktuellen Zeitpunkt, März 2013, lebe das Ehepaar getrennt und bestehe kein Kontakt. Eine Wiederaufnahme der Beziehung sei nicht geplant. Eine Scheidung sei bisher nur aus Kostengründen nicht erfolgt. Dies bedeute, dass die Antragstellung vom 29.11.2011 mit unrichtigen Angaben erfolgt sei, da sich die Beschwerdeführerin auf die Ehe mit einem österreichischen Staatsbürger berufe, obwohl kein Vorliegen eines gemeinsamen Zusammenlebens gegeben sei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger wurde von der zuständigen Magistratsabteilung der Stadt Wien am 05.04.2013 abgewiesen. Ein neuerlicher Antrag vom 09.12.2014 wurde am 29.04.2015 abgewiesen und die Beschwerdeführerin an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verwiesen.

Am 29.04.2015 wurde von Dr. Michael Velik schriftlich bekannt gegeben, dass er die Beschwerdeführerin rechtsfreundlich vertrete. Es wurde gegenständlicher Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz gestellt. Es wurde inhaltlich ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin seit Februar 2004 in Österreich aufhältig sei und hier auch gut integriert sei. Insbesondere sei sie seit dem 04.05.2007 mit einem österreichischen Staatsangehörigen verheiratet, wenngleich der gemeinsame Wohnsitz seit 18.08.2012 aufgehoben worden sei. Zu ihrem Heimatstaat Nigeria würden keinerlei Verbindungen mehr bestehen. Es wurde beantragt, der Beschwerdeführerin gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung plus zu erteilen bzw. in eventu ihr gemäß § 56 Abs. 2 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.05.2015 wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass sie ihren Antrag persönlich einzubringen habe. Zudem habe sie auch ein Passbild und ein Identitätsdokument und die gemäß § 56 Abs. 3 Asylgesetz notwendigen Unterlagen vorzulegen.

Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge am 09.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl persönlich vorstellig und kreuzte auf dem Formular zur Erteilung eines Aufenthaltstitels in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen an, dass sie gemäß § 56 Abs. 1 Asylgesetz eine Aufenthaltsberechtigung Plus anstrebe. Sie legte eine Bestätigung des zentralen Melderegisters vor, wonach sie eine Kontaktstelle in 1040 Wien habe. Weiters wurden Kopien eines am 18.05.2015 von der nigerianischen Botschaft in Wien ausgestellten Reisepasses sowie einer E-Card vorgelegt. Ebenso wurde eine Kursbestätigung über einen Deutschkurs Niveau 1a Grundstufe 1 vom Mai 2005 vorgelegt.

Im Zuge einer niederschriftlichen Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 27.08.2015 legte die Beschwerdeführerin darüber hinaus einen Arbeitsvorvertrag eines Geschäftes vom 01.10.2014 vor. Die Beschwerdeführerin wurde im Beisein ihres rechtsfreundlichen Vertreters befragt. Sie erklärte, keine gesundheitlichen Probleme zu haben. In der Niederschrift ist vermerkt: "Sie stellten am 09.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz. Sie stellten am 29.11.2011 einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Familienangehöriger. Dieser wurde durch die MA35 abgewiesen. Die dagegen erhobene Beschwerde wurde durch das Verwaltungsgericht Wien mit Erkenntnis vom 08.09.2014 abgewiesen. Sie stellten erneut am 13.11.2014 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zum Zweck "Rot-Weiß-Rot-Karte Plus gemäß § 41a Abs. 9 NAG". Da zu diesem Zeitpunkt die zuständige Behörde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl war, wurden Sie zur Antragstellung an diese verwiesen und brachten Ihren Antrag am 09.06.2015 ein". Die Beschwerdeführerin wurde in der Folge gefragt, warum sie gegenständlichen Antrag in Bezug auf den Artikel 8 EMRK gestellt habe. Die Beschwerdeführerin antwortete, dass sie in Österreich bleiben wolle, hier arbeiten und Geld verdienen wolle. Sie sei nunmehr geschieden, die Scheidung sei durch das Bezirksgericht Favoriten am 11.05.2015 vollzogen worden. Sie würde ihren Exgatten 2007 geheiratet haben und mit ihm über fünf Jahre zusammengelebt haben. Seit August 2012 habe sie bei der Caritas gelebt und bei verschiedenen Freunden. Aktuell wohne sie in einem Haus, welches von der Caritas gefördert werde. Es handle sich um eine Schlafstelle. Sie putze gelegentlich bei Familien oder in der Kirche und erhalte so im Monat um die 100 €. Sie halte sich seit 2004 in Österreich auf, sei aber nie einer aufrechten Beschäftigung nachgegangen. Die meisten ihrer Freunde würden aus Nigeria kommen, manche seien auch aus Österreich. In Nigeria würden noch ihre Eltern sowie ihre Geschwister leben, manchmal rufe sie ihre Familie an. Sie singe in einem Kirchenchor und habe eine aktuelle Krankenversicherung. In der Folge wurde eine Kursbestätigung der Deutschakademie vorgelegt, wonach die Beschwerdeführerin einen Kurs vom 14.09.2015 bis 02.10.2015 abgelegt habe und in der Folge im September 2015 die Stufe A2 der der Deutschakademie in 1010 Wien abgeschlossen habe. Zudem wurde in der Folge noch einmal, nunmehr allerdings undatiert, ein Arbeitsvorvertrag vorgelegt sowie auch eine Bestätigung der Kirchengemeinde, dass die Beschwerdeführerin in dem Chor singe.

Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 15.12.2015 wurde die Beschwerdeführerin informiert, dass geplant sei, ihren Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Abs. 1 Asylgesetz abzuweisen und eine Rückkehrentscheidung zu erlassen. Sie wurde darüber informiert, dass sie nicht die allgemeinen Voraussetzungen des § 56 Asylgesetz erfüllen würde. Im Zuge der Abweisung ihres Antrages sei auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung beabsichtigt, da eine Abwägung im Sinne des Artikels 8 Abs. 2 EMRK ergeben habe, dass die festgestellten individuellen Interessen im Sinne des Artikel 8 Abs. 1 EMRK nicht so ausgeprägt seien, dass ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 Asylgesetz zu erteilen sei. In der Folge wurden der Beschwerdeführerin auch Länderinformationen zu Nigeria übermittelt.

Eine entsprechende Stellungnahme des rechtsfreundlichen Vertreters der Beschwerdeführerin wurde am 12.01.2016 eingebracht. Es wurde wiederholt, dass sich die Beschwerdeführerin seit beinahe zwölf Jahren in Österreich aufhalte. Sie sei von 2007 bis 2015 verheiratet gewesen. Dass es sich dabei um keine Scheinehe gehandelt habe, ergebe sich insbesondere aus der Aussage ihres Ehemannes vor dem Verwaltungsgericht Wien am 26.04.2014. Dieser habe damals erklärt, dass man sich bald nach Kennenlernen ineinander verliebt habe, dass man sich dann aber zerstritten habe, weil die Beschwerdeführerin ihm viele Sachen verschwiegen habe. Seit August 2012 habe er mit der Beschwerdeführerin nicht mehr zusammen gewohnt. Daraus ergebe sich, dass jedenfalls bis August 2012 von einem gemeinsamen Eheleben auszugehen sei. Der Beschwerdeführerin wäre daher zumindest für die Zeit vom 04.05.2008 bis August 2012 ein Aufenthaltstitel zugestanden, der ihr auch, wäre die Ehe bis zum Entscheidungszeitpunkt der Beschwerdebehörde nicht zerrüttet worden, wohl auch erteilt worden wäre. Die Beschwerdeführerin sei darüber hinaus in den zwölf Jahren in Österreich integriert worden und habe zu Nigeria keinerlei Kontakt mehr. Sie habe mehr als ein Drittel ihres bisherigen Lebens in Österreich verbracht. Sie verfüge nunmehr über eine ortsübliche Unterkunft, habe einen Deutschkurs erfolgreich absolviert und könne eine Einstellungszusage vorlegen. Daher werde ersucht, ihrem Antrag auf Erteilung eines "Visums" (gemeint wohl: Aufenthaltsberechtigung) Folge zu leisten. Zudem sei auch die Erlassung einer Rückkehrentscheidung nicht gerechtfertigt. Die Antragstellerin sei Christin und daher unter den derzeitigen sozialen und politischen Gegebenheiten in Nigeria nicht sicher. In der Folge wurden verschiedene Berichte zu Angriffen auf Christen in Nigeria der Stellungnahme beigelegt.

Mit gegenständlich angefochtenem Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 09.02.2016 wurde mit Spruchpunkt I der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus besonders berücksichtigungswürdigen Gründen vom 09.06.2015 gemäß § 56 Asylgesetz 2005 abgewiesen. Gemäß § 10 Abs. 3 Asylgesetz in Verbindung mit § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen. Mit Spruchpunkt II wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführerin gemäß § 46 FPG nach Nigeria zulässig sei. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt III). Im angefochtenen Bescheid wurde zunächst festgestellt, dass sich die Beschwerdeführerin seit Abschluss ihres Asylverfahrens ohne Aufenthaltstitel und somit unrechtmäßig im Bundesgebiet aufhalte. Sie habe sich somit den überwiegenden Teil ihres Aufenthaltes in Österreich illegal befunden. Darüber hinaus würden keine beruflichen Bindungen zu Österreich bestehen und habe sie sich ihren Aufenthalt durch Putztätigkeiten und Unterstützungsleistungen der Caritas finanziert. Sie sei aufrecht gemeldet und habe sich in der Vergangenheit versucht mittels gefälschten Dokumenten auszuweisen. Sie sei daher auch rechtskräftig seitens des Gerichts verurteilt worden. In den im Bescheid angeführten Länderfeststellungen zu Nigeria wird festgehalten, dass Frauen in Nigeria Diskriminierung im Alltagsleben und im Arbeitsleben erfahren würden. Alleinstehende Frauen würden besonderen Schwierigkeiten begegnen, einerseits im traditionell konservativen Norden, aber auch in anderen Landesteilen seien sie oft erheblichem Druck der Familie ausgesetzt. Diesem würden sie sich teilweise nur durch Umzug in den liberaleren Südwesten des Landes und dort vor allem in den Städten entziehen können. Es sei in Nigeria allerdings prinzipiell nicht unüblich, dass Frauen auch alleinstehend sein können und selbst ihr wirtschaftliches Auslangen finden müssen. Es sei nicht feststellbar, dass alleinstehende Frauen bei einer Rückkehr nach Nigeria nicht die notdürftigsten Lebensgrundlagen vorfinden würden. Zudem würden in Nigeria verschiedene Hilfsorganisationen bei der Rückkehr behilflich sein. Zur Frage der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach dieser Bestimmung zumindest die Hälfte ihrer Zeit in Österreich rechtmäßig aufhältig gewesen sein müsste, was bei ihr nicht der Fall gewesen sei. Seit dem 25.04.2007 würde sie sich in Österreich unrechtmäßig aufhalten. Auch das vorgelegte Deutschzeugnis entspreche nicht den Voraussetzungen des § 56 Asylgesetz. Zur Integration am Arbeitsmarkt wurde angeführt, dass sie in ihrem elfjährigen Aufenthalt in Österreich bisher keiner legalen Beschäftigung nachgegangen sei. Sie sei angezeigt worden, da sie der illegalen Prostitution nachgegangen sei, ohne die gesetzlichen Voraussetzungen zu erfüllen. Bei dem vorgelegten Schreiben der Firma handle es sich nicht mehr als um eine Absichtserklärung, eine Arbeitsbewilligung für sie zu beantragen. Zusammengefasst sei festzustellen, dass die Beschwerdeführerin nicht die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 Asylgesetz erfülle. Ebenso wenig erfülle sie die Voraussetzungen zur Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 Asylgesetz und habe auch diesbezüglich nichts vorgebracht. Eine Prüfung des Privat- und Familienlebens der Beschwerdeführerin ergebe, dass sie geschieden sei und keine Kinder habe. Sie befinde sich in keiner Partnerschaft oder Lebensgemeinschaft. Sie habe damit in Österreich kein schützenswertes Familienleben im Sinne des Artikels 8 EMRK. Sie habe angeführt über einen Freundeskreis zu verfügen und Mitglied einer Kirchengemeinschaft zu sein. Dieses Privatleben sei allerdings zu einer Zeit entstanden, wo sie schon im Bewusstsein des unsicheren Aufenthaltes in Österreich gewesen sei. Daher bestehe auch kein schützenswertes Privatleben. Die Kontakte zu Freunden könne sie auch nach ihrer Ausreise weiterführen, etwa mit modernen Kommunikationsmitteln oder der Post. Sie könne auch in Nigeria einer Kirchengemeinschaft beitreten. Die Beschwerdeführerin haben sich auch trotz ihres langen Aufenthaltes keine umfassenden Kenntnisse der deutschen Sprache angeeignet. Sie sei nicht selbsterhaltungsfähig und sei sie auch bereits einmal rechtskräftig wegen der Verwendung gefälschter Dokumente verurteilt worden. Auch wenn sie bereits lange von Nigeria weg sei, sei anzunehmen, dass es ihr möglich sein würde, im Fall einer Rückkehr sich in die dortige Gesellschaft erneut zu integrieren. Daher sei auch kein Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz zu erteilen. Eine Rückkehrentscheidung sei zulässig. Auch die Abschiebung sei zulässig, da sich weder aus den Feststellungen zur Lage in Nigeria noch aus ihrem Vorbringen eine Gefährdung ergeben würde. Sie habe in ihrer Stellungnahme vom 12.01.2016 angeführt, dass die derzeitigen sozialen und politischen Gegebenheiten in Nigeria nicht sicher seien und dass es tägliche Übergriffe auf Christen geben würde. Dazu sei anzuführen, dass sie ihren Wohnort in Nigeria frei wählen könne. Etwa die Hälfte der Bevölkerung von Nigeria sei christlich. Der muslimische Glauben sei vor allem im nördlichen Teil des Landes verbreitet. Es könne daher festgestellt werden, dass sie sich im Süden des Landes aufgrund ihrer christlichen Orientierung als nicht verfolgt fühlen müsse. In Nigeria würden auch ihre Eltern sowie ihre Geschwister leben und habe sie daher auch innerstaatliche Anknüpfungspunkte. Es sei unbestritten, dass es in der Vergangenheit in Nigeria zu Anschlägen gekommen sei, doch würden sich diese vor allem auf den nördlichen Teil des Landes beziehen. Aufgrund der in Nigeria gegebenen Bewegungsfreiheit sei es ihr möglich, betroffene Gebiete zu meiden. Die Beschwerdeführerin sei gesund und in einem arbeitsfähigen Alter und sei davon auszugehen, dass sie sich in Nigeria wieder integrieren könne.

Mit Verfahrensanordnung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.02.2016 wurde der Beschwerdeführerin die ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe amtswegig zur Seite gestellt.

Der Bescheid wurde am 15.02.2016 dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführerin zugestellt.

Die gegenständliche Beschwerde wurde gemeinsam mit einer Vollmacht für die Vertretung durch die ARGE Rechtsberatung und Diakonie und Volkshilfe am 01.03.2016 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingebracht. Aus dem im Akt ersichtlichen Kuvert ergibt sich, dass die Beschwerde am 26.02.2016 zur Post gegeben wurde. Zunächst wurde darauf hingewiesen, dass das Vollmachtverhältnis zum bisherigen rechtsfreundlichen Vertreter aufgelöst worden sei. Inhaltlich wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde im vorliegenden Fall einen Aufenthaltstitel gemäß § 56 AsylG geprüft habe. Es sei jedoch nicht eindeutig, dass die Beschwerdeführerin tatsächlich einen solchen Aufenthaltstitel und nicht einen Aufenthaltstitel nach § 55 AsylG habe beantragen wollen. Von der belangten Behörde wäre zu eruieren gewesen, welchen Aufenthaltszweck die Beschwerdeführerin beantragt. In der Folge hätte dann eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 AsylG geprüft werden müssen, da die Beschwerdeführerin beabsichtigt habe, diesen Aufenthaltstitel zu beantragen. Jedenfalls hätte über die Gewährung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG auch im Spruch abgesprochen werden müssen. Der angefochtene Bescheid sei darüber hinaus auch mangelhaft, weil er keine Feststellungen zur Situation der Beschwerdeführerin im Fall der Rückkehr nach Nigeria treffen würde. Der Verwaltungsgerichtshof habe in einer aktuellen Entscheidung zur Zl. 2015/21/0101 vom 12.11.2015 klargestellt, dass bei der gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG durchzuführenden Interessensabwägung auch auf die Frage der Möglichkeit zur Schaffung einer Existenzgrundlage im Heimatland Bedacht zu nehmen sei. Es sei allerdings nicht gesichert, dass die Beschwerdeführerin in Nigeria eine Existenzgrundlage vorfinden würde. Sie sei seit nunmehr über zwölf Jahren durchgehend in Österreich aufhältig. Sie stamme aus Kano, einem Bundesstaat in Nordnigeria. Sie habe vormals dem muslimischen Glauben angehört, sei in Österreich aber der christlichen Religion beigetreten. Die Familie der Beschwerdeführerin, zu der sie sporadischen telefonischen Kontakt halte, lebe nach wie vor in Kano. Der Bundesstaat Kano sei weiterhin von Gewalt durch Boko Haram betroffen. Diesbezüglich bestehe auch eine Reisewarnung sowohl des deutschen als auch des österreichischen Außenministeriums. So sei auch der Vater der Beschwerdeführerin vermisst und werde befürchtet, dass er Opfer einer Entführung geworden sein könnte. Im Falle einer Rückkehr zu ihrer Familie wäre die Beschwerdeführerin als Frau und Christin einem besonders hohen Risiko von potentiellen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Eine Rückkehr in den Norden Nigerias komme daher trotz familiärer Anknüpfungspunkte nicht in Frage. In weiterer Folge wäre von der belangten Behörde zu prüfen gewesen, ob die Beschwerdeführerin die Möglichkeit haben würde, sich in einem anderen Landesteil Nigerias niederzulassen. In den Länderfeststellungen, welche sich im angefochtenen Bescheid finden würden, sei von Diskriminierung im Arbeitsleben die Rede und auch von Gewalt gegen Frauen. Es gebe keine speziellen Unterstützungsprogramme für allein zurückkehrende Frauen. Etwaige Hilfsprogramme würden sich vor allem auf Opfer von Menschenhandel konzentrieren. Ein Umzug könne mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, insbesondere wenn sich Personen an einen Ort begeben würden, in dem keine Mitglieder ihrer Familie leben würden. Für alleinstehende Frauen bestehe zudem die Gefahr, bei einem Umzug in die Großstadt von der eigenen Großfamilie keine wirtschaftliche Unterstützung mehr zu halten. Aus diesen Feststellungen könne abgeleitet werden, dass die Schaffung einer Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin in Nigeria nicht gesichert sei. Soweit in den Länderfeststellungen auf Erkenntnisse des Bundesverwaltungsgerichtes verwiesen werde, sei festzuhalten, dass es sich dabei um Auszüge einer Einzelfallentscheidung handeln würde, die nicht ohne weiteres auf andere Fälle übertragen werde könne. Es stelle sich auch die Frage der Erreichbarkeit eines anderen Landesteiles, würde es doch zum Beispiel im Bundesstaat Kano Ausgangsperren geben. Zudem sei, im Gegensatz zu den Feststellungen der belangten Behörde, sehr wohl davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der vorgelegten Einstellungszusage selbsterhaltungsfähig sei. Die belangte Behörde habe auch ihre Begründungspflicht verletzt, die Beweiswürdigung beschränke sich nämlich auf pauschale Verweise auf einzelne Aktenbestandteile, ohne die Erwägungen darzustellen, welche die belangte Behörde dazu erwogen haben würden, den im Bescheid angeführten Sachverhalt als solchen festzustellen. Auch das stelle einen schwerwiegenden Verfahrensmangel dar. Weiters erweise sich die gemäß § 9 BFA-VG und Artikel 8 EMRK durchgeführte Interessensabwägung als mangelhaft. Zunächst sei nochmals festzuhalten, dass nicht über die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgesprochen worden sei. Aber auch das Ergebnis der Interessensabwägung sei mangelhaft. So habe die belangte Behörde die Gesamtaufenthaltsdauer von mittlerweile zwölf Jahren völlig unberücksichtigt gelassen. Der VwGH messe aber in ständiger Judikatur einem über zehn Jahre andauernden Aufenthalt besondere Bedeutung zu. Der VwGH habe dabei auch explizit hervorgehoben, dass auch die Tatsache, dass sich der Aufenthalt überwiegend auf asylrechtliche Bestimmungen stütze, diesem Grundsatz nicht entgegenstehe. Danach könne nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren, Ausweisungen ausnahmsweise auch nach einem mehr als zehn Jahre dauernden Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden. So habe der VwGH auch in seiner Entscheidung vom 06.09.2013, Zl. 2013/22/0161 festgehalten, dass grundsätzlich der Nachweis von Basisdeutschkenntnissen, einer Einstellungszusage und Unterstützungserklärungen als ausreichende Belege angesehen werden könnten, dass der Fremde sowohl die Zeit genutzt habe, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Auch wenn die Beschwerdeführerin aktuell über kein aufrechtes Familienleben mehr verfüge, sei sie doch mehrere Jahre hinweg mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet gewesen. Die Beschwerdeführerin habe in Nigeria nur eine sehr rudimentäre Bildung erfahren und die Schule nicht abgeschlossen. Vor diesem Hintergrund könne nicht gesagt werden, dass sie sich nicht bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen. Wenn die belangte Behörde auf ein Aufenthaltsverbot wegen illegaler Beschäftigung als Sexarbeiterin verweise, sei festzuhalten, dass das erwähnte, im Jahr 2004 erlassene Aufenthaltsverbot mit Bescheid der Sicherheitsdirektion für das Bundesland Salzburg vom 09.01.2008 mit der Begründung aufgehoben worden sei, dass die im Zeitpunkt der Erlassung des Aufenthaltsverbotes bestehende Gefahr nicht mehr existiere. Vor diesem Hintergrund und angesichts des Umstandes, dass dieser Sachverhalt mittlerweile über elf Jahre zurückliege, könne er nicht mehr herangezogen werden. In Bezug auf die Verurteilung der Beschwerdeführerin sei festzuhalten, dass die Freiheitsstrafe bedingt nachgesehen worden sei und die Probezeit mittlerweile abgelaufen sei. Es könne daher nicht mehr von einer weiteren Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit ausgegangen werden. Die Beschwerdeführerin habe außerdem in Nigeria, abgesehen von ihrer Familie, keine Kontakte mehr. Die Freunde und Bekanntschaften der Beschwerdeführerin würden alle in Österreich leben. Die belangte Behörde versuche alle von der Beschwerdeführerin gesetzten Integrationsschritte und ihr Privatleben dadurch zu relativieren, dass gesagt werde, dass diese zu einem Zeitpunkt entstanden seien, wo sie sich ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst gewesen sein müsste. Dies sei aber nur eines der Kriterien, die bei der gebotenen Gesamtabwägung heranzuziehen seien. Aus Sicht der Beschwerdeführerin sei zusammengefasst vorzubringen, dass sie ein schützenswertes Privatleben in Österreich führen würde, über soziale Kontakte verfüge und die Zeit in Österreich für eine nachhaltige Integration genützt habe. Es würden nur noch sehr eingeschränkte Bindungen zum Herkunftsstaat bestehen. Im Fall der Rückkehr nach Nigeria seien die Schaffung einer Existenzgrundlage und die freie Religionsausübung der Beschwerdeführerin nicht gesichert. Sie beherrsche die deutsche Sprache auf Niveau A2, verfüge über eine aufrechte Einstellungszusage und befinde sich seit nunmehr zwölf Jahren in Österreich. Daher sei eine Aufenthaltsberechtigung plus gemäß § 55 AsylG zu erteilen. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge

Der Beschwerde waren drei Unterstützungsschreiben beigelegt.

Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.03.2016 vorgelegt.

Am 25.05.2016 wurde in der Außenstelle Innsbruck des Bundesverwaltungsgerichtes eine mündliche Verhandlung abgehalten, in welcher die Beschwerdeführerin eine aktuelle Einstellungszusage vorlegte und sich mit ihrem am 18.05.2015 ausgestellten Reisepass auswies. In der mündlichen Verhandlung wurden auch die Voraussetzungen für die Erteilung von Aufenthaltstiteln nach § 55 und § 56 Asylgesetz erörtert.

Mit Schriftsatz des Bundesverwaltungsgerichtes vom 23.06.2015 wurde der Beschwerdeführerin eine Anfragebeantwortung der Staatendokumentation (vom 13.05.2016) zur Situation von alleinstehenden Frauen, die nach Nigeria zurückkehren, übermittelt. Zudem wurde die Beschwerdeführerin darauf hingewiesen, dass die Erteilungsvoraussetzungen des § 56 Asylgesetz nicht vorliegen würden, dass gegebenenfalls im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077-4) eine Antragsänderung aber möglich sei.

Dazu wurde am 21.07.2016 eine Stellungnahme der Beschwerdeführerin eingebracht, in welcher diese zunächst darauf verwies, dass mit der Antragstellung die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung nach § 55 Asylgesetz beabsichtigt gewesen sei und daher eine entsprechende Änderung des verfahrensleitenden Antrages beantragt werde. Dem Schreiben wurden Kopien des Reisepasses, der Geburtsurkunde, der Heiratsurkunde und des Scheidungsurteils beigelegt. Weiter wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin aus Kano stamme und danach in Maiduguri gelebt habe. Diese Region werde durch die Gewaltherrschaft von Boko Haram erschüttert und sei es der Beschwerdeführerin, insbesondere nachdem sie in Österreich zum Christentum übergetreten sei, nicht möglich, in ihre Heimatregion zurückzukehren. Auch eine Rückkehr in den Süden sei schwer möglich, ihr Bruder und ihre Schwester würden sie nicht finanziell unterstützen können, ihr Vater sei vermisst. Es sei daher vom Fehlen eines sozialen Netzwerkes auszugehen. Auch unterhalb der Schwelle einer Verletzung von Art. 2 oder 3 EMRK gelegene Schwierigkeiten, etwa beim Beschäftigungszugang, seien laut VwGH vom 16.12.2015, 2015/21/0119 zu berücksichtigen. Auch die Einschränkungen in der freien Religionsausübung, welche sie als Christin in Nordnigeria zu erwarten hätte, seien im Rahmen des Privatlebens zu berücksichtigen.

Diese Stellungnahme wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zum Parteiengehör übermittelt. Mit Stellungnahme vom 08.08.2016 gab das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bekannt, dass man bereits im Bescheid vom 09.02.2016 ausführlich auf die Punkte des § 9 Abs. 2 BFA-VG eingegangen sei und auch die Bedenken hinsichtlich einer Rückkehr nach Nigeria gewürdigt habe. In der Stellungnahme der Beschwerdeführerin werde nichts Neues vorgebracht, daher erübrige sich für das Bundesamt auch eine weitere Stellungnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Zu A) Entscheidung über die Beschwerde gegen den angefochtenen

Bescheid:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführerin ist Staatsangehörige von Nigeria und somit Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Die Identität der Beschwerdeführerin steht fest. Sie bekennt sich zum christlichen Glauben. Die Beschwerdeführerin reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 13.02.2004 einen Antrag auf internationalen Schutz, welcher sich letztlich als unbegründet herausstellte. Bereits kurz nach ihrer Ankunft in Österreich begann die Beschwerdeführerin als Prostituierte zu arbeiten, wobei sie sich erst ab dem Jahr 2005 den vorgeschriebenen sanitätspolizeilichen Untersuchungen unterzog. Die Beschwerdeführerin wies sich darüber hinaus im Jahr 2010 und im Jahr 2011 mit gefälschten Dokumenten aus und wurde in der Folge mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz vom 18.01.2012 (014 HV 142/2011g) zu einer bedingten Freiheitsstrafe von fünf Monaten verurteilt, wobei die Probezeit von drei Jahren inzwischen abgelaufen ist und die Tilgung voraussichtlich mit 24.01.2017 eintreten wird.

Die Beschwerdeführerin war von 2007 bis 2015 mit einem österreichischen Staatsbürger verheiratet, wobei das Ehepaar bereits seit Jänner 2012 getrennt lebt. Sonstige Verwandte oder Familienangehörige hat die Beschwerdeführerin nicht in Österreich. In Nigeria leben ihre Eltern und Geschwister, zu denen sie Kontakt hält.

Seit etwa vier Jahren ist die Beschwerdeführerin nicht mehr als Prostituierte tätig. Sie leidet an keinen schweren gesundheitlichen Beeinträchtigungen und ist daher erwerbsfähig. Sie konnte eine Einstellungszusage vorweisen.

Es liegt in ihrem Fall keine außergewöhnlich hohe Integration in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht vor, doch kann auch nicht von einem gänzlichen Fehlen einer Integration ausgegangen werden kann. Die Beschwerdeführerin hat eine Deutschprüfung abgelegt. Sie ist in ihrer Kirchengemeinde verankert und konnte einige Unterstützungsschreiben von - auch österreichischen - Freunden vorlegen.

Im Falle einer Rückkehr nach Nigeria wäre aufgrund ihrer Herkunft aus dem Norden Nigerias und ihrer langen Abwesenheit sowie ihrer Position als geschiedene Frau damit zu rechnen, dass sie erheblichen Schwierigkeiten bei der Gründung einer eigenen Existenz begegnen würde.

2. Beweiswürdigung:

Die erkennende Einzelrichterin des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführerin getroffen wurden, beruhen diese auf den vorgelegten Urkunden (Reisepass, Geburtsurkunde). Ihre Herkunft aus Kano und damit aus dem Norden Nigerias ergibt sich aus dem im Reisepass angegebenen Geburtsort. Die Feststellungen betreffend die persönlichen Verhältnisse und die Lebensumstände der Beschwerdeführerin gründen sich auf ihre diesbezüglich glaubhaften Angaben vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht. Es ist im Verfahren nichts hervorgekommen, dass Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Berücksichtigt wurden dabei insbesondere auch die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Unterlagen (Unterstützungsschreiben, Heiratsurkunde, Scheidungsurteil, Einstellungszusage, Prüfungszertifikat A2).

Die Feststellung zum Gesundheitszustand beruht auf dem Umstand, dass keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden.

Die strafrechtliche Verurteilung bzw. voraussichtliche Tilgung ergibt sich aus dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich.

3. Rechtliche Beurteilung des angefochtenen Bescheides:

3.1. Verfahrensbestimmungen:

Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Dies ist gegenständlich nicht der Fall, somit liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Absatz 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Absatz 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 28 Absatz 3 VwGVG hat das Verwaltungsgericht wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

3.2. Zur anzuwendenden Rechtslage:

§§ 55, 56 und 58 Asylgesetz 2005 lauten:

Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55 (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

...

Aufenthaltstitel in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen

§ 56. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen kann in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen auf begründeten Antrag, auch wenn er sich in einem Verfahren zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vor dem Bundesamt befindet, eine "Aufenthaltsberechtigung plus" erteilt werden, wenn der Drittstaatsangehörige jedenfalls

1. zum Zeitpunkt der Antragstellung nachweislich seit fünf Jahren durchgängig im Bundesgebiet aufhältig ist,

2. davon mindestens die Hälfte, jedenfalls aber drei Jahre, seines festgestellten durchgängigen Aufenthaltes im Bundesgebiet rechtmäßig aufhältig gewesen ist und

3. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 ASVG) erreicht wird.

(2) Liegen nur die Voraussetzungen des Abs. 1 Z 1 und 2 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen.

(3) Die Behörde hat den Grad der Integration des Drittstaatsangehörigen, insbesondere die Selbsterhaltungsfähigkeit, die schulische und berufliche Ausbildung, die Beschäftigung und die Kenntnisse der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Der Nachweis einer oder mehrerer Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 Z 1 bis 3 kann auch durch Vorlage einer einzigen Patenschaftserklärung (§ 2 Abs. 1 Z 26) erbracht werden. Treten mehrere Personen als Verpflichtete in einer Erklärung auf, dann haftet jeder von ihnen für den vollen Haftungsbetrag zur ungeteilten Hand.

Antragstellung und amtswegiges Verfahren

§ 58. (1) Das Bundesamt hat die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 von Amts wegen zu prüfen, wenn

1. der Antrag auf internationalen Schutz gemäß §§ 4 oder 4a zurückgewiesen wird,

2. der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,

3. einem Fremden der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt,

4. einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird oder

5. ein Fremder sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG fällt.

(2) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 ist von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

(3) Das Bundesamt hat über das Ergebnis der von Amts wegen erfolgten Prüfung der Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(4) Das Bundesamt hat den von Amts wegen erteilten Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 oder 57 auszufolgen, wenn der Spruchpunkt (Abs. 3) im verfahrensabschließenden Bescheid in Rechtskraft erwachsen ist. Abs. 11 gilt.

(5) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 sowie auf Verlängerung eines Aufenthaltstitels gemäß § 57 sind persönlich beim Bundesamt zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter einzubringen.

(6) Im Antrag ist der angestrebte Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 bis 57 genau zu bezeichnen. Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt.

(7) Wird einem Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 stattgegeben, so ist dem Fremden der Aufenthaltstitel auszufolgen. Abs. 11 gilt.

(8) Wird ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 zurück- oder abgewiesen, so hat das Bundesamt darüber im verfahrensabschließenden Bescheid abzusprechen.

(9) Ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach diesem Hauptstück ist als unzulässig zurückzuweisen, wenn der Drittstaatsangehörige

1. sich in einem Verfahren nach dem NAG befindet,

2. bereits über ein Aufenthaltsrecht nach diesem Bundesgesetz oder dem NAG verfügt oder

3. gemäß § 95 FPG über einen Lichtbildausweis für Träger von Privilegien und Immunitäten verfügt oder gemäß § 24 FPG zur Ausübung einer bloß vorübergehenden Erwerbstätigkeit berechtigt ist

soweit dieses Bundesgesetz nicht anderes bestimmt. Dies gilt auch im Falle des gleichzeitigen Stellens mehrerer Anträge.

(10) Anträge gemäß § 55 sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn gegen den Antragsteller eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig erlassen wurde und aus dem begründeten Antragsvorbringen im Hinblick auf die Berücksichtigung des Privat- und Familienlebens gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG ein geänderter Sachverhalt, der eine ergänzende oder neue Abwägung gemäß Art. 8 EMRK erforderlich macht, nicht hervorgeht. Anträge gemäß §§ 56 und 57, die einem bereits rechtskräftig erledigten Antrag (Folgeantrag) oder einer rechtskräftigen Entscheidung nachfolgen, sind als unzulässig zurückzuweisen, wenn aus dem begründeten Antragsvorbringen ein maßgeblich geänderter Sachverhalt nicht hervorkommt.

(11) Kommt der Drittstaatsangehörige seiner allgemeinen Mitwirkungspflicht im erforderlichen Ausmaß, insbesondere im Hinblick auf die Ermittlung und Überprüfung erkennungsdienstlicher Daten, nicht nach, ist

1. das Verfahren zur Ausfolgung des von Amts wegen zu erteilenden Aufenthaltstitels (Abs. 4) ohne weiteres einzustellen oder

2. der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückzuweisen.

Über diesen Umstand ist der Drittstaatsangehörige zu belehren.

(12) Aufenthaltstitel dürfen Drittstaatsangehörigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, nur persönlich ausgefolgt werden. Aufenthaltstitel für unmündige Minderjährige dürfen nur an deren gesetzlichen Vertreter ausgefolgt werden. Anlässlich der Ausfolgung ist der Drittstaatsangehörige nachweislich über die befristete Gültigkeitsdauer, die Unzulässigkeit eines Zweckwechsels, die Nichtverlängerbarkeit der Aufenthaltstitel gemäß §§ 55 und 56 und die anschließende Möglichkeit einen Aufenthaltstitel nach dem NAG zu erlangen, zu belehren.

(13) Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 bis 57 begründen kein Aufenthalts- oder Bleiberecht. Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55 und 57 stehen der Erlassung und Durchführung aufenthaltsbeendender Maßnahmen nicht entgegen. Sie können daher in Verfahren nach dem 7. und 8. Hauptstück des FPG keine aufschiebende Wirkung entfalten. Bei Anträgen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 hat das Bundesamt bis zur rechtskräftigen Entscheidung über diesen Antrag jedoch mit der Durchführung der einer Rückkehrentscheidung umsetzenden Abschiebung zuzuwarten, wenn

1. ein Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erst nach einer Antragstellung gemäß § 56 eingeleitet wurde und

2. die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 56 wahrscheinlich ist, wofür die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 Z 1, 2 und 3 jedenfalls vorzuliegen haben.

3.3. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz 2005:

Die Beschwerdeführerin hatte am 09.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz gestellt. Dieser war - zu Recht - von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid abgewiesen wurden. Die belangte Behörde führte dazu zutreffend aus, dass die Beschwerdeführerin die Voraussetzung des § 56 Abs. 2 Asylgesetz nicht erfüllt, da sie nicht die Hälfte ihres Aufenthaltes rechtmäßig in Österreich verbrachte.

3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 Asylgesetz 2005:

Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Erteilung einer "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet und auch aus dem Verwaltungsakt ergeben sich keinerlei Hinweise, die nahe liegen würden, dass die Erteilung einer solchen Aufenthaltsberechtigung in Betracht kommt. Zudem ist darauf hinzuweisen, dass im Falle eines Antrages auf Erteilung eines anderen Aufenthaltstitels nicht von Amts wegen zu prüfen ist, ob eine "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz" gemäß § 57 Asylgesetz 2005 zu erteilen ist (Erkenntnis des VwGH vom 12.11.2015, Ra 2015/21/0101).

3.5. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 Asylgesetz 2005:

Aus Sicht der erkennenden Richterin erscheint es naheliegend, dass von Beginn des Verfahrens an eigentlich ein Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz bezweckt war. So war von der Beschwerdeführerin im November bei der MA 35 ein Antrag auf einen Aufenthaltstitel nach § 41a Abs. 9 NAG gestellt worden.

§ 41a Abs. 9 NAG lautete zu diesem Zeitpunkt:

(9) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen (§ 44a) oder auf begründeten Antrag (§ 44b), der bei der örtlich zuständigen Behörde im Inland einzubringen ist, ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" zu erteilen, wenn

1. kein Erteilungshindernis gemäß § 11 Abs. 1 Z 1, 2 oder 4 vorliegt,

2. dies gemäß § 11 Abs. 3 zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

3. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung (§ 14a) erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine Erwerbstätigkeit ausübt.

Ab 01.01.2014 war der entsprechende Aufenthaltstitel aufgrund der neuen Zuständigkeiten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl unter § 55 Asylgesetz geregelt. Entsprechend wurde die Beschwerdeführerin darauf verwiesen, dass das Bundesamt zuständig sei. Nun unterlief der Beschwerdeführerin - trotz rechtsfreundlichem Beistand - der Fehler, dass sie einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 56 Asylgesetz stellte. Doch selbst das Bundesamt scheint davon ausgegangen zu sein, dass tatsächlich ein solcher nach § 55 Asylgesetz (welche ja auch § 41a Abs. 9 NAG entsprechen würde) gemeint war. So findet sich in der Niederschrift zur Einvernahme der Beschwerdeführerin am 27.08.2015 die Feststellung: Sie stellten am 09.06.2015 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 Asylgesetz.

In diesem Zusammenhang ist darauf zu verweisen, dass die Behörde nach § 58 Abs. 6 Asylgesetz verpflichtet gewesen wäre, die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Frage des beantragten Aufenthaltstitels zu belehren, besagt doch das Gesetz: "Ergibt sich auf Grund des Antrages oder im Ermittlungsverfahren, dass der Drittstaatsangehörige für seinen beabsichtigten Aufenthaltszweck einen anderen Aufenthaltstitel benötigt, so ist er über diesen Umstand zu belehren; § 13 Abs. 3 AVG gilt."

Nach der höchstgerichtlichen Rechtsprechung (VwGH, 14.04.2016, Ra 2016/21/0077-4) ist es zulässig, den verfahrensleitenden Antrag von § 56 auf § 55 Asylgesetz abzuändern, soweit - wie gegenständlich - eine entsprechende Belehrung iSd § 58 Abs 6 AsylG in der Beschwerdeverhandlung erfolgt ist, da sich die Aufenthaltstitel nicht dem Wesen nach unterscheiden.

Von Seiten des Bundesamtes wurde über § 55 Asylgesetz zwar nicht explizit abgesprochen, doch wurde im Rahmen der Erlassung einer Rückkehrentscheidung im Rahmen des angefochtenen Bescheides festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung keine Verletzung von Art 8 EMRK bedeuten würde und daher die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Asylgesetz nicht geboten sei. Eine solche wäre gemäß § 55 Abs. 1 Z 1 leg. cit. zu erteilen, wenn dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist.

§ 9 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz lautet:

"§ 9. (2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

Die belangte Behörde hatte ihre abweisende Entscheidung in diesem Zusammenhang im Wesentlichen damit begründet, dass die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen war und das von ihr im Bundesgebiet begründete Privatleben somit zu einem Zeitpunkt entstand, als sie sich ihres unsicheren Aufenthaltes bewusst sein musste. Dem Bundesamt ist durchaus zuzustimmen, dass die illegale Einreise, das Verharren im Bundesgebiet trotz aufrechter Ausreiseverpflichtung und insbesondere auch das Verhalten der Beschwerdeführerin in Bezug auf die in den ersten Jahren unterlassenen sanitätspolizeilichen Untersuchungen und die missbräuchliche Verwendung fremder bzw. gefälschter Dokumente (und die damit verbundene strafrechtliche Verurteilung) zunächst einmal nicht dazu beitragen, die Interessensabwägung zugunsten der Beschwerdeführerin ausgehen zu lassen. Vielmehr sind diese Punkte durchaus geeignet, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung der Beschwerdeführerin hervor zu streichen.

Bei einer näheren Betrachtung der Umstände ändert sich dies aber wieder. So ist zunächst darauf zu verweisen, dass in den letzten Jahren ein Lebenswandel bei der Beschwerdeführerin eingetreten zu sein scheint. So sind in den letzten Jahren keine Verstöße gegen das Verwaltungsrecht bzw. das Strafrecht erfolgt, so dass durchaus von einer Phase des Wohlverhaltens ausgegangen werden kann.

Schlussendlich ist es aber die lange Aufenthaltsdauer in Österreich, welche die Entscheidung zugunsten der Beschwerdeführerin ausfallen lässt. Bei einer Aufenthaltsdauer von weniger als zehn Jahren wäre die Erlassung einer Rückkehrentscheidung im gegenständlichen Fall zweifelsohne gerechtfertigt und verhältnismäßig. Es wird auch nicht verkannt, dass dieser Aufenthalt teilweise unrechtmäßig war und die Beschwerdeführerin ihrer Ausreiseverpflichtung nicht nachgekommen ist. Es kann auch nicht gefördert werden, dass durch illegales Verharren im Bundesgebiet eine Aufenthaltsberechtigung faktisch erzwungen werden kann. Deshalb kann - im Einklang mit der höchstgerichtlichen Rechtsprechung - auch bei einem Aufenthalt über 10 Jahren nicht automatisch von einer Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung ausgegangen werden.

Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof wiederholt klargestellt, dass bei einem mehr als zehn Jahre dauernden inländischen Aufenthalt nur dann, wenn der Fremde die in Österreich verbrachte Zeit überhaupt nicht genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren, ausnahmsweise solche Aufenthaltsbeendigungen auch nach so einem langen Inlandsaufenthalt noch für verhältnismäßig angesehen werden (vgl. etwa VwGH, 19.6.2012, 2012/18/0027; VwGH 29.5.2013, 2011/22/0133; VwGH 3.10.2013, 2013/22/0199).

Diese Rechtsprechung betraf allerdings nur Konstellationen, in denen sich aus dem Verhalten des Fremden - abgesehen vom unrechtmäßigen Verbleib in Österreich - sonst keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit ergab (vgl. den Beschluss des VwGH vom 25. April 2014, Ro 2014/2170054 oder Beschluss des VWGH vom 3. September 2015/Ra 2015/21/0121 bzw.). Die "Zehn-Jahres-Grenze" spielte in der bisherigen Judikatur nur dann eine Rolle, wenn einem Fremden kein - massives - strafrechtliches Fehlverhalten vorzuwerfen war. Allerdings reicht es nicht aus, pauschal auf eine Verurteilung zu verweisen, sondern muss konkret beurteilt werden, ob die Art des jeweiligen Fehlverhaltens eine solche Vergrößerung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung zu begründen vermag, sodass sich selbst nach einem so langen Aufenthalt im Bundesgebiet die Erlassung einer Aufenthaltsbeendigung als zulässig darstellt (VwGH, 10.11.2015, Ro 2015/19/0001).

Im gegenständlichen Fall muss in diesem Zusammenhang auf die Verurteilung der Beschwerdeführerin hingewiesen werden. Diesbezüglich muss - ohne damit das Verhalten der Beschwerdeführerin in irgendeiner Form entschuldigen zu wollen - doch berücksichtigt werden, dass die Strafe nur bedingt verhängt wurde, die Probezeit bereits abgelaufen ist und die Tilgung in weniger als einem halben Jahr zu erwarten ist. Die Beschwerdeführerin hatte sich vor fünf Jahren mit gefälschten Dokumenten ausgewiesen, sich in den letzten Jahren aber wohlverhalten. Es ist aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes daher nicht davon auszugehen, dass von ihrer Person eine besondere Gefährdung von Öffentlichkeit und Sicherheit ausgehen würde.

Daher stellt sich die Frage, ob die Beschwerdeführerin die Zeit in Österreich überhaupt genützt hat, um sich sozial und beruflich zu integrieren. Eine besonders nachhaltige Aufenthaltsverfestigung kann ihr nicht zugesprochen werden, so führt sie in Österreich kein Familienleben, ist am Arbeitsmarkt nicht integriert und hat sich auch keine besonders umfassenden Deutschkenntnisse angeeignet. Dennoch kann ihr nicht jegliche Integration abgesprochen werden; so hat sie eine Deutschprüfung bestanden, sich einen Freundeskreis aufgebaut und ist in ihrer Kirchengemeinde fest verankert. Dazu stellte der Verwaltungsgerichtshof zuletzt (Ra 2016/21/0029 bis 0032-10 vom 14. April 2016) fest, dass ein weitgehendes Beherrschen der deutschen Sprache und eine Vernetzung in der Kirchengemeinde dazu führen, dass man einem Beschwerdeführer nicht jegliche Integration absprechen kann. Ähnlich wurde eine Integration in einem Fall bejaht, bei dem die Beschwerdeführerin Deutsch auf A2-Niveau beherrscht, in eine Baptistengemeinde integriert ist und drei älteren Damen im Haushalt hilft (VwGH, Ra 2016/21/0033 und 0034-10 vom 14. April 2016).

Ergänzend ist auch darauf zu verweisen, dass nicht übersehen werden darf, dass die Beschwerdeführerin im Falle einer Rückkehr nach Nigeria mit einigen Schwierigkeiten zu rechnen hätte. Auch wenn man keine Gefährdung ihrer Person im Sinne des Art. 2 oder 3 EMRK annimmt, so bleibt doch festzuhalten, dass es für eine geschiedene Frau, welche der Prostitution nachgegangen ist, nach über zwölf Jahren Abwesenheit sehr schwer wäre, sich wieder in die nigerianische Gesellschaft zu integrieren. Insbesondere ist in diesem Zusammenhang auch zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin aus dem -traditionell und muslimisch geprägten - Norden Nigerias stammt. Auch dieses Element stärkt das Interesse der Beschwerdeführerin an der Fortführung ihres Privatlebens in Österreich. Es sind nach höchstgerichtlicher Rechtsprechung - unter der Schwelle des Art. 2 und 3 EMRK -auch die Verhältnisse im Herkunftsstaat unter dem Gesichtspunkt des Privatlebens zu berücksichtigen, so sind etwa Schwierigkeiten beim Beschäftigungszugang in die bei der Erlassung der Rückkehrentscheidung vorzunehmende Interessensabwägung nach § 9 BFA-VG miteinzubeziehen (vgl. dazu VwGH, 16.12.2015, Ra 2015/21/0119).

Zusammengefasst muss daher festgestellt werden, dass unter Berücksichtigung der langen Aufenthaltsdauer, der (wenn auch nur punktuell gesetzten) Integrationsschritte und der in Nigeria zu erwartenden Schwierigkeiten bei der Existenzgründung trotz des - insbesondere in den ersten Jahren des Aufenthaltes - scharf zu kritisierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin (illegaler Aufenthalt, Urkundenfälschung die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK wäre und daher eine Rückkehrentscheidung in Bezug auf den Herkunftsstaat Nigeria auf Dauer für unzulässig erklären ist.

Gemäß § 58 Abs. 2 AsylG 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.

Gemäß § 54 Abs. 1 AsylG 2005 werden Drittstaatsangehörigen folgende Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt:

1. "Aufenthaltsberechtigung plus", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und unselbständigen Erwerbstätigkeit gemäß § 17 Ausländerbeschäftigungsgesetz (AuslBG), BGBl. Nr. 218/1975 berechtigt;

2. "Aufenthaltsberechtigung", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt;

3. "Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz", die zu einem Aufenthalt im Bundesgebiet und zur Ausübung einer selbständigen und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit, für die eine entsprechende Berechtigung nach dem AuslBG Voraussetzung ist, berechtigt.

Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind diese Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen.

Aus den EB zum FRÄG 2015 ergibt sich, dass auch das Bundesverwaltungsgericht - in jeder Verfahrenskonstellation - über einen Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 absprechen darf. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 im Falle der Beschwerdeführerin in Folge des Ausspruches der dauerhaften Unzulässigkeit der Rückkehrentscheidung gegeben sind, die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 allerdings nicht erfüllt sind, war der Beschwerdeführerin der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung" zu gewähren.

Die Beschwerdeführerin legte zwar ein Zeugnis der "Deutschakademie" in 1010 Wien vor, nachdem sie eine Prüfung über A2 abgelegt habe. Diesbezüglich muss aber geprüft werden, ob dies die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG erfüllt:

Zur Erinnerung sei nochmals auf § 55 AsylG verwiesen:

"Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn

1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und

2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.

(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."

Die Beschwerdeführerin übt aktuell keine Tätigkeit aus, daher fällt diese Erteilungsvoraussetzung weg. Zu prüfen bleibt die etwaige Absolvierung des Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a

NAG.

§ 14a. (1) Drittstaatsangehörige sind mit erstmaliger Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 8 Abs. 1 Z 1, 2, 4, 5, 6 oder 8 zur Erfüllung des Moduls 1 der Integrationsvereinbarung verpflichtet. Diese Pflicht ist dem Drittstaatsangehörigen nachweislich zur Kenntnis zu bringen.

(2) ...

(3) ...

(4) Das Modul 1 der Integrationsvereinbarung ist erfüllt, wenn der Drittstaatsangehörige

1. einen Deutsch-Integrationskurs besucht und einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses vorlegt,

2. einen allgemein anerkannten Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß § 14 Abs. 2 Z 1 vorlegt,

3. über einen Schulabschluss verfügt, der der allgemeinen Universitätsreife im Sinne des § 64 Abs. 1 des Universitätsgesetzes 2002, BGBl. I Nr. 120, oder einem Abschluss einer berufsbildenden mittleren Schule entspricht oder

4. einen Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte" gemäß § 41 Abs. 1 oder 2 besitzt.

(5) ...

(6) Nähere Bestimmungen über die Durchführung von Deutsch-Integrationskursen und den Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über den erfolgreichen Abschluss des Deutsch-Integrationskurses gemäß Abs. 4 Z 1 sowie über die Nachweise gemäß Abs. 4 Z 2 hat der Bundesminister für Inneres durch Verordnung festzulegen.

§ 9 der Verordnung der Bundesministerin für Inneres über die Integrationsvereinbarung (Integrationsvereinbarungs-Verordnung - IV-V), BGBl. II Nr. 449/2005 idgF lautet:

Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse

§ 9. (1) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse im Sinne des § 14a Abs. 4 Z 2 und § 14b Abs. 2 Z 2 NAG gelten allgemein anerkannte Sprachdiplome oder Kurszeugnisse, insbesondere von folgenden Einrichtungen:

1. Österreichisches Sprachdiplom Deutsch;

2. Goethe-Institut e.V.;

3. Telc GmbH

(2) Jede Einrichtung hat in dem von ihr auszustellenden Sprachdiplom oder Kurszeugnis gemäß Abs. 1 schriftlich zu bestätigen, dass der betreffende Fremde über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest auf A2-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verfügt.

(3) Fehlt eine Bestätigung nach Abs. 2, dann gilt der Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse als nicht erbracht.

(4) Als Nachweis über ausreichende Deutschkenntnisse gemäß §§ 14a Abs. 4 Z 2 oder 14b Abs. 2 Z 1 gelten Zeugnisse des ÖIF nach erfolgreichem Abschluss einer Prüfung auf A2-Niveau oder B1-Niveau des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen. Das Zeugnis hat dem Muster der Anlage B zu entsprechen.

Nachdem sich die "Deutschakademie" in 1010 Wien nicht auf der Liste der zertifizierten Institute findet, ist das von der Beschwerdeführerin vorgelegte Zeugnis nicht als Nachweis über das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG anzusehen und erfüllt sie die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG nicht. Es ist ihr daher eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG zu erteilen.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) (Un)Zulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.

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