W209 2121799-1•BVwG W209 2121799-1
W209 2121799-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2016
Dienstverhältnis, Geschäftsfähigkeit, Pflichtversicherung
W209 2121180-1/6E
W209 2121796-1/4E
W209 2121799-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter Mag. Beate HARTINGER-KLEIN und Josef HERMANN als Beisitzer über die Beschwerde der gerichtlich bestellten Sachwalterin von Frau Mag. XXXX , vertreten durch Herrn Dr. Josef WELLER, Wirtschaftstreuhänder, Beeideter Wirtschaftsprüfer und Steuerberater in 1150 Wien, Mariahilferstraße 140, gegen die Bescheide der Wiener
Gebietskrankenkasse vom 23.12.2015, GZ: VA-VR 12000470_4640/15-Mag.
Nov, GZ: VA-VR 12000470_2091/15-Mag. Nov und GZ: VA-VR 12000470_6542/15-Mag. Nov, betreffend Feststellung der Voll-(Kranken-, Unfall- und Pensions)versicherungspflicht nach dem ASVG sowie der Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AIVG auf Grund der Beschäftigung von Frau XXXX im Zeitraum von 01.07.2008 bis 29.10.2013, von Herrn XXXX im Zeitraum von 01.06.2008 bis 31.08.2013 sowie von Frau XXXX im Zeitraum 01.02.2012 bis 31.08.2013 bei Frau
Mag. XXXX zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Mit Schreiben vom 22.09.2014 stellte die gerichtlich bestellte Sachwalterin von Mag. XXXX seitens ihrer steuerlichen Vertretung bei Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden die belangte Behörde) den Antrag, die von Frau Mag. XXXX seit 2008 entrichteten Sozialversicherungsbeiträge zurückzuerstatten, weil Letztere seit 2008 auf Grund eines Schlaganfalls nicht mehr handlungs- und geschäftsfähig gewesen sei und daher keine Rechtshandlungen, wie insbesondere das Abschließen von Dienstverträgen, rechtswirksam vornehmen habe können. Sie könne daher auch keine Pflicht zur Zahlung von Sozialversicherungsbeiträgen treffen. Als Anlage wurde ein psychiatrisch-neurologisches Gutachten vom 26.09.2013 vorgelegt, in dem Dr. XXXX als gerichtlich beauftragte Sachverständige u.a. zu dem Schluss gelangt, bei der Beschwerdeführerin bestünde eine psychiatrische Erkrankung im Sinne eines organischen Psychosyndroms (progrediente dementielle Entwicklung) nach zerebralem Insult im Jahre 2008.
2. Auf Grund des oben angeführten Antrags wurde von der belangten Behörde ein Prüfverfahren eingeleitet, im Zuge dessen die von Frau Mag. XXXX in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen zur Sozialversicherung gemeldeten Dienstnehmer XXXX (Sohn von Frau Mag. XXXX ), XXXX (Exfrau von Herrn XXXX ) sowie XXXX niederschriftlich einvernommen wurden.
3. Mit Schreiben der belangten Behörde vom 12.10.2015 wurde die steuerliche Vertretung der beschwerdeführenden Sachwalterin darüber informiert, dass nach Ansicht der belangten Behörde auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens feststehe, dass es sich hinsichtlich der Beschäftigung obiger Personen um gültige Dienstverhältnisse handle und daher eine Rückerstattung der Sozialversicherungsbeiträge nicht in Betracht käme.
4. Mit Email vom 29.10.2015 langte bei der belangten Behörde eine Säumnisbeschwerde ein, in der vorgebracht wird, dass das Schreiben der belangten Behörde vom 12.10.2015 im Wesentlichen den Rechtsstandpunkt der belangten Behörde beschreibe, jedoch keinen formell bekämpfbaren Bescheid darstelle.
5. Mit Schreiben vom 27.11.2015 teilte die belangte Behörde dem Vertreter der beschwerdeführenden Sachwalterin mit, dass im Rahmen einer Akteneinsicht die Möglichkeit geboten werde, vom Ergebnis der Beweisaufnahme Kenntnis zu erlangen.
6. Mit E-Mail vom 07.12.2015 wurden dem Vertreter der beschwerdeführenden Sachwalterin die bezughabenden Aktenbestandteile übermittelt.
7. Mit den drei beschwerdegegenständlichen Bescheiden stellte die belangte Behörde sodann die Vollversicherungspflicht nach dem ASVG und die Arbeitslosenversicherungspflicht nach dem AlVG der XXXX von 01.07.2008 bis 29.10.2013, des XXXX von 01.06.2008 bis 31.08.2013 sowie der XXXX von 01.02.2012 bis 31.08.2013 auf Grund ihrer Beschäftigung bei Frau Mag. XXXX fest.
8. Gegen diese drei Bescheide richtet sich die vorliegende Beschwerde, die im Wesentlichen damit begründet wird, dass Frau Mag. XXXX in den gegenständlichen Zeiträumen auf Grund ihrer Geschäftsunfähigkeit keine arbeitsrechtlichen und in der Folge auch keine sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisse, welche eine Beitragspflicht begründen würden, eingehen habe können.
9. Am 12.02.2016 einlangend legte die belangte Behörde die Beschwerde samt den Bezug habenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Entscheidung wird folgender Sachverhalt zugrunde gelegt:
a) Beschäftigung von XXXX
Frau XXXX (die Ex-Schwiegertochter von Frau Mag. XXXX ) wurde im Zeitraum von 01.07.2008 bis 28.02.2011 als Hauswirtschafterin im Haushalt der Frau Mag. XXXX und von 01.03.2011 bis 15.10.2013 als Hausbesorgerin der Liegenschaft von Frau Mag. XXXX tätig und unterlag dabei ihrem Weisungsrecht.
Als Hauswirtschafterin verrichtete sie diverse Haushaltstätigkeiten, wie insbesondere kochen, putzen und Wäsche waschen.
Die Arbeitszeit betrug 15 Stunden pro Woche von 10:00 bis 13:00 Uhr, wofür sie von Frau Mag. XXXX als Entgelt € 400,-- pro Monat erhielt.
Als Hausbesorgerin verrichtete sie übliche Hausbesorgertätigkeiten, wie Fenster putzen, das Fegen des Hofes und Reinigen des Gebäudes und erhielt hierfür von Frau Mag. XXXX als Entgelt € 450,-- pro Monat.
Es erfolgte jeweils rechtzeitig eine Anmeldung/Ummeldung zur Sozialversicherung.
Es bestand die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung.
b) Beschäftigung von XXXX
XXXX wurde im Zeitraum von 01.06.2008 bis 28.02.2011 als Hausarbeiter und ab 01.03.2011 als Hausverwalter der Liegenschaft der Frau Mag. XXXX tätig und unterlag dabei ihrem Weisungsrecht.
Seine Arbeitszeit betrug je nach Aufwand durchschnittlich ca. 15 Stunden pro Woche.
Als Hausarbeiter unterstützte er den Hausmeister bei seiner Arbeit, wobei das Fensterputzen, Lampentauschen und diverse Reparaturen im Haus zu seinen Aufgaben zählten. Ferner beauftragte und beaufsichtigte er Reparaturen, sofern diese von Nöten waren.
Als Hausverwalter gehörten die Buchhaltung und Steuerangelegenheiten, der Schriftverkehr mit Unternehmen, die Abrechnung mit den Mietern und die Einhebung der Mieten zu seinen Aufgaben.
Ferner wurden von ihm als Hausverwalter Sanierungsarbeiten in Auftrag gegeben.
Als Hausarbeiter erhielt er von Frau Mag. XXXX als Entgelt € 400,-- pro Monat, als Hausverwalter € 450,-- pro Monat.
Es erfolgte jeweils rechtzeitig eine Anmeldung/Ummeldung zur Sozialversicherung.
Es bestand die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung.
c) Beschäftigung von XXXX
XXXX wurde im Zeitraum von 01.02.2012 bis 31.08.2013 gegen Entgelt als Hauswirtschafterin im Haushalt der Frau Mag. XXXX , bis zu dessen Tod auch für deren Ehegatten, tätig und unterlag dabei ihrem Weisungsrecht.
Zu ihren Aufgaben zählten alle in einem Haushalt notwendigen Arbeiten, wie putzen, Wäsche waschen, kochen etc., aber auch das Vorbereiten von Medikamenten sowie die Unterstützung beim Duschen.
Die Arbeitszeit betrug von Montag bis Freitag zumeist von 9:00 Uhr bis 20:00 Uhr 55 Wochenstunden. Der monatliche Nettolohn, den sie dafür von Frau Mag. XXXX erhielt, betrug € 1.000,-- plus Urlaubs- und Weihnachtsgeld.
Es erfolgte rechtzeitig eine Anmeldung zur Sozialversicherung.
Es bestand die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen Arbeitsleistung.
Die unter a) bis c) genannten Tätigkeiten wurden allesamt für Rechnung von Frau Mag. XXXX ausgeübt, die (alleinige) Hauseigentümerin der Liegenschaft XXXX ist, wo sie auch wohnt und wo die oben angeführten Tätigkeiten ausgeübt wurden.
Die (Ex) Schwiegertochter sowie der Sohn der Beschwerdeführerin waren bei der Indienstnahme von Frau XXXX anwesend.
Der festgestellte Sachverhalt ergibt sich aus den diesbezüglichen unstrittigen Feststellungen der belangten Behörde, die auf den niederschriftlichen Angaben der unter a) bis c) genannten Personen vor der belangten Behörde basieren.
Die rechtzeitige An- bzw. Ummeldung der Dienstverhältnisse zur WGKK ist im Akt dokumentiert.
Da die Anmeldung als Dienstnehmer/in erfolgte und sich aus den Verwaltungsakten nichts Gegenteiliges ergibt, ist von einer grundsätzlich persönlichen Arbeitsverpflichtung der Betroffenen auszugehen.
Das (alleinige) Eigentum von Frau Mag. XXXX an der Liegenschaft XXXX ergibt sich aus einem von der belangten Behörde eingeholten Grundbuchsauszug.
Seitens der Vertretung der beschwerdeführenden Sachwalterin wurde lediglich bestritten, dass Frau Mag. XXXX in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen nicht geschäftsfähig gewesen sei. Wie im Folgenden dargelegt erübrigen sich jedoch weitere Feststellungen dazu.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 ASVG das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.
Im vorliegenden Fall liegt eine Angelegenheit vor, die auf Antrag eine Senatsentscheidung unter Beteiligung fachkundiger Laienrichter erfordert (Feststellung der Versicherungspflicht). Da die Beschwerdeführerin einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat die Entscheidung durch einen Senat mit Laienrichterbeteiligung zu erfolgen.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Zu A)
Die im beschwerdegegenständlichen Zeitraum (01.06.2008 bis 15.10.2013) anzuwendenden maßgebenden Rechtsvorschriften lauten:
§ 4 ASVG in den Fassungen BGBl. I Nr. 132/2005, BGBl. I Nr. 83/2009, BGBl. I Nr. 62/2010, BGBl. I Nr. 17/2012 und BGBl. I Nr. 89/2012:
"Vollversicherung
§ 4. (1) In der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder gemäß den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgenommen ist, noch nach § 7 nur eine Teilversicherung begründet:
1. die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer;
14. die den Dienstnehmern im Sinne des Abs. 4 gleichgestellten Personen.
(2) Dienstnehmer im Sinne dieses Bundesgesetzes ist, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gelten jedenfalls Personen, die mit Dienstleistungsscheck nach dem Dienstleistungsscheckgesetz (DLSG), BGBl. I Nr. 45/2005, entlohnt werden. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer nach § 47 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 2 EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist, es sei denn, es handelt sich um
1. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. a oder b EStG 1988 oder
2. Bezieher von Einkünften nach § 25 Abs. 1 Z 4 lit. c EStG 1988, die in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zu einer Gebietskörperschaft stehen oder
3. Bezieher/innen von Geld- oder Sachleistungen nach dem Freiwilligengesetz.
(3) Aufgehoben.
(4) Den Dienstnehmern stehen im Sinne dieses Bundesgesetzes Personen gleich, die sich auf Grund freier Dienstverträge auf bestimmte oder unbestimmte Zeit zur Erbringung von Dienstleistungen verpflichten, und zwar für
1. einen Dienstgeber im Rahmen seines Geschäftsbetriebes, seiner Gewerbeberechtigung, seiner berufsrechtlichen Befugnis (Unternehmen, Betrieb usw.) oder seines statutenmäßigen Wirkungsbereiches (Vereinsziel usw.), mit Ausnahme der bäuerlichen Nachbarschaftshilfe,
2. eine Gebietskörperschaft oder eine sonstige juristische Person des öffentlichen Rechts bzw. die von ihnen verwalteten Betriebe, Anstalten, Stiftungen oder Fonds (im Rahmen einer Teilrechtsfähigkeit),
wenn sie aus dieser Tätigkeit ein Entgelt beziehen, die Dienstleistungen im wesentlichen persönlich erbringen und über keine wesentlichen eigenen Betriebsmittel verfügen; es sei denn,
a) dass sie auf Grund dieser Tätigkeit bereits nach § 2 Abs. 1 Z 1 bis 3 GSVG oder § 2 Abs. 1 BSVG oder nach § 2 Abs. 1 und 2 FSVG versichert sind oder
b) dass es sich bei dieser Tätigkeit um eine (Neben)Tätigkeit nach § 19 Abs. 1 Z 1 lit. f B-KUVG handelt oder
c) dass eine selbständige Tätigkeit, die die Zugehörigkeit zu einer der Kammern der freien Berufe begründet, ausgeübt wird oder
d) dass es sich um eine Tätigkeit als Kunstschaffender, insbesondere als Künstler im Sinne des § 2 Abs. 1 des Künstler-Sozialversicherungsfondsgesetzes, handelt.
(5) Aufgehoben.
(6) Eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 1 schließt für dieselbe Tätigkeit (Leistung) eine Pflichtversicherung gemäß Abs. 4 aus.
(7) Aufgehoben."
§ 539a ASVG in der Fassung BGBl. Nr. 201/1996:
"Grundsätze der Sachverhaltsfeststellung
§ 539a. (1) bis (4) ...
(5) Die Grundsätze, nach denen
1. die wirtschaftliche Betrachtungsweise,
2. Scheingeschäfte, Formmängel und Anfechtbarkeit sowie
nach den §§ 21 bis 24 der Bundesabgabenordnung für Abgaben zu beurteilen sind, gelten auch dann, wenn eine Pflichtversicherung und die sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten nach diesem Bundesgesetz zu beurteilen sind."
§ 23 BAO in der Fassung BGBl. Nr. 194/1961:
"3. Scheingeschäfte, Formmängel, Anfechtbarkeit.
§ 23. (1) bis (2) ...
(3) Ist ein Rechtsgeschäft wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit nichtig, so ist dies für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
(4) bis (5) ..."
Fallbezogen ergibt sich daraus Folgendes:
Die vorliegende Beschwerde wird im Wesentlichen damit begründet, dass Frau Mag. XXXX in den gegenständlichen Zeiträumen auf Grund ihrer Geschäftsunfähigkeit keine arbeitsrechtlichen und in der Folge auch keine sozialversicherungsrechtlichen Dienstverhältnisse, welche eine Beitragspflicht begründen würden, abschließen habe können.
Dem ist jedoch entgegenzuhalten, dass gemäß der Bestimmung des § 23 Abs. 3 BAO, die gemäß § 539a Abs. 5 ASVG auch bei der Beurteilung der Pflichtversicherung nach dem ASVG und der sich daraus ergebenden Rechte und Pflichten zur Anwendung gelangt, die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts wegen eines Formmangels oder wegen des Mangels der Rechts- oder Handlungsfähigkeit für die Erhebung der Abgaben insoweit und so lange ohne Bedeutung ist, als die am Rechtsgeschäft beteiligten Personen dessen wirtschaftliches Ergebnis eintreten und bestehen lassen.
Dies ist vorliegend der Fall, zumal die mitbeteiligten Dienstnehmer den Feststellungen zufolge in den beschwerdegegenständlichen Zeiträumen für Rechnung von Frau Mag. XXXX tätig wurden, wobei gemäß § 35 ASVG auch die Indienstnahme durch Mittelspersonen, wie etwa durch den Sohn bzw. die (Ex)Schwiegertochter der Beschwerdeführerin, der Begründung der Dienstgebereigenschaft von Frau Mag. XXXX nicht entgegenstünde.
Da der wirtschaftliche Erfolg der erbrachten Leistungen Frau Mag. XXXX als Eigentümerin der Liegenschaft bzw. Empfängerin der Leistungen unabhängig von ihrer Geschäftsfähigkeit zu Gute kam, kommt es vorliegend auf eine allfällige zivilrechtliche Nichtigkeit des den Leistungen zu Grunde liegenden Rechtsgeschäfts nicht an (vgl. VwGH 22.07.215, 2011/13/0067). Somit wäre auch dann vom Vorliegen sozialversicherungsrechtlicher Dienstverhältnisse auszugehen, wenn Frau Mag. XXXX , wie vom Vertreter der beschwerdeführenden Sachwalterin behauptet, tatsächlich von Anfang an geschäftsunfähig gewesen wäre und somit zivilrechtlich gar keine Dienstverhältnisse eingehen hätte können.
Insofern ist daher auf das Vorbringen der mangelnden Geschäftsfähigkeit von Frau Mag. XXXX nicht weiter einzugehen und können auch Feststellungen dazu (allenfalls in Form der Einholung eines weiteren Sachverständigengutachtens) unterbleiben.
Gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 ASVG sind die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung pflichtversichert (vollversichert); sie sind nach § 1 Abs. 1 lit. a AIVG 1977 arbeitslosenversichert, wenn sie nach gesetzlichen Vorschriften in der Krankenversicherung pflichtversichert sind.
Auf Grund der Bestimmung des § 4 Abs. 2 ASVG ist als Dienstnehmer anzusehen, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt ist.
Ob bei der Erfüllung einer übernommenen Arbeitspflicht (also der Beschäftigung) die Merkmale persönlicher Abhängigkeit einer Person vom Arbeitsempfänger gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen, hängt davon ab, ob nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch die Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist. Unterscheidungskräftige Kriterien dieser Abgrenzung sind nur die Bindung des Beschäftigten an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht, während das Fehlen anderer Umstände (wie zum Beispiel die längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeit) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt (vgl. VwGH 84/08/0002 u.a.).
Gemäß § 35 Abs. 1 ASVG gilt als Dienstgeber im Sinne des ASVG derjenige, für dessen Rechnung der Betrieb (die Verwaltung, die Hauswirtschaft, die Tätigkeit) geführt wird, in dem der Dienstnehmer (Lehrling) in einem Beschäftigungs(Lehr)verhältnis steht, auch wenn der Dienstgeber den Dienstnehmer durch Mittelspersonen in Dienst genommen hat oder ihn ganz oder teilweise auf Leistungen Dritter an Stelle des Entgeltes verweist.
Den Feststellungen zufolge wurden die mitbeteiligten Dienstnehmer in den von der belangten Behörde festgestellten Zeiträumen gegen Entgelt für Frau Mag. XXXX tätig und unterlagen deren Weisungsrecht, wobei sie die Tätigkeit (grundsätzlich) persönlich auszuüben hatten. Damit ist von einer Beschäftigung in persönlicher Abhängigkeit auszugehen.
Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die nach der Rechtsprechung ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. VwGH 02.12. 2013, Zl. 2013/08/0191; 21.02.2001, Zl. 96/08/0028).
Da auch das Arbeitsentgelt jeweils die Geringfügigkeitsgrenze überstieg, liegen gegenständlich sämtliche Voraussetzungen für eine Beschäftigung auf Grund von Dienstverhältnissen gemäß § 4 Abs. 1 Z 1 iVm Abs. 2 ASVG zu Frau Mag. XXXX als Dienstgeberin vor.
Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen.
Entfall der mündlichen Verhandlung
Das Bundesverwaltungsgericht erachtete die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG nicht für erforderlich, da der festgestellte Sachverhalt zur Beurteilung der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde hinreichend geklärt erschien.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die vorliegende Entscheidung folgt in allen wesentlichen Rechtsfragen der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, die in den rechtlichen Erwägungen zu Spruchpunkt A) an der jeweiligen Stelle zitiert wird.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.