W146 2130426-2•BVwG W146 2130426-2
W146 2130426-2Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2016
Ansehen des Amtes, Dienstpflichtverletzung, Justizwachebeamter,<br/>Misshandlung, Strafhaft, Suspendierung, Verdachtsgründe, wesentliche<br/>Interessen des Dienstes
W146 2130426-2/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des GrInsp XXXX , vertreten durch: Dr. Christian STOCKER, gegen den Bescheid der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 11.05.2016, XXXX , betreffend Suspendierung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
BEGRÜNDUNG:
I. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter in der Justizanstalt XXXX .
2. Am 11.04.2016 erstellte Mag. XXXX einen Aktenvermerk, dem zu entnehmen ist, dass sich XXXX zum Zeitpunkt des Gesprächs in einem besonders gesicherten Haftraum nach § 103 Abs. 1 StVG befunden habe.
XXXX habe im Gespräch angegeben, dass er sich aufgrund des folgenden Sachverhaltes und der zugrundeliegenden psychischen Verfassung massiv an den Armen selbst verletzt habe. Gestern habe ihn ein stark nach Alkohol riechender und alkoholisiert wirkender Beamte durch die Speiseklappe beschimpft ("Schwein") und beim Schließen seine Finger darin eingezwickt. Derselbe Beamte habe ihn, nachdem XXXX sich selbst verletzt habe und in den Beobachtungshaftraum verbracht werden habe sollen, dabei mit den Füßen getreten.
3. Am 11.04.2016 erfolgte eine allgemeinmedizinische Untersuchung von XXXX durch XXXX .
4. Mit Schreiben vom 11.04.2016 übermittelte der Leiter der Justizanstalt XXXX der Oberstaatsanwaltschaft Wien Unterlagen betreffend XXXX und ersuchte um Prüfung, ob ein gerichtlich zu verfolgender Tatbestand vorliege.
5. Mit Schreiben vom 12.04.2016 berichtete der Leiter der Justizanstalt XXXX der Generaldirektion für den Strafvollzug des Bundesministeriums für Justiz den Verdacht einer strafbaren Handlung durch einen Justizwachebeamten gegen den Untersuchungshäftling XXXX
.
6. Mit Bescheid der Generaldirektion des Bundesministeriums für Justiz vom 13.04.2016 wurde der Beschwerdeführer vorläufig suspendiert. Demnach bestehe der begründete Verdacht, dass er den jugendlichen Insassen XXXX , geboren am XXXX , HNR.: XXXX , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX am 10.04.2016 geschlagen und getreten habe und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen habe. Da seine Belassung im Dienst wegen der Art der zur Last gelegten Dienstpflichtverletzung das Ansehen des Amts und wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würde, werde er nach § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vom Dienst vorläufig suspendiert.
7. Mit Schreiben vom 13.04.2016 übermittelte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, an die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz eine Ausfertigung des Bescheides über die vorläufige Suspendierung des Beschwerdeführers samt Bezug habender Akten mit dem Ersuchen um Kenntnisnahme sowie weiterer Veranlassung.
8. Am 12.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme des XXXX zum Vorfall vom 10.04.2016. Am 14.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von XXXX , XXXX sowie des Beschwerdeführers ebenfalls zum Vorfall vom 10.04.2016. Am 28.04.2016 erfolgte eine niederschriftliche Einvernahme von XXXX .
9. Mit Schreiben vom 29.04.2016 übermittelte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen ein Ersuchen des Beschwerdeführers um Übermittlung einer Abschrift des Disziplinaraktes an das Oberlandesgericht XXXX .
10. Dem Rechtsanwalt des Beschwerdeführers wurde die Einsichtnahme in beide vorliegende Videoaufzeichnungen gewährt.
11. Mit dem beschwerdegegenständlichen Bescheid vom 11.05.2016, XXXX , verfügte die belangte Behörde die Suspendierung des Beschwerdeführers.
Begründend wurde ausgeführt, am 14.04.2016 sei bei der Disziplinarkommission der Bescheid des Bundesministeriums für Justiz, Generaldirektion, vom 13.04.2016, XXXX , eingelangt, mit dem der Beschwerdeführer wegen des Verdachts, er habe am 10.04.2016 den am XXXX geborenen (und sohin jugendlichen) Insassen XXXX , HNR XXXX , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX geschlagen und getreten und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen, gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 mit sofortiger Wirkung vorläufig vom Dienst suspendiert worden sei.
Gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 BDG 1979 habe die Dienstbehörde die vorläufige Suspendierung eines Beamten zu verfügen, wenn durch seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet werden würden. Nach Abs. 3 leg. cit. sei jede vorläufige Suspendierung unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden habe. Der von der Dienstbehörde angenommene Tatverdacht habe sich auf der Basis der mit den vorliegenden Videoaufzeichnungen in sinnstiftender Übereinstimmung stehenden Angaben des XXXX als zur Dringlichkeit verdichtet. Die Videoaufzeichnungen würden insbesondere die Darstellung des Untersuchungsgefangenen, wonach ihm der Beschwerdeführer am 10.04.2016 einen Tritt in die Wade versetzt habe (ON 1, S 47), belegen. Darüber hinaus sei auf der Videoaufzeichnung auch zu erkennen gewesen, dass der Beschwerdeführer dem Untersuchungsgefangenen bereits bei der Ankunft vor dem Haftraum der Krankenabteilung einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzt habe. In Anbetracht dieser aus den Videoaufzeichnungen zweifelsfrei hervorgehenden Verfehlungen hätten sich zur Entscheidung über die Suspendierung weiterführende Erhebungen erübrigt. Unzweifelhaft würden die dem Beschwerdeführer angelasteten körperlichen Übergriffe auf einen Insassen - im Fall des verdachtskonformen Schuldnachweises - Verletzungen der ihm gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 obliegenden allgemeinen Dienstpflichten, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen, darstellen, habe doch ein Justizwachebeamter jegliche ungerechtfertigte Misshandlung der von ihm beaufsichtigten Insassen zu unterlassen (§§ 83 Abs. 1, 312, 313 StGB). Die wiederholte und in der Intensität gesteigerte Verletzung dieser besonders wichtigen Dienstpflichten habe nicht bloß das Ansehen des Amtes des Beschwerdeführers gefährdet, sondern auch im Hinblick auf die erhebliche Gefahr der abermaligen Tatausführung das wesentliche dienstliche Interesse am Unterbleiben derartiger Aggressionshandlungen. Demnach sei gemäß § 112 Abs. 1 Z 3 und Abs. 3 BDG 1979 die (endgültige) Suspendierung des BF zu verfügen.
12. Am 30.05.2016 erstatte das Bundesministerium für Justiz, Generaldirektion für den Strafvollzug und den Vollzug freiheitsentziehender Maßnahmen, als Dienstbehörde eine Disziplinaranzeige gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachts einer Dienstverletzung gemäß § 43 Abs. 1 BDG 1979 iVm § 91 leg. cit.
13. Gegen den Bescheid vom 11.05.2016, XXXX , erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 07.06.2016 rechtzeitig Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie des Verfahrensmangels wegen nicht ausreichender Sachverhaltsermittlung und führte im Wesentlichen aus, entgegen der Begründung des Bescheids habe die Verdachtslage für eine Suspendierung nicht ausgereicht.
Zum ersten Video führte er aus, dass zusammenfassend Folgendes zu sehen gewesen sei, der Haftraum von XXXX habe sich am äußersten rechten Randbereich des Videos befunden. Die Türe zu diesem Haftraum sei in dem Video nur sehr klein sichtbar gewesen. Beim Öffnen der Türe zum Haftraum des XXXX sei der Beschwerdeführer kaum zu erkennen gewesen. Man habe lediglich seine linke Schulter gesehen und eine Bewegung des Kollegen des Beschwerdeführers, XXXX , hin zum Eingang des Haftraumes. Der Beschwerdeführer habe die Türe aufgehalten. XXXX habe kurz den Beinbereich des XXXX durchsucht, während dieser mit ausgestreckter Hand auf den Beschwerdeführer gezeigt habe. XXXX sei aus dem Haftraum herausgekommen, habe wild mit den Händen gestikuliert und habe sich von seiner Körpersprache her aufgebracht und aggressiv verhalten. Der Beschwerdeführer habe seine Hand vor den Körper gehalten - offenbar um den Insassen zu beschwichtigen und Abstand zu halten. Auf dem Video sei erkennbar gewesen, dass es in diesem Abschnitt nicht zu einer Berührung gekommen sei. In der Folge sei es zu einer Ausholbewegung des XXXX mit dem Arm gekommen, jedoch zu keinem Schlag. Danach habe offenbar der Beschwerdeführer mit seiner linken Hand versucht, nach der rechten Hand des XXXX zu greifen. Auf dem ersten Video sei daher weder ein Schlag, noch ein Tritt, noch ein versuchter Schlag oder Tritt des BF zu erkennen gewesen.
Zum zweiten Video führte er aus, XXXX sei von beiden Beamten zum Beobachtungsraum geführt worden. Voran sei XXXX gegangen, dann XXXX , dahinter sei der Beschwerdeführer gegangen. Als XXXX stehen geblieben sei, um die Türe zum Beobachtungsraum aufzusperren, habe XXXX versucht, am Gang geradeaus weiter und somit an XXXX vorbei zu gehen. In diesem Moment habe der Beschwerdeführer von hinten mit seiner rechten Hand auf die rechte Schulter von XXXX gegriffen. Dass es sich dabei um einen Schlag gehandelt habe, sei nicht zu erkennen gewesen. Es habe eher so gewirkt, als habe der Beschwerdeführer versucht, XXXX zurückzuhalten, damit dieser nicht an der Türe des Beobachtungsraumes vorbei und weiter den Gang entlang gehe. In Anschluss an diese Berührung durch den Beschwerdeführer habe XXXX den rechten Arm in die Höhe gerissen und habe sich nach rechts umgedreht. Er habe sich dann mit abgewinkeltem Arm gegen den Beschwerdeführer gestellt, wobei er eine offensive Körperhaltung eingenommen habe und dabei etwas zum Beschwerdeführer gesagt habe. XXXX sei einen Schritt zurückgetreten und habe XXXX zu verstehen gegeben, in den Beobachtungsraum hineinzugehen. Der Beschwerdeführer sei links versetzt und etwas weiter weg von XXXX gestanden, als dieser den Beobachtungsraum betreten habe. In diesem Moment habe der Beschwerdeführer mit seinem rechten Fuß, ähnlich einem Fußballer, eine bodennahe seitliche Bewegung in Richtung XXXX Unterschenkel getätigt. XXXX sei bei dieser Bewegung nicht vom Bein des Beschwerdeführers berührt worden, denn er habe keinerlei körperliche Reaktion - kein Zucken, keine Veränderung der Körperhaltung, kein Sturz, kein Umdrehen gezeigt. Danach habe XXXX mit seiner linken Hand XXXX an der rechten Schulter berührt und habe diesem etwas zu verstehen gegeben, woraufhin sich XXXX sich noch einmal umgedreht habe, bevor er in den Beobachtungsraum hineingegangen sei. Am Ende des Videos hätten beide Beamte den Beobachtungsraum bei offener Türe betreten, bevor sie diesen (nach der Leibesvisitation) wieder verlassen hätten und danach die Türe geschlossen hätten und weggegangen seien. In diesem Video sei weder eindeutig ein Schlag noch ein Tritt zu erkennen gewesen. Die Bewegung, die offenbar als Schlag gedeutet worden sei, sei eine nonverbale Korrektur der Gehrichtung gewesen. Bei der Fußbewegung, die als Tritt gedeutet worden sei, habe es sich um eine Bewegung des Beschwerdeführers gehandelt, die einerseits ins Leere gegangen sei und andererseits auch nicht den Zweck gehabt habe, XXXX zu treffen, sondern mit der der Beschwerdeführer lediglich seinem Frust über das unangenehme Verhalten des XXXX Ausdruck verleihen habe wollen.
Zum Aktenvermerk des psychologischen Dienstes wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es sich bei diesem Aktenvermerk der Psychologin nicht um eine fachliche Stellungnahme zur "psychischen Verfassung" des XXXX gehandelte habe. Es sei auch keine Bewertung der Glaubwürdigkeit dieser Aussagen aus fachlicher Sicht zu entnehmen gewesen. Auch seien keine Aussagen der Psychologin zu der Art und Weise, in der XXXX seine Aussagen zu Protokoll gegeben habe oder über sonstige Begleitumstände enthalten gewesen. Die Psychologin habe lediglich 1:1 wiedergegeben, was XXXX selbst angegeben habe. Dazu werde auf die nachstehenden Ausführungen zur Glaubwürdigkeit der Angaben von XXXX verwiesen. Weiters sei dieser Aktenvermerk offenbar unrichtig, soweit darin von "massiven" Schnittverletzungen die Rede gewesen sei. Wie sich aus dem Schreiben des Leiters der Justizanstalt XXXX vom 11.04.2016 entnehmen habe lassen, habe es sich nämlich lediglich um "oberflächliche Schnittverletzungen am linken Unterarm" gehandelt, was auch im Einklang mit dem Ergebnis der Untersuchung durch den Anstaltsarzt XXXX vom 11.04.2016 stehen würde.
Zur Glaubwürdigkeit des Insassen XXXX wurde ausgeführt, wenn die Beschimpfung des XXXX durch den BF als "Schwein" tatsächlich stattgefunden hätten - was bestritten werde - so stelle sich die Frage, warum XXXX in der Einvernahme angegeben habe, "Ich musste lachen und fragte, warum sind alle Algerier Schweine." Im Gespräch mit der Psychologin habe er seine (offenbar schlechte) "psychische Verfassung" als Grund für die Selbstverletzungen angegeben, was im Zusammenhang mit dem Lachen und dem eher aggressiven Auftreten, wie es den beiden Videos zu entnehmen gewesen sei, nicht zusammen passen würde. Auch die Angaben des XXXX im Hinblick auf die angebliche Alkoholisierung des Beschwerdeführers - welche tatsächlich jedoch nicht vorgelegen sei - sei weder belegt gewesen noch belegbar. Weder sei in den beiden Videos aus den Bewegungen des Beschwerdeführers eine Alkoholisierung erkennbar gewesen, noch sei diese anderweitig nachgewiesen worden. Nachdem sich der gesamte Vorfall von der Speiseklappe bis zur Ankunft im Beobachtungsraum in einem Zeitraum von 17.00 bis 18.00 ereignet habe, habe es auch nicht sein können, dass eine Alkoholisierung auf den Videoaufnahmen aufgrund einer zwischenzeitigen Ausnüchterung bereits verflogen gewesen sei. Auch aus der Einvernahme des XXXX vom 14.04.2016 habe sich ergeben, dass weder eine entsprechende Atemluft noch ein unsicherer oder schwankenden Gang erkennbar gewesen sei. In der Einvernahme vom 12.04.2016 habe XXXX weiter angegeben, "Der Beamte mit dem weißen Oberteil stand in der Türe und zog mich an der verletzten Hand aus dem Haftraum. Beide Beamte konnten meinen blutigen Arm sehen. Der mit dem dunklen Oberteil begann sofort mit beiden flachen Händen im Bereich meines Gesichts auf mich einzuschlagen. Ich hob zum Schutz meine Hände vors Gesicht." Als "der mit dem dunklen Oberteil" sei der Beschwerdeführer bezeichnet worden. Aus dem ersten Video sei klar ersichtlich gewesen, dass sich dieser Vorfall so nicht abgespielt habe. Es habe, wie man auf dem Video gesehen habe, in diesem Bereich nicht einmal Körperkontakt gegeben. Auch XXXX , der sich mit XXXX den Haftraum geteilt habe, habe in seiner Einvernahme am 14.04.2016 nicht angegeben, dass dieser Vorfall sich so ereignet habe. Weiters habe XXXX in dieser Einvernahme angegeben, "Ich wurde auf dem ganzen Weg vom Beamten mit dem weißen Oberteil fest am Nacken sowie an meinem verletzten linken Oberarm gepackt. Dies tat mir sehr weh." Auch in diesem Zusammenhang habe sich aus dem Video ergeben, dass XXXX die Unwahrheit gesagt habe. XXXX sei nämlich vor XXXX gegangen und habe, wie man auf den Aufnahmen deutlich erkennen habe können, dabei keinen Körperkontakt zu XXXX gehabt. Danach habe es geheißen, "Ich wurde vom Beamten mit dem blauen Oberteil, ich meine den betrunkenen, gegen die Wade getreten. [...] Durch den Tritt gegen die Wade fiel ich hin und wurde durch beide Beamte gegen meinen Oberkörper getreten. Der Betrunkene kniete sich hin und schlug mich mehrmals mit der flachen Hand." Auch diese Angabe würde im Widerspruch zu der Sequenz stehen, die man im zweiten Video gesehen habe, worin erkennbar gewesen sei, dass XXXX nach dem "Lufttritt" des Beschwerdeführers nicht zu Boden gefallen sei. Auch hätte XXXX nach den Tritten auf den Oberkörper Hämatome aufweisen müssen, was nach dem Akteninhalt nicht belegt worden sei. Erst gegen Ende all dieser angeblichen Vorfälle habe XXXX angegeben, "Die ganze Situation war sehr unangenehm für mich und ich hatte große Angst."
Auch in diesem Punkt habe das Video andere Schlüsse zugelassen, wenn man die Körpersprache von XXXX beobachtet habe. XXXX habe auf diesen Aufnahmen wie ein sehr unangenehmer Insasse gewirkt, der sich gegenüber den Beamten respektlos und aggressiv gebärdet habe. Der Bescheid sei inhaltlich nicht auf die Einvernahme des XXXX vom 14.04.2016 eingegangen, was zu einer mangelhaften Sachverhaltsfeststellung geführt habe. Demzufolge habe XXXX über den Beschwerdeführer geschimpft und gesagt, "Ich ficke diesen Beamten."
Weiter habe XXXX angegeben, "Auf dem ganzen Weg vom Haftraum 37 bis zum Beobachtungshaftraum haben Grlnsp. XXXX und der Insasse verbale Diskussionen bzw. Auseinandersetzungen gehabt."
Zu den Einvernahmeprotokollen von XXXX , XXXX und des Beschwerdeführers wurde ausgeführt, in dem Bescheid sei nicht auf die Einvernahme des XXXX eingegangen worden. Daraus würden sich weitere Widersprüchlichkeiten ergeben. So habe XXXX etwa ausgesagt, er habe, gleich nachdem die Türe zu seinem Haftraum geschlossen und XXXX weggebracht worden sei, jemanden fallen gehört. Aus den Videoaufnahmen sei klar ersichtlich gewesen, dass vor der Türe dieses Haftraumes niemand zu Fall gekommen sei und sich diese Begebenheit anders zugetragen habe. Zur Glaubwürdigkeit des XXXX habe sich auch einiges aus dem letzten Absatz des Einvernahmeprotokolls entnehmen lassen, demzufolge die Zimmerdecke von ganz alleine heruntergefallen sei und die Vergrößerung des Loches in der Decke sozusagen gesundheitlichen Zwecken gedient habe, da man in diesem Haftraum verhindern habe wollen, durch weitere Teile der Decke verletzt zu werden. Es habe nicht ausgeschlossen werden können, dass sich die Insassen bei den Manipulationen an der Decke an den Fingern verletzt hätten.
Zusammengefasst wurde ausgeführt, soweit die Disziplinarkommission angegeben habe, dass sich "in Anbetracht dieser aus den Videoaufzeichnungen zweifelsfrei hervorgehenden Verfehlungen" zur Entscheidung über die Suspendierung weiterführende Erhebungen erübrigen würden, so sei dem nicht zuzustimmen. Es würden - wie bereits dargelegt worden sei - begründete Bedenken gegen die von der Behörde angenommene Verdachtslage gegen den Beschwerdeführer bestehen. Der Sachverhalt sei im Hinblick auf die dem Beschwerdeführer angelasteten Taten nicht hinreichend ermittelt worden, weshalb das Verfahren in diesem Punkt mangelhaft sei. Ohne ausreichende Objektivierung der Angaben des XXXX sei die ausschließlich auf seine Angaben gestützte Verdachtslage keinesfalls ausreichend und tragfähig gewesen im Sinne der von der Judikatur geforderten hinreichenden Anhaltspunkte, die die Annahme der Wahrscheinlichkeit einer Begehung von Dienstpflichtverletzungen rechtfertigen würde (VwGH 25.08.1987, ÖJZ 1988, 537), um darauf die sofortige Dienstsuspendierung zu begründen. Durch die genannten Videoaufzeichnungen seien gerade keine Taten des Beschwerdeführers belegt worden, die das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährden würden. Insbesondere würden die Tatbestandselemente der von der Disziplinarkommission ins Treffen geführten Tatbestände nicht erfüllt werden. Weder eine Körperverletzung noch eine Schädigung an der Gesundheit iSd § 83 Abs 1 StGB noch das Zufügen seelischer oder körperlicher Qualen bzw. Schädigen der Gesundheit bzw. der körperlichen oder geistigen Entwicklung des XXXX iSd § 312 StGB sei objektiviert worden. Insbesondere sei nicht ausgeführt worden, worin die Disziplinarkommission eine "wiederholte und in ihrer Intensität gesteigerte Verletzung" der Dienstpflichten durch den Beschwerdeführer gesehen habe und woraus sie die "erhebliche Gefahr der abermaligen Tatausführung" abgeleitet habe. Der Beschwerdeführer habe sich bisher in Ausübung seines Dienstes tadellos verhalten und keinerlei Anlass zu derartigen Vermutungen gegeben. Vielmehr sei es so, dass das gesteigerte Aggressionspotential der Inhaftierten und die Zunahme der Anzahl der Insassen unter dem psychologisch nicht ausreichend geschulten Personal der Justizwache zu vermehrter Frustration geführt habe und sich dies im Bezug auf den Beschwerdeführer bisher aufgrund seiner Erfahrung und Besonnenheit nicht auf sein dienstliches Verhalten ausgewirkt habe. Sein bisheriges Wohlverhalten in Zusammenschau mit dem Interesse des Beschwerdeführers an einem unveränderten und aufrechten Dienstverhältnis würden jedenfalls gegen die Annahme einer Wiederholungsgefahr sprechen. Folglich würden die Voraussetzungen für eine Suspendierung des Beschwerdeführers vom Dienst nicht vorliegen und der Bescheid sei wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts aufzuheben.
14. Der Spruch des Einleitungsbeschluss der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.06.2016 in der Disziplinarsache gegen den Beschwerdeführer lautete wie folgt (im Original):
"Gemäß § 123 Abs. 1 BDG 1979 wird gegen den am XXXX geborenen XXXX ein Disziplinarverfahren geführt.
Gegen den genannten Disziplinarbeschuldigten richtet sich der Verdacht, er habe am 10. April 2016 in XXXX die Pflichten nach § 43 Abs. 1 und Abs. 2 BDG 1979, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen und in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt, dadurch schuldhaft verletzt, dass er den am XXXX geborenen (und sohin jugendlichen) Insassen XXXX , HNR XXXX , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX geschlagen und getreten und dadurch Dienstpflichtverletzungen nach § 91 BDG 1979 begangen."
15. Mit Berichtigungsbescheid vom 07.07.2016 wurde der Spruch des Einleitungsbeschlusses der Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz vom 22.06.2016 dahingehend berichtigt, dass die Wortfolge "...gegen den am XXXX geborenen XXXX ..." durch "...gegen den am XXXX geborenen XXXX XXXX " ersetzt wurde.
16. Mit Schriftsatz vom 13.07.2016 (eingelangt beim BVwG am 22.07.2016) legte die Disziplinarkommission beim Bundesministerium für Justiz den Verwaltungsakt - ohne, dass die belangte Behörde von der Möglichkeit einer Beschwerdevorentscheidung Gebrauch gemacht hatte - dem BVwG zur Entscheidung vor.
17. Mit Schriftsatz vom 27.07.2016 wurde die Benachrichtigung der Staatsanwaltschaft Wien vom 15.07.2016 über die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer gemäß §§ 83 (1), 313 StGB vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der 1974 geborene Beschwerdeführer steht in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis als Justizwachebeamter in einer Justizanstalt.
Die Beschwerde wurde fristgerecht eingebracht und ist zulässig.
Dem Beschwerdeführer wird folgende Dienstpflichtverletzung im Verdachtsbereich vorgeworfen, und zwar, dass er am 10.04.2016 den am XXXX geborenen und sohin jugendlichen Insassen XXXX , HNR XXXX , im Zuge dessen Verlegung in den Beobachtungshaftraum der Krankenabteilung der Justizanstalt XXXX geschlagen und getreten und hiedurch eine Dienstpflichtverletzung nach § 43 Abs. 1 BDG 1979 begangen habe.
Die belangte Behörde stützte sich im verfahrensgegenständlichen Bescheid beim Tatverdacht auf die vorliegenden Videoaufzeichnungen sowie auf die Angaben des XXXX .
Es bestehen substantiierte Anhaltspunkte für diese Verdachtsgründe.
Die Feststellungen zur Person ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt.
Zu den Feststellungen zum Sachverhalt ist auszuführen, dass das Gericht Einsicht in die Videoaufzeichnungen nahm und bereits aufgrund dieser den Tatverdacht der belangten Behörde nachvollziehen konnte.
Bezüglich des Verdachtes, es sei ein Tritt vorgelegen, führte der Beschwerdeführer in der Beschwerde selbst aus: "In diesem Moment machte der Beschwerdeführer mit seinem rechten Fuß, ähnlich einem Fußballer, eine bodennahe seitliche Bewegung in Richtung XXXX Unterschenkel. XXXX ist bei dieser Bewegung nicht vom Bein des Beschwerdeführers berührt worden, denn er zeigt keinerlei körperliche Reaktion - kein Zucken, keine Veränderung der Körperhaltung, kein Sturz, kein Umdrehen. [...] Bei der Fußbewegung, die als Tritt gedeutet wird, dürfte es sich um eine Bewegung des Beschwerdeführers gehandelt haben, die einerseits ins Leere ging und andererseits auch nicht den Zweck hatte, XXXX zu treffen, sondern mit der der Beschwerdeführer lediglich seinem Frust über das unangenehme Verhalten des XXXX Ausdruck verleihen wollte". Wenn der Beschwerdeführer eine Bewegung ähnlich einem Fußballer in Richtung des Unterschenkels des XXXX machte - wie er selbst ausführte - wäre es geradezu lebensfremd, wenn man nicht von einem Tritt ausgehen würde. Weiters stützt sich der Verdacht auch auf die niederschriftliche Einvernahme des XXXX , demnach sei er von einem Beamten mit dem blauen Oberteil (damit gemeint: der Beschwerdeführer) gegen die Wade getreten worden. Auch vor der Psychologin gab er an, derselbe Beamte (damit gemeint: der Beschwerdeführer) habe ihn, nachdem er sich selbst verletzt habe und in den Beobachtungsraum habe verbracht werden sollen, mit den Füßen getreten. Die Annahme der belangten Behörde, die Bewegung als Tritt in die Wade zu deuten, ist lebensnah und nachvollziehbar. Bereits aufgrund der Videoaufzeichnung liegt ein begründeter Verdacht vor. Die Darstellung des Beschwerdeführers, demnach XXXX XXXX keine körperliche Reaktion gezeigt habe sowie, dass die Bewegung ins Leere gegangen sei und der Beschwerdeführer lediglich seinem Frust über das unangenehme Verhalten des XXXX Ausdruck verleihen habe wollen, ist im Hinblick auf das vorliegende Video nicht geeignet, den begründeten Verdacht zu zerstreuen. XXXX zeigt auch sehr wohl eine körperliche Reaktion und sieht auf sein Bein und den Beschwerdeführer, allerdings nur kurz, da er sogleich von XXXX in den Beobachtungsraum geschubst wurde. Im Übrigen würde ein "Lufttritt" aus Frustration wohl nicht gegen den Körper ausgeführt werden, sondern in eine andere Richtung, so zB Richtung Wand.
Der Beschwerdeführer führte bezüglich des Schlages in der Beschwerde aus: "Als XXXX stehen bleibt um die Türe zum Beobachtungsraum aufzusperren, versucht XXXX am Gang geradeaus weiter und somit an XXXX vorbei zu gehen. In diesem Moment greift der Beschwerdeführer von hinten mit seiner rechten Hand auf die rechte Schulter des XXXX . Dass es sich dabei um einen Schlag handelt, ist nicht zu erkennen. Es wirkt eher so, als habe der Beschwerdeführer versucht, XXXX zurück zu halten, damit dieser nicht an der Türe des Beobachtungsraumes vorbei und weiter den Gang entlang geht. [...]
Die Bewegung, die offenbar als Schlag gedeutet wird, dürfte eine nonverbale Korrektur der Gehrichtung gewesen sein." Auch die verharmlosende Darstellung des Beschwerdeführers ist nicht geeignet den Verdacht, der sich auf die Videoaufzeichnung gründet, zu entkräften. Die Annahme der belangten Behörde, diese Bewegung als Schlag zu deuten, ist jedenfalls nachvollziehbar. Tatsächlich führte der Beschwerdeführer einen Faustschlag gegen das rechte Schulterblatt des XXXX aus, ein Griff auf die rechte Schulter stellt diese Bewegung nicht dar. Aufgrund der Videoaufzeichnung liegen ausreichende Verdachtsmomente vor, die die Annahme rechtfertigen, dass der Beschwerdeführer dem XXXX einen Schlag gegen dessen rechte Schulter versetzte.
Zum Vorbringen bezüglich der Verletzung im Punkt 3 der Beschwerde ist auszuführen, dass diese ohnehin nicht relevant ist, weil Gegenstand des Verfahrens nur der Tritt und der Schlag sind. Auch schadet es nicht, dass der Aktenvermerk der Psychologin bloß die Angaben des XXXX wiedergibt.
Zusammengefasst ist bereits aufgrund der Videoaufzeichnung von einer begründeten Verdachtslage auszugehen und war die Darstellung der Handlung des Beschwerdeführers insgesamt lebensfremd und deshalb nicht geeignet den begründeten Tatverdacht zu entkräften.
Auch das Vorbringen, der Insasse XXXX sei nicht glaubwürdig und es sei im Bescheid nicht auf die Einvernahmen des XXXX und des XXXX eingegangen worden sowie, dass der Sachverhalt nicht hinreichend ermittelt worden sei, geht insofern ins Leere, als ohnehin am Video eindeutig Handlungen zu erkennen sind, die einen konkreten Verdacht begründen. Der Beschwerdeführer übersieht, dass lediglich ein begründeter Verdacht vorliegen muss; die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung noch nicht nachgewiesen sein (Vgl. dazu VwGH 29.11.2002, 95/09/0039).
Art. 131 B-VG regelt die grundsätzliche Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts hinsichtlich der Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Das Dienstrecht und damit auch das Disziplinarrecht der Beamten ist gem. Art. 10 Abs. 1 Z 16 B-VG ebenso wie das Heeresdisziplinarrecht (als militärische Angelegenheit gem. Art 102 Abs. 2 B-VG) unmittelbar von Bundesbehörden zu vollziehen.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen eine Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I 2013/33 idgF (VwGVG), geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Vom Beschwerdeführer wurde die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt und konnte auch im Hinblick darauf, dass der für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit des bekämpften Bescheides notwendige Sachverhalt den Akten zu entnehmen war und einer weiteren Klärung in einer Verhandlung nicht bedurfte, von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Gegenstand gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG abgesehen werden. Insbesondere war im gegenständlichen Verfahren nicht zu prüfen, ob der Beschwerdeführer tatsächlich Dienstpflichtverletzungen begangen hat, somit war nicht über Schuld und Strafe zu urteilen, sondern ob hinreichende konkrete Verdachtsgründe für eine Suspendierung rechtfertigende Dienstpflichtverletzung vorliegen. Art 6 Abs. 1 EMRK steht im derzeitigen Verfahrensstadium dem Entfall einer mündlichen Verhandlung nicht entgegen, da es sich bei der Suspendierung um eine einen Teil des Disziplinarverfahrens darstellende, bloß vorläufige, auf die Dauer des Disziplinarverfahrens beschränkte Maßnahme handelt, somit zivile Rechte im Sinne des Art. 6 Abs. 1 EMRK mit der gegenständlichen Entscheidung nicht verändert oder gestaltet werden (vgl. VwGH vom 15.05.2008, Zl. 2006/09/0240).
Zu A)
3.1. Gesetzliche Grundlagen, Judikatur und Literatur
§ 43 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 - BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 153/2009, lautet:
"§ 43. (1) Der Beamte ist verpflichtet, seine dienstlichen Aufgaben unter Beachtung der geltenden Rechtsordnung treu, gewissenhaft, engagiert und unparteiisch mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln aus eigenem zu besorgen.
(2) Der Beamte hat in seinem gesamten Verhalten darauf Bedacht zu nehmen, dass das Vertrauen der Allgemeinheit in die sachliche Wahrnehmung seiner dienstlichen Aufgaben erhalten bleibt."
§ 112 BDG 1979, BGBl. Nr. 333/1979 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 210/2013, lautet:
"§ 112. (1) Die Dienstbehörde hat die vorläufige Suspendierung einer Beamtin oder eines Beamten zu verfügen,
1. wenn über sie oder ihn die Untersuchungshaft verhängt wird oder
2. wenn gegen sie oder ihn eine rechtswirksame Anklage wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts vorliegt und sich die Anklage auf die Tatbegehung ab dem 1. Jänner 2013 bezieht oder
3. wenn durch ihre oder seine Belassung im Dienst wegen der Art der ihr oder ihm zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen das Ansehen des Amtes oder wesentliche Interessen des Dienstes gefährdet würden.
Die Staatsanwaltschaft hat die zuständige Dienstbehörde umgehend vom Vorliegen einer rechtswirksamen Anklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten wegen eines in § 20 Abs. 1 Z 3a angeführten Delikts zu verständigen.
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 210/2013)
(3) Jede vorläufige Suspendierung ist unverzüglich der Disziplinarkommission mitzuteilen, die über die Suspendierung innerhalb eines Monats zu entscheiden hat. Die vorläufige Suspendierung endet spätestens mit rechtskräftiger Entscheidung der Disziplinarkommission oder des Bundesverwaltungsgerichts über die Suspendierung. Ab dem Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission hat diese bei Vorliegen der in Abs. 1 genannten Voraussetzungen die Suspendierung zu verfügen.
(3a) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt steht gegen die Entscheidung der Disziplinarkommission, gemäß Abs. 3 keine Suspendierung zu verfügen, und gegen die Aufhebung einer Suspendierung durch die Disziplinarkommission das Recht der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zu.
(4) Jede Suspendierung, auch eine vorläufige, hat die Kürzung des Monatsbezuges der Beamtin oder des Beamten auf zwei Drittel für die Dauer der Suspendierung zur Folge. Die Dienstbehörde, ab Einlangen der Disziplinaranzeige bei der Disziplinarkommission diese, hat auf Antrag der Beamtin oder des Beamten oder von Amts wegen die Kürzung zu vermindern oder aufzuheben, wenn und soweit das monatliche Gesamteinkommen der Beamtin oder des Beamten und ihrer oder seiner Familienangehörigen, für die sie oder er sorgepflichtig ist, die Höhe des Mindestsatzes im Sinne des § 26 Abs. 5 PG 1965 nicht erreicht.
(4a) Nimmt die Beamtin oder der Beamte während der Suspendierung eine erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung auf oder weitet eine solche aus oder übt sie oder er während der Suspendierung eine unzulässige Nebenbeschäftigung aus, erhöht sich die Kürzung des Monatsbezugs gemäß Abs. 4 um jenen Teil, um den ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung ein Drittel ihres oder seines Monatsbezugs übersteigen. Zu diesem Zweck hat die Beamtin oder der Beamte unverzüglich ihre oder seine Einkünfte aus dieser Nebenbeschäftigung bekannt zu geben. Kommt sie oder er dieser Pflicht nicht nach, so gilt der ihrer oder seiner besoldungsrechtlichen Stellung entsprechende Monatsbezug als monatliches Einkommen aus der Nebenbeschäftigung.
(5) Die Suspendierung endet spätestens mit dem rechtskräftigen Abschluss des Disziplinarverfahrens. Fallen die Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, vorher weg, so ist die Suspendierung von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben.
(6) Die Beschwerde gegen eine (vorläufige) Suspendierung oder gegen eine Entscheidung über die Verminderung (Aufhebung) der Bezugskürzung hat keine aufschiebende Wirkung.
(7) Wird die Bezugskürzung auf Antrag des Beamten vermindert oder aufgehoben, so wird diese Verfügung mit dem Tage der Antragstellung wirksam."
Allgemeine Voraussetzung für eine Suspendierung im Sinne des BDG 1979 ist, dass schwerwiegende Dienstpflichtverletzungen zur Last gelegt werden. Es genügt im Sinne der Rechtsprechung des VwGH ein entsprechend konkreter Verdacht ("begründeter Verdacht" iSd § 109 Abs. 1 BDG); die Dienstpflichtverletzung muss zum Zeitpunkt der Suspendierung auch noch nicht nachgewiesen sein (VwGH 20.11.2001, 2000/09/0133; 29.11.2002, 95/09/0039; 4.9.2003, 2000/09/0202).
Nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH handelt es sich bei einem konkreten Verdacht um "hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte", aus denen nach der Lebenserfahrung mit Wahrscheinlichkeit auf ein Vergehen geschlossen werden kann (VwGH 27.6.2002, 2001/09/0012; 29.4.2004, 2001/09/0086; 16.9.2009, 2009/09/0121).
Die Berechtigung zur Verfügung der Suspendierung liegt allein in dem Bedürfnis, noch vor der Klärung der Frage des Vorliegens einer Dienstpflichtverletzung in der abschließenden Entscheidung über die angemessene Disziplinarstrafe des Beamten, eine den Verwaltungsaufgaben und dem Dienstbetrieb dienende, vorübergehende Sicherungsmaßnahme zu treffen. Die Suspendierung eines Beamten gehört demnach in die Reihe jener vorläufigen Maßnahmen, die in zahlreichen Verfahrensgesetzen vorgesehen sind, um einen Zustand vorübergehend zu ordnen, der endgültig erst aufgrund des in der Regel einen längeren Zeitraum beanspruchenden förmlichen Verfahrens geregelt wird, und dadurch Nachteile und Gefahren - insbesondere für das allgemeine Wohl - abzuwehren und zu verhindern. Im Hinblick auf diese Funktion der Suspendierung können an die in der Begründung eines die Suspendierung verfügenden Bescheides darzulegenden Tatsachen, die den Verdacht einer Dienstpflichtverletzung begründen, keine übertriebenen Anforderungen gestellt werden. Ähnlich wie beim Einleitungsbeschluss (an den ebenfalls Rechtsfolgen geknüpft sind) muss das dem Beamten im Suspendierungsbescheid zur Last gelegte Verhalten, das im Verdachtsbereich als Dienstpflichtverletzung erachtet wurde, nur in groben Umrissen beschrieben werden. Die einzelnen Fakten müssen nicht bestimmt, das heißt in den für eine Subsumtion relevanten Einzelheiten beschrieben werden. In der Begründung des Suspendierungsbescheides ist darzulegen, warum sich nach dem geschilderten Verhalten der Verdacht einer die Suspendierung rechtfertigenden Dienstpflichtverletzung ergibt (VwGH, 27.06.2002, 2000/09/0053 und 27.02.2003, 2001/09/0226, und die jeweils darin angegebene Judikatur).
Verschulden bzw. die Strafbemessung sind - anders als im nachfolgenden Disziplinarverfahren - im Suspendierungsverfahren nicht zu beurteilen (VwGH 30.06.2004, 2001/09/0133).
Es ist ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass bei Beurteilung der Schwere einer Dienstpflichtverletzung gemäß § 93 Abs. 1 BDG als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung (etwa als Exekutivbeamten) oblag (Hinweis E 21.02.2001, Zl. 99/09/0133, und E 20.11.2001, Zl. 2000/09/0021). An dieser Auffassung hat sich auch durch das E VS vom 14.11.2007, Zl. 2005/09/0115, nichts Grundsätzliches geändert (VwGH 15.05.2008, 2006/09/0073).
3.2. Beurteilung des konkreten Sachverhaltes
Nach dem hier einschlägigen § 112 Abs. 1 Z 3 BDG war im Gegenstand zu prüfen, ob eine begründete Verdachtslage hinsichtlich einer Dienstpflichtverletzung vorliegt und diese wegen ihrer Art wesentliche Interessen des Dienstes bei Belassung des Beschwerdeführers im Dienst gefährdet.
3.2.1. Zum Verdacht und zur Schwere der Dienstpflichtverletzung
Gemäß § 20 Abs. 1 StVG besteht der Zweck des Strafvollzuges vornehmlich darin, dem Strafgefangenen zu einer rechtschaffenen und den Erfordernissen des Gemeinschaftslebens angepassten Lebenseinstellung zu verhelfen und ihn abzuhalten, schädlichen Neigungen nachzugehen. Als Beamter der Justizwache hat der Beschwerdeführer Strafgefangene daher nicht nur zu überwachen, sondern auch erzieherisch dabei zu unterstützen, alles zu unterlassen, was die Sicherheit und Ordnung in der Anstalt oder sonst die Verwirklichung der Grundsätze des Strafvollzuges gefährden könnte. Dazu zählt auch untrennbar die Verpflichtung des Beamten, die rechtlich geschützten Werte - dienstlich und außerdienstlich - zu beachten und durch eigenes Verhalten Vorbildwirkung zu üben.
Der Verdacht, der Beschwerdeführer als Justizwachebeamter habe den Insassen XXXX geschlagen und getreten, ist jedenfalls geeignet, eine Verletzung der Dienstpflichten des § 43 Abs. 1 BDG 1979 darzustellen.
Ein derartiges Verhalten ist nicht mit der Erwartung des Gesetzgebers vereinbar, dass die geltenden Gesetze und Vorschriften gerade von jenen eingehalten werden, die dazu beitragen sollen, Straftäter wieder auf den richtigen Weg zu bringen. Der VwGH hat bereits mehrfach festgestellt, dass es als gravierend ins Gewicht fällt, wenn ein Beamter durch die ihm vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen gerade jene Werte verletzt, deren Schutz ihm in seiner Stellung oblag.
Die belangte Behörde hat nachvollziehbar und für eine Überprüfung ausreichend begründet die im Verdachtsbereich zur Last gelegten Dienstpflichtverletzungen dargestellt.
Das Beschwerdevorbringen des Beschwerdeführers war insgesamt nicht geeignet, die von der belangten Behörde erkannte Verdachtslage insbesondere aufgrund der vorliegenden Videoaufzeichnung zu erschüttern (siehe oben Feststellungen und Beweiswürdigung).
Dass die Staatsanwaltschaft zwischenzeitig die Einstellung des Verfahrens gegen den Beschwerdeführer wegen §§ 83 (1), 313 StGB verfügte, ist für das gegenständliche Verfahren unerheblich, da gemäß § 112 Abs. 5 BDG bei einem Wegfall der Umstände, die für die Suspendierung der Beamtin oder des Beamten maßgebend gewesen sind, diese von der Disziplinarkommission unverzüglich aufzuheben wäre.
Gegenstand dieses Beschwerdeverfahrens ist hingegen die Frage, ob der Ausspruch der Suspendierung durch die Disziplinarkommission rechtmäßig war, was bereits bejaht wurde.
3.2.2. Zur Gefährdung wesentlicher dienstlicher Interessen
Wie die Disziplinarkommission zu Recht ausgesprochen hat, war die Suspendierung zur Hintanhaltung weiterer Verletzungen wesentlicher dienstlicher Interessen auszusprechen.
Für die Sicherheit und Ordnung einer Justizvollzugsanstalt wäre es äußerst kontraproduktiv, sollten unter den Insassen der Anstalt Misshandlungen durch Justizwachebeamte bekannt werden.
Sowohl der Dienstgebers als auch die Allgemeinheit erwarten sich von Justizwachebeamten, dass diese ihren anspruchsvollen Dienst vorschriften- und gesetzeskonform verrichten, sodass die beschriebenen vorgeworfenen Handlungen ohne jeden Zweifel geeignet sind, das Ansehen der Justiz zu schädigen und wesentliche dienstliche Interessen zu verletzen.
Zusammengefasst kann eine Rechtswidrigkeit des verfahrensgegenständlichen Bescheides nicht erkannt werden, weshalb die Beschwerde abzuweisen war.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf die in Pkt. II.2.1. dargestellte Rechtsprechung wird verwiesen.
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