BVwG W123 2127444-1

W123 2127444-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2016

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Regest

Asylgewährung von Familienangehörigen, Familienverfahren

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BVwG W123 2127444-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W123.2127444.1.00

Spruch

W123 2127448-1/7E

W123 2127444-1/5E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Michael ETLINGER als Einzelrichter über die Beschwerden von

1. ) XXXX , geb. XXXX , und

2. ) XXXX , geb. XXXX ,

beide StA. Afghanistan,

bei 2.) gesetzlich vertreten durch XXXX ,

gegen die Spruchpunkte I. der Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl

1. ) vom 27.04.2016, Zl. 1085173203/151235009, und

2. ) vom 27.04.2016, Zl. 1085178003/151235017,

zu Recht erkannt:

A)

1. ) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. ) Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Die Erstbeschwerdeführerin (W123 2127448-1) und ihr Sohn, der Zweitbeschwerdeführer (W123 2127444-1), beide afghanische Staatsangehörige, reisten gemeinsam mit dem Ehemann der Erstbeschwerdeführerin (W123 2127447-1) illegal und schlepperunterstützt in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am 31.08.2015 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz (der Zweitbeschwerdeführer dabei gesetzlich vertreten durch seine Mutter, die Erstbeschwerdeführerin).

2. Im Rahmen ihrer Erstbefragung bei der Landespolizeidirektion Wien am 01.09.2015, gab die Erstbeschwerdeführerin an, sie sei geboren in Teheran, Iran, wo sie zwölf Jahre die Grundschule besucht und maturiert habe. Ihre Eltern, ihr Bruder und eine Schwester würden im Iran leben. Eine Schwester lebe in Afghanistan. Vor ca. drei Monaten habe die Erstbeschwerdeführerin Teheran verlassen und sei ausgereist. Zum Fluchtgrund führte sie an, ihr Ehemann und sie seien ineinander verliebt gewesen. Weil ihre Eltern nicht einverstanden gewesen seien, dass sie heiraten würden, hätten sie beschlossen, von dort zu flüchten. Die Erstbeschwerdeführerin befürchte, dass ihr Vater ihren Ehemann töten möchte, weil dieser sie ohne Zustimmung geheiratet habe.

3. In der niederschriftlichen Einvernahme am 18.04.2016 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Niederösterreich, gab die Erstbeschwerdeführerin im Wesentlichen an, sie gehöre der Volksgruppe der Tadschiken an und sie sei Schiitin. Ihre Familie sei bereits sehr lange im Iran, vermutlich seit ca. 30 Jahren. Sie sei noch nie in Afghanistan gewesen. Ihr Sohn habe keine eigenen Fluchtgründe. Ihre Schwester lebe mit ihrer Familie in Herat, Afghanistan. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch noch weitschichtige Verwandte in Ghazni, Kabul und Herat (sechs Tanten und ein Onkel mütterlicherseits und ein Onkel väterlicherseits).

Zum Fluchtgrund führte die Erstbeschwerdeführerin an, ihre Eltern hätten sie mit ihrem Cousin väterlicherseits verheiraten wollen. Sie habe das nicht gewollt. Sie habe ca. am 18.06.2011 ihren jetzigen Ehemann kennen gelernt und sie hätten sich verliebt. Ihre Familie sei nicht einverstanden gewesen, da der Ehemann ein Hazara sei. Dann seien sie geflohen und hätten am 30.06.2013 traditionell geheiratet. Nach ihrer Flucht aus dem Elternhaus seien sie für sieben Monate nach XXXX gezogen. Eines Tages habe der Bruder der Erstbeschwerdeführerin ihren Mann auf der Straße gesehen und ihn geschlagen. Daraufhin hätten sie die Wohnung gewechselt und seien ca. ein Jahr und vier Monate in XXXX aufhältig gewesen. Nach einiger Zeit hätten die Verwandten sie wiedergefunden. Der Bruder, der Cousin und der Schwager der Erstbeschwerdeführerin hätten am 22.06.2015 ihren Mann geschlagen. Der Bruder habe versucht, die Erstbeschwerdeführerin gegen ihren Willen mitzunehmen und habe gesagt, sie hätte die Familie entehrt und deshalb würden sie sie und den Ehemann umbringen. Als ein Nachbar zu Hilfe gekommen sei, seien diese geflüchtet. Daraufhin seien sie zu einem Cousin ihres Ehemannes in XXXX , in der Nähe von XXXX , gezogen und dann nach zwei Wochen am 12.07.2015 nach Europa ausgereist. Sie hätten sich nicht an die iranischen Behörden gewandt. Wenn der Vater nicht mit der Ehe einverstanden sei, sei im Iran die Ehe nämlich ungültig und illegal. Es habe die Gefahr bestanden, dass die Erstbeschwerdeführerin der Zina beschuldigt würde. Nach Afghanistan könne sie nicht, da die Sicherheitslage für Hazara sehr schlecht sei, und in den drei großen Städten habe sie überall Verwandte und diese würden sie finden. Nach Ansicht ihrer Familie habe sie diese entehrt und ihr Onkel väterlicherseits könnte sie dort ausfindig machen und umbringen. Die Erstbeschwerdeführerin habe ihr Leben nicht so wie im Iran weiterführen wollen, sondern sich bilden und etwas erreichen wollen. Sie sei immer schon gerne zur Schule gegangen, habe auch die Universität besuchen wollen, diese Möglichkeit habe sie im Iran nicht gehabt. Wenn sie nach Afghanistan zurückgekehrt wäre, hätte sie das auch nicht machen können. Jetzt wolle sie sich hier bilden, arbeiten und ein Leben aufbauen und sie wolle das auch für ihren Sohn. Die Erstbeschwerdeführerin legte eine iranische Aufenthaltskarte, ein Abschlusszeugnis der 12. Klasse sowie eine Deutschkursbestätigung vor.

4. Mit den angefochtenen Bescheiden des BFA vom 27.04.2016 wurde der Antrag der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt I.). Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wurde den Beschwerdeführern der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II.) und ihnen gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 27.04.2017 erteilt (Spruchpunkt III.).

4. a. Im Bescheid betreffend die Erstbeschwerdeführerin wurde begründend im Wesentlichen ausgeführt, sie habe glaubhaft gemacht, dass sie im Iran geboren worden sei und ihr Lebensmittelpunkt seither im Iran gewesen sei. Dass sie im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung durch die Onkel bzw. seitens ihrer Familienangehörigen - im Zusammenhang mit ihrer Flucht aus dem Elternhaus wegen einer drohenden Zwangsverheiratung und ihrer Eheschließung - zu befürchten hätte, habe sie jedoch nicht glaubhaft machen können. Es sei davon auszugehen, dass das Gesamtvorbringen jeglicher Realität entbehre. Sie habe sich bei der Darstellung der Fluchtgründe auf vage, abstrakte und widersprüchliche Behauptungen beschränkt. Trotz ausufernder Schilderungen rund um ihre Fluchtgründe habe sie kaum nachvollziehbare Details genannt. Sie habe keine konkreten Angaben zu ihrer zwangsweisen Verehelichung gemacht (geplanter Zeitpunkt, nähere Umstände, Person des zukünftigen Bräutigams). Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Personen ohne soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan seien gefährdet, in eine existenzielle Notlage zu geraten. Die Erstbeschwerdeführerin verfüge lediglich über entfernte Verwandtschaft in Afghanistan und sei dort auch nicht ortskundig, da sie im Iran geboren und aufgewachsen sei. Somit sei subsidiärer Schutz zuzuerkennen.

4. b. Im Bescheid betreffend den Zweitbeschwerdeführer wurde ausgeführt, seine gesetzliche Vertreterin, die Mutter (die Erstbeschwerdeführerin), habe für ihn keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Es wurde auf die Beweiswürdigung im Verfahren der Mutter verwiesen. Seine gesetzliche Vertretung habe nicht glaubhaft machen können, in Afghanistan einer asylrelevanten Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt zu sein. Da auch keinem anderen Familienmitglied der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, komme eine Zuerkennung aufgrund des vorliegenden Familienverfahrens nicht in Betracht. Der subsidiäre Schutz wurde mit der gleichen Begründung wie bei der Erstbeschwerdeführerin zuerkannt.

5. Am 30.05.2016 brachten die Beschwerdeführer - fristgerecht - Beschwerde gegen Spruchpunkt I. der unter 4. genannten Bescheide ein. Darin wurde vorgebracht, die Erstbeschwerdeführerin habe ohne die Zustimmung ihrer Eltern geheiratet. Die Ehe sei somit nach islamischem Gesetz nicht gültig zustande gekommen. Ihr Mann würde daher der Brautentführung beschuldigt und beide könnten außerdem wegen außerehelichem Geschlechtsverkehr angeklagt werden, da beides nach der Scharia verboten sei. Zudem fühle sich die Familie der Erstbeschwerdeführerin durch ihr Davonlaufen und die Heirat in ihrer Familienehre gekränkt und sehe sich nun gezwungen, ihrer Ehre durch Ermordung der Erstbeschwerdeführerin und ihres Mannes wieder herzustellen. Die Erstbeschwerdeführerin habe in mehreren Städten Afghanistans Familie. In Kabul etwa lebe ihr Onkel väterlicherseits, der sehr traditionell sei und sich als Bruder ihres Vaters als dessen nächster Vertreter ansehe. Durch Mundpropaganda würde der Onkel früher oder später vom Aufenthaltsort des Paares erfahren. Weiters habe die Erstbeschwerdeführerin ihr ganzes und ihr Mann beinahe sein ganzes Leben im (schiitischen) Iran verbracht, wo die Lebensrealität westlicher und liberaler sei. Heimkehrende Afghanen würden oft als Verräter wahrgenommen und dadurch ergebe sich auch eine besondere Gefahr der Verfolgung durch die (sunnitisch extremistischen) Taliban bzw. die in Afghanistan immer stärker werdenden Daesh. Zu berücksichtigen sei auch die besonders gefährdete Stellung der Erstbeschwerdeführerin als Frau, die den Wunsch habe, selbständig zu sein, eine weiterführende Ausbildung zu verfolgen, später berufstätig zu sein und ihr eigenes Geld zu verdienen. Sie habe bereits im Iran 12 Schulklassen besucht, ihr "Diplom" (etwa wie Matura) mit Spezialisierung auf Mathematik und Physik erworben und auch die zentrale Aufnahmeprüfung an den staatlichen Universitäten im Bereich IT bestanden. Sie wolle hier unbedingt studieren, am besten im Bereich IT, und später in diesem Bereich auch berufstätig sein. Sie würde aufgrund ihres Bildungswunsches und ihres selbstbewussten und selbständigen Lebensstils in Afghanistan mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit Verfolgungen durch die Bevölkerung und/oder der Taliban oder auch des IS ausgesetzt sein.

6. Am 12.08.2016 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht statt. Die Niederschrift lautet auszugsweise:

R: Wie hat sich der Alltag im Familienleben für Sie im Iran mit Ihrem Mann gestaltet?

BF1: Dadurch, dass mein Mann und ich ohne Erlaubnis meiner Eltern geheiratet haben, mussten wir vor ihnen fliehen. Ich hatte immer Angst, von ihnen gefunden zu werden und daher gehe ich kaum außer Haus. Mein Mann erledigte alles, was außerhalb des Hauses zu tun war. Er behandelte mich immer sehr gut. Wir trafen jede Entscheidung gemeinsam und er unterstützte mich auch zu Hause bei der Arbeit.

R: Haben Sie im Iran die Universität besucht?

BF1: Ich habe keine Universität besucht, ich habe einen Vorbereitungslehrgang für den Unibesuch abgeschlossen. Die Universität hat mich auch aufgenommen, aber ich konnte aus Angst, dass meine Eltern mich finden könnten, nicht zur Uni gehen.

R: Was haben Sie sonst im Iran gemacht, wenn Sie zu Hause waren? Was haben Sie den ganzen Tag gemacht?

BF1: Ich habe die Zeit zum Lernen und Lesen genutzt. Ich habe gekocht und den Haushalt geführt, dann wurde ich schwanger und musste mich um mein Lebe kümmern.

R: Wie spielt sich jetzt der Alltag für Sie in Österreich ab?

BF1: Als wir im Flüchtlingsheim waren, ist eine Freundin zu mir gekommen und hat mir Deutsch gelernt. Nachdem Erhalt des "subsidiären Schutzes" sind wir nach Wien umgezogen und haben eine Wohnung angemietet. Ich bin zum AMS gegangen und habe um einen Deutschkurs angesucht, aber nachdem es für meinen Sohn keinen Kindergartenplatz gegeben hat, konnte ich keinen Kurs besuchen. Ich bin nun auf der Suche nach einem Platz in einem Privatkindergarten und sobald mein Sohn dort angemeldet ist, werde ich einen Deutschkurs besuchen.

[...]

R: Wo gehen Sie einkaufen?

BF1: Lebensmittel kaufe ich im "HOFER" und im "Pennymarkt" in der Nähe unserer Wohnung ein und Kleidung im "Primak" und außerdem bekommen wir Gutscheine von "CA", mit denen wir einkaufen können.

R: Gehen Sie alleine einkaufen?

BF1: Ja, ich gehe oft alleine einkaufen, weil mein Mann sowohl Vormittags als auch Nachmittags Deutschkurse besucht. Ich gehe mit meinem Sohn auf die Mariahilfer Straße oder ein Einkaufszentrum in unserer Nähe.

R: Haben Sie österreichische Freunde?

BF1: Ja, es gibt zwei Schwestern, die uns mit ihren Ehemännern besuchen oder uns zu sich einladen. Auch im Flüchtlingsheim hatten wir ein Ehepaar kennengelernt, das uns immer wieder zum Essen eingeladen hat, die Dame ist Direktorin einer Schule.

[...]

R: Warum tragen Sie eigentlich kein Kopftuch?

BF1: Ich mag kein Kopftuch.

R: Haben Sie im Iran eines getragen?

BF1: Im Iran musste ich.

R: Wo sehen Sie die Unterschiede der Stellung der Frau zwischen Iran und Afghanistan und jener die in Österreich?

BF1: Im Gegensatz zu Iran und Afghanistan, dürfen Frauen in Österreich alles machen, was sie wollen. Sie dürfen selbst entscheiden, was sie lernen möchten und wo sie arbeiten möchten. Sie haben alle Freiheiten und sind mit Männern gleichberechtigt. Im Iran und in Afghanistan sind Frauen zweitrangig. Vor einem Gericht im Iran und in Afghanistan zählt die Frau als Zeugin nur die Hälfte eines Mannes. Außerdem werden in Afghanistan und im Iran Frauen nicht als Menschen geschätzt und sie werden diskriminiert und ungerecht behandelt. Ich habe in Österreich mitbekommen, dass Frauen arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen und weder ihre Väter noch Ehemänner, ihnen etwas vorschreiben können.

R: Was können Sie über Österreich erzählen, was wissen Sie darüber?

BF1: Österreich hat eine Fläche von 82.000 qkm, 8 Mio. Einwohner, es gibt neun Bundesländer und acht Nachbarstaaten. Die Sprache ist Deutsch, die Währung Euro. Hier herrscht eine Gleichberechtigung, vor dem Gesetz sind alle gleich. Es herrscht eine Demokratie. Es werden alle Religion in Österreich akzeptiert, solange sie im Rahmen der Gesetze ausgeübt werden. Sowohl die Behörden als auch die Zivilbevölkerung halten sich alle an die Gesetze.

R: Können Sie mir auch etwas über Europa erzählen?

BF1: In Europa gibt es die EU und die jeweiligen Mitgliedsstaaten, auch Österreich ist ein Mitglied der EU. In der EU gibt es keine Grenzen, das bedeutet, dass EU-Bürger kein Visum für die Einreise in ein EU-Land brauchen. Ich vermute, dass Kroatien als letzter Staat der EU beigetreten ist.

R: Was wissen Sie über die USA?

BF1: Der Präsident ist Barak OBAMA, es gibt die Republikaner und die Demokraten. Es ist ein eigener Kontinent mit vielen Bundesstaaten. Die USA verfügt über sehr viel Macht.

R: Wie stellen Sie sich Ihr zukünftiges Leben in Österreich vor?

BF1: Ich möchte zuerst Deutsch lernen und anschließend etwas studieren und danach arbeiten. Ich habe auch den Wunsch, dass mein Sohn eine gute Ausbildung bekommt und in Zukunft arbeitet.

R: Worauf möchten Sie sich spezialisieren?

BF1: Architektur.

R an RB: Möchten Sie noch etwas fragen?

RB an BF1: Was wäre der Unterschied, wenn Sie in Österreich leben oder in Afghanistan? Was können Sie in Afghanistan nicht machen, was Sie in Österreich machen können?

BF1: In Österreich kann ich meine Entscheidungen selbst treffen. Ich kann entscheiden, welchen Beruf ich erlernen möchte und wie ich mich kleiden möchte. In Afghanistan bzw. im Iran dürfte ich diese Entscheidung nicht treffen. Es war für mich schwierig im Iran die Schule zu besuchen, zumal ich meinen Vater ein jedes Mal überzeugen musste. Ich hätte dort keine Freiheiten und müsste mir betreffend meine Bekleidung Vorschriften machen lassen. Ich dürfte auch nicht mit einem fremden Mann reden. In Österreich darf ich aber meinen männlichen Freunden die Hand schütteln und mich mit ihnen unterhalten.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführer und ihren Fluchtgründen:

Die Erstbeschwerdeführerin ist afghanische Staatsangehörige von der Volksgruppe der Tadschiken. Sie wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Sie war noch nie in Afghanistan. Ihre Familie hat bereits vor ihrer Geburt Afghanistan verlassen und ist in den Iran gezogen. Im Iran leben die Eltern, der Bruder und die Schwester der Erstbeschwerdeführerin. Die Erstbeschwerdeführerin hat Onkeln und Tanten in Afghanistan, die in Kabul bzw. Ghazni leben. Die Erstbeschwerdeführerin hat einen Ehemann und ist mit diesem traditionell verheiratet. Mit diesem hat sie einen gemeinsamen Sohn, den Zweitbeschwerdeführer, der ebenfalls afghanischer Staatsangehöriger ist und im Iran geboren wurde.

Es kann festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin "westliches" Verhalten bzw. eine "westliche" Lebensführung angenommen hat.

1.2. Feststellungen zum Herkunftsstaat:

1.2.1. Staatendokumentation (Stand: 21.01. 2016)

Frauen

Während sich die Situation der Frauen seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert hat, bleibt die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 6.11.2015). Es steht außer Frage, dass ein gewisser Fortschritt gemacht wurde, gemeinsam mit Verbesserungen in Richtung Gleichheit. Jedoch waren die Verbesserungen diesbezüglich bescheidener, als ursprünglich erhofft (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen waren auch weiterhin gegeben, teils aufgrund des Wiederauflebens der Tailban und teils aufgrund des großen Einflusses religiöser Traditionalisten. Im November 2014 teilte Präsident Ghani den Mitgliedern der unabhängigen afghanischen Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC) mit, dass sie die Performance seiner Regierung hinsichtlich Menschenrechtsreformen beobachten können und er versprach, Frauenrechte zu fördern. Frauen, die danach streben sich ins öffentliche Leben einzubringen, werden oftmals als "sittenwidrig" verurteilt und gezielt eingeschüchtert, belästigt und es wird ihnen Gewalt angedroht. Nichtsdestotrotz hat Rula Ghani, die Frau des Präsidenten, eine sichtbare Rolle während der Kampagne geführt. Drei Frauen wurden für das Kabinett der Einheitsregierung mit 27 Mitgliedern vorgeschlagen. Zwei der drei nominierten Frauen wurden vom CEO Abdullah ausgewählt und eine vom Präsidenten (USCIRF 30.4.2015). Die Ehefrau des Präsidenten ist eine libanesische Christin (NZZ 8.7.2014).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistan verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht wurde durch die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 erreicht (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Die politische Partizipation von Frauen ist in ihren Grundstrukturen rechtlich verankert und hat sich auf diesem Wege deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor (AA 6.11.2015): Für Frauen sind per Verfassung 68 der 249 Sitze im Unterhaus reserviert (USDOS 25.6.2015). Bei den Parlamentswahlen im Jahr 2010 wurden 69 Frauen gewählt, eine mehr als die Quote vorsieht. Etwa 400 Frauen bewarben sich für die Sitze, was in etwa 16% aller Kandidat/innen ausmacht (CRS 12.1.2015). Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus werden vom Präsidenten vergeben (USDOS 25.6.2015); 17 dieser Sitze sind für Frauen vorgesehen. Derzeit haben Frauen insgesamt 28 Sitze inne (CRS 12.1.2015).

Die im September 2015 von Präsident Ghani initiierten Wahlreformen sehen Frauenquoten von 25 Prozent für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Commission) für Frauen vorgesehen. Die afghanische Regierung hat derzeit 4 Ministerinnen (von insgesamt 25 Ministern) (AA 6.11.2015).

Bildung

Afghanistan illustriert, wie ein Land, das aus einem jahrzehntelangen Krieg heraustritt und in einem andauernden Stadium des Konflikts ist, einen Willen besitzt - gemeinsam mit Gebern - Bildung Priorität einzuräumen. Es ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung von Zugang und Teilnahme an Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Denn Bildung für Frauen ist ein Recht, das den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt wurde (BFA Staatendokumentation 3.2014). Zum Beispiel hat das afghanische Bildungsministerium gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 13.000 Schulen errichtet (USAID 28.9.2015; vgl. USAID 7.2014).

In Bezug auf freie und verpflichtende Bildung besagt Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes, das mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend ist. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Max Planck Institut 27.1.2004). Weiters ist der Staat verpflichtet, zur gleichmäßigen Verbreitung der Bildung in ganz Afghanistan und zur Sicherung der obligatorischen mittleren Schulbildung effektive Programme zu entwickeln und zu verwirklichen (Max Planck Institut 27.1.2004; vgl. BFA Staatendokumentation 3.2014).

Im Jahr 2013 betrug die Zahl aller Schüler, die in unterschiedlichen Arten formaler Bildung eingeschrieben waren etwa 8,35 Millionen, davon waren 39% weiblich. Im Jahr 2013 betrug die Zahl der Lehrer/innen 187.000 - davon 32% Frauen. Etwa 72% aller Lehrer sind weiblich, im Primärbereich sind es 17,4%. In vier Provinzen gab es 5% Lehrerinnen und in 80 der 364 Bezirke gab es gar keine Lehrerinnen (Education for Development 7.7.2015). In ländlichen Gegenden ist die Alphabetenrate dreimal niedriger als in urbanen Gebieten (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Berufstätigkeit

Obwohl Frauen in einer patriarchalen Gesellschaft wesentliche Fortschritte gemacht haben, sind sie noch immer Strömungen des islamischen Konservativismus und einer Missbilligung durch das Herausfordern traditioneller Geschlechterrollen ausgesetzt (BFA Staatendokumentation 3.2014). In Afghanistan ist die Mobilität von Frauen ohne männliche Erlaubnis oder Begleitung durch soziale Traditionen eingeschränkt. Unbegleitete Frauen sind gemeinhin nicht gesellschaftlich akzeptiert (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 16.11.2015; BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Speziell in den ländlichen Gebieten ist die Mobilität außerhalb des Hauses aus kulturellen Gründen limitiert. Daher sind Frauen hauptsächlich in häusliche Aktivitäten involviert. Frauen, die im Haushalt oder der Landwirtschaft arbeiten, beteiligen sich unbezahlt am wirtschaftlichen Wohl des Haushalts. Die Betreuung von Nutztieren ist in Afghanistan traditionell Frauensache. Es existieren regionale Unterschiede vor allem zwischen Stadt und Land, wo ein Großteil der Bevölkerung bezahlt und unbezahlt im Haushalt arbeitet (BFA Staatendokumentation 3.2014). Gleichzeitig ist es für viele Frauen immer noch sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 6.11.2015).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der weibliche Raum für Führung bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichheit werden auch weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als bloß symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Etwa 24.1% der Regierungsmitarbeiter/innen waren im Jahr 2013 Frauen, im Vergleichszeitraum 2012 waren es 21,1%. Arbeitende Frauen waren, Berichten zufolge, Schwierigkeiten ausgesetzt: sexuelle Belästigung, fehlende Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten.

Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten davon, bedroht und misshandelt zu werden (USDOS 25.6.2015).

Frauen in den afghanischen Sicherheitskräften

Polizei und Militär sind Bereiche, in denen die Arbeit von Frauen besonders die traditionellen Geschlechterrollen Afghanistans herausfordert. Der Fall des Taliban-Regimes brachte, wenn auch geringer als zu Beginn erwartet, wesentliche Änderungen für Frauen mit sich. So begannen Frauen etwa wieder zu arbeiten (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Das Innenministerium bemüht sich um die Einstellung von mehr Polizistinnen, allerdings wird gerade im Sicherheitssektor immer wieder über Gewalt gegen Frauen berichtet. Die afghanische Regierung hat sich bei der Verbesserung der Arbeitsbedingungen von Frauen ehrgeizige Ziele gesetzt und plant u. a. in der ersten Jahreshälfte 2016 ein Anti- Diskriminierungspaket für Frauen im öffentlichen Sektor zu verabschieden (AA 6.11.2015).

Die Rekrutierungsprogramme führten bereits zu einer zwar langsamen, aber stetigen Steigerung der Zahl der Mitarbeiterinnen in der ANP. Im Jahr 2005 waren von 53.400 ANP- Angehörigen noch 180 Frauen (BFA Staatendokumentation 26.3.2014). Insgesamt gab es mit Stand Juli 2014 2.074 Polizistinnen (USDOS 25.6.2015).

Obwohl die Chance im Kampf eingesetzt zu werden gering ist, werden die Frauen ausgebildet, um verschiedene Tätigkeiten in der Armee zu übernehmen. Speziell, wenn es um invasive Sicherheitsdurchsuchungen in privaten Häusern geht, sind viele Afghanen entspannter, wenn die Dursuchung von einer Frau durchgeführt wird, besonders wenn es um die Leibesvisitation einer Frau in einer Burqa geht (BFA Staatendokumentation 26.3.2014).

Strafverfolgung und Unterstützung

Obwohl weibliche Partizipation am öffentlichen Leben in Afghanistan seit dem Sturz der Taliban im Jahr 2001 drastisch gestiegen ist, sind die Fortschritte in manchen Bereichen, wie zum Beispiel dem Gesetz, langsam (IWPR 3.12.2015).

Afghanistan verpflichtet sich in seiner Verfassung durch die Ratifizierung internationaler Konventionen und durch nationale Gesetze, die Gleichberechtigung und Rechte der Frauen zu achten und zu stärken. In der Praxis mangelt es jedoch oftmals an der praktischen Umsetzung dieser Rechte (AA 6.11.2015). Viele Frauen sind sich ihrer in der Verfassung garantierten und auch gewisser vom Islam vorgegebenen Rechte nicht bewusst. Eine Verteidigung ihrer Rechte ist in einem Land, in dem die Justiz stark konservativ-traditionell geprägt und überwiegend von männlichen Richtern oder traditionellen Stammesstrukturen bestimmt wird, nur in eingeschränktem Maße möglich (AA 6.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015 und The Guardian 11.5.2015). Staatliche Akteure aller drei Gewalten sind häufig nicht in der Lage oder auf Grund tradierter Wertevorstellungen nicht gewillt, Frauenrechte zu schützen. Gesetze zum Schutz und Förderung der Rechte von Frauen werden nur langsam umgesetzt. Das Personenstandsgesetz enthält diskriminierende Vorschriften für Frauen, insbesondere in Bezug auf Heirat, Erbschaft und Beschränkung der Bewegungsfreiheit (AA 6.11.2015)

Im Justiz- und Polizeisektor bleiben Frauen weiterhin unterrepräsentiert. So stellen Richterinnen nur etwa 15 % der Richterschaft. Im Juli 2015 scheiterte der Versuch des Präsidenten, eine Richterin am Obersten Gerichtshof einzusetzen, an der Bestätigung der Kandidatin durch das Parlament (AA 6.11.2015).

Viele Gewaltfälle gelangen nicht vor Gericht, sondern werden durch Mediation oder Verweis auf traditionelle Streitbeilegungsformen (Schuren und Jirgas) verhandelt (AA 16.11.2015; vgl. The Guardian 11.5.2015). Traditionelle Streitbeilegung führt oft dazu, dass Frauen ihre Rechte sowohl im Strafrecht als auch im zivilrechtlichen Bereich wie z.B. im Erbrecht nicht gesetzeskonform zugesprochen werden. Viele Frauen werden darauf verwiesen, den "Familienfrieden" durch Rückkehr zu ihrem Ehemann wiederherzustellen (AA 6.11.2015).

Gleichzeitig führt aber eine erhöhte Sensibilisierung auf Seiten der afghanischen Polizei und Justiz zu einer sich langsam, aber stetig verbessernden Lage der Frauen in Afghanistan. Insbesondere die Schaffung auf Frauen spezialisierte Staatsanwaltschaften in einigen Provinzen hatte positive Auswirkungen (AA 16.11.2015; vgl. USDOS 25.6.2015):

Die erste EVAW-Einheit (Violence Against Women) wurde im Jahre 2010 durch die afghanische Generalstaatsanwaltschaft initiiert und hat ihren Sitz in Kabul (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Die Generalstaatsanwaltschaft erhöhte auch weiterhin die Anzahl der EVAW-Einheiten, die, mit Stand August 2014, mittlerweile in 18 Provinzen existieren. In anderen Provinzen wurden durch die Generalstaatsanwaltschaft den Staatsanwälten Fälle zur Behandlung weitergeleitet. Landesweit sind 283 Ermittler der sogenannten "Female Response Unit" in 33 der 34 Provinzen aktiv (USDOS 25.6.2015). Diese sind zum Großteil mit Polizistinnen besetzt, die Gewalt und Verbrechen gegen Frauen, Kinder und Familien behandeln. Polizistinnen sind darauf trainiert Opfern häuslicher Gewalt zu helfen, jedoch werden sie durch Vorschriften behindert, die verlangen, dass man warten muss, bis sich das Opfer von selbst meldet. Frauen in der afghanischen Polizei und in zivilen Positionen im Innenministerium bieten Vermittlung und Ressourcen zur zukünftigen Vermeidung von häuslicher Gewalt an (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (EVAW - law) und Kontroversen

Streitigkeiten in Bezug auf das Gesetz zur Eliminierung von Gewalt gegen Frauen (Elimination of Violence Against Women - EVAW) unterstreichen, was für ein Drahtseilakt die Verbesserung der rechtlichen Situation von Frauen in Afghanistan ist. Verabschiedet im Jahr 2009, ist es das erste Gesetz, das Gewalt gegen Frauen kriminalisiert (BFA Staatendokumentation 2.7.2014).

Das EVAW-Gesetz führt zum ersten Mal "Vergewaltigung" als kriminelles Vergehen im afghanischen Gesetz ein (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Es kriminalisiert Gewalt gegen Frauen, inklusive Vergewaltigung, Körperverletzung oder Verprügelung, Zwangsverheiratung bzw. Kinderheirat, Erniedrigung, Einschüchterung und Entzug des Erbes, jedoch war die Umsetzung eingeschränkt. Im Falle von Vergewaltigung sieht das Gesetz eine Haftstrafe von 16-20 Jahren vor. Sollte die Vergewaltigung mit dem Tod eines Opfers enden, sieht das Gesetz die Todesstrafe vor. Der Straftatbestand der Vergewaltigung beinhaltet nicht Vergewaltigung in der Ehe. Das Gesetz wurde nicht weitgehend verstanden und manche öffentliche und religiöse Gemeinschaften erachteten es als unislamisch (USDOS 26.5.2015).

Der politische Wille das Gesetz umzusetzen und demzufolge seine tatsächliche Anwendung ist jedoch begrenzt. Genauso wie seine allgemeine Bekanntheit, obwohl sich die unabhängige afghanische Menschenrechtskommission (Afghanistan Independent Human Rights Commission - AIHRC), einzelne Gesetzesvollzugsorgane und die Zivilgesellschaft bemühen, diese zu steigern. Teile der Öffentlichkeit und religiöser Kreise erachten das Gesetz nämlich als unislamisch. Somit ist seine erfolgreiche und korrekte Umsetzung auch weiterhin mangelhaft (USDOS 25.6.2015). Laut Angaben von Human Rights Watch, war die Umsetzung des Gesetzes durch die ehemalige afghanische Regierung mangelhaft (HRW 23.3.2015). Eine Erklärung von Frauenrechtsaktivistinnen hierfür ist das Fehlen sozialer Legitimität. EVAW wurde nie vom afghanischen Parlament abgesegnet, sondern durch ein Präsidialdekret bewilligt. Laut Artikel 79 der Verfassung von 2004 ist das statthaft (ein Präsidialdekret ist rechtmäßig, außer es wird vom Parlament ausdrücklich abgelehnt). Auch viele andere Gesetze wurden bereits auf diesem Wege erlassen und sind weiterhin in Kraft (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Eine Verabschiedung des EVAW-Gesetzes durch beide Parlamentskammern steht weiterhin aus (AA 16.11.2015). Ferner wird die Abwesenheit von Polizistinnen in der afghanischen Nationalpolizei als Erschwernis gesehen, um das EVAW-Gesetz zu forcieren (HRW 23.3.2015). Wenn rechtliche Behörden sich des EVAW-Gesetzes und dessen Umsetzung jedoch bewusst waren, war es Frauen in manchen Fällen möglich angemessene Hilfe zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Im Juni 2015 repräsentierte die afghanische Regierung einen Nationalen Aktionsplan für die Jahre 2015 - 2022, der die Implementierung der UN Resolution 1325 betrifft (HRW 12.1.2016; vgl. MfA 30.6.2015). Der Nationale Aktionsplan ist ein Mechanismus, der von vielen Ländern genutzt wird, um die Einhaltung im Sinne der Resolution 1325 zu fördern (HRW 12.1.2016). Übergeordnete Ziele der Resolution 1325 (aus dem Jahr 2000) des UN- Sicherheitsrats, sind die aktive Einbindung von Frauen in allen Phasen der Konfliktprävention und Konfliktbewältigung sowie der Schutz von Frauen und Mädchen vor sexueller Gewalt und Vergewaltigung in bewaffneten Konflikten (AA 18.9.2015; vgl. UNSC 2000).

Gewalt an Frauen: Vergewaltigung, Ehrenverbrechen und Zwangsverheiratung

Sexualisierte und geschlechtsspezifische Gewalt ist weit verbreitet. Gewalttaten gegen Frauen und Mädchen finden zu über 90% innerhalb der Familienstrukturen statt (AA 6.11.2015). Die AIHRC berichtet, dass mit Stand 1. August 2014, 1.250 Fälle von Gewalt an Frauen gemeldet wurden (USDOS 25.6.2015). Weitestgehend besteht Einigkeit darüber, dass die gestiegenen Zahlen im Wesentlichen darauf zurückzuführen sind, dass solche Straftaten vermehrt angezeigt werden. Die Erkenntnisse sind gleichzeitig bezeichnend für die immer noch mangelhafte Befassung der staatlichen Strafverfolgungsbehörden:

nur 11,5% der Fälle wurden durch die formelle Justiz entschieden. 41% der Fälle wurden durch Mediation gelöst. Darunter fallen jedoch auch die Fälle (48%), in denen die Vorkommnisse von der Geschädigten nicht weiterverfolgt wurden (AA 6.11.2015).

Die AIHRC zeigte sich besorgt über die traditionelle und kulturelle Gewalt, wie Kinder- und Zwangsheirat, die Praxis des Frauenaustausches zur Konfliktschlichtung (baad), Zwangsisolation und Ehrenmorde, die auch weiterhin im Aufstieg begriffen zu sein scheinen. Es ist schwierig exakte Statistiken zu der Verbreitung von Gewalt an Frauen zu erhalten (USDOS 25.6.2015).

Ehrenmorde

Ehrenmorde werden an Frauen von einem - typischerweise männlichen - Familien- oder Stammesmitglied verübt (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Mädchen unter 18 Jahren sind auch weiterhin dem Risiko eines Ehrenmordes ausgesetzt, wenn eine außereheliche sexuelle Beziehung angenommen wird, bei "davonlaufen" vor Zwangsverheiratung oder Opfer eines sexuellen Übergriffs zu werden. (USDOS 25.6.2015).

Die AIHRC gab im November 2013 bekannt, in den vorangegangen zwei Jahren 240 Ehrenmorde registriert zu haben (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Die AIHRC gab in ihrem Bericht aus dem Jahre 2013 auch an, dass die Anzahl an Ehrenmorden und sexuellen Übergriffen sich in fast allen Teilen des Landes erhöht hat. Laut diesem Bericht werden 91% der Fälle, die an die AIHRC herangetragen werden, innerhalb eines Jahres an das Justizsystem weitergeleitet. Von diesen Fällen erachtete die AIHRC, dass die legalen Vorgehensweisen in 65% der Fälle "erfolgreich" waren (USDOS 25.6.2015).

Legales Heiratsalter:

Das Zivilgesetz Afghanistans definiert für Mädchen 16 Jahre und für Burschen 18 Jahre als das legale Mindestalter für Vermählungen (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015). Ein Mädchen, welches jünger als 16 Jahre ist, kann mit der Zustimmung ihres Vaters oder eines zuständigen Gerichtes heiraten. Die Vermählung von Mädchen unter 15 Jahren ist jedoch unzulässig (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Nichtsdestotrotz ist Kinderheirat in Afghanistan weiterhin üblich (BFA Staatendokumentation 2.7.2014; vgl. USDOS 25.6.2015).

Als letzten Ausweg, in Reaktion auf gegen Frauen gerichtete Gewalt und traditionelle Praktiken, laufen Frauen entweder von zu Hause weg (BFA Staatendokumentation 2.7.2014), oder verbrennen sich in drastischen Fällen sogar selbst (USDOS 25.6.2015; vgl. BFA Staatendokumentation 2.7.2014). Darüber hinaus geschieht es immer wieder, dass Frauen, die entweder eine Straftat zur Anzeige bringen oder aber von der Familie aus Gründen der "Ehrenrettung" angezeigt werden, wegen sog. Sittenverbrechen wie z.B. "zina" (außerehelicher Geschlechtsverkehr) im Fall einer Vergewaltigung verhaftet oder wegen "Von-zu-Hause-Weglaufens" (kein Straftatbestand, aber oft als Versuch der "zina" gewertet) inhaftiert werden (AA6.11.2015).

Frauenhäuser

Frauen auf der Suche nach Hilfe in Fällen von häuslicher Gewalt, müssen dies oft außerhalb ihres Heimes und ihrer Gemeinschaft tun (BFA Staatendokumentation 2.7.2014). USDOS zählt 28 formelle Frauenhäuser (USDOS 25.6.2015). Frauen, denen es nicht möglich war mit ihren Familien wieder vereint zu werden oder wiederheiratet zu werden, waren dazu gezwungen für unbestimmte Zeit im Frauenhaus zu bleiben, da "unbegleitete" Frauen allgemein in der Gesellschaft nicht akzeptiert werden (USDOS 25.6.2015; vgl. AA 6.11.2015). Für diese erste "Generation" von Frauen, die sich seit Ende der Taliban-Herrschaft in den Schutzeinrichtungen eingefunden haben, hat man in Afghanistan bisher keine Lösung gefunden. Generell ist in Afghanistan das Prinzip eines individuellen Lebens weitgehend unbekannt. Auch unverheiratete Erwachsene leben in der Regel im Familienverband (6.11.2015).

Die Schwierigkeit für eine nachhaltige Lösungsfindung für Frauen war der soziale Vorbehalt gegen Frauenhäuser, nämlich der Glaube, dass das "Weglaufen von zu Hause" eine ernsthafte Zuwiderhandlung gegen gesellschaftliche Sitten sei. Des Weiteren wurden Frauen, die vergewaltigt wurden, von der Gesellschaft als Ehebrecherinnen angesehen (USDOS 25.6.2015).

Es gibt Berichte, dass das MoWA, aber auch NGOs, versuchen Ehen für Frauen zu arrangieren, die nicht zu ihren Familien zurückkehren konnten (USDOS 25.6.2015).

Medizinische Versorgung - Gynäkologie

Das Recht auf Familienplanung wird noch von recht wenigen Frauen genutzt. Auch wenn der weit überwiegende Teil der afghanischen Frauen Kenntnisse über Verhütungsmethoden hat, so nutzen jedoch nur etwa 22% (überwiegend in den Städten und gebildetere Schichten) die entsprechenden Möglichkeiten. Viele Frauen gebären Kinder bereits in sehr jungem Alter (AA 6.11.2015).

Weibliche Genitalverstümmelung ist in Afghanistan nicht üblich (AA 6.11.2015) und ist kulturell nicht akzeptiert (USDOS 25.6.2015).

1.2.2. Schweizerische Flüchtlingshilfe (Stand: 13.09.2015)

Frauen. Gewalt und Diskriminierung gegen Frauen und Mädchen sind in der afghanischen Gesellschaft weiterhin tief verwurzelt und werden von den vorherrschenden sozialen Normen, mangelnder Rechtsstaatlichkeit und weitverbreiteter Korruption zusätzlich gefördert. Frauen sehen sich bei der Ausübung ihrer wirtschaftlichen, sozialen, politischen und kulturellen Rechte mit Herausforderungen konfrontiert und sind zudem überproportional von Armut, Analphabetismus und einer schlechten Gesundheitsversorgung betroffen. Traditionelle Praktiken wie beispielsweise Zwangs- und Kinderheiraten, "Ehrenmorde" und der Tausch von Frauen zur Schlichtung von Streitigkeiten nehmen weiter zu. Die meisten Frauen suchen keine Hilfe, da sie Angst vor Vergeltungsmaßnahmen haben. Gemäß UNAMA leiden Frauen nach dem Tod oder der Verletzung ihres Ehemannes an tiefgreifenden langfristigen sozialen und wirtschaftlichen Konsequenzen und sind in Bezug auf Gewalt und Missbrauch speziell verletzlich. Verwitwete Frauen werden oft aus der Familie verstoßen, sozial ausgegrenzt oder zwangsverheiratet. Frauen, welche nicht den Frauenbildern der konservativen Gesellschaft entsprechen und Rollen oder Aufgaben in der Öffentlichkeit wahrnehmen (Anwältinnen, Politikerinnen, NGO-Mitarbeitende, Polizistinnen) werden bedroht, eingeschüchtert oder umgebracht. Polizistinnen sehen sich mit weitverbreiteter sexueller Belästigung, Missbrauch und Vergewaltigung konfrontiert. Sexuelle Gewalt gegen Frauen steigt weiter an.

Der afghanischen Regierung fehlt es weiterhin am Willen, das Gesetz zur Eliminierung der Gewalt gegen Frauen (EVAW) zu implementieren. Sie ist mit ihren schwachen Institutionen nicht fähig, angemessene Maßnahmen zu ergreifen, Frauen zu schützen. Der im März 2014 vorgelegte Bericht weist auf die Schwächen des afghanischen Justizsystems hin. Nur gerade 11,5 Prozent der Fälle wurden von afghanischen Gerichten verfolgt. Die Mehrheit wird durch informelle Streitbeilegungsmechanismen wie Schlichtung durch Dorfälteste oder Shuras gelöst. In vielen Fällen diskriminierten Polizisten, Staatsanwälte und Richter Frauen bei kriminellen und zivilen Rechtsstreitigkeiten. Werden Frauen Opfer von Missbrauch oder Vergewaltigung, werden sie oft wegen unehelichem Sex ("Zina") angeklagt und verurteilt. In der Verwaltung werden nur noch 19 Prozent Frauen beschäftigt (2004: 24 Prozent), obwohl im Rahmen der Konferenz von Tokio 2012 30 Prozent angestrebt werden müssten. 2014 stieg die Zahl der weiblichen Opfer aufgrund der gewaltsamen Konflikte um 21 Prozent an, in der ersten Jahreshälfte 2015 um weitere 23 Prozent.

2. Beweiswürdigung:

Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichts.

Die Feststellungen zu Identität, Nationalität, Herkunft und Familienverhältnissen der Beschwerdeführer gründen auf deren insofern unbedenklichen Angaben.

Die Länderfeststellungen ergeben sich aus den jeweils angeführten Länderberichten angesehener staatlicher und nichtstaatlicher Einrichtungen. Angesichts der Seriosität der Quellen und der Plausibilität ihrer Aussagen besteht für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln, sodass sie den Feststellungen zur Situation in Afghanistan zu Grunde gelegt werden konnten.

Die Erstbeschwerdeführerin konnte in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend darlegen, dass sie die sogenannte "westlich orientierte" Einstellung bereits derart verinnerlicht hat, um eine asylrelevante Verfolgung als Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nach § 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft zu machen. Dies zeigte sich (äußerlich) zunächst daran, dass die Erstbeschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung ohne Kopftuch und modern gekleidet erschienen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits ausgesprochen, dass die bewusste Entscheidung zugunsten des öffentlichen Tragens eines traditionellen Schleiers (oder Kopftuches) aus religiösen Gründen als Indiz gegen eine "westliche-orientierte" Lebensführung erscheint (BVwG 09.12.2014, W123 2007531-1/8E, W123 2012039-1/5E). Daraus ist im Umkehrschluss zu folgern, dass die bewusste Entscheidung einer aus der islamischen Tradition stammenden Frau gegen den Kopftuchzwang ein Indiz für eine "westliche-orientierte" Lebensführung sein kann.

Die Erstbeschwerdeführerin hinterließ generell durch ihr natürliches Auftreten einen durchaus glaubwürdigen und überzeugenden Eindruck. Die auf ein selbstbestimmtes Leben gerichtete innere Einstellung ("westliche Gesinnung") der Erstbeschwerdeführerin kann ihren Aussagen im Hinblick auf ihre Bemühungen um Weiterbildung und Berufsausübung sowie die Zukunft ihres Kindes zweifelsfrei entnommen werden. Auch ist sie sich der sozio-kulturellen Problematik der Stellung der Frauen im Iran bzw. Afghanistan bewusst (vgl. etwa die Aussage "Im Gegensatz zu Iran und Afghanistan, dürfen Frauen in Österreich alles machen, was sie wollen. Sie dürfen selbst entscheiden, was sie lernen möchten und wo sie arbeiten möchten. Sie haben alle Freiheiten und sind mit Männern gleichberechtigt. Im Iran und in Afghanistan sind Frauen zweitrangig. Vor einem Gericht im Iran und in Afghanistan zählt die Frau als Zeugin nur die Hälfte eines Mannes. Außerdem werden in Afghanistan und im Iran Frauen nicht als Menschen geschätzt und sie werden diskriminiert und ungerecht behandelt. Ich habe in Österreich mitbekommen, dass Frauen arbeiten und ihr eigenes Geld verdienen und weder ihre Väter noch Ehemänner, ihnen etwas vorschreiben können." Oder an anderer Stelle:

"In Österreich kann ich meine Entscheidungen selbst treffen. Ich kann entscheiden, welchen Beruf ich erlernen möchte und wie ich mich kleiden möchte. In Afghanistan bzw. im Iran dürfte ich diese Entscheidung nicht treffen. Es war für mich schwierig im Iran die Schule zu besuchen, zumal ich meinen Vater ein jedes Mal überzeugen musste. Ich hätte dort keine Freiheiten und müsste mir betreffend meine Bekleidung Vorschriften machen lassen. Ich dürfte auch nicht mit einem fremden Mann reden. In Österreich darf ich aber meinen männlichen Freunden die Hand schütteln und mich mit ihnen unterhalten.").

Darüber hinaus konnte die Erstbeschwerdeführerin (in souveräner Art und Weise) ihr vorhandenes Wissen über Österreich, Europa und den USA unter Beweis stellen. In Anbetracht der Tatsache, dass sich die Erstbeschwerdeführerin erst seit September 2015 in Österreich aufhält, kann ihr Wissenstand durchaus als bemerkenswert eingestuft werden.

3. Rechtliche Beurteilung:

Gemäß § 6 BVwGG, BGBl. I 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Normen (VwGVG, BFA-VG, AsylG 2005) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 33/2013 idF BGBl. I 82/2015, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte (siehe insbesondere § 1 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 25/2016).

Gemäß § 3 BFA-G, BGBl. I 87/2012 idF BGBl. I 70/2015, obliegt dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Vollziehung des BFA-VG (Z 1), die Vollziehung des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100 (Z 2), die Vollziehung des 7., 8. und 11. Hauptstückes des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100 (Z 3) und die Vollziehung des Grundversorgungsgesetzes - Bund 2005, BGBl. I Nr. 100 (Z 4).

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Zu A)

1. Zur Erstbeschwerdeführerin:

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit der Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder wegen Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 55/1955 (Genfer Flüchtlingskonvention, in der Folge GFK) droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 Statusrichtlinie [RL 2011/95/EU] verweist.). Gemäß § 3 Abs. 3 AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offensteht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK (in der Fassung des Art. 1 Abs. 2 des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge BGBl. 78/1974) - deren Bestimmungen gemäß § 74 AsylG 2005 unberührt bleiben - ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen, oder wer staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 22.12.1999, 99/01/0334; 25.01.2001, 2001/20/0011).

Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 09.03.1999, 98/01/0370). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 21.12.2000, 2000/01/0131; 25.1.2001, 2001/20/0011). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 09.09.1993, 93/01/0284; 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.03.1995, 95/19/0041; 23.07.1999, 99/20/0208; 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 17.09.2003, 2001/20/0177; 28.10.2009, 2006/01/0793) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 mwN).

Von mangelnder Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.03.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität er-reichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH 26.02.2002, 99/20/0509 mwN; 20.09.2004, 2001/20/0430; 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 22.03.2000, 99/01/0256; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203).

Wenn Asylsuchende in bestimmten Landesteilen vor Verfolgung sicher sind und ihnen insoweit auch zumutbar ist, den Schutz ihres Herkunftsstaates in Anspruch zu nehmen, bedürfen sie nicht des Schutzes durch Asyl (vgl. zB VwGH 24.03.1999, 98/01/0352 mwN; 15.03.2001, 99/20/0036). Damit ist nicht das Erfordernis einer landesweiten Verfolgung gemeint, sondern vielmehr, dass sich die asylrelevante Verfolgungsgefahr für den Betroffenen - mangels zumutbarer Ausweichmöglichkeit innerhalb des Herkunftsstaates - im gesamten Herkunftsstaat auswirken muss (VwSlg. 16.482 A/2004). Das Zumutbarkeitskalkül, das dem Konzept einer "internen Flucht- oder Schutzalternative" (VwSlg. 16.482 A/2004) innewohnt, setzt daher voraus, dass der Asylwerber dort nicht in eine ausweglose Lage gerät, zumal da auch wirtschaftliche Benachteiligungen dann asylrelevant sein können, wenn sie jede Existenzgrundlage entziehen (VwGH 08.09.1999, 98/01/0614, 29.03.2001, 2000/20/0539; 17.03.2009, 2007/19/0459).

Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der Erstbeschwerdeführerin, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, gegeben ist.

Im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan wäre die Erstbeschwerdeführerin zunächst mit einer für sie prekären Sicherheitslage konfrontiert. Das bedeutet, dass für sie in fast allen Teilen Afghanistans ein erhöhtes Risiko besteht, Eingriffen in ihre physische Integrität und Sicherheit ausgesetzt zu sein. Den Feststellungen zufolge ist dieses Risiko sowohl als generelle, die afghanischen Frauen betreffende Gefährdung zu sehen (Risiko, Opfer einer Vergewaltigung oder eines sonstigen Übergriffs bzw. Verbrechens zu werden), als auch als spezifische Gefährdung, bei nonkonformem Verhalten (d.h. bei Verstößen gegen gesellschaftliche oder religiöse Normen, wie beispielsweise Bekleidungsvorschriften, die Gewährleistung des Schulbesuchs der Kinder oder eine Berufsausübung außerhalb des Hauses) einer "Bestrafung" ausgesetzt zu sein. Aus beiden Aspekten resultierend ist die Erstbeschwerdeführerin im Fall ihrer Rückkehr nach Afghanistan mit einer Situation konfrontiert, in der sie in der Ausübung grundlegender Menschenrechte beeinträchtigt ist.

Für die Erstbeschwerdeführerin wirkt sich die derzeitige Situation in Afghanistan so aus, dass sie als Frau im Falle einer Rückkehr einem Klima ständiger latenter Bedrohung, struktureller Gewalt und unmittelbaren Einschränkungen und - durch das Bestehen dieser Situation - einer Reihe von Menschenrechtsverletzungen ausgesetzt ist. Hinzu tritt, dass es sich bei der Erstbeschwerdeführerin um eine Frau mit einer persönlichen Wertehaltung handelt, die im Gegensatz zu dem in Afghanistan vorherrschenden und das traditionell-religiöse Rollenbild der Frau prägende Werteverständnis steht, sodass sie insofern einem erhöhten Gefährdungsrisiko unterliegt.

Zwar stellen diese Umstände keine Eingriffe von "offizieller" Seite dar, d. h. sie sind von der gegenwärtigen afghanischen Regierung an sich nicht angeordnet, andererseits ist es der Zentralregierung auch nicht möglich, für die umfassende Gewährleistung grundlegender Rechte und Freiheiten hinsichtlich der Bevölkerungsgruppe der afghanischen Frauen Sorge zu tragen. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt - wie bereits erwähnt - auch von privaten Personen oder Gruppierungen ausgehender Verfolgung asylrechtliche Relevanz zu, wenn der Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt ist, Schutz zu gewähren. Zum gegenwärtigen Zeitpunkt bestehen in Afghanistan weder ein funktionierender Polizei- noch ein funktionierender Justizapparat. Darüber hinaus ist nicht davon auszugehen, dass im Wirkungsbereich einzelner lokaler Machthaber effektive Mechanismen zur Verhinderung von Übergriffen und Einschränkungen gegenüber Frauen bestünden; ganz im Gegenteil liegt den Länderfeststellungen zufolge ein derartiges Vorgehen gegenüber Frauen teilweise ganz im Sinne der lokalen Machthaber. Für die Erstbeschwerdeführerin ist damit nicht mit ausreichender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie angesichts des sie als Frau liberal-egalitärer (bzw. im Verhältnis zu den afghanischen Wertvorstellungen alternativer) Orientierung betreffenden Risikos, Opfer von Übergriffen und Einschränkungen zu werden, ausreichenden Schutz im Herkunftsstaat finden kann. Die sie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan bedrohende Situation ist in ihrer Gesamtheit von asylrelevanter Intensität.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft. Für die Qualifikation der Verfolgung hinsichtlich der in der GFK genannten Verfolgungsmotive kommt im Fall der Erstbeschwerdeführerin einerseits ihrer Ablehnung der in Afghanistan vorherrschenden sozio-kulturellen und religiös geprägten Wertvorstellungen entscheidungswesentliche Bedeutung zu, da nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine Verfolgung aus religiösen Gründen auch dann vorliegen kann, wenn die Eingriffe deshalb erfolgen, weil die verfolgte Person sich weigert, sich den mit der Religion verbundenen Riten und Gebräuchen ganz oder teilweise zu unterwerfen (vgl. z.B. VwGH 25.01.2011, 98/20/0555; siehe ferner Putzer, Asylrecht² 45 mwN). Andererseits kommt im Fall der Erstbeschwerdeführerin ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe als Ursache des drohenden Eingriffs eine herausragende Bedeutung zu. Generell wird eine soziale Gruppe durch Merkmale konstituiert, die der Disposition der betreffenden Personen entzogen sind, beispielsweise das Geschlecht. Frauen stellen eine derartige "besondere soziale Gruppe" im Sinne der GFK dar (vgl. etwa Köfner/Nicolaus, Grundlagen das Asylrechts in der Bundesrepublik Deutschland, II, 456). Bei einer Beschwerdeführerin, deren persönliche Wertehaltung als aufgeschlossene Frau im Gegensatz zu der in Afghanistan weiterhin vorherrschenden Situation für Frauen steht, liegt das dargestellte Verfolgungsrisiko im Zusammenhang mit ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172). Zusätzlich liegt ein ebensolches Risiko bei einer Beschwerdeführerin als alleinstehende Frau mit (teilweise) minderjährigen Kindern vor, die sich nicht (mehr) in das Rollenbild der Frauen in Afghanistan einfügen will (vgl. dazu VwGH 16.04.2002, 99/20/0483; 20.06.2002, 99/20/0172; AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010, 25.05.2010, C2 410.907-1/2010 u.v.a.)

Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes in Bezug auf die Situation von Frauen in Afghanistan sollten unter anderem afghanische Frauen, von denen angenommen wird, dass sie soziale Normen verletzen oder die dies tatsächlich tun, bei einer Rückkehr nach Afghanistan als gefährdet angesehen werden. Diese Kategorie könnte Frauen einschließen, die westliches Verhalten oder westliche Lebensführung angenommen haben, was als Verletzung der sozialen Normen angesehen werden könnte und ein solch wesentlicher Bestandteil der Identität dieser Frauen geworden ist, dass es für diese eine Verfolgung bedeuten würde, dieses Verhalten unterdrücken zu müssen (VwGH 16.01.2008, 2006/19/0182; VwGH 10.12.2009, 2006/19/1197; VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994; VwGH 28.05.2014, Ra 2014/20/0017).

Daraus ergibt sich, dass einer Beschwerdeführerin Asyl zu gewähren ist, wenn der von ihr vorgebrachte "westliche Lebensstil" in Afghanistan einer zu den herrschenden politischen und/oder religiösen Normen eingenommenen oppositionellen Einstellung gleichgesetzt wird und ihr deshalb Verfolgung im oben dargestellten Sinn droht (VwGH 06.07.2011, 2008/19/0994).

Die Erstbeschwerdeführerin konnte im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht überzeugend darlegen, dass sie eine "westliche Orientierung" angenommen hat (vgl. Beweiswürdigung).

Eine innerstaatliche Fluchtalternative kommt nicht in Betracht, da die Erstbeschwerdeführerin im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan im Wesentlichen der gleichen - oben beschriebenen - Situation ausgesetzt wäre.

Anhand der Ermittlungsergebnisse ist daher davon auszugehen, dass sich die Erstbeschwerdeführerin angesichts ihrer auf ein selbstbestimmtes Leben gerichteten Einstellung ("westliche Gesinnung") aus wohlbegründeter Furcht wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe verfolgt zu werden, außerhalb Afghanistans befindet und im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Es liegt auch keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F GFK genannten Endigungs- und Ausschlussgründe vor (vgl. zu alldem AsylGH 04.04.2011, C1 404.865-2/2010/15E).

Der Beschwerde ist daher stattzugeben und der Erstbeschwerdeführerin gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status einer Asylberechtigten zuzuerkennen; dies ist gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 mit der Feststellung zu verbinden, dass der Erstbeschwerdeführerin damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

2. Zum Zweitbeschwerdeführer:

Gemäß § 34 AsylG 2005 sind Anträge von Familienangehörigen eines Asylwerbers oder einer Asylwerberin gesondert zu prüfen. Die Verfahren sind unter einem zu führen. Unter den Voraussetzungen des Absatz 2 - keine Straffälligkeit des Familienangehörigen, keine Möglichkeit der Fortsetzung eines bestehenden Familienlebens in einem anderen Staat und kein Asylaberkennungsverfahren gegen den Ankerfremden - ist dem Familienangehörigen ebenfalls der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen.

Familienangehöriger im Sinne des AsylG 2005 ist u.a., wer Elternteil eines minderjährigen Kindes, Ehegatte oder zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjähriges lediges Kind eines Asylwerbers oder eines Fremden ist, dem der Status des subsidiär Schutzberechtigten oder des Asylberechtigten zuerkannt wurde, sofern die Ehe bei Ehegatten bereits im Herkunftsstaat bestanden hat (§ 2 Abs. 1 Z 22 AsylG 2005).

Der Zweitbeschwerdeführer ist Sohn der Erstbeschwerdeführerin. Für den Zweitbeschwerdeführer wurden keine eigenen Fluchtgründe geltend gemacht. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 2 AsylG 2005 liegen im gegenständlichen Fall vor.

Im vorliegenden Fall wurde der Mutter des Zweitbeschwerdeführers gemäß § 3 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt und gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 festgestellt, dass der Mutter des Beschwerdeführers damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Dem Zweitbeschwerdeführer ist daher nach § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der gleiche Schutzumfang, d.h. der Status des Asylberechtigten nach § 3 Abs. 1 AsylG 2005, zuzuerkennen, ohne dass allfällige eigene Fluchtgründe zu beurteilen waren (vgl. dazu auch Feßl/Holzschuster, Asylgesetz 2005 [2006], 499)

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen (siehe dazu insbesondere die unter A) zitierte Judikatur). Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Zur unproblematischen Anwendung des § 34 AsylG 2005 auch im Zusammenhang mit dem Begriff des Familienangehörigen gemäß § 2 Abs. 1 Zi 22 AsylG 2005 im Familienverfahren siehe etwa VwGH 25.11.2009, 2007/01/1153; 9.4.2008, 2008/19/0205; 24.3.2011, 2008/23/1338; 26.6.2007, 2007/20/0281; 6.9.2012, 2010/18/0398 ua.

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