BVwG L502 2010785-1

L502 2010785-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2016

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Regest

Meldepflicht, Mitwirkungspflicht, Verfahrenseinstellung

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BVwG L502 2010785-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L502.2010785.1.00

Spruch

L502 2010785-1/14E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Nikolas BRACHER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 22.07.2014, FZ. XXXX , beschlossen:

A) Das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 24 Abs. 2 AsylG 2005

eingestellt.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Der Beschwerdeführer (BF) stellte im Gefolge seiner illegalen Einreise in das Bundesgebiet am 04.12.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu erfolgte am 05.12.2013 eine asylgesetzliche Erstbefragung des BF durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes.

In der Folge wurde das Verfahren zugelassen und an der Regionaldirektion Kärnten des BFA weitergeführt.

Am 03.04.2014 wurde der BF dort niederschriftlich einvernommen.

2. Mit Bescheid des BFA vom 22.07.2014 wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I), gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem BF jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt (Spruchpunkt II) und ihm gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt (Spruchpunkt III).

3. Mit Verfahrensanordnung vom 27.07.2014 wurde dem BF von Amts wegen gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG ein Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren zugewiesen.

4. Gegen diesen dem damaligen anwaltlichen Vertreter des BF am 28.07.2014 zugestellten Bescheid erhob der BF durch seinen ausgewiesenen Vertreter am 11.08.2014 fristgerecht Beschwerde hinsichtlich Spruchpunkt I.

5. Am 14.08.2014 langte die Beschwerdevorlage des BFA beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) ein und wurde das gg. Beschwerdeverfahren in der Folge der nunmehr zuständigen Abteilung des BVwG zugewiesen.

7. Im Zuge der Akteneinsichtnahme beim BVwG kam hervor, dass dem BF laut aktuellem Auszug aus dem Informationssystem Zentrales Fremdenregister am 09.09.2014 vom BFA ein "Konventionsreisepass", gültig bis 08.09.2019, ausgestellt wurde.

Eine daraufhin vorgenommene telefonische Anfrage an das BFA, ob dem BF zwischenzeitig erstinstanzlich der Status des Asylberechtigten zuerkannt worden sei, ergab, dass die Ausstellung des Konventionsreisepasses an den BF offenbar irrtümlich erfolgt sei.

Nachdem das BVwG mit 11.03.2016 sowie mit Urgenz vom 17.06.2016 das BFA neuerlich auf diesen Rechtsirrtum aufmerksam gemacht hatte, teilte das BFA mit 20.06.2016 mit, dass mit 23.05.2016 ein Passentziehungsverfahren eingeleitet wurde.

8. Mit 27.06.2016 beraumte das BVwG eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdesache des BF für den 30.08.2016 an. Die Ladung wurde dem Vertreter des BF sowie auch dem BF selbst zur Kenntnis am Postweg übermittelt. Im Gefolge der Hinterlegung der Ladung des BF - nach erfolglosem Zustellversuch an dessen Wohnsitzadresse - beim Postamt mit 30.06.2016 gelangte die Ladung des BF schließlich als "nicht behoben" zum BVwG zurück.

9. Mit Schreiben vom 13.07.2016 gab der bisherige Vertreter des BF dem BVwG die Auflösung des Vertretungsverhältnisses bekannt.

Auf telefonische Anfrage des BVwG vom gleichen Tag gab die Kanzlei des anwaltlichen Vertreters bekannt, dass der BF zuvor schriftlich über die Anberaumung der Verhandlung am 30.08.2016 in Kenntnis gesetzt und auch die gg. Ladung an seinen Wohnsitz weitergeleitet wurde, einen direkten Kontakt mit dem BF habe es aber nicht gegeben, ein anderweitiger Wohnsitz des BF sei nicht bekannt.

Abfragen des Zentralen Melderegisters sowie des Grundversorgungs-Informationssystems vom 01.08.2016 ergaben sodann, dass zum einen keine aufrechte Meldeadresse des BF mehr besteht und zum anderen der BF auch seit 30.06.2015 bereits keine Leistungen der Grundversorgung mehr bezieht.

10. Mit 04.08.2016 ersuchte das BVwG die zuständige Polizeiinspektion im Wege der Amtshilfe um eine Aufenthaltserhebung den BF betreffend sowie um allfällige Zustellung der Ladung für den 30.08.2016.

Mit 08.08.2016 langte beim BVwG der gg. polizeiliche Erhebungsbericht ein, dem zufolge am gleichen Tag am früheren Wohnsitz des BF Nachschau sowie Rücksprache mit den dort aktuell wohnhaften Personen gehalten wurde und dies ergeben habe, dass letzteren die Identität des BF gänzlich unbekannt sei und sie bereits seit ca. einem Jahr die betreffende Wohnung bewohnen würden.

Mit 11.08.2016 wurde sodann die anberaumte Verhandlung vor dem BVwG abberaumt.

11. Eine tagesaktuelle Anfrage im ZMR am 16.08.2016 ergab, dass nach wie vor keine aufrechte Meldeadresse des BF registriert ist.

II. Feststellungen und Beweiswürdigung:

Der oben dargestellte Verfahrensgang steht aufgrund der Aktenlage als unstrittig fest.

III. Rechtliche Beurteilung:

Mit Art. 129 B-VG idF BGBl. I 51/2012 wurde ein als Bundesverwaltungsgericht (BVwG) zu bezeichnendes Verwaltungsgericht des Bundes eingerichtet.

Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 3 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht durch eine Verwaltungsbehörde.

Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das BVwG über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.

Gemäß Art. 135 Abs. 1 B-VG iVm § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG) idF BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Mit BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G) idF BGBl. I Nr. 68/2013 wurde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) eingerichtet. Gemäß § 3 Abs. 2 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) idgF v. 04.08.2015, BGBl. I Nr. 84/2015, obliegt dem BFA u.a. die Vollziehung des AsylG 2005.

Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des BFA.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Gemäß § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde als gegeben findet, den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A)

1. Gemäß § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG 2005 idgF entzieht sich ein Asylwerber dem Verfahren, wenn dem Bundesamt oder dem Bundesverwaltungsgericht sein Aufenthaltsort wegen Verletzung seiner Mitwirkungspflicht gemäß § 13 Abs. 2 BFA-VG, §§ 15 oder 15a AsylG weder bekannt noch sonst leicht feststellbar ist.

Gemäß Abs. 2 ist ein Asylverfahren einzustellen, wenn sich der Asylwerber dem Verfahren entzogen hat (Abs. 1) und eine Entscheidung ohne eine allenfalls weitere Einvernahme oder Verhandlung nicht erfolgen kann.

2. Im Zuge des oben wiedergegebenen Verfahrensverlaufs, insbesondere der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG für den 30.08.2016 einschließlich der versuchten Ladungszustellung, der jüngsten Erhebungen zum Aufenthaltsort des BF im Wege der Amtshilfe und der Erstellung von Auszügen aus oben genannten Datenbanken durch das BVwG kam hervor, dass der BF seit 30.06.2016 über keinen meldebehördlich registrierten Wohnsitz mehr verfügt, seine Betreuung im Rahmen der Grundversorgung bereits mit 30.06.2015 eingestellt wurde und auch den an der früheren Wohnsitzadresse des BF seit ca. einem Jahr lebenden Bewohnern derselbe persönlich unbekannt ist. Auch sonst wurden, etwa durch seinen vormaligen Vertreter, kein anderer Aufenthaltsort und keine Kontaktadresse des BF bekannt.

Im Hinblick auf die Mitwirkungspflicht des BF iSd § 15 Abs. 4 AsylG, der zufolge er selbst, oder seine Vertreter, dem Bundesamt oder dem BVwG eine entsprechende Mitteilung über seinen Aufenthaltsort und seine Anschrift bekannt zu geben hat, wobei es genügt, wenn er seiner Meldepflicht nach dem MeldeG nachkommt, war daraus abzuleiten, dass sich der BF iSd § 24 Abs. 1 Z. 1 AsylG dem weiteren Verfahren entzogen hat.

3. Da eine Entscheidung über die Beschwerde des BF ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung vor dem BVwG nicht erfolgen konnte, war gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG iVm § 24 Abs. 2 AsylG das Beschwerdeverfahren spruchgemäß einzustellen.

Zu B)

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

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