BVwG G313 2111928-1

G313 2111928-1Tribunal Administrativo Federal18 de ago. de 2016

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Regest

Aufenthaltsverbot, aufschiebende Wirkung - Entfall, EU-Bürger,<br/>Gefährdungsprognose, Gewerbsmäßigkeit, öffentliches Interesse,<br/>strafrechtliche Verurteilung

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BVwG G313 2111928-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 18.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:G313.2111928.1.00

Spruch

G313 2111928-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Birgit WALDNER-BEDITS als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Rumänien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.07.2015, Zl. XXXX, zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX, Zl. XXXX, wurde der BF wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130 1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwölf Monaten, davon zehn Monate bedingt unter einer Probezeit von drei Jahren, verurteilt.

Vom erkennenden Gericht wurde als erwiesen angenommen, dass der BF am 10.06.2015 in K. in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter namentlich genannten Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,00 nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen hat und zwar der Firma XXXX ein Parfum im Wert von €

89,90, der Firma XXXX einen DVD-Player im Wert vom € 64,99 sowie der Firma XXXX diverse Bekleidungsartikel im Gesamtwert von € 23,96.

Mildernd wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass die gestohlenen Sachen sichergestellt werden konnten, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

2. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangten Behörde) am 15.07.2015 brachte der BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass er sich seit dem 05.05.2015 in Österreich aufhalte. Er spreche deshalb so gut Deutsch, da er in Deutschland adoptiert worden sei, wo er 16 Jahre gelebt habe, ehe er nach Rumänien zurückgegangen wäre. Er habe von Rumänien aus einen Arbeitsplatz in Österreich gesucht und eine Zeit lang im Restaurant "XXXX" in XXXX gearbeitet. In Rumänien habe er bei seiner Großmutter gelebt und schicke ihm sein Vater regelmäßig Geld. In Deutschland habe er eine Geldstrafe von € 900,00 erhalten, da er eine Handkarte gestohlen habe. Seine Lebensgefährtin lebe in Österreich. In Deutschland habe er einen Sohn mit einer anderen Frau. Er wolle in Österreich eine Familie gründen.

3. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde vom 16.07.2015 wurde über den BF gemäß § 67 Abs. 1 u. 2 FPG ein auf fünf Jahre befristetes Aufenthaltsverbot verhängt (Spruchpunkt I.) und gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub nicht erteilt (Spruchpunkt II.). Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG wurde einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt III.).

In ihrer Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst im Wesentlichen aus, dass der BF in Österreich aufgrund der Begehung einer gerichtlich strafbaren Handlung zu einer Freiheitsstrafe von insgesamt 12 Monaten verurteilt worden sei. Er habe gemeinsam mit einem anderen als Mittäter das Verbrechen des gewerbsmäßigen Diebstahls begangen. Er habe mehrmals versucht, sich fremdes bewegliches Eigentum unrechtmäßig zuzueignen, um sich durch dessen Besitz finanziell bereichern zu können. Er habe Drogerieartikel, Elektroartikel, Kosmetikartikel und Kleidungsstücke gestohlen. Er habe Teile von Rasierklingen mit sich geführt, um die Diebstahlssicherungen rasch und einfach entfernen zu können. Danach habe er die von ihm ausgewählten Artikel, ohne diese vorher an der Kasse zu bezahlen, aus dem Geschäft hinausgetragen. Er habe dies in mehreren Angriffen in verschiedenen Geschäften durchgeführt. Sein Verhalten lasse klar erkennen, dass er nicht gewillt bzw. in der Lage sei, geltende Rechtsvorschriften einzuhalten. Er habe durch sein Verhalten seine negierende Einstellung zu geltenden Rechtsvorschriften bewiesen und dass er nicht bereit sei, fremdes Eigentum zu respektieren. Durch sein Verhalten provoziere er Angst und Unruhe in der österreichischen Bevölkerung. Nach seiner Entlassung aus der Strafhaft sei ihm ein weiterer Aufenthalt im Bundesgebiet zu untersagen. Aufgrund seiner tristen finanziellen Situation würde er auch nach seiner Verurteilung nicht davon abgehalten werden, wieder Diebstähle in Österreich zu begehen. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes zur Erhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit sei aufgrund seines aufgezeigten Fehlverhaltens dringend geboten, da sein Verhalten eine tatsächliche gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstelle.

4. Mit Schreiben vom 20.07.2015, bei der belangten Behörde eingebracht am 23.07.2015, brachte der BF gegen den oben angeführten Bescheid eine Beschwerde ein.

Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass er keine Gefahr für die österreichische Bevölkerung darstelle. Es habe sich bei dem von ihm begangenen Delikt nicht um einen gewerbsmäßigen Diebstahl gehandelt. Er verfüge über eine Meldeadresse, ein Bankkonto und einen Arbeitsvertrag. Er komme seit 2008 regelmäßig nach Österreich. Er habe eine österreichische Freundin und wolle mit dieser eine Zukunft aufbauen, da sie jedoch noch nicht von ihrem Mann getrennt sei könne er nicht mit ihr zusammen leben. Er befinde sich bereits so viele Jahre im Bundesgebiet, ohne Probleme zu machen. Lediglich habe er einmal eine Verwaltungsstrafe zahlen müssen.

5. Mit Beschwerdeergänzung vom 22.07.2015 brachte der BF vor, dass er um einen Durchsetzungsaufschub ersuche, da er private Sachen zu regeln habe.

6. Der gegenständliche Beschwerdeakt wurde von der belangten Behörde am 05.08.2015 dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) vorgelegt und ist beim BVwG am 07.08.2015 eingelangt.

7. Mit E-Mail vom 08.12.2015 legte der BF einen Lieferschein bezüglich seiner Tätigkeit als LKW-Fahrer in Deutschland vor.

8. Mit E-Mail vom 18.04.2016 brachte der BF (sinngemäß) vor, dass er um die Aufhebung des Aufenthaltsverbotes ersuche, da er eine Tätigkeit als LKW-Fahrer in Deutschland ausübe und mit dem Firmenwagen täglich nach Österreich fahren müsse.

Beigelegt wurden folgen Unterlagen:

  • Personalausweis

  • Führerschein

  • Krankenversicherungskarte

  • Arbeitsvertrag

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen (Sachverhalt):

Der BF ist rumänischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in XXXX (Rumänien) geboren. Der BF ist somit EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs 4 Z 8 FPG idgF.

Der BF reiste erstmals am 08.05.2015 in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am 10.06.2015 wegen des Verdachtes der Begehung einer strafbaren Handlung festgenommen worden war.

Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX, Zl. XXXX, wegen des Verbrechens des gewerbsmäßigen Diebstahls nach §§ 127, 130

1. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von 12 Monaten, davon 10 Monate bedingt unter einer Probezeit von 3 Jahren, verurteilt.

Der BF weist jeweils eine einschlägige Vorstrafe in Deutschland und in der Schweiz auf.

Der BF war im Bundesgebiet bisher von XXXX bis XXXX inhaftiert.

In Deutschland leben der Vater, die Schwester, ein Bruder sowie ein minderjähriges Kind des BF. Eine Großmutter des BF lebt nach wie vor in Rumänien. Der BF verfügt in Österreich nicht über familiäre Anknüpfungspunkte, hat jedoch eine Lebensgefährtin im Bundesgebiet.

Der BF war in Österreich von 11.05.2015 bis 16.05.2015 bei der XXXX geringfügig beschäftigt. Er weist aufgrund seines 16 jährigen Aufenthalts in Deutschland gute Deutschkenntnisse auf. Der BF lebte bis zu seiner Ausreise nach Österreich rund 16 Jahre in Deutschland, letztmalig in Rumänien. Die vom BF genannte Lebensgefährtin weist in Österreich keine Meldeadresse auf.

2. Beweiswürdigung:

2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde sowie des nunmehr dem BVwG vorliegenden Gerichtsaktes.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität (Namen, Geburtsdatum, Geburtsort), Staatsangehörigkeit, des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Diese Feststellungen gelten ausschließlich für die Identifizierung der Person des BF im gegenständlichen Verfahren.

Die Feststellung hinsichtlich der strafrechtlichen Verurteilung des BF stützt sich auf den aktuellen Strafregisterauszug. Die Feststellungen bezüglich der Vorstrafen des BF in Deutschland und in der Schweiz ergeben sich aus dem unzweifelhaften und unstrittigen Akteninhalt.

Die Feststellung, dass der BF in Deutschland über familiäre Anknüpfungspunkte verfügt und eine Lebensgefährtin hat, ergibt sich aus den Angaben des BF.

Die Feststellung betreffend die bisherige Inhaftierung des BF in Österreich ergibt sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt und entspricht diese dem Amtswissen (Einsichtnahme in das zentrale Melderegister).

Die Feststellung betreffend die bisherige berufliche Tätigkeit des BF in Österreich entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in den Versicherungsdatenauszug der Österreichischen Sozialversicherung).

Die Feststellung, dass der BF vor seiner Einreise nach Österreich rund 16 Jahre in Deutschland gelebt hat und gute Deutschkenntnisse aufweist, ergibt sich aus dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt. Die Feststellung, dass die angebliche Lebensgefährtin des BF Frau XXXX in Österreich nicht über eine aufrechte Meldung verfügt ergibt sich aus dem Auszug aus dem Melderegister vom 18.08.2016.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Anzuwendendes Recht:

3.1.1. Der mit "Aufenthaltsverbot" betitelte § 67 FPG lautet:

"(1) Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige ist zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

(2) Ein Aufenthaltsverbot kann, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

(3) Ein Aufenthaltsverbot kann unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;

2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);

3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder

4. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

(4) Bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes ist auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist beginnt mit Eintritt der Durchsetzbarkeit zu laufen."

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist."

Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG lautet:

"§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:

1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,

2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,

3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,

4. der Grad der Integration,

5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,

6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,

7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,

8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,

9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.

(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn

1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder

2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.

(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.

(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."

3.1.2. Die Beschwerde gegen den Bescheid der belangten Behörde war aus folgenden Gründen abzuweisen:

Da vom BF, der aufgrund seiner rumänischen Staatsangehörigkeit in den persönlichen Anwendungsbereich von § 67 FPG fällt, die Voraussetzung eines Aufenthalts im Bundesgebiet seit zehn Jahren nicht erfüllt ist, kommt für diesen der Prüfungsmaßstab des § 67 Abs. 1 Satz 2 FPG und nicht § 67 Abs. 1 Satz 4 FPG für Unionsbürger zu Anwendung.

Gegen den BF als unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürger ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gemäß § 67 Abs. 1 FPG nur zulässig, wenn auf Grund des persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahme begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig.

Zur strafrechtlichen Verurteilung führte das Landesgericht XXXX im Urteil vom XXXX aus, dass der BF am 10.06.2015 in K. in bewussten und gewollten Zusammenwirken als Mittäter namentlich genannten Personen gewerbsmäßig fremde bewegliche Sachen in einem € 3.000,00 nicht übersteigenden Wert, mit dem Vorsatz, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern weggenommen habe und zwar der Firma XXXX ein Parfum im Wert von € 89,90, der Firma XXXX einen DVD-Player im Wert vom € 64,99 sowie der Firma XXXX diverse Bekleidungsartikel im Gesamtwert von € 23,96.

Mildernd wurden das Geständnis sowie der Umstand, dass die gestohlenen Sachen sichergestellt werden konnten, erschwerend hingegen die einschlägigen Vorstrafen gewertet.

Der BF weist unstrittig die eingangs dargestellte strafrechtliche Verurteilung wegen der näher ausgeführten strafbaren Handlungen auf. In dieser Hinsicht hat der BF die allgemeinen Aufenthaltsverbotstatbestände des § 67 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG erfüllt.

In diesem Zusammenhang weist das erkennende Gericht der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die fremdenpolizeilichen Beurteilungen unabhängig und eigenständig, von den die des Strafgerichts für die Strafbemessung, die bedingte Strafnachsicht und den Aufschub des Strafvollzugs betreffenden Erwägungen zu treffen hat (vgl. Erkenntnis des VwGH v. 6.Juli 2010, Zl. 2010/22/0096). Es geht bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes in keiner Weise um eine Beurteilung der Schuld des Fremden an seinen Straftaten und auch nicht um eine Bestrafung (vgl. Erkenntnis des VwGH vom 8. Juli 2004, 2001/21/0119).

3.1.3. Dem öffentlichen Interesse an der Verhinderung von Eigentumskriminalität kommt ein hoher Stellenwert zu (vgl. VwGH vom 22.02.2011, Zl. 2010/18/0417).

Die mehreren nachgewiesenen einschlägigen Vorstrafen sowie der Umstand, dass der BF bereits kurz nach seiner Einreise, innerhalb von 1 1/2 Monaten, in das österreichische Bundesgebiet straffällig wurde, zeigen, dass das persönliche Verhalten des BF eine tatsächliche und gegenwärtige Gefahr darstellt. Der BF ist offensichtlich nur zur Begehung von Straftaten nach Österreich eingereist, um seine finanzielle Situation zu verbessern. Der "Kriminaltourismus" stellt ein besonders verpöntes strafrechtliches Verhalten dar und greift vielschichtig in das öffentliche Interesse der österreichischen Gesellschaft ein. Kriminaltouristen treten gezielt, geplant nur zur Begehung einer Straftat und mit dem Hintergedanken auf, durch den kurzfristigen Aufenthalt im Bundesgebiet nicht gefasst zu werden. Kriminaltouristen halten sich an keine innerstaatlichen Grenzen, genauso wenig wie sie vor Staatsgrenzen zurückschrecken. Es ist davon auszugehen, dass sich der BF aufgrund seiner offensichtlich finanziellen Notlage dazu hinreißen lassen könnte, erneut gleichartige Straftaten zu begehen. Dem BF konnte daher keine positive Zukunftsprognose zu seinen Gunsten erstellt werden.

Auch die Art und Weise der Begehung der zuletzt angeführten Straftat des BF, welcher geplant und arbeitsteilig mit einem Mittäter vorging, weisen auf eine beträchtliche kriminelle Energie des BF hin, die wiederum eine Erheblichkeit der Gefahr annehmen lässt.

Durch das Verhalten des BF, welches zu mehreren rechtskräftigen Verurteilungen in Österreich, Deutschland und der Schweiz geführt hat, hat dieser seinen Unwillen, sich an Rechtsnormen generell zu halten unter Beweis gestellt, und lässt dies somit darauf schließen, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt, zumal angesichts des wiederholten strafrechtlich relevanten Verhaltens eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden kann.

Bezüglich der privaten Bindungen des BF in Österreich - so lebt laut Angaben des BF seine Lebensgefährtin im Bundesgebiet - ist einerseits darauf zu verweisen, dass der BF durch die Begehung einer Straftat offenbar bewusst in Kauf genommen hat, inhaftiert und damit jedenfalls von seiner Freundin räumlich getrennt zu werden, sodass die belangte Behörde zu Recht das Interesse des BF an einer Aufrechterhaltung des Familienlebens in Österreich gegenüber den Bedürfnissen der Sicherheit der österreichischen Bevölkerung hintangestellt hat. Der BF macht hinsichtlich des Aufenthaltes in Österreich (5. Mai 2015) und der Dauer der Bekanntschaft mit seiner Lebensgefährtin (2 Jahre) widersprüchliche Angaben, und hat mit dieser jedenfalls zu keinem Zeitpunkt im gemeinsamen Haushalt in Österreich gelebt. Weiters ist zu berücksichtigen, dass es der Lebensgefährtin des BF jedenfalls zumutbar wäre, den Kontakt mit dem BF nach dessen Rückkehr in den Herkunftsstaat durch fallweise Besuche aufrechtzuerhalten. Im Lichte der nach § 9 BFA VG gebotenen Abwägung hat sich daher auch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene nachhaltige soziale Bindungen des BF in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden.

Nach Abwägung aller sich widerstreitenden Interessen war jenem der öffentlichen Sicherheit und Ordnung der Vorzug vor jenem des BF am Verbleib im Bundesgebiet zu geben und begegnet auch die seitens der belangten Behörde verhängte fünfjährige Dauer des Aufenthaltsverbotes vor dem Hintergrund obiger Erwägungen keinen Bedenken seitens des erkennenden Gerichtes.

3.1.4. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 70 Abs. 3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei der Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.

Aus Sicht des erkennenden Gerichtes war das Absehen von der Gewährung eines Durchsetzungsaufschubes wegen der von der Person des BF ausgehenden, akuten Gefahr für das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit notwendig, um diese beiden Belange zu schützen, sodass die belangte Behörde dem BF in Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides zu Recht keinen Durchsetzungsaufschub gewährt hat.

3.1.5. Zu Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides:

Gemäß § 18 Abs. 3 BFA-VG kann bei EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen ein Aufenthaltsverbot aberkannt werden, wenn deren sofortige Ausreise oder die sofortige Durchsetzbarkeit im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich ist.

Aus dem zuvor Gesagten ist eindeutig erkennbar, dass der BF durch sein bisheriges strafbares Verhalten ein gewichtiges Gefahrenmoment für die öffentlichen Interessen der Republik Österreich darstellt. Die von der belangten Behörde ausgesprochene Aberkennung der aufschiebenden Wirkung war daher unbedingt vonnöten, um ein weiteres derartiges Handeln des BF hintanzuhalten. Dem entsprechend war die sofortige Ausreise des BF geboten.

3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.

Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde erklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen - allenfalls mit ergänzenden Erhebungen - nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014,

Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung "wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint" unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 12.03.2012,

Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.

Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet.

Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung auf Grund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

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