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W231 2109639-1•BVwG W231 2109639-1
W231 2109639-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2016
beihilfefähige Fläche, Beihilfefähigkeit, Bescheidabänderung,<br/>Direktzahlung, einheitliche Betriebsprämie, Flächenabweichung,<br/>INVEKOS, konkrete Darlegung, Konkretisierung, Kontrolle, Kürzung,<br/>Mehrfachantrag-Flächen, Prämienfähigkeit, Prämiengewährung,<br/>Rückforderung, Verjährung, Verjährungsfrist, Verschulden,<br/>Zahlungsansprüche
W231 2109639-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Birgit HAVRANEK als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, BNr. XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 30.10.2013, AZ XXXX, betreffend Einheitliche Betriebsprämie 2008 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang
1. Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008 für in den Beilagen Flächenbogen und Flächennutzung näher konkretisierte Flächen. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm BNr. XXXX.
2. Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria (belangte Behörde) vom 30.12.2008 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine EBP in Höhe von EUR 731,60 gewährt. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,83 ha ausgegangen, die berücksichtigte anteilige Almfutterfläche entsprach der beantragten. Dieser Bescheid wurde nicht angefochten.
3. Am 27.09.2012 fand auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2008 gegenüber einer beantragten Almfutterfläche von 89,76 ha lediglich eine Almfutterfläche von 64,27 ha vorhanden gewesen sei, was eine Flächendifferenz für die beschwerdeführende Partei zur Folge habe.
4. Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid vom 30.10.2013 wurde der beschwerdeführenden Partei für das Antragsjahr 2008 eine Einheitliche Betriebsprämie von nur mehr EUR 690,92 gewährt und eine Rückforderung von EUR 40,68 ausgesprochen. Dieser Betrag enthält einen Abzug im Rahmen der Modulation um 5 % in Höhe von EUR 132,73. Dabei wurde von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,83 ha und einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle von 5,51 ha ausgegangen.
Begründend führt die Behörde aus, dass anlässlich der Vor-Ort-Kontrolle vom 27.09.2013 Flächenabweichungen von über 3% oder über 2 ha festgestellt worden seien, weshalb eine Flächensanktion zu verhängen sei. Die belangte Behörde ging im angefochtenen Bescheid allerdings von einer bereits eingetreten Verjährung gem. Art. 73 Abs. 6 VO (EG) Nr. 796/2004 aus und nahm von der Verhängung einer Flächensanktion aus diesem Grund Abstand.
5. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei fristgerecht Berufung, die nunmehr als Beschwerde zu behandeln ist. Sie sei nur Auftreiberin auf die betreffende Alm und habe daher keinen Einfluss auf die Angaben der Almfläche, die laut Vor-Ort-Kontrolle vom 27.09.2012 Abweichungen ergeben hätten. Daher gebe es für die beschwerdeführende Partei keinen ersichtlichen Grund für die Rückforderung.
6. Am 23.06.2014 langte bei der Bezirkslandwirtschaftskammer XXXX eine Erklärung des Auftreibers gem. § 8i MOG ein.
7. Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei stellte einen Mehrfachantrag-Flächen für das Antragsjahr 2008 und beantragte u.a. die Gewährung der Einheitlichen Betriebsprämie (EBP) für das Antragsjahr 2008. Die beschwerdeführende Partei ist Auftreiber auf die Alm BNr. XXXX.
Am 27.09.2012 fand auf der betreffenden Alm eine Vor-Ort-Kontrolle durch Kontrollorgane der belangten Behörde statt, die ergeben hat, dass im Antragsjahr 2008 gegenüber einer beantragten Almfutterfläche von 89,76 ha lediglich eine Almfutterfläche von 64,27 ha vorhanden war. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle wird als richtig festgestellt.
Mit dem angefochtenen Abänderungsbescheid wurde eine Rückforderung ausgesprochen und ein 5%-Abzug im Rahmen der Modulation vorgenommen. Dabei ging die AMA von einer beantragten anteiligen Almfutterfläche von 6,83 ha und einer anteiligen Almfutterfläche nach einer Vor-Ort- bzw. Verwaltungskontrolle von 5,51 ha aus. Es wurde keine Flächensanktion verhängt.
Der Sachverhalt ergibt sich aus den Akten des Verwaltungsverfahrens und blieb sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im Beschwerdeverfahren dem Grunde nach unbestritten.
Konkretes Vorbringen für die Unrichtigkeit der Ergebnisse der von der belangten Behörde vorgenommenen Vor-Ort-Kontrolle wurde von der beschwerdeführenden Partei nicht erstattet, weshalb das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle als erwiesen anzusehen ist.
2.1. Zuständigkeit und Allgemeines:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Gemäß Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden in Rechtssachen in Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Gemäß § 6 MOG 2007 ist die AMA zuständige Marktordnungs-, Interventions- und Zahlstelle im Sinne dieses Bundesgesetzes, soweit sich nicht der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft im Interesse der Wahrung des Gesamtzusammenhangs und der Wirtschaftlichkeit der Verwaltung durch Verordnung Angelegenheiten der Vollziehung des gemeinschaftlichen Marktordnungsrechts vorbehält.
Gemäß § 1 AMA-Gesetz können Angelegenheiten, soweit diese durch Bundesgesetz oder durch Verordnungen, die auf Grund von Bundesgesetzen erlassen werden, an die AMA übertragen werden, von der AMA unmittelbar als Bundesbehörde besorgt werden.
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels spezieller Bestimmung besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Rechtsgrundlagen:
Art. 22 Abs. 1 der VO (EG) 1782/2003 des Rates vom 29.09.2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001, (ABl. L 270, 21.10.2003, p.1), (VO (EG) 1782/2003) lautet:
"Artikel 22
Beihilfeanträge
(1) Soweit anwendbar muss jeder Betriebsinhaber für die unter das integrierte System fallenden Direktzahlungen jedes Jahr einen Antrag mit gegebenenfalls folgenden Angaben einreichen:
Gemäß Art. 43 und 44 der VO (EG) 1782/2003 erhält der Betriebsinhaber Zahlungsansprüche, die er gemeinsam mit landwirtschaftlicher Fläche nutzen kann. Der Betriebsinhaber meldet dafür die Parzellen an, die der beihilfefähigen Fläche für jeden Zahlungsanspruch entsprechen.
Art. 2 Abs. 22, 12, 19, 22, 23 Abs. 1, 50, 51, 68 und 73 und 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 der Kommission vom 21.04.2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen, zur Modulation und zum integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem gemäß den Verordnungen (EG) Nr. 1782/2003 und (EG) Nr. 73/2009 des Rates sowie mit Durchführungsbestimmungen zur Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates, ABl. L 141 vom 30.4.2004, S. 18, (VO (EG) 796/2004), lauten auszugsweise:
"Artikel 2
[...]
22. "Ermittelte Fläche": Fläche, die allen in den Vorschriften für die Beihilfegewährung festgelegten Voraussetzungen genügt; im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist die beantragte Fläche nur zusammen mit der entsprechenden Zahl von Zahlungsansprüchen als ermittelte Fläche zu betrachten;"
"Artikel 12
Inhalt des Sammelantrags
(1) Der Sammelantrag muss alle zur Feststellung der Beihilfefähigkeit erforderlichen Informationen enthalten, insbesondere
a) die Identifizierung des Betriebsinhabers;
b) die betreffenden Beihilferegelungen;
c) die Identifizierung der Zahlungsansprüche entsprechend dem Identifizierungs- und Registrierungssystem gemäß Artikel 7 im Rahmen der Betriebsprämienregelung;
d) die zweckdienlichen Angaben zur Identifizierung aller landwirtschaftlichen Parzellen des Betriebs, ihre Fläche ausgedrückt in Hektar mit zwei Dezimalstellen, ihre Lage und gegebenenfalls ihre Nutzung mit dem Hinweis, ob die Parzelle bewässert wird;
[...]
f) eine Erklärung des Betriebsinhabers, dass er von den Voraussetzungen für die Gewährung der betreffenden Beihilfen Kenntnis genommen hat."
"Artikel 19
Berichtigung offensichtlicher Irrtümer
Unbeschadet der Artikel 11 bis 18 kann ein Beihilfeantrag nach seiner Einreichung jederzeit berichtigt werden, wenn die zuständige Behörde offensichtliche Irrtümer anerkennt."
"Artikel 22
Rücknahme von Beihilfeanträgen
(1) Ein Beihilfeantrag kann jederzeit schriftlich ganz oder teilweise zurückgenommen werden. [...]
Hat die zuständige Behörde den Betriebsinhaber jedoch bereits auf Unregelmäßigkeiten im Beihilfeantrag hingewiesen oder ihn von ihrer Absicht unterrichtet, eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, und werden bei dieser Kontrolle Unregelmäßigkeiten festgestellt, so können die von einer Unregelmäßigkeit betroffenen Teile des Beihilfeantrags nicht zurückgenommen werden.
(2) Rücknahmen nach Absatz 1 versetzen den Antragsteller wieder in die Situation, in der er sich vor Einreichung des betreffenden Antrags oder Antragsteils befand."
"Artikel 23
Allgemeine Grundsätze
(1) Die in dieser Verordnung geregelten Verwaltungskontrollen und Vor-Ort-Kontrollen werden so durchgeführt, dass zuverlässig geprüft werden kann, ob die Voraussetzungen für die Gewährung der Beihilfen und die Anforderungen und Standards für die anderweitigen Verpflichtungen eingehalten wurden."
"Artikel 50
Berechnungsgrundlage in Bezug auf die angemeldeten Flächen
(1) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die ermittelte Fläche einer Kulturgruppe über der im Beihilfeantrag angemeldeten Fläche, so wird bei der Berechnung des Beihilfebetrags die angemeldete Fläche berücksichtigt.
(2) Ergibt sich bei einem Beihilfeantrag im Rahmen der Betriebsprämienregelung eine Abweichung zwischen den angemeldeten Zahlungsansprüchen und der angemeldeten Fläche, so wird für die Berechnung der Zahlung die niedrigere der beiden Größen zugrunde gelegt.
(3) Liegt im Fall von Beihilfeanträgen im Rahmen der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], die im Sammelantrag angegebene Fläche über der ermittelten Fläche derselben Kulturgruppe, so wird die Beihilfe, unbeschadet der gemäß den Artikeln 51 und 53 vorzunehmenden Kürzungen und Ausschlüsse, auf der Grundlage der für diese Kulturgruppe ermittelten Fläche berechnet.
Unbeschadet von Artikel 29 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird jedoch im Falle, dass die Differenz zwischen der ermittelten Gesamtfläche und der für Zahlungen im Rahmen von Beihilferegelungen gemäß den Titeln III, IV und IVa der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 angemeldeten Gesamtfläche 0,1 ha oder weniger beträgt, die ermittelte Fläche mit der angemeldeten Fläche gleichgesetzt. Für diese Berechnung werden nur Übererklärungen auf Kulturgruppenebene berücksichtigt.
Die Bestimmung von Unterabsatz 2 gilt nicht, wenn diese Differenz mehr als 20 % der für Zahlungen angemeldeten Gesamtfläche beträgt.
[...]"
"Artikel 51
Kürzungen und Ausschlüsse in Fällen von Übererklärungen
(1) Liegt bei einer Kulturgruppe die angemeldete Fläche für die Zwecke der flächenbezogenen Beihilferegelungen, [...], über der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche, so wird die Beihilfe auf der Grundlage der ermittelten Fläche, gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, berechnet, wenn die Differenz über 3 % oder 2 ha liegt, aber nicht mehr als 20 % der ermittelten Fläche ausmacht.
Liegt die Differenz über 20 % der ermittelten Fläche, so wird für die betreffende Kulturgruppe keine flächenbezogene Beihilfe gewährt.
Beläuft sich die Differenz auf mehr als 50 %, so ist der Betriebsinhaber ein weiteres Mal bis zur Höhe des Betrags, der der Differenz zwischen der angegebenen Fläche und der gemäß Artikel 50 Absätze 3 und 5 der vorliegenden Verordnung ermittelten Fläche entspricht, von der Beihilfegewährung auszuschließen. [...]
(2a) Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen, so finden die in Absatz 1 genannten Kürzungen und Ausschlüsse keine Anwendung.
Hat ein Betriebsinhaber mehr Fläche als Zahlungsansprüche gemeldet und erfüllt die gemeldete Fläche alle anderen Beihilfebedingungen nicht, so ist die in Absatz 1 genannte Differenz die Differenz zwischen der Fläche, die alle anderen Beihilfebedingungen erfüllt, und dem Betrag der gemeldeten Zahlungsverpflichtungen."
"Artikel 68
Ausnahmen von der Anwendung der Kürzungen und Ausschlüsse
(1) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung, wenn der Betriebsinhaber sachlich richtige Angaben vorgelegt hat oder auf andere Weise belegen kann, dass ihn keine Schuld trifft.
(2) Die in Kapitel I vorgesehenen Kürzungen und Ausschlüsse finden keine Anwendung auf die betreffenden Teile des Beihilfeantrags, wenn der Betriebsinhaber die zuständige Behörde schriftlich darüber informiert, dass der Beihilfeantrag fehlerhaft ist oder seit Einreichung fehlerhaft geworden ist, es sei denn, der Betriebsinhaber hat von der Absicht der zuständigen Behörde Kenntnis erlangt, bei ihm eine Vor-Ort-Kontrolle durchzuführen, oder die zuständige Behörde hat den Betriebsinhaber bereits über Unregelmäßigkeiten in Bezug auf den Beihilfeantrag unterrichtet.
Die nach Unterabsatz 1 erfolgte Mitteilung des Betriebsinhabers führt zu einer Anpassung des Beihilfeantrags an die tatsächliche Situation."
"Artikel 73
Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge
(1) Bei zu Unrecht gezahlten Beträgen ist der Betriebsinhaber zur Rückzahlung dieser Beträge zuzüglich der gemäß Absatz 3 berechneten Zinsen verpflichtet.
[...]
(4) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn die Zahlung auf einen Irrtum der zuständigen Behörde oder einer anderen Behörde zurückzuführen ist, der vom Betriebsinhaber billigerweise nicht erkannt werden konnte.
Bezieht sich der Irrtum auf Tatsachen, die für die Berechnung der betreffenden Zahlung relevant sind, so gilt Unterabsatz 1 nur, wenn der Rückforderungsbescheid nicht innerhalb von zwölf Monaten nach der Zahlung übermittelt worden ist.
(5) Die Verpflichtung zur Rückzahlung gemäß Absatz 1 gilt nicht, wenn zwischen dem Tag der Zahlung der Beihilfe und dem Tag, an dem der Begünstigte von der zuständigen Behörde erfahren hat, dass die Beihilfe zu Unrecht gewährt wurde, mehr als zehn Jahre vergangen sind.
Der in Unterabsatz 1 genannte Zeitraum wird jedoch auf vier Jahre verkürzt, wenn der Begünstigte in gutem Glauben gehandelt hat.
(6) Für Beträge, die aufgrund von Kürzungen und Ausschlüssen gemäß den Bestimmungen des Artikels 21 und des Titels IV zurückgezahlt werden müssen, gilt eine Verjährungsfrist von vier Jahren.
(7) Die Absätze 4 und 5 gelten nicht bei Vorschüssen."
"Artikel 77
Berechnungsgrundlage für die Kürzung
Der Kürzungsbetrag im Sinne von Artikel 10 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird auf der Grundlage der den Betriebsinhabern zustehenden Direktzahlungen berechnet, wobei das in Artikel 71a der vorliegenden Verordnung vorgesehene Verfahren oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter die Titel III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - die hierfür geltenden spezifischen Vorschriften Anwendung finden."
"Artikel 79
Zusätzlicher Beihilfebetrag
1. Um zu ermitteln, ob die in Artikel 12 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 festgelegte Schwelle von 5 000 EUR erreicht wurde, wird der Gesamtbetrag der Direktzahlungen berücksichtigt, der vor Anwendung der Kürzungen im Rahmen der Modulation gemäß Artikel 10 der genannten Verordnung oder - im Fall der in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 aufgeführten, aber nicht unter Titel
III oder IV derselben Verordnung fallenden Beihilferegelungen - im Rahmen der hierfür geltenden spezifischen Vorschriften gewährt worden wäre.
Wird ein Betriebsinhaber jedoch infolge von Unregelmäßigkeiten oder der Nichteinhaltung von Anforderungen von den Direktzahlungen ausgeschlossen, so wird auch kein zusätzlicher Beihilfebetrag gewährt.
2. Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission bis spätestens 31. Oktober jeden Jahres den im Vorjahr gewährten Gesamtbetrag der zusätzlichen Beihilfezahlungen mit."
Art. 3 der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 2988/95 des Rates vom 18.12.1995 über den Schutz der finanziellen Interessen der Europäischen Gemeinschaften lautet:
"Artikel 3
(1) Die Verjährungsfrist für die Verfolgung beträgt vier Jahre ab Begehung der Unregelmäßigkeit nach Artikel 1 Absatz 1. Jedoch kann in den sektorbezogenen Regelungen eine kürzere Frist vorgesehen werden, die nicht weniger als drei Jahre betragen darf.
Bei andauernden oder wiederholten Unregelmäßigkeiten beginnt die Verjährungsfrist an dem Tag, an dem die Unregelmäßigkeit beendet wird. Bei den mehrjährigen Programmen läuft die Verjährungsfrist auf jeden Fall bis zum endgültigen Abschluß des Programms.
Die Verfolgungsverjährung wird durch jede der betreffenden Person zur Kenntnis gebrachte Ermittlungs- oder Verfolgungshandlung der zuständigen Behörde unterbrochen. Nach jeder eine Unterbrechung bewirkenden Handlung beginnt die Verjährungsfrist von neuem.
Die Verjährung tritt jedoch spätestens zu dem Zeitpunkt ein, zu dem eine Frist, die doppelt so lang ist wie die Verjährungsfrist, abläuft, ohne daß die zuständige Behörde eine Sanktion verhängt hat; ausgenommen sind die Fälle, in denen das Verwaltungsverfahren gemäß Artikel 6 Absatz 1 ausgesetzt worden ist."
2.3. Daraus folgt für die eingebrachte Beschwerde:
Im vorliegenden Fall wurde für das Antragsjahr 2008 bei einer beantragten beihilfefähigen anteiligen Almfutterfläche von 6,83 ha eine tatsächlich vorhandene Fläche von 5,51 ha ermittelt, was für die beschwerdeführende Partei unter Berücksichtigung der vorhandenen Zahlungsansprüche eine Flächendifferenz von 0,63 ha bedeutet. Die festgestellte Differenz hatte eine Rückforderung zur Folge.
Nach den angeführten Rechtsvorschriften erfolgt die Auszahlung der Einheitlichen Betriebsprämie auf Grundlage eines Antrages des Beihilfeempfängers. Eine Vor-Ort-Kontrolle hat eine Reduktion der Almfutterfläche ergeben. Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle blieb unbestritten. Die Behörde war daher nach Art. 73 der VO (EG) 796/2004 verpflichtet, jenen Betrag, der aufgrund des ursprünglich eingereichten Antrages zuerkannt worden war, der aber den nunmehr zustehenden Betrag übersteigt, zurückzufordern (vgl. VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216).
Das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle ist, wie sich aus den Feststellungen und der Beweiswürdigung ergibt, nicht zu beanstanden. Die beschwerdeführende Partei hat nicht ausreichend konkret dargelegt, auf Grund welcher Umstände das Ergebnis der Vor-Ort-Kontrolle von der Behörde nicht hätte verwendet werden dürfen (VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111). Die beschwerdeführende Partei trifft die Verantwortung für die Richtigkeit der von ihr beantragten Flächenausmaße (VwGH 09.09.2013, 2011/17/0216). Auch der Umstand, dass die Behörde zunächst die Flächenangaben der antragstellenden Partei ihrem Bescheid zu Grunde legte, steht einer Abänderung des entsprechenden Bescheides nach Feststellung der objektiven Ausmaße der beantragten Flächen nicht entgegen (VwGH 20.07.2011, 2007/17/0164).
Wie dargelegt, wurde im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Antragsjahr 2008 eine Differenz zwischen beantragter und ermittelter Fläche von über 3 % oder über 2 ha bis höchstens 20 % der ermittelten Fläche festgestellt. Sie ist zur Gänze auf Flächendifferenzen auf der betroffenen Alm zurückzuführen.
Aus diesem Grund wäre der Auszahlungsbetrag gemäß Art. 51 VO (EG) 796/2004 auf der Grundlage der ermittelten Fläche, grundsätzlich gekürzt um das Doppelte der festgestellten Differenz, zu berechnen gewesen. Von der Flächensanktion - Kürzung um das Doppelte der festgestellten Differenz - wurde jedoch von der belangten Behörde aufgrund des von ihr angenommenen Verstreichens der vierjährigen Verjährungsfrist abgesehen. Damit ist durch das erkennende Gericht nicht auf die Ausführungen der Beschwerde einzugehen, welche sich mit dem Verschulden der beschwerdeführenden Partei und somit mit der - nicht verhängten - Sanktion befassen. Da "Kürzungen und Ausschlüsse" ("Sanktionen") iSd § 8i MOG 2007 konkret nicht verhängt wurden, ist auch die vorgelegte "Erklärung des Auftreibers gemäß § 8i MOG" irrelevant.
Die Beschwerde wendet sich nicht gegen den Abzug im Rahmen der Modulation. Dagegen sind auch keine Bedenken entstanden:
Entsprechend Art. 10 der VO (EG) Nr. 1782/2003 wurden die der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen, im vorliegenden Fall für das Jahr 2008, im Rahmen der Modulation um 5 % gekürzt. Dieser Kürzungsbetrag errechnet sich gemäß Art. 77 der VO (EG) Nr. 796/2004 auf der Grundlage der der beschwerdeführenden Partei zustehenden Direktzahlungen. Als Ausgleich für diese Kürzung erhielt die beschwerdeführende Partei gemäß Art. 12 der VO (EG) Nr. 1782/2003 einen zusätzlichen Beihilfebetrag (ZBB). Die ursprüngliche Höhe des Modulationsbetrages bzw. des ZBB ist aus den jeweiligen Maßnahmenbescheiden ersichtlich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung und eines Lokalaugenscheins konnte gegenständlich abgesehen werden, da das Verfahren ausschließlich rechtliche Fragen betrifft und die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten wurden. Das Gericht konnte so aufgrund des schriftlichen Vorbringens entscheiden, ohne dass dies eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK oder Art. 47 GRC bedeutet hätte (VwGH 20.03.2014, 2013/07/0146). Auch der EuGH setzt offensichtlich voraus, dass die Flächenermittlung im Rahmen des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems (INVEKOS) primär auf Basis der vorliegenden Orthofotos zu erfolgen hat (vgl. EuGH 27.06.2013, C-93/12 Agrokonsulting).
2.4. zu B.) Unzulässigkeit der Revision
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.
Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs dazu, dass manche Handlungen des Almbewirtschafters den Auftreibern zugerechnet werden können, liegt vor: etwa VwGH 17.06.2009, 2008/17/0224 oder 11.12.2009, 2007/17/0195. Zu vergleichbaren Almen-Fällen vgl. VwGH 17.11.2014, 2013/17/0111 oder 09.09.2013, 2011/17/0216. Es liegt auch dann keine erhebliche Rechtsfrage vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 28.05.2014, Ra 2014/07/0053).
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