W228 2126113-1•BVwG W228 2126113-1
W228 2126113-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2016
Notstandshilfe, Vereitelung, zumutbare Beschäftigung
W228 2126113-1/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER als Vorsitzenden und die fachkundigen Laienrichter KommR Walter PLATTETER sowie Franz KOSKARTI als Beisitzer in der Beschwerdesache von Herrn XXXX , SV XXXX , wegen Verlust der Notstandshilfe gemäß § 38 iVm 10 AlVG idgF in nicht öffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) idgF iVm § 38 iVm § 10 Arbeitslosenversicherungsgesetzes (AlVG) idgF als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer) stellte zuletzt am 15.06.2015 beim Arbeitsmarktservice Tulln (im Folgenden: AMS) einen Antrag auf Notstandshilfe.
In den zwischen dem AMS und dem Beschwerdeführer am 18.12.2015 verbindlich vereinbarten Betreuungsvereinbarung wurde im Wesentlichen festgehalten, dass der Beschwerdeführer auf der Suche nach einer Stelle als Trafikverkäufer bzw. Verkaufshelfer oder im allgemeinen Hilfsbereich gemäß Notstandshilfeverordnung im Vollzeitausmaß in den gewünschten Arbeitsorten Wien, 3400 Klosterneuburg, 2100 Korneuburg, 2103 Langenzersdorf sei. Betreuungspflichten seien keine vorhanden. Um seinen Arbeitsplatz zu erreichen, stehe ihm ein Privat-PKW oder eine sonstige Möglichkeit zur Verfügung. Weiters wurde festgehalten, dass sich der Beschwerdeführer für Stellenangebote, die ihm das AMS übermittle, bewerbe und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung gebe.
Bei der am 15.02.2016 vor dem AMS wegen Nichtannahme bzw. Nichtzustandekommen der am 28.01.2016 als Abwäscher mit einer Entlohnung von brutto laut Kollektivvertrag zugewiesenen Beschäftigung aufgenommenen Niederschrift gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen zu Protokoll, dass die Aussage von Frau XXXX , wonach er die Frage, ob er an der Stelle als Abwäscher überhaupt interessiert wäre, verneint habe, richtig sei. Er gab weiters an, dass er lügen hätte müssen, wenn er gesagt hätte, dass er Interesse an der Stelle habe. Er halte sich stets an die Betreuungsvereinbarung und habe sich deshalb für die Stelle beworben.
Mit Bescheid des AMS vom 17.02.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe gemäß § 38 iVm §10 AlVG für den Zeitraum 02.02.2016 bis 14.03.2016 verloren hat. Nachsicht wurde nicht erteilt. Der angeführte Zeitraum verlängert sich um die in ihm liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer eine Beschäftigung als Abwäscher bei der Vorauswahl durch das AMS Wien Hietzinger Kai vereitelt habe. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen lägen nicht vor bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.
Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 20.02.2016 fristgerecht Beschwerde. Begründend wurde ausgeführt, dass keine Verweigerung seinerseits vorliege, da ihm diese Arbeit nicht angeboten worden sei. Er habe lediglich die Frage, ob ihn der Job als Abwäscher interessiere, wahrheitsgemäß mit "nein" beantwortet. Dies stelle jedoch keine Vereitelung dar.
Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde am 03.05.2016, gemäß § 14 VwGVG iVm § 56 AlVG eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde im Spruchpunkt I. abgewiesen wurde. Im Spruchpunkt II. wurde festgestellt, dass die Beschwerde gemäß § 13 Abs. 2 VwGVG aufschiebende Wirkung hat. Begründend wurde ausgeführt, dass die Bemerkung des Beschwerdeführers zu Beginn des Vorstellungsgesprächs, kein Interesse an der angebotenen Stelle zu haben, nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu geeignet sei, seine Arbeitswilligkeit in Bezug auf die konkret angebotene Stelle in Frage zu stellen und die Chancen seiner Bewerbung beträchtlich zu mindern. Dadurch habe er jedenfalls in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande komme, sodass er gemäß § 10 Abs. 1 AlVG den Tatbestand der Vereitelung erfüllt habe und den Anspruch auf Arbeitslosengeld für sechs Wochen verliere.
Mit Schreiben vom 09.05.2015 stellte der Beschwerdeführer fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Begründend wurde ausgeführt, dass der Standpunkt der belangten Behörde unrichtig sei. Er sei zwecks Bewerbung zu dem Gespräch bei Frau XXXX erschienen.
Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden gemäß § 15 Abs. 2 letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 12.05.2016 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Das AMS hat die notwendigen Ermittlungen des maßgeblichen Sachverhaltes ausreichend durchgeführt. Auf dieser Grundlage werden folgende Feststellungen getroffen und der gegenständlichen Entscheidung zu Grunde gelegt:
Der Beschwerdeführer war zuletzt vom 03.10.2011 bis 10.04.2012 beim Dienstgeber XXXX vollversicherungspflichtig beschäftigt. Ab 11.04.2012 erhielt er Arbeitslosengeld und seit 20.05.2013 steht er im Notstandshilfebezug. Der Beschwerdeführer hat keine Berufsausbildung. Er verfügt über Berufserfahrung als Trafikverkäufer.
Mit dem angefochtenen Bescheid des AMS vom 17.02.2016 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den Anspruch auf Notstandshilfe für den Zeitraum 02.02.2016 bis 14.03.2016 verloren hat. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS am 03.05.2016 eine Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde.
Laut der am 18.12.2015 abgeschlossenen Betreuungsvereinbarung wird der Beschwerdeführer vom AMS bei der Suche nach einer Stelle als Trafikverkäufer bzw. Verkaufshelfer oder im allgemeinen Hilfsbereich gemäß Notstandshilfeverordnung im Vollzeitausmaß in den Arbeitsorten Wien, 3400 Klosterneuburg, 2100 Korneuburg, 2103 Langenzersdorf unterstützt. Der Beschwerdeführer hat sich verpflichtet, sich auf Stellenangebote, die ihm das AMS zuweist, zu bewerben und innerhalb von acht Tagen dem AMS über die Bewerbung Rückmeldung zu geben.
Am 28.01.2016 wurde dem Beschwerdeführer der verfahrensgegenständliche, wie folgt lautende Vermittlungsvorschlag als Abwäscher vom AMS zugewiesen:
"Stellenbeschreibung:
Unser Kunde ist ein luxuriöses Hotel im Wiener Zentrum. Die Gäste erwartet zeitloses Design verbunden mit Wiener Stilelementen, internationalem Lifestyle und luxuriösem Ambiente. Das Hotel verfügt über 152 großzügig ausgestattete Zimmer und Suiten, zwei Restaurants, zwei Bars, ein Fitness Center und Spa mit Swimmingpool, Meeting- und Konferenzeinrichtungen sowie 17 exklusive Penthouse-Residenzen.
Wir suchen für unseren Kunden Spüler (m/w) ab 01.03.2016.
Unsere Anforderungen:
gern Erfahrungen in einer gleichwertigen Position in der gehobenen Hotellerie oder Gastronomie
herausragendes Engagement, Dienstleistungsbereitschaft und großes Interesse an einer teamorientierten Arbeitsweise
freundliches und herzliches Auftreten
kommunikationssichere Deutschkenntnisse
Unser Angebot:
vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten
angenehmes Arbeitsklima
facettenreiche Weiterbildungsmöglichkeiten
herausragende Mitarbeiter/innen-Benefits
internationale Karriereaussichten und Entwicklungschancen
Kollektivvertragliches Mindestentgelt für Arbeiter/innen im Gastgewerbe Wien, Lohngruppe 5, € 1.450,00 brutto (gesetzlich vorgegebenes Mindestgehalt). Wir garantieren eine über diesen Betrag hinaus höhere und Ihren beruflichen Erfahrungen angemessene Überzahlung.
Arbeitszeit: Vollzeitbeschäftigung nach Absprache, mit Wochenenden;
Arbeitsort: 1010 Wien.
Bitte bewerben Sie sich im Rahmen einer Vorauswahl persönlich jeweils Dienstag und Donnerstag von 08:30 bis 11:00 Uhr im AMS Wien Hietzinger Kai, Fachzentrum für Fremdenverkehr Hietzinger Kai 139 - Eingang Preindlgasse 38-40, 1130 Wien (U4 Station Ober St. Veit) bei Frau XXXX , Bakk., 3.Stock, Zimmer 3040.
Bitte nehmen Sie Ihre Bewerbungsunterlagen (Lebenslauf, Zeugniskopien, Foto) mit! (bestenfalls auf USB-Stick)
Keine weitere Terminvereinbarung notwendig!
Das Mindestentgelt für die Stelle als Spüler (m/w) beträgt 1.450,00 EUR brutto pro Monat auf Basis Vollzeitbeschäftigung. Bereitschaft zur Überzahlung."
Das AMS Hietzinger Kai führte für den potentiellen Dienstgeber eine persönliche Vorauswahl durch. Der Beschwerdeführer hat am 02.02.2016 im Rahmen der Vorauswahl vorgesprochen. Er hat dort die Frage, ob er überhaupt Interesse an der Stelle als Abwäscher hätte, mit "nein" beantwortete. Auf Nachfrage teilte der Beschwerdeführer mit, dass er nur gekommen sei, weil er vom AMS hergeschickt wurde. Seine Unterlagen wurden in der Folge nicht an den potentiellen Dienstgeber weitergeleitet.
Die Beschäftigung als Abwäscher wäre dem Beschwerdeführer objektiv zumutbar gewesen. Er wäre daher verpflichtet gewesen, sich in geeigneter Weise auf den zugewiesenen zumutbaren Vermittlungsvorschlag zu bewerben.
Festgestellt wird weiters, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten bei der persönlichen Vorauswahl beim AMS das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen, kollektivvertraglichen Beschäftigung vereitelt hat. Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen liegen nicht vor.
Der Beschwerdeführer wurde während seines Leistungsbezuges vom AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Der unter I. angeführte Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Akteninhalt der vorgelegten Verfahrensakten des AMS.
Beweiswürdigend wird ausgeführt, dass von keiner der beiden Verfahrensparteien bestritten wird, dass der Beschwerdeführer den Vermittlungsvorschlag vom 28.01.2016 erhalten hat und am 02.02.2016 bei der Vorauswahl beim AMS Wien Hietzinger Kai erschienen ist. Unstrittig ist auch, dass der Beschwerdeführer die Frage, ob er an der Stelle als Abwäscher überhaupt Interesse hätte, verneint hat.
Wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird, brachte der Beschwerdeführer durch seine Aussagen bei der Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck und hat er sich in Bezug auf die konkret angebotene Beschäftigung als Abwäscher nicht arbeitswillig gezeigt.
In einer Gesamtschau ist jedenfalls davon auszugehen, dass die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung nicht evident unzumutbar war; er wäre kollektivvertraglich entlohnt worden.
Der Beschwerdeführer hat kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet und es ist der belangten Behörde zu folgen, dass der Beschwerdeführer das Zustandekommen einer vom AMS angebotenen und kollektivvertraglich entlohnten Beschäftigung vereitelt hat und Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen nicht vorliegen.
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin das AMS Tulln.
§ 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.
Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I. Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Die im gegenständlichen Beschwerdefall maßbegebenden Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes idgF lauten:
Arbeitswilligkeit
§ 9. (1) Arbeitswillig ist, wer bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 des Arbeitsmarktförderungsgesetzes (AMFG), BGBl. Nr. 31/1969, durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen, an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(2) Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.
(3) - (8) (...)
§ 10. (1) Wenn die arbeitslose Person
1. sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, oder
so verliert sie für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Die Mindestdauer des Anspruchsverlustes erhöht sich mit jeder weiteren Pflichtverletzung gemäß Z 1 bis 4 um weitere zwei Wochen auf acht Wochen. Die Erhöhung der Mindestdauer des Anspruchsverlustes gilt jeweils bis zum Erwerb einer neuen Anwartschaft. Die Zeiten des Anspruchsverlustes verlängern sich um die in ihnen liegenden Zeiträume, während derer Krankengeld bezogen wurde.
(2) Hat sich die arbeitslose Person auf einen durch unwahre Angaben über Umfang und Ausmaß von Teilzeitbeschäftigungen begründeten besonderen Entgeltschutz nach Teilzeitbeschäftigungen berufen, so erhöht sich die Mindestdauer des Anspruchsverlustes nach Abs. 1 um weitere zwei Wochen.
(3) Der Verlust des Anspruches gemäß Abs. 1 ist in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
(4) Wer, ohne dadurch den Erfolg der Schulungsmaßnahme zu gefährden, tageweise nicht an einer Schulungsmaßnahme teilnimmt, verliert den Anspruch auf Arbeitslosengeld für Tage des Fernbleibens, außer wenn dieses durch zwingende Gründe gerechtfertigt ist.
§ 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Zu A) Abweisung der Beschwerde:
Die Bestimmungen der §§ 9 und 10 AlVG sind Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keine Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, dh bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein. (vgl. zB VwGH 19.09.2007, 2006/08/0157, mwN und jüngst VwGH 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005)
Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen - abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen - somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht. Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Es ist dabei nicht Voraussetzung, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre. Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden. (vgl. VwGH 18.01.2012, Zl. 2008/08/0243 und jüngst VwGH: 08.09.2014, Zl. 2013/08/0005 sowie 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt. Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin. (vgl. VwGH 18.11.2009, Zl. 2009/08/0228; 26.10.2010, Zl. 2008/08/0244 sowie jüngst VwGH 15.10.2015, Zl. Ro 2014/08/0042)
Während § 9 AlVG den Begriff der Arbeitswilligkeit definiert und Kriterien für die Bestimmung der Zumutbarkeit einer durch das Arbeitsmarktservice bzw. einen von diesem beauftragten Arbeitsvermittler vermittelten Beschäftigung bzw. Nach(Um)schulung oder Wiedereingliederungsmaßnahme enthält, sanktioniert § 10 AlVG durch befristeten Leistungsausschluss das Verhalten desjenigen, der die Beendigung des Zustandes der Arbeitslosigkeit schuldhaft zu vereiteln sucht. Wenn ein Arbeitsloser somit eine zumutbare Beschäftigung im Sinne des § 9 AlVG nicht annimmt bzw. die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so führt dies gemäß § 10 AlVG zum temporären Verlust des Arbeitslosengeldes bzw. der Notstandshilfe.
Der Beschwerdeführer bestreitet die Verwirklichung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG.
Der Beschwerdeführer wurde seitens des AMS über die Rechtsfolgen gemäß § 10 AlVG informiert.
Die dem Beschwerdeführer ordnungsgemäß zugewiesene Beschäftigung war zumutbar im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen, zumal die zugewiesene Beschäftigung sämtlichen Bestimmungen gemäß § 9 Abs. 2 AlVG entsprochen hat.
Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass der Beschwerdeführer die Arbeitsaufnahme beim potentiellen Dienstgeber durch sein Verhalten bei der vom AMS Hietzinger Kai durchgeführten Vorauswahl vereitelt hat.
Den Feststellungen folgend hat der Beschwerdeführer bei der Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai die Frage, ob er überhaupt Interesse an der Stelle als Abwäscher hätte, verneint und angegeben, dass er nur gekommen sei, weil er vom AMS zu der Vorauswahl geschickt wurde. Er ließ durch seine Aussagen erkennen, dass er sich nicht freiwillig bewirbt und er brachte seinen Unwillen, die angebotene Beschäftigung anzutreten, deutlich zum Ausdruck. Der belangten Behörde kann nicht entgegengetreten werden, wenn sie diese Bemerkungen des Beschwerdeführers zu Beginn des Gesprächs als kausal für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung angesehen hat. So zeigt die Aussage des Beschwerdeführers, wonach er kein Interesse an der angebotenen Stelle habe, deutlich seine Arbeitsunwilligkeit in Bezug auf die zugewiesene Stelle als Abwäscher auf. Dem Beschwerdeführer musste klar sein, dass er aufgrund seines Desinteresses an der angebotenen Stelle dem potentiellen Dienstgeber vom AMS nicht vorgeschlagen werden wird. Der Beschwerdeführer hat dadurch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Das Verhalten des Arbeitslosen im Rahmen der vom AMS durchgeführten Vorauswahl ist im Sinne der §§ 9 und 10 AlVG gleichbedeutend wie jenes im Rahmen einer Vorstellung unmittelbar beim potentiellen Dienstgeber (vgl. VwGH vom 04.09.2013, Zl. 2013/08/0101).
Wenn die belangte Behörde daher bei Würdigung des Gesamtverhaltens des Beschwerdeführers von einer Vereitelung im Sinn des § 10 Abs. 1 AIVG ausgegangen ist, ist dem nicht entgegenzutreten. Es unterliegt keinem Zweifel, dass derartige vom Beschwerdeführer im Rahmen der Vorauswahl getätigte Aussagen nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Beschwerdeführers abzubringen.
Die Verhängung der Sperrfrist erfolgt schon aus dem Grund, weil der Beschwerdeführer kein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln entfaltet hat. Durch sein Verhalten bei der Vorauswahl beim AMS Hietzinger Kai hat er eindeutig eine Vereitelungshandlung iSd § 10 AlVG gesetzt.
Zur Kausalität ist auszuführen, dass hierbei nicht Voraussetzung ist, dass das Beschäftigungsverhältnis ohne die Vereitelungshandlung in jedem Fall zustande gekommen wäre (vgl. VwGH 20.9.2006, Zl. 2005/08/0106). Vielmehr ist Kausalität dann gegeben, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert wurden (vgl. VwGH 15.10.2014, Zl. Ro 2014/08/0042), was im gegenständlichen Fall als gegeben anzusehen ist. Es ist auch bedingter Vorsatz im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung gegeben, zumal es dem Beschwerdeführer bewusst gewesen sein muss, dass sein Verhalten zu einem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses führt; jedenfalls hat der Beschwerdeführer durch sein Verhalten das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zumindest in Kauf genommen.
Bei dieser Sachlage konnte die belangte Behörde als Ergebnis ihrer nachvollziehbaren Begründung zu Recht die Erfüllung des Tatbestandes des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht bejahen.
Berücksichtigungswürdige Gründe für eine Nachsicht im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG liegen nicht vor. Ein berücksichtigungswürdiger Fall im Sinn des § 10 Abs. 3 AlVG kann nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nur dann vorliegen, wenn der Arbeitslose in der Folge entweder selbst ein Verhalten gesetzt hat, welches den potentiellen Schaden, der durch seine Nichteinstellung entstanden ist, ganz oder teilweise wieder beseitigt (also insbesondere durch alsbaldige tatsächliche Aufnahme einer anderen Beschäftigung), oder wenn ihm sein Verhalten ausnahmsweise aus besonderen (jedenfalls nicht auf Dauer vorliegenden oder auch die Verfügbarkeit oder die Arbeitsfähigkeit nicht ausschließenden) Gründen im Einzelfall nicht vorgeworfen werden kann (vgl. dazu VwGH 26.11.2008, Zl. 2006/08/0242). Darüber hinaus berücksichtigungswürdig sind Gründe, die dazu führen, dass der Ausschluss von Bezug der Leistungen den Arbeitslosen aus bestimmten Gründen unverhältnismäßig härter trifft als dies sonst ganz allgemein der Fall ist. Es kommt dabei aber nicht auf persönliche finanzielle Umstände an. Weder der festgestellte Sachverhalt noch der vorgelegte Verwaltungsakt (insbesondere auch die Beschwerde/der Vorlageantrag des Beschwerdeführers) bieten Anhaltspunkte für das Vorliegen von Nachsichtsgründen im Sinn des § 10 Abs. 3 AIVG. Sonstige Nachsichtsgründe werden auch in der Beschwerde nicht behauptet.
Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Die Abweisung der Beschwerde ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum AlVG. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu Spruchteil A) wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die gegenständliche Entscheidung weicht daher weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.