BVwG W149 1416847-1

W149 1416847-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2016

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Regest

Clanzugehörigkeit, Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz,<br/>Minderheiten, non refoulement, politischer Charakter

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BVwG W149 1416847-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 17.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W149.1416847.1.00

Spruch

W149 1416847-1/42E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Rita-Maria KIRSCHBAUM als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Somalia, gegen den Bescheid des Bundesasylamts vom 29.11.2010, Zl. 09 04.951-BAL, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.08.2015 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 und 8 AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005 idF BGBl I Nr. 144/2013, (AsylG 2005) hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des angefochtenen Bescheides als unbegründet abgewiesen.

II. Betreffend Spruchpunkt III. wird das Verfahren gemäß § 75 Abs. 20 AsylG 2005 insoweit zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

B) Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG, BGBl Nr. 1/1930 idF BGBl I Nr. 52/2012, (B-VG) nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE

I. Verfahrensgang

1. Verfahren vor dem Bundesasylamt

Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt illegal in Österreich ein und stellte anlässlich einer fremdenpolizeilichen Kontrolle am 26.04.2009 bei einem Organ der Bundespolizeidirektion Wien, Polizeianhaltezentrum Wien, einen Antrag auf internationalen Schutz.

Am 27.04.2009 wurde der Beschwerdeführer von einem Beamten der genannten Polizeidienststelle unter Beteiligung eines Dolmetschers für die Sprache Somalisch ersteinvernommen, wobei er u.a. angab, von einem näher bezeichneten Ort in Somaliland aus auf dem Landweg nach Dschibuti und von dort aus über Dubai schlepperunterstützt unter Benutzung eines falschen Reisepass mit dem Flugzeug direkt nach Österreich gekommen zu sein.

Da eine Eurodac-Anfrage kein Ergebnis brachte, wurde das Verfahren des Beschwerdeführers durch Ausfolgung der Aufenthaltsberechtigungskarte am 04.05.2009 in Österreich zugelassen.

Am 10.02.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei er auf die Möglichkeit der Inanspruchnahme von Rechtsberatung durch einen näher bezeichneten Verein hingewiesen.

Am 15.02.2010 stellte das Bundesasylamt eine Anfrage an die Staatendokumentation.

Am 17.02.2010 langten Unterlagen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.

Am 07.07.2010 langten die Anfragebeantwortung der Staatendokumentation und eine Ergänzung beim Bundesasylamt ein und diese wurde dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 08.07.2010 zur Stellungnahme binnen zwei Wochen übermittelt.

Am 27.07.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zur Anfragebeantwortung beim Bundesasylamt ein.

Am 08.09.2010 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch niederschriftlich zu seinem Gesundheitszustand einvernommen. Im Zuge der Einvernahme legte der Beschwerdeführer Unterlagen zu seinem Gesundheitszustand vor.

Am 20.01.2010 langte ein Tabellarischer Lebenslauf eines namentlich genannten Oberarztes, Abteilung Neurologie/Psychiatrie, beim Bundesasylamt ein.

Mit Schreiben vom 08.09.2010 beauftragte das Bundesasylamt diesen Arzt mit der Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens.

Am 10.09.2010 langten drei Arztbriefe der obgenannten Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie beim Bundesasylamt ein.

Nachdem der Beschwerdeführer die behandelnden Ärzte von der Schweigepflicht entbunden hatte, wurde er am 23.09.2010 von dem obgenannten Arzt untersucht.

Am 30.09.2010 langte ein neurologisch-psychiatrisches Gutachten des genannten Arztes und eines zweiten Facharztes für Neurologie und Psychiatrie beim Bundesasylamt ein.

Am 14.10.2010 wurde der Beschwerdeführer erneut vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, unter Beteiligung eines Dolmetschers der Sprache Somalisch niederschriftlich einvernommen, wobei ihm das Gutachten zur Kenntnis gebracht und ihm Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben wurde. Außerdem wurden dem Beschwerdeführer die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Lage in Somalia/Somaliland übergeben und ihm eine Frist von zwei Wochen zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme gewährt.

Am 18.10.2010 langte ein Ambulanzbericht einer näher bezeichneten Nervenklinik beim Bundesasylamt ein.

Am 28.10.2010 langte eine Stellungnahme des Beschwerdeführers beim Bundesasylamt ein.

Mit Schreiben vom 02.11.2010 teilte das Bundesasylamt dem Arzt der Nervenklinik, der den am 18.10.2010 übermittelten Ambulanzbericht erstellt hatte, das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens mit und ersuchte um Aufklärung, wie es zu den divergierenden Diagnosen kommen konnte.

Am 05.11.2010 gab der Arzt telefonisch Auskunft, worüber das Bundesasylamt am selben Tag einen Aktenvermerk verfasste.

2. Angefochtener Bescheid

Mit Datum vom 29.11.2010 erließ das Bundesasylamt den Bescheid, FZ. 09 04.951-BAL, welcher dem Beschwerdeführer am 30.11.2010 persönlich ausgehändigt wurde.

Mit diesem Bescheid wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 AsylG 2005, BGBl. I Nr. 100/2005 "idgF" abgewiesen (Spruchpunkt I.). Weiters wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Somalia gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Ziff. 13 leg. cit. abgewiesen (Spruchpunkt II.). Gemäß § 10 Abs. 1 leg. cit. wurde der Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Somalia ausgewiesen (Spruchpunkt III.).

Zur Begründung führte das Bundesasylamt im Wesentlichen an, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Somalia keine Verfolgung drohe. Das Vorbringen des Beschwerdeführers im Hinblick auf eine Verfolgung durch staatliche Organe wegen einer unterstellten Zugehörigkeit zur Gruppe "ONLF", sei unglaubwürdig. Dasselbe gelte für die Behauptung, zwei Polizisten hätten Geld vom Beschwerdeführer verlangt.

Außerdem könne nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer zum Clan der Sheikhal gehöre. Im Übrigen ergebe sich aus den zugrunde gelegten Länderinformationen, dass Angehörige der Sheikhal in Somaliland nicht systematisch verfolgt würden (Spruchpunkt I.).

Ebenso bestünden keine stichhaltigen Gründe für die Annahme, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Somalia Gefahr liefe, dort einer unmenschlichen Behandlung, Strafe oder gar der Todesstrafe ausgesetzt zu sein. Aus den Länderinformationen ergebe sich, dass die Lage in Somalia keineswegs so sei, dass man einer lebensbedrohlichen Situation kaum entkommen könne, und es sei daher keine reale Gefahr einer Gefährdung des Beschwerdeführers mehr gegeben. Es sei jedenfalls eine Ansiedlung in der relativ sicheren Region Somaliland, wo er bereits früher gelebt habe, möglich, weil der Beschwerdeführer jung, gesund, gebildet und arbeitsfähig sei, sei ihm dies auch zumutbar. In seinem Heimatort lebe im Übrigen noch seine ganze Familie, die ihm als soziales Netz im Falle der Rückkehr Rückhalt geben könne (Spruchpunkt II.).

Eine Ausweisung aus Österreich sei, da kein Recht auf internationalen Schutz bestehe, gesetzlich indiziert und verletze auch nicht die Rechte des Beschwerdeführers aus Art. 8 EMRK. Es liege nämlich kein Familienleben zu in Österreich dauernd aufenthaltsberechtigten Personen vor und ein Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers sei gerechtfertigt. Der Beschwerdeführer sei nämlich illegal eingereist und es würden sich außer einem Deutschkursbesuch keine Anknüpfungspunkte zu Österreich ergeben. In Somalia sei er mehr verhaftet als in Österreich, weil er dort geboren und aufgewachsen sei, die Sprache spreche und noch zahlreiche Familienangehörige habe (Spruchpunkt III.).

3. Beschwerde

Mit am 13.12.2010 zur Post gegebenem Schriftsatz legte der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid beim damals noch zuständigen Bundesasylamt ein.

Zur Begründung der Beschwerde führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen zum einen an, die belangte Behörde sei zu Unrecht von der Unglaubwürdigkeit seines Fluchtvorbringens ausgegangen. Unter Erläuterungen im Einzelnen wandte sich der Beschwerdeführer gegen die seiner Ansicht nach verfehlte Beweiswürdigung. Das Bundesasylamt habe unsubstantiierte Verallgemeinerungen vorgenommen und sei nicht auf seinen konkreten Fall eingegangen.

Unter Angabe eines Internet-Links zu einem "NSP Weekly Security Report Nr. 39" vom 22.11.2010 führte er zum anderen im Wesentlichen an, das Bundesasylamt habe sich mit der aktuellen Lage in Somalia nicht ausreichend auseinandergesetzt.

Weiters bestreite er das Ergebnis des psychiatrischen Gutachtens.

Schließlich übermittelte der Beschwerdeführer einen Ausdruck eine Internetberichtes vom 02.12.2010 zum Nachweis, dass ein namentlich genannter Verwandter aus ethnischen Motiven getötet worden sei. Auch der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Clanzugehörigkeit vom Tode bedroht.

4. Gerichtliches Verfahren

Die Organisation des Bundesverwaltungsgerichts ist im Bundesverwaltungsgerichtsgesetz, BGBl. I Nr. 10/2013 (BVwGG) geregelt.

Gemäß § 6 BVwGG und § 2 VwGVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Mangels einzelgesetzlicher Regelungen liegt für das gegenständliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht damit Einzelrichterzuständigkeit vor.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gegen Bescheide einer Behörde wegen Rechtswidrigkeit (Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG) die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991, BGBl. 1991/51, idF BGBl I Nr. 33/2013, (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, welche die Behörde in dem Verfahren vor dem dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hatte oder anzuwenden gehabt hätte.

Verfahrensrechtliche Bestimmungen der genannten Art finden sich vor allem im Bundesgesetz über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, BGBl. Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 144/2013,

(BFA-VG).

Gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG hat das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentlichen mündliche Verhandlung durchzuführen.

Gemäß Abs. 3 hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde zu beantragen.

Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.

Für das Erfordernis eines "aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärter Sachverhaltes" muss Folgendes gegeben sein:

Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt muss von der Behörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen. Die Behörde muss jene entscheidungsrelevanten Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der behördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördliche Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender entscheidungsrelevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Behörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 30 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Auf verfahrensrechtliche Besonderheiten ist bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Erstmals vom Bundesverwaltungsgericht herangezogene Erwägungen (zB. betreffend eine innerstaatliche Fluchtalternative oder staatliche Schutzfähigkeit) setzen die eine - von einem Gericht grundsätzlich im Rahmen einer mündlichen Verhandlung erfolgende - Einräumung von rechtlichem Gehör voraus (VwGH vom 16.12.2014, Ra 2014/19/0101; vom 24.02.2015, Ra 2014/19/0114-11 mwN).

Ein im Beschwerdeverfahren eingeräumte Möglichkeit, zum Inhalt aktueller Länderberichte zur Situation im Herkunftsstaat schriftlich Stellung zu nehmen, kann die Durchführung einer Verhandlung diesfalls nicht ersetzen (zB. VwGH vom 28.05.2014, Ra 2014/20/0017, 0018).

Die Beschwerde langte am 17.12.2010 beim Asylgerichtshof ein.

Am 21.12.2010, 27.12.2010 und 27.07.2011 langten weitere Beweismittel beim Asylgerichtshof ein.

Am 31.10.2011 brachte der Beschwerdeführer einen Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters beim Asylgerichtshof ein.

Mit Fax vom 09.11.2011 gab der Beschwerdeführer einen Rechtsvertreter bekannt und zog den Antrag auf Beigebung eines Rechtsberaters zurück.

Am 18.11.2011 und am 22.11.2011 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof weitere Beweismittel.

Am 12.12.2011 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein und der Beschwerdeführer übermittelte weitere Unterlagen.

Am 20.06.2012 und am 14.02.2013 übermittelte der Beschwerdeführer dem Asylgerichtshof weitere Beweismittel.

Am 26.06.2013 langte eine Beschwerdeergänzung beim Asylgerichtshof ein und der Beschwerdeführer übermittelte weitere Unterlagen.

Seit 01.01.2014 ist das Bundesverwaltungsgericht für das Verfahren des Beschwerdeführers zuständig.

Am 13.06.2014 langte eine Beschwerdeergänzung ("Ansuchen") beim Bundesverwaltungsgericht ein.

Am 02.02.2015 übermittelte der Beschwerdeführer ein weiteres Beweismittel.

Mit Schreiben vom 28.07.2015 wurden dem Beschwerdeführer unter 0 angeführte Länderinformationen samt Quellenangaben als Ergebnis der Beweisaufnahme zur Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen und der Beschwerdeführer aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und ggf. inwiefern sein Gesundheitszustand akut oder chronisch beeinträchtigt sei; diesfalls seien geeignete Nachweise (zB. medizinische Befunde sowie Angaben über Art, Zeitpunkt und Dauer bisheriger Behandlungen) vorzulegen. Schließlich wurde der Beschwerdeführer ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht mitzuteilen, ob und inwiefern sich seit dem angefochtenen Bescheid die Sachlage in Bezug auf ein in Österreich bestehendes Familienleben und / oder eine verstärkte Integration geändert habe; diesfalls seien entsprechende Nachweise (zB. Beschäftigungsnachweise - auch ehrenamtlich, Deutschkurse oder Freizeitaktivitäten) vorzulegen.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gab am 18.08.2015 eine Stellungnahme ab, wobei er auch weitere Beweismittel übermittelte.

Die mündliche Verhandlung konnte im vorliegenden Fall nicht unterbleiben, weil der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung seines Vorbringens im behördlichen Verfahren substantiiert in Frage gestellt hatte und aufgrund der langen Dauer des gerichtlichen Verfahrens aktuelle Länderinformationen heranzuziehen waren.

Am 20.08.2015 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Verhandlung unter Beteiligung einer Dolmetscherin für die Sprache Somalisch und einer Zeugin statt. Das Bundesamt nahm unentschuldigt nicht an der Verhandlung teil. Im Zuge der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer weitere Dokumente vor.

Am 07.09.2015 und 18.01.2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Beweismittel.

Mit Schreiben vom 12.05.2015 wurden dem Beschwerdeführer und dem Bundesamt unter 0 angeführte Länderinformationen samt Quellenangabe zur Stellungnahme bis 25.05.2016 übermittelt. Gleichzeitig wurde angeboten, in die zugrundeliegenden Quellen Einsicht zu nehmen.

Der Beschwerdeführer machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch, reichte aber mit Schriftsatz vom 23.05.2016 eine Stellungnahme zu den aktuellen Länderinformationen ein.

Das Bundesamt machte von der Akteneinsicht keinen Gebrauch und gab auch keine Stellungnahme ab.

Am 25.05.2016 und am 24.06.2016 übermittelte der Beschwerdeführer dem Bundesverwaltungsgericht weitere Unterlagen.

Insoweit der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift die Beiziehung eines weiteren medizinischen Sachverständigen zur Beurteilung seines psychischen Gesundheitszustandes beantragt hat, war dies nicht geboten, da der Beschwerdeführer keinerlei konkrete Hinweise auf Umstände gegeben hat, welche geeignet wären, die Fachkompetenz des Gutachters in Zweifel zu ziehen. Er hat dies vielmehr unsubstantiiert in den Raum gestellt und keine konkreten Anhaltspunkte für seine Behauptung gegeben. Im Übrigen decken sich die anderen, vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Arztschreiben, die teilweise nach dem Gutachten datieren, hinsichtlich der entscheidungsrelevanten Punkte auch mit dem beanstandeten Gutachten [I.5.3 zu c)], sodass keine entscheidenden weiteren Ermittlungsergebnisse zu erwarten waren. Solche hat der Beschwerdeführer auch gar nicht ins Treffen geführt. Die Erstellung eines weiteren Gutachtens war daher nicht geboten.

Was weiters die in der Stellungnahme vom 20.6.2013 übermittelte "Anregung" zur Einleitung von Nachforschungen über den Aufenthaltsort der Ehefrau und Kinder des Beschwerdeführers anbelangt, erscheint ein solches Vorgehen seitens des Bundesverwaltungsgerichts ebenfalls nicht geboten. Zum einen steht es dem Beschwerdeführer frei, selbst Nachforschungen beispielsweise über den Suchdienst des Roten Kreuzes anzustellen, zum anderen erscheint es aufgrund der Vagheit der Informationen, die der Beschwerdeführer über den Verbleib seiner Familie gegeben hat (siehe unten 0 zur Person), mehr als unwahrscheinlich, dass eine derartige Suche überhaupt erfolgreich sein könnte.

5. Beweismittel

Das Bundesverwaltungsgericht hat für die Ermittlung des maßgeblichen Sachverhalts folgende Beweismittel verwendet:

5.1. Parteivorbringen

Zur Person hat der Beschwerdeführer erklärt, er heiße XXXX , geboren XXXX . Er sei Staatsangehöriger von Somalia und gehöre der Volksgruppe der Sheikhal an. Sein Vater sei ebenfalls Sheikhal, seine Mutter gehöre dem Clan der Isaaq an. In Somalia sei er mit einer Isaaq verheiratet, in Österreich habe er eine namentlich genannte Somalierin nach islamischem Ritus geheiratet, die in der Slowakei lebe.

Er stamme aus Somaliland, und zwar aus dem Dorf Salahley nahe der Hauptstadt Hargeysa. Er sei in Hargeysa aufgewachsen und habe dort zuletzt mit seiner Familie (Eltern, Bruder, Ehefrau und zwei Kinder, jetzt: ca 20 und 21 Jahre alt) im Bezirk Lanta Hawada gelebt. Sein Vater sei mittlerweile verstorben, ebenso sein Bruder. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er ausgesagt, seine Ehefrau habe 2010 gemeinsam mit den Kindern Somalia verlassen und er habe die folgenden vier Jahren keinen Kontakt mehr zu ihr gehabt. Darauf hingewiesen, dass er im Juni 2013 ausgesagt habe, seine Familie befinde sich in Libyen, hat er angegeben, "jemand" habe ihm gesagt, dass sie in Äthiopien seien. Im Herkunftsland lebe noch seine Mutter mit drei erwachsenen Neffen des Beschwerdeführers in Hargeysa, mit der er gelegentlich telefonischen Kontakt habe. Es gehe ihr gesundheitlich nicht gut und sie werde von Nachbarn unterstützt.

Der Beschwerdeführer habe vier Jahre die Schule besucht. Er habe zunächst als Fahrer gearbeitet und später gemeinsam mit seinem Bruder ein kleines Restaurant in Hargeysa betrieben. In den Einvernahmen vor dem Bundesasylamt hat er überdies angegeben, die Familie habe auch eine Obstplantage außerhalb von Hargeysa besessen, die allerdings mangels Wasserstelle kaum Ertrag gebracht habe. Dort habe er oft Zeit verbracht. Nachdem das Bundesasylamt davon ausgegangen war, dass Angehörige der Sheikhal in Somaliland keinen Grundbesitz haben können, hat der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift angegeben, das Land habe seinem Großvater mütterlicherseits gehört, der ein Isaaq gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe es nur bewirtschaftet. Selbiges gelte für das Restaurant, das er nur gemietet habe. In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er dagegen auf die Frage, ob seine Familie Eigentümer oder Mieter des Grundstücks gewesen sei, geantwortet, sein Vater sei Eigentümer des Grundstücks gewesen, und zwar habe ein Nachbar ihm das Land geschenkt. Auf diese Widersprüche hingewiesen hat er dann ausgesagt, die Familie habe das Grundstück zunächst gemietet, später sei es seinem Vater vom Besitzer vor dessen Tod geschenkt worden. In der mündlichen Verhandlung hat er weiters ausgesagt, dass das Grundstück nach dem Tod des Vaters nicht mehr bewirtschaftet und mittlerweile wahrscheinlich von den Nachbarn in Besitz genommen worden sei.

Zu seinem Gesundheitszustand hat der Beschwerdeführer bereits im Verfahren vor dem Bundesasylamt angegeben, er sei vergesslich. In der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass sich aus den vorgelegten Unterlagen keine Hinweise auf eine krankhafte Gedächtnisstörung ergeben würden, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, die Untersuchungen könnten Derartiges nicht zeigen.

Zum Fluchtgrund hat der Beschwerdeführer zunächst ausgesagt, er habe gemeinsam mit seinem Bruder ein Restaurant betrieben. Im Dezember 2007 seien zwei Männer, die sich als Polizisten ausgegeben hätten, zu ihnen gekommen und hätten Schutzgeld in Höhe von 10 Dollar verlangt, was der Beschwerdeführer auch bezahlt habe. In der nächsten Woche hätten sie 20 Dollar bezahlen müssen. Als sie in der dritten Woche die nunmehr verlangten 30 Dollar nicht bezahlen hätten können, hätten die Männer den Beschwerdeführer mitgenommen und zu einem Gefängnis gebracht. Sie hätten ihn beschuldigt, der ONLF anzugehören. Er sei in Somaliland ein Jahr lang (Jänner 2008 bis Jänner 2009) inhaftiert gewesen. In der Haft sei er gefoltert worden und die Zustände seien unmenschlich gewesen. Kurz bevor er nach Äthiopien hätte abgeschoben werden sollen, habe sein Onkel 1.500,- EURO an Bestechungsgeld bezahlt und er sei freigekommen. In der mündlichen Verhandlung hat er angegeben, seine Mutter habe ihm 2011 mitgeteilt, dass die Polizisten nach wie vor in Hargeysa tätig seien.

In der Einvernahme vor dem Bundesasylamt hat der Beschwerdeführer ausgesagt, er sei ohne Gerichtsverhandlung inhaftiert worden und man habe ihn auch nicht verhört. In der mündlichen Verhandlung hat er dann ausgesagt, es habe einen Prozess gegeben, bei dem auch noch drei oder vier weitere Personen angeklagt gewesen seien. In der mündlichen Verhandlung wurde ihm daraufhin der im Akt befindliche Zeitungsbericht vom 20.06., abgerufen am 13.05.2009, (Pkt. 0, AFROL) vorgehalten, wonach in Somaliland 30 Menschen wegen Zusammenarbeit mit der OLF zu Haftstrafen verurteilt worden seien, und er wurde darauf hingewiesen, dass es nicht plausibel sei, dass dagegen über den Prozess des Beschwerdeführers ein Jahr zuvor nicht berichtet worden sei. Es liege eher nahe, dass der Beschwerdeführer diesen Bericht aus dem Jahr 2008 bei der Asylantragstellung kannte. Darauf hat der Beschwerdeführer geantwortet, sein Clan habe nicht die nötige Macht, um sich zu beschweren und die Medien zu aktivieren. Nachdem der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung aufgefordert worden war, nicht vorschnell zu antworten sondern sich zeit zu nehmen, hat er ausgesagt, es handle sich nicht um denselben Prozess. Der Richter habe mit ihm nichts gesprochen und lediglich die Aussagen er Polizisten protokolliert.

Auf die Frage, wie man ihn für einen Äthiopier und OLF-Sympathisanten habe halten können, hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausgesagt, es gebe keine Grenzkontrollen, auch Somalier würden in Äthiopien leben und es gebe Rücknahmeabkommen. In der mündlichen Verhandlung wurde er zu diesem Themenkreis näher befragt und hat auf die Frage, ob dem Richter nicht aufgefallen sei, dass der Beschwerdeführer kein Oromo sei, geantwortet, der Richter sei bestechlich und würde mit den Polizisten das Geld teilen. Auf die Frage, weshalb der Onkel dann nicht gleich den Richter bestochen habe, hat er angegeben, er wisse nicht, warum. Dem Beschwerdeführer wurden in der mündlichen Verhandlung unter Pkt. 0 angeführte Zeitungsartikel (AFROL, AFROLa, NAZRET, OROMO, HORN, HORNa) betreffend Abschiebungen von Angehörigen des Clans der Oromo übergeben. Nach einer Pause, in der er diese mit der Zeugin durchgehen konnte, hat er auf die Frage der Zeugin betreffend die Unterscheidung der Clans angegeben, äußerlich seien sie ähnlich, aber die Sprache sei unterschiedlich. Daraufhin hat die Zeugin vorgebracht, dass der Richter somit keine Unterscheidung habe treffen können, da er nicht mit dem Beschwerdeführer gesprochen habe.

Der Beschwerdeführer hat weiters ausgesagt, er könne sich in Somaliland als Angehöriger eines kleinen Stammes nicht gegen Ungerechtigkeiten wehren. Zwar habe er grundsätzlich keine Probleme mit den lokalen Behörden gehabt, diese hätten jedoch im konkreten Fall den beiden Polizisten geglaubt. Daher habe er seine Herkunft aus Hargeysa nicht beweisen können. In derartigen Fällen gebe es auch keine Unterstützung durch größere Clans wie jenen seiner Mutter. Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung vorgehalten, dass ausweislich der Länderberichte keine Fälle von Verfolgung von Sheikhal wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der OLF bekannt seien und er selbst die Richtigkeit der Länderberichte in seiner Stellungnahme vom 26.07.2010 bestätigt habe. Dazu hat der Beschwerdeführer angegeben, man könne das generell nicht wissen.

Was seinen Bruder betrifft, so hat der Beschwerdeführer vor dem Bundesasylamt ausgesagt, dieser habe keine Probleme gehabt und sei nicht beschuldigt worden. Nach der Inhaftierung des Beschwerdeführers habe er Hargeysa verlassen und sich auf die Obstplantage zurückgezogen. 2010 sei er dann wieder nach Hargeysa zurückgekehrt. Die Zeugin hat ausgesagt, dass der Bruder dann ein neues Restaurant eröffnet habe, bevor er dann erschossen worden sei. Der Beschwerdeführer hat dies bestätigt.

Der Beschwerdeführer hat zum anderen anklingen lassen, dass Sheikhal in Somaliland als Minderheitenclan verfolgt würden. In der Beschwerdeschrift hat der Beschwerdeführer angegeben, ein namentlich genannter Verwandter von ihm sei wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal ermordet worden und er lege zum Beweis einen Zeitungsartikel vom 02.12.2010 [Pkt. 0 zu b)] vor. Auf Befragen in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer den Namen des Ermordeten nicht nennen können und er hat angegeben, dass er diesen vergessen habe. Auf Vorhalt, dass es sehr unglaubwürdig sei, dass er dieses wichtige Ereignis vergessen habe, obwohl er selbst es vorgebracht habe, hat er ausgesagt, er sei nicht Augenzeuge dieses Vorfalls gewesen und es sei im Übrigen schon lange her.

In der mündlichen Verhandlung wurde er auch darauf hingewiesen, dass sowohl sein Vater als auch er selbst Isaaq-Frauen geheiratet hätten und er hat bestätigt, dass es deswegen keine Probleme gegeben habe. Das Leben sei generell schwer gewesen.

Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerdeführer, auch in der mündlichen Verhandlung, bestätigt, dass er die ihm zur Stellungnahme übermittelten aktuellen Länderinformationen (0) mit seinen Rechtsberater besprochen habe und diese großteils richtig seien.

Zu seinem Leben in Österreich hat der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung bestätigt, dass er in Österreich eine zweite Frau geheiratet habe. Sie sei Somalierin und lebe in der Slowakei. Im Falle eines positiven Asylbescheids gedenke sie, zu ihm nach Österreich zu kommen. Kinder habe er keine in Österreich. Darauf hingewiesen, dass in Österreich Doppelehen nicht erlaubt seien, hat der Beschwerdeführer angegeben, dies sei in seinem Heimatland schon möglich. Auf die Frage, ob die Zweitfrau im Falle einer Rückkehr des Beschwerdeführers einen anderen Mann heiraten könne, hat der Beschwerdeführer ausgesagt, dies sei gegen die Religionsvorschriften. Nachdem die Zeugin gemeint hatte, der Beschwerdeführer werde sich diesfalls scheiden lassen müssen, hat er geantwortet, es müsse sich gegebenenfalls die Zweitfrau scheiden lassen, wenn sie einen anderen Mann heiraten wolle.

Der Beschwerdeführer hat wiederholt, dass er in Österreich viele Freunde habe. Er habe einige gemeinnützige Arbeiten verrichtet, die er belegt habe. Er bemühe sich, Deutsch zu lernen und betreibe Sport. Auf Ersuchen, seinen Tagesablauf auf Deutsch zu schildern, hat der Beschwerdeführer dies in einfachem Deutsch getan.

In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde der Beschwerdeführer auch zu seinem gefälschten Führerschein befragt. Dazu hat angegeben, er habe diesen in Somalia benützt und ein Bekannter habe ihn ihm im Mai 2014 von dort mitgebracht, wo er ihn vom Haus der Mutter des Beschwerdeführers geholt habe. Er hat weiters ausgesagt, er wegen der Verwendung des gefälschten Führerscheines bei der österreichischen Verkehrsbehörde vor Gericht gestellt worden. Er sei zwar "freigesprochen" worden, habe jedoch ein Jahr lang gemeinnützige Arbeit in einem Altersheim verrichten müssen. Auf Nachfrage, ob es sich dabei um einen (Tat)Ausgleich gehandelt habe, hat der Beschwerdeführer dies bestätigt.

5.2. Länderinformationen

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im vorliegenden Verfahren neben den im angefochten Bescheid angeführten und vom Beschwerdeführer vorgelegten (NSP Weekly Security Report Nr. 39, 22.11.2010) auf folgende Quellen in Bezug auf die Lage in Somalia bezogen:

Zitiert als

Quelle

A

Organisation A: Diese Organisation arbeitet in Somalia und erstellt regelmäßig Lageberichte (17.10.2014 und 03.10.2014, siehe EASO)

AA

Auswärtiges Amt (01.12.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia

AA (11.09.2014)

Auswärtiges Amt (11.09.2014): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung

AA (03.2015)

Auswärtiges Amt (03.2015): Somalia - Reise- und Sicherheitshinweise - Reisewarnung

AA (Außenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014b): Somalia - Außenpolitik (März 2014)

AA (Innenpolitik)

Auswärtiges Amt (3.2014c): Somalia - Innenpolitik (März 2014)

AA (Wirtschaft)

Auswärtiges Amt (03.2014a): Somalia - Wirtschaft (März 2014)

ACCORD - Clans

Clans in Somalia - Bericht zum Vortrag von Dr. Koakim GUNDEL beim COI-Workshop in Wien am 15.05.2009 (überarbeitete Neuausgabe, Dezember 2009)

AFROL

Afrol News, www.afrol.com: Somaliland court sentences Ethiopian rebels, 20.06.2008

AFROLa

Afrol News, www.afrol.com: Five sentenced to death and 33 to life, 22.12.2010

AI

Amnesty International (24.02.2016): Report 2015/16 - The State of the World's Human Rights - Somalia

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Amnesty International (27.03.2014): Death sentences and executions in 2013

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Forced returns to south and central Somalia, including to al-Shabaab areas: A blatant violation of international law

AI (Home)

Amnesty International - No place like home, Returns and relocations of Somalia's displaced (23.10.2014)

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Experte B: Dieser Experte ist in Mogadischu tätig (Oktober 2014, siehe EASO)

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Bundesasylamt, der Staatendokumentation: Anfragebeantwortung (06.07.2010)

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Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland (6.10.2014): Briefing Notes vom 06.10.2014

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BFA Staatendokumentation (10.2015): Analyse zu Somalia: Lagekarten zur Sicherheitslage

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BFA Staatendokumentation 25.04.2016 Somalia - Somaliland

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Bundeministerium für Europa, Integration und Äußeres (10.9.2014): Reiseinformationen - Somalia - Reisewarnung

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Bertelsmann Stiftung: BTI 2014, Somalia Country Report (2014)

BS (2016)

Bertelsmann Stiftung: BTI, 2016, Somalia Country Report (2016)

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Experte C: Dieser Experte arbeitet seit mehreren Jahren zu Somalia (18.06.2014, siehe EASO)

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Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and human rights issues in South- Central Somalia, including Mogadishu (Jänner 2013)

DN-NO (Mogadishu)

Joint Report from Danish Immigration Service's and the Norwegian Landinfo's fact-finding-mission to Nairobi, Kenya and Mogasdishu, Somalia - 17 to 28.10.2012, Update on security and protection in Mogadishu and South- Central Somalia (November 2013) and Update (März 2014)

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Migrationsverket/Lifos Säkerhetssituationen i södra och centrala Somalia, Rapport från utredningsresa till Nairobi, Kenya i Oktober 2013 (20.01.2014)

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UK Home Office - Somalia: Security and humanitarian situation in South und Central Somalia (Dezember 2014)

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UK Upper Tribunal Immigration and Asylum Chamber: UK Country Guidance Case. MOJ Ors (Return to Mogadishu) (Rev 1) (CG) [2014] UK UT 442 (IAC) (03.10.2014)

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UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs Humanitarian: Humanitarian Bulletin - Somalia August 2014 (19.09.2014)

UN OCHA (17.10.2014)

UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin Somalia September 2014 (17.10.2014)

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UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs: Humanitarian Bulletin - Somalia February 2014 (21.03.2014)

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UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs (19.2.2016): Humanitarian Bulletin Somalia February 2016

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UN Security Council Security Council Report, May 2014 Monthly Forecast - Somalia (01.05.2014)

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UN Security Council (11.09.2015): Report of the Secretary - General on Somalia

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UN Security Council (08.01.2016): Report of the Secretary - General on Somalia

UN SC (28.02.2014)

UN Security Council: Security Council Report, March 2014 Monthly Forecast - Somalia (28.02.2014)

UN SC (30.09.2014)

UN Security Council: Security Council Report, October 2014 Monthly Forecast - Somalia (30.09.2014)

UN SG (2013)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (Februar 2013)

UN SG (2014)

UN Secretary-General - Report of the Secretary-General on Somalia (September 2014)

UNHCR (Considerations)

UNHCR - International Protection Considerations with Regard to people fleeing Southern and Central Somalia (Jänner 2014)

UNHCR (Fact)

UNHCR - Somalia Fact Sheet (April 2014)

UNHCR (Kinder)

UN High Commissioner for Refugees - Guidelines on International Protection No. 8: Child Asylum Claims under Articles 1(A)2 and 1(F) of the 1951 Convention and/or 1967 Protocol relating to the Status of Refugees, HCR/GIP/09/08 (22.12.2009)

UNHCR (Position)

UNHCR - Position on Returns to Southern and Central Somalia (Juni 2014)

UNHCR (Return)

UN High Commissioner for Refugees: UNHCR Position on Returns to Southern and Central Somalia (17.06.2014):

UNHRC (Human Rights)

UN Human Rights Council: Report of the Independent Expert on the situation of human rights in Somalia, Bahame Tom Nyanduga (04.09.2014)

UNHCR (Yemen)

UN High Commissioner for Refugees (29.02.2016): Somalia Task Force on Yemen Situation, Weekly Inter-Agency Update

UNHRC (2015)

UN Human Rights Council (6.11.2015): Summary prepared by the Office of the United Nations High Commissioner for Human Rights in accordance with paragraph 15 (c) of the annex to Human Rights Council resolution 5/1 and paragraph 5 of the annex to Council resolution 16/21; Somalia

US DOS (27.02.2014)

US Department of State : Country Report on Human Rights Practices 2013 - Somalia (27.02.2014)

US DOS (28.07.2014)

US Department of State: 2013 International Religious Freedom Report - Somalia (28.07.2014)

US DOS (30.04.2014)

US Department of State: Country Report on Terrorism 2013 - Chapter 2 - Somalia (30.04.2014)

US DOS (Trafficking)

US Department of State - 2013 Traffickung in Persons Rport - Somalia (19.06.2013)

US DOS (13.04.2016)

US Department of State (13.04.2016): Country Report on Human Rights Practices 2015 - Somalia

US DOS (14.10.2015)

US Department of State (14.10.2015): 2014 Report on International Religious Freedom - Somalia

US DOS (25.06.2015)

US Department of State (25.6.2015): Country Report on Human Rights Practices 2014 - Somalia,

WB

World Bank Somalia Overview (07.04.2014)

WHO (2012)

WHO - World Health Organization (2012): Child Health in Somalia - Situation Analysis

Die Quellen kommen - insoweit dies entscheidungsrelevant ist - im Wesentlichen zu folgenden Ergebnissen:

Allgemeines

Als Folge eines im Jahr 1988 in Somalia ausgebrochenen Bürgerkrieges gibt es seit 1991 in Somalia keinen Zentralstaat mehr. Das Gebiet von Somalia ist de facto in drei unterschiedliche administrative Einheiten unterteilt: a) Somaliland, ein 1991 selbstausgerufener unabhängiger Staat, der von der internationalen Gemeinschaft nicht anerkannt wird; b) Puntland, ein 1998 selbstausgerufener autonomer Teilstaat Somalias; c) das Gebiet südlich von Puntland, das Süd-/Zentralsomalia genannt wird

Am 1.8.2012 wurde in Mogadischu eine vorläufige Verfassung angenommen. Auf Grundlage dieser Verfassung trat am 16.9.2012 eine neue Regierung unter Führung von Präsident Hassan Sheikh Mahmud ihr Amt an. Trotz der anhaltenden Kampfhandlungen versucht die Regierung, Schritt für Schritt die Aufgaben der Staatsleitung, Verwaltung und politischen Gestaltung wieder wahrzunehmen. Die Umsetzung des Regierungsprogramms ist jedoch durch Differenzen in der Regierung ins Stocken geraten Insgesamt mangelt es auch nach wie vor an wiederaufgebauten staatlichen Institutionen und an Verwaltungskapazitäten.

Politisch gibt es mehrere potentielle Sicherheitsrisiken für die Zukunft: Die innere Krise in der Staatsführung; eskalierende Konflikte zwischen Regionen; das Aufkommen neuer politischer und bewaffneter Gruppen; wechselnde Allianzen und personalisierte Politik; Unterbrechung bei der Bildung staatlicher Institutionen.

Die Clanthematik bleibt ein zentrales Thema, Clans spalten nach wie vor Regierung und Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung vorgesehene Föderalismus ist eine Quelle für Spannungen zwischen der somalischen Regierung sowie der bereits existierenden aber auch neu aufgestellten Gliedstaaten.

Somalia war im Jahr 2013 laut Transparency International zum wiederholten Male das korrupteste Land der Welt (Platz 175 von 175).

Es gibt in Somalia keine flächendeckende, effektive Staatsgewalt; auch die neue Regierung hat bislang über große Teile des Landes keine Kontrolle. Umfangreiche Gebiete werden von unterschiedlichen bewaffneten Gruppen beherrscht. Es muss nach den einzelnen Landesteilen differenziert werden.

Al-Shabaab kontrolliert noch immer Teile Süd-/Zentralsomalias). Gleichzeitig hat sich die Art der Kampfführung weg von militärischen hin zu Guerilla- und terroristischen Aktivitäten verschoben. Allerdings hat sich die Fähigkeit der Al-Shabaab, Territorium zu halten, reduziert. Auch die Bewegungsfreiheit der Gruppe ist eingeschränkt worden.

• UNHRC (Human Rights), EASO, E, BS, EASO, AA Innenpolitik, LPI, TI., BFA-Somaliland 2016

Somaliland

Die Republik Somaliland betrachtet sich als unabhängig, wird jedoch von keinem Staat anerkannt. Sie hat eine eigene Verfassung, einen gewählten Präsidenten und ein Parlament. Es wurden einfache Verwaltungsstrukturen aufgebaut. Es gibt eine Armee und staatliche Sicherheitsorgane. Polizei und andere Regierungseinrichtungen funktionieren ausreichend gut.

Die Sicherheitslage in Somaliland [besonders in den Regionen Awdal, Woqooyi Galbeed, Sanaag, Togdheer (Ausnahme Buuhoodle) und Sool (Ausnahme Laascaanood) sowie in der Hauptstadt Hargeysa] stellt sich einigermaßen stabil dar. Es gibt kaum terroristische Anschläge. Im Südosten des Landes haben Angehörige des Dulbahante-Clans im Jahr 2012 den sogenannten Khatumo-Staat ausgerufen, weshalb es dort zu vereinzelten bewaffneten Auseinandersetzungen zwischen somaliländischer Armee und der Miliz von Khatumo (SSC) kommt. In der Region Sanaag gibt es nur sporadisch gewaltsam ausgetragene Konflikte, wobei es sich meist um Clan-Konflikte handelt. Clankonflikte stellen kein Sicherheitsproblem dar. Die Al Shabaab ist in Somaliland nicht aktiv.

Die Verfassung von Somaliland sieht eine unabhängige Justiz vor, wobei formelles, traditonelles (xeer) und Scharia-Recht anerkannt sind. Es gibt trotz Kapazitätsproblemen funktionierende Gerichte. Allerdings gibt es politische und clan-basierte Einflussnahme auf die Justiz, Korruption und die Gesetze zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Sicherheit werden auch missbräuchlich zur Verhaftung angewendet. In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht vorhanden. Es gilt die Unschuldsvermutung, es gibt ein öffentliches Verfahren und ein Anrecht auf rechtliche Beratung und Vertretung. Es gilt die Todesstrafe. Der Strafvollzug kann mit westlichen Standards nicht verglichen werden, gestaltet sich aber besser als in anderen Teilen Somalias. Internationalen Institutionen wird Zutritt zu den Haftanstalten gewährt.

Minderheitenschutz besteht offiziell nicht. In der Regierung gibt es keinen Angehörigen einer Minderheit. Der stellvertretende Vorsitzende der Somaliland Human Rights Commission gehört hingegen einer Minderheit an, außerdem hat der Präsident einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme.

Die Situation von nicht als "Staatsbürgern" anerkannten Flüchtlingen in Somaliland ist grundsätzlich unsicher. IDPs sind willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen und haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Staatlicher Schutz besteht nicht, äthiopische Staatsangehörige werden abgeschoben.

• AA; AA (03.2015); AI; BFA (2015); BS (2016); EASO (2016); HRW (27.01.2016); ICRC; ÖB (2015); RMMS (2015, 2016); UN SC (2015a, 2016); UNHCR (Yemen); UNHCR (2015); US DOS (13.04.2016, 14.10.2015, 25.06.2015); BFA-Somaliland (2016)

(Ethnische) Minderheiten und Clanstruktur

Die somalische Bevölkerung ist nur auf den ersten Blick homogen. Tatsächlich bilden die Clans eine Art Sub-Ethnizität. Die Clans bilden auch die Grundlage der Identität eines Somali, jeder kennt normalerweise seine exakte Position im Clansystem. Dies gilt auch für die urbanisierte Bevölkerung.

Dabei gelten als Haupt-Clanfamilien die traditionell nomadischen Darod, Dir, Hawiye und Isaaq sowie die sesshaften Digil und Mirifle/Rahanweyn. Diese Clanfamilien unterteilen sich weiter in die Ebenen der Clans, Sub(sub)clans, Lineages und die aus gesellschaftlicher Sicht bei den nomadischen Clans wichtigste Ebene der Mag/Diya (Blutgeld/Kompensation) zahlenden Gruppe, die für Vergehen Einzelner gegen das traditionelle Gesetz (xeer) Verantwortung übernimmt. Diese Gruppe sorgt aber traditionell auch für die Unterstützung von Angehörigen in schwierigen (finanziellen) Situationen. Nur in Mogadischu ist das System soweit erodiert, dass nicht mehr die Mag/Diya-Gruppe für Unterstützung sorgt, sondern lediglich die Kernfamilie.

Die vier größten Clans dominieren Verwaltung, Politik, und Gesellschaft. Dementsprechend sind die politischen Parteien, die lokalen Verwaltungen und auch das nationale Parlament um die verschiedenen Clans bzw. Sub-Clans organisiert.

Das Clansystem ist dynamisch und komplex. Aufgrund des Bürgerkrieges und damit verbundener Wanderbewegungen aber auch aufgrund des Bevölkerungswachstums waren nach 1991 zunehmende Fluktuationen zu verzeichnen. Aufzeichnungen von Genealogien sind umstritten.

Daneben finden sich in Somalia einige ethnische Minderheiten und ständische Berufskasten, die insgesamt zwischen 15 und 30 Prozent der Bevölkerung stellen. Es gibt unterschiedliche Kategorien von Minderheiten: ethnische und religiöse sowie jene, die als Berufskasten bezeichnet werden. Ethnische und religiöse Minderheiten haben einen unterschiedlichen kulturellen und/oder sprachlichen Hintergrund als die Somali der großen Clans. Die Berufskasten, welche die niedrigste Ebene der somalischen Bevölkerung bilden, haben den gleichen Hintergrund wie die Clans, praktizieren jedoch spezifische Berufe. Außerdem sind auch Angehörige von somalischen Clans dann als Minderheit zu qualifizieren, wenn sie in einem Gebiet leben, das mehrheitlich von einem anderen Clan bewohnt ist.

Clanschutz bedeutet die Androhung von Gewalt im Falle einer Aggression gegen ein Mitglied durch einen Außenstehenden. Generell - aber nicht überall - funktioniert Clanschutz besser als der Schutz durch Staat oder Polizei. Der Clanschutz kommt aber auf einer sehr niedrigen Ebene der Clan-Hierarchie zur Anwendung. Es reicht also z. B. in Mogadischu nicht, den Hawiye anzugehören, um Clanschutz zu erhalten. Die Zugehörigkeit zu einem dominanten Sub(sub)clan der Hawiye in Mogadischu ist relevanter. Inwiefern Clanschutz heute noch funktioniert, ist umstritten.

Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst (Musa Dheriyo, Tumal, Madhiban, Yibir). Die Gabooye leben in Armut, haben kaum oder gar keinen Zugang zu Bildung oder zu anderen ökonomischen oder sozialen Rechten. Außerdem sind sie politisch nur schwach vertreten. Sie werden diskriminiert und sind Gewalt ausgesetzt. Eine aktive Verfolgung findet allerdings nicht statt. Sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen. Minderheitenfrauen erfahren geschlechtsspezifische Diskriminierung.

Die Sheikhal sind ein mit den Hawiye assoziierter Clan, der von diesen und anderen Clans geschützt wird. Einige Sitze der Hawiye im somalischen Parlament sind mit Sheikhal besetzt. Obwohl Hargeysa nicht zum Stammesgebiet der Sheikhal gehört, sind sie dort (wenn auch nicht zahlenmäßig stark) vertreten. Ehen zwischen Sheikhal und Isaaq kommen vor. Sheikhal sind in Somaliland in der Minderheit und von Landbesitz ausgeschlossen.

Mehrheitsclans in Somaliland: In der Region Awdal wohnen v.a. Angehörige der Dir/Gadabursi und Dir/Issa. In den Regionen Woqooyi Galbeed und Togdheer wohnen v.a. Angehörige der Isaaq/Habr Jeelo, Isaaq/Habr Yonis, Isaaq/Idagala und Isaaq/Habr Awal. In der Region Sool wohnen v.a. Angehörige der Darod/Dulbahante (Taleex, Xudun, Laascaanood), Isaaq/Habr Yonis (Xudun, Laascaanood) und Isaaq/Habr Jeelo (Caynabo). In der Region Sanaag wohnen v.a. Angehörige der Darod/Warsangeli (Laasqoray, Ceerigaabo), Isaaq/Habr Yonis (Ceerigaabo) und Isaaq/Habr Jeelo (Ceel Afweyn).

• EASO, EASO (2016), AA, US DOS (27.02.2014), ÖB, ÖB (2015), UK UT, SMB (Clans), ACCORD - Clans, UNHRC (Human Rights), US DOS (13.04.2016), BAA (Sheikhal, ONLF), BFA-Somaliland (2016)

OLF/ONLF

Die Oromo Liberation Front (OLF) und die Ogaden National Liberation Front (ONLF) setzen sich mit Waffengewalt für die Rechte der Oromo und Ogaden in Äthiopien ein. Sie werden in Äthiopien als Terrororganisationen eingestuft.

Die Regierung von Somaliland ist auf ein gutes Verhältnis zum Nachbarland Äthiopien bedacht und geht generell gegen Personen vor, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur OLF/ONLF zu haben. Dabei kommt es auch zu willkürlichen Verhaftungen. Dies betrifft hauptsächlich äthiopische Flüchtlinge und richtet sich nicht gezielt gegen Angehörige von Minderheiten oder Sheikhal.

In Somaliland aufhältige Äthiopier, die im Verdacht stehen, Sympathisanten der OLF oder ONLF zu sein, werden (teils auch rechtswidrig) nach Äthiopien abgeschoben. Es handelt sich dabei um Angehörige der Clans der Oromo bzw. Ogadeni.

• BAA (Sheikhal, ONLF), AFROL, AFROLa, NAZRET, OROMO, HORN, HORNa.

Bewegungsfreiheit

Reisefreiheit ist im Prinzip gegeben, wobei sich Einschränkungen durch die jeweiligen Machthaber - Al-Shabaab, Kriegsherren, lokale Administrationen - sowie durch Kampfhandlungen in bestimmten Gebieten ergeben können. Auf den Hauptmigrations- und Transitrouten werden Reisende an Straßensperren aufgehalten. Es müssen Weggelder bezahlt werden und es kommt zu Gewalt, Bedrohung und Plünderung. Üblicherweise genießen Somalis den Schutz ihres eigenen Clans, d.h. in dessen Gebiet sind sie grundsätzlich in Sicherheit. In Mogadischu herrscht generell Bewegungsfreiheit; es gibt diesbezüglich keine Clan-spezifischen Einschränkungen.

Im ganzen Land gibt es nur 2.900 Kilometer asphaltierter Straßen. In den Regenzeiten sind manche ländliche Gebiete mit Motorfahrzeugen unerreichbar. Es gibt keine Eisenbahn. Sechs Flughäfen verfügen über asphaltierte Landbahnen, z.B. Bossaso (Puntland), Kismayo (Jubbaland) und Mogadischu. Regelmäßige Flugverbindungen bestehen von Mogadischu in den Jemen und die Vereinten Arabischen Emirate; nach Dschibuti, Somaliland, Uganda, Kenia und Puntland; nach Saudi Arabien, in den Sudan und in die Türkei; sowie nach Kismayo. Mogadischu findet sich im Flugplan von Turkish Airlines und Air Uganda.

In den Gebieten der Al-Shabaab muss eine Reiseerlaubnis der Islamisten eingeholt werden. Auf der Straße von Mogadischu über Baidoa nach Luuq kommt es immer wieder zu Zwischenfällen mit Al-Shabaab. Dies gilt insbesondere für den Abschnitt von Afgooye nach Baidoa. Auch andere Straßen im Umkreis von Afgooye sind von illegalen Checkpoints und damit in Zusammenhang stehenden Auseinandersetzungen gezeichnet.

• ÖB, EASO, RMMS (2014), US DOS (27.02.2014), Landinfo (03.2014), NOAS (4.2014).

Grundversorgung/Wirtschaft/Rückkehr

Die Versorgungslage für Rückkehrer, die nicht über größeres eigenes Vermögen verfügen, ist schwierig. Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt. Soziale Sicherungssysteme sind nicht vorhanden, private Hilfe wird allenfalls im Clan- und Familienverband oder im Einzelfall auch durch internationale NGOs geleistet. Die Lebensbedingungen für Rückkehrer, die nicht über familiäre oder andere soziale Bindungen verfügen, sind generell extrem schwierig. Der Zugang für humanitäre Hilfe gestaltet sich jedoch in Somaliland relativ gut. In Somaliland gibt es Projekte zur Wiedereingliederung von Rückkehrern, die u.a. vom UNHCR und IOM durchgeführt werden.

In Somaliland hat der Handel über die Seehäfen (Berbera, Bosasso) und die wirtschaftliche Betätigung insgesamt einen gewissen Aufschwung genommen, der jedoch bislang fast ausschließlich der dort lebenden Stadtbevölkerung zu Gute kommt. Im Vergleich zu Süd-/Zentralsomalia gibt es aus Somaliland und Puntland Anzeichen sozialen und wirtschaftlichen Fortschritts.

Anfang 2016 wurde Somaliland von einer schweren Dürre heimgesucht. Betroffen sind die vom eigenen Vieh abhängigen Bewohner der Regionen Awdal, Sanaag, Sool und Woqooyi Galbeed. Die Behörden in Somaliland haben offiziell eine Dürre ausgerufen und um Unterstützung für schätzungsweise 385.000 Menschen angesucht. Humanitäre Organisationen versorgen die am meisten vulnerablen Personen.

Nach Somaliland gibt es Linienflüge aus Kenia, Äthiopien und Dschibuti. UNHCR stellt Transportmöglichkeiten für Rückkehrer zur Verfügung.

• AA, BS (2016), Landinfo (11.06.2015), ÖB (2015), UN OCHA (19.02.2016), BFA-Somaliland (2016)

Medizinische Versorgung

Die medizinische Versorgung istin Somaliland besser als im übrigen Land. Allerdings mangelt es an finanziellen Ressourcen, um ein umfassendes Sozialsystem zu erhalten.

Die Gesundheitsversorgung ist in den Städten konzentriert, die Organisation liegt meist bei Privaten oder bei internationalen Organisationen. Es gibt sieben öffentliche Spitäler, darunter das Hargeysa Group Hospital und das Berbera General Hospital. Im somaliländischen Gesundheitssystem gibt es vier Ebenen: Die Primary Health Care Units; die Health Centers; die Referral Health Centers; und die regionalen Spitäler. Im Jahr 2010 gab es 160 Gesundheitsstationen, 83 Mutter-Kind-Kliniken, 8 Regional- bzw. Bezirksspitäler und ein Referenzspital. Ambulanzen und Stabilisierungszentren werden betrieben, um den Zugang zu medizinischer Grundversorgung zu gewährleisten und schwer unterernährte Kinder behandeln zu können. Im Zuge der Dürre 2015/2016 werden in Somaliland zusätzlich 17 mobile Gesundheits- und Ernährungs-Teams zum Einsatz gebracht.

Es gibt in Somaliland mindestens 1.000 Apotheken, diese sind aber nicht reguliert.

Private psychische Einrichtungen werden von somaliländischen Behörden nicht kontrolliert oder reguliert. Patienten werden dort gegen ihren Willen festgehalten, gefesselt und manchmal auch geschlagen.

• AA (1.12.2015), BS (2016), HRW (27.1.2016, 25.10.2015), Landinfo (11.06.2015), UN OCHA (19.02.2016), WHO (2012).

5.3. Sonstige Beweismittel

a) Kopie eines am 02.03.2007 auf den Namen XXXX , Herkunftsort Hargeysa, ausgestellten somalischen Reisepasses;

Kopie eines auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten somalischen Führerscheins und Untersuchungsbericht des Landeskriminalamts, AB 08 KPU-Stelle, vom 26.11.2014, wonach es sich um eine Totalfälschung sei;

b) Ausdruck eines Artikels auf www.oodweynenews.com vom 02.12.2010, wonach an diesem Tag ein namentlich genannter Jugendlicher in Burco (Region Togdheer) ermordet worden sei. Es würden sich derartige Vorfälle häufen, wobei Tatmotiv und Täter unbekannt seien.

Ausdruck eines Artikels auf www.somalimedia.co.uk vom 21.04.2014, wonach der Anführer der Sheikhal in Kismaayo von einer näher bezeichneten Miliz getötet worden sei;

Ausdruck eines Artikels der Somalilandpress vom 19.08.2015, wonach am 14.08.2015 ein namentlich genannter junger Mann aus ärmlichen Verhältnissen, der widerrechtlich wegen der Teilnahme an einer Protestkundgebung gegen ein Bauprojekt in einer Polizeistation in Hargeysa festgehalten worden sei, im Zuge eines Raufhandels versehentlich von Wachebeamten erschossen worden sei. Der Wachebeamte sei verhaftet worden;

c) Undatiertes Schreiben einer Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie betreffend eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 26.05.2010, in dem "zB koenästhetischer Wahn" diagnostiziert wird;

Schreiben derselben Ärztin vom 01.06.2010, in dem nach Untersuchung am selben Tag diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer eine "depressive Störung mit Somatisierung" vorliege, und undatiertes Schreiben derselben Ärztin betreffend dieselbe Untersuchung am 01.06.2010, in dem diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer eine depressive Störung "mit psychot. Symptomen, zB PTBS" vorliege. Eine medikamentöse Therapie werde empfohlen;

Überweisung vom 16.06.2010 an eine psychiatrische Ambulanz einer näher bezeichneten Nervenklinik;

Undatiertes Schreiben derselben Ärztin betreffend eine Untersuchung des Beschwerdeführers am 16.07.2010, in dem eine depressive Störung "mit Somatierung" diagnostiziert wird; Eine medikamentöse Therapie werde empfohlen;

Curriculum Vitae eines namentlich gennannten Oberarztes für Neurologie und Psychiatrie;

Von diesem Arzt gemeinsam mit einem Sachverständigen für das Fachgebiet Neurologie und Psychiatrie erstelltes Neurologisch-psychiatrisches Gutachten vom 26.09.2010, das aufgrund der Befunde der obgenannten Fachärztin und eines Gespräches mit dem Beschwerdeführer am 23.09.2010 zusammenfassend zu dem Schluss kommt, dass beim Beschwerdeführer eine Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion (F43.2 ICD 10) vorliege, die aus seiner aktuellen Situation im offenen Asylverfahren resultiere. Eine dauerhafte Behandlungsbedürftigkeit sei nicht anzunehmen und der Beschwerdeführer habe auch die bisherige Therapie vor drei Monaten abgebrochen. Bei einer Rückkehr nach Somalia sei nicht mit einer Verschlechterung in lebensbedrohlichem Ausmaß zu rechnen. Der Beschwerdeführer sei auch in der Lage, schlüssige und widerspruchsfreie Angaben zu tätigen;

Bericht der Interkulturellen Ambulanz der obgenannten Nervenklinik vom 12.10.2010, in dem diagnostiziert wird, dass beim Beschwerdeführer der Verdacht auf eine mittelgradige depressive Episode (F32.1) und eine posttraumatische Belastungsstörung (F43.1) vorliege. Eine teilwiese Dosiserhöhung der Medikamente und Anmeldung zur Psychotherapie werden empfohlen. Im Aktenvermerk des Bundesasylamts vom 05.11.2010 wird berichtet, dass nach Auskunft des diagnostizierenden Arztes diese Diagnose allein auf der Problemschilderung des Patienten beruhe;

Aktenvermerke des Bundesasylamts vom 28.10.2010, wonach der Beschwerdeführer laut Auskunft der behandelnden Ärztin am 16.07.2010 das letzte Mal in der Ordination dieser Ärztin gewesen sei;

Schreiben des Therapiezentrums einer näher bezeichneten Flüchtlingshilfsorganisation vom 22.06.2011, in dem berichtet wird, dass der Beschwerdeführer sich dort seit 23.11.2010 in psychologischer Behandlung befinde. Er habe Störungen im Bereich des Gedächtnisses, der Aufmerksamkeit und der Konzentration, da er sich innerlich viel mit seinem Asylverfahren und dessen Ausgang beschäftige;

Befundbericht eines Facharztes für Neurologie vom 17.11.2011, wonach die Gedächtnis- und Konzentrationsstörungen des Beschwerdeführers in Zusammenhang mit der psychischen Situation des Beschwerdeführers stehen würden. Es hätten sich keine organischen Ursachen ergeben. Eine Behandlung mit Antidepressiva und eine ruhigere Wohnsituation würden angeraten;

Klinisch-psychologischer Befund vom 03.09.2015, wonach der Beschwerdeführer im Bereich der Merkfähigkeit und insbesondere beim konzentrierten Arbeiten unter Zeitdruck gravierende Schwächen zeige, die den erfolgreichen Besuch eines Deutschkurses verunmöglichen würden.;

Klinisch-psychologische Stellungnahme einer Psychologin vom 19.08.2015, in der über die Durchführung von verschiedenen Intelligenz- und Aufmerksamkeitstests berichtet wird. Die kognitive Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sei eingeschränkt und es liege eine allgemeine Lernbeeinträchtigung vor. Die Testergebnisse würden für eine allgemeine Lernbeeinträchtigung sprechen;

d) Schädel-CT Befund vom 16.11.2009, der außer Weichteilverkalkungen (rechts temporal) unklarer Herkunft keine Auffälligkeiten ausweist;

Augen-Ambulanzbericht vom 29.01.2010 mit Vereinbarung eines Kontrolltermins am 21.04.2010;

Arztbrief der Abteilung für Augenheilkunde eines näher bezeichneten Krankenhauses, wonach am 08.11.2010 beim Beschwerdeführer wegen des Vorliegens eines Grauen Stars eine Augenoperation durchgeführt worden sei. Es sei am linken Auge eine künstliche Linse eingesetzt worden, wobei keine Komplikationen aufgetreten seien.

e) 7 Bestätigungen über die Teilnahme an Deutschkursen, Niveau A2, im Zeitraum 2009, 2010, 2011, 2012, 2015 und 2016;

Schreiben einer Deutschlehrerin vom 21.12.2010, wonach der Beschwerdeführer wegen psychischer Probleme aufgrund der Traumatisierung durch die Flucht und die Trennung von seiner Familie Medikamente einnehmen müsse, die zu Gedächtniseinschränkungen führen würden, weshalb er die Prüfung für das Niveau A.2 nicht ablegen könne;

Bescheid des AMS vom 15.09.2011, mit dem die Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung für den Beschwerdeführer abgelehnt wird;

Kopien von drei Zeitungsartikeln vom Dezember 2011 und Jänner 2012, in denen über ein "Buddy"-Projekt einer Flüchtlingshilfsorganisation berichtet wird, an dem der Beschwerdeführer teilnehme;

Konvolut von Nachweisen über ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers in einem Seniorenzentrum und auszugsweise Kopie eines auf den Namen des Beschwerdeführers ausgestellten Freiwilligenpasses, in dem ehrenamtliche Tätigkeiten des Beschwerdeführers vermerkt sind (07.2011 - 07.2012, ab 14.08.2015 - 08.05.2016, ab 11.05.2016);

Bestätigung über die Teilnahme des Beschwerdeführers an einem Lernklub im Jahr 2012;

Zwei Unterstützungserklärungen;

Am 05.09.2015 von der Islamischen Religionsgemeinschaft ausgestellte Heiratsurkunde, wonach der Beschwerdeführer am 08.11.2014 mit einer in der Slowakei wohnhaften somalischen Staatsbürgerin die Ehe nach islamischem Ritus geschlossen habe.

Kopie des Reisepasses der zweiten Ehefrau des Beschwerdeführers, der als Nationalität Somalia ausweist.

6. Sachverhalt nach Beweiswürdigung

Das Bundesverwaltungsgericht stellt nach Würdigung der unter 0 angeführten Beweismittel folgenden Sachverhalt fest.

6.1. Zur Person des Beschwerdeführers

Der Beschwerdeführer heißt XXXX , geboren XXXX . Er ist Staatsangehöriger von Somalia und gehört der Volksgruppe der Sheikhal an. Sein Vater war ebenfalls Sheikhal, seine Mutter gehört dem Clan der Isaaq an. In Somalia ist er mit einer Isaaq-Frau verheiratet, in Österreich hat er eine Somalierin nach islamischem Ritus geheiratet, die in der Slowakei lebt. Mit dieser besteht kein gemeinsamer Haushalt und die Ehe ist kinderlos.

Er stammt aus Somaliland, und zwar aus einem Dorf nahe der Hauptstadt Hargeysa. Er ist in Hargeysa aufgewachsen und hat dort zuletzt mit seiner Familie (Eltern, Bruder, Ehefrau und zwei Kinder, jetzt: ca 20 und 21 Jahre alt) gelebt. Sein Vater und sein Bruder sind mittlerweile verstorben, die Ehefrau und die Kinder haben Somalia verlassen und sind unbekannten Aufenthalts. Im Herkunftsland lebt noch seine Mutter mit drei erwachsenen Neffen des Beschwerdeführers in Hargeysa. Er steht gelegentlich in telefonischem Kontakt mit der Mutter, der es gesundheitlich nicht gut geht und die von Nachbarn unterstützt wird.

Der Beschwerdeführer besuchte vier Jahre die Schule in Hargeysa und arbeitete später als Fahrer. Dann betrieb er gemeinsam mit seinem Bruder ein kleines Restaurant in Hargeysa. Die Familie bewirtschaftete auch ein Grundstück außerhalb der Hauptstadt.

Der Beschwerdeführer ist im Wesentlichen gesund. Es liegen zwar Konzentrationsstörungen und psychische Beeinträchtigungen vor, er ist jedoch im Stande, den Alltag ohne fremde Hilfe zu bewältigen. Augenprobleme wurden erfolgreich operativ behandelt. Er treibt regelmäßig Sport (Radfahren) und ist arbeitsfähig.

Der Beschwerdeführer lebt in Österreich in einer Flüchtlingsunterkunft und wird im Rahmen der Grundversorgung betreut. Er erhält weiters Unterstützung im Rahmen eines "Buddy"-Projekts. In der Vergangenheit verrichtete er jeweils mehrere Monate gemeinnützige Tätigkeiten bei Hilfsorganisationen, wobei dies zunächst im Rahmen eines außergerichtlichen Tatausgleichs stattfand. Ein Antrag auf Erteilung einer Beschäftigungsbewilligung wurde abgelehnt. Er hat Grundkenntnisse der deutschen Sprache und kann sich verständigen. Er ist mit zwei Österreichern, die in einem Flüchtlingsprojekt mitarbeiten, befreundet und hat auch noch weitere Bekannte in Österreich.

Die Identität und der Herkunftsort des Beschwerdeführers stehen aufgrund der vorgelegten Nachweise [0 zu a)] fest, die in Zusammenschau mit den im gesamten Verfahren gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (0 zur Person) keinen Zweifel an ihrer Richtigkeit erkennen lassen.

Dass er Staatsangehöriger von Somalia ist, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht auch deshalb glaubhaft, da er die Landessprache spricht und über eine entsprechende geographische Orientiertheit verfügt.

Was seine Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal anbelangt, sind zwar aufgrund nicht ganz konsistenter Aussagen des Beschwerdeführers (0 zur Person) zur Obstplantage der Familie in Verbindung mit den Ergebnissen der Länderberichte (0), wonach es Minderheiten in Somalia nicht möglich sei, Land zu besitzen, Zweifel hervorgekommen. Letztlich konnten jedoch die Besitzverhältnisse nicht restlos geklärt werden. Nachdem der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren auf mehrfaches Befragen immer angegeben hat, er sei Sheikhal und die Länderberichte (0) auch bestätigen, dass Sheikhal-Männer oftmals Isaaq-Frauen heiraten, geht das Bundesverwaltungsgericht davon aus, dass hinreichend gesichert ist, dass der Beschwerdeführer dem Clan der Sheikhal angehört.

Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen vor der Flucht, zu seiner Bildung und Berufserfahrung sowie zu seiner familiären Situation ergeben sich aus dem insoweit glaubwürdigen eigenen Vorbringen des Beschwerdeführers [0 zur Person].

Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers betrifft, so stützen sich die Feststellungen auf das eigene Vorbringen des Beschwerdeführers (0 zur Person) und die unter 0 zu c) und d) angeführten Beweismittel.

Hinsichtlich, erstens, der Augenprobleme ergibt sich aus den unter 0 zu d) angeführten Beweismitteln, dass diese Erkrankung in Österreich erfolgreich operativ behandelt wurde. Der Beschwerdeführer ist diesbezüglich somit als geheilt anzusehen.

Was, zweitens, die Gedächtnisstörungen betrifft, ergibt sich insbesondere aus dem unter 0 zu d) in Verbindung mit den unter 0 zu

c) angeführten und vom Beschwerdeführer selbst vorgelegten Beweismitteln, dass diese keine organische Ursache haben. Aus diesen Beweismitteln geht weiters hervor, dass es sich nicht um eine krankhafte Störung handelt sondern dass der Beschwerdeführer lediglich unter Lern- und Konzentrationsschwierigkeiten leidet, die unter anderem rasche Erfolge beim Deutschlernen verhindern. Hinweise etwa auf eine Amnesie oder gravierende Störungen des Erinnerungsvermögens sind nicht hervorgekommen und der Beschwerdeführer hat solches auch gar nicht behauptet. Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er lediglich angegeben, dass er im täglichen Leben unkonzentriert und vergesslich sei (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Dass er dadurch in seinem täglichen Leben beeinträchtigt wäre, geht weder aus seinem eigenen Vorbringen noch aus den angeführten Beweismitteln hervor und er hat dies auch selbst gar nicht behauptet. Er hat vielmehr in der mündlichen Verhandlung (in verständlichem Deutsch) seinen Tagesablauf und seine Aktivitäten geschildert. Auch aus dem Umstand, dass er ehrenamtliche Tätigkeiten verrichten kann, ergibt sich, dass er durch die Gedächtnisstörungen nicht gravierend beeinträchtigt ist. Eine wie immer geartete Behandlungsbedürftigkeit geht aus den vorliegenden Unterlagen [0 zu c) und d)] nicht hervor.

Hinsichtlich, drittens, der psychischen Probleme des Beschwerdeführers ergibt sich aus den unter 0 zu c) angeführten Unterlagen, dass er zwar psychisch beeinträchtigt ist, wobei teils unterschiedliche (Verdachts)Diagnosen vorliegen. Keiner der Ärzte kommt jedoch zu dem Schluss, dass eine stationäre Aufnahme geboten sei sondern dass (wenn überhaupt für nötig erachtet) mit einer medikamentösen Behandlung bzw. mit psychologischer Betreuung das Auslangen gefunden werden kann. Der Beschwerdeführer hat vor dem Bundesasylamt selbst angegeben bzw. geht aus den vorgelegten Unterlagen [0 zu c)] hervor, dass er nicht durchgehend Medikamente eingenommen hat und auch nicht dauernd in psychologischer Betreuung stand. Insofern der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift das neurologisch-psychiatrische Gutachten [0 zu c)] in Zweifel zieht, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass er dies lediglich unsubstantiiert in den Raum gestellt hat und keine konkreten Anhaltspunkte etwa für mangelnde Fachkompetenz des Gutachters angeführt hat. Im Übrigen decken sich die anderen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Arztschreiben [I.5.3 zu c)] hinsichtlich der Nichterforderlichkeit stationärer Aufnahme mit diesem Gutachten. Schließlich deutet auch der vom Beschwerdeführer angegebene Lebensalltag mit zahlreichen (sozialen und sportlichen) Aktivitäten darauf hin, dass er durch diese Probleme nicht massiv in seiner Lebensführung beeinträchtigt ist. Jedenfalls kann das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung ausgeschlossen werden: Hinweise auf das Vorliegen einer solchen finden sich lediglich als Mutmaßung "zB PTBS" in einem undatierten Schreiben einer Fachärztin, dass jedoch mit dem Schreiben derselben Ärztin bezüglich derselben Untersuchung (01.06.2010) im Widerspruch steht. In den weiteren Schreiben dieser Ärztin finden sich zudem keine Hinweise auf das Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung [0 zu c)]. Auch die Diagnose vom 12.10.2010 wurde vom diagnostizierenden Arzt relativiert, da dieser (im Gegensatz zum Gutachter) lediglich die Problemschilderungen des Beschwerdeführers als Basis herangezogen hatte (0). Vorbefunde wurden nicht eingesehen. Zusammengefasst deuten die Unterlagen vielmehr darauf hin, dass die Ursache der psychischen Probleme weitgehend in der aktuellen, unsicheren Situation des Beschwerdeführers gelegen sei. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher in einer Gesamtbetrachtung davon aus, dass die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers nicht von besonderer Schwere ist und keine Gefahr einer lebensbedrohenden Verschlechterung besteht.

Die Arbeitsfähigkeit ergibt sich aufgrund der körperlichen Gesamtkonstitution und daraus, dass der Beschwerdeführer - wie sich aus seinen eigenen Angaben (0 zur Person, zum Leben in Österreich] und den Beweismitteln unter 0 zu e) ergibt - körperliche Arbeit verrichtet und regelmäßig Radsport betreibt.

Was sein Leben und seine familiären Verhältnisse in Österreich betrifft, so stützt das Bundesverwaltungsgericht seine Feststellungen auf die eigenen Angaben des Beschwerdeführers (0 zur Person) und die unter 0 zu e) und f) angeführten Beweismittel.

Was dabei die Deutschkenntnisse betrifft, so ergeben sich diese aus dem Besuch von Anfängerkursen (ohne Abschluss) und den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung, in der er beweisen konnte, dass er sich auf Deutsch - wenn auch nur gebrochen - verständigen kann.

Was die Bekanntschaften und seine ehrenamtlichen Tätigkeiten betrifft, so wurden die Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung durch die angeführten Beweismittel bestätigt.

6.2. Zu seinen Fluchtgründen

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer von zwei Polizisten, die ihn erpressten, fälschlich als Anhänger der verbotenen OLF bzw. ONLF denunziert wurde, deswegen Anfang 2008 in Haft kam und Anfang 2009 nach Äthiopien abgeschoben werden sollte, was er durch die Bezahlung von Bestechungsgeld für seine Freilassung verhindern konnte.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Somalia wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal verfolgt wurde.

Zu dieser Feststellung kommt das Bundesverwaltungsgericht aufgrund der vom Beschwerdeführer in dieser Hinsicht getätigten Aussagen (0 zum Fluchtgrund), die nur zum Teil als glaubwürdig erachtet werden können.

Was, erstens, die angebliche Schutzgeldforderung durch zwei Polizisten anbelangt, so ist dies angesichts der ausweislich der Länderberichte (0) auch in Somaliland vorherrschenden Korruption und der schwachen staatlichen Strukturen durchaus nachvollziehbar.

Nicht glaubwürdig ist allerdings, zweitens, dass der Beschwerdeführer durch falsche Anschuldigungen seitens der Erpresser der Zugehörigkeit zur OLF/ONLF verdächtigt wurde, deswegen in Haft kam und sich der bevorstehenden Abschiebung nach Äthiopien nur durch Zahlung von Bestechungsgeld entziehen konnte:

Hiezu ist zunächst festzustellen, dass der Beschwerdeführer außer seinem eigenen (Partei)Vorbringen keinerlei sonstige Beweismittel vorzubringen vermochte. Dieses Vorbringen ist jedoch auch nach einer ausführlichen mündlichen Verhandlung samt Vorhalt von derart massiven Widersprüche und Ungereimtheiten geprägt, dass es ganz überwiegend für unglaubwürdig und damit als nicht erwiesen angesehen werden muss. Insofern der Beschwerdeführer und die Zeugin zur Erklärung der Widersprüche Vergesslichkeit ins Treffen geführt haben, weist das Bundesverwaltungsgericht darauf hin, dass beim Beschwerdeführer keine krankhafte Gedächtnisstörung vorliegt und dass sich seine Probleme im Wesentlichen auf Konzentrations- und Lernschwierigkeiten beschränken (siehe oben 0). Er wurde in der mündlichen Verhandlung überdies mehrfach darauf hingewiesen, nicht vorschnell zu antworten und ihm wurde ausreichend Zeit gegeben, seine Antworten zu überdenken. Im Übrigen hat sich der Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung jeweils erst dann auf seine Vergesslichkeit berufen, als Widersprüche zur Sprache kamen. Dies zeigt sich beispielsweise hinsichtlich der von ihm selbst in der Beschwerdeschrift vorgebrachten Ermordung eines angeblichen Verwandten. Dazu befragt hat er zunächst Auskunft gegeben, sich jedoch bei der Frage nach dem Namen des Verwandten (der in dem vorgelegten Zeitungsbericht aufscheint) dann auf seine Gedächtnisprobleme berufen, als er diesen nicht nennen konnte (S. 10 der Verhandlungsniederschrift). Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass die kognitiven Probleme des Beschwerdeführers (wenn überhaupt) nur sehr eingeschränkt zur Erklärung von Widersprüchen herangezogen werden können.

Was die Umstände der angeblichen Inhaftierung anbelangt, sind die Schilderungen des Beschwerdeführers wenig substantiiert und auch widersprüchlich:

So hat der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem Bundesasylamt zunächst angegeben, es habe keinen Prozess gegeben und er sei ohne Gerichtsverfahren in Haft genommen worden. Auf konkrete Nachfrage hat er bestätigt, dass er nicht verhört wurde (AS 87). In der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht hat er dagegen ausgesagt, er sei gemeinsam mit anderen Personen vor Gericht gestellt worden. Nachdem der Beschwerdeführer aufgefordert worden war, sich die damalige Situation in Erinnerung zu rufen ("R: Als sie vor Gericht standen, so wie jetzt hier [...]"; S. 14 der Verhandlungsniederschrift) hat er angegeben, dass es sich um drei bis vier Mitangeklagte gehandelt habe.

Dem Beschwerdeführer wurde in der mündlichen Verhandlung auch der unter 0 angeführte Zeitungsbericht (AFROL) über einen ähnlichen Prozess vorgehalten, in dem 30 Mitglieder der OLF verurteilt worden waren. Ihm wurde erklärt, dass das Bundesverwaltungsgericht davon ausgehe, dass es sich um eine Meldung vom 20.06.2008 handeln müsse, da das Datum "20.06." dort aufscheint und das Bundesasylamt den Bericht ausweislich der aufgedruckten Datumsangabe im Jahr 2009 abgerufen hat. Der Bericht müsse daher aus dem Vorjahr stammen. Dem Beschwerdeführer wurde vorgehalten, dass es sich daher nicht um seinen eigenen Prozess handeln könne, und dass es nicht plausibel sei, dass über seinen Prozess gar nicht berichtet wurde. Daraufhin hat er bestätigt, dass es sich um einen anderen Prozess gehandelt habe. Was sein Vorbringen, dass sein Clan als Minderheit in Somaliland nicht im Stande sei, die Medien zu aktivieren, und daher keine Berichterstattung über seinen Prozess erfolgte, so erscheint dies nicht plausibel. Auch die Oromo bzw. Ogadeni gehören nämlich ebenfalls nicht zur Mehrheit in Somaliland und es ist überdies davon auszugehen, dass im Lichte der Aufrechterhaltung guter Beziehungen zum Nachbarland Äthiopien, was ausweislich der Länderberichte (0) ein Anliegen von Somaliland ist, generell über Verhaftungen von (angeblichen) OLF/ONLF-Mitgliedern berichtet wird.

Schließlich ergibt sich aus den Länderberichten (0), dass Sheikhal nicht von der (teilweise rechtswidrigen) Inhaftierung und Abschiebung von Sympathisanten der OLF/ONLF betroffen sind. Dies betrifft ausschließlich Angehörige der Volksgruppen der Oromo und Ogaden, die sich als Flüchtlinge oder Migranten in Somaliland aufhalten. Das Vorbringen des Beschwerdeführers widerspricht somit in seinen wesentlichen Teilen den Ergebnissen der Länderberichte und erscheint geradezu absurd.

Wie es möglich sein solle, dass der Richter den Beschwerdeführer für einen Oromo gehalten habe, konnte er im Übrigen nicht erklären. Er wurde vom Bundesasylamt zu diesem Thema befragt, gab dazu jedoch nur ausweichende Antworten (AS 87). Auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesasylamt hat er dazu zunächst ausweichend geantwortet und sich auf die Bestechlichkeit des Richters, der mit den Polizisten gemeinsame Sachen mache, berufen. Es ist jedoch nicht nachvollziehbar, dass der Richter sich mit einem Anteil an den eher moderaten Erpressungsgeldern (umgerechnet ungefähr 10,00 - 30,00 EURO) begnügen würde, wenn er für die Freilassung bzw. einen Freispruch vom Onkel des Beschwerdeführers 1.000,00 EURO erhalten kann. Warum der Onkel nicht bereits vor der Verurteilung versucht hat, den Richter zu bestechen, konnte der Beschwerdeführer nicht erklären ("BF: Ich weiß nicht", S. 17, 18 der Verhandlungsniederschrift). Erst nach Beratung mit der Zeugin und nachdem diese ihm dazu Fragen gestellt hatte, hat er ausgesagt, dass der Richter, da er nicht mit ihm gesprochen habe, seine wahre Clanzugehörigkeit nicht habe erkennen können (S. 19 der Verhandlungsniederschrift). Dies ist auch angesichts der angeblich einjährigen Haft, in der sich eine zumindest rudimentäre Kommunikation mit Gefängnispersonal wohl kaum gänzlich vermeiden lässt, wenig plausibel.

Was, drittens, die angebliche Verfolgung des Beschwerdeführers wegen seiner Zugehörigkeit zum Clan der Sheikhal anbelangt, so konnte er dies ebenfalls nicht glaubwürdig darstellen. Zum einen hat er selbst vorgebracht, dass er mit den Behörden in Somaliland (außer hinsichtlich der vom Bundesverwaltungsgericht als unglaubwürdig erachteten Vorfälle) keine Probleme gehabt habe. Konkrete Übergriffe auf seine Person hat er ebensowenig behauptet. Aus seinem eigenen Vorbringen geht weiters hervor, dass auch seine soziale und wirtschaftliche Situation nicht prekär war: Er konnte eine Schule besuchen und einer Erwerbstätigkeit nachgehen und seine Familie bewirtschaftete eine Obstplantage. Außerdem ist seine Familie zumindest schon in zweiter Generation durch Heirat mit dem Hauptclan Isaaq verbunden. Dies alles spricht gegen eine massive Diskriminierung des Beschwerdeführers wegen seiner Clanzugehörigkeit, welche auch generell aus den Länderberichten (0) nicht hervorgeht.

Weiters konnte der Beschwerdeführer keinen Zusammenhang zwischen der durch einen von ihm selbst vorgelegten Zeitungsbericht vom 02.12.2010 [0] belegten Ermordung eines Jugendlichen und seiner Person bzw. dem Clan der Sheikhal glaubhaft machen. In der mündlichen Verhandlung darauf angesprochen konnte er sich nämlich zunächst gar nicht erinnern. Auf den Vorhalt, dass es nicht nachvollziehbar sei, dass er ein derart wichtiges Ereignis vergessen habe, welches er selbst zum Nachweis einer Verfolgung vorgebracht habe und das einen Verwandten betreffen solle, hat er keine Erklärung geben können und sich darauf zurückgezogen, dass er nicht Augenzeuge des Vorfalls gewesen sei. Das Bundesverwaltungsgericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich aus dem Artikel weder die Clanzugehörigkeit des Opfers noch ein Hinweis auf die Täter oder deren Motive finden. Selbiges gilt für die anderen, vom Beschwerdeführer vorgelegten Zeitungsartikel.

6.3. Zur entscheidungsrelevanten Situation in Somalia

Somalia befindet sich seit 1988 im Bürgerkrieg und es besteht seit 1991 kein Zentralstaat mehr. Die aufgrund der 2012 angenommenen vorläufigen Verfassung eingesetzte Regierung ist schwach und zerstritten. Es gibt kaum staatliche Institutionen. Die Regierung kontrolliert nur Teile des Landes.

Die selbsternannte Republik Somaliland betrachtet sich als unabhängig, wird jedoch von keinem Staat anerkannt.

Die Sicherheitslage in Somaliland und insbesondere in der Hauptstadt Hargeysa ist einigermaßen stabil. Es gibt kaum terroristische Anschläge. Clankonflikte stellen kein Sicherheitsproblem dar. Die Al Shabaab ist in Somaliland nicht aktiv.

Die Verfassung von Somaliland sieht eine unabhängige Justiz vor und es gibt funktionierende Gerichte, wobei allerdings politische und clan-basierte Einflussnahme, Korruption und Amtsmissbrauch verbreitet sind. In Somaliland sind ansatzweise rechtsstaatliche Grundsätze im Strafrecht vorhanden. Der Strafvollzug kann mit westlichen Standards nicht verglichen werden, gestaltet sich aber besser als in anderen Teilen Somalias.

Minderheitenschutz besteht offiziell nicht, der Präsident hat jedoch einen eigenen Berater für Minderheitenprobleme.

Die Situation von nicht als "Staatsbürgern" anerkannten Flüchtlingen in Somaliland ist grundsätzlich unsicher. IDPs sind willkürlichen Festnahmen und Diskriminierung unterworfen und haben keinen Zugang zum Arbeitsmarkt. Staatlicher Schutz besteht nicht, äthiopische Staatsangehörige werden abgeschoben.

Die somalische Gesellschaft wird von Clans bestimmt, die politische Akteure mit oft eigenem Territorium sind und die dem einzelnen Clanmitglied Schutz und Unterstützung bieten. Es gibt einige Haupt-Clanfamilien, die wiederum in Subclans unterteilt sind. Es können Allianzen und Abhängigkeitsabkommen zwischen Mehrheits-Clans und Minderheiten-Clans bzw. Berufskasten geschlossen werden, die den Schutz des kleineren Partners umfassen.

In Somaliland ist der Clan der Isaaq dominant. Die Sheikhal sind ein mit den Hawiye assoziierter Clan, der von diesen und anderen Clans geschützt wird. Obwohl Hargeysa nicht zum Stammesgebiet der Sheikhal gehört, sind sie dort (wenn auch nicht zahlenmäßig stark) vertreten. Ehen zwischen Sheikhal und Isaaq kommen vor, Sheikhal sind aber in Somaliland in der Minderheit und von Landbesitz ausgeschlossen.

Ethnische und religiöse Minderheiten sowie die Berufskasten sind stärker von Diskriminierung und Gewalt betroffen als Angehörige der Mehrheits-Clans. Die Minderheiten der Berufskasten in Somaliland werden unter dem Begriff "Gabooye" zusammengefasst. Sie werden diskriminiert und sind Gewalt ausgesetzt. Sie können nicht über Clan-Grenzen hinweg heiraten und sie verfügen nur über schwache Schutzmechanismen.

Die Oromo Liberation Front (OLF) und die Ogaden National Liberation Front (ONLF) setzen sich mit Waffengewalt für die Rechte der Oromo und Ogaden in Äthiopien ein. Sie werden in Äthiopien als Terrororganisationen eingestuft. Die Regierung von Somaliland ist auf ein gutes Verhältnis zum Nachbarland Äthiopien bedacht und geht daher generell gegen Personen vor, die im Verdacht stehen, Verbindungen zur OLF/ONLF zu haben. Dabei kommt es auch zu willkürlichen Verhaftungen und teilweise rechtswidrigen Abschiebungen. Dies betrifft hauptsächlich äthiopische Flüchtlinge und richtet sich nicht gezielt gegen Angehörige von Minderheiten oder Sheikhal. Betroffen sind Angehörige der Clans der Oromo bzw. Ogaden.

Die Bewegungsfreiheit ist im ganzen Land durch die schlechte Infrastruktur und Sicherheitslage eingeschränkt. Nach Somaliland gibt es Linienflüge und teilweise stellt UNHCR Transportmöglichkeiten für Rückkehrer zur Verfügung.

Somalia ist eines der ärmsten Länder der Welt und regelmäßig von Naturkatastrophen betroffen. Anfang 2016 wurde Somaliland von einer schweren Dürre heimgesucht. Betroffen sind die vom eigenen Vieh abhängigen Bewohner der Regionen Awdal, Sanaag, Sool und Woqooyi Galbeed. Humanitäre Organisationen versorgen die am meisten vulnerablen Personen.

Die Grundversorgung der Bevölkerung ist in weiten Teilen Somalias, auch in Somaliland, nicht gewährleistet. Das einzige soziale Sicherheitsnetz sind die Familie und der Clan und Rückkehrer sind auf deren Unterstützung angewiesen. Eine Rückkehr in Gebiete, in denen vom eigenen Clan oder von der Kernfamilie keine Unterstützung erwartet werden kann, ist extrem schwierig. Der Zugang für humanitäre Hilfe gestaltet sich jedoch im Gegensatz zum Rest des Landes in Somaliland relativ gut und es gibt Rückkehrprojekte u.a. vom UNHCR und IOM.

Die medizinische Versorgung ist trotz Ressourcenknappheit in Somaliland besser als im übrigen Land. Die Gesundheitsversorgung ist in den Städten konzentriert, die Organisation liegt meist bei Privaten oder bei internationalen Organisationen. Es gibt sieben öffentliche Spitäler und regionale Gesundheitseinrichtungen sowie mobile Einrichtungen, die im Zuge der Dürre zum Einsatz kamen. Es gibt in Somaliland mindestens 1.000 Apotheken. In privaten psychische Einrichtungen herrschen für die dort Untergebrachten teils sehr schlechten Bedingungen.

Diese Sachverhaltsfeststellungen ergeben sich aus den vom Bundesverwaltungsgericht als Beweismittel zugrunde gelegten Länderberichten zur Situation in Somalia (0).

Die dazu herangezogenen Quellen erscheinen dem Bundesverwaltungsgericht hinreichend seriös, ausgewogen und aktuell. Der Beschwerdeführer hat sie in der Stellungnahme und in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht insoweit auch selbst bestätigt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Anwendbares Recht

Nach § 75 Abs. 1 erster Satz AsylG 2005 ist dieses Gesetz auf alle Verfahren anzuwenden, die - wie im vorliegenden Fall - am 31.12.2005 noch nicht anhängig waren.

2. Zulässigkeit der Beschwerde

Die Beschwerde wurde gemäß § 22 Abs. 12 AsylG 2005 fristgerecht beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eingereicht und es bestehen auch sonst keine Gründe gegen die Zulässigkeit der Beschwerde.

3. Rechtmäßigkeit des Verfahrens vor dem Bundesasylamt

Das Bundesverwaltungsgericht stellt zunächst fest, dass das Verwaltungsverfahren im Wesentlichen rechtmäßig durchgeführt wurde.

Dem Beschwerdeführer wurde durch die Erstbefragung und seine Einvernahme - jeweils unter Zuhilfenahme geeigneter Dolmetscher - ausreichend rechtliches Gehör gewährt und es wurden ihm die später im angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderinformationen zur Stellungnahme vorgehalten.

4. Gewährung von Asyl - Spruchpunkt A.I

4.1. Inhalt und Auslegung von § 3 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht.

Flüchtling im Sinne des AsylG 2005 ist demnach, wer aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, sich außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentraler Aspekt des Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. VwGH vom 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH vom 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; vom 25.01.2003, Zl. 2001/20/0011).

Für eine wohlbegründete Furcht vor Verfolgung ist es nicht erforderlich, dass bereits Verfolgungshandlungen gesetzt worden sind; sie ist vielmehr bereits dann anzunehmen, wenn solche Handlungen zu befürchten sind (vgl. VwGH vom 26.02.1997, Zl. 95/01/0454; vom 09.04.1997, Zl. 95/01/0555), denn die Verfolgungsgefahr - Bezugspunkt der Furcht vor Verfolgung - bezieht sich nicht auf vergangene Ereignisse (vgl. VwGH vom 18.04.1996, Zl. 95/20/0239; vom 16.02.2000, Zl. 99/01/0097), sondern erfordert eine Prognose. Verfolgungshandlungen, die in der Vergangenheit gesetzt worden sind, können jedoch im Rahmen dieser Prognose ein wesentliches Indiz für eine Verfolgungsgefahr sein (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318).

Relevant kann aber nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr sein; sie muss vorliegen, wenn der Asylbescheid erlassen wird; auf diesen Zeitpunkt hat die Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung aus den genannten Gründen zu befürchten habe (vgl. VwGH vom 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; vom 19.10.2000, Zl. 98/20/0233).

Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (vgl. VwGH vom 09.09.1993, Zl. 93/01/0284; vom 15.03.2001, Zl. 99/20/0128); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorherigen Aufenthaltes befindet.

Als einer der GFK-Gründe, die für die asylrelevante Verfolgungsgefahr in Frage kommen, gilt die Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe. Der VwGH legt den Begriff weit aus und anerkennt, dass es sich hierbei um einen Auffangtatbestand handelt, der sich in weiten Bereichen mit den anderen GFK-Gründen überschneidet, jedoch weiter gefasst ist (VwGH vom 20.10.1999, 99/01/0197; vom 31.05.2011, 200/20/0496; 26.06.2007, 2007/01/0479 mwN). Dies ergibt sich auch aus den UNHCR-Richtlinien zum internationalen Schutz.

Die Geschlechtszugehörigkeit ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH vom Begriff der sozialen Gruppe jedenfalls umfasst (VwGH vom 31.01.2002, 99/20/04978; vom 03.07.2003, 2000/20/0071 mwN).

Auch die Zugehörigkeit zu einem Familienverband kann das GFK-Merkmal der Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erfüllen, wenn ein Familienmitglied beharrlich gerade wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten Familie verfolgt werden könnte (VwGH vom 28.09.2009, 2008/19/1027).

Eine Verfolgung aus kriminellen Motiven stellt keine asylrelevante Gefährdung dar (vgl. VwGH 31.1.2002, 99/20/0497).

Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein (vgl. VwGH vom 16.06.1994, Zl. 94/19/0183; vom 18.02.1999, Zl. 98/20/0468).

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 28.03.1995, Zl. 95/19/0041; VwGH vom 27.06.1995, Zl. 94/20/0836; VwGH vom 23.07.1999, Zl. 99/20/0208; VwGH vom 21.09.2000, Zl. 99/20/0373; VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN; VwGH vom 12.09.2002, Zl. 99/20/0505 sowie VwGH vom 17.09.2003, Zl. 2001/20/0177) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären.

Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er aufgrund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit aufgrund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (vgl. VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann mithin nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (vgl. VwGH vom 22.03.2003, Zl. 99/01/0256 mwN).

Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (vgl. VwGH vom 22.03.2000, Zl. 99/01/0256 im Anschluss an Goodwin-Gill, The Refugee in International Law² [1996] 73; weiters VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509 mwN sowie VwGH vom 20.09.2004, Zl. 2001/20/0430).

4.2. Anwendung des § 3 Abs. 1 AsylG 2005 auf den vorliegenden Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht erkannt, dass dem Beschwerdeführer kein Recht auf Asyl gemäß § 3 AsylG 2005 zusteht, da er kein Flüchtling gemäß Artikel 1 Abschnitt A Ziffer 2 GFK ist. Es liegt nämlich in seine Person keine wohlbegründeter Furcht vor, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung unmittelbar von staatlicher Seite oder von privater Seite ohne Aussicht auf staatlichen Schutz verfolgt zu werden.

Aus den Sachverhaltsfeststellungen zum Fluchtgrund (I.6.2) ergibt sich zum einen keine Gefahr einer Verfolgung durch staatliche Stellen wegen des Verdachts der Zusammenarbeit mit der OLF/ONLF. Eine solche hat einerseits der Beschwerdeführer nicht glaubhaft dargestellt (0) und andererseits schließen auch die Länderfeststellungen (0) dies aus.

Aus dem oben unter 0 und 0 festgestellten Sachverhalt ergeben sich auch insbesondere keine Hinweise, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr wegen seiner Religion oder seiner ethnischen Zugehörigkeit verfolgt werden könnte. Insbesondere ist er als Angehöriger des Clans der Sheikhal in Somaliland nicht der Gefahr einer Verfolgung als Angehöriger einer unterdrückten Minderheit ausgesetzt.

Da somit aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Gefahr einer systematischen Verfolgung des Beschwerdeführers in ganz Somalia gegeben ist, bedarf es keiner Beurteilung, ob die behaupteten Verfolgungsgefahren mit einem der in der GFK niedergelegten Gründen in Zusammenhang stehen könnten.

Aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich zum anderen zwar, dass der Beschwerdeführer von Polizisten zur Zahlung von Schutzgeld für sein Restaurant genötigt worden war. Dabei handelt es sich jedoch um ausschließlich kriminelle Motive, die nicht unter einen in der GFK genannten Grund fallen.

Eine etwaige Furcht des Beschwerdeführers, es könne ihm bei seiner Rückkehr eine asylrelevante Verfolgung drohen, erscheint dem Bundesverwaltungsgericht daher nicht als "wohlbegründet" im Sinne der maßgeblichen Rechtsgrundlagen und deren Auslegung durch die Judikatur.

5. Gewährung von Subsidiärem Schutz - Spruchpunkt A.II

5.1. Inhalt und Auslegung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005

Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Gemäß Art. 2 EMRK wird das Recht jedes Menschen auf das Leben gesetzlich geschützt. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die Protokolle Nr. 6 und Nr. 13 zur EMRK betreffen die Abschaffung der Todesstrafe.

Gemäß § 11 Abs. 1 AsylG 2005 ist der Antrag auf subsidiären Schutz abzuweisen, wenn in einem Teil des Herkunftsstaates des Asylwerbers vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden kann und dem Asylwerber zugemutet werden kann, sich in diesem Teil aufzuhalten (innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates die Voraussetzungen für den subsidiären Schutz vorliegen.

Die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu den Vorgängerbestimmungen des § 8 Abs. 1 AsylG 2005 knüpft im Wesentlichen inhaltsgleichen Vorgängerbestimmungen an, sodass. auf diese Rechtsprechung zurückgegriffen werden kann (vgl. VwGH vom 16.07.2003, Zl. 2003/01/0059 sowie VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573).

Was insbesondere die mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK durch Abschiebung eines Antragstellers in seinen Heimatstaat betrifft, ergibt sich aus der Judikatur, dass die bloße Möglichkeit einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben wird, nicht genügt, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen; vielmehr müssen konkrete Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass gerade der Betroffene einer derartigen Gefahr ausgesetzt sein würde (vgl. VwGH vom 27.02.2001, Zl. 98/21/0427; VwGH vom 20.06.2002, Zl. 2002/18/0028; VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573 sowie VwGH vom 17.12.2003, 2000/20/0208).

Bezugspunkt der Prüfung unter den Aspekten des Art. 3 EMRK ist die Aufenthaltsbeendigung durch Österreich unter dem Gesichtspunkt der Risiken, denen der Betroffene damit ausgesetzt wird (vgl. VwGH vom 19.02.2004, Zl. 99/20/0573, mit Hinweisen auf Vorjudikatur, sowie VwGH vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582).

Die Gefahr muss sich auf das gesamte Staatsgebiet beziehen und die drohende Maßnahme muss von einer bestimmten Intensität sein und ein Mindestmaß an Schwere erreichen, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu gelangen. (vgl. z.B. VwGH vom 26.06.1997, Zl. 95/21/0294; VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2000/20/0438 sowie VwGH vom 30.05.2001, Zl. 97/21/0560).

Herrscht in einem Staat eine extreme Gefahrenlage, durch die praktisch jeder, der in diesen Staat abgeschoben wird - auch ohne einer bestimmten Bevölkerungsgruppe oder Bürgerkriegspartei anzugehören -, der konkreten Gefahr einer Verletzung der durch Art. 3 EMRK gewährleisteten Rechte ausgesetzt wäre, so kann dies der Abschiebung eines Fremden in diesen Staat entgegenstehen (vgl. VwGH vom 08.06.2000, Zl. 99/20/0203).

Gesichtspunkte der Zurechnung der Bedrohung im Zielstaat zu einem bestimmten "Verfolgersubjekt" sind nicht von Bedeutung; auf die Quelle der Gefahr im Zielstaat kommt es nicht an (vgl. VwGH vom 21.08.2001, Zl. 2000/01/0443, VwGH vom 26.02.2002, Zl. 99/20/0509, VwGH vom 22.08.2006, Zl. 2005/01/0728).

Ereignisse, die bereits längere Zeit zurückliegen, sind nur geeignet, die Feststellung nach dieser Gesetzesstelle zu tragen, wenn besondere Umstände hinzutreten, die ihnen einen aktuellen Stellenwert geben (vgl. VwGH vom 14.10.1998, Zl. 98/01/0122 sowie VwGH vom 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011).

5.2. Anwendung von § 8 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 AsylG 2005 auf den festgestellten Sachverhalt

Das Bundesasylamt hat zu Recht entschieden, dass dem Beschwerdeführer das Recht auf subsidiären Schutz gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zusteht.

Das Bundesverwaltungsgericht ist der Ansicht, dass im Fall der Verbringung des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat weder Art. 2 EMRK (Recht auf Leben) noch Art. 3 EMRK (Verbot der Folter oder unmenschlichen Behandlung) oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 über die Abschaffung der Todesstrafe nicht verletzt werden.

Wie sich aus dem oben unter 0 festgestellten Sachverhalt ergibt, stammt der Beschwerdeführer aus der Hauptstadt von Somaliland, Hargeysa, und eine Rückkehr dorthin ist ihm möglich und zumutbar.

Die Hauptstadt von Somaliland ist für den Beschwerdeführer nämlich zum einen zugänglich, insbesondere gibt es regelmäßige internationale Flugverbindungen über Nachbarländer.

Zum anderen ergibt sich aus den Feststellungen unter 0, dass die Sicherheitslage in Somaliland generell um einiges besser ist als im Rest des Landes. Es gibt grundlegende Verwaltungsstrukturen und einen relativ funktionstüchtigen Sicherheitsapparat.

Eine Rückkehr nach Hargeysa ist dem nicht schwerkranken und arbeitsfähigen Beschwerdeführer (siehe 0) auch zumutbar. Dort leben nämlich - wie oben 0 festgestellt - zumindest noch seine Mutter nach wie vor am ursprünglichen Wohnort des Beschwerdeführers und bei dieser seine drei erwachsenen Neffen. Er hat telefonischen Kontakt zu seiner Mutter und er konnte in der Vergangenheit auch organisieren, dass ein Bekannter aus dem Haus der Mutter Dokumente nach Österreich mitbringt. Das Bundesverwaltungsgericht geht daher davon aus, dass es ihm möglich sein wird, bei einer Rückkehr mit der Mutter Kontakt aufzunehmen und sich zu ihr zu begeben. Auch wenn die Mutter selbst auf die Hilfe von Nachbarn angewiesen ist, besteht kein Grund anzunehmen, dass sie diese Hilfe nicht zumindest in der Anfangsphase auch für den Beschwerdeführer in Anspruch nehmen kann. Jedenfalls stehen auch die erwachsenen Neffen zur Verfügung, die bei der Mutter des Beschwerdeführers leben und es steht eine Unterkunft zur Verfügung. Darüber hinaus verfügt der Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge auch über clanübergreifende Beziehungen, da seine Mutter dem Mehrheitsclan der Isaaq angehört, was die Arbeitssuche ebenfalls erleichtern sollte. Bereits in der Vergangenheit war es im Übrigen dem Beschwerdeführer möglich, in Hargeysa Erwerbstätigkeiten nachzugehen.

Von der Anfang 2016 begonnen Dürre und Hungersnot dürfte der Beschwerdeführer nicht maßgeblich betroffen sein. Die Hungersnot betrifft in erster Linie die Bewohner der kargen Landstriche, welche sich vom eigenen Vieh und Ackerbau ernähren. Es gibt keine Berichte, dass die Hungersnot auch die Städte erreich hätte und dem Beschwerdeführer ist daher eine Rückkehr in die Hauptstadt von Somaliland zuzumuten. Der Beschwerdeführer hat insbesondere auch nach Zusendung der aktuellen Länderinformationen zu Somaliland bis heute nicht reagiert und somit auch von sich aus nicht geltend gemacht, dass er in Somaliland zu verhungern drohe.

Der Beschwerdeführer findet daher im Falle der Rückkehr dorthin eine akzeptable allgemeine Sicherheitslage und ein soziales Netzwerk vor, sodass nicht von der realen Gefahr einer unmenschlichen Behandlung iSd. Art. 3 EMRK durch eine fehlende Existenzgrundlage oder als Rückkehrer in ein Hauptkampfgebiet des Bürgerkrieges ausgegangen werden kann.

Was die Erkrankungen anbelangt, ergibt sich aus dem oben zu 0 festgestellten Sachverhalt, dass der Beschwerdeführer aktuell nicht lebensbedrohlich erkrankt ist und in näherer Zukunft keine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes zu erwarten ist.

Aus dem zu 0 festgestellten Sachverhalt ergibt sich weiters, dass in Hargeysa eine medizinische Grundversorgung gewährleistet ist und Medikamente (wenn auch nicht kostenlos) erhältlich sind.

Es ist somit auch unter Berücksichtigung seines aktuellen Gesundheitszustandes und seiner Behandlungsbedürftigkeit nicht davon auszugehen, dass bei einer Rückkehr des Beschwerdeführers Art. 2 oder Art. 3 EMRK verletzt werden.

6. Ausweisung - Spruchpunkt A.III

6.1. Inhalt und Auslegung von § 75 Abs. 20 AsylG und Art. 8 EMRK

Bestätigt das Bundesverwaltungsgericht bei einem mit Ablauf des 31.12.2013 noch beim Asylgerichtshof anhängigen Beschwerdeverfahren den abweisenden Bescheid des Bundesasylamtes, so hat es aufgrund der Übergangsbestimmung des § 75 Abs. 20 AsylG 2005 darüber zu entscheiden, ob in diesem Verfahren die Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist oder das Verfahren zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen wird.

Bei der Prüfung der Zulässigkeit von Ausweisungen und dem damit verbundenen Eingriff in das Privat- und Familienleben hat eine Einzelfallprüfung zu erfolgen, die sich nicht in der formelhaften Abwägung im Sinne des Artikel 8 EMRK erschöpfen darf, sondern auf die individuelle Lebenssituation des von der Ausweisung Betroffenen eingehen muss.

Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 29.09.2007, B328/07, dargelegt hat, lassen sich aus der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes eine Vielzahl von Kriterien ableiten, die bei der gebotenen Interessensabwägung zu beachten sind.

Demnach ist u.a. zu prüfen, ob die Rückkehrentscheidung einen Eingriff in das Privat- oder Familienleben des Beschwerdeführers darstellen würde (Art. 8 Abs. 1 EMRK). Nach der Judikatur des EGMR und des Verfassungsgerichtshofes ist dies insbesondere im Fall von Fremden zu erfolgen, die sich - wenn auch illegal - bereits relativ lange Zeit im Aufnahmestaat aufhalten (Moustaquim EGMR 18.02.1991 Nr. 12.313/86; Yildiz EGMR 31.10.2002 Nr. 37.295/97; Jakupovic EGMR 06.02.2003 Nr. 36.757/97; Maslov EGMR 23.06.2008 Nr. 1638/03 und VfSlg 8792; 15.400; 15.460; 16.182; 16.702; 1684).

Was den Schutz des Familienlebens betrifft, so ist nach der Judikatur des EGMR das Vorliegen eines "effektives Familienleben" nachzuweisen, das sich in der Führung eines gemeinsamen Haushalts, dem Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses oder eines speziell engen, tatsächlich gelebten Bandes zu äußern hat (vgl. EGMR 13. 6. 1979 Nr. 6833/74 Serie A 31). Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK umfasst nicht nur die Kleinfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern und Ehegatten, sondern auch entferntere verwandtschaftliche Beziehungen, sofern diese Beziehungen eine gewisse Intensität erreichen.

Dazu zählen vor allem die Aufenthaltsdauer, die an keine fixen zeitlichen Vorgaben geknüpft ist (EGMR vom 31.01.2006, 50.435/99), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (EGMR vom 28.05.1985, 9214/80, 9473/81, 9474/81 ua.) und dessen Intensität (EGMR vom 02.08.2001, 54.273/00), der Grad der Integration, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schul- oder Berufsausbildung, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert (EGMR vom 04.10.2001, 43.359/98 ua.), die Bindung zum Heimatstaat, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, aber auch Verstöße gegen das Einwanderungsrecht und die Erfordernisse der öffentlichen Ordnung (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.) und die Frage, ob das Privat- und Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (EGMR vom 24.11.1998, 40.447/98 ua.; jüngst VwGH vom 30.06.2016, 2016/21/0067).

Das Recht auf Achtung des Privatlebens schützt darüber hinaus, unabhängig davon, ob der Auszuweisende im Aufnahmestaat über familiäre Bindungen verfügt, grundsätzlich die persönlichen, sozialen und wirtschaftlichen Beziehungen, die für das Leben eines jeden Menschen konstitutiv sind, und zwar auch vor Störung durch fremdenpolizeiliche Maßnahmen (zB. Sisojeva ua EGMR 16.06.2005 Nr. 60654/00 und VfSlg 10.737, 11.455, 14.547; VfGH 22.02.1999, B 940/98).

Ein weiterer wesentlicher Punkt, der grundsätzlich in allen Ausweisungsfällen zu berücksichtigen ist, ist der gesundheitliche Zustand des Auszuweisenden (vgl. etwa Bensaid EGMR 06.02.2001 Nr. 44599/98).

Ein Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung der Rechte aus Art. 8 Abs. 1 EMRK ist gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK jedoch statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer erfolgt und verhältnismäßig ist.

Art. 8 EMRK verpflichtet einen Staat also nicht, die Wahl eines Einwanderers zur Wohnsitznahme in seinem Land zu respektieren bzw. eine Familienwiedervereinigung in seinem Gebiet zuzulassen. Es sind bei der Abwägung vielmehr alle besonderen Faktoren des Einzelfalls zu beachten, wie zB. das Ausmaß eines effektiv geführten Familienlebens, das Ausmaß der Bindungen an den betreffenden Staat, unüberwindbare Hindernisse, das Familienleben im Herkunftsstaat zu führen, mehrere Übertretungen des Einwanderungsrechts oder strafrechtliche Vorverurteilungen. Ein anderer wichtiger Gesichtspunkt ist die Frage, ob das Familienleben zu einer Zeit aufgenommen wurde, in der die Aufrechterhaltung des Familienlebens im Gastland von Vornherein ungewiss war (vgl. u.a. EGMR Darren Omoregie 31.07.2008 Nr. 265/07; Rodrigues da Silva und Hoogkamer EGMR 30.01.2006 Nr. 50.435/99; Sarumi EGMR 26.01.1999 Nr. 43.279/98; EGMR 22. 5. 1999 Sheabashov Nr. 50065/99; EGMR 07.04.2009 Cherif u. a. Nr. 1860/07).

Gemäß Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt den Normen, welche die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regeln, aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung ein hoher Stellenwert zu (vgl. zB. VwGH vom 16.01.2001, Zl. 2000/18/0251).

Dem vorläufigen Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz wird auch nach Jahren des Aufenthalts weniger Wert beigemessen als anderen Aufenthaltstiteln nach dem übrigen Fremdenrecht (VfGH 17.03.2005, G 78/04 und VwGH 26. 6. 2007, 2007/01/0479).

6.2. Anwendung von § 75 Abs. 20 und Art. 8 EMRK auf den festgestellten Sachverhalt

Eine Rückkehrentscheidung ist nicht auf Dauer unzulässig ist und das Verfahren wird zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung an das Bundesamt zurückverwiesen, weil sie keinen ungerechtfertigten Eingriff in das Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK darstellen würde.

Bezüglich des Eingriffs in das Familienleben ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine familiären Bindungen verfügt, sodass seine Rückkehr nach Somalia nicht in den Schutzbereich des von Art. 8 Abs. 1 EMRK erfassten Familienlebens eingreifen kann.

Er ist zwar - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - in Österreich nach islamischem Ritus mit einer Somalierin trotz aufrechter Ehe mit seiner ersten Ehefrau in Somali zweit-verheiratet. Abgesehen davon, dass Doppelehen in Österreich nicht zulässig sind, lebt die Zweitfrau nicht einmal mit dem Beschwerdeführer zusammen, sondern von jeher getrennt von ihm in der Slowakei. Ein Zusammenleben ist lediglich vage für den Fall des positiven Abschlusses des Verfahrens des Beschwerdeführers in Österreich ins Auge gefasst. Das Bundesverwaltungsgericht kann nicht erkennen, dass die Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Zweitfrau derart eng ist oder gar ein Abhängigkeitsverhältnis vorliegt, dass es die Erfordernisse des von der Judikatur geforderten "effektiven Familienleben" erfüllt.

Bezüglich des Eingriffs in das Privatleben des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK ist zum einen festzustellen, dass er - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - nicht als gesundheitlich schwer beeinträchtigt anzusehen ist, sodass kein Eingriff in Art. 8 EMRK wegen einer etwaigen dringend notwendigen medizinische Behandlung in Österreich vorliegen kann.

Es ist jedoch zum anderen zu beachten, dass der Beschwerdeführer - wie im Sachverhalt zu 0 festgestellt - seit sieben Jahren in Österreich aufhältig ist. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass eine Rückkehrentscheidung nach Somalia einen Eingriff in das Recht auf Achtung des in Österreich mittlerweile aufgebauten Privatlebens darstellen könnte.

Im vorliegenden Fall wäre ein solcher Eingriff aber gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK unter Abwägung der betroffenen Interessen jedenfalls gerechtfertigt wäre.

Der Beschwerdeführer ist nämlich illegal eingereist und hat sich seither in Österreich nur auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts nach dem Asylgesetz in Österreich aufhalten können. Er war sich also bereits von Beginn seines Aufenthaltes in Österreich an bewusst, dass ein etwaig aufzubauendes Privatleben hier nicht von Dauer sein könnte. Dies ist bei der Abwägung der Verhältnismäßigkeit des Eingriffs zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen.

Andererseits lebt der Beschwerdeführer unbescholten in Österreich und die Dauer des Aufenthaltes ist allein durch die Dauer des Verfahrens bedingt, die der Beschwerdeführer nicht zu verantworten hat.

Jedoch beschränkt sich das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich im Wesentlichen auf lockere soziale Beziehungen zu ein paar Freunden. Der Beschwerdeführer spricht zwar trotz bestehender Lernschwierigkeiten etwas Deutsch und kann sich verständigen und er ist strafrechtlich unbescholten. Er hat sich zudem während seines Aufenthalts in Österreich einmal um eine Beschäftigungsbewilligung bemüht, und er hat zeitweise gemeinnützige Arbeit verrichtet. Außerdem wird er in einem Flüchtlingshilfeprojekt persönlich betreut, wodurch er Freundschaften geschlossen hat.

Daraus allein kann aber nicht abgeleitet werden, dass das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich derart hoher Intensität oder Bindung an Österreich gekennzeichnet ist, dass ein Verlassen des Landes einen unverhältnismäßigen und daher menschrechtswidrigen Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers darstellt. Darüber hinaus sind die ehrenamtlichen Tätigkeiten zumindest teilweise auf die Verpflichtung zu einem außergerichtlichen Tatausgleich zurückzuführen.

Außerdem ist zu beachten, dass der 39 Jahre alte Beschwerdeführer den weitaus größten Teil seines Lebens in Somalia verbrachte, dort eine zumindest grundlegende Schulbildung genoss, (un)selbständiger Erwerbstätigkeit nachging, und daher als ganz überwiegend in dieser Kultur sozialisiert anzusehen ist. Dies zeigt auch seine im Eingehen einer Doppelehe zum Ausdruck kommende Einstellung zur Ehe, welche in Österreich keine Entsprechung findet und sogar rechtswidrig ist.

Zudem leben in Somalia jedenfalls noch seine Mutter und drei Neffen, sodass auch aus diesem Grunde eine deutlich stärkere menschliche Bindung an den Herkunftsstaat als an Österreich angenommen werden muss. Wie oben 0 festgestellt hat er auch den Kontakt zu seiner Mutter während der gesamten Zeit aufrechterhalten.

Schließlich kommt den Regeln über den Aufenthalt von Fremden aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung nach ständiger Rechtsprechung allgemein ein hoher Stellenwert zu, sodass auch dies ein Grund ist, der bei der Abwägung der Interessen zu Lasten des Beschwerdeführers zu berücksichtigen ist. Etwaige Schwierigkeiten bei der Existenzgründung nach der Rückkehr treten unter diesem Gesichtspunkt in den Hintergrund.

Insgesamt kommt das Bundesverwaltungsgericht daher nach Abwägung der Interessen im vorliegenden Fall zu dem Ergebnis, dass der Eingriff, den eine Ausweisung in das Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich darstellen könnte, jedenfalls nicht als unverhältnismäßig anzusehen ist.

7. Unzulässigkeit der Revision - Spruchpunkt B

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Eine Revision gegen diese Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dadurch, dass im gegenständlichen Fall einerseits die Glaubwürdigkeit des konkreten Fluchtvorbringens und andererseits die in der Person des Beschwerdeführers gelegenen individuellen Umstände iVm der allgemeinen Lage in Somalia im Mittelpunkt standen, ist eine über den Einzelfall hinausreichende Bedeutung des vorliegenden Verfahrens nicht gegeben.

Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (vgl. die zu 0, 0 und 0) angeführten Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes), noch mangelt es an einer derartigen Rechtsprechung; sie ist auch nicht uneinheitlich. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

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