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W145 2117552-1•BVwG W145 2117552-1
W145 2117552-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2016
Einheitswert, landwirtschaftlicher Betrieb, Pflichtversicherung,<br/>Teilstattgebung, Unfallversicherung, Zeitraumbezogenheit
W145 2117552-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Daniela HUBER-HENSELER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , SVNR XXXX und 2. XXXX , SVNR XXXX , gegen die beiden Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien, vom 09.09.2015 wegen § 3 Abs. 1 und 2 BSVG zu Recht erkannt:
A)
Der Beschwerde wird teilweise stattgegeben und festgesellt, dass XXXX und XXXX vom 01.04.2012 bis 01.10.2015 in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sind.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
1. Die Sozialversicherungsanstalt der Bauern, Regionalbüro Niederösterreich/Wien hat mit den beiden Bescheiden vom 09.09.2015, Zlen. XXXX , festgestellt, dass XXXX (im Folgenden: Erstbeschwerdeführer) und XXXX (im Folgenden: Zweitbeschwerdeführerin) vom 01.04.2012 bis laufend in der Unfallversicherung der Bauern pflichtversichert sind.
Begründend wurde, nach Zitierung der angewandten gesetzlichen Bestimmungen, jeweils ausgeführt, dass laut Einheitswertbescheid (Aktenzeichen: XXXX ) des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin Eigentümer von 1,1180 ha landwirtschaftlich genutzter Fläche in der Katastralgemeinde XXXX in XXXX an der Einlagezahl XXXX mit einem Einheitswert in der Höhe von € 500,00 seien. Da auf einer Fläche von 0,1702 ha eine Brache (Nichtbewirtschaftung) anerkannt wurde, betrage der Einheitswert, welcher der Berechnung zugrunde gelegt sei, € 411,36. Mit E-mail vom 22.07.2015 hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin der Sozialversicherungsanstalt der Bauern mitgeteilt, dass es sich bei 0,9478 ha um eine "Streuobstwiese" mit insgesamt 95 Obstbäumen handle. Die Obstbäume würden seit 2012 ausgelichtet und abgeerntet werden. Das Obst werde verkauft, gegessen, verschenkt, liegen gelassen, eingelagert und zu Produkten verarbeitet. Weiters hätten der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit E-mail vom 27.08.2015 bekannt gegeben, dass beim örtlich zuständigen Finanzamt eine Neubewertung beantragt wurde.
Sozialversicherungsrechtlich könne eine Änderung in der Bewertung nur zukünftig berücksichtigt werden.
2. Gegen diese beiden Bescheide der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 09.09.2015 haben der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin mit Schreiben vom 11.09.2015 fristgerecht Beschwerde eingebracht und den Antrag gestellt, die Bescheide vom 09.09.2015 in nicht beitragspflichtig zu korrigieren, weil sie sicher nicht "auf eigenen Rechnung und Gefahr einen landwirtschaftlichen Betrieb führen" würden, sondern der Grundbesitz auf eigene Kosten gepflegt, aber nicht bewirtschaftet werde. Im Wesentlichen wurde ausgeführt, dass die Eltern der Zweitbeschwerdeführerin im Jahr 1975 den Vierkanter aus einer Konkursmasse gekauft hätten. Seither werde der Hof bewohnt; für den Eigenbedarf würden Früchte verwendet werden. Der Grundbesitz sei keinesfalls als Landwirtschaft betrieben worden. Seit 2009 würden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin auf dem Vierkanter leben. Sie seien jeweils zu 50 % Besitzer. Zu dem Vierkanter würden gut 9000 m² Grund, eine dem Mostviertel typische Streuobstwiese, gehören. Es handle sich aber um keinen landwirtschaftlichen Betrieb, da nicht bewirtschaftet und schon gar nicht erwirtschaftet werde. Im gegenständlichen Fall gelange § 5 Abs. 1 und 2 Landarbeitsgesetz nicht zur Anwendung, da keine Produktion betrieben, sondern das Obst nur für den Eigenbedarf verwendet werde. Es würden etwa 30 Gläser Marmelade pro Jahr, 30 Liter Apfelsaft und 200 Liter Most hergestellt werden. Der Großteil des Obstes bleibe aber liegen und verrotte. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin würden für die Erhaltung der Kulturlandschaft keine Förderung erhalten, sondern müssten sie die Grundpflege aus eigener Tasche finanzieren. Da die Zweitbeschwerdeführerin ehrlich sei, habe sie im Fragebogen auch angekreuzt, dass Obst verkauft wurde; die Menge sei dabei nicht anzugeben gewesen. Es seien jedoch Beträge unter jeglicher Zuverdienstgrenze gewesen, im Jahr 2012 gesamt € 92,-- und im Jahr 2013 gesamt € 23,03. Seit 2014 klaube sie kein Obst mehr, da sie schon Rücken- und Kniebeschwerden habe. Die Zweitbeschwerdeführerin habe versucht, die Hintergründe für den Bescheid zu verstehen und dürfte der Einheitswert ausschlaggebend sein. Die vorgegebene bisherige Bewertung durch das Finanzamt sei vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin nicht hinterfragt worden. Inzwischen sei das Finanzamt jedoch beauftragt worden, die Feststellung des Einheitswertes zu überprüfen und gegebenenfalls eine Neubewertung vorzunehmen.
3. Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs hat mit Feststellungsbescheid zum 01.01.2014 vom 24.09.2015, Einheitswert-Aktenzeichen XXXX , den Einheitswert für den Grundbesitz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit € 0,-- festgestellt.
4. Mit Schreiben vom 17.11.2015 legte die Sozialversicherungsanstalt der Bauern die Beschwerde sowie den bezughabenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
5. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 14.06.2016 im Rahmen des Parteiengehörs die Sozialversicherungsanstalt der Bauern bis längstens 01.07.2016 um Stellungnahme zum Feststellungsbescheid zum 01.01.2014 des Finanzamtes Amstetten Melk Scheibbs vom 24.09.2015, mit welchem der Einheitswert auf € 0,-- festgestellt wurde, ersucht.
6. Am 22.06.2016 langte beim Bundesverwaltungsgericht ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalt der Bauern vom 20.06.2016 ein, in welchem ausgeführt wurde, dass der Einheitswertbescheid mit dem Einheitswert-Aktenzeichen XXXX vom Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs vom 24.09.2015 sozialversicherungsrechtlich mit 01.10.2015 wirksam werde.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind gemeinsam Eigentümer von 1,1180 ha Fläche in der Katastralgemeinde XXXX in XXXX , EZ XXXX , GrdstNr: XXXX , mit einem Einheitswert in Höhe von EUR 500,00. Auf einer Fläche von 0,1702 ha wurde eine Brache anerkannt und betrug der Einheitswert daher ab April 2012 €
411,36.
Auf dem verfahrensrelevanten Grundstück befindet sich eine Streuobstwiese mit insgesamt 95 Obstbäumen (vorrangig Mostobstbäume). Das Obst wird vom Erstbeschwerdeführer und von der Zweitbeschwerdeführerin größtenteils zum Eigenbedarf verwendet, wobei die Zweitbeschwerdeführerin daraus Marmelade einkocht (etwa 30 Gläser pro Jahr), sowie Apfelsaft (etwa 30 Liter pro Jahr) und Most (etwa 200 Liter pro Jahr) herstellt. Teile des Obstes werden verschenkt und zu einem geringen Teil wurde das Obst auch verkauft, wobei das verkaufte Obst in den Jahren 2012 bis 2014 insgesamt €
115,-- einbrachte. Ein Teil des Obstes bleibt liegen und wird von den Tieren des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin verzehrt.
Es ist festzustellen, dass die Fläche im Ausmaß von 0,9478 ha ab 01.04.2012 landwirtschaftlich genutzt wurde.
Das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs hat mit Feststellungsbescheid zum 01.01.2014 vom 24.09.2015 den Einheitswert (Einheitswert-Aktenzeichen XXXX ) für den Grundbesitz (landwirtschaftlicher Betrieb) des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit € 0,-- festgestellt.
Der Verfahrensgang und die entscheidungsrelevanten Sachverhaltsfeststellungen konnten unmittelbar aufgrund der Aktenlage getroffen werden.
Dem Beschwerdevorbringen, wonach es sich im gegenständlichen Fall um keinen landwirtschaftlichen Betrieb handle, ist entgegenzuhalten, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung noch näher ausgeführt wird - aufgrund der hohen Anzahl von Obstbäumen (95 Stück) der Obstbau jedenfalls auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung liegt.
Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung, welche verfahrensgegenständlich nicht beantragt wurde, konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG Abstand genommen werden. Der Sachverhalt erscheint aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt und eine mündliche Erörterung lässt die weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten. Im vorliegenden Fall liegt vielmehr eine Rechtsfragenbeurteilung vor. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958 noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C83 vom 30.03.2010, S. 389, entgegen.
3.1. Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:
Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gemäß § 182 Z 7 BSVG gelten die Bestimmungen des Siebenten Teiles des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes mit der Maßgabe, dass § 414 Abs. 2 ASVG nicht anzuwenden ist. Gegenständlich liegt somit EinzelrichterInnenzuständigkeit vor.
Gemäß § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat - vorliegend sohin die SVB.
3.2. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht:
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
3.3. Prüfungsumfang und Entscheidungsbefugnis des Bundesverwaltungsgerichts:
§ 27 VwGVG legt den Prüfungsumfang fest und beschränkt diesen insoweit, als das Verwaltungsgericht (bei Bescheidbeschwerden) prinzipiell (Ausnahme: Unzuständigkeit der Behörde) an das Beschwerdevorbringen gebunden ist (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren [2013], Anm. 1 zu § 27 VwGVG). Konkret normiert die zitierte Bestimmung: "Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen."
Die zentrale Regelung zur Frage der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte bildet § 28 VwGVG. Gegenständlich steht der maßgebliche Sachverhalt im Sinne von § 28 Abs. 2 Z 1 VwGVG fest. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in der Sache selbst zu entscheiden.
3.4. Die im vorliegenden Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes (BSVG) lauten:
Pflichtversicherung in der Unfallversicherung
§ 3. (1) In der Unfallversicherung sind auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, pflichtversichert:
1. die im § 2 Abs. 1 Z 1 und 1a bezeichneten Personen;
2. die nachstehend bezeichneten Familienangehörigen einer in Z 1 bezeichneten Person, wenn sie in diesem land(forst)wirtschaftlichen Betrieb tätig sind: der/die Ehegatte/Ehegattin oder der/die eingetragene Partner/Partnerin, die Kinder, Enkel, Wahl-, Stief- und Schwiegerkinder und die Eltern, Großeltern, Wahl-, Stief- und Schwiegereltern sowie die Geschwister, soferne diese nicht auf Grund der Beschäftigung im Betrieb einer Pflichtversicherung nach dem Allgemeinen Sozialversicherungsgesetz oder dem Gewerblichen Sozialversicherungsgesetz unterliegen.
(2) Die Pflichtversicherung gemäß Abs. 1, mit Ausnahme der im § 2 Abs. 1 Z 1a bezeichneten Personen, besteht nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird. Handelt es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb, dessen Einheitswert den Betrag von 150 Euro nicht erreicht, so besteht die Pflichtversicherung für die betreffenden Personen, vorausgesetzt, daß sie aus dem Ertrag des Betriebes überwiegend ihren Lebensunterhalt bestreiten. Der Ermittlung des Einheitswertes ist zugrundezulegen:
a) bei Verpachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche ein um den anteilsmäßigen Ertragswert der verpachteten Fläche verminderter Einheitswert;
b) bei Zupachtung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche in den Fällen des § 23 Abs. 3 dritter Satz ein um den anteiligen Ertragswert der gepachteten Fläche erhöhter Einheitswert, in allen übrigen Fällen ein um zwei Drittel des anteiligen Ertragswertes der gepachteten Flächen erhöhter Einheitswert;
c) bei Erwerb oder Veräußerung einer land(forst)wirtschaftlichen Fläche (Übertragung von Eigentumsanteilen an einer solchen), wenn gemäß § 21 Abs. 1 Z 1 lit. a des Bewertungsgesetzes der Einheitswert nicht neu festgestellt wird, ein um den anteilsmäßigen Ertragswert dieser Flächen (des Eigentumsanteiles) erhöhter bzw. verminderter Einheitwert;
d) im Falle der gesetzlichen Vermutung gemäß § 2 Abs. 1 Z 1 der anteilsmäßige Ertragswert der Waldfläche.
Änderungen des Einheitswertes gemäß lit. a, b und c sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt.
(3) ...
§ 23 idF BGBl. I Nr. 2/2015:
Beitragsgrundlage
§ 23. (1) bis (4) ...
(5) Änderungen des Einheitswertes gemäß Abs. 3 lit. b, c, d und f sowie durch sonstige Flächenänderungen werden mit dem ersten Tag des Kalendermonates wirksam, der der Änderung folgt. Sonstige Änderungen des Einheitswertes werden mit dem ersten Tag des Kalendervierteljahres wirksam, das der Zustellung des Bescheides der Finanzbehörde erster Instanz folgt. Eine entgegen § 16 Abs. 2 nicht gemeldete Flächenänderung ist für die Dauer ihrer Nichtmeldung einer sonstigen Änderung gleichzuhalten. Im übrigen ist Abs. 3 entsprechend anzuwenden.
3.5. Zu A) Teilweise Stattgabe der Beschwerde:
Gemäß § 3 Abs. 1 Z 1 BSVG sind in der Unfallversicherung auf Grund dieses Bundesgesetzes, soweit es sich um natürliche Personen handelt, die im § 2 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. bezeichneten Personen pflichtversichert.
Bei den im § 2 Abs. 1 Z 1 BSVG bezeichneten natürlichen Personen handelt es sich um Personen, die auf ihre Rechnung und Gefahr einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb im Sinne der Bestimmungen des Landarbeitsgesetzes 1984, BGBl. Nr. 287, führen oder auf deren Rechnung und Gefahr ein solcher Betrieb geführt wird.
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft gemäß § 5 Abs. 1 LAG sind Betriebe der land- und forstwirtschaftlichen Produktion und ihre Nebenbetriebe, soweit diese in der Hauptsache die Verarbeitung der eigenen Erzeugnisse zum Gegenstand haben und sich nicht als selbständige, von der Land- und Forstwirtschaft getrennt verwaltete Wirtschaftskörper darstellen, ferner die Hilfsbetriebe, die der Herstellung und Instandhaltung der Betriebsmittel für den land- und forstwirtschaftlichen Hauptbetrieb dienen. In diesem Rahmen zählen zur land- und forstwirtschaftlichen Produktion die Hervorbringung und Gewinnung pflanzlicher Erzeugnisse mit Hilfe der Naturkräfte einschließlich des Wein- und Obstbaues, des Gartenbaues und der Baumschulen, das Halten von Nutztieren zur Zucht, Mästung oder Gewinnung tierischer Erzeugnisse sowie die Jagd und Fischerei. Der land- und forstwirtschaftlichen Produktion gleichzuhalten ist die der Erhaltung der Kulturlandschaft dienende Landschaftspflege, sofern dafür Förderung aus öffentlichen Mitteln bezogen wird, deren zugrunde liegendes Förderungsziel die Erhaltung der Kulturlandschaft direkt oder indirekt mit einschließt.
Die Pflichtversicherung gemäß § 3 Abs. 1 BSVG besteht nach § 3 Abs. 2 erster Satz BSVG nur, wenn es sich um einen land(forst)wirtschaftlichen Betrieb handelt, dessen zuletzt im Sinne des § 25 des Bewertungsgesetzes festgestellter Einheitswert den Betrag von 150 Euro erreicht oder übersteigt oder für den ein Einheitswert aus anderen als den Gründen des § 25 Z 1 des Bewertungsgesetzes nicht festgestellt wird.
Nach der Rechtsprechung kann eine landwirtschaftliche Bewirtschaftung nicht angenommen werden, wenn Früchte nur fallweise reifen und deren Zahl bzw. Menge gerade ausreicht, um an Ort und Stelle verzehrt zu werden (vgl. VwGH vom 20.02.2002, Zl. 96/08/0355, mit einem Hinweis auf VwGH vom 16.10.1986, Zl. 83/08/0256, in dem für Bäume mit derart geringem Ertrag die Bezeichnung "Naschbäume" verwendet wurde). Ist aber die Grenze zur Geringfügigkeit der geernteten Menge überschritten, entspricht die Menge somit nicht nur dem Ertrag von "Naschbäumen", liegt der Obstbau auf der Linie einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, VwGH vom 19.12.2007, Zl. 2006/08/0335). Selbst wenn der Obstbau ausschließlich für den Eigenbedarf erfolgt, liegt er, sobald die genannten Mengen überschritten werden, auf der Linie der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (vgl. VwGH vom 20.02 2002, Zl. 2001/08/0201).
Zumal im Beschwerdefall von einem durchschnittlichen Ertrag von 95 Obstbäumen auszugehen ist, kann nicht mehr von einer geringen Menge, die gerade zum Verzehr an Ort und Stelle ausreicht, die Rede sein (vgl. VwGH vom 07.08.2002, Zl. 99/08/0043, und VwGH vom 21.02.2007, Zl. 2005/08/0131, wo bereits bei elf bzw. sieben Obstbäumen nicht mehr von einer geringfügigen Menge ausgegangen wurde). Bei den Bäumen gleicher Obstart ist eine gleichzeitige Reife der Früchte anzunehmen, was einen Verzehr an Ort und Stelle wegen der anfallenden Menge ausschließen würde.
Es ist daher davon auszugehen, dass 95 Obstbäume die Annahme einer landwirtschaftlichen Bewirtschaftung rechtfertigen und ergibt sich daraus aufgrund des vorliegenden Einheitswertes von € 411,36 der Liegenschaft für den Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin als Eigentümer eine Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern nach § 3 Abs. 1 Z 1 und Abs. 2
BSVG.
Im gegenständlichen Fall hat das Finanzamt Amstetten Melk Scheibbs mit Feststellungsbescheid zum 01.01.2014 vom 24.09.2015 den Einheitswert für den Grundbesitz des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin mit € 0,-- festgestellt. In Anwendung des § 3 Abs. 2 letzter Absatz iVm § 23 Abs. 5 BSVG wurde der Einheitswertbescheid vom 24.09.2015 daher sozialversicherungsrechtlich mit 01.10.2015 wirksam. Daher war der Beschwerde insofern stattzugeben, als ab 01.10.2015 aufgrund der Herabsetzung des Einheitswertes auf € 0,-- keine Pflichtversicherung des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin in der Unfallversicherung der Bauern mehr vorlag.
3.6. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die vorliegende Entscheidung ergeht in Anlehnung an die oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Die Festsetzung des Endes der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung der Bauern per 01.10.2015 ergibt sich eindeutig aus dem klaren Gesetzeswortlaut.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.
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