W127 2005985-1•BVwG W127 2005985-1
W127 2005985-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2016
Beihilfefähigkeit, Erkundigungspflicht, Förderungswürdigkeit,<br/>Fördervergabe, Gewährung, Investitionsbeihilfe, Irrtum, Kontrolle,<br/>Marktordnung, mündliche Verhandlung, Rückforderung,<br/>Sorgfaltspflicht, Unregelmäßigkeiten, zumutbare Sorgfalt
W127 2005985-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin MMag. Dr. Fischer-Szilagyi als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, Betriebsnummer XXXX, gegen den Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.06.2012, Az. II/5/17-117446742, betreffend "Investitionen gemäß Weinmarktordnung" nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:
Mit Antrag vom "12.10.08", bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer eingelangt am 15.12.2008, begehrte die beschwerdeführende Partei die Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß der Europäischen Weinmarktordnung. Unter Verwendung des hiefür vorgesehenen Formblattes machte die beschwerdeführende Partei Angaben zu den Auswirkungen der geplanten Investitionsvorhaben auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung und führte insbesondere aus, dass "[d]urch Investition in Traubenverarbeitung speziell bei Rotwein, durch kontrollierte Gärführung und bessere/effizientere Most + Weinklarung" die Produktqualität verbessert werden solle.
Unter "geplante Investitionsvorhaben" gab sie unter anderem an:
"Ankauf von Gärtanks für Rotweinmaische" (Investitionsart 3.1 gemäß Punkt 3 des bezughabenden Merkblattes). Als Begründung nannte sie diesbezüglich die Erhöhung der "Schlagkraft" bei der Rotweinernte. Die Gesamtnettokosten der geplanten Investitionen würden höchstens rund EUR 118.000 betragen, davon entfielen rund EUR 65.000 auf den Ankauf von Gärtanks für Rotweinmaische.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.02.2009, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/0865-III/8/2009, wurde oa. Antrag der beschwerdeführenden Partei gemäß § 23 Abs. 8 der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 453/2008, für die im Bescheid genannten Investitionsvorhaben genehmigt. Die Genehmigung erstreckte sich ausschließlich auf diejenigen Komponenten des Investitionsvorhabens, welche durch die entsprechenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls deren fachkundige Interpretation als förderbar bezeichnet wurden. Im Rahmen der angeführten Investitionsvorhaben wurden hinsichtlich der Investitionsart "3.1. Technologien zur Rotweinverarbeitung" insbesondere Rotweingärtanks mit Nettokosten in Höhe von EUR 65.000 genannt.
Die beschwerdeführende Partei brachte die mit 28.07.2009 datierte "Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten an einer Investitionsmaßnahme i.R. der Weinmarktordnung" am 03.08.2009 bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer ein. Dem Formblatt wurde unter anderem ein Konvolut von Rechnungen über die Investitionsvorhaben beigelegt, laut Angaben der beschwerdeführenden Partei über einen Betrag in Höhe von gesamt EUR 68.297,42. Mit dem genannten Konvolut wurden insbesondere auch zwei Rechnungen der XXXX Ges.m.b.H. - Rechnungsnummer 315 vom 13.02.2009 und Rechnungsnummer 336 vom 12.03.2009 - eingereicht.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.01.2010, Az. II/5/17104801606, betreffend "Investitionen gemäß Weinmarktordnung" wurde hinsichtlich der Maßnahme "Technologien zur Rotweinverarbeitung" ein Betrag in Höhe von EUR 37.108,42 an anrechenbaren Kosten anerkannt. Die Beihilfenhöhe betrug 40 % der förderbaren Investitionssumme.
Am 11.04.2012 fand im Betrieb der beschwerdeführenden Partei eine Vor-Ort-Kontrolle statt.
Mit Aktenvermerk vom 13.04.2012 hielt eines der beiden bezughabenden Prüforgane des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, hinsichtlich der genannten Vor-Ort-Kontrolle fest, dass im Rahmen eines weiteren Antrages der beschwerdeführenden Partei auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe auch der gegenständliche Antrag überprüft worden sei. Dabei sei festgestellt worden, dass den eingereichten Rechnungen betreffend "Rotweinentschleimungstanks" (der XXXX Ges.m.b.H., Nr. 315 und Nr. 336) keine Hinweise zu entnehmen wären, dass es sich um Rotweingärtanks handle, da typische Merkmale wie etwa Maischetürl, Schrägboden, Sieb, Fluterleitung und ein System zur Durchmischung des Tresterhutes fehlen würden. Vielmehr ließen die Angaben darauf schließen, dass es sich um normale Lagertanks handle, die nicht gefördert würden. Bei einer Einsicht in die Weindatenbank sei hervorgekommen, dass im Betrieb der beschwerdeführenden Partei seit Februar/März 2009 weder Rotweintrauben noch Rotweinmaische verarbeitet worden sei. Im Rahmen der daraufhin durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle (am 11.04.2012) sei hinsichtlich des auf Rechnung Nr. 336 angeführten Tanks festgestellt worden, dass dieser keine Merkmale eines Rotweinmaischegärtanks aufweise. Als die beschwerdeführende Partei aufgefordert worden sei, die drei Tanks von Rechnung Nr. 315 vorzuweisen, habe diese drei Tanks gezeigt, die jedoch nicht mit jenen aus der angeführten Rechnung übereingestimmt hätten. Nach diesbezüglichem Hinweis habe der Prüfer die beschwerdeführende Partei aufgefordert, die in Rechnung Nr. 315 ausgewiesenen Tanks begutachten zu lassen. Die beschwerdeführende Partei habe dieser "unmissverständlichen Aufforderung" allerdings nicht Folge geleistet.
Mit Aktenvermerk vom 15.05.2012 hielt das Prüforgan des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft fest, dass die beschwerdeführende Partei telefonisch mitgeteilt habe, sie habe bei der Kontrolle aufgrund eines Missverständnisses bzw. "da so viel Arbeit" gewesen sei, die falschen Tanks gezeigt. Die drei Rotweintanks (von Rechnung Nr. 315) würden sich im Keller befinden und würde die beschwerdeführende Partei davon ein Foto schicken.
Am 16.05.2012 übermittelte die beschwerdeführende Partei per E-Mail die angekündigten Fotos der Rotweintanks und wies darauf hin, dass diese intern als 11.000-Liter-Tanks geführt würden, die Prüfer aber von 10.000-Liter-Tanks gesprochen hätten.
Mit nunmehr angefochtenem Bescheid der AMA wurde eine Investitionsbeihilfe in Höhe von EUR 13.014,86 gewährt und ein Betrag in Höhe von EUR 12.494,40 rückgefordert. Begründend führte die Behörde aus, bei der Maßnahme "Technologien zur Rotweinverarbeitung" werde die Neuanschaffung von Einrichtungen zur Gärung von Rotweinmaische gefördert. Die Angaben punkto Ausführung und Ausrüstung auf den Rechnungen der Firma XXXX Ges.m.b.H., Nr. 336 und 315, hätten keinen Hinweis gegeben, dass es sich um Rotweingärtanks handle, da typische Merkmale eines Rotweingärtanks fehlen würden (z.B. Maischetürl, Schrägboden, Sieb, etc.). Vielmehr ließen die Angaben darauf schließen, dass es sich um normale Lagertanks handle, welche nicht gefördert werden könnten. Die genannten Rechnungen seien hinsichtlich der angeführten Maßnahme nicht anerkannt worden, zumal auch bei einer Vor-Ort-Kontrolle festgestellt worden sei, dass die auf den Rechnungen ausgewiesenen Tanks keine Merkmale eines Rotweingärtanks aufgewiesen hätten (Rechnungsnummer 336) bzw. nicht vorgefunden worden seien (Rechnungsnummer 315). Die ausgezahlte Beihilfe für die auf den genannten Rechnungen ausgewiesenen Tanks sei daher rückzufordern gewesen. Hinsichtlich eines auf der Rechnung Nr. 336 ausgewiesenen Betrages in Höhe von EUR 2.343,04 für "Kühlfläche/geprägtes Blech" hielt die belangte Behörde fest, dass dieser weiterhin anerkannt werde, jedoch nicht bei der Maßnahme "Technologien zur Rotweinverarbeitung" gefördert werden könne, sondern bei der Maßnahme "Einrichtungen zur Gärungssteuerung".
Hiegegen brachte die beschwerdeführende Partei innerhalb offener Frist Rechtsmittel ein und führte begründend aus, bei der Vor-Ort-Kontrolle sei leider ein Fehler passiert und seien die auf der Rechnung der Firma XXXX Ges.m.b.H. Nr. 315 vom 13.02.2009 angeführten Tanks sehr wohl im Betrieb vorhanden. Die beschwerdeführende Partei sei am Tag der Vor-Ort-Kontrolle aufgrund von Bauarbeiten am Fundament des Hauses unter großen Stress gestanden und sei trotz Vertagungsbitte auf einer Durchführung der Vor-Ort-Kontrolle an diesem Tag bestanden worden. Das Prüforgan habe dann von 10.000-Liter-Maischetanks der Firma XXXXgesprochen, woraufhin die beschwerdeführende Partei drei Tanks der Firma XXXXgezeigt habe, die einen Inhalt von 10.000 Liter hätten. Im Betrieb gäbe es rund 60 Tanks und habe die beschwerdeführende Partei nicht von allen das genaue Anschaffungsjahr "im Kopf". Auf der Rechnung seien die Tanks mit 10.500 Liter angegeben, tatsächlich sei ihr Volumen aber etwas größer und würden sie intern daher als 11.000-Liter-Tanks geführt. Daher habe die beschwerdeführende Partei bei der Kontrolle irrtümlich die falschen Tanks gezeigt, obwohl diese lange vor dem Jahr 2009 angeschafft worden seien. Zwei Wochen nach der Kontrolle habe die beschwerdeführende Partei aber beim Durchsehen der Eingangsrechnungen festgestellt, dass sie nicht die richtigen Tanks vorgezeigt habe. Sie habe daher das Prüforgan kontaktiert und Bilder der richtigen Tanks übermittelt.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.07.2012, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/0314-III/8/2012, wurde die oa. Berufung abgewiesen. Ausgehend von den Angaben in den bezughabenden Rechnungen sei darauf zu schließen, dass es sich bei den angeführten Tanks um normale Lagertanks handle, die nicht förderungswürdig seien. Auch im Rahmen der durchgeführten Vor-Ort-Kontrolle am 11.04.2012 habe der in Rechnung 336 der Firma XXXXangeführte Tank keine Merkmale eines Rotweinmaischegärtanks aufgewiesen. Bei den den Prüfern gezeigten Tanks korrespondierend mit der Rechnungsnummer 315 der Firma XXXXhabe keiner der Tanks ein Typenschild der Firma XXXXaufgewiesen. Diese hätten mit den in der bezughabenden Rechnung angeführten Tanks nicht übereingestimmt. Bezüglich der von der beschwerdeführenden Partei nachträglich per E-Mail vom 16.05.2012 übermittelten Fotos von Tanks, bei welchen es sich um jene der in Rechnung 315 beschriebenen handeln solle, sei festzustellen, dass diese auf den Fotos ersichtlichen Tanks nunmehr als einziges Merkmal eines Rotweinmaischegärtanks Maischetüren aufweisen würden. Die Tatsache, dass die beschwerdeführende Partei erst nach mehr als einem Monat nach der Vor-Ort-Kontrolle durch das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft Fotos dieser Tanks übermittelt habe, führe zur Überzeugung, dass diese Maischetüren nachträglich installiert worden seien. Auf der Rechnung 315 seien keine Maischetüren ausgewiesen und seien auch bei der Vor-Ort-Kontrolle keine weiteren Tanks mit Maischetüren aufgefallen. Selbst in dem Fall, dass die Maischetüren vorhanden gewesen wären, sei dazu festzuhalten, dass diese Maischetüren wenig praxistauglich seien. Anders als bei Rotweinmaischegärtanks üblich befänden sich diese Türen nicht an einer günstigen Stelle zur einfachen Ausbringung der Maische (üblicherweise an der tiefsten Stelle eines Tanks mit Schrägboden). Diese Ausführungen in Verbindung mit der Tatsache, dass vom Betrieb des Beschwerdeführers seit Anschaffung dieser Tanks kein Rotwein produziert worden sei, würden zur Rückforderung der Beihilfe für Einrichtungen zur Vergärung von Rotweinmaische führen.
Gegen diesen Bescheid hat die beschwerdeführende Partei wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften Rechtsmittel erhoben, jedoch lediglich in jenem Umfang, in dem die Rückforderung der auf Grundlage der Rechnung 315 gewährten Förderung bestätigt worden ist. Die Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheides hinsichtlich der Rückforderung, die sich auf Rechnung Nr. 336 bezieht, wurde ausdrücklich nicht angefochten.
In der Begründung führte die beschwerdeführende Partei zu der dem Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zugrunde gelegten mangelnden Förderungswürdigkeit der gegenständlichen Tanks aus, dass die tatsächliche Verwendung der gefördert angeschafften Investitionsgüter keine Voraussetzung für die Gewährung einer Förderung sei. Die beschwerdeführende Partei habe tatsächlich seit der Anschaffung der Investitionsgüter keinen Rotwein selbst produziert, sondern diesen von dritter Seite zugekauft, da die Qualität der zur Verfügung stehenden Rotweitrauben nicht ausreichend zur Produktion eines Rotweines gewesen sei. Im aktuellen Jahr entspreche die Traubenqualität allerdings und werde die beschwerdeführende Partei wieder selbst Rotwein mit den gegenständlichen Tanks herstellen.
Des Weiteren sei es auch keine Voraussetzung für die Förderungswürdigkeit, dass es sich bei den Tanks um "herkömmliche Rotweinmaischegärtanks" handle. In der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 453/2008, würden betreffend die Förderung von Neuanschaffungen von Einrichtungen zur Gärung von Rotweinmaische keine näheren Spezifikationen normiert. Somit sei jegliche Einrichtung, die sich zur Gärung von Rotweinmaische eigne, im Sinne dieser Rechtsvorschrift förderungswürdig.
Die Berufungsbehörde habe ihre Behauptungen hinsichtlich der mangelnden Eignung zur Gärung von Rotweinmaische auf keinerlei nachvollziehbare Beweisergebnisse des Verwaltungsverfahrens gestützt. Die Ausführungen im Bescheid, wonach die Maischetüren wenig praxistauglich seien, könnten sich auf keine fundierten Sachverständigenangaben stützen. Die beschwerdeführende Partei wende in ihrem Betrieb das Verfahren der "macération carbonique" an, bei dem die Maische nicht von oben überflutet werde und für das weder ein Sieb noch eine Überflutungsleitung notwendig sei. Die gegenständlichen Tanks würden sich daher sehr wohl zur Gärung von Rotweinmaische eignen.
Die belangte Behörde sei der ihr obliegenden Pflicht zur amtswegeigen Ermittlung des Sachverhalts nicht nachgekommen und habe der beschwerdeführende Partei auch keine Gelegenheit eingeräumt, zu der Eignung der gegenständlichen Tanks zur Gärung von Rotweinmaische Stellung zu nehmen.
Mit Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2013, Zl. 2012/17/0351-6, wurde der Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.07.2012, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/0314-III/8/2012, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass die Mutmaßungen der Behörde hinsichtlich der nachträglichen Installation der Maischetüre kein Tatsachensubstrat aufweisen würden. Auch in diesem Falle wäre die Behörde verhalten gewesen, die beschwerdeführende Partei mit diesen Mutmaßungen vor Bescheiderlassung zu konfrontieren. Weiters habe die beschwerdeführende Partei zu dem Argument der Berufungsbehörde hinsichtlich der wenig praxistauglichen Maischetüren auf die von ihr angestrebte besondere Gärungsmethode verwiesen. Es bedürfe im Beschwerdefall keiner weiteren Begründung, dass die Berufungsbehörde bei Einräumung des Parteiengehörs unter Berücksichtigung dieses Vorbringens der beschwerdeführenden Partei zu einem anderen Ergebnis hätte gelangen können.
Mit einem an den Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft gerichteten Schreiben vom 04.03.2014 begehrte der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei aufgrund der oa. Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 14.11.2013 eine zu Unrecht an den Bund zurückgezahlte Förderung in Höhe von EUR 9.328,80.
Mit Schriftsatz vom 17.03.2014, hg. eingelangt am 21.03.2014, legte der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft die Akten betreffend das vorliegende Verfahren dem Bundesverwaltungsgericht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht forderte die Agrarmarkt Austria mit Schreiben vom 18.01.2016 auf, binnen vier Wochen Stellung zu nehmen, aufgrund welcher fundierter Mutmaßungen von einer nachträglichen Installation der Maischetüren ausgegangen worden sei, sowie aufgrund welcher Erfahrungswerte die Maischetüren als "wenig praxistauglich" gewertet worden seien, wobei auf die von der beschwerdeführenden Partei angestrebte Gärmethode einzugehen sei.
In Beantwortung des oa. Schreibens des Bundesverwaltungsgerichtes übermittelte die Agrarmarkt Austria am 10.02.2016 eine Stellungnahme des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft, in der insbesondere ausgeführt wurde, dass die Vor-Ort-Kontrolle am 11.04.2012 unter anderem der Begutachtung der vier geförderten Tanks gedient habe. Der auf der Rechnung Nr. 336 ausgewiesene Tank sei begutachtet worden und habe den Angaben auf der genannten Rechnung entsprochen. Von den Prüfern sei ausdrücklich festgestellt worden, dass dieser Tank keine Merkmale eines Rotweinmaischegärtanks aufweise. Die beschwerdeführende Partei wurde darauf hingewiesen, dass der Tank demzufolge keine Einrichtung zur Gärung von Rotweinmaische darstelle und daher nicht förderfähig sei. Nach kurzer Diskussion habe die beschwerdeführende Partei eingeräumt, dass mit diesem Tank lediglich Roséwein und keine Rotweinmaische vergoren worden sei.
Die beschwerdeführende Partei sei in der Folge aufgefordert worden, die drei 10.500-Liter-Tanks (Rechnung Nr. 315) vorzuweisen. Den Prüfern seien daraufhin drei Tanks gezeigt worden, deren Merkmale allerdings keineswegs mit den auf der genannten Rechnung angeführten Tanks übereingestimmt hätten. Der beschwerdeführenden Partei sei mitgeteilt worden, dass es sich bei den Tanks nicht um die auf Rechnung Nr. 315 ausgewiesenen handeln könne, und sei sie "mehrmals und unmissverständlich" aufgefordert worden, jene Tank begutachten zu lassen, die auf Rechnung Nr. 315 ausgewiesen seien. Dieser Aufforderung sei nicht Folge geleistet worden und habe die beschwerdeführende Partei behauptet, sie habe keine weiteren Rotweingärtanks.
Es liege der Verdacht nahe, dass die Maischetüren der auf den von der beschwerdeführenden Partei übermittelten Fotos ersichtlichen Tanks nachträglich angebracht worden seien, da die - im Übrigen sehr detailreich beschriebene - Rechnung keine Maischetüren ausweise, die Maischetüren an einer ungeeigneten Stelle des Tanks angebracht worden seien und die Fotos erst nach mehr als einem Monat nach der Vor-Ort-Kontrolle übermittelt worden seien. Da bei einem Rotweingärtank nach der Vergärung eine Ausbringung der Maische aus dem Tank erforderlich sei, sei in der Verordnung zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 279/2013, festgelegt worden, dass ein Metallbehälter für die Maischegärung über eine mindestens 2.000 cm² große, rechteckige Maischetüre verfügen müsse, die bis zum Behälterboden hinabreiche. Weiters sei auch ein Schrägboden vorgeschrieben. Dies seien einige der Unterscheidungsmerkmale gegenüber einem Weißweingärtank oder einem Lagertank. Bei den drei gegenständlichen Tanks sei das Mannloch genau in der Mitte, frei zugänglich, während sich die Maischetüren schlechter zugänglich an der Seite befänden, genau über den Kalottenfüßen. Der Tankboden sei konisch und nicht als Schrägboden ausgeführt, eine vollständige Entleerung der Maische über die Maischetür sei somit nicht möglich.
Für die Ausbringung der Maische sei es überdies unerheblich, ob die Vergärung mit Überflutung oder mit Kohlensäuremaischung (macération carbonique) durchgeführt werde.
Das Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wies betreffend die nach mehr als einem Monat nach der Vor-Ort-Kontrolle übermittelten Fotos nochmals darauf hin, dass die beschwerdeführende Partei bei der Vor-Ort-Kontrolle angegeben habe, es wären keine weiteren Rotweingärtanks vorhanden. Im Zuge dieser Kontrolle sei auch der Tankraum begutachtet worden und habe sich tatsächlich kein Tank mit Maischetür im Tankraum befunden. Es seien weitere Tanks der Firma XXXXvorgefunden worden, bei denen es sich vermutlich um die Tanks von Rechnung Nr. 315 gehandelt habe. Im Ergebnis ließen diese Umstände daher keinen anderen Schluss zu, als dass die Maischetüren nachträglich eingebaut worden seien.
Am 14.04.2016 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt. Nach kurzer Darlegung des Verfahrensgegenstandes wurde die beschwerdeführende Partei zu der Vor-Ort-Kontrolle in ihrem Betrieb befragt. Die Partei bestätigte, dass sie dezidiert nach den drei Tanks von Rechnung 315 gefragt worden sei. Sie habe im Betrieb aber mehr als 90 Tanks und seien nicht nur die drei Tanks, sondern auch andere Fördergegenstände geprüft worden. Sie habe irrtümlich "diese 3 Rotweinmaischetanks" gezeigt und nicht jene, die auf der Rechnung 315 angeführt seien. Die beschwerdeführende Partei habe einen großen Teil der Tanks damals angeschafft. Über Vorhalt der abweichenden Rechtfertigung im Rahmen der damaligen Stellungnahme gab die beschwerdeführende Partei an, sie könne sich nicht mehr genau an die Gegebenheiten erinnern, da es bereits vier Jahre her sei. Von den 90 Tanks der beschwerdeführenden Partei seien etwa 85 von der Firma XXXX.
Die beschwerdeführende Partei bestritt den Vorwurf der belangten Behörde, sie habe die Maischetüren erst nachträglich einbauen lassen und führte zu der Position der Maischetüren aus, dass es keine Rolle spiele, dass sich diese genau über dem Fuß befänden, da eine Verdrängerpumpe verwendet würde. Die beschwerdeführende Partei verwende diese Tanks auch für die Rotweingärung. Für die Maische werde der Tank nur ein- bis eineinhalbmal während der Ernte aufgefüllt, sonst werde der Tank vor allem für die Lagerung verwendet. Daher habe die beschwerdeführende Partei auch keinen Maischetank mit einer abgeschrägten Bodenplatte, weil sie durch die 45 Grad Neigung annähernd 2.000 Liter Volumensverlust hätte. Es hänge auch mit der Aufstellung der Tanks zusammen, weil auf der anderen Seite ein Schwanenhals sei, das sei die Seite rechts von dem Mannloch. Dadurch sei nur auf der linken Seite vom Mannloch Platz für die Maischetür. Über Vorhalt, dass sich bei sämtlichen Maischebehältern auf der Homepage der Firma XXXXdie Maischetüren nicht über einem Fuß befänden und ebenso auf der Homepage des Lagerhauses sowie auf der Homepage Oenotech.de die Maischetür nie über einem Fuß angebracht sei, gab die beschwerdeführende Partei an, die Tanks seien individuell bestellt und einige würden auch erst im Keller zusammengeschweißt.
Über Befragen zu der Vor-Ort-Kontrolle im Jahr 2009 durch die Bezirksbauernkammer, bei der auch die Rotweingärtanks für in Ordnung befunden worden seien, gab das Prüforgan des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft an, das sei nur so zu erklären, dass es damals noch keine genauen Regelungen gegeben habe. Die Bezirksbauernkammer habe oft nur die Rechnung angeschaut. Der Bezirksbauernkammer hätte das schon damals auffallen müssen. Die beschwerdeführende Partei führte hierzu aus, das zuständige Kontrollorgan der Bezirksbauernkammer St. Pölten/Land habe immer eine genaue Begutachtung vorgenommen.
Über Hinweis, dass die Rechnung 315 zwar detailliert die Posten aufführe, aber abweichend von Rechnung 336 keine Einzelpreise angeführt würden, sowie dass der Betrag von fast EUR 28.000 (Rechnung 315) bar bezahlt, die Zahlung von etwas über EUR 12.000 (Rechnung 336) hingegen per Überweisung erfolgt sei, erklärte die beschwerdeführende Partei, sie habe damals sehr kurzfristig die Tanks anschaffen müssen, weil die Ernte sehr groß gewesen sei. Sie habe die Tanks telefonisch bestellt und sei ausgemacht worden, dass die Bezahlung bei Lieferung in Bar erfolge. Es könne auch sein, dass die Zahlung vereinbart worden sei, sobald Frau XXXXdas nächste Mal komme. Über Vorhalt, es gehe aus dem Verwaltungsakt hervor, dass die beschwerdeführende Partei damals nur eine geringe Erntemenge gehabt bzw. überhaupt keinen Rotwein erzeugt habe, führte die beschwerdeführende Partei aus, sie habe sich für diese Tanks entschieden, weil sie qualitativ höherwertigen Rotwein habe erzeugen wollen. Die bestehenden Tanks seien bei der Entleerung sehr ungeeignet gewesen. Daher habe sich die beschwerdeführende Partei gedacht, sie nehme sich gleich Rotweinmaischetanks. Der Prüfer des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hielt dem entgegen, dies sei nicht nachvollziehbar, zumal die Tanks erst im Februar geliefert worden seien. Wenn man so dringend Tanks wegen der großen Erntemenge brauche, dann würde man nicht Tanks bestellen, die erst Monate nach der Ernte geliefert würden.
Die belangte Behörde gab weiters an, dass aus der Weindatenbank ersichtlich sei, über wieviel Rotwein ein Betrieb verfüge. An Hand von Zukaufsscheinen müsse auch ersichtlich sein, ob Trauben oder Wein zugekauft würden. Der Betrieb der beschwerdeführenden Partei sei hauptsächlich ein Handelsbetrieb. Die beschwerdeführende Partei führte über Befragen aus, es gäbe zwei landwirtschaftliche Betriebe. Einer davon gehöre der Mutter, dem Bruder und der beschwerdeführenden Partei selbst im Rahmen einer offenen Erwerbsgesellschaft. Die Mutter erzeuge Trauben für Rotwein, die zum Teil schon während der Ernte an die beschwerdeführende Partei verkauft würden. Die beschwerdeführende Partei gab weiters an, über den Betrieb der Mutter und der OEG sei noch eine Winzergenossenschaft XXXX "geschaltet". Diese kaufe bis zu 80.000 kg Rotweintrauben an, was auch mit Transportscheinen belegt sei. Wieviel das im Jahr 2009 gewesen sei, wisse die beschwerdeführende Partei nicht auswendig. Der Prüfer gab hinsichtlich des Zukaufs von Trauben an, damals sei betreffend den Zeitraum von 2009 bis 2012 Einsicht in die Weindatenbank genommen worden.
Da beide Parteien keine diesbezüglichen Belege vorweisen konnten, wurde ihnen aufgetragen, binnen 14 Tagen Belege zur Vorlage zu bringen.
Das Prüforgan des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wies des Weiteren darauf hin, dass im Rahmen der damaligen Vor-Ort-Kontrolle auch die Gärungssteuerung überprüft worden sei, die über den Tanks angebracht sei. In dem gesamten Raum, wo sich diese Steuerung befinde, habe sich kein einziger Maischetank befunden. Der rechtsfreundliche Vertreter der beschwerdeführenden Partei erklärte, dass bei einer solchen Überprüfung auch Fehler seitens der beschwerdeführenden Partei passiert sein könnten.
Auf die Frage, ob die Anforderungen, die laut Bescheid für einen Maischetank gefordert seien, erfüllt würden, brachte die beschwerdeführende Partei vor, die ausreichend große Öffnung zur Austragung der Maische sei strittig, da ihr vorgeworfen werde, diese nachträglich eingebaut zu haben. Ein integriertes, fix eingebautes System zur Durchmischung des Tresterhutes mit der restlichen Maische habe der Tank nicht. Er werde mit dem Schlauch überflutet. Die beschwerdeführende Partei habe auch im Antragsjahr Rotwein vergoren, allerdings nicht in ihrem Betrieb, sondern in der Winzergenossenschaft.
Der Beschwerdeführervertreter stellte in Frage, ob der Hinweis im Genehmigungsbescheid auf die Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft eine ausreichende rechtliche Grundlage darstelle. Darüber hinaus sei nicht normiert, wann die Gärung erfolgen müsse, im Antragsjahr oder auch ein Jahr nach Förderungserhalt.
Mit Schriftsatz vom 28.04.2016 brachte die belangte Behörde Auszüge aus der Weindatenbank betreffend den Betrieb der beschwerdeführende Partei mit der Betriebsnummer XXXX sowie den Betrieb der Winzergenossenschaft XXXX, Betriebsnummer XXXX, für die Jahre 2009 bis 2014 zur Vorlage und führte im Rahmen einer Stellungnahme insbesondere aus, dass die beschwerdeführende Partei bei der Vor-Ort-Kontrolle angegeben habe, keine weiteren Rotweingärtanks zu besitzen. Ein Irrtum der beschwerdeführenden Partei sei daher auszuschließen, zumal seitens der Prüfer überdies mehrfach darauf hingewiesen worden sei, dass es sich um die falschen Tanks handle. Die belangte Behörde verwies auf Artikel 76 ff der Verordnung (EG) Nr. 555/2008, wonach die Mitgliedstaaten Kontrollen durchzuführen haben, die wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein müssen, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten. Investitionsgüter, die bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorgezeigt werden können, müssten demzufolge im Interesse der finanziellen Interessen der Europäischen Union als nicht vorhanden gewertet werden, widrigenfalls jegliche Kontrolle ad absurdum geführt würde.
Einer allfälligen Bestätigung seitens der Firma XXXX, dass die Maischetüren bereits von Beginn an eingebaut gewesen seien, sei nach Ansicht der belangten Behörde wenig Beweiskraft beizumessen, das es sich bei der beschwerdeführenden Partei um einen sehr guten Kunden handle (85 von 90 Tanks im Betrieb der beschwerdeführenden Partei seien von dieser Firma hergestellt worden) und diesbezügliche Gefälligkeitsbestätigungen nach den Erfahrungen der Behörde durchaus üblich seien.
Die Angaben der beschwerdeführende Partei in der mündlichen Verhandlung zu der Position der Maischetüre und einer Neigung der Bodenplatte würden darauf hindeuten, dass primär die Anschaffung eines Lagertanks mit maximaler Kapazität habe erfolgen sollen. Die bloße Einsetzbarkeit zur Rotweinmaischegärung sei für die Förderbarkeit im Sinne der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2008 aber nicht ausreichend. Viele Behältnisse seien grundsätzlich geeignet, Rotweinmaische zu vergären, gefördert würden aber lediglich Rotweinmaischegärtanks, die zur Abgrenzung gegenüber Weißweintanks bzw. bloßen Lagertanks spezielle Anforderungen erfüllen müssten. Diese Kriterien seien von Experten zusammengetragen, in den häufig gestellten Fragen zur Investitionsförderung gelistet und auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft veröffentlicht worden. Als Beweismittel werde das auf der Homepage veröffentlichte Dokument in der Fassung vom 11.02.2009 vorgelegt.
Mit Hinweis auf eine Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 18.11.2015, Zl. 2013/17/0628, führte die Agrarmarkt Austria aus, es obliege dem Förderungswerber, sich zumindest grundlegende Kenntnisse über die Förderbedingungen zu verschaffen. Im vorliegenden Fall sei bei Förderungswerbern Fachkunde vorauszusetzen und daher davon auszugehen, dass der Unterschied zwischen Lagertanks und Gärtanks bekannt sein müsse. Neben der nach Ansicht der belangten Behörde zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nicht vorhandenen und darüber hinaus nach Meinung von Fachexperten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft für einen Rotweinmaischegärtank ungeeigneten Maischetüren sei ein integriertes, fix eingebautes System zur Durchmischung des Tresterhutes mit der restlichen Maische jedenfalls nicht vorhanden, wie auch von der beschwerdeführenden Partei ausdrücklich bestätigt worden sei. Diese habe angegeben, mit dem Schlauch zu überfluten, dies sei aber kein integriertes, fix eingebautes System zur Durchmischung und ersetze nicht ein Steigrohr.
Auch die ebenfalls auf dem Dokument des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft angeführte Fördervoraussetzung, dass die Gärung der Maische in diesem Tank stattfindet, sei nicht gegeben, zumal in der Jahren 2009 bis 2014 im Betrieb der antragstellenden Partei, Betriebsnummer XXXX, keine Rotweintrauben verarbeitet worden seien. Bei der Winzergenossenschaft XXXX, Betriebsnummer XXXX, handle es sich nicht um einen Beteiligten des Förderverfahrens. Eine Auswertung dahingehend, ob aus zugekauften Rotweintrauben des Betriebes XXXX Winzergenossenschaft Rotwein oder Roséwein erzeugt worden sei, sei nicht möglich. Die beschwerdeführende Partei habe allerdings selbst ausgeführt, die Tanks "vor allem für die Lagerung" zu verwenden. Sie habe daher nach Ansicht der belangten Behörde bewusst keine Technologie zur Rotweinherstellung angeschafft und in Kauf genommen, dass die Investition dem grundsätzlichen Zweck "Technologie zur Rotweinverarbeitung" nicht entspreche.
Für die Agrarmarkt Austria stehe hinsichtlich der Erfüllung der Anforderung der Maischetüren fest, dass seitens des Förderungswerbers die Voraussetzungen für den Erhalt (bzw. Verbleib) der diesbezüglichen Fördergelder künstlich geschaffen worden seien, weshalb die diesbezügliche Investitionsbeihilfe zu Recht rückgefordert worden sei (Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008). Weiters stehe fest, dass durch den Betrieb des Förderwerbers seit Anschaffung der Tanks im Jahr 2009 bis zum Frühjahr 2012 (Zeitpunkt der Verwaltungskontrolle) keine Rotweintrauben verarbeitet worden seien. Gemäß § 26 Abs. 5 der Verordnung BGBL. II Nr. 453/2008 müsse allerdings eine "dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung" der geförderten Investition sichergestellt sein. Die tatsächliche Verwendung der Investition sei daher eine Voraussetzung der Gewährung der Förderung und sei die Investition in einen Rotweinmaischetank, der nicht als solcher verwendet werde, nicht förderfähig.
Die beschwerdeführende Partei brachte in ihrer Stellungnahme vom 03.05.2016 Traubentransportscheinlisten zur Vorlage und gab ergänzend an, dass Rotweintrauben aus der eigenen pauschalierten Landwirtschaft darin nicht erfasst seien. Diese seien aber ebenfalls verwendet und als fertiger Rotwein an die Winzergenossenschaft XXXX verkauft worden. Auch diese Trauben seien in den verfahrensgegenständlichen Tanks verarbeitet worden. Der beschwerdeführenden Partei würden nur Daten zurück bis zum Jahrgang 2012 vorliegen. Nach diesen Daten seien von 2012 bis 2015 182.006 kg Rotweintrauben verarbeitet worden. Im Jahr 2013 habe die beschwerdeführende Partei noch zwei weitere Rotweinmaischetanks mit je 15.000 Liter Kapazität angeschafft. Aus den angeführten Daten sei daher ersichtlich, dass der "Gesamtbetrieb XXXX" sehr wohl Rotwein verarbeite und die Förderung zu Recht bezogen habe. Für die Förderung könne es keinen Unterschied machen, ob allenfalls die Herstellung des Rotweines selbst außerhalb des landwirtschaftlichen Betriebs XXXX im Teilbetrieb "Winzergenossenschaft XXXX" oder in der ebenfalls von der beschwerdeführenden Partei betriebenen GmbH Co. KG erfolge.
Die beschwerdeführende Partei wies darauf hin, dass die Hinweise im Bescheid vom 17.02.2009 auf die Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft erst nach der Rechtsbelehrung angeführt wurden und die Ansicht vertreten werde, dass diese nicht Grundlage des Spruches des Bescheides geworden seien.
Zur Widerlegung des Vorwurfs eines nachträglichen Einbaus der Maischetüren werde der Ausführungsplan der Firma XXXX GmbH über die hier gegenständlichen Tanks vorgelegt. Sollte die Echtheit der Pläne bezweifelt werden, beantrage die beschwerdeführende Partei die zeugenschaftliche Einvernahme eines informierten Vertreters des genannten Unternehmens.
Die beschwerdeführende Partei brachte des Weiteren ein Merkblatt für Investitionen von Weinproduzenten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom Dezember 2008 zur Vorlage, das nach der Erinnerung der beschwerdeführenden Partei damals die einzigen erläuternden Hinweise über die Förderungswürdigkeit enthalten habe. Diese habe die beschwerdeführende Partei erfüllt, nähere Ausführungen über die Förderungswürdigkeit habe es damals nicht gegeben. Jedenfalls seien nach der Erinnerung der beschwerdeführenden Partei damals auch auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft nicht jene Kriterien gestanden, die das Bundesministerium jetzt im Nachhinein verlange bzw. unterstelle.
Die von der beschwerdeführenden Partei angeschafften Tanks seien zur Gärung von Rotweinmaische geeignet und könne daran auch eine Verwendung zu Lagerzwecken nichts ändern. Die beschwerdeführende Partei habe damals ganz wenig Rotwein schlechter Qualität produziert. In der Zwischenzeit produziere sie dank dieser Investition etwas mehr Rotwein und diesen in wesentlich besserer Qualität, was zu einer optimalen Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geführt habe. Diese Maßnahme habe die Gesamtleistung des Betriebes verbessert. Nachdem die beschwerdeführende Partei aber nur geringe Mengen von Rotwein produziere, sei ein sogenannter Schrägboden nicht unbedingt erforderlich gewesen. Die rasche Entleerung des Tanks sei kein wesentliches Kriterium gewesen. Die beschwerdeführende Partei verwende den Tank in der übrigen Zeit auch zur Weinlagerung und die durch das Fehlen des Schrägbodens gewonnene zusätzliche Speichermenge von 2.000 Litern Volumen bringe mehr Vorteile, als ihr der Schrägboden bringen würde. Die Investitionen der beschwerdeführenden Partei hätten die zum Zeitpunkt der Gewährung der Förderung geltenden Kriterien erfüllt, sollten diese später spezifiziert und verschärft worden sein, könne das an der ursprünglichen Berechtigung der Förderung nichts ändern. Die "ursprüngliche Verordnung" habe auch keine Kriterien darüber enthalten, dass unmittelbar nach Anschaffung der Investition bzw. nach Auszahlung der Förderung Rotwein produziert werden müsse. Die beschwerdeführende Partei habe erst Rotwein produziert, als das Traubenmaterial ihren Qualitätskriterien entsprochen habe. Die beschwerdeführende Partei habe Einrichtungen angeschafft, die zu einer optimalen Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes geführt hätten, und diese Einrichtungen würden der Gärung von Rotweinmaische dienen. An diesen Tatsachen könne auch der Umstand nichts ändern, dass der Betrieb der beschwerdeführenden Partei auch die Winzergenossenschaft XXXX betreibe, die dann Rotweintrauben zukaufe (teilweise auch vom Weinbaubetrieb "XXXX") und Rotwein verarbeite. Auch dadurch sei der Gesamtbetrieb "XXXX" gestärkt und optimiert worden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt) und Beweiswürdigung:
Die beschwerdeführende Partei, Betriebsnummer XXXX, brachte am 15.12.2008 einen Antrag auf Gewährung einer Investitionsbeihilfe gemäß der Europäischen Weinmarktordnung ein. Auf dem hiefür vorgesehen Formblatt wurde unter "geplante Investitionsvorhaben" insbesondere auch "Ankauf von Gärtanks für Rotweinmaische" (Investitionsart 3.1 gemäß Punkt 3 des bezughabenden Merkblattes) angegeben.
Mit Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.02.2009, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/0865-III/8/2009, wurde der oa. Antrag für die im Bescheid genannten Investitionsvorhaben genehmigt. Die Genehmigung erstreckte sich nach dem Spruch des Bescheides "ausschließlich auf diejenigen Komponenten des Investitionsvorhabens, welche durch die entsprechenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls deren fachkundige Interpretation als förderbar bezeichnet werden". Im Rahmen der angeführten Investitionsvorhaben wurden hinsichtlich der Investitionsart "3.1. Technologien zur Rotweinverarbeitung" insbesondere Rotweingärtanks genannt.
Die beschwerdeführende Partei brachte die mit 28.07.2009 datierte "Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten an einer Investitionsmaßnahme i.R. der Weinmarktordnung" am 03.08.2009 bei der zuständigen Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer ein und legte unter anderem eine Rechnung der XXXX Ges.m.b.H. mit der Nummer 315 vom 13.02.2009 über einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 27.986,40 bei. Auf der genannten Rechnung Nummer 315 sind drei "Rotweinentschleimungstanks" unter detaillierter Beschreibung der konkreten Ausführung angeführt.
Mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.01.2010, Az. II/5/17104801606, betreffend "Investitionen gemäß Weinmarktordnung" wurde hinsichtlich der Maßnahme "Technologien zur Rotweinverarbeitung" ein Betrag in Höhe von EUR 37.108,42 an anrechenbaren Kosten anerkannt. Dabei wurden unter anderem die drei auf Rechnung 315 angeführten Tanks in Höhe des gesamten Rechnungsbetrages berücksichtigt. Die Beihilfenhöhe betrug 40 % der förderbaren Investitionssumme.
Es kann nicht festgestellt werden, dass zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle vom 11.04.2012 drei Rotweinmaischegärtanks der Firma XXXX Ges.m.b.H., ausgewiesen auf Rechnung Nummer 315 vom 13.02.2009, im Betrieb der beschwerdeführenden Partei vorhanden waren.
Den auf Rechnung Nummer 315 beschriebenen Tanks sind überdies keine spezifischen Merkmale von Rotweinmaischegärtanks zu entnehmen, insbesondere keine Maischetüren, kein Schrägboden und kein fest eingebautes System zur Durchmischung des Tresterhutes mit der restlichen Maische. Auch die von der beschwerdeführenden Partei im Rahmen der Rechtsmittelschrift ins Treffen geführten Tanks, deren Fotos bereits zuvor mit E-Mail vom 16.05.2012 übermittelt wurden, verfügen weder über einen Schrägboden noch über ein fest eingebautes System zur Durchmischung des Tresterhutes mit der restlichen Maische. Die Maischetüren sind über den Kalottenfüßen angebracht.
In den Jahren von 2009 bis 2012 wurden im Betrieb der beschwerdeführenden Partei, Betriebsnummer XXXX, weder Rotweintrauben noch Rotweinmaische verarbeitet. Auch in den folgenden Jahren bis 2014 wurde in diesem Betrieb kein bzw. nur wenig Rotwein vergoren. Die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Tanks mit Maischetüren der Firma XXXX Ges.m.b.H. werden überwiegend zur Lagerung von Wein verwendet.
Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass die beschwerdeführende Partei dem angefochtenen Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 28.06.2012 lediglich insofern entgegengetreten ist, als sich die ausgesprochene Rückforderung auf die in Rechnung Nummer 315 genannten Investitionen bezieht.
Die Feststellungen zu der von der beschwerdeführenden Partei beantragten und in der Folge gewährten Investitionsbeihilfe gemäß der Europäischen Weinmarktordnung und den auf Rechnung der XXXX Ges.m.b.H. Nummer 315 angeführten "Rotweinentschleimungstanks" ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt und den damit in Einklang stehenden Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Bei einer Vor-Ort-Kontrolle im Betrieb der beschwerdeführenden Partei am 11.04.2012 wurden die auf Rechnung Nummer 315 angeführten Tanks nicht vorgefunden und wurden von der beschwerdeführenden Partei auch über mehrfache konkrete Aufforderung nicht vorgewiesen. Dem ist die beschwerdeführende Partei nicht entgegengetreten. Der Erklärung der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich eines aufgrund eines Irrtums unterbliebenen Vorzeigens der betreffenden Tanks kann im Ergebnis nicht gefolgt werden, zumal die Prüforgane des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft dezidiert darauf hingewiesen haben, dass es sich bei den vorgewiesenen Tanks nicht um die auf Rechnung 315 angeführten Tanks handeln kann. In Anbetracht der zum Zeitpunkt der Vor-Ort-Kontrolle nur etwas mehr als drei Jahre zurückliegenden Anschaffung der Tanks sowie des Umstandes, dass auf dem Betrieb der beschwerdeführenden Partei, Betriebsnummer XXXX, laut eigenen Angaben im Rahmen der mündlichen Verhandlung nur insgesamt vier Maischetanks vorhanden sind, ist es nicht nachvollziehbar, dass die beschwerdeführende Partei nicht weiß, ob im Betrieb noch weitere Maischetanks vorhanden sind bzw. wo sich diese befinden. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass die beschwerdeführende Partei ihren angeblichen Irrtum in der Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht gänzlich anders erklärt hat, als in ihrer Stellungnahme vom 16.05.2012 bzw. in der Begründung der Rechtsmittelschrift.
Den Feststellungen hinsichtlich der im Jahr 2009 unterbliebenen Verarbeitung von Rotweintrauben bzw. Rotweinmaische im Betrieb mit der Betriebsnummer XXXX ist die beschwerdeführende Partei nicht konkret entgegengetreten bzw. hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung vielmehr selbst angegeben, im Antragsjahr in ihrem Betrieb keinen Rotwein vergoren zu haben. Darüber hinaus konnte ebenso für die Folgejahre eine Verarbeitung von Rotweintrauben bzw. Rotweinmaische im Betrieb der beschwerdeführenden Partei, Betriebsnummer XXXX, nicht belegt werden. Im Rahmen der Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 24.07.2012 brachte die beschwerdeführende Partei vor, "tatsächlich seit der Anschaffung der Investitionsgüter keinen Rotwein selbst produziert" zu haben. Den nunmehr vorgelegten Unterlagen, die bis in das Jahr 2015 reichen, ist lediglich eine Verarbeitung von Rotweintrauben durch die Winzergenossenschaft XXXX, Betriebsnummer XXXX, zu entnehmen. Dies steht in Einklang mit den von der belangten Behörde übermittelten Auszügen aus der Weindatenbank und hat auch die beschwerdeführende Partei eingeräumt, in ihrem Betrieb nur geringe Mengen von Rotwein zu produzieren (Schriftsatz vom 03.05.2016) und die Tanks sonst vor allem für die Lagerung zu verwenden (mündlichen Verhandlung vom 14.04.2016).
Die Feststellungen zu den von der beschwerdeführenden Partei fotografisch dokumentierten Tanks, bei denen es sich um die verfahrensgegenständlichen, auf Rechnung Nummer 315 ausgewiesenen handeln soll, beruhen auf den Angaben der beschwerdeführenden Partei.
Gemäß Artikel 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Gemäß Artikel 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht des Bundes über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.
Die Zuständigkeit zur Weiterführung der mit Ablauf des 31.12.2013 beim Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft als im Instanzenzug übergeordneter Behörde anhängigen Verfahren geht gemäß Artikel 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Verwaltungsgericht des Bundes über.
Gemäß § 6 Bundesverwaltungsgerichtsgesetz (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
In gegenständlicher Rechtssache besteht Einzelrichterzuständigkeit.
Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130 Abs. 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Zu A)
Gemäß Artikel 15 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates vom 29.04.2008 über die gemeinsame Marktorganisation für Wein, ABl. L 148 vom 06.06.2008, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 479/2008, kann für materielle oder immaterielle Investitionen in Verarbeitungseinrichtungen, in Infrastrukturen von Weinbaubetrieben und in die Vermarktung von Wein eine Unterstützung gewährt werden, wenn sie die Gesamtleistung des Betriebs verbessern und einen oder mehrere der folgenden Aspekte betreffen:
a) die Erzeugung oder die Vermarktung von Erzeugnissen im Sinne von Anhang IV,
b) die Entwicklung neuer Erzeugnisse, Verfahren und Techniken im Zusammenhang mit den Erzeugnissen im Sinne von Anhang IV.
Gemäß Artikel 15 Abs. 4 lit. b der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 gilt für die Gemeinschaftsbeteiligung im Zusammenhang mit den zuschussfähigen Investitionskosten in anderen Regionen als Konvergenzregionen ein Beihilfehöchstsatz von 40 %.
Für die Unterstützung gemäß Absatz 1 gilt Artikel 72 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 entsprechend (Artikel 15 Abs. 5 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008).
Gemäß Artikel 72 ("Dauerhaftigkeit investitionsbezogener Vorhaben") der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20.09.2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER), ABl. L 277 vom 21.10.2005, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1698/2005, trägt der Mitgliedstaat unbeschadet der Regeln über die Niederlassungsfreiheit und die Dienstleistungsfreiheit im Sinne der Artikel 43 und 49 des Vertrags dafür Sorge, dass ein investitionsbezogenes Vorhaben nur dann tatsächlich aus dem ELER kofinanziert wird, wenn innerhalb von fünf Jahren nach dem Zeitpunkt, zu dem die Verwaltungsbehörde die Finanzierung beschlossen hat, bei diesem Vorhaben keine erhebliche Veränderung erfolgt ist,
a) die seine Art oder die Durchführungsbedingungen beeinträchtigt oder die einem Unternehmen oder einer öffentlichen Körperschaft einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft oder
b) die darauf zurückzuführen ist, dass sich die Art der Besitzverhältnisse bei einer Infrastruktur geändert hat oder dass eine Produktionstätigkeit aufgegeben worden ist oder sich deren Standort geändert hat.
Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 der Kommission vom 27.06.2008 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 479/2008 des Rates über die gemeinsame Marktorganisation für Wein hinsichtlich der Stützungsprogramme, des Handels mit Drittländern, des Produktionspotenzials und der Kontrollen im Weinsektor, ABl. L 170 vom 30.06.2008, S. 1, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 555/2008, lautet:
"Artikel 17
Förderfähige Maßnahmen
Die geförderten Maßnahmen müssen den geltenden Gemeinschaftsvorschriften für die betreffenden Investitionen genügen.
Folgende Ausgaben sind förderfähig:
a) Errichtung, Erwerb einschließlich Leasing oder Modernisierung von unbeweglichem Vermögen;
b) Kauf oder Leasingkauf neuer Maschinen und Anlagen, einschließlich Computersoftware, bis zum marktüblichen Wert des Wirtschaftsguts;
andere Kosten im Zusammenhang mit dem Leasingvertrag, wie die Gewinnspanne des Leasinggebers, Zinskosten der Refinanzierung, Gemeinkosten oder Versicherungskosten, sind keine förderfähigen Ausgaben;
c) allgemeine Aufwendungen im Zusammenhang mit den Ausgaben nach Buchstaben a und b, etwa für Architekten- und Ingenieurleistungen, Beratung, Durchführbarkeitsstudien, Erwerb von Patentrechten und Lizenzen.
Die Mitgliedstaaten können die Bedingungen festlegen, unter denen in hinreichend begründeten Fällen abweichend von Unterabsatz 1 Buchstabe b und nur für Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen im Sinne der Empfehlung 2003/361/EG der Kommission der Erwerb von gebrauchten Anlagen als förderfähige Ausgabe anerkannt werden kann.
Einfache Ersatzinvestitionen sind keine förderfähigen Ausgaben; die Investitionen auf der Verarbeitungsstufe müssen den Zielen der Maßnahme, d. h. Verbesserungen in Bezug auf die Anpassung an die Marktnachfrage und erhöhte Wettbewerbsfähigkeit, entsprechen."
Die Artikel 76 bis 78 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 lauten:
"Artikel 76
Kontrollen
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der vorliegenden Verordnung oder anderer Gemeinschaftsvorschriften führen die Mitgliedstaaten Kontrollen und Maßnahmen ein, soweit sie erforderlich sind, um die ordnungsgemäße Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 und der vorliegenden Verordnung sicherzustellen. Sie müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein, um einen angemessenen Schutz der finanziellen Interessen der Gemeinschaften zu gewährleisten.
Insbesondere müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass
a) alle durch gemeinschaftliche oder einzelstaatliche Rechtsvorschriften oder im nationalen Rahmen aufgestellten Kriterien für die Unterstützung kontrolliert werden können;
b) die für die Durchführung der Kontrollen zuständigen Behörden über Bedienstete in hinreichender Anzahl und mit geeigneter Qualifikation und Erfahrung für die wirksame Durchführung der Kontrollen verfügen;
c) Kontrollen vorgesehen sind, mit denen eine regelwidrige Doppelfinanzierung der Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung mit anderen gemeinschaftlichen oder einzelstaatlichen Regelungen ausgeschlossen wird;
d) die Kontrollen und Maßnahmen auf die Art der Stützungsmaßnahmen abgestimmt sind. Die Mitgliedstaaten bestimmen die Methoden und Mittel der Kontrollen sowie die zu kontrollierenden Personen;
e) die Kontrollen entweder systematisch oder stichprobenartig durchgeführt werden. Bei stichprobenartigen Kontrollen stellen die Mitgliedstaaten durch deren Anzahl, Art und Häufigkeit sicher, dass sie für ihr gesamtes Gebiet repräsentativ sind und gegebenenfalls dem Volumen der vermarkteten oder zur Vermarktung vorrätig gehaltenen Weinbauerzeugnisse entsprechen;
f) die für die Finanzierung durch die Gemeinschaft genehmigten Maßnahmen der Wirklichkeit entsprechen und den Gemeinschaftsvorschriften genügen.
Artikel 77
Allgemeine Grundsätze
(1) Es werden Verwaltungskontrollen und gegebenenfalls Vor-Ort-Kontrollen durchgeführt.
(2) Die Verwaltungskontrolle wird systematisch durchgeführt und umfasst Gegenkontrollen, unter anderem anhand der Daten des Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystems gemäß Titel II Kapitel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003.
(3) Abgesehen von den Fällen, in denen systematische Vor-Ort-Kontrollen durch die Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder die vorliegende Verordnung vorgesehen sind, führen die zuständigen Behörden Vor-Ort-Kontrollen durch Stichprobe eines geeigneten Prozentsatzes von Begünstigten/Erzeugern auf Basis einer Risikoanalyse nach Artikel 79 der vorliegenden Verordnung durch.
(4) Bei den Maßnahmen nach den Artikeln 16, 17, 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 beläuft sich die Stichprobe auf mindestens 5 % der Anträge auf Unterstützung. Die Stichprobe muss außerdem mindestens 5 % der Mengen umfassen, für die die Unterstützung gewährt wird.
(5) Bei den Maßnahmen nach Artikel 15 der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 finden die Artikel 26, 27 und 28 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 sinngemäß Anwendung.
(6) Auf die im vorliegenden Artikel vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen findet Artikel 26 Absätze 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 Anwendung.
(7) Die Mitgliedstaaten machen in allen geeigneten Fällen vom Integrierten Verwaltungs- und Kontrollsystem Gebrauch.
Artikel 78
Kontrollen vor Ort
(1) Die Vor-Ort-Kontrollen werden unangekündigt durchgeführt. Sofern der Prüfungszweck nicht gefährdet wird, ist jedoch eine auf das strikte Minimum beschränkte Ankündigungsfrist zulässig. Die Ankündigung darf außer in hinreichend begründeten Fällen oder bei Maßnahmen, für die eine systematische Vor-Ort-Kontrolle vorgesehen ist, nicht mehr als 48 Stunden im Voraus erfolgen.
(2) Die in dieser Verordnung vorgesehenen Vor-Ort-Kontrollen werden gegebenenfalls zusammen mit anderen gemeinschaftsrechtlich vorgesehenen Kontrollen durchgeführt.
(3) Verhindert der Betriebsinhaber oder sein Vertreter die Durchführung einer Vor-Ort-Kontrolle, so werden die betreffenden Anträge abgelehnt."
Gemäß Artikel 28 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 der Kommission vom 07.12.2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates hinsichtlich der Kontrollverfahren und der Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen bei Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, ABl. L 368 vom 23.12.2006, S. 74, im Folgenden Verordnung (EG) Nr. 1975/2006, überprüfen die Mitgliedstaaten bei den Vor-Ort-Kontrollen Folgendes:
a) Die Zahlungen an den Begünstigten können durch Buchführungsunterlagen oder andere Unterlagen belegt werden, die sich im Besitz der Einrichtungen oder Unternehmen befinden, die die geförderten Vorhaben durchführen;
b) bei einer angemessenen Anzahl von Ausgabenposten stimmen die Art und der Zeitpunkt der Ausgaben mit den Gemeinschaftsvorschriften, der genehmigten Spezifikation des Vorhabens sowie den tatsächlich durchgeführten Arbeiten oder erbrachten Dienstleistungen überein;
c) die tatsächliche oder beabsichtigte Zweckbestimmung des Vorhabens stimmt mit der im Antrag auf Gemeinschaftsunterstützung beschriebenen Zweckbestimmung überein;
d) die mit öffentlichen Mitteln finanzierten Vorhaben wurden in Übereinstimmung mit den Gemeinschaftsvorschriften und -politiken, insbesondere den Vorschriften für die öffentliche Auftragsvergabe und den einschlägigen verbindlichen Normen, die in einzelstaatlichen Rechtsvorschriften oder im Programm zur Entwicklung des ländlichen Raums festgelegt sind, durchgeführt.
Gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 werden zu Unrecht geleistete Zahlungen einschließlich Zinsen von den Begünstigten zurückgefordert. Die Regeln von Artikel 73 der Verordnung (EG) Nr. 796/2004 finden sinngemäß Anwendung.
Die Anwendung von Verwaltungssanktionen und die Rückforderung von zu Unrecht geleisteten Zahlungen erfolgen unbeschadet der Mitteilung von Unregelmäßigkeiten an die Kommission gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1848/2006 der Kommission.
Unbeschadet besonderer Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 479/2008 oder der vorliegenden Verordnung werden gemäß Artikel 99 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 keine Zahlungen an Personen geleistet, wenn feststeht, dass sie die Voraussetzungen für den Erhalt dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben, um einen den Zielen der betreffenden Maßnahme zuwiderlaufenden Vorteil zu erwirken.
Gemäß § 23 Abs. 1 Z 1 der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zur Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich, BGBl. II Nr. 453/2008, sind Betriebe, welche Produkte des Anhangs IV der VO (EG) Nr. 479/2008 erzeugen oder vermarkten (Nachweis durch die Vorlage der Bestandsmeldung gemäß Weingesetz), berechtigt für die Inanspruchnahme der Unterstützung gemäß Artikel 15 der VO (EG) Nr. 479/2008.
Der Antrag ist mittels Formblatt bei der Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten beim Amt der Landesregierung einzubringen. Auf dem Formblatt ist die geplante Investition zu beschreiben (eine Kombination mehrerer Investitionen ist möglich), weiters ist die Notwendigkeit der Investition zu begründen und es ist - ausgenommen bei Gemeinschaften und Weinbauvereinen - darzustellen, wie sich die geplante Investition auf die Verbesserung der Gesamtbetriebsleistung auswirkt. Weiters sind die voraussichtlichen Kosten anzuführen und die voraussichtliche Zeitdauer, innerhalb der die Investition abgeschlossen werden kann (§ 23 Abs. 3 der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2008).
Gemäß § 24 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2008 muss der Antrag eine oder mehrere der in Anhang IV definierten Investitionen umfassen. Jeder Weinbautreibende hat die geeigneten Investitionen selbst zu wählen und solcherart für eine optimale Verbesserung der Gesamtleistung des Betriebes zu sorgen.
Gemäß Ziffer 1 ("Technologien zur Rotweinverarbeitung") des Anhanges IV ("Investitionen") der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2008 wird die Neuanschaffung von Einrichtungen zur Gärung von Rotweinmaische wie z. B. Gärständer (Holz, Metall), Gärtanks oder Einrichtungen zur Mikrooxidation gefördert. Ausgenommen sind offene Bottiche und Systeme der Maischeerhitzung. Die maximal förderbare Investitionssumme beträgt 150.000,- Euro.
Gemäß § 26 Abs. 5 der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2008 gilt die Investition dann als fertig gestellt, wenn alle Arbeitsschritte so weit abgeschlossen sind, dass eine dauerhafte, zukünftige wirtschaftliche Nutzung der Investition sichergestellt ist. Im Falle der Schaffung von Systemen zur Einhaltung von Standards im Bereich der Lebensmittelsicherheit ist das Projekt mit der ersten erfolgreichen Zertifizierung abgeschlossen.
Gemäß § 31 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2008 hat der Antragsteller den Organen und den Beauftragten des BMLFUW, der AMA, der Bundeskellereiinspektion, der katasterführenden Stellen, der Bezirksstellen der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten des Amtes der Landesregierung, des österreichischen Rechnungshofs, der bescheinigenden Stelle für den Rechnungsabschluss sowie den Organen der EU (im Folgenden Prüforgane) das Betreten der Betriebsräume und der Produktionsflächen während der Betriebszeit oder nach Vereinbarung zu gestatten und auf Verlangen die in Betracht kommenden Bücher, insbesondere das Kellerbuch, Aufzeichnungen, Belege und sonstige Schriftstücke zur Einsicht vorzulegen, Auskunft zu erteilen und die erforderliche Unterstützung zu gewähren.
Im vorliegenden Fall hat die beschwerdeführende Partei zusammen mit der Mitteilung über den Abschluss der Arbeiten an einer Investitionsmaßnahme im Rahmen der Weinmarktordnung unter anderem eine Rechnung der XXXX Ges.m.b.H. mit der Nummer 315 vom 13.02.2009 über einen Gesamtbetrag in Höhe von EUR 27.986,40 eingereicht. Diese Investition wurde hinsichtlich der Maßnahme "Technologien zur Rotweinverarbeitung" anerkannt und eine Beihilfe in Höhe von 40 % der Investitionssumme gelangte mit Bescheid der Agrarmarkt Austria vom 27.01.2010, Az. II/5/17104801606, zur Auszahlung.
Bei der Vor-Ort-Kontrolle am 11.04.2012 waren die aufgrund der eingereichten Rechnung Nummer 315 geförderten Rotweinmaischetanks im Betrieb der beschwerdeführenden Partei nicht vorhanden und der diesbezügliche Beihilfebetrag ist daher zu Unrecht ausbezahlt worden.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass auch eine Zugrundelegung der Angaben der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich eines lediglich aufgrund eines Irrtums unterbliebenen Vorweisens der drei Maischetanks bei der Vor-Ort-Kontrolle nicht zu einer anderslautenden Entscheidung führen würde:
Dem Spruch des Genehmigungsbescheides des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft vom 17.02.2009, Zl. BMLFUW-LE.2.2.11/0865-III/8/2009, ist zu entnehmen, dass sich die Genehmigung ausschließlich auf diejenigen Komponenten des Investitionsvorhabens beschränkt, "welche durch die entsprechenden Rechtsvorschriften und gegebenenfalls deren fachkundige Interpretation als förderbar bezeichnet werden". Im Rahmen der genannten fachkundigen Interpretation ist entgegen der Rechtsansicht der beschwerdeführenden Partei auch der folgende in dem angeführten Bescheid enthaltene Hinweis auf die Homepage des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft zu berücksichtigen:
"Auf der homepage des BMLFUW www.lebensministerium.at (‚Lebensmittel', ‚Wein', ‚Merkblätter') findet sich eine Liste häufig gestellter Fragen über die Förderwürdigkeit verschiedenster Einzelinvestitionen. Es darf darauf aufmerksam gemacht werden, dass bei der Vor-Ort-Kontrolle des abgeschlossenen Investitionsvorhabens anhand dieser Liste vorgegangen wird."
Dem bezughabenden, von der belangten Behörde als Ausdruck vorgelegten Dokument mit Stand 11.02.2009 (diesbezüglich wortgleich mit der in der Verhandlung vorgelegten Version vom 17.12.2009) ist insbesondere zu entnehmen, dass im Rahmen des Förderungsgegenstandes "Einrichtungen zur Gärung von Rotweinmaische oder Einrichtungen zur Mikrooxidation" eines der erforderlichen Kriterien, um einen Rotweingärständer bzw. Rotweinbehälter von einem normalen Lagertank zu unterscheiden, das Vorhandensein eines integrierten, fix eingebauten Systems zur Durchmischung des Tresterhutes mit der restlichen Maische (zumindest Steigrohr zum Überfluten) ist. Wenn das genannte Kriterium sowie drei weitere Voraussetzungen gegeben seien und die Gärung der Maische in diesem Behälter stattfinde, so könne sowohl der komplette, neu angeschaffte Behälter als auch die Nachrüstung bereits vorhandener Behälter (Tanks) im Rahmen der Investitionsförderung gefördert werden.
Wie festgestellt wurde verfügen die von der beschwerdeführenden Partei mit Stellungnahme vom 16.05.2012 ins Treffen geführten Tanks über keinerlei integriertes, fix eingebautes System zur Durchmischung des Tresterhutes mit der restlichen Maische und wurden zumindest von 2009 bis 2012 auch nicht für die Gärung der Maische eingesetzt. Die Maischetanks des Beschwerdeführers haben sohin nicht alle Voraussetzungen für die Förderfähigkeit von Investitionsgütern im Rahmen der Maßnahme "Technologien zur Rotweinverarbeitung" erfüllt.
In diesem Zusammenhang wird auch auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hingewiesen, der zufolge es Inhabern von landwirtschaftlichen Betrieben obliegt, sich zumindest grundlegende Kenntnisse über die Förderbedingungen zu verschaffen (vgl. VwGH 18.11.2015, 2013/17/0628). Rechtsunkenntnis oder irrtümliche, objektiv fehlerhafte Rechtsauffassungen sind nur dann entschuldbar und nicht als Fahrlässigkeit zuzurechnen, wenn die objektiv gebotene, der Sache nach pflichtgemäße, nach den subjektiven Verhältnissen zumutbare Sorgfalt nicht außer Acht gelassen wurde (vgl. VwGH vom 23.05.2007, 2004/13/0073). Die beschwerdeführende Partei hat es unterlassen, den Umständen und persönlichen Verhältnissen nach gebotenen oder zumindest zumutbaren Erkundigungen einzuholen, obwohl im "Genehmigungsbescheid" vom 17.02.2009 im Spruch auf die Rechtsvorschriften und deren fachkundige Interpretation sowie im "Hinweis" auf eine Homepage betreffend Liste häufig gestellter Fragen über die Förderwürdigkeit dezidiert hingewiesen wurde. Es haben sich im gesamten Verfahren keine Anhaltspunkte dahin gehend ergeben, dass sich die beschwerdeführende Partei vor Investition bei der zuständigen Behörde erkundigt hat oder sie gehindert gewesen sei oder es ihr nicht zumutbar gewesen wäre, sich die für die Beantragung der Investitionsbeihilfe notwendigen Kenntnisse, insbesondere im Hinblick auf technische Details zu verschaffen. Der bloße Hinweis darauf, dass die Bezirksbauernkammer bei einer Vor-Ort-Kontrolle die Durchführung der Investitionen nicht beanstandet hat, ist jedenfalls nicht ausreichend, um die Sorgfaltspflicht der beschwerdeführenden Partei zu ersetzen.
Da die gegenständlichen Tanks im Rahmen des Betriebes mit der Betriebsnummer XXXX im Wesentlichen als Lagertanks verwendet wurden, handelt es sich auch nicht um förderbare Einrichtungen zur Gärung von Rotweinmaische im Sinne von Anhang IV Z 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2008. Die bloße Möglichkeit, einen Behälter zur Gärung von Rotweinmaische einzusetzen, reicht für sich betrachtet nicht aus, um im Sinne der zitierten Bestimmung von einer Einrichtung zur Gärung von Rotweinmaische ausgehen zu können. Gemäß Artikel 28 Abs. 1 lit. c der Verordnung (EG) Nr. 1975/2006 ist bei Vor-Ort-Kontrollen auch das Übereinstimmen der tatsächlichen oder beabsichtigten Zweckbestimmung des Vorhabens mit der im Antrag auf Gemeinschaftsunterstützung beschriebenen Zweckbestimmung zu prüfen. Bei dem gegenständlichen, dem Genehmigungsbescheid zugrundeliegenden Vorhaben handelt es sich jedoch um den "Ankauf von Gärtanks für Rotweinmaische" und nicht um - nicht beihilfefähige - Anschaffung von Lagertanks. Die Relevanz der tatsächlichen Nutzung der Investition geht auch aus dem oben angeführten Dokument "Häufig gestellte Fragen zu Investitionsförderungen i.R. der EU-Weinmarktförderung - Stand 11.2.2009" des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft hervor, in dem unter anderem darauf abgestellt wird, dass die Gärung der Maische in diesem Behälter stattfindet. Eine allenfalls im Betrieb Winzergenossenschaft XXXX, Betriebsnummer XXXX, erfolgte Gärung von Rotweinmaische ist nicht von Relevanz, zumal der Antrag auf sowie die Genehmigung der Investitionsbeihilfe auf den Betrieb der beschwerdeführenden Partei mit der Betriebsnummer XXXX lauten (vgl. hiezu § 23 Abs. 1 der Verordnung BGBl. II Nr. 453/2008). Der Betrieb Winzergenossenschaft XXXX ist nicht Partei des vorliegenden Förderungsverfahrens. Die überwiegende Nutzung als Lagertanks steht auch in Einklang mit der konkreten Beschaffenheit der gegenständlichen Tanks, die weder über einen Schrägboden noch über ein fest eingebautes System zur Durchmischung des Tresterhutes mit der restlichen Maische verfügen und deren Maischetüren über den Kalottenfüßen angebracht sind. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend eine (geplante) Anwendung des Verfahrens der "macération carbonique", bei dem die Maische nicht von oben überflutet wird, geht diesbezüglich ins Leere, zumal das Verfahren keinen Einfluss auf die Praxistauglichkeit der Tanks hinsichtlich einer einfachen Ausbringung der Maische hat und die beschwerdeführende Partei im Übrigen in der mündlichen Verhandlung selbst angegeben hat, den Tresterhut mit dem Schlauch zu überfluten (Überschwallverfahren).
Aus den dargelegten Gründen war der zu Unrecht ausbezahlte Beihilfebetrag daher gemäß Artikel 97 der Verordnung (EG) Nr. 555/2008 von der belangten Behörde rückzufordern und war nunmehr spruchgemäß zu entscheiden.
Zu B)
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Artikel 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.