L504 2129860-1•BVwG L504 2129860-1
L504 2129860-1Tribunal Administrativo Federal17 de ago. de 2016
Glaubwürdigkeit, mangelnde Asylrelevanz, Miliz, Neuerungsverbot
L504 2129860-1/5E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.06.2016, Zl. 1075497203/150754814, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG 2005 als unbegründet
abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrenshergang
1. Die beschwerdeführende Partei (bP) stellte nach nicht rechtmäßiger Einreise in das Bundesgebiet am 28.06.2015 beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit sunnitischem (lt. Erstbefragung) bzw. schiitischen Glaubensbekenntnis (lt. Einvernahme beim BFA) ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus der Stadt Basra stammt.
Anlässlich der Erstbefragungen durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die beschwerdeführende Partei am 30.06.2015 zum Fluchtgrund an, sie habe in Basra Alkohol verkauft. Weil Milizen andere Alkoholverkäufer bereits umgebracht hätten, habe sie Angst.
In der Einvernahme am 11.05.2016 wiederholte sie dieses Vorbringen und ergänzte im Wesentlichen, dass sie 2013 einen Schnellimbiss eröffnet habe. Nach einem Jahr sei sie von einer ihr unbekannten "extremistischen Gruppe" zu einem finanziellen Beitrag aufgefordert worden, worauf sie den Schnellimbiss zugesperrt habe.
Nach dieser folgenden Arbeitslosigkeit sei sie mit einem Freund danach Anfang 2015 ins Alkoholgeschäft eingestiegen. Sie hätten "geheim" nur von Freund zu Freund alkoholische Getränke verkauft. Ein Freund habe sie beliefert, die bP habe mit einem anderen Freund die bestellten Getränke geliefert. Auf dem Weg zum Kunden seien "plötzlich viele Autos dagewesen", sie seien zum Mitkommen aufgefordert worden. Die Getränke und das Geld seien ihnen abgenommen worden. Ihnen sei die Beendigung der Tätigkeit "nahegelegt" worden, worauf die bP USD 20.000,00 angeboten habe. Es sei zu einem längeren Gespräch gekommen. Sie hätten ihr eine Frist von einem Tag gegeben. Sie hätten sie dann mit ihrem Auto nach Hause gefahren. Am nächsten Morgen - im März 2015 - sei die bP in den Nordirak gezogen. Nach einem dreimonatigen Aufenthalt sei sie im Juni 2015 wegen des dortigen illegalen Aufenthalts von der Polizei zum Verlassen des Gebiets aufgefordert worden. Ein Bruder von ihr habe ihr Flugtickets besorgt und sie sei wieder nach Basra zurück, da sie dort ihren Reisepass gehabt habe. Am 02.06.2015 sei sie von Basra nach Istanbul geflogen und von dort bis nach Österreich gereist.
Nachdem ihre Eltern vom Alkoholverkauf erfahren hätten, habe ihr Stamm ihr den Status als "Sohn" abgesprochen. 4 ihrer 8 Brüder hätten den Kontakt zu ihr abgebrochen.
Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.).
Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt (Spruchpunkt II.) und gem. § 8 Abs 4 AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 01.06.2017 erteilt.
Das BFA traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.
Hinsichtlich der von der bP vorgebrachten Fluchtgründe wurde vom BFA zusammengefasst ausgeführt, dass die bP diese nicht habe glaubhaft machen können. Vielmehr seien die Fluchtgründe konstruiert worden, um damit eine asylzweckbezogene Gefährdung darzustellen.
Auf Grund der derzeitigen allgemeinen Lage im Irak seien der bP jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.
2. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 03.06.2016 wurde der bP gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.
3. Gegen Spruchpunkt I. wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben und im Wesentlichen argumentiert, dass die vorgebrachten Fluchtgründe schlüssig und nachvollziehbar seien. Wenn die bP allgemein die "Milizen" als Verfolger angeführt habe, sei klar, dass es sich dabei um schiitische Milizen gehandelt habe. Hinsichtlich des Vorfalls, bei dem die bP von der Miliz beim Alkoholverkauf belangt worden war, wurde präzisierend ausgeführt, die bP sei nicht bloß zur Einstellung des Alkoholverkaufs aufgefordert worden sei, sondern sie sei dabei auch bedroht und um sich "freizukaufen" aufgefordert worden, sich ihnen anzuschließen und für sie in Syrien zu kämpfen. Um diese Bedrohung vorläufig abzuwenden, habe die bP USD 20.000,00 bezahlt und sei danach aus Basra geflüchtet. Durch eine genauere Befragung hätten die Widersprüche beseitigt werden können. Die Angaben der bP würden auch durch die von der belangten Behörde herangezogenen Länderberichte untermauert.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen (Sachverhalt)
Die bP ist Staatsbürger des Irak und Angehörige der arabischen Volksgruppe. Sie führt den im Spruch angegebenen Namen und ist an den ebendort genannten Daten geboren.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass die bP vor ihrer Ausreise aus ihrem Herkunftsstaat hinsichtlich der vorgebrachten persönlichen Erlebnisse einer glaubhaften aktuellen sowie unmittelbaren persönlichen und konkreten asylrelevanten Verfolgung bzw. Bedrohung ausgesetzt war bzw. im Falle einer Rückkehr dorthin einer solchen mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgesetzt wäre.
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA, beinhaltend unter anderem die Niederschriften der Erstbefragung und der Einvernahmen der Beschwerdeführer vor dem BFA sowie den Beschwerdeschriftsatz.
Einsicht in die vom BFA in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat der Beschwerdeführer, die dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegen.
Einsicht in die in Vorlage gebrachten Unterlagen.
Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und der vorliegenden Gerichtsakte des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die Feststellungen hinsichtlich der Person ergeben sich unstreitig aus dem Akteninhalt.
2.3.1. Die Feststellungen zu den Gründen für das Verlassen des Herkunftsstaates beruhen auf den Angaben der bP in der Erstbefragung sowie in der Einvernahme vor dem BFA und den Ausführungen in der Beschwerde.
2.3.2. Das BFA hat ein mängelfreies ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und ist zu Recht davon ausgegangen, dass glaubhafte, asylrelevante Fluchtgründe nicht vorliegen. Das Bundesverwaltungsgericht schließt sich dem Ergebnis der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid aus folgenden Erwägungen an:
Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass die Schilderungen zu den fluchtauslösenden Vorkommnissen aufgrund von Widersprüchen bzw. Unplausibilitäten nicht glaubhaft seien und somit asylrelevante Gründe nicht vorliegen würden. In Übereinstimmung mit dem BFA vermag auch das Bundesverwaltungsgericht in den Angaben der beschwerdeführenden Partei keine aktuelle und individuelle GFK relevante Verfolgung zu erkennen.
2.3.3. So stützt die bP eine asylrelevante Verfolgung ihrer Person im Wesentlichen auf das Betreten der Miliz beim Alkoholverkauf und den daraus folgenden Konsequenzen.
2.3.3.1. Die Schilderungen der bP zu dem diesbezüglich stattgefundenen konkreten Vorfall waren jedoch von Unstimmigkeiten gekennzeichnet, sodass eine Verfolgung der bP aufgrund ihrer Tätigkeit als Verkäufer von alkoholischen Getränken wenig glaubhaft erscheint.
2.3.3.2. Für das BFA war es nicht nachvollziehbar, dass die bP den Namen jener Miliz - welche sie beim Alkoholverkauf betreten habe - nicht kennen würde, zumal sie die überwiegende Zeit ihres Lebens in Basra verbracht habe. Auch die Antwort auf den Vorhalt, wonach "sie sie nicht getroffen hätten, sie würden sie nicht gut kennen, es wären nur die Milizen" hätte nach Ansicht des BFA dazu nichts Erhellendes beitragen können.
In der Beschwerde wird diesbezüglich argumentiert, dass es für die Bevölkerung schwer sei, die jeweiligen Akteure einer Gruppierung zuzuordnen, zumal diese nicht offiziell agieren würden, wobei klar sei, dass es sich dabei um schiitische Milizen handle. Dazu ist anzuführen, dass die bP derartige Angaben in der Einvernahme nicht machen konnte und misst das BVwG hier den persönlichen Aussagen der bP im Rahmen der Niederschriften mehr Gewicht bei als jenen späteren in der Beschwerde, die zudem von der Diakonie verfasst wurde. Auch wird damit nicht erklärt, warum es klar sei, dass es sich um schiitische Milizen gehandelt hat. Der bP wurde in der Einvernahme wiederholt die Gelegenheit geboten, zu den Namen der Milizen Stellung zu nehmen, was sie jedoch nicht wahrnahm. So wurde der bP vorgehalten: "Sie gaben zuvor an, dass sie mit den Milizen nichts zu gehabt hätten. Jetzt hätten sie doch mit den Milizen, deren Namen sie nicht kennen würden, zu tun gehabt. Bitte klären sie das auf".
Die Antwort lautete folgendermaßen: "Ja, sie haben bei mir angerufen und gesagt, sie wollen von mir alkoholische Getränke haben. [...]". Nicht nur, dass die bP eine plausible Erklärung auf den Vorhalt schuldig blieb, hat sie sich auch widersprochen. So gab sie in der Einvernahme an, dass der Alkohol nicht bei ihr sondern bei ihrem Freund bestellt worden sei.
Bei der Zustellung der Getränke sei der bP das Geld als auch die Getränke abgenommen worden. Gleichzeitig sei sie aufgefordert worden, den Handel mit alkoholischen Getränken einzustellen. Diesbezüglich argumentierte das BFA, dass wenig lebensnah sei, wenn die bP, obwohl kein Grund bestand, von sich aus eine Geldsumme und noch dazu in einer Höhe anbietet, über die sie letztlich gar nicht verfügte.
In der Beschwerde wird dazu zum bisherigen Vorbringen, dass sie aufgefordert worden wäre den Alkoholverkauf einzustellen, als neue Tatsachen behauptet, dass "die Miliz von der bP verlangt habe, sich ihnen anzuschließen und für sie in Syrien zu kämpfen, um sich wieder freizukaufen. Die bP habe diese Bedrohung vorläufig dadurch abwenden können, indem sie den Mitgliedern Bestechungsgeld von 20.000 USD bezahlte und kurz darauf aus Basra geflüchtet sei". Derartiges hat die bP im verwaltungsbehördlichen Verfahren trotz Möglichkeit nicht geäußert. Das neue Vorbringen steht auch zu ihren bisherigen Angaben im groben Widerspruch, wonach sie das Geld nur angeboten aber nicht bezahlt habe. Aus der Einvernahme ist ersichtlich, dass die bP die Geldsumme nur "angeboten" hat, "um dem Ganzen zu entkommen". Dass sie es auch tatsächlich bezahlt habe, hat sie nicht gesagt.
Gemäß § 20 BFA-VG idgF dürfen in Beschwerden gegen Entscheidungen des BFA neue Tatsachen und Beweismittel nur vorgebracht werden
1. wenn sich der Sachverhalt, der der Entscheidung zu Grunde gelegt wurde, nach der Entscheidung des Bundesamtes maßgeblich geändert hat;
2. wenn das Verfahren vor dem Bundesamt mangelhaft war;
3. wenn diese dem Fremden bis zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesamtes nicht zugänglich waren oder
4. wenn der Fremde nicht in der Lage war, diese vorzubringen.
(2) Über die Zulässigkeit des Vorbringens neuer Tatsachen und Beweise muss nicht entschieden werden, wenn diese für die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes nicht maßgeblich sind.
(3) Abs. 1 ist auf Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes auf Grund eines Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß dem 7. Hauptstück des AsylG 2005 nicht anzuwenden.
Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes zum Neuerungsverbot ist dem Anliegen des Gesetzgebers, Missbräuchen vorzubeugen, auch dadurch Rechnung getragen, dass die Ausnahmen vom Neuerungsverbot "auf jene Fälle beschränkt" werden, in denen der Asylwerber "aus Gründen, die nicht als mangelnde Mitwirkung" am Verfahren zu werten sind, "nicht in der Lage war", Tatsachen und Beweismittel bereits in erster Instanz vorzubringen. Somit bleibt vom Neuerungsverbot ein Vorbringen erfasst, mit dem ein Asylwerber das Verfahren missbräuchlich zu verlängern versucht. (VfGH 15. 10. 2004, G 237/03 ua)
Aus dieser Judikatur des Verfassungsgerichtshofes ist demnach abzuleiten, dass nicht jede Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens zu einer Durchbrechung des Neuerungsverbotes führt, sondern nur jene, welche "kausal" dafür ist, dass der Asylwerber "nicht in der Lage war" die erst im Beschwerdeverfahren vorgebrachten neuen Tatsachen und Beweismittel schon im erstinstanzlichen Verfahren vorzubringen (vgl. auch VwGH 25.9.2007, 2007/18/0418).
Weder hat die bP in ihrer Beschwerde konkret und substantiiert dargetan, dass sie durch eine Mangelhaftigkeit (Z 2 leg cit) des erstinstanzlichen Verfahrens "nicht in der Lage war", diesen erstmals in der Beschwerde vorgetragenen Sachverhalt schon im verwaltungsbehördlichen Verfahren vorzubringen, noch kann dies aus dem Inhalt des vorliegenden Verwaltungsaktes amtswegig festgestellt werden.
Der Bundesverwaltungsgericht gelangt daher im Ergebnis zur Ansicht, dass - ohne hier auf die Glaubwürdigkeit dieses neuen Vorbringens einzugehen - eine mangelnde Mitwirkung der bP ursächlich dafür war, dass sie diesen Sachverhalt erst im Beschwerdeverfahren vorbrachte und nicht eine Mangelhaftigkeit des erstinstanzlichen Verfahrens, zumal sie schon im Verfahren vor dem Bundesamt hinlänglich die Möglichkeit hatte diesen Sachverhalt dort vorzutragen.
Auf Grund des Ermittlungsverfahrens ergeben sich keine konkreten Hinweise, dass einer der anderen Ausnahmetatbestände erfüllt wäre. Auch die bP hat diesbezüglich keine aufgezeigt.
Am Boden der zum asylrechtlichen Neuerungsverbot ergangenen und für deren Auslegung maßgeblichen Judikatur der beiden Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts (siehe VfGH 15.10.2004, Zahl G237/03 ua., Punkt III.4.7.4.2.; VwGH 27.09.2005, Zahl 2005/01/0313) ist in diesem Kontext noch zu beurteilen, ob diese späte, erst im Stadium der Beschwerde erfolgte Tatsachenbehauptung von dem Versuch gekennzeichnet ist, das Asylverfahren missbräuchlich zu verlängern. Im Rahmen einer gesamthaften Abwägung gelangt das Bundesverwaltungsgericht angesichts der ob dargelegten Ausführungen zu der Ansicht, dass im Falle der bP das Vorliegen eines Missbrauchs jedenfalls zu bejahen ist.
Vor diesem Hintergrund ist anzumerken, dass die im Verfahren aufgenommenen Niederschriften vollen Beweis iSd § 15 AVG liefern und können mit diesem Inhalt als zentrales Beweismittel der Beweiswürdigung unterzogen werden. Am Ende der Einvernahme wurde der bP die gesamte Niederschrift rückübersetzt und gefragt, ob sie nach der Rückübersetzung Einwendungen vorzubringen habe, was sie auch tatsächlich zum Anlass nahm zur Seite 4 korrigierend anzugeben, "dort steht das uns ein Freund mit den Getränken belieferte. Ich war für den Verkauf zuständig. Gemeinsam mit einem weiteren Freund. Das möchte ich insofern korrigieren, als ich gemeinsam mit einem Freund die Getränke verkauft habe, beliefert wurden wir von zwei Freunden". Spätestens zu diesem Zeitpunkt hätte die bP die Möglichkeit gehabt, ihr Vorbringen im Sinne der Beschwerdeausführungen zu ergänzen, was sie jedoch unterlassen hat.
Auch dass die Miliz als Verfolger die bP - quasi als Service - anschließend nach Hause fuhr, erachtete das BFA zu Recht als nicht plausibel.
Die bP hat vorgebracht, dass sie für den Nordirak ein Visum erhalten habe. Ihren Reisepass hätte sie allerdings bei ihren Eltern in Basra gelassen. Auch dieses Vorbringen war für das BFA nicht stimmig, zumal unklar ist, wo das Visum ursprünglich angebracht worden wäre. Zu den beiden letztgenannten Unstimmigkeiten, verschwieg sich die Beschwerde.
Die Beschwerde verweist auf S. 14 des angefochtenen Bescheides, wonach die Milizen gegen unislamisches Verhalten vorgehen und sich massiven Menschenrechtsverletzungen schuldig machen. Das BVwG verkennt nicht, dass die Milizen gegen Bordelle, Alkoholgeschäfte etc vorgehen, doch konnte die bP die im Verfahren geschilderten diesbezüglichen persönlichen Erlebnisse nicht glaubhaft machen.
Vor dem Hintergrund der Unplausibilitäten ging das BFA in Summe zu Recht von einer wohl in den wesentlichen Punkten asylzweckbezogen konstruierten Geschichte aus, um daraus eine persönliche Gefährdung vorzutäuschen.
2.3.4. Das Gericht schließt sich den beweiswürdigenden Argumenten des Bundesamtes, welche in einer Zusammenschau alleine hinreichend tragfähig sind um von der Nichtglaubhaftmachung der individuellen Erlebnisse auszugehen, an.
Lediglich ergänzend sei zum Vorbringen der bP angemerkt, dass sie hinsichtlich ihres Glaubensbekenntnisses im Zuge zweier niederschriftlicher Einvernahmen unterschiedliche Angaben machte, was ein zusätzliches Indiz für eine in ihren wesentlichen Punkten konstruierte Fluchtgeschichte ist. In der Erstbefragung gab sie an, sie sei "sunnitischer" Moslem. Bei der Einvernahme beim Bundesamt, etwa ein Jahr danach, behauptete sie jedoch sie sei "schiitischer" Moslem. Dass sie zwischenzeitig konvertiert wäre kam nicht hervor.
Hinsichtlich der aktuellen Situation im Irak in Bezug auf die Milizen ist noch Folgendes festzuhalten: Im Verfahren wurde nichts dargetan, was eine asylrelevante Verfolgung der bP aufgrund der derzeitigen Umstände indizieren würde. Auch von Amts wegen vermag das Bundesverwaltungsgericht nicht zu erkennen, dass die bP bei einer etwaigen Rückkehr in den Irak per se einer asylrelevanten Gefährdung ausgesetzt sein werde. Die aktuellen Vorfälle sind ein Ausfluss der derzeitigen allgemeinen Situation, welche bereits durch das BFA durch die Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten berücksichtigt wurde.
2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat:
Die von der belangten Behörde im gegenständlich angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat ergeben sich aus den von ihr in das Verfahren eingebrachten und im Bescheid angeführten herkunftsstaatsbezogenen Erkenntnisquellen. Die belangte Behörde hat dabei Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt. Diese Quellen liegen dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vor und decken sich im Wesentlichen mit dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes, das sich aus der ständigen Beachtung der aktuellen Quellenlage (Einsicht in aktuelle Berichte zur Lage im Herkunftsstaat) ergibt.
Insoweit die belangte Behörde ihren Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat auch Berichte älteren Datums zugrunde gelegt hat, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht wesentlich geändert haben.
Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln.
Der bP ist in der gegenständlichen Beschwerde den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen zur allgemeinen Lage im Herkunftsstaat nicht substantiiert entgegengetreten. Das BFA hat seinerseits Berichte verschiedenster allgemein anerkannter Institutionen berücksichtigt, wobei die bP keineswegs den Wahrheitsgehalt der ausgewählten Berichte zu widerlegen vermochte oder diesen anzweifelte.
Zu Spruchteil A):
3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz - BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Gemäß § 6 des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz - BVwGG), BGBl I 10/2013 entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Gegenständlich liegt somit mangels anderslautender gesetzlicher Anordnung in den anzuwendenden Gesetzen Einzelrichterzuständigkeit vor.
Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I 33/2013 idF BGBl I 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 1 BFA-VG (Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden, BFA-Verfahrensgesetz, BFA-VG), BGBl I 87/2012 idF BGBl I 144/2013 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.
Gemäß §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.
3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:
3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.
Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.
Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).
Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;
09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;
19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;
25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).
Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).
Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).
Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).
Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).
Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).
3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht der bP, in ihrem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist:
Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.
Eine gegen die Person der bP gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde weder im Verfahren vor dem BFA noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht glaubhaft behauptet.
Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war daher gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen.
4. Unterbleiben einer mündlichen Beschwerdeverhandlung
Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als geklärt anzusehen war, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.
Der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt wurde vom Bundesamt vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben und ist bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch als aktuell und vollständig zu erachten. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keine hinreichenden Anhaltspunkte die einer nochmaligen Anhörung der bP und Ergänzung des Verfahrens bedurft hätte. Das Bundesamt hat die, die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt und hat das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung geteilt.
In der Beschwerde wurde kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinausgehender, für die Beurteilung relevanter Sachverhalt konkret und substantiiert behauptet, wobei bloß unsubstantiiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG 2014 festgelegte Neuerungsverbot verstößt.
Es konnte daher davon ausgegangen werden, dass der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde als hinreichend geklärt erachtet werden und eine Verhandlung entfallen konnte.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des VwGH, insbesondere zum Erfordernis der Glaubhaftmachung der vorgebrachten Gründe und zum Flüchtlingsbegriff abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert.
Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
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