BVwG W229 2125686-1

W229 2125686-1Tribunal Administrativo Federal16 de ago. de 2016

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Hinterlegung, Rechtsmittelfrist, Verspätung, Zurückweisung,<br/>Zustellung

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BVwG W229 2125686-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W229.2125686.1.01

Spruch

W229 2125686-1/11E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , vertreten durch Mag. Wolfgang Winkler, Rechtsanwalt, 1030 Wien, Ditscheinergasse 2/4, gegen den Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse, vom 30.11.2015, XXXX , beschlossen:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) iVm. § 28 Abs. 1 VwGVG als verspätet zurückgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang:

1. Mit Bescheid der Wiener Gebietskrankenkasse (im Folgenden: WGKK) vom 30.11.2015 wurde eine Haftung des nunmehrigen Beschwerdeführers gemäß den §§ 67 Abs. 10 und 83 ASVG festgestellt.

2. Dieser Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 03.12.2015 beim Postamt XXXX hinterlegt und war ab 03.12.2015 abholbereit.

3. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer vertreten durch seinen Rechtsanwalt mit Schreiben vom 12.01.2016 per Fax Beschwerde, in der insbesondere vorgebracht wird, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Liquiditätsprobleme des Unternehmens sich bemüht habe, sämtliche Gläubiger gleich zu behandeln. Der Beschwerdeführer werde mit seinem Steuerberater einen entsprechenden Gleichbehandlungsnachweis erstellen und diesen der Behörde vorlegen. Jedenfalls treffe den Beschwerdeführer kein Verschulden hinsichtlich des geltend gemachten Gesamtbetrages. Auch werde die WGKK darzulegen haben, inwieweit sie vom Insolvenzentgeltfonds befriedigt wurde. Zudem sei die bereits bezahlte Sanierungsplanquote nicht im Haftungsbescheid berücksichtigt worden. Abschließend wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer nur hafte, insofern ihn ein Verschulden an der Nichtzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen treffe. Der Beschwerdeführer begehrt, den Haftungsbescheid ersatzlos zu beheben und stellt einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.

4. Die WGKK legte die Beschwerde samt Verfahrensakt mittels Schreiben vom 22.04.2106 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

5. Mit Schreiben vom 10.05.2016, W229 2125686-1/2Z hielt das Bundesverwaltungsgericht dem Beschwerdeführer vor, dass seine Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK, nach der Aktenlage verspätet eingebracht worden wäre. Der Bescheid wäre durch Hinterlegung gem. § 17 ZustG zugestellt worden. Der erste Tag der Abholfrist wäre der 03.12.2015 gewesen. Die Frist zur Erhebung einer Beschwerde betrage gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 414 ASVG wie in der Rechtsmittelbelehrung des Bescheides ausgeführt vier Wochen. Die Frist von vier Wochen zur Einbringung der Beschwerde gegen den am 03.12.2015 zugestellten Bescheid habe am 31.12.2015 geendet. Die Beschwerde wäre am 12.01.2016 per Fax eingebracht worden.

6. Der Beschwerdeführer erstatte im Wege seiner Rechtsvertretung mit Schreiben vom 25.05.2016 eine Stellungnahme und brachte darin vor, die Zustellung durch Hinterlegung sei an der XXXX 2, XXXX erfolgt. Der Beschwerdeführer habe sich in der Zeit von 03.12. bis 18.12.2015 jedoch nicht an der Abgabestelle sondern gemeinsam mit seiner Gattin an seiner Wohnadresse (Nebenwohnsitz) in XXXX ( XXXX ) aufgehalten. Er sei erst am 19.12.2015 an die Abgabestelle zurückgekehrt und habe die hinterlegte Postsendung der WGKK mit dem streitgegenständlichen Haftungsbescheid am selben Tag behoben. Die am 12.01.2015 erhobene Beschwerde sei daher fristgerecht eingebracht worden, da der durch die Hinterlegung trotz Ortsabwesenheit bewirkte Zustellmangel erst durch die Rückkehr des Beschwerdeführers an die Abgabestelle geheilt wurde. Als Grund für die Ortsabwesenheit wurde in der Stellungnahme weiter ausgeführt, dass das Unternehmen des Beschwerdeführers, die XXXX , sich im Herbst 2015 in einem Insolvenzverfahren befunden habe, sodass die fortlaufende Anwesenheit des Beschwerdeführers in Wien erforderlich gewesen sei. Erst mit Beschluss vom 16.12.2015 sei der Sanierungsplan rechtskräftig bestätigt worden und sei der Beschwerdeführer am Wochenende danach erstmals an die Abgabestelle zurückgekehrt.

7. Mit Schreiben vom 24.06.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Ergebnis der Beweisaufnahme verständigt, ihm ua die Übernahmebestätigung zu Poststück XXXX übermittelt und er um Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung zu den sich daraus ergebenden Widersprüchen zu seiner Äußerung vom 25.05.2016 ersucht.

8. Mit Schreiben vom 11.07.2016 erging durch die anwaltliche Vertretung ein Antrag auf Fristerstreckung bis 08.08.2016. Diese wurde gewährt.

9. Bis dato erfolgte keine Stellungnahme zur Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Der angefochtene Bescheid wurde nach erfolglosem Zustellversuch am 03.12.2015 durch Hinterlegung am Postamt XXXX zugestellt. Im Zuge dieses Zustellversuchs wurde in der Folge eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt. Ab 03.12.2015 war die Sendung beim zuständigen Postamt hinterlegt und begann die Abholfrist mit diesem Tag.

Der Beschwerdeführer war in der Zeit der Abholfrist - vom 03.12.2015 bis 17.12.2015 - an der Zustelladresse aufrecht gemeldet.

Der Bescheid wurde am 05.12.2015 beim Postamt XXXX behoben.

Mit Schriftsatz vom 12.01.2016 brachte der Beschwerdeführer eine Beschwerde gegen den Bescheid der WGKK vom 30.11.2015 per Fax bei der belangten Behörde ein. Die Beschwerde wurde verspätet eingebracht.

2. Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus dem Akteninhalt und dem oben dargestellten Verfahrensgang. Der Umstand, dass ein Zustellversuch unternommen wurde und die Sendung ab 03.12.2015 beim Postamt hinterlegt war, geht aus dem im Akt befindlichen Zustellnachweis unzweifelhaft hervor und wurde auch nicht bestritten.

Dass der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeit aufrecht an der Abgabestelle gemeldet war, ergibt sich aus dem im Akt einliegenden ZMR Auszug. Dass der Bescheid entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers nicht am 19.12.2015, sondern vielmehr bereits am 05.12.2015 behoben wurde, ist aus dem Poststempel der vom Postpartner XXXX eingeholten Übernahmebestätigung ersichtlich, welche mit XXXX unterschrieben wurde. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Äußerung vom 25.05.2016 eine durchgängige Ortsabwesenheit während der Abholfrist vorgebracht hat, ist diese vor dem Hintergrund, dass sich das damit verbundene Vorbringen, den Bescheid erst am 19.12.2015 behoben zu haben als unrichtig erwiesen hat, insgesamt nicht glaubhaft. Dies wird dadurch bekräftigt, dass der Beschwerdeführer von der Gelegenheit zur Stellungnahme zu den Beweisergebnissen, insbesondere zu den sich aus der Übernahmebestätigung ergebenden Widersprüchen zu seiner Äußerung vom 25.05.2016, keinen Gebrauch gemacht hat. Zudem wurden, trotz Aufforderung, keinerlei Bescheinigungsmittel betreffend die Ortsabwesenheit wie etwa Belege betreffend Bankomatbehebungen, Restaurantrechnungen, Terminbestätigungen udgl. vorgelegt. Vor diesem Hintergrund erübrigen sich auch die in der Äußerung vom 25.05.2016 erbrachten Beweisanträge.

Die Feststellungen zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinbringung beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.

3. Rechtliche Beurteilung:

3.1. Gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gemäß § 414 Abs. 2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat; dies gilt auch für Verfahren, in denen die zitierten Angelegenheiten als Vorfragen zu beurteilen sind.

3.2. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idF BGBl. I Nr. 122/2013, geregelt (§ 1 leg.cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

3.4. Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Zu A) Zurückweisung der Beschwerde:

3.5.1. § 17 Zustellgesetz lautet:

§ 17. (1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

3.5.2. Anhand des Zustellnachweises ist ersichtlich, dass nach dem erfolglosen Zustellversuch eine Verständigung über die Hinterlegung in die Abgabeeinrichtung eingelegt wurde und die Sendung ab 03.12.2015 beim zuständigen Postamt abholbereit war. Beginn der Abholfrist war somit der 03.12.2015.

3.5.3. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichthofes ist der ordnungsgemäße Zustellnachweis eine öffentliche Urkunde. Diese Urkunde erbringt den vollen Beweis, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind. Ein Gegenbeweis ist nach § 292 Abs. 2 ZPO möglich (vgl. Ritz, BAO Kommentar2, Rz 22 zu § 17 Zustellgesetz). Behauptet jemand, es lägen Zustellungsmängel vor, so hat er diese Behauptung entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz im Zusammenhang mit einem vorhandenen Rückschein aufgestellte Vermutung der vorschriftsgemäßen Zustellung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. die in Walter/Thienel, Verwaltungsverfahren, Band I2, E 51 zu § 16 Zustellgesetz angeführte Rechtsprechung).

3.5.4. Wie festgestellt und beweiswürdigend ausgeführt erweist sich das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend seine Ortsabwesenheit und den vom ihm behaupteten Zeitpunkt der Bescheidbehebung als nicht glaubhaft; vielmehr hat sich ergeben, dass der Bescheid am 05.12.2015 behoben wurde. Die behauptete Ortsabwesenheit konnte somit wie beweiswürdigend ausgeführt nicht festgestellt werden (vgl. etwa VwGH vom 28.05.2010, Zl. 2004/10/0082, VwGH vom 30. Jänner 2001, Zl. 99/05/0197, und VwGH vom 23. Februar 1994, Zl. 93/09/0462, jeweils mit Hinweisen auf Vorjudikatur) und vermochte der Beschwerdeführer mit seinem Vorbringen somit nicht den Gegenbeweis zum Zustellnachweis, der als Urkunde den vollen Beweis erbringt, dass die darin beurkundeten Zustellvorgänge auch eingehalten worden sind, darzutun.

3.5.5. Nachdem der Bescheid - wie festgestellt - am 05.12.2015 behoben wurde, hat der Beschwerdeführer jedenfalls auch rechtzeitig gemäß § 17 Abs. 3 ZustG vom Zustellvorgang Kenntnis erlangt. "Rechtzeitig" im Sinne des § 17 Abs. 3 ZustG ist nämlich dahin zu verstehen, dass dem Empfänger noch jener Zeitraum für ein Rechtsmittel zur Verfügung stand, der ihm auch im Falle einer vom Gesetz tolerierten Ersatzzustellung üblicherweise zur Verfügung gestanden wäre. Wenn daher der Empfänger durch den Zustellvorgang nicht erst später die Möglichkeit erlangt hat, in den Besitz der Sendung zu kommen, als dies bei einem großen Teil der Bevölkerung infolge ihrer Berufstätigkeit der Fall gewesen wäre, so muss die Zustellung durch Hinterlegung als ordnungsgemäß angesehen werden. Dasselbe gilt, wenn der Partei nach den Verhältnissen des Einzelfalles noch ein angemessener Zeitraum für die Einbringung des Rechtsmittels verblieb (vgl. VwGH Ro 26.5.2015, 2015/01/0004 mwN).

Im vorliegenden Fall wurde der Bescheid am 05.12.2015 behoben und stand somit die Beschwerdefrist noch nahezu ungekürzt zur Verfügung (vgl. wiederum VwGH Ro 26.5.2015, 2015/01/0004 mwN).

3.5.6. Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Monaten bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fällt gemäß § 33 Abs. 2 AVG das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, so ist der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen. Gemäß § 7 Abs. 4 VwGVG iVm. § 414 ASVG beträgt die Frist zur Erhebung einer Beschwerde gegen einen Bescheid einer Behörde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG, wie auch in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt wurde, vier Wochen. Da die Zustellung durch Hinterlegung am 03.12.2015 bewirkt wurde, endete die Frist für die Erhebung eines Rechtsmittels mit 31.12.2015. Die Erhebung der Beschwerde mit 12.01.2016 ist somit verspätet.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

3.6. Gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 erster Fall VwGVG konnte im vorliegenden Beschwerdefall die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht entfallen, da die Beschwerde zurückzuweisen war.

Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist im gegenständlichen Fall gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung, weiter ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Vielmehr erging die Entscheidung unter Anlehnung an die in Pkt. 3.5. zitierte Rechtsprechung des VwGH zu § 17 ZustellG.

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