BVwG W209 2120306-1

W209 2120306-1Tribunal Administrativo Federal16 de ago. de 2016

Abrir fonte

Regest

Aussetzung, Versicherungspflicht, Vorfrage

Texto completo

BVwG W209 2120306-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W209.2120306.1.00

Spruch

W209 2120306-1/6Z

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Reinhard SEITZ als Einzelrichter im Verfahren betreffend die Beschwerde der XXXX Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Mag. Thomas MOLLIK, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, Altmannsdorferstraße 76A/11/5, 1120 Wien, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse vom 16.11.2015, Zl. VA/RB-MVB-0022/2014, beschlossen:

A)

Das gegenständliche Beschwerdeverfahren wird gemäß § 17 VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, idgF in Verbindung mit § 38 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, idgF bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts im Verfahren zur Geschäftszahl W209 2005303-1 ausgesetzt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

1. Das Vorverfahren

1. 1. Im April und Mai 2007 erließ die Niederösterreichische Gebietskrankenkasse (im Folgenden die NÖGKK) insgesamt 17 Bescheide, mit welchen die Pflichtversicherung nach dem ASVG und AlVG von 17 Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für die XXXX Gesellschaft m.b.H. als Dienstgeberin (im Folgenden die beschwerdeführende Partei) in bestimmten Zeiträumen festgestellt wurde.

Soweit im gegenständlichen Beschwerdeverfahren maßgeblich, wurden mit Bescheid vom 09.05.2007, Zl. VA/B-V-0541-60554/2005, XXXX , VSNR XXXX , von 01.08.2003 bis 31.12.2004, mit Bescheid vom 09.05.2007, Zl. VA/B-V-0541-60592/2005, XXXX , VSNR XXXX , von 01.02.2004 bis 31.12.2004, und mit Bescheid vom 09.05.2007, Zl. VA/B-V-0541-60599/2005, Ing. XXXX , VSNR XXXX , von 01.07.2003 bis 31.12.2004 auf Grund ihrer Tätigkeit als Servicetechniker für die beschwerdeführende Partei in die Voll- und Arbeitslosenversicherungspflicht als Dienstnehmer einbezogen.

Gegen die von der NÖGKK erlassenen 17 - so auch gegen die oben angeführten drei - Bescheide erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 14.06.2007 fristgerecht Einspruch.

1.2. Mit Bescheid vom 09.05.2007, Zl. VA/B-V-0541-40886/2005, sprach die NÖGKK aus, dass die anlässlich der am 13.09.2006 bei der beschwerdeführende Partei abgeschlossenen gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) erstellte Nachtragsrechnung über €

339. 260,74 zu Recht bestehe und die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin zur Zahlung dieses Betrages verpflichtet sei.

Dagegen erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 11.06.2007 Einspruch.

1.3. Mit Bescheid vom 02.07.2009, Zl. GS5-A-948/027-2008, sprach der Landeshauptmann von Niederösterreich in den Spruchteilen A bis R unter anderem über den Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen die Bescheide der NÖGKK, mit welchen die Pflichtversicherung der 17 Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei festgestellt wurde (siehe oben Punkt 1.1.), sowie über den Einspruch der beschwerdeführenden Partei gegen den Bescheid der NÖGKK vom 09.05.2007, mit welchem über die Beitragsnachverrechnung abgesprochen wurde (siehe oben Punkt 1.2.), ab.

Die Einsprüche gegen den Bescheid vom 09.05.2007 betreffend die Pflichtversicherung des XXXX (Spruchteil L), gegen den Bescheid vom 09.05.2007 betreffend die Pflichtversicherung des Ing. XXXX (Spruchteil M) und gegen den Bescheid vom 09.05.2007 betreffend die Pflichtversicherung des XXXX (Spruchteil N) wurden als unbegründet abgewiesen.

1.4. Gegen die Spruchteile L bis N erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 23.07.2009 binnen offener Frist Berufung an das Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz.

1.5. Mit Wirksamkeit vom 01.01.2014 ging die Zuständigkeit zur Weiterführung des oben angeführten, zum 31.12.2013 beim Bundesministerium für Arbeit, Soziales und Konsumentenschutz anhängigen Verfahrens gemäß Art. 151 Abs. 51 Z 8 B-VG auf das Bundesverwaltungsgericht über.

1.6. Mit Beschluss vom 16.08.2016, GZ. W209 2005303-1/7Z, hat das Bundesverwaltungsgericht das Verfahren betreffend die Versicherungspflicht der oben genannten Personen auf Grund ihrer Tätigkeit für die beschwerdeführende Partei in den oben angeführten Zeiträumen bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Bundesfinanzgerichts im Verfahren zur Zl. RV/2100939/2015 ausgesetzt.

2. Das gegenständliche Beschwerdeverfahren

2.1. Mit beschwerdegegenständlichem Bescheid vom 16.11.2015, Zl. VA/RB-MVB-0022/2014, sprach die NÖGKK aus, dass die aus einer den Prüfzeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2009 betreffenden gemeinsamen Prüfung aller lohnabhängigen Abgaben (GPLA) resultierenden und vorgeschriebenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen über insgesamt € 255.999,78 zuzüglich der hierauf entfallenden Verzugszinsen in der Höhe von € 149.281,05 zu Recht bestünden und die beschwerdeführende Partei als Dienstgeberin zur Zahlung des Nachrechnungsbetrages von insgesamt € 405.280,83 verpflichtet sei.

Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die beschwerdeführende Partei mehrere Servicetechniker beschäftigt habe, ohne diese zur Pflichtversicherung nach dem ASVG zu melden.

Hinsichtlich der Pflichtversicherung der Servicetechniker XXXX XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX , und Ing. XXXX XXXX , VSNR XXXX verwies die NÖGKK auf einen Prüfbericht und bereits anhängige Musterverfahren.

2.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei mit Schriftsatz vom 14.12.2015, vertreten durch Mag. Thomas MOLLIK, Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, binnen offener Frist Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht.

2.3. Am 29.01.2016 einlangend legte die NÖGKK die Beschwerde samt den bezughabenden Verwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 in der geltenden Fassung, geregelt (§ 1 leg. cit.). Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes - AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Zu A)

Gemäß § 38 AVG ist die Behörde, sofern die Gesetzte nicht anderes bestimmen, berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.

§ 38 AVG findet auch in jenen Fällen Anwendung, in denen zwar dieselbe Behörde auch über die Vorfrage zu entscheiden hat, dies jedoch als Hauptfrage in einem gesonderten Verfahren (vgl. VwGH 11.07.2012, 2009/08/0121; 03.10.2002, 97/08/0576; 23.01.1996, 95/08/0262).

Die NÖGKK begründete die Verpflichtung zur Nachzahlung von Sozialversicherungsbeiträgen u.a. mit der Versicherungspflicht der Servicetechniker XXXX , VSNR XXXX , im Zeitraum von 01.02.2004 bis 31.12.2004, XXXX , VSNR XXXX , im Zeitraum von 01.08.2003 bis 31.12.2004, sowie Ing. XXXX , VSNR XXXX im Zeitraum von 01.07.2003 bis 31.12.2004.

Die Versicherungspflicht der oben genannten Personen in den oben angeführten Zeiträumen ist bereits Gegenstand eines beim Bundesverwaltungsgericht unter der GZ: W209 2005303-1 anhängigen Beschwerdeverfahrens.

Somit bildet die im vorliegenden Beschwerdeverfahren strittige Vorfrage der Versicherungspflicht der oben genannten Personen als Hauptfrage den Gegenstand eines bereits beim Bundesverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahrens, weswegen die Voraussetzungen des § 38 AVG zur Aussetzung des Verfahrens gegeben sind.

Es war daher gemäß § 17 VwGVG iVm § 38 AVG spruchgemäß zu entscheiden.

Zu B) Nichtzulassung der Revision

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts konnte auf die vom Verwaltungsgerichtshof entwickelte, oben zitierte Judikatur zur Aussetzung des Verfahrens gestützt werden (vgl. in diesem Zusammenhang VwGH 03.07.2015, Ra 2015/08/0055). Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von dieser bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen; sie ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage liegen nicht vor.

Continue sua pesquisa no ChatGPT ou Claude

Conecte o Omnilex para pesquisar o corpus jurídico pelo seu assistente de IA.