BVwG W103 2128768-1

W103 2128768-1Tribunal Administrativo Federal16 de ago. de 2016

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Regest

aufrechte Rückkehrentscheidung, faktischer Abschiebeschutz -<br/>Aufhebung rechtmäßig

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BVwG W103 2128768-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:W103.2128768.1.00

Spruch

W103 2128768-1/4E

BESCHLUSS

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Auttrit als Einzelrichter in dem von Amts wegen eingeleiteten Verfahren über die durch den mündlich verkündeten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.06.2016, Zl. 3831527902-29031424, erfolgte Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes betreffend XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, beschlossen:

A) Die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes ist gemäß § 12a Abs. 2 iVm. § 22 Abs. 10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG rechtmäßig.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

BEGRÜNDUNG:

I. Verfahrensgang und Sachverhalt:

Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste am 21.10.2013 gemeinsam mit seiner Mutter, Beschwerdeführerin zu W216 2002032-1, und seiner Schwester, Beschwerdeführerin zu W216 2002031-1, illegal in Österreich ein und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz.

Dazu wurde er am 23.10.2013 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und gab dabei zu seinen Fluchtgründen befragt an, am 25.09.2013 sei seine Schwester von der russischen Polizei entführt worden. Am 28.09.2013 sei sie von den Verwandten freigekauft worden. Im Mai 2013 sei er selbst insgesamt 1-2 Tage vom russischen Militär eingesperrt worden. Aus diesem Grund habe die Mutter gesagt, dass sie Tschetschenien verlassen müssten. Der Beschwerdeführer sei auch im Jahr 2009 vom russischen Militär auf den Rücken und auf den Bauch geschlagen worden.

Nach Zulassung des Verfahrens wurde der Beschwerdeführer am 03.12.2013 vom Bundesasylamt, Außenstelle Linz, im Beisein eines geeigneten Dolmetschers für die russische Sprache niederschriftlich einvernommen und gab zu seiner gesundheitlichen Situation befragt an, dass er eine gebrochene Rippe habe, die Schmerzen verursache. Er habe deshalb Mitte Dezember einen Arzttermin. Er habe diese Schmerzen seit dem Jahr 2011. Die Schmerzen kämen daher, weil er am 04.05.2009 geschlagen worden sei. Im Herkunftsstaat sei er nicht in Behandlung gewesen. Der Beschwerdeführer legte eine Bestätigung und eine Epikrise vor. Dies bestätige, dass er am 04.05.2009 geschlagen worden sei.

Zu seiner Person befragt, gab der Beschwerdeführer an, er sei in XXXX geboren und aufgewachsen. Nach dem Schulabschluss habe er keine Ausbildung absolviert. Er habe mit einem Studium begonnen, dieses aber nicht beendet. Die Familie habe von der Pension der Mutter gelebt. Er habe im Februar und März 2012 auf einer Baustelle in XXXX gearbeitet. Er habe dann nicht mehr gearbeitet, weil er Schmerzen gehabt habe. Er habe mit seiner Mutter und Schwester in einer Eigentumswohnung gelebt. Als seine Mutter das erste Mal in Österreich gewesen sei, habe er von Gelegenheitsjobs gelebt. Eine Cousine habe auch bei ihnen gewohnt. Der Beschwerdeführer und seine Schwester hätten auch eine Zeit lang bei einem Onkel gelebt.

In Tschetschenien seien weiterhin diverse Verwandte (Onkel, Tanten, Cousins) aufhältig. Die Eltern des Beschwerdeführers seien getrennt. Sein Vater lebe in XXXX und arbeite als Taxifahrer. Der Beschwerdeführer habe zuletzt vor einigen Monaten Kontakt mit ihm gehabt.

Der Beschwerdeführer sei ledig und habe keine Kinder.

Er habe sich am 28.09.2013 entschlossen, seine Heimat zu verlassen. Von 20.07.2013 bis 28.09.2013 seien sie in XXXX gewesen. Dann seien sie nach XXXX gefahren und dort bis 18.10.2013 geblieben. Dann seien sie schlepperunterstützt ausgereist.

Der Beschwerdeführer habe keine Dokumente, die er vorlegen könne. Er sei ohne Pass ausgereist. Sein Inlandsreisepass sei zu Hause geblieben.

Aufgefordert, chronologisch und lückenlos die Aufenthaltsorte der letzten drei Jahre bis zur Ausreise anzugeben, schilderte der Beschwerdeführer: "In Grosny, im XXXX , waren wir bis 2012, genauer weiß ich es nicht mehr. Dann wohnten wir in Grosny, im Stadtzentrum XXXX . Dort wohnten wir ca. 4 Monate. Zuerst wohnten wir in XXXX dann erst zogen wir nach XXXX ist in XXXX , in der Nähe des Flughafens, dort haben wir 1-2 Monate gewohnt. Von XXXX zogen wir nach XXXX das war am 20.07.2013. In XXXX haben wir bis 28.09.2013 gewohnt. Am 28.09.2013 fuhren wir nach XXXX ."

Er habe in diesem Zeitraum lange mit seiner Mutter und Schwester zusammengewohnt. 2009 sei seine Mutter nicht zu Hause gewesen. Sie sei im Jahr 2011 zurückgekommen. Die Mutter habe dann bei ihrer Freundin gewohnt oder im Gebirge. Nachgefragt gab er an, er habe nie mit seiner Mutter zusammengewohnt. Auch nicht in XXXX . Sie sei immer bei ihrer Freundin oder bei Verwandten gewesen. Seit der Rückkehr der Mutter aus Österreich habe er nur kurz mit ihr zusammengelebt.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er vorbestraft, aber nie inhaftiert gewesen sei. Er habe Probleme mit den Behörden gehabt. Staatliche Fahndungsmaßnahmen gegen ihn gebe es keine. Am 04.05. sei er geschlagen worden. Im Jahr 2012 seien 3 Personen in Zivil zu ihnen gekommen. Auf Nachfrage gab er an, dass er am 10.12.2012 von 3 Unbekannten verprügelt worden sei. Am 20.07. seien 4 Unbekannte zu ihnen gekommen und hätten sie verprügelt.

Der Beschwerdeführer sei wegen einer Rauferei 2011 oder 2012 zu einem Jahr Freiheitsstrafe verurteilt worden, seine Mutter habe aber bezahlt, damit er nicht ins Gefängnis habe müssen. Ein Urteil oder so etwas habe er nicht. Befragt, weswegen er Probleme mit den Behörden seiner Heimat habe, sagte der Beschwerdeführer, wegen der Schlüssel. Zuerst sei er von den Russen geschlagen worden und dann von den Widerstandskämpfern.

Aufgefordert, seine Fluchtgründe zu schildern, sagte der Beschwerdeführer, im Jahr 2009 sei ihr Haus saniert worden. Sie seien zu den Verwandten gefahren und hätten den Schlüssel den Nachbarn gegeben. Der Sohn der Nachbarn sei Widerstandskämpfer gewesen und habe in die Wohnung des Beschwerdeführers seine Mitkämpfer gelassen. Die Russen hätten davon erfahren und die Familie des Beschwerdeführers beschuldigt, dass sie mit den Widerstandskämpfern kollaborierten. Am 04.05.2009 sei er von unbekannten Russen geschlagen worden. Dann sei alles ruhig gewesen. Am 10.12.2012 seien 3 Unbekannte zu ihnen gekommen und hätten ihn verprügelt. Als sie am 20.07.2013 zu Hause gewesen seien, seien 4 Personen in Zivil gekommen und hätten sie verprügelt. Dann seien sie nach XXXX gefahren, um sich zu verstecken. Sie seien aber auch dort gefunden worden. Am 20.09.2013 hätten sie sie geschlagen und den Beschwerdeführer mitgenommen. 3 Tage lang sei er gefoltert, gequält und bedroht worden. Ein einflussreicher Verwandter ihrer Mutter habe ihnen geholfen. Am 25.09.2013 sei das gleiche geschehen, sie hätten seine Schwester mitgenommen und am 28.09.2013 hätten sie Lösegeld bezahlen müssen. An diesem Tag hätten sie beschlossen, nach XXXX zu fahren.

Befragt, was am 10.12.2012 konkret passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, in der Nacht seien er, seine Mutter und Schwester zusammengesessen, sie seien herein gekommen und hätten sie bedroht und verprügelt. Das seien die Widerstandskämpfer gewesen, die hätten Zivilkleidung angehabt. Sie hätten sich an ihnen gerächt. Nachgefragt gebe er an, sie hätten gesagt, dass sie deren Leute angezeigt hätten.

Befragt, was am 20.07.2013 konkret passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, sie seien zu Hause gewesen. Unerwartet seien 4 Leute in Zivil zu ihnen ins Haus gekommen. Sie hätten sie verprügelt, genau wie am 10.12.2012. Er meine sich, seine Mutter und seine Schwester. Sie seien damals in XXXX gewesen. Nachgefragt gebe er an, das sei eine Mietwohnung, dort haben er und seine Schwester manchmal mit seiner Mutter gewohnt.

Die Leute hätten sich an ihnen rächen wollen, weil seine Familie angeblich ihre Mitkämpfer an die Behörden verraten hätten. Sie hätten gesagt, dass sie sie töten würden. Dann hätten sie beschlossen, ins Gebirge zu fahren und sich dort zu verstecken. Sie hätten geglaubt, dass sie dort Ruhe finden würden.

Befragt, was am 20.09.2013 genau geschehen sei, sagte der Beschwerdeführer, dass sei am Abend, gegen 19:00 oder 20:00 Uhr, gewesen. Sie hätten ihn nach draußen gezogen und in ein Auto geschmissen. Es sei dunkel gewesen und er habe etwas über den Kopf gezogen gehabt. Als er wieder zu sich gekommen sei, sei er schon in einem Keller gewesen.

Im Haus seien sei verprügelt worden. Seine Mutter und Schwester hätten ihm helfen wollen, sie hätten aber auch Prügel abbekommen. Als die Leute gekommen seien, hätten er, seine Schwester und seine Mutter im selben Zimmer ferngeschaut. Sie seien durch die unversperrte Eingangstür reingekommen und hätten sie misshandelt. Dann hätten sie den Beschwerdeführer mitgenommen. Die Leute seien zu dritt gewesen, sie hätten Bärte und Glatzen gehabt. Nachgefragt gebe er an, sie hätten Zivilkleidung angehabt, Jeans und T-Shirts. Sie hätten alle drei Pistolen gehabt.

Aufgefordert, die drei Tage seiner Festhaltung genau zu schildern, sagte der Beschwerdeführer, er sei geschlagen und gefoltert worden. Man habe ihn misshandelt und bedroht, dass er getötet werde. Befragt, von wem und warum er entführt worden sei, sagte er, das seien die Widerstandskämpfer gewesen. Das sei ihre Rache gewesen. Sie hätten gesagt, dass sie uns foltern würden, weil wir ihre Brüder an die Russen denunziert hätten. Erneut befragt, was in diesen drei Tagen passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, sie seien im Keller festgehalten worden. Überall sei es nass gewesen, es habe keinen Platz zum Schlafen gegeben, er habe nur selten Wasser und ein kleines Stück Brot bekommen. Sie seien zu ihm in den Keller gekommen und hätten ihn misshandelt und bedroht.

Ein einflussreicher Verwandter seiner Mutter habe sich mit diesen Leuten verabredet und so sei er befreit worden. Am dritten Tag, gegen 2-3 Uhr, sei er befreit worden. Er habe nicht gehen können. Er habe dann seine Mutter und diesen Verwandten gesehen.

Der Beschwerdeführer sei in einem Keller festgehalten worden. Nachgefragt gebe er an, wo der Keller gewesen sei, wisse er nicht. Er erinnere sich nach seinem Haus an nichts, weil er nichts sehen habe können. Auf dem Rückweg habe er nur Wald gesehen.

Befragt, woher die Mutter und die Verwandten gewusst hätten, wo er sei, sagte der Beschwerdeführer, das ganze Dorf habe es gewusst. Die Verwandten hätten nach ihm gesucht. Irgendein Verwandter habe gesagt, dass er dort oder dort festgehalten werden könnte, sie seien zufällig hingegangen und hätten ihn gefunden.

Mit einem Auto des einflussreichen Verwandten namens XXXX sei er nach Hause gebracht worden. XXXX habe eine Hochschulbildung und sei beim Militär. Nachgefragt gebe er an, er wisse nicht, was er genau beim Militär sei.

Befragt, was am 25.09.2013 konkret passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, er und seine Mutter seien geschlagen worden und seine Schwester sei entführt worden. Es seien 4 Unbekannte gewesen. XXXX und XXXX seien zu Hause gewesen, alle zusammen seien im Wohnzimmer gewesen. 4 Personen seien hereingekommen, hätten auf die Schwester gezeigt und sie zum Mitkommen aufgefordert. Die Mutter, XXXX und XXXX hätten das verhindern wollen, die Schwester sei aber gewaltsam mitgenommen worden. Diese Leute hätten Zivilkleidung getragen. Sie seien mit Kampfpistolen bewaffnet gewesen.

Die Schwester sei von den Verwandten freigekauft worden. Wieviel Lösegeld bezahlt worden sei, wisse er nicht. Die Schwester sei am 28.09.2013 wieder nach Hause gekommen.

Befragt, was bei der Rauferei 2011 oder 2012 passiert sei, sagte der Beschwerdeführer, er habe mit der Frau seines Vaters gerauft. Sie sei in ihr Haus gekommen und habe mit seiner Mutter zu raufen begonnen und er habe versucht, seine Mutter zu verteidigen. Das sei in XXXX gewesen. Sie hätten ihn dann angezeigt, dass er sie angeblich geschlagen hätte. Dann sei die Polizei zu ihm gekommen und habe ihn verhört. Es habe eine Gerichtsverhandlung gegeben und er sei schuldig gesprochen worden.

Der Beschwerdeführer habe sich wegen der Entführung nicht an die Behörden gewandt. Die Widerstandskämpfer hätten ihn getötet, wenn er zur Polizei gegangen wäre.

Befragt, warum sie nicht in einen anderen Teil der Russischen Föderation gezogen seien, sagte der Beschwerdeführer, sie hätten Angst gehabt. Seine Mutter habe das entschieden. Sie habe gemeint, hier in Österreich wären sie sicherer.

Auf Nachfrage, von wem der Beschwerdeführer konkret bedroht worden sei, sagte er, von den Widerstandskämpfern. Befragt, warum er in der Erstbefragung angegeben habe, seine Schwester wäre von der russischen Polizei entführt worden, sagte er, er könne sich nicht erinnern, das gesagt zu haben. Er habe ein schlechtes Gedächtnis. Befragt, warum er angegeben habe, er sei im Mai 2013 drei Mal vom russischen Militär eingesperrt worden, sagte der Beschwerdeführer, er könne sich daran nicht erinnern.

Im Falle einer Rückkehr würden er und seine Familie von den Widerstandskämpfern getötet.

Der Beschwerdeführer habe weder private noch familiäre Interessen in Österreich. Er besuche einen Deutschkurs in der Unterkunft.

Der Beschwerdeführer wurde am 03.01.2014 zu einer ärztlichen Untersuchung zum Zwecke der Einholung eines fachärztlichen Gutachtens geladen. Dem Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 07.01.2014 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion leide. Von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit sie nicht auszugehen.

Mit Schreiben vom 17.01.2014 wurde dem Beschwerdeführer das Ergebnis des fachärztlichen Gutachtens sowie die aktuellen Feststellungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zu seinem Heimatland zur Stellungnahme übermittelt und eine Stellungnahmefrist von 2 Wochen gewährt.

Mit Schreiben vom 31.01.2014 gab der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zum Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten sowie zu den Länderfeststellungen ab.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.02.2014, Zl. 831527902/ 1736927, wurde unter Spruchteil I. der Antrag auf internationalen Schutz vom 21.10.2013 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen und unter Spruchteil II. gemäß § 8 Abs. 1 leg. cit. dieser Antrag auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation abgewiesen. Unter Spruchteil III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation gemäß § 46 FPG zulässig ist und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt.

Die belangte Behörde stellte die Nationalität des Beschwerdeführers fest und traf Länderfeststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers. Die Identität habe mangels Vorlage von Personenstandsdokumenten nicht festgestellt werden können.

Beweiswürdigend führte die belangte Behörde Folgendes aus:

"Hinsichtlich der behaupteten Fluchtgründe konnte Ihnen kein Glauben geschenkt werden, da Ihre Angaben widersprüchlich, unkonkret und nicht irgendwie nachvollziehbar waren.

(...)

So ist es durchaus nicht glaubhaft, dass Sie sich angeblich seit Geburt ständig in der Russischen Föderation aufgehalten haben wollen, jedoch in der Zeit, in der Ihre Mutter sich in Österreich aufgehalten hat, keinerlei Verfolgung ausgesetzt waren und diese erst schlagartig mit der Rückkehr Ihrer Mutter begonnen haben soll. Sie selbst haben die Schule besucht, eine Universitätsausbildung begonnen und sind einer Arbeit nachgegangen. In dieser Zeit wären Sie für Personen, die sich an Ihnen rächen hätten wollen, problemlos greifbar gewesen.

Es ist auch keineswegs nachvollziehbar, dass man Sie am 10.12.2012 verprügeln und bedrohen sollten, dann ein halbes Jahr nichts passiert, am 20.07.2013 wieder verprügelt, am 20.09.2013 Sie entführt, nach drei Tagen freilässt und wenige Tage später Ihre Schwester entführt und wieder freilässt. Diesen angeblichen Vorfällen ist keinerlei Sinn zu entnehmen, insbesondere da man zu keiner Zeit konkrete Forderungen an Sie gestellt haben soll.

Zu den von Ihnen vorgelegten Beweismitteln (Bestätigung aus 2004 und Epikrise aus 1996) ist anzumerken, dass es sich dabei um mehrere Jahre alte medizinische Unterlagen handelt, die nicht geeignet sind, eine aktuelle Bedrohung zu belegen.

(...)

Ihnen war es keineswegs möglich, ein widerspruchsfreies Vorbringen zu erstatten. So gaben Sie in der Erstbefragung vom 23.10.2013 an, Ihre Schwester wäre von der russischen Polizei entführt worden. Völlig konträr dazu gaben Sie in Ihrer Einvernahme vom 03.12.2013 an, Ihre Schwester wäre von tschetschenischen Widerstandskämpfern entführt worden.

In der Erstbefragung gaben Sie weiters an, Sie selbst wären im Mai 2013 insgesamt drei Mal für ein bis zwei Tage vom russischen Militär eingesperrt geworden. In der Einvernahme vom 03.12.2013 erwähnten Sie mit keinem Wort, vom russischen Militär eingesperrt geworden zu sein. Sie erwähnten für den Mai 2013 überhaupt keine Vorfälle, sondern gaben an, von tschetschenischen Widerstandskämpfern verfolgt zu sein und nannten Vorfälle im am 10.12.2012, 20.07.2013, 20.09.2013 und 25.09.2013.

Zu diesen Widersprüchen befragt gaben Sie in der Einvernahme vom 03.12.2013 an, Sie könnten sich nicht erinnern, das gesagt zu haben, Sie hätten ein schlechtes Gedächtnis. Diesbezüglich ist darauf hinzuweisen, dass in dem am 07.01.2014 erstellten neurologisch - psychiatrischen Gutachten ausdrücklich bestätigt wird, dass Sie zeitlich, örtlich, situativ und zur Person derart orientiert sind, dass Sie in der Lage sind, schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben. Auch bezüglich Ihrer Mutter und Schwester wurden neurologisch - psychiatrische Gutachten in Auftrag gegeben, in welchen die Gutachter zum selben Schluss kommen. Ihre Widersprüche sind somit durch etwaige psychologische Beeinträchtigungen nicht zu erklären.

Es ergaben sich jedoch nicht nur innerhalb Ihrer eigenen Angaben Widersprüche, auch im Vergleich mit den Angaben Ihrer Schwester und Ihrer Mutter zu den angeblich gemeinsam erlebten Vorfällen ergaben sich zahlreiche Ungereimtheiten.

So gaben Sie an, am 20.07.2013 hätten Sie in XXXX mit Ihrer Schwester und manchmal Ihrer Mutter gewohnt. Dort wären unerwartet 4 Leute in Zivil in die Wohnung gekommen, hätten Sie und Ihre Mutter und Schwester bedroht und verprügelt. Ihre Mutter hingegen hat angegeben, dieser Vorfall hätte sich in XXXX ereignet, wo Ihre Mutter ständig mit Ihnen und Ihrer Schwester zusammengewohnt hätte.

Weiters gaben Sie an, am 20.09.2013 hätten Sie mit Ihrer Mutter und Schwester in XXXX bei XXXX und XXXX gewohnt. Am Abend, gegen 19:00 und 20:00 Uhr, als Sie zusammen mit Ihrer Mutter und Schwester ferngesehen hätten, wären wieder unbekannte Personen gekommen und hätten Sie nach draußen gezerrt und in ein Auto geschmissen. Ihre Mutter gab zu diesem Vorfall an, er hätte sich spät nachts, nach Mitternacht ereignet und Sie, Ihre Mutter und Schwester hätten bereits geschlafen.

Sie führten aus, am 25.09.2013 wären wieder im Haus in XXXX Unbekannte eingedrungen und hätten Ihre Schwester mitgenommen. Dazu konnten Sie nur vage Angaben machen. Dazu, wie Ihre Schwester wieder nach Hause kam, gaben Sie an, sie wäre von männlichen Verwandten Ihrer Mutter nach Hause gebracht worden, Ihre Mutter gab an, ein "einflussreicher Verwandter" namens XXXX habe sowohl Sie als auch Ihre Schwester befreit und nach Hause gebracht. Sie gaben an, der Verwandte, der Sie nach Hause brachte, habe XXXX geheißen.

Die Angaben Ihrer Schwester zu diesen Vorfällen unterscheiden sich vollständig von den Ihren. Ihre Schwester gab an, am 20.06.2013 wären Sie bei Ihrer Tante XXXX im Dorf XXXX in der Nähe von XXXX gewesen. Sie wären zu dritt im Haus gewesen, als 3 maskierte Personen eindrangen, begonnen, Sie alle zu schlagen und dann weggingen. Dann hätten Sie sich getrennt bei verschiedenen Verwandten versteckt, wiedergetroffen hätten Sie sich alle bei der Tante XXXX . Im Dezember 2012 wären Sie alle drei in der Wohnung in Grosny gewesen und von Unbekannten verprügelt worden. Auf Nachfrage korrigierte Ihre Schwester jedoch ihre Aussage und gab an, sie wäre im Dezember 2012 nicht verprügelt worden, sie wäre im Dezember gar nicht in zu Hause bzw. in Grosny gewesen, sie wäre den ganzen Dezember 2012 in Serschen-Jurt gewesen. Am 04.03.2012 wären Sie verprügelt worden, in XXXX in der Wohnung. Erst auf Nachfrage gab Ihre Schwester weiters an, am 20.09.2013 wäre ihr Bruder (also Sie) mitgenommen, 3 Tage festgehalten und dann wieder freigelassen worden. Dies habe sich in XXXX bei der Tante Ihrer Mutter, XXXX ereignet. Ihre Schwester gab an, sie habe das aber nicht selbst miterlebt, sie wäre mit in einem Zimmer gewesen, Ihre Mutter wären in einem anderen Zimmer gewesen und Sie im Hof, als Sie mitgenommen wurden. Wie Sie nach Hause gekommen seien, wüsste sie nicht. Weiters gab Ihre Schwester den Namen des Verwandten, der Sie nach Hause gebracht habe, mit XXXX an. Zwei Tage später wäre Ihre Schwester selbst entführt worden. Sie wäre am Nachmittag in XXXX in einem Geschäft einkaufen gewesen, als drei maskierte Männer sie mit dem Auto entführt und weggebracht hätten. Am 28.09.2013 wäre sie von dem Verwandten zurück nach XXXX ins Haus von XXXX gebracht worden.

Zusammenfassend ist zu den massiv widersprüchlichen Angaben anzuführen, dass aufgrund dieser erheblichen Diskrepanz, die einen wesentlichen Sachverhaltsteil Ihres Vorbringens betrifft, im Rahmen einer Gesamtbetrachtung die Glaubwürdigkeit hinsichtlich Ihres Gesamtvorbringens erheblich erschüttert wird, da kein Grund ersichtlich ist, warum Sie, Ihre Mutter und Ihre Schwester so außerordentlich widersprüchliche Angaben tätigen sollten, wenn Sie tatsächlich die gleichen, asylrelevanten, Vorfälle zusammen erlebt hätten.

Es ist davon auszugehen, dass Ihr Vorbringen zwar gut abgesprochen und alsyrelevant angelegt ist, in dieser Form jedoch keinesfalls der Wahrheit entspricht.

Im Ergebnis ist festzustellen, dass sich Ihre Angaben zu den behaupteten Ausreisegründen als gänzlich unglaubwürdig erwiesen und daher den weiteren Feststellungen und Erwägungen nicht zu Grunde gelegt werden können.

Dass Sie nie politisch aktiv waren, dass Sie weder aufgrund Ihrer Religion noch aufgrund Ihrer Volksgruppenzugehörigkeit Probleme hatten, ergibt sich daraus, dass Sie dies verneint haben als Sie konkret danach befragt wurden.

Andere Umstände brachten Sie nicht vor und ergaben sich auch nicht."

Mit E-Mail vom 29.01.2014 übermittelte der Beschwerdeführer einen Befund vom 22.01.2014.

Mit Verfahrensanordnung gemäß § 63 Abs. 2 AVG vom 06.02.2014 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

Laut im Akt (AS 254) befindlicher Übernahmebestätigung wurde der Bescheid am 10.02.2014 zugestellt.

Gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde mit Schriftsatz vom 20.02.2014 Beschwerde in vollem Umfang erhoben.

Der Beschwerdeführer gab an, dass er zum Vorwurf der Unglaubwürdigkeit seines Vorbringens am Ender dieser Beschwerde in eigenen Worten Stellung nehmen will.

Insoweit behauptet werde, dass seine Identität nicht geklärt sei, führte der Beschwerdeführer aus, seine Mutter habe in ihrem Erstverfahren einen Reisepass vorgelegt. Ihre und in der Folge auch seine Identität sollten daher außer Frage stehen.

Bezüglich der Befürchtungen im Falle seiner Rückkehr verweise er auf seine Stellungnahme vom 31.01.2014. Soweit ihm vorgeworfen werde, er habe sich in der Stellungnahme inhaltlich nicht näher mit dem Gutachten vom 06.01.2014 auseinandergesetzt, so möchte er erneut darauf hinweisen, dass ihm dieses Gutachten nie gänzlich zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Gutachter sei laut Zusammenfassung zu dem Ergebnis gekommen, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und Schwester an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradigen depressiven Reaktion litten. Es entstehe der Eindruck, als würde es sich dabei um ein undifferenziertes Pauschalurteil handeln. In dem in der Stellungnahme angeführten Internetartikel werde darauf hingewiesen, dass auch bereits bei einer minder schweren Symptomatik eine Psychotherapie indiziert sei. Eine neuerliche Konfrontation mit der störungsauslösenden Situation (bei einer Rückkehr) würde die Störung verstärken.

Bezüglich seiner gesundheitlichen Situation legte der Beschwerdeführer ein Konvolut an medizinischen Unterlagen vor.

Im Rahmen der Stellungnahme habe der Beschwerdeführer bereits als Hauptkritikpunkt erwähnt, dass die Länderfeststellungen der belangten Behörde praktisch keine Informationen zu dem vom Beschwerdeführer angeführten Themenfeld (Flucht vor Widerstandskämpfern) enthielten und daher praktisch unbrauchbar seien. Die vorgelegten Informationen hätten nichts mit seinem Fluchtvorbringen zu tun, daher habe er sich in der Stellungnahme darauf beschränkt, auf jene Punkte einzugehen, die am ehesten die weiterhin bestehende Konfliktsituation zwischen den staatlichen Behörden einerseits und den Widerstandskämpfern andererseits thematisieren.

Ergänzend führte der Beschwerdeführer noch an, dass er persönlich sehr wohl auch Probleme mit den russischen Behörden angeführt habe und diesbezüglich die Feststellungen in der Stellungnahme vom 31.01.2014 sehr wohl einschlägig seien.

Weiters sei von der Erstbehörde nicht erklärt worden, warum die Behörde im Vergleich zur Entscheidung bezüglich seiner Mutter vom 08.03.2010 zu einem anderen Ergebnis, nämlich der Nicht-Zuerkennung von subsidiärem Schutz gekommen sei, obwohl laut Auflistung der Beweismittel der Vorakt sehr wohl zu Rate gezogen worden sei. Er möchte nochmal auf seine gesundheitlichen Probleme (laut Gutachten und den von ihm vorgelegten Unterlagen) hinweisen. Es sei für ihn schwierig, wieder auf dem Arbeitsmarkt Fuß zu fassen und für den notwendigen Unterhalt für sich und seine Familie zu sorgen. Er habe zwar Verwandte, habe aber nirgendwo länger in Sicherheit leben können. Aufgrund seiner gesundheitlichen Probleme, der genannten Probleme mit den Widerstandskämpfern und der nach wie vor sehr schlechten Sicherheitslage wäre zu befürchten, dass er im Falle einer Rückkehr in eine aussichtslose Lage gerate.

Er sei auch der Meinung, dass - wie im Beschwerdeschriftsatz seiner Mutter näher ausgeführt werde - seine Mutter nach wie vor subsidiären Schutz genieße, weshalb eine Rückkehrentscheidung hinsichtlich seiner Schwester und ihm alleine sehr wohl in ihr Recht auf Familienleben eingreifen würde.

Im Rahmen der handschriftlich in russischer Sprache verfassten Ausführungen wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen kurz sein bisheriges Fluchtvorbringen.

Mit Schreiben vom 27.02.2014 wurde ein Arztbrief vom 27.02.2014 übermittelt.

Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vorgelegt und sind am 03.03.2014 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangt.

Mit Schreiben vom 02.10.2014 wurden der Beschwerdeführer und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu einer mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014 unter gleichzeitiger Übermittlung der aktuellen Länderberichte zur Lage in Tschetschenien geladen.

Das Bundesverwaltungsgericht führte am 02.12.2014 und am 30.12.2014 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester sowie eine geeignete Dolmetscherin für die russische Sprache teilgenommen haben (siehe Verhandlungsprotokoll OZ 7 und 12).

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2015, Zl. W216 2002029-1/18E wurde die Beschwerde zu allen Spruchpunkten abgewiesen.

Zur Begründung wurde angeführt:

"Der Beschwerdeführer hat beim Bundesasylamt im Wesentlichen vorgebracht, dass im Jahr 2009 - ohne das Wissen der Familie - Rebellen in ihrem Haus übernachtet hätten und seine Familie von den Behörden daraufhin beschuldigt worden sei, mit den Widerstandskämpfern zu kollaborieren. In den Jahren 2012 und 2013 habe es mehrere Vorfälle gegeben, bei denen der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester von den Widerstandskämpfern aufgesucht und bedroht worden seien, weil ihnen unterstellt worden sei, die Rebellen an die Behörden verraten zu haben. Der Beschwerdeführer und seine Schwester seien jeweils einmal von den Widerstandskämpfern mitgenommen und mehrere Tage angehalten worden.

Das Bundesasylamt hat die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da die Angaben des Beschwerdeführers widersprüchlich und nicht nachvollziehbar seien. Auch im Verhältnis zu den Angaben der Mutter und der Schwester stellte die belangte Behörde zahlreiche Ungereimtheiten fest.

Die Mutter des Beschwerdeführers gab im Rahmen ihrer ersten Asylantragstellung Ende 2009 an, dass im Jahr 2009 - ohne ihr Wissen - Widerstandskämpfer in ihrem Haus übernachtet hätten und sie deshalb im Februar 2009 von Föderalen Sicherheitskräften festgenommen und verhört worden sei. Im gegenständlichen Asylverfahren berichtete die Mutter des Beschwerdeführers, es habe nach ihrer Rückkehr aus Österreich im Jahr 2012 und 2013 mehrere Vorfälle gegeben, bei denen sie und ihre Kinder von den Widerstandskämpfern aufgesucht und bedroht worden seien, weil ihnen unterstellt worden sei, die Rebellen an die Behörden verraten zu haben. Die Kinder seien jeweils einmal von den Widerstandskämpfern mitgenommen und mehrere Tage angehalten worden.

Das Bundesasylamt hat die von der Mutter des Beschwerdeführers präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da ihre Angaben widersprüchlich, unkonkret und nicht nachvollziehbar seien. Die von der Mutter des Beschwerdeführers präsentierte Geschichte sei oberflächlich. Trotz der vagen und ausweichenden Antworten sei sie aber nicht in der Lage gewesen, in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Kinder, widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Die Schwester des Beschwerdeführers gab beim Bundesasylamt ebenfalls an, dass im Jahr 2009 Widerstandskämpfer im Haus der Familie übernachtet hätten. Im Jahr 2012 und 2013 habe es mehrere Vorfälle gegeben, bei denen sie, ihre Mutter und der Beschwerdeführer von den Widerstandskämpfern aufgesucht und bedroht worden seien, weil ihnen unterstellt worden sei, die Rebellen an die Behörden verraten zu haben. Die Schwester und der Beschwerdeführer seien jeweils einmal von den Widerstandskämpfern mitgenommen und mehrere Tage angehalten worden.

Das Bundesasylamt hat die von der Schwester des Beschwerdeführers präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation als nicht glaubhaft gewertet und ist von einem konstruierten Fluchtvorbringen ausgegangen, da ihre Angaben sehr oberflächlich seien. Trotz der vagen und ausweichenden Antworten sei sie aber nicht in der Lage gewesen, in Zusammenschau mit den Angaben ihrer Mutter und des Beschwerdeführers, widerspruchsfreie Angaben zu tätigen.

Im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 02.12.2014 und am 30.12.2014 hatten der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester nochmals Gelegenheit im Rahmen einer detaillierten Befragung ihre Fluchtgründe darzulegen. In der Beschwerdeverhandlung hätten der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester die Möglichkeit gehabt, das Bundesverwaltungsgericht von der Glaubwürdigkeit ihres Vorbringens zu überzeugen. Dies ist ihnen jedoch nicht gelungen. Nach eingehender Befragung im Rahmen der Verhandlung gelangte das Bundesverwaltungsgericht vielmehr zu dem Eindruck, dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester den von ihnen erzählten Sachverhalt nicht in dem von ihnen geschilderten Ausmaß selbst erlebt haben. So waren der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester nicht in der Lage, die Angaben glaubwürdig darzustellen und ihr Fluchtvorbringen anschaulich zu schildern. Vielmehr sind in der mündlichen Beschwerdeverhandlung weitere Ungereimtheiten hinzugekommen, die darauf hindeuten, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers, seiner Mutter und seiner Schwester nicht der Wahrheit entspricht.

Dass der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester eine asylrelevante Verfolgung zu befürchten gehabt haben, konnten siewie in weiterer Folge noch genauer dargestellt wird - somit auch im Rahmen der Beschwerdeverhandlung nicht glaubhaft machen. Bereits bei oberflächlicher Durchsicht der oben wiedergegebenen Verhandlungsprotokolle - auch im Vergleich zu der im Verfahrensgang zusammengefassten Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesasylamt - wird augenscheinlich ersichtlich, dass es sich bei den Angaben des Beschwerdeführers, seiner Schwester und seiner Mutter in deren Asylverfahren offensichtlich um ein asylzweckbezogen angelegtes, in der geschilderten Form aber nicht glaubwürdiges Vorbringen handelt.

Zunächst ist zu erwähnen, dass es bereits zu Umständen, die nicht unmittelbar asylrelevant sind, widersprüchliche Angaben zwischen dem Beschwerdeführer, seiner Mutter und seiner Schwester gibt. So hat die belangte Behörde in ihrer Beweiswürdigung beispielsweise dargelegt, dass der Beschwerdeführer und seine Schwester angegeben hätten, die Wohnung der Familie in XXXX sei im Jahr 2012 bzw. 2013 verkauft worden. Die Mutter gab dagegen an, dass die Wohnung leer stehen würde, aber noch ihr gehöre. Verwandte würden auf die Wohnung aufpassen. In der Beschwerdeverhandlung gab die Mutter dazu widersprüchlich an, dass es die Wohnung nicht mehr gebe. Man hab sie verkauft, weil ihr Verwandter, XXXX , Geld für die Freilassung der Schwester des Beschwerdeführers bezahlt habe und ihm das Geld zurückgezahlt habe werden müssen. Die Wohnung sei nach dem 25.09.2013 verkauft worden. Auf Vorhalt ihrer Aussagen beim Bundesasylamt, wonach die Wohnung nicht verkauft sei, sagte die Mutter des Beschwerdeführers wiederum sehr unpräzise, die Wohnung sei "damals" noch nicht verkauft worden. Er habe Geld für das Freikaufen bezahlt. Vielleicht habe er die Wohnung auch für sich behalten (vgl. S. 12 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014). Im weiteren Verlauf der Befragung gab die Mutter dann an, dass sie XXXX die Wohnung übertragen habe, damit er ihre Tochter im September 2013 freikaufe (vgl. S. 8 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer beim Bundesasylamt angegeben habe, die Wohnung sei bereits 2012 verkauft worden, sagte die Mutter, ja, die Wohnung sei verkauft. Auf weiteren Vorhalt, dass sie doch eine Wohnung, die 2012 schon verkauft worden sei, nicht im September 2013 an XXXX übergeben habe können, sagte die Mutter, sie habe die Wohnung 2013 an XXXX übergeben. Ihre Kinder hätten offensichtlich das Datum verwechselt, sie wüssten nicht alles (vgl. S. 9f des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Diese Erklärungsversuche vermochten keinesfalls zu überzeugen. Die Schwester des Beschwerdeführers gab in der Beschwerdeverhandlung zu diesem Thema an, dass die Wohnung glaublich vor zwei Jahren verkauft worden sei (vgl. S. 18 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Der Beschwerdeführer konnte sich an gar nichts mehr erinnern. Er wisse nicht, was aus dieser Wohnung geworden sei. Die Mutter habe ihm nicht alles erzählt. Er wisse nicht, ob es diese Wohnung noch gebe. (vgl. S. 37 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Es ist nicht nachvollziehbar, dass hinsichtlich eines, die Familie treffenden Ereignisses, nämlich dem Verkauf der Familienwohnung - der einzigen Unterkunft der Familie - derart unterschiedliche Geschichten präsentiert werden. Diese nicht miteinander zu vereinbarenden Aussagen der einzelnen Familienmitglieder deutet vielmehr darauf hin, dass das Vorbringen der Familie bereits in diesem Punkt nicht der Wahrheit entspricht.

Auch die Angaben betreffend den Aufenthaltsort der Mutter vom Zeitpunkt ihrer Rückkehr nach Tschetschenien im März 2011 bis zur neuerliche Ausreise im September 2013 sind - im Verhältnis zu den Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester - widersprüchlich. Die Mutter gab bereits beim Bundesasylamt an, dass sie sowohl in XXXX als auch in XXXX mit ihren Kindern zusammengelebt habe. Auch in der Beschwerdeverhandlung machte sie zunächst gleichlautende Angaben (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014). Auf Vorhalt, der Beschwerdeführer habe angegeben, dass er nie mit seiner Mutter zusammengewohnt habe und die Mutter immer bei einer Freundin oder Verwandten gewohnt habe, sagte die Mutter plötzlich, sie habe sich versteckt gehalten. Sie habe große Probleme mit ihrem Gedächtnis seit der Operation. Sie sei unter Schock gestanden (vgl. S. 14 des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014). Soweit die Mutter Gedächtnisprobleme geltend macht, muss dies als Schutzbehauptung gewertet werden und ist in diesem Zusammenhang auf das Neurologisch-Psychiatrische Gutachten vom 06.01.2014 zu verweisen, wonach die Mutter des Beschwerdeführers zeitlich, örtlich und situativ sowie zur Person orientiert und in der Lage sei, schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben. Auch die Angaben des Beschwerdeführers sind diesbezüglich widersprüchlich. Während er - wie bereits ausgeführt - beim Bundesasylamt angab, nach der Rückkehr seiner Mutter nie mit dieser zusammengelebt zu haben, beantwortete er die Frage, ob er mit seiner Mutter nach deren Rückkehr zusammengelebt habe, beim Bundesverwaltungsgericht mit "Ja". Auf Vorhalt seiner Angaben bei der belangten Behörde, versuchte er seine Aussagen wenig erfolgreich zu korrigieren, indem er angab, dass sich die Mutter versteckt gehalten habe. Sie sei bei Freundinnen und Verwandten gewesen. Sie habe nicht immer bei ihnen gelebt (vgl. S. 48 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Betrachtet man nun das Vorbringen zu den unmittelbar die Flucht auslösenden Vorfällen, so sind Widersprüche und Ungereimtheiten nicht von der Hand zu weisen. So machte die Mutter des Beschwerdeführers unterschiedliche Angaben zum Vorfall am 20.09.2014. Zum besseren Verständnis wird folgender Ausschnitt aus dem Verhandlungsprotokoll vom 02.12.2014 (S. 16) wiedergegeben:

"R: Wie ging es dann weiter?

BF 1: Am 20.September am Abend sind die Leute wieder eingedrungen und haben meinen Sohn mitgenommen.

R Vorhalt: Vor dem BFA (AS 53) haben Sie angegeben, dass sich das spät in der Nacht ereignet habe, nach Mitternacht.

BF 1: Für mich ist Abend und Nacht das gleiche, das liegt an meinen russisch Sprachkenntnissen.

R: Wie spät war es dann?

BF 1: Es war 22.00 oder 23.00 Uhr. Wir haben jedenfalls noch nicht geschlafen.

R Vorhalt: Vor dem BFA haben Sie angegeben (AS 53), Sie hätten bereits geschlafen.

BF 1: Nicht alle haben wir geschlafen. Die Familie war groß.

R: Vorhalt: Ihr Sohn hat angegeben, es wäre am Abend zwischen 19.00 und 20.00 Uhr gewesen und Sie hätten alle zusammen ferngesehen.

BF 1: Das kann sein, aber ich kann mich daran nicht erinnern."

Der Beschwerdeführer konnte diesen Widerspruch zwischen seinen Angaben und den Angaben seiner Mutter in der Beschwerdeverhandlung ebenfalls nicht aufklären und gab lediglich an, dass er sich nicht erinnern könne, wie das gewesen sei, er habe ein schlechtes Gedächtnis (vgl. S. 41 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Das weitere Vorbringen der Mutter gestaltet sich schließlich noch wirrer. Sie gab nämlich an, dass sie am 21.09. in der Früh gemeinsam mit dem Beschwerdeführer und ihrer Tochter nach XXXX gefahren sei. Auf Vorhalt, dass sie doch soeben angeben habe, ihr Sohn sei im Rahmen dieses Vorfalles entführt worden und gleich danach sage, alle drei seien am 21.09. nach XXXX gefahren, erklärte die Mutter, sie habe über den 20.07. gesprochen. Auf Vorhalt der soeben protokollierten Einvernahme entgegnete die Mutter, sie sei falsch verstanden worden. Sie habe Juli gemeint. Daraufhin wurde sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie mehrfach von September gesprochen habe, woraufhin sie sich wieder auf ihre "Probleme mit dem Kopf" berief. Die erkennende Richterin wies die Mutter des Beschwerdeführers auf das Gutachten vom 06.01.2014 hin (vgl. S. 17f des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014), wonach keinerlei Gedächtnisprobleme diagnostiziert wurden.

Eine weitere Ungereimtheit betrifft die Person jenes Verwandten, welcher die Freilassung des Beschwerdeführers und seiner Schwester aus den Händen der Widerstandskämpfer organisiert haben soll. Die Mutter des Beschwerdeführers gab an, dass dieser Mann XXXX heiße. Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurde ihr vorgehalten, dass der Beschwerdeführer diesen Mann XXXX genannt habe. Die Schwester sprach von einem XXXX . Die Mutter entgegnete, ihre Kinder wüssten nicht alles, sie hätten das nur vermutet. XXXX sei ihr Neffe, er sei Anwalt oder Staatsanwalt. Die Schwester des Beschwerdeführers habe nur vermutet, dass XXXX der Befreier sei (vgl. S. 19f des Verhandlungsprotokolls vom 02.12.2014). Die Schwester gab in der Beschwerdeverhandlung (vgl. S. 16 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014) dazu Folgendes an:

"BF2: (...) Meine Mutter hat einen einflussreichen Verwandten, der dann meine Freilassung bewirkt hat.

R: Wie heißt dieser?

BF 2: Meine Mutter hat gesagt, dass er 2 Namen hat, " XXXX " und " XXXX ", er arbeitet als Jurist.

R: Was können Sie noch über diesen Herrn sagen?

BF 2: Das ist ein Verwandter von uns. Auf Nachfrage gebe ich an, er heißt " XXXX ". Ich trage ja den Familiennamen meiner Mutter.

R: D. h., er heißt " XXXX "?

BF 2: Bei dem Vornamen bin ich mir unsicher, ob er " XXXX " oder " XXXX " heißt.

R: Kennen Sie einen Herrn Salman XXXX ?

BF 2: Vielleicht ist er das, ist er das? Ich weiß es nicht genau.

R: Wie kommt es zu den 2 Namen?

BF 2: Ich weiß es nicht genau, ich weiß nur, dass es ein Verwandter meiner Mutter ist.

R: Können Sie dessen Kontaktdaten angeben?

BF 2: Ich habe keine Kontaktdaten, ich weiß nur, dass er aus Grozny ist. Ich habe schon lange keinen Kontakt mehr zu ihm.

R: Wo arbeitete er?

BF 2: Ich glaube, dass er Jurist ist.

R: Sie wissen nicht genau, wo er arbeitet?

BF 2: Nein."

Erneut zu diesem Thema befragt, gab die Schwester des Beschwerdeführers Folgendes zu Protokoll (vgl. S. 27 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014):

"R: Nochmal gefragt, wie heißt der Verwandte?

BF 2: Murad oder XXXX , einer der beiden Vornamen passt.

R: Und der Familienname?

BF 2: XXXX oder XXXX . Einer von beiden passt."

Diese Aussagen der Schwester des Beschwerdeführers verdeutlichen anschaulich, dass es sich bei ihrem Vorbringen um keine Schilderung von wahren Begebenheiten handeln kann. Vielmehr vermittelt ihr Vorbringen den Eindruck einer (wohl mangelhaft) abgesprochenen Geschichte, deren Einzelheiten nicht von allen Familienmitgliedern einheitlich wiedergegeben werden konnten. Die Schwester des Beschwerdeführers ist sich offensichtlich selbst nicht sicher, wie der einflussreiche Verwandte heißt ("ist er das?") und versucht Erklärungen für die unterschiedlichen Vor- und Nachnamen, die in den Einvernahmen von ihr und ihrer Mutter und dem Beschwerdeführer angegeben wurden, zu finden, die jedoch nicht zu überzeugen vermochten.

Auch die Angaben des Beschwerdeführers selbst tragen nicht zur Klarheit bei (vgl. S.43f des Verhandlungsprotokolls vom 30.10.2014):

"BF 3: Am 3. Tag hat ein einflussreicher Verwandter von meiner Mutter meine Freilassung bewirkt.

R: Wie heißt der?

BF 3: Ich glaube er heißt XXXX , ich habe nicht alle Informationen, meine Mutter hat mir nicht alles gesagt.

R: Wieso haben Sie denn in der Einvernahme vor dem BFA angegeben, der Verwandte heißt "Ramzan"?

BF 3: Ich weiß es nicht. Ich habe " XXXX " mit " XXXX " verwechselt und habe nicht über genaue Informationen verfügt. Wir haben auch einen sehr einflussreichen Verwandten, der "Murad" heißt und früher Staatsanwalt war.

R: Das ist aber nicht der, der Sie befreit hat?

BF 3: Ich weiß es nicht, ich habe ihn ja nicht gesehen. Ich habe nur Wald und Weg wahrgenommen."

Es ist keinesfalls nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer, seine Schwester und seine Mutter derart widersprüchliche Angaben zu jenem Mann machen, der ihre Freilassung bewirkt hat. Wenn der Beschwerdeführer und seine Schwester tatsächlich nicht über die Person ihres "Retters" Bescheid wüssten, hätten sie wohl von Anfang an gesagt, dass sie seinen Namen nicht kennen würden und hätten nicht irgendeinen Namen genannt.

Weiters ist insbesondere das Vorbringen der Schwester des Beschwerdeführers im Rahmen der Beschwerdeverhandlung zu erwähnen. Die Schwester war - obwohl auch sie laut Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten ebenfalls zeitlich, örtlich, situativ sowie zur Person orientiert und in der Lage ist, schlüssige und widerspruchsfreie Antworten zu geben - nicht fähig, von sich aus ein klares Bild der fluchtrelevanten Umstände darzustellen. Auf die Aufforderung, präzise und lückenlos die Gründe, aus denen sie ihren Herkunftsstaat verlassen habe, zu schildern, sagte sie lediglich:

"Meine Mutter hatte Probleme". Nachgefragt, ob sie selbst keine Probleme hatte, sagte sie, sie habe auch Probleme gehabt. Sie sei wegen der Probleme der Mutter mitgenommen worden. Erneut aufgefordert, ihre Probleme ausführlich zu schildern, folgte lediglich eine kurze Antwort, die wie eine einstudierte Floskel, nicht aber wie die Schilderung von tatsächlich selbst Erlebtem wirkte: "Ich wurde am 25. September mitgenommen. Ich wurde dort gequält. Ich habe nur Wasser zum Trinken bekommen, manchmal hat man mich ins Gesicht geschlagen. Meine Mutter hat einen einflussreichen Verwandten, der dann meine Freilassung bewirkt hat." (vgl. S. 15f des Verhandlungsprotokolls).

Auch die weitere Befragung der Schwester des Beschwerdeführers gestaltete sich schwierig. Die häufigste Antwort auf die ihr gestellten Fragen lautete: "Ich kann mich nicht erinnern." Eine flüssige Erzählweise entstand nicht, die erkennende Richterin musste immer wieder nachfragen, erhielt allerdings, wenn überhaupt, nur kurze Antworten. Beispielhaft werden zwei Ausschnitte aus der Beschwerdeverhandlung wiedergegeben, die zeigen, dass das Vorbringen der Schwester vage ist, die knappen Antworten aber sogar noch Widersprüche und Ungereimtheiten aufweisen:

"(...)

R: Würden Sie mir bitte das ganz präzise schildern?

BF 2: Was ?

R: Ihr Mitnahme!

BF 2: Ich wurde am 25. September mitgenommen und 3 Tage festgehalten.

R: D. h. am selben Tag, als Ihr Bruder wieder zurückgekommen ist?

BF 2: Ich glaube, dass das am gleichen Tag war, aber ich kann mich nicht genau daran erinnern.

R: Haben Sie Ihren Bruder noch gesehen, bevor Sie mitgenommen wurden?

BF 2: Er war zu Hause.

R: Wie lange war er denn schon zu Hause?

BF 2: Ich weiß es nicht.

R: Sie können sich nicht erinnern, wie lange Ihr Bruder schon zu Hause war, als Sie mitgenommen wurden?

BF 2: Wenn ich mich erinnert hätte, hätte ich Ihnen das gesagt.

(...)"

(vgl. S. 23f des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014)

"(...)

R: Wo haben Sie sich gerade befunden, als Sie mitgenommen wurden?

BF 2: Zu Hause.

R: Vorhalt: Sie haben vor dem BFA angegeben, Sie seien in einem Geschäft einkaufen gewesen, als ein Auto gekommen sei und sie entführt habe. Heute geben Sie an, Sie seien zu Hause gewesen!

BF 2: Ich habe viele vergessen, ich weiß es nicht, für die Leute war es kein Unterschied ob das zu Hause oder im Geschäft war.

R: Ich kann mir sehr vorstellen, dass Sie sich nicht mehr erinnern können, von wo Sie entführt wurden?

BF 2: Es war vor 2 Jahren. Ich kann mich nicht mehr erinnern.

R: Es ist schwer vorstellbar, dass man sich an ein einschneidendes Erlebnis, wie die eigene Entführung, nicht mehr erinnern kann.

BF 2: Das, was ich mich erinnern, sage ich Ihnen.

(...)"

(vgl. S. 24 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014)

Die Schwester des Beschwerdeführers war schließlich auch nicht in der Lage, den Raum, in dem sie drei Tage lang angehalten worden sein soll, zu beschreiben. Ebenso konnte sie nicht wiedergeben, was sie während ihrer dreitätigen Anhaltung getan habe bzw. was passiert sei (vgl. S. 25f des Verhandlungsprotokolls).

Auch wenn der Beschwerdeführer mehr als seine Schwester angeben konnte, so bleibt sein Vorbringen in der Beschwerdeverhandlung dennoch ebenfalls vage und sind den Angaben des Beschwerdeführers auch Widersprüche zu entnehmen.

Der zu Beginn der Befragung seitens der erkennenden Richterin erhobenen Bitte, seine Fluchtgründe präzise und lückenlos zu schildern, kam auch der Beschwerdeführer nur ungenügend nach und antwortete lediglich: "Wir hatten Probleme. Die Männer hatten Bärte und Pistolen mitgehabt. Das ist wegen des Problems der Mutter entstanden." (vgl. S. 36 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Im weiteren Verlauf der Beschwerdeverhandlung schilderte der Beschwerdeführer einen Vorfall am 20.07.2013, als drei Leute zu ihnen gekommen seien und sie bedroht hätten. Der Beschwerdeführer gab an, dass der Vorfall in der Wohnung in XXXX stattgefunden habe. Auf Vorhalt, er habe beim Bundesasylamt angegeben, der Vorfall sei in der Mietwohnung in XXXX passiert, erwiderte der Beschwerdeführer, die Zeiten seien schlecht gewesen. Sie hätten sich verstecken müssen. Sie hätten Probleme gehabt und seien unter Schock gestanden. Er habe oft seinen Aufenthaltsort gewechselt, er wisse nicht, was er damals angegeben habe. Er könne sich nicht erinnern (vgl. S. 39 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Diese Erklärung vermochte nicht zu überzeugen. Der Beschwerdeführer und seine Familienangehörigen berichteten von einigen wenigen Vorfällen im Jahr 2012 und vor allem im Jahr 2013 und wäre daher von ihm zu erwarten gewesen, dass er diese exakt - sowohl zeitlich als auch örtlich - einzuordnen vermag, zumal diese einschneidenden Ereignisse ja auch Auslöser für die Ausreise waren.

Zu seiner eigenen dreitätigen Anhaltung ab dem 20.09.2013 befragt, konnte der Beschwerdeführer keine genauen Angaben machen bzw. können diese Angaben die erkennende Richterin nicht davon überzeugen, dass er die Anhaltung tatsächlich erlebt hat. So sprach er davon, dass er in "Kellerräumlichkeiten" angehalten worden sei. Er habe den Raum aber überhaupt nicht gesehen, weil man ihm zwei Tage lang einen Sack über den Kopf gebunden gehabt habe. Danach habe er nur "Licht, Dunkelheit und eine leere Stelle" wahrgenommen. Er meine damit, es habe keinen Sessel und kein Bett gegeben, nur der Sessel auf dem er gesessen sei. Die Farbe der Wände habe er nicht gesehen. Es seien drei oder vier Leute dort gewesen. Auf Vorhalt, er habe sich in einem Raum befunden, in dem nichts gewesen sei und er wisse dennoch nicht, ob drei oder vier Personen in dem Raum gewesen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, er sei voller Blut gewesen, er habe nichts gesehen (vgl. S. 41ff des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Auch die Freilassung konnte er nicht glaubwürdig schildern. Aufgefordert, seine Freilassung konkret zu schildern, sagte der Beschwerdeführer lediglich, man habe ihn festgehalten und freigelassen. Man habe ihm gesagt, dass er frei sei und dass er nicht lange am Leben bleibe (vgl. S. 44 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Nicht nachvollziehbar ist, dass der Beschwerdeführer nach seiner Freilassung eigenen Angaben zufolge zu Fuß nach Hause gegangen sein will, obwohl er nicht gewusst habe, wo er sich befinde und "einfach gegangen" sei (vgl. S. 44 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Außerdem habe er sich in einem sehr schlechten gesundheitlichen Zustand befunden ("Ich konnte nicht normal atmen und mich kaum bewegen. Ich war voll Blut. Ich war nass und mir war kalt", vgl. S. 45 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Es ist daher nicht glaubwürdig, dass er ohne fremde Hilfe heimkehren habe können.

Selbst bei Wahrheitsunterstellung der vorgebrachten Probleme mit den Widerstandskämpfern erscheint es gänzlich unverständlich, dass sich weder der Beschwerdeführer, noch seine Mutter oder Schwester an die russischen bzw. tschetschenischen Behörden gewandt und um Hilfe gebeten haben. Der Beschwerdeführer argumentierte diesbezüglich wenig überzeugend, dass er sich nicht an die Staatsanwaltschaft wenden habe können, weil ihm die Leute gesagt hätten, er und seine Familie würden umgebracht, wenn sie diesbezüglich jemanden kontaktierten. Auf Vorhalt, er habe sich aber offensichtlich sehr wohl an seinen einflussreichen Verwandten gewandt, der seine und die Freilassung seiner Schwester bewirkt habe, und dies sei für seine Verfolger anscheinend kein Problem gewesen, sagte der Beschwerdeführer, er wisse es nicht. Er wisse ja nicht alles (vgl. S. 48f des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Dem Beschwerdeführer wurde erneut vorgehalten, es mute seltsam an, dass er, obwohl die Behörden seines Herkunftslandes massiv gegen Widerstandskämpfer und deren Sympathisanten vorgehen, vor den Widerstandskämpfern nach Österreich fliehe. Darauf entgegnete er wiederum nur, es sei trotzdem so. Sie hätten Angst (vgl. S. 49 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014). Die Schwester des Beschwerdeführers gab diesbezüglich auch nur wenig überzeugend an, sie hätten sich nicht an die Polizei gewandt, weil sie Angst gehabt hätten (vgl. S. 28f des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014).

Insgesamt konnten der Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Schwester nicht glaubhaft machen, dass sie im Herkunftsstaat asylrelevant verfolgt wurden. Zwar präsentierten sie eine in den Grundzügen übereinstimmende Rahmengeschichte, sie waren aber nicht in der Lage, ausführlich, detailliert und widerspruchsfrei über Erlebtes zu berichten. Der Eindruck, dass die Familie ihren Herkunftsstaat aus asylfremden - wirtschaftlichen und medizinischen - Gründen verlassen hat, wird durch folgende Angaben des Beschwerdeführers und seiner Schwester im Rahmen der Beschwerdeverhandlung untermauert:

So gab die Schwester des Beschwerdeführers Folgendes an (vgl. S. 29 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014):

"R: Sind Sie in Österreich wegen der medizinischen Behandlung Ihrer Mutter?

BF 2: Ja, damit sie in Österreich behandelt wird und weil sie hier leben wollte. Sie möchte nicht zurück.

R: War das der primäre Grund Ihrer Einreise nach Österreich?

BF 2: Wir sind hier wegen der Leute und wegen der Gesundheit meiner Mutter."

Der Beschwerdeführer gab an (vgl. S. 49 des Verhandlungsprotokolls vom 30.12.2014):

"R: Was würde Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Herkunftsstaat konkret erwarten?

BF 3: Wenn wir zurückkehren werden wir auf jeden Fall umgebracht. Dort gibt es auch keine Wohnung und keine Arbeit."

Auch der Beschwerde konnte kein weiteres asylrelevantes und glaubhaftes Vorbringen entnommen werden.

Der Beschwerdeführer war mit seinen Angaben in der Beschwerde und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung somit nicht in der Lage, das als nicht glaubwürdig gewertete Vorbringen aus dem erstinstanzlichen Verfahren zu konkretisieren und glaubhaft zu machen. Der Eindruck, dass das Vorbringen des Beschwerdeführers nicht der Wahrheit entspricht und der Beschwerdeführer im Herkunftsstaat somit tatsächlich keine asylrelevante Verfolgung zu befürchten hat, wurde nach Durchführung der Beschwerdeverhandlung bestätigt bzw. bekräftigt. Zusammenfassend ist daher auszuführen, dass es dem Beschwerdeführer mit seinen Angaben in seinem Asylverfahren in keinerlei Hinsicht gelungen ist, glaubhaft, schlüssig und nachvollziehbar darzulegen, in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien einer ihn persönlich betreffenden Verfolgung ausgesetzt zu sein. Für das Bundesverwaltungsgericht liegt vielmehr letztlich klar auf der Hand, dass die vom Beschwerdeführer präsentierte Fluchtgeschichte als nicht glaubwürdig gewertet werden muss und der Beschwerdeführer die Russische Föderation respektive Tschetschenien wegen der allgemein schlechten Lage bzw. wegen des Wunsches nach Veränderung bzw. nach Verbesserung seiner wirtschaftlichen Situation verlassen hat. Der Wunsch nach einer Verbesserung der ökonomischen Lage ist menschlich verständlich, aber nicht asylrelevant.

Zur gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ist auszuführen, dass dieser an einer Anpassungsstörung mit einer leichtgradig depressiven Reaktion leidet. Dies ergibt sich aus einem Neurologisch-Psychiatrischen Gutachten vom 07.01.2014. Diesem Gutachten ist auch zu entnehmen, dass bei diesem Krankheitsbild nicht von einer dauerhaften Behandlungsbedürftigkeit auszugehen ist. Aus neurologisch-psychiatrischer Sicht bestehe im Falle einer Überstellung (in den Herkunftsstaat) nicht die reale Gefahr, dass der Beschwerdeführer aufgrund der psychischen Störung in einen lebensbedrohlichen Zustand gerate oder die Krankheit sich in einem lebensbedrohlichen Ausmaß verschlechtern könnte. Wie dem Gutachten zu entnehmen ist, befand sich der Beschwerdeführer zum Untersuchungszeitraum in keiner neurologisch-psychiatrischen Behandlung oder Therapie. Bis zum Entscheidungszeitpunkt hat sich diesbezüglich auch keine Änderung ergeben. Der Beschwerdeführer hat hinsichtlich seiner psychischen Störung keinerlei weitere Befunde oder Therapiebestätigungen vorgelegt.

Einem Arztbrief eines Allgemeinmediziners vom 27.02.2014 ist zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine Wirbelsäulenverkrümmung (Skoliose) bestehe. Es dürfte sich um eine idiopathische adolescente Form handeln. Regelmäßige physikalische Therapie sei sinnvoll zur maskulären Stabilisierung.

Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung am 30.12.2014 gab der Beschwerdeführer auch an, dass er an einer Hautkrankheit (Psoriasis) leide. Ärztliche Befunde konnte er in der Beschwerdeverhandlung nicht vorlegen und kam er auch der Aufforderung der erkennenden Richterin, innerhalb von 14 Tagen nach der Verhandlung sämtliche medizinische Befunde dem Gericht vorzulegen, nicht nach.

Zusammenfassend ist zu sagen, dass den vorgelegten ärztlichen und therapeutischen Bestätigungen keinesfalls zu entnehmen ist, dass der Beschwerdeführer an einer derart schweren oder lebensbedrohlichen Erkrankung leidet, die einer Rückkehr in den Herkunftsstaat entgegenstehen würde. Sowohl die psychische Erkrankung des Beschwerdeführers als auch die physischen Probleme sind im Herkunftsstaat behandelbar und wird dem Beschwerdeführer - sollte er medizinische Versorgung bzw. Therapie benötigen - diesbezüglich medizinische Hilfe zu teil werden. Den aktuellen Länderinformationen zur medizinischen Versorgung in der Russischen Föderation respektive Tschetschenien ist zu entnehmen, dass die medizinische Grundversorgung flächendeckend gewährleistet ist."

Der Beschwerdeführer brachte am 27.05.2016 einen weiteren (den gegenständlichen zweiten) Antrag auf internationalen Schutz ein.

Bei der am selben Tag durchgeführten Erstbefragung durch die Exekutive gab der Beschwerdeführer an, Österreich seit der letzten Antragstellung nicht verlassen zu haben. Zu den Gründen der neuerlichen Antragstellung gab er an, in Österreich bleiben zu wollen, es seien die alten Gründe aufrecht, er habe Angst vor den Widerstandskämpfern in Tschetschenien.

Anlässlich der niederschriftlichen Befragung am 23.06.2016 führte der Beschwerdeführer aus, dass er Österreich seit der letzten Asylantragstellung nicht verlassen habe, befragt ob sich hinsichtlich seine Fluchtgründe etwas geändert habe, gab der Antragstelle an: "Nein, aber sie suchen noch immer nach mir."

Befragt warum er dann neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz stelle, gab der Antragsteller an, er habe Angst, dass er dann nicht mehr lange am Leben bleibe, außerdem möchte er hie bei seiner Mutter bleiben, seine Mutter brauche ihn.

Mit mündlich verkündetem Bescheid vom 23.06.2016 gemäß § 12a Abs. 2 AsylG BGBl. I Nr. 100/2005 wurde der faktische Abschiebeschutz gemäß § 12 AsylG 2005 idgF aufgehoben.

Das BFA stellte darin fest, dass die im nunmehrigen Verfahren aufgestellten Behauptungen des Vorliegens der bekannten Fluchtgründe keine neuen objektiven Sachverhalte zur asylrechtlichen Beurteilung darstellen. Es liege ein Folgeantrag vor, das Vorverfahren sei mit 04.03.2015 rechtskräftig geworden. Die Lage im Herkunftsland habe sich nicht entscheidungswesentlich geändert.

Im Ergebnis sei daher festzustellen, dass es dem Beschwerdeführer auch im Folgeverfahren nicht gelungen sei, glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention drohe und es hier mangels glaubhaften Kerns des neuen Vorbringens auch zu keiner entscheidungsrelevanten und zu berücksichtigenden Sachverhaltsänderung gekommen sei. Im gegenständlichen Fall bestehe eine aufrechte Rückkehrentscheidung mit Einreiseverbot, der Beschwerdeführer verfüge über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung und habe sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des ersten Verfahrens nicht entscheidungsrelevant geändert. Eine Gefährdungssituation im Falle der Abschiebung könne nicht festgestellt werden. Der Antrag auf internationalen Schutz werde voraussichtlich wegen entschiedener Sache zurückzuweisen sein. Ein Eingriff in die gem. Art. 3 und 8 EMRK geschützten Rechte könne nicht erblickt werden. Außerdem sei die Lage im Herkunftsstaat seit der Entscheidung über seinen vorherigen Antrag auf internationalen Schutz im Wesentlichen unverändert.

Die Verwaltungsakten langten am 27.06.2016 bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichts ein, worüber das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gemäß § 22 Abs. 2 BFA-VG mit Mitteilung vom selben Tag informiert wurde.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

II.1. Sachverhalt:

Das vom Beschwerdeführer vom 21.10.2013 initiierte Asylverfahren, Zl. 831527902/831527902 wurde am 24.02.2015 rechtskräftig negativ abgeschlossen. Der Antrag auf internationalen Schutz wurde gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 abgewiesen, subsidiärer Schutz wurde in Bezug auf die Russische Föderation gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht eingeräumt und wurde letztlich kein Aufenthaltstitel gewährt und eine rechtskräftige Rückkehrentscheidung erlassen.

Der Beschwerdeführer ist jedoch bisher nicht ausgereist und hat einen neuerlichen (den gegenständlichen) Antrag auf internationalen Schutz gestellt.

Im gegenständlichen Verfahren bezieht sich der Beschwerdeführer auf Gründe, die bereits zum Zeitpunkt des erstinstanzlichen Abschlusses des ersten vom Beschwerdeführer initiierten Verfahrens bestanden haben, bzw. die bereits im Kern unglaubwürdig sind.

In Bezug auf den Beschwerdeführer besteht kein schützenswertes Privat- und/oder Familienleben im Bundesgebiet. Der Beschwerdeführer ist gesund und befindet sich nicht laufend in ärztlicher Behandlung.

Es ist nicht ersichtlich, dass eine Abschiebung des Beschwerdeführers in die Russische Föderation eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringt. Es liegen keine Umstände vor, welche einer Außerlandesbringung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden.

Eine entscheidungswesentliche Änderung der Ländersituation ist nicht eingetreten.

Der Folgeantrag wird voraussichtlich zurückzuweisen sein.

II.2. Beweiswürdigung:

Die Sachverhaltsfeststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zur Situation in der Russischen Föderation ergeben sich aus der Aktenlage. Die den Beschwerdeführer betreffende Sicherheitslage im Herkunftsstaat wurde eingehend im rechtskräftig entschiedenen Verfahren sowie im Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung erörtert und abgewogen und ist daher aufgrund der zeitlichen Nähe zum gegenständlichen Verfahren von ausreichender Aktualität auszugehen. Eine neuerliche nähere Überprüfung konnte daher unterbleiben.

Der Beschwerdeführer hat letztlich wiederkehrend Verfolgung im Heimatstaat aufgrund vermeintlicher Unterstützung der Rebellen geltend gemacht. Sein Vorbringen wurde bereits im ersten Verfahren als unglaubwürdig angesehen. Sein nunmehriges Vorbringen, stützt sich wiederum auf sein Vorbringen im Erstverfahren und ist deshalb auch nicht glaubwürdig, auch stützt sich dieses Vorbringen, wie im angefochtenen Bescheid zutreffend angeführt auch auf keinerlei Beweismittel. Ebenso verhält es sich mit dem neuen Vorbringen einer behaupteten aktuellen Gefährdung, zumal sich der Beschwerdeführer auch diesbezüglich widerspricht und letztlich aus dem bereits im Erstverfahren als unglaubwürdig herausgearbeiteten Bedrohungsszenario entspringt. Das diesbezügliche Vorbringen des Beschwerdeführers ist daher weder glaubwürdig, noch asylrelevant.

Das Vorliegen eines schützenswerten Privat- oder Familienlebens wurde im Verfahren gar nicht konkret behauptet bzw. schon im Vorverfahren als nicht vorliegend beurteilt. Auch sonstige beachtenswerte Integrationsmerkmale ergeben sich aus der Aktenlage nicht.

II.3. Rechtliche Beurteilung:

Zu A) Die maßgeblichen Bestimmungen (in der Sache) lauten:

§12a (2) AsylG 2005 idgF:

Hat der Fremde einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) gestellt und liegt kein Fall des Abs. 1 vor, kann das Bundesamt den faktischen Abschiebeschutz des Fremden aufheben, wenn

1. gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG besteht,

2. der Antrag voraussichtlich zurückzuweisen ist, weil keine entscheidungswesentliche Änderung des maßgeblichen Sachverhalts eingetreten ist, und

3. die Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2, 3 oder 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten und für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 22 (10) Asylg 2005 idgF:

Entscheidungen des Bundesamtes über die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 ergehen mündlich in Bescheidform. Die Beurkundung gemäß § 62 Abs. 2 AVG gilt auch als schriftliche Ausfertigung gemäß § 62 Abs. 3 AVG. Die Verwaltungsakten sind dem Bundesverwaltungsgericht unverzüglich zur Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG zu übermitteln. Diese gilt als Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht; dies ist in der Rechtsmittelbelehrung anzugeben. Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes hat das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Überprüfung gemäß § 22 BFA-VG mit Beschluss zu entscheiden.

§ 22 BFA-VG:

(1) Eine Entscheidung des Bundesamtes, mit der der faktische Abschiebeschutz eines Fremden aufgehoben wurde (§ 12a Abs. 2 AsylG 2005), ist vom Bundesverwaltungsgericht unverzüglich einer Überprüfung zu unterziehen. Das Verfahren ist ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden. § 20 gilt sinngemäß. § 28 Abs. 3 2. Satz VwGVG ist nicht anzuwenden.

(2) Die Aufhebung des Abschiebeschutzes gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 und eine aufrechte Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG oder eine Ausweisung gemäß § 66 FPG sind mit der Erlassung der Entscheidung gemäß § 12a Abs. 2 AsylG 2005 durchsetzbar. Mit der Durchführung der die Rückkehrentscheidung oder Ausweisung umsetzenden Abschiebung gemäß § 46 FPG ist bis zum Ablauf des dritten Arbeitstages ab Einlangen der gemäß § 22 Abs. 10 AsylG 2005 zu übermittelnden Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuzuwarten. Das Bundesverwaltungsgericht hat das Bundesamt unverzüglich vom Einlangen der Verwaltungsakten bei der zuständigen Gerichtsabteilung und von der im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 getroffenen Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes zu verständigen.

(3) Über die Rechtmäßigkeit der Aufhebung des Abschiebeschutzes im Rahmen der Überprüfung gemäß Abs. 1 hat das Bundesverwaltungsgericht binnen acht Wochen zu entscheiden.

§ 75 (23) AsylG idgF:

Ausweisungen, die gemäß § 10 in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012 erlassen wurden, bleiben binnen 18 Monaten ab einer Ausreise des Fremden aufrecht. Diese Ausweisungen gelten als aufenthaltsbeendende Maßnahmen gemäß dem 1. oder 3. Abschnitt des 8. Hauptstückes des FPG in der Fassung nach dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 87/2012.

Zu den Voraussetzungen des § 12 a AsylG 2005, auf den gegenständlichen Fall bezogen, im Detail:

Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.02.2015, Zl. W216 2002029-1/18E wurde die Beschwerde zu allen Spruchpunkten abgewiesen.

Es besteht daher eine aufrechte Rückkehrentscheidung gegen den Antragsteller.

Aus dem Vorbringen zum Folgeantrag ergibt sich - siehe obige Sachverhaltsfeststellungen - kein entscheidungswesentlicher neuer Sachverhalt. Auch die Ländersituation ist im Wesentlichen gleich geblieben.

Bereits in den beiden vorangegangenen Verfahren hat das Bundesasylamt ausgesprochen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat keiner realen Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention ausgesetzt wäre oder für ihn als Zivilperson als ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit in Folge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes bestehen würde.

Auch im nunmehr dritten Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen

u. Asyl ist nichts hervorgekommen, was gegen die Abschiebung des Beschwerdeführers in seinen Heimatstaat im Sinne dieser Bestimmungen spricht.

Es ist der Ansicht des Bundesamtes beizupflichten, dass kein schützenswertes Familien- oder Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich feststellbar ist und auch der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht dazu Anlass gibt, zu einem anderen Ergebnis zu kommen.

Da insgesamt die Voraussetzung des § 12 a Abs. 2 iVm § 22 Abs.10 AsylG 2005 und § 22 BFA-VG idgF für die Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes vorliegen, ist der mündlich verkündete Bescheid des Bundesasylamtes vom 05.10.2015 rechtmäßig.

Gemäß § 22 Abs. 1 zweiter Satz BFA-VG war ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung zu entscheiden.

Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Da die in der gegenständlichen Entscheidung die maßgeblichen Rechtsfragen klar waren und keiner Auslegung bedurften, ging das Bundesverwaltungsgericht nicht vom Vorliegen einer Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG aus.

In vorliegendem Fall liegen daher die Voraussetzungen für die Zulassung der ordentlichen Revision nicht vor, es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

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