BVwG L507 2008887-1

L507 2008887-1Tribunal Administrativo Federal16 de ago. de 2016

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Drohungen, gesteigertes Vorbringen, Glaubwürdigkeit, mangelnde<br/>Asylrelevanz

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BVwG L507 2008887-1

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 16.08.2016
  • ECLI: ECLI:AT:BVWG:2016:L507.2008887.1.00

Spruch

L507 2008887-1/13E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Habersack über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.06.2014, Zl. 1001987307-14112607, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 zu Recht erkannt:

A)

Die Beschwerde wird gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Begründung

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang

1. Der Beschwerdeführer, ein irakischer Staatsbürger arabischer Abstammung und moslemischer (sunnitischer) Religionszugehörigkeit, stellte am 17.02.2014, nachdem er zuvor gemeinsam mit seiner Ehegattin illegal in das österreichische Bundesgebiet eingereist ist, einen Antrag auf internationalen Schutz.

2. Hiezu wurden er und seine Ehegattin am 18.02.2014 von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt, wobei er im Wesentlichen vorbrachte, dass er und seine Ehegattin den Irak am 01.04.2007 verlassen hätten und nach Damaskus gezogen seien. Nach dem Einmarsch der Amerikaner im Irak habe sein Sohn für die amerikanische Armee gearbeitet. Am 19.03.2007 sei sein Sohn von einer bewaffneten Gruppe entführt und gefoltert worden. Vier Tage später sei dieser unter der Bedingung freigelassen worden, nicht mehr für die Amerikaner zu arbeiten und mit seiner Familie den Irak zu verlassen. Andernfalls würden er und seine Familie getötet werden. Sein Sohn habe jedoch weiter für die Amerikaner gearbeitet. Aus Angst um ihr Leben seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in der Folge nach Damaskus geflüchtet. Ihr Sohn sei im Jahre 2008 nach Kanada geflüchtet. Da in Syrien viele Iraker von bewaffneten Aufständischen getötet werden würden und sie aufgrund der Sicherheitslage auch nicht in den Irak zurückkehren könnten, hätten sie beschlossen, aus Syrien zu flüchten. Bei einer Rückkehr in den Irak hätten sie große Angst, von schiitischen Milizen getötet zu werden. Sunniten würden dort verfolgt und getötet. Ein Schlepper habe dem Beschwerdeführer und seiner Ehegattin versprochen, sie nach Kanada zu bringen. Der Schlepper habe sie dann im Jänner 2014 in die Türkei gebracht und in Istanbul für ca. 1 Monat in einem Hotel untergebracht. Am 17.02.2014 habe ihnen der Schlepper zwei "rote Pässe" und Flugtickets übergeben und zum Flughafen gebracht. Von Istanbul seien sie mit einer Zwischenlandung nach Österreich geflogen. Der Schlepper habe sie bis Wien begleitet. Nach der Ankunft in Wien habe der Schlepper versprochen, Flugtickets nach Kanada zu besorgen, sei jedoch nicht wieder gekommen. Die Kosten der Schleppung in Höhe von 15.000 $ habe ihr Sohn bezahlt.

3. Mit E-Mail vom 21.02.2014 ersuchte Österreich Spanien um Übernahme des Beschwerdeführers. Spanien hat sich mit Schreiben vom 5.3.2014 bereit erklärt, die Beschwerdeführer gem. Art. 12 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 604/2013 des Rates (Dublin III-VO) aufzunehmen.

4. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) am 21.02.2014, gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, er leide an einer Prostatavergrößerung, welche in Syrien hätte operiert werden sollen, wozu es jedoch aus Zeitgründen nicht mehr gekommen sei. Er nehme Medikamente gegen diese Beschwerden. Weiters habe er mehrere Herzoperationen gehabt. Er habe zwei Stents erhalten. Nach einem Angriff von Rebellen habe er einen Schulterbruch und drei gebrochene Rippen erlitten. Seither könne er sich nur mehr schlecht bewegen. Eine Behandlung wäre erforderlich. Dem Beschwerdeführer wurde zur Kenntnis gebracht, dass Konsultationsverfahren mit Spanien geführt würden. Als Fluchtgrund aus Syrien gab der Beschwerdeführer an, dass er in Syrien einen Schlepper kennengelernt habe und er beabsichtigt habe, zu seinem Sohn nach Kanada zu gelangen. In der Folge habe der Schlepper mit dem Sohn des Beschwerdeführers Kontakt aufgenommen und die Reisekosten besprochen. Es sei von Anfang an der Wunsch des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gewesen, zu deren Sohn nach Kanada zu gelangen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten in der Folge dem Schlepper die Pässe gegeben. Diese habe ihnen der Schlepper am Weg zum Flughafen in Istanbul wieder ausgehändigt. Dies seien jedoch "rote Pässe" und nicht die ursprünglichen Pässe des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin gewesen. Auch hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin vom Schlepper Flugtickets erhalten. Die Formalitäten am Flughafen habe der Schlepper durchgeführt. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten sich darum nicht gekümmert. Sie hätten das Visum nicht gesehen. Der Flug nach Wien sei mit einer Zwischenlandung erfolgt. In welchem Land die Zwischenlandung stattgefunden habe, könne er nicht sagen. Am Flughafen Wien seien der Beschwerdeführer und seine Ehegattin von der Polizei aufgegriffen worden. Auf die Frage, ob der Beschwerdeführer und seine Ehegattin in Österreich Verwandte oder Bekannte hätten, wurde dies vom Beschwerdeführer verneint. Auch in einem anderen europäischen Land hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin weder Verwandte noch Bekannte.

5. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2014, Zl. 1001987307-14112607, wurde der Antrag des Beschwerdeführers gemäß § 5 AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz Spanien zuständig sei.

6. Gegen diesen Bescheid erhoben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin am 11.03.2014 Beschwerde und führte im Wesentlichen aus, dass der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts sowie wegen Rechtswidrigkeit infolge der Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten werden würde. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht solle der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuerkennen, den angefochtenen Bescheid beheben, dem Beschwerdeführer internationalen, jedenfalls aber subsidiären Schutz gewähren, sowie in eventu der I. Instanz die Ergänzung des Verfahrens auftragen.

Folgende Beweise wurden vorgelegt:

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

XXXX

Begründend wurde angeführt, dass der Beschwerdeführer unter einer Prostatavergrößerung leide, die er bereits in Syrien behandeln und operieren hätte lassen wollen. Aufgrund der Umstände in Syrien sei es jedoch nicht mehr zur Operation gekommen. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin hätten geplant, von Damaskus über Istanbul und Wien nach Kanada zu gelangen. Dem Beschwerdeführer sei nicht bekannt gewesen, dass die Reisepässe spanische Visa enthalten hätten. Weiters wurde ersucht, das Asylverfahren zuzulassen bzw. in ein inhaltliches Asylverfahren einzutreten, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehegattin internationalen Schutz in Österreich erhalten wollen. Er sei ein alter gebrechlicher Mann mit schweren gesundheitlichen Problemen. Abgesehen von den Prostataproblemen habe er mehrere Herzoperationen gehabt, in denen ihm Stents eingesetzt worden seien. Auch habe er Schulter und Rippenverletzungen gehabt. Er nehme deshalb auch Schmerzmittel ein und könne sich nur mehr eingeschränkt bewegen. Aufgrund seines schlechten Gesundheitszustandes, sei er nicht in der Lage, überstellt zu werden und ersuche Österreich um den Selbsteintritt in das Asylverfahren.

Ergänzend zur oben angeführten Beschwerde verfasste die Ehegattin des Beschwerdeführers eine von Amts wegen übersetzte Ausführung zum Gesundheitszustand ihres Ehegatten, zur Versorgungslage in Spanien und zum Aufenthalt ihrer Schwester und deren Familie in Wien. Konkret brachte die Ehegattin des Beschwerdeführers in dieser Ergänzung im Wesentlichen vor, dass der Beschwerdeführer zurzeit in einem schlechten Gesundheitszustand sei. Er sei herzkrank, sei deshalb in Syrien operiert worden und habe auch einen Tumor an der Prostata, welcher operativ entfernt werden müsste. Der Beschwerdeführer benötige täglich medizinische Behandlung und Pflege. Er müsse jeden Tag zumindest fünf Medikamente einnehmen. Während des Fluges von Istanbul nach Wien habe der Beschwerdeführer "nicht richtig atmen" können.

Aus den Länderfeststellungen zu Spanien ergebe sich, dass Asylwerber zu Beginn nicht krankenversichert seien. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin würden über keine Geldmittel mehr verfügen und könnten auch nicht arbeiten. Im Fall der Abweisung des Asylantrages würden sie im Irak wohl sterben.

Die Schwester der Ehegattin des Beschwerdeführers würde seit Jahren mit ihrem Mann und ihren Kindern in Wien leben. Der älteste Neffe der Ehegattin des Beschwerdeführers würde in einem Krankenhaus als Krankenpfleger arbeiten. Der Schlepper habe die Ehegattin des Beschwerdeführers dazu überredet, nichts vom Aufenthalt ihrer Schwester in Wien zu erzählen.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers wolle entweder zu ihrem in Kanada lebenden Sohn oder bei ihrer Schwester in Wien bleiben.

Seit 22 Tagen könnten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin keinen Besuch empfangen. Dies verstärke die bereits bestehenden Krankheiten und verschlechtere deren psychischen Zustand. Egal was passiere, die Ehegattin des Beschwerdeführers werde Österreich nicht verlassen und nicht in ein Flugzeug steigen.

7. Mit hg. Beschluss vom 24.03.2014, Zl. W185 2005011-1/5E wurde der Beschwerde gemäß § 21 Abs. 3 BFA-VG stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass tiefergehende Ermittlungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers notwendig gewesen wären. Es sei jedenfalls eine medizinische Abklärung anzeigt, zumal erst nach Vorliegen entsprechender fachärztlicher Gutachten beurteilt werden könne, in welchem Umfang eine Abschiebung des Beschwerdeführers nach Spanien eine Gefährdung des Art. 3 EMRK bedeuten würde bzw. welche konkreten gesundheitlichen Auswirkungen eins solche Abschiebung hätte.

8. Am 21.05.2014 erfolgte die Zulassung des Verfahrens und erneut eine Einvernahme vor dem BFA. Dabei brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass er fünf Kinder habe und auf Anraten des Schleppers bisher nicht alle Kinder erwähnt habe. Zudem sei immer Wien das Ziel der Reise gewesen und nicht Kanada, wie bisher angegeben. Der Beschwerdeführer sei am XXXX 1977 pensioniert worden, weil er die Baath-Partei verlassen habe. Grund für seine Ausreise sei ein Problem mit einem Offizier gewesen, welcher mit Saddam Hussein verwandt gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe eine Bestrafung von diesem verlangt, obwohl Leute von der Baath-Partei ihn ersucht hätten, dies nicht zu tun. Er sei daraufhin von 1972 bis 1977 nicht mehr befördert und am XXXX 1977 "zwangspensioniert" worden. Weiters brachte der Beschwerdeführer vor, dass es zu Problemen gekommen sei, als die Amerikaner in den Irak einmarschiert seien. Einerseits sei nach der Übernahme der Regierung durch die Al-Daawa Partei zu Problemen zwischen Sunniten und Schiite gekommen, andererseits sei begonnen worden, alle Piloten zu töten. Der Sohn des Beschwerdeführers habe für die Amerikaner gearbeitet und sei deshalb am 19.07.2007 von Männern der Al-Daawa-Partei gestoppt und drei Tage lang angehalten und gefoltert worden. Danach sei dieser mit dem Hinweis freigelassen worden, dass die ganze Familie den Irak verlassen müsse, ansonsten sie getötet werden würden. Aufgrund seiner Tätigkeit als Pilot sei der Beschwerdeführer auch schon einige Male zusammengeschlagen worden. Erstmals 2006 im Zuge eines Brandanschlages auf Sunnitenmoscheen. Ein weiteres Mal sei er drei Tage vor dem Verlassen von Bagdad geschlagen worden. Es seien Bewaffnete Al Sadr Männer mit einem Pickup zu ihm nach Hause gekommen. Diese hätten ihn geschlagen und ihm mitgeteilt, dass er und seine Familie getötet werden würden, sollten sie noch da sein, wenn sie erneut kommen würden. Gekommen seien diese Männer, weil sein Sohn unter Zwang die Adresse verraten habe. Sein Sohn habe letztlich den Irak verlassen, weil dieser dort niemanden mehr gehabt hätte und nicht sein ganzen Leben in der Kaserne der Amerikaner, wo er gearbeitet habe, verbringen habe wollen. Im Falle einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, getötet zu werden, zumal die Milizen den Auftrag hätten, alle Piloten zu eliminieren.

9. Mit Bescheid des BFA vom 05.06.2014, Zl. 1001987307-14112607, wurde der Antrag auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß

§ 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und dem Beschwerdeführer der Status des Asylberechtigten nicht zuerkannt. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG wurde dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gemäß § 8 Abs. 4 AsylG eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 05.06.2015 erteilt.

Die Erstbehörde traf darin aktuelle Feststellungen mit nachvollziehbaren Quellenangaben zur allgemeinen Lage im Irak.

Beweiswürdigend wurde vom BFA ausgeführt, dass es die angegebenen Gründe für das Verlassen des Irak aufgrund des gleichlautenden Vorbringens, welches auch seine Ehegattin im Wesentlichen widerspruchsfrei wiedergegeben habe, für glaubwürdig befinde.

Es liege jedoch keine Asylrelevanz vor, zumal es sich dabei um keine dem Staat zurechenbare Verfolgung, sondern um kriminelle Machenschaften, gehandelt habe und gebe es auch keine Hinweise auf ein völliges Fehlen der Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit der irakischen Behörden. Überdiesen könne kein zeitlicher und inhaltlicher Zusammenhang zwischen der Tätigkeit als Pilot und den Verfolgungshandlungen erkannt werden und sei dies auch lediglich eine Vermutung des Beschwerdeführers.

Auf Grund der derzeitigen Lage im Irak seien dem Beschwerdeführer jedoch der Status des subsidiär Schutzberechtigten und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu erteilen gewesen.

10. Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 05.06.2014 wurde gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG dem Beschwerdeführer amtswegig ein Rechtsberater zur Seite gestellt.

11. Gegen den Bescheid vom 05.06.2014 erhob der Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 13.06.2014 fristgerecht Beschwerde.

Darin wurde im Wesentlichen das bisherige Vorbringen wiederholt. Betont wurde darüber hinaus, dass es auch zu Verfolgungshandlungen aufgrund der Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Sunniten gekommen sei, zumal der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gezwungen worden seien, Dinge zu tun, die nicht zum sunnitischen Glauben gepasst hätten. Der Ehegattin des Beschwerdeführers sei gesagt worden, dass sie sich selbst auf die Wange schlagen solle. Schließlich wurde noch angemerkt, dass der Beschwerdeführer und seine Ehegattin bei der Erstbefragung sehr müde gewesen seien und ihnen auch gesagt worden sei, dass es sich lediglich um eine Datenaufnahme handeln würde. Auch ihr psychischer Zustand sei sehr schlecht gewesen. Deshalb hätten der Beschwerdeführer und seine Ehegattin ausgesagt, was der Schlepper ihnen vorgegeben habe. Der Beschwerdeführer und seine Ehegattin brachten auch vor, sie hätten bereits in Syrien Asyl erhalten und würden sich fragen, weshalb sie in Österreich kein Asyl erhalten würden. Der Beschwerde beigelegt war zudem ein handschriftlich verfasstes Vorbringen der Ehegattin des Beschwerdeführers. Darin wurde der Vorfall in der Moschee erneut dargestellt und auf die Verfolgung aufgrund der Tätigkeit des Beschwerdeführers als Pilot hingewiesen. Der Sohn des Beschwerdeführers habe den Irak verlassen, zumal die Jahre 2006 und 2007 sehr blutig gewesen seien und es große sektiererische Kämpfe gegeben habe. Der Sohn des Beschwerdeführers sei Opfer von mehreren Entführungen sowie Tötungsversuchen gewesen. Dieser habe später auch für die Amerikaner gearbeitet, weshalb am 19.09.2007 Terroristen ins Haus der Familie gestürmt seien, den Beschwerdeführer geschlagen, am Hals gewürgt und mit dem Tod gedroht hätten, sollten sie den Irak nicht verlassen. Schließlich wurde noch auf religiöse Erniedrigungen im Irak hingewiesen.

12. Am 31.03.2016 führte das Bundesverwaltungsgericht in der Sache des Beschwerdeführers eine - mit dem Verfahren seiner Ehegattin gemäß § 39 Abs. 2 AVG verbundene - öffentlich mündliche Verhandlung durch. In dieser wurde dem Beschwerdeführer einerseits Gelegenheit gegeben, neuerlich seine Ausreisemotivation umfassend darzulegen sowie die aktuelle Lageentwicklung im Irak anhand vorliegender Länderdokumentationsunterlagen erörtert. Dem Beschwerdeführer wurden die aktuellen Länderinformationen zum Irak ausgehändigt und ihm die Möglichkeit zur Abgabe einer Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen eingeräumt.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Sachverhalt

1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger des Irak, sunnitischen Glaubens und Angehöriger der arabischen Volksgruppe. Er stammt aus Bagdad, wo er von 1945 bis 1951 die Volksschule, von 1951 bis 1954 die Mittelschule und von 1954 bis 1957 eine Handelsschule besuchte. Danach arbeitet der Beschwerdeführer bis zu seiner Pensionierung am XXXX 1977 als Pilot der irakischen Luftwaffe unter dem Regime von Saddam Hussein. Anschließend war der Beschwerdeführer als Taxifahrer tätig und hat mit Benzin gehandelt.

Der Beschwerdeführer ist verheiratet und hat drei Töchter sowie zwei Söhne. Ein Sohn des Beschwerdeführers lebt in Kanada ein weiterer lebt in Schweden. Zwei Töchter des Beschwerdeführers leben in Deutschland und eine Tochter lebt in Kanada. Der Sohn XXXX , welcher mittlerweile in Kanada lebt, hat im Irak als Bauleiter Instandhaltungs- und Reparierarbeiten für die amerikanische Armee durchgeführt.

Die Ehegattin des Beschwerdeführers ist gemeinsam mit dem Beschwerdeführer nach Österreich gereist. Mittlerweile leben sie aufgrund von Differenzen nicht mehr in einem gemeinsamen Haushalt.

Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer im Irak eine asylrelevante - oder sonstige - Verfolgung droht.

Die Beschwerde der Ehegattin des Beschwerdeführers, XXXX , wurde mit hg. Erkenntnis vom heutigen Tag gemäß § 3 AsylG als unbegründet abgewiesen wurde.

1.2. Zur Lage im Irak wird festgestellt:

Die Sicherheitslage im Irak hat sich Mitte 2014 verschlechtert. Schwerpunkte terroristischer Aktivitäten blieben Bagdad sowie die Provinzen Anbar, Ninawa, Salah al-Din und Diyala im Norden und Westen des Landes. Weite Teile dieser Provinzen sind nicht unter Kontrolle der Zentralregierung und 17 Millionen Menschen (53 Prozent der Bevölkerung) sind von Gewalt betroffen. Diese geht überwiegend von der terroristischen Organisation "Islamischer Staat" (IS) sowie von ba'athistischen Elementen aus. Als Reaktion auf den Vorstoß der extremistischen sunnitischen Kräfte wurden auch schiitische Milizen im Irak wieder mobilisiert, Gewalttaten gegen Zivilisten gehen nach Berichten von Menschenrechtsorganisationen und der Vereinten Nationen zunehmend auch von schiitischen Milizen aus.

Gemäß Art. 121 der irakischen Verfassung üben kurdische Sicherheitskräfte (insbesondere die militärisch organisierten Peshmerga und die Sicherheitspolizei Asayish) die Sicherheitsverantwortung in den Provinzen Erbil, Sulaymaniya und Dohuk aus; diese Kräfte kontrollieren darüber hinaus de facto Teile der Provinzen Diyala, Kirkuk und Niniveh (Mosul). Sie unterstehen der kurdischen Regionalregierung und sind nicht in den Sicherheitsapparat der Zentralregierung eingegliedert. Die Region Kurdistan-Irak wird von einer Regionalregierung verwaltet, die von den beiden großen kurdischen Parteien KDP und PUK getragen wird.

Innerirakische Migration in die Region Kurdistan-Irak ist möglich. Durch ein Registrierungsverfahren wird der Zuzug kontrolliert. Wer dauerhaft bleiben möchte, muss zur Asayish-Behörde des jeweiligen Bezirks gehen und sich anmelden. Durch den Zustrom von Binnenvertriebenen ist die Region Kurdistan-Irak an der Grenze ihrer Aufnahmefähigkeit angelangt. Mehr als 850.000 Binnenflüchtlinge sind allein seit Anfang des Jahres 2014 nach Kurdistan-Irak geflohen. Hinzu kommen mehr als 200.000 syrische Flüchtlinge.

Es gibt regelmäßige Linienflüge wichtiger Luftfahrtgesellschaften, u. a. aus Europa und Staaten des Nahen Ostens, nach Bagdad (Royal Jordanian, Middle East Airlines, Turkish Airlines) sowie nach Erbil (Lufthansa, Austrian Airlines, Turkish Airlines, Air Berlin) und Sulaymaniya (Air Berlin). Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig, u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Während Rückführungen in die Region Kurdistan auch von Deutschland aus regelmäßig stattfinden, werden Abschiebungen nach Zentralirak aus Deutschland gar nicht und von anderen Staaten sehr verhalten durchgeführt.

(Quelle: Deutsches Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Irak, 23.12.2014)

Die 'Kurdische Autonome Region' (KAR) erstreckt sich über das Gebiet, das de jure unter der Verwaltung des Kurdistan Regional Government (KRG) steht, nämlich die Provinzen Dohuk, Sulaimaniya und Erbil.

Die kurdischen Sicherheitsorganisationen hatten die Sicherheitslage in der KAR im Allgemeinen unter Kontrolle. Im September 2014 hat die KRG angesichts möglicher Angriffe von ISIS die Sicherheitsmaßnahmen in der KAR verschärft. Es werden beispielsweise über die ganze KAR mehr Mitglieder von Sicherheitsorganisationen eingesetzt. Auch werden zusätzlich mobile Kontrollposten organisiert und Identitätsdokumente werden strenger kontrolliert. Vor allem sunnitischen arabischen Vertriebenen wird bei den Kontrollposten in Richtung KAR regelmäßig, aber anscheinend noch nicht systematisch, der Zutritt verweigert.

Die Sicherheitslage in der KAR wurde unter anderem durch vermehrte ISIS-Angriffe entlang der Grenzen von unter kurdische Kontrolle stehenden Gebieten bedroht, vor allem östlich von Ninewa, entlang der Grenzen der Provinz Erbil. Nur 50 Kilometer von der Hauptstadt Erbil, in der Provinz Ninewa, liegen Gwer und Makhmour, wo im Berichtzeitraum heftige Gefechte stattgefunden haben. Beide Orte stehen seit August 2014 de facto, aber nicht de jure unter kurdischer Verwaltung, nachdem die Peschmerga die Städte von ISIS befreit hatten. Im Berichtzeitraum wurden beide Städte wiederholt von ISIS angegriffen - insbesondere im Jänner 2015 (Gwer) und im Feber 2015 (Makhmour) - aber ohne Erfolg. In der KAR haben im gegenständlichen Berichtzeitraum keine Kämpfe stattgefunden.

Erbil wurde am 19. November 2014 von einem Selbstmordattentat mit einer Autobombe in der Stadt aufgeschreckt. Bei diesem Anschlag kamen 4 Menschen ums Leben und 29 Menschen wurden verwundet. Es war der schwerste Anschlag in Erbil, seit Ende September 2013, als das Hauptquartier des Asayish, des kurdischen Sicherheitsdienstes, von einem Selbstmordanschlag getroffen wurde. Am 15. März 2015 wurde ein Außenbezirk von West-Erbil, in der Nähe des Flughafens, von einigen Mörsergranaten getroffen. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren. Es wird angenommen, dass ISIS(-Sympathisanten) hinter den Anschlägen stecken.

Am 14. Feber 2015 fanden in Sulaimaniya-Stadt zwei Angriffe mit Handgranaten statt. Die Angriffe richteten sich gegen zwei Verlagshäuser, die denselben Eigentümer haben. Es ist nicht bekannt, wer die Täter oder was die Motive dieser Anschläge waren.

Die kurdischen Behörden und kurdische Bürger halten ein wachsames Auge auf Kurden mit Sympathien für ISIS. Die KRG geht von ungefähr 200 Kurden aus, die sich ISIS angeschlossen haben sollen. Nichtsdestotrotz haben sich in der KAR bis jetzt nur wenig signifikante Anschläge ereignet. Das Interesse potentieller Radikalen, sich ISIS anzuschließen, würde zurückgehen. Diesbezüglich ist aber anzumerken, dass es schwieriger geworden ist, Sympathie für ISIS zu äußern, weil dies möglicherweise von Mitbürgern direkt den Behörden gemeldet wird. Über Rückkehrer von Kampfgebieten außerhalb der KAR ist nichts bekannt.

Anfang März 2015 wurden in Sulaimaniya binnen vier Tagen 30 Personen verhaftet, die des Terrorismus verdächtigt werden: Am 4. März verhaftete der Asayish fünfzehn Personen und vier Tage später wurden ebenfalls fünfzehn Personen in Haft genommen, die zu einer Terrorzelle gehören würden. In der Provinz scheint der Argwohn der kurdischen Sicherheitsbehörden vor allem sunnitischen arabischen Einwohnern und Vertriebenen gegenüber zuzunehmen.

Die Kurden werden in ihrem Kampf gegen die sunnitischen Aufständischen außerhalb der KAR, unter anderem in Tikrit und Sinjar, von irakischen Streitkräften unterstützt. Auch PMUs haben mit den Kurden zusammengearbeitet, ebenso die internationale Koalition, die Luftangriffe auf ISIS-Ziele durchführt, aber die Kurden auch unterstützt, in dem sie von ihr trainiert und ausgerüstet.

Seit dem Ende des vorangegangenen Berichtzeitraums führt ISIS regelmäßig Offensiven durch gegen die Kurden in umkämpften Gebieten, die unter faktischer Kontrolle der Peschmerga stehen. Der Großteil der umkämpften Gebiete sowie einige Gebiete, die vormals unter der Kontrolle irakischer Sicherheitstruppen standen, würden am Ende des gegenständlichen Berichtzeitraums unter Kontrolle der kurdischen Peschmerga stehen. Diese umkämpfte Gebiete fallen de facto (aber nicht de jure) unter Erbil, auch weil die KRG Gebiete, die durch die Peschmerga befreit wurden, als Gebiete betrachtet, die unter die Verantwortlichkeit der KRG fallen.

(Quelle: Offizieller Bericht zur Sicherheitslage im Irak des niederländischen Ministeriums f. Ausländerangelegenheiten, April 2015, u. die dort zitierten Quellen)

Nach der Rückeroberung der Stadt Sinjar am 12.11.2015 kontrollieren kurdische Peshmerga insgesamt bereits 95% jenes Gebietes, das sie unter ihrer Kontrolle sehen wollten, entlang eines nunmehrigen Grenzverlaufs von ca. 1.600 km stehen derzeit über 160.000 kurdische Kämpfer den Milizen des IS gegenüber.

(Quelle: Jamestown Foundation: The Kurdish Periphery, Terrorism Monitor Vol. 13, 17.12.2015)

Die Irak-Mission der UN-Organisation IOM (International Organisation for Migration), registrierte, auf der Grundlage von Informationen lokaler Behörden sowie eigener Mitarbeiter, bis Ende September 2015 insgesamt ca. 3,2 Millionen sogen. Intern Vertriebene Personen (IDP) innerhalb des Iraks.

In der Provinz Suleimanyiah, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,9 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 180.000 IDP, daneben noch ca. 30.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa die Hälfte davon wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Während ca. 80% aller IDP in dieser Provinz in angemieteten Unterkünften und nur 1,5% in informellen Unterkünften wohnen, lag die Beschäftigungsrate unter den IDP bei ca. 30%.

In der Provinz Erbil, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 1,5 Millionen aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 250.000 IDP, daneben noch ca. 110.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, etwa 65% wiederum innerhalb des Bezirks der Hauptstadt. Ca. 15% der IDP in den ländlichen Bezirken, insbesondere im Bezirk Makhmur, benötigten direkte Unterstützung in Fragen der Unterkunft und medizinischen Versorgung.

In der Provinz Dohuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 500.000 aufweist, hielten sich im April 2015 insgesamt ca. 450.000 IDP, daneben noch ca. 100.000 Flüchtlinge aus Syrien auf, von den IDP hielten sich ca. 17% im Bezirk der Hauptstadt, 32% im nördlich gelegenen Bezirk Zakho, 45% im südlich gelegenen Bezirk Sumel und 6% im östlich gelegenen Bezirk Amedi auf. Die Mehrheit der IDP in dieser Provinz gehört der Minderheit der Jeziden an. Eine Verbesserung der Sicherheitslage in den ursprünglichen Herkunftsregionen der IDP führte seit Beginn des Jahres 2015 zur Rückkehr von ca. 5.000 Familien in Teile der Provinz Ninava. Jeweils zwischen 10 und 20% der IDP in der Provinz Dohuk benötigten direkte Unterstützung hinsichtlich Unterkunft, Nahrung, Waren des täglichen Bedarfs und medizinischer Versorgung.

Die Sicherheitslage in den drei genannten Provinzen wird als stabil angesehen, die durch die Flüchtlinge bewirkte Bevölkerungszunahme setzt jedoch die lokale Wirtschaft und Infrastruktur erheblichem Druck aus und hat etwa zu Preiserhöhungen bei Mieten, Strom und Benzin geführt.

In der Provinz Kirkuk, die eine sonstige Gesamtbevölkerung von ca. 900.000 aufweist, hielten sich im Mai 2015 insgesamt ca. 370.000 IDP auf, diese wiederum zum Teil aus anderen Provinzen des Iraks, zum Teil innerhalb der Provinz selbst vertrieben. Die Sicherheitslage blieb angespannt insbesondere angesichts von anhaltenden Kampfhandlungen zwischen bewaffneten Gruppierungen (IS) und staatlichen Sicherheitskräften in den westlichen Bezirken Dabes und Al Hawiqa, die weiter (noch) nicht unter staatlicher, sondern unter Kontrolle von bewaffneten Gruppierungen (IS) stehen. 57% aller IDP bewohnten gemietete Unterkünfte innerhalb des Bezirks der Hauptstadt, 15% aller IDP in der Provinz wohnen unter schwierigen Verhältnissen.

Die Provinz Ninava wies eine ehemalige Gesamtbevölkerung von ca. 2,9 Millionen Einwohnern auf. Die Ereignisse seit Juni 2014, ausgelöst durch die Invasion der Provinz und die Einnahme der Hauptstadt Mosul durch bewaffnete Gruppierungen (IS), vertrieben über 1 Million Personen, d.h. 36% aller IDP des Iraks, aus der Provinz, während ca. 30.000 in die Provinz zuzogen. Jeziden und Kurden flohen mehrheitlich aus der Provinz in die kurdische Autonomieregion (KRG), Araber in den Zentralraum des Iraks, Turkmenen in den Süden des Landes. 40% der aus der Provinz Vertriebenen flohen in die Provinz Dohuk, von denen 80% Zuflucht in informellen Unterkünften suchten. Zwischenzeitig kehrten wiederum ca. 30.000 IDP aus der Provinz Dohuk zurück. Die nördlichen bzw. nordöstlichen Bezirke Akre, Al Sheikhan und Teile der Bezirke Teilkaif, Telafar und Sinjar befanden sich aktuell wieder unter Kontrolle staatlicher bzw. kurdischer Sicherheitskräfte.

(Quelle: IOM Iraq, Governorate Profils, April/May 2015)

Den jüngsten Erhebungen zufolge halten sich innerhalb der Provinz Dohuk 410.000, der Provinz Erbil ca. 352.000, der Provinz Suleymaniah ca. 164.000, der Provinz Kirkuk (Al Tamim) ca. 377.000 und der Provinz Ninava ca. 247.000 IDP auf, in der Provinz Anbar ca. 571.000 sowie in Bagdad ebenso ca. 597.000. Die autonome kurdische Region im Nordirak (KRG) beherbergt insgesamt einen Anteil von ca. 28% bzw. 926.000 IDP, der Zentral- und Nordirak ca. 68% bzw. 2,23 Millionen IDP; der Südirak ca. 4% bzw. 135.000 IDP.

Von den insgesamt 3,29 Millionen IDP im Irak halten sich 71% in privaten Unterkünften (davon 46% in angemieteten Unterkünften, 1% in Hotels und 25% bei Gastfamilien), 10% in Flüchtlingslagern und 17% in informellen Unterkünften (davon 8% in unfertigen Gebäuden, 4% in religiösen Einrichtungen, 1% in Schulen und 4% in sonstigen informellen Unterkünften) auf, die Unterkunftsform von 2% ist unbekannt.

Den 3,29 Millionen IDP standen bis dato 485.000 aus den Fluchtgebieten in ihre Herkunftsgebiete zurückgekehrte Personen bzw.

80. 900 Familien gegenüber, darunter 21% in die Provinz Ninava, vor allem in die Bezirke Telafar und Telkaif.

(Quelle: www.iomiraq.net, IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, Displacement Tracking Matrix; Jänner 2016)

In Bagdad fanden sich Ende Jänner 2016 insgesamt 14 Lager für IDP, in Diyala 4, in Missan 1, in Salah al Din 1 und in Kerbala 1. In Bagdad, Babylon, Najaf und Wassit befindet sich jeweils 1 im Aufbau. Innerhalb der kurdischen Autonomieregion bzw. der unter faktischer Kontrolle der kurdischen Sicherheitskräfte stehenden Regionen fanden sich in der Provinz Dohuk insgesamt 10 Lager, in Erbil 4, in Kirkuk 3, in Ninava 6, in Suleimaniya 3. In Dohuk und Suleimanyia befindet sich jeweils 1 im Aufbau.

(Quelle: IOM - Iraq IDP Population Settlement Situation, CCCM Cluster, 31.01.2016)

IOM-Iraq unterstützt mit ihren Partnerorganisationen (z.B. United Iraqi Medical Society, Medecins du Monde, Medecins sans Frontieres, Aide Medicale Internationale, International Medical Corps, World Vision International, Kurdistan Save the Children, SOS, etc.) die Intern Vertriebenen vor Ort vor allem mit Hilfestellung in den Bereichen Unterkunft, Gesundheitsversorgung und Erziehung sowie mit Waren- und Geldleistungen. IOM und UNICEF sind u.a. in allen Bezirken der Provinzen Erbil, Dohuk und Suleimaniya aktiv.

(IOM-Iraq: IDP Populations Settlements Situation und Health Cluster Operational Presence, 15.08.2015)

Die irakische Verfassung garantiert in ihrem Art. 44 die innerstaatliche Bewegungs- und Niederlassungsfreiheit jedes Staatsbürgers. Es stehen vor diesem Hintergrund Einzelbestimmungen für die Regulierung dieser Grundfreiheiten in Anwendung, so hinsichtlich der Vorlage bestimmter Identitätsdokumente sowie der persönlichen Aussage vor den jeweiligen örtlichen Behörden. Als die beiden wichtigsten Dokumente für den Verkehr mit den Behörden, neben der Registrierung etwa für die Zuteilung von Lebensmittelrationen oder die Ausstellung anderer Dokumente, dienen der Staatsbürgerschaftsnachweis sowie der Personalausweis (Identity Card), weitere maßgebliche Dokumente sind Wohnsitzbestätigungen (Meldenachweis), Lebensmittelrationskarten, Geburts- und Sterbeurkunden. Laut UNHCR werden die vier erstgenannten Dokumente in der Regel von örtlichen Niederlassungsbehörden im Parteienverkehr verlangt. In den drei autonomen kurdischen Provinzen des Nordiraks werden in Ermangelung dieser Dokumente auch Ersatzpapiere (sogen. Information Card) für den einmaligen Gebrauch verwendet. In Ermangelung der Vorlage entsprechender Identitätsdokumente kommt es zu Schwierigkeiten beim Passieren von Checkpoints und/oder der Registrierung durch die zuständigen Behörden sowie der Erlaubnis zur Niederlassung, was in der Folge zur Einschränkung des Bezugs staatlicher Leistungen führen kann. Die örtlichen Büros von IOM und deren Partnern setzen demgegenüber ausdrücklich nicht die Vorlage solcher Dokumente für die Gewährung ihrer Unterstützungsleistungen an IDP voraus. Erhebungen von IOM aus 2014 zufolge gaben nur ca. 10% aller IDP den Verlust solcher Dokumente verursacht durch die Umstände der internen Vertreibung an. Demgegenüber sind über 90% aller IDP von den jeweiligen örtlichen Behörden registriert worden.

(Quelle: British Home Office, COI on Internal relocation in Iraq, 24.12.2014)

Eine freiwillige Rückkehr in den Irak aus dem österr. Bundesgebiet ist auch über Vermittlung entsprechender Rückkehrberatungseinrichtungen und nach erteilter Zustimmung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Unterstützung von IOM-Österreich möglich. IOM stellt im Gefolge der administrativen Abwicklung Flugtickets zur Verfügung und gewährt in Einzelfällen besonderer Hilfsbedürftigkeit auch finanzielle Überbrückungshilfe. Aktuell erfolgt eine solche Rückkehr in den Irak über die Flughäfen in Bagdad, Erbil, Basra und Najaf. Bis dato haben im Jahr 2015 ca. 150 Rückkehrer in den Irak diese Unterstützung in Anspruch genommen.

Das Rückkehrprojekt Magnet, das zwischen Jänner 2012 und Juni 2013 u. a. eine Kooperation von IOM-Österreich mit dem Büro für Migration und Vertriebene sowie dem Ministerium für Arbeit und Soziales der kurdischen Autonomieregierung beinhaltete, unterstützte freiwillige Rückkehrer aus Österreich, wie auch aus Belgien, Frankreich und den Niederlanden, bei der Re-Integration in den Arbeitsmarkt der kurdischen Autonomieregion. Das Nachfolgeprojekt Magnet II, welches im Juni 2014 gestartet wurde und seither in Kooperation zwischen der kurdischen Regionalregierung und den jeweiligen belgischen, finnischen, niederländischen, französischen und britischen Behörden umgesetzt wird, kann von Rückkehrern aus Österreich aktuell nicht in Anspruch genommen werden.

(Quelle: www.iomvienna.at; telefonische Auskünfte von IOM-Österreich an das BVwG Außenstelle Linz am 22.10.2015)

Im Rahmen des Rückkehrprogramms AVRR (Assisted Voluntary Return and Reintegration) von IOM kehrten im Jahr 2015 insgesamt über 3.000 ehemalige Asylwerber aus 14 verschiedenen europäischen Ländern freiwillig in den Irak, nach Bagdad, Erbil, Suleimanyia und Basra, zurück. Dies stellt eine Zunahme von ca. 200% gegenüber dem Jahr 2014 dar. IOM unterstützt die Rückkehrer neben der Organisation der Reise selbst mit Reintegrationsmaßnahmen wie Mikrokrediten, provisorischen Unterkünften, Arbeitssuche und wichtigen Gütern des täglichen Lebens.

(Quelle: IOM Iraq, public info, 02.02.2016)

2. Beweiswürdigung:

Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:

  • Einsicht in den Akt des BFA;

  • Einsicht in den Akt des BFA die Ehegattin des Beschwerdeführer betreffend;

  • Mündliche Verhandlung am 31.03.2016;

  • Einsicht in die vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachten Erkenntnisquellen betreffend die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers;

  • Einsicht in die vom Beschwerdeführer vorgelegten Urkunden:

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XXXX XXXX XXXX

XXXX XXXX

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2.1. Zum Verfahrensgang:

Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt.

2.2. Zur Person der beschwerdeführenden Partei:

Die Feststellungen hinsichtlich der Staatsangehörigkeit, der Identität des Beschwerdeführers sowie hinsichtlich seiner illegalen Einreise in das österreichische Bundesgebiet und des Datums seiner Asylantragstellungen in Österreich ergeben sich aus dem Akteninhalt und den vorgelegten Identitätsdokumenten.

Die Feststellungen zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit sowie zu den familiären und privaten Verhältnissen des Beschwerdeführers gründen sich auf dessen in diesen Punkten glaubwürdigen Angaben im Asylverfahren.

Aus dem in der mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 vorgelegten Dienstbuch der irakischen Armee sowie einem Eintrag im Führerschein des Beschwerdeführers geht hervor, dass dieser als Pilot der irakischen Luftwaffe tätig war und im Jahr 1977 pensioniert wurde.

Die Tätigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers für die amerikanische Armee ergibt sich aus en vorgelegten Dienstbestätigungen.

2.3. Zum Vorbringen der beschwerdeführenden Partei:

Der Beschwerdeführer brachte zusammengefasst vor, dass er einerseits aufgrund der Tätigkeit seines Sohnes für die amerikanische Armee und andererseits aufgrund seiner Tätigkeit als Pilot für die irakische Luftwaffe verfolgt worden sei.

Konkret sei sein Sohn vier Tage lang von einer bewaffneten Gruppe entführt und gefoltert worden. Danach sei von seinem Sohn verlangt worden, dass er seine Arbeit für die Amerikaner aufgebe und mit seiner gesamten Familie den Irak verlasse. Drei Tage vor der Ausreise nach Syrien seien dann Bewaffnete zum Beschwerdeführer nach Hause gekommen und hätten ihn geschlagen und ihn am Hals hochgezogen. Al Sadr Männer hätten erneut gedroht, sie zu töten, falls sie beim nächsten Mal noch da seien.

Was seine Tätigkeit als Pilot angeht, so sei es zu einem Übergriff im Jahr 2006 im Zuge eines Brandanschlages auf eine Moschee gekommen.

Im Zusammenhang mit diesen vom Beschwerdeführer geschilderten Verfolgungshandlungen treten jedoch mehrere Ungereimtheiten auf. In der mündlichen Verhandlung am 31.03.2016 sprach der Beschwerdeführer grundsätzlich davon, dass er zweimal zu Hause von den Al Badr Milizen attackiert worden sei, weil er als Pilot tätig gewesen sei, was bereits den Angaben in der Einvernahme vor dem BFA am 21.05.2014 widerspricht, wonach es einmal wegen seiner Tätigkeit als Pilot und einmal wegen der Tätigkeit seines Sohnes zu tätlichen Übergriffen auf ihn gekommen sei. Nach Vorhalt dieses Widerspruches vermeinte der Beschwerdeführer, dass der Vorfall in Zusammenhang mit seinem Sohn ein anderes Mal gewesen sei, was bedeuten würde, dass es insgesamt zu drei Vorfällen hätte kommen müssen. Der Beschwerdeführer blieb jedoch nicht dabei, sondern vermeinte weiters, dass er von den Al Badr Milizen nur einmal zu Hause attackiert worden sei und ein weiteres Mal in seiner Straße lediglich nach ihm gefragt worden sei. Schließlich vermeinte er noch, dass er persönlich nie bedroht worden sei. Auch in der Einvernahme vor dem BFA behauptete der Beschwerdeführer letztlich, dass er keine Probleme aufgrund seiner Tätigkeit als Pilot gehabt habe und er auch nie mit der Al Badr Miliz in Kontakt gekommen sei (AS 441). Vielmehr gehe er davon aus, dass im Irak ein Kampf zwischen Sunniten und Schiiten herrsche. Auch den Angaben der Ehegattin des Beschwerdeführers folgend sei der Vorfall in der Moschee nicht mit der Tätigkeit des Beschwerdeführers in Zusammenhang gestanden. Sie vermeinte diesbezüglich, dass in der Moschee versucht worden sei, möglichst viele Sunniten mitzunehmen (AS 369 in Akt L507 2008888-1). In der Beschwerde wurde wiederum behauptet, dass der Sohn des Beschwerdeführers im Jahr 2006 und 2007 mehrmals Mordversuchen und Entführungen ausgesetzt gewesen wäre, was den bis dahin getätigten Angaben eindeutig widerspricht, zumal zuvor lediglich von einer einmaligen drei Tage andauernden Entführung gesprochen worden sei.

Zusammengefasst variierte der Beschwerdeführer somit sein Vorbringen zur Häufigkeit der Übergriffe auf ihn selbst und seinen Sohn, zur Ursache sowie dazu, ob es tatsächlich zu Übergriffen auf ihn gekommen sei, was eindeutig gegen die Glaubwürdigkeit der vermeintlichen Übergriffe spricht. Hinzu kommt, dass seine Angaben auch nicht mit jenen seiner Ehegattin in Einklang zu bringen sind.

Den Angaben des Beschwerdeführers folgend hat aber auch sein Sohn, welcher seinen Angaben zur Folge unmittelbar durch die Entführung und Folterung Opfer der Al Badr Milizen gewesen sei, den Irak letztlich nicht wegen Bedrohungen bzw. Übergriffen seitens der Al Badr Miliz verlassen. Als Grund für dessen Ausreise aus dem Irak führte der Beschwerdeführer vielmehr aus, dass sein Sohn niemanden mehr im Irak gehabt habe und er nicht sein ganzes Leben in der Kaserne habe verbringen wollen (AS 441). Insgesamt erscheint es aber auch nicht nachvollziehbar, dass die Familie des eigentlichen Opfers den Irak verlässt, derjenige der für die amerikanische Armee gearbeitet hat und unmittelbar bedroht worden sei, jedoch zunächst im Irak verbleibt.

Hinweise darauf, dass eine Entführung des Sohnes nicht stattgefunden hat, zeigen auch die divergierenden Angaben des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin zu deren Dauer. In der Einvernahme am 21.05.2014 brachte der Beschwerdeführer zunächst vor, dass sein Sohn am 19.07.2007 festgehalten und drei Tage lang gefoltert worden sei. Im Verlauf der weiteren Einvernahme korrigierte er jedoch den Tag der Festnahme auf den 19.09.2007 (AS 435). Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer in der Erstbefragung noch ausführte, sein Sohn sei am 19.03.2007 entführt worden, was letztlich dazu führt, dass er drei unterschiedliche Zeitangaben hinsichtlich der Entführung seines Sohnes nannte. Auch im Vergleich mit den Angaben der Ehegattin zu der Entführung des Sohnes treten Ungereimtheiten auf. Diese behauptet in der Erstbefragung zwar auch, dass ihr Sohn am 19.03.2007 entführt worden sei, vermeinte in der Einvernahme am 21.05.2014 zunächst jedoch, dass sie kein Datum nennen könne und dass ihr Sohn drei oder vier Tage inhaftiert worden sei. Die Ehegattin es Beschwerdeführers brachte dann weiters vor, dass ihr Sohn eine Woche bis maximal zehn Tage vor der Ausreise freigekommen sei, was wiederum bedeutet, dass dies im September 2007 und nicht wie in der Estbefragung behauptet, im März 2007 passiert sein muss. Somit war es weder dem Beschwerdeführer noch seiner Ehegattin möglich übereinstimmend darzulegen, wie lange ihre Sohn entführt worden sei und ob diese Entführung im März, im Juli oder im September 2007 stattgefunden habe.

Was die vom Beschwerdeführer vorgelegten Fotos seines Sohnes angeht, welche dessen Verletzungen durch die Folter zeigen würden, so ist anzumerken, dass in Anbetracht der klaren Beweisergebnisse für den Beschwerdeführer daraus nichts zu gewinnen war. Selbst wenn Verletzungen seines Sohnes feststellbar wären und tatsächlich die Folge von Schlägen sein könnten, wäre damit nichts über die genauen Umstände dieser Schläge ausgesagt, weshalb die Fotos nicht den Nachweis liefern können, dass der Sohn des Beschwerdeführers tatsächlich aus asylrelevanten Gründen gefoltert worden sei.

Dass der Grund für die Ausreise des Beschwerdeführers und seiner Ehegattin nicht etwaige Verfolgungshandlungen waren, zeigt sich auch darin, dass sie den Kauf eines Hauses in Syrien bereits im April 2007 in Auftrag gegeben haben (AS 429), die Entführung des Sohnes jedoch erst am 19.07.2007 bzw. im September 2007 stattgefunden haben soll (AS 433). Der Grund für die Ausreise nach Syrien kann demnach keinesfalls in der Tätigkeit des Sohnes des Beschwerdeführers für die amerikanische Armee gelegen sein. Lediglich in der Erstbefragung am 18.02.2014 brachte der Beschwerdeführer - wie oben bereits dargelegt - ein Entführungsdatum vor, welches vor dem geplanten Hauskauf liegt. Damals vermeinte der Beschwerdeführer, dass sein Sohn bereits am 19.03.2007 entführt worden sei. Aufgrund der Tatsache, dass der Beschwerdeführer drei unterschiedliche Tatzeiten nennt, wovon zwei nicht die Ursache für die geplante Ausreise aus dem Irak sein können, kann aber davon ausgegangen werden, dass die Tätigkeit seines Sohnes auch nicht Grund für die Ausreise gewesen ist.

Im Zuge der Erstbefragung hat der Beschwerdeführer auch lediglich die Berufstätigkeit seines Sohnes sowie die daraus folgende Bedrohung als Ausreisegrund genannt. Seine Tätigkeit als Pilot für die irakische Luftwaffe erwähnte er mit keinem Wort. Erst in der Einvernahme vorm dem BFA am 21.02.2014 brachte er zusätzlich seine Pensionierung im Jahr 1977 sowie seine bis dahin ausgeübte Tätigkeit als Pilot als Ausreisegrund ins Treffen.

Es wäre aber zu erwarten, dass der Beschwerdeführer von Anfang an keine sich bietende Gelegenheit zu einem solchen Vorbringen, nämlich eine Drohung aufgrund seiner Person bzw. seines Berufes, die eine wesentliche Bedeutung für sein Schutzbegehren haben würde, ungenützt vorübergehen lassen würde (vgl. VwGH 07.06.2000, 2000/01/0205). Demgegenüber beschränkte er sich aber in seinem Vorbringen vorerst auf die Tätigkeit seines Sohnes als Auslöser für Verfolgungshandlungen. Darüber hinaus entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass Angaben, die in zeitlich geringerem Abstand zu den darin enthaltenen Ereignissen gemacht werden, der Wahrheit in der Regel am nächsten kommen (vgl. VwGH 11.11.1998, 98/01/0356).

Zum behaupteten Brandanschlag auf hunderte sunnitische Moscheen im Jahr 2006 ist auszuführen, dass sich allein daraus keine individuelle Gefährdung des Beschwerdeführers ableiten lässt. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon aus, dass es sich dabei um einen Vorfall handelt, der sich im Rahmen der allgemeinen Unruhen im Irak ereignet hat. Ein derartiger Sachverhalt wurde jedoch in der Gewährung des subsidiären Schutzes durch das BFA ohnehin ausreichend berücksichtigt. Eine individuelle und aktuelle GFK relevante Verfolgung ist daraus jedoch nicht ableitbar. Einen glaubhaften Zusammenhang mit dem Brandanschlag und seiner Tätigkeit als Pilot konnte der Beschwerdeführer ebenfalls nicht glaubhaft darlegen, zumal er sich - wie oben bereits dargelegt - hinsichtlich der im Zuge des Brandes vermeintlich erfolgten Übergriffe in mehrere Widersprüchlichkeiten verwickelte.

Soweit der Beschwerdeführer letztlich immer wieder darauf hinwies, dass das ursprüngliche Problem eigentlich der Kampf zwischen Sunniten und Schiiten sei und somit indirekt auch angab, im Irak aufgrund seiner sunnitischen Religionszugehörigkeit verfolgt zu werden, ist darauf hinzuweisen, dass er nicht in der Lage war, hiefür konkrete Anhaltspunkte bzw. Verfolgungshandlungen zu schildern, sondern lediglich in den Raum stellte, dass die Lage vor allem für Sunniten unsicher gewesen sei. Dazu ist auszuführen, dass die schwierige allgemeine Lage von Angehörigen einer Religionsgemeinschaft für sich allein jedoch nicht geeignet ist, die für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorauszusetzende Bescheinigung einer konkret gegen den Asylwerber gerichteten drohenden Verfolgungshandlung darzutun. Die bloße Zugehörigkeit zur sunnitischen Religion bildet daher noch keinen ausreichenden Grund für die Asylgewährung (VwGH 31.01.2002, 2000/20/0358).

Auch kann auf Grundlage der vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingeführten Länderinformationen - denen nicht substantiiert entgegengetreten wurde - nicht von einer solchen extremen Gefährdungslage, dass gleichsam jeder Sunnite, der sich in schiitischem Gebiet aufhält oder dorthin zurückkehrt, allein aufgrund seiner Religionszugehörigkeit einer Verfolgung aus Gründen der GFK ausgesetzt ist, gesprochen werden.

Dem Hinweis in der Beschwerde, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehegattin aufgrund der Reise während der Erstbefragung sehr müde gewesen seien ist folgendes entgegenzusetzen:

Wenngleich Angaben in der - oftmals nach einer längeren und beschwerlichen Anreise durchgeführten - Erstbefragung angesichts dieser Umstände bisweilen widersprüchlich sein können und ihr Beweiswert auch angesichts der Kürze der Befragung zu den Antragsgründen relativiert werden muss, so hat der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall damals dennoch dezidiert angegeben, sein Herkunftsland ausschließlich aufgrund der Verfolgungshandlungen infolge der Tätigkeit seines Sohnes verlassen zu haben. Die von ihm in der Einvernahme am 21.05.2014 und in der Verhandlung am 31.03.2016 geschilderten Bedrohungsszenarien stellen daher eine offenkundige Steigerung bzw. Erweiterung des Vorbringens dar, aus der zu folgern ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich nicht aus den genannten Gründen seine Heimat verließ und ihn die genannten Gründe eben nicht zur Ausreise veranlasst hatten.

Letztlich ist noch anzumerken, dass die vom Beschwerdeführer in der Beschwerde angesprochene "Asylgewährung durch UNHCR" in Syrien keine Bindungswirkung für das Asylverfahren in Österreich aufweist.

Aufgrund obiger Ausführungen sowie vor dem Hintergrund der Länderfeststellungen ist es daher nicht glaubwürdig, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in asylrelevanter Weise gefährdet war oder ist, noch, dass für den Beschwerdeführer aus sonstigen Gründen tatsächlich eine aktuelle und persönliche asylrelevante Bedrohung oder Verfolgung bestand oder besteht.

2.4. Zur Lage im Herkunftsstaat

Die allgemeinen Feststellungen resultieren aus den behördlicherseits erhobenen Fakten aufgrund vorliegender Länderdokumentationsunterlagen. Die Länderfeststellungen basieren auf mannigfaltigen Quellen, denen keine Voreingenommenheit unterstellt werden kann. Den dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde gelegten Länderfeststellungen wurde nicht in qualifizierter Form entgegengetreten.

3. Rechtliche Beurteilung:

Zu Spruchteil A):

3.1. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.

Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichts ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), geregelt. Gemäß § 58 Abs. 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

Gemäß § 17 VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt.

3.2. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:

3.2.1. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Konvention über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 55/1955, idF des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, BGBl. Nr. 78/1974 (Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), droht.

Als Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK ist anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.

Zentrales Element des Flüchtlingsbegriffes ist nach ständiger Rechtsprechung des VwGH die "wohlbegründete Furcht vor Verfolgung" (vgl. VwGH 22.12.1999, Zl. 99/01/0334; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131; 25.01.2001, Zl. 2001/20/0011). Eine solche liegt dann vor, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 21.09.2000, Zl. 2000/20/0286).

Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende Sphäre des Einzelnen zu verstehen, welcher geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen (VwGH 24.11.1999, Zl. 99/01/0280). Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 19.12.1995, Zl. 94/20/0858; 23.09.1998, Zl. 98/01/0224; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318;

09.03. 1999, Zl. 98/01/0370; 06.10.1999, Zl. 99/01/0279 mwN;

19.10. 2000, Zl. 98/20/0233; 21.12.2000, Zl. 2000/01/0131;

25.01. 2001, Zl. 2001/20/0011).

Die Verfolgungsgefahr muss aktuell sein, was bedeutet, dass sie zum Zeitpunkt der Entscheidung vorliegen muss (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0318; 19.10.2000, Zl. 98/20/0233). Bereits gesetzte vergangene Verfolgungshandlungen können im Beweisverfahren ein wesentliches Indiz für eine bestehende Verfolgungsgefahr darstellen, wobei hierfür dem Wesen nach eine Prognose zu erstellen ist (VwGH 05.11.1992, Zl. 92/01/0792; 09.03.1999, Zl. 98/01/0318). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in den in der GFK genannten Gründen haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 nennt, und muss ihrerseits Ursache dafür sein, dass sich die betreffende Person außerhalb ihres Heimatstaates bzw. des Staates ihres vorigen Aufenthaltes befindet. Die Verfolgungsgefahr muss dem Heimatstaat bzw. dem Staat des letzten gewöhnlichen Aufenthaltes zurechenbar sein, wobei Zurechenbarkeit nicht nur ein Verursachen bedeutet, sondern eine Verantwortlichkeit in Bezug auf die bestehende Verfolgungsgefahr bezeichnet (VwGH 16.06.1994, Zl. 94/19/0183).

Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe seitens Dritter präventiv zu schützen. Es ist erforderlich, dass der Schutz generell infolge Fehlens einer nicht funktionierenden Staatsgewalt nicht gewährleistet wird (vgl. VwGH 01.06.1994, Zl. 94/18/0263; 01.02.1995, Zl. 94/18/0731). Die mangelnde Schutzfähigkeit hat jedoch nicht zur Voraussetzung, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht - diesfalls wäre fraglich, ob von der Existenz eines Staates gesprochen werden kann -, die ihren Bürgern Schutz bietet. Es kommt vielmehr darauf an, ob in dem relevanten Bereich des Schutzes der Staatsangehörigen vor Übergriffen durch Dritte aus den in der GFK genannten Gründen eine ausreichende Machtausübung durch den Staat möglich ist. Mithin kann eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewendet werden kann (VwGH 22.03.2000, Zl. 99/01/0256).

Verfolgungsgefahr kann nicht ausschließlich aus individuell gegenüber dem Einzelnen gesetzten Einzelverfolgungsmaßnahmen abgeleitet werden, vielmehr kann sie auch darin begründet sein, dass regelmäßig Maßnahmen zielgerichtet gegen Dritte gesetzt werden, und zwar wegen einer Eigenschaft, die der Betreffende mit diesen Personen teilt, sodass die begründete Annahme besteht, (auch) er könnte unabhängig von individuellen Momenten solchen Maßnahmen ausgesetzt sein (VwGH 09.03.1999, Zl. 98/01/0370; 22.10.2002, Zl. 2000/01/0322).

Die Voraussetzungen der GFK sind nur bei jenem Flüchtling gegeben, der im gesamten Staatsgebiet seines Heimatlandes keinen ausreichenden Schutz vor der konkreten Verfolgung findet (VwGH 08.10.1980, VwSlg. 10.255 A). Steht dem Asylwerber die Einreise in Landesteile seines Heimatstaates offen, in denen er frei von Furcht leben kann, und ist ihm dies zumutbar, so bedarf er des asylrechtlichen Schutzes nicht; in diesem Fall liegt eine sog. "inländische Fluchtalternative" vor. Der Begriff "inländische Fluchtalternative" trägt dem Umstand Rechnung, dass sich die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung iSd. Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK, wenn sie die Flüchtlingseigenschaft begründen soll, auf das gesamte Staatsgebiet des Heimatstaates des Asylwerbers beziehen muss (VwGH 08.09.1999, Zl. 98/01/0503 und Zl. 98/01/0648).

Grundlegende politische Veränderungen in dem Staat, aus dem der Asylwerber aus wohlbegründeter Furcht vor asylrelevanter Verfolgung geflüchtet zu sein behauptet, können die Annahme begründen, dass der Anlass für die Furcht vor Verfolgung nicht (mehr) länger bestehe. Allerdings reicht eine bloße - möglicherweise vorübergehende - Veränderung der Umstände, die für die Furcht des betreffenden Flüchtlings vor Verfolgung mitbestimmend waren, jedoch keine wesentliche Veränderung der Umstände iSd. Art. 1 Abschnitt C Z 5 GFK mit sich brachten, nicht aus, um diese zum Tragen zu bringen (VwGH 21.01.1999, Zl. 98/20/0399; 03.05.2000, Zl. 99/01/0359).

3.2.2. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, nicht begründet ist.

Ein in seiner Intensität asylrelevanter Eingriff in die vom Staat zu schützende Sphäre des Einzelnen führt dann zur Flüchtlingseigenschaft, wenn er an einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK festgelegten Grund, nämlich die Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politische Gesinnung anknüpft.

Eine gegen die Person des Beschwerdeführers gerichtete Verfolgungsgefahr aus solchen Gründen wurde im gesamten Verfahren nicht glaubhaft gemacht, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abzuweisen war.

Zu Spruchteil B):

Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.

Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.

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