I408 2123989-1•BVwG I408 2123989-1
I408 2123989-1Tribunal Administrativo Federal16 de ago. de 2016
Interessenabwägung, öffentliches Interesse, Rückkehrentscheidung
I408 2123989-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Ägypten, vertreten durch Kocher Bucher Rechtsanwälte GmbH, 8010 Graz, Friedrichgasse 31, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl 10.03.2016, Zl. 1020928308/151758761, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:1
1. Der Beschwerdeführer reiste im September 2010 legal ins Bundesgebiet ein und erhielt eine befristete Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender", die mehrmals verlängert wurde.
2. Mit Bescheid vom 28.10.2015 wurde der Antrag auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit dem Zweck "Studierender" vom Amt der steiermärkischen Landesregierung abgewiesen.
3. Der Beschwerdeführer brachte beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 09.11.2016 einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK gemäß § 55 Abs. 1 AsylG ein. In der beigelegten Erklärung gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten ein Gymnasium absolviert und 2004/2005 einen Bachelorabschluss in Chemie und Biochemie gemacht habe. Am 15.09.2010 sei er nach Österreich gekommen um hier ein Masterstudium zu absolvieren. Hier habe er Deutsch gelernt und das Zertifikat B2 erhalten sowie die Ergänzungsprüfung der deutschen Sprache bestanden. Im Wintersemester 2014/2015 habe er sich entschieden das Masterstudium zu wechseln. Er könne sich die Studiengebühren in Höhe von 750 € nicht mehr leisten und wolle nun arbeiten. Aufgrund des Studentenvisums habe er viele Chancen verloren einen guten Job zu bekommen.
4. Bei seiner Einvernahme durch die belangte Behörde vom 02.02.2016 gab der Beschwerdeführer an, dass er in Ägypten als Chemiker angestellt gewesen sei. Er habe mit seinen Eltern in einem Haus gewohnt. Mindestens einmal die Woche habe er per Telefon oder Skype Kontakt zu seinen Verwandten. Er habe hier in Österreich keine Verwandten, jedoch viele Freunde und Bekannte. Er könne sich sein Studium nicht mehr leisten und wolle Vollzeit arbeiten.
5. Der Beschwerdeführer legte dabei folgende Unterlagen vor:
Inskriptionsbestätigung für das Universitätssportinstitut Graz
Studienbestätigung der Technischen Universität Graz
Bestätigung des Studienerfolges
Konvolut an Unterstützungserklärungen
6. Mit dem angefochtenen Bescheid vom 10.03.2016 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 AsylG abgewiesen und gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 3 AsylG iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 3 FPG erlassen (Spruchpunkt I) und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt II). Zudem wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG eine Frist von 14 Tagen zur freiwilligen Ausreise zuerkannt (Spruchpunkt III).
7. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 24.03.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragte neben der Anberaumung einer mündlichen Verhandlung, der gegenständlichen Beschwerde stattzugeben, den angefochtenen Bescheid zu beheben, in der Sache selbst zu entscheiden und ihm einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und zur neuerlichen Entscheidungsfindung an die Behörde erster Instanz zurückzuverweisen.
Die Beschwerde wurde zusammenfassend damit begründet, dass der Beschwerdeführer angesichts seines jahrelangen Auslandsaufenthaltes lediglich im Rahmen von Kurzbesuchen Kontakt zu seinen Verwandten pflege. Die familiären Bindungen würden angesichts der hier in Österreich aufgebauten und intensivierten Sozialkontakte in den Hintergrund treten. Er sei gerichtlich unbescholten und verfüge über sehr gute Deutschkenntnisse. Er habe auch eine Einstellungszusage und sei daher sprachlich und wirtschaftliche gut integriert.
8. Mit Schriftsatz vom 01.04.2016 brachte der Beschwerdeführer einen weiteren Arbeitsvorvertrag, eine Bestätigung über seine ehrenamtliche Mitarbeit beim Institut für Familienförderung in Graz sowie Kursbestätigungen und Zeugnisse über absolvierte Deutschkurse an der Universität Graz.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
A) 1. Feststellungen:
1.1. Der Beschwerdeführer, dessen Identität durch Vorlage eines ägyptischen Reisepasses feststeht, ist Staatsangehöriger von Ägypten und sohin Drittstaatsangehöriger gemäß des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG.
1.2. Der Beschwerdeführer reiste im September 2010 legal ins Bundesgebiet ein, um hier zu studieren.
1.3. Dem Beschwerdeführer wurde seitens des Amtes der steiermärkischen Landesregierung eine Aufenthaltsbewilligung für den Zweck "Studierender" mit Gültigkeit vom 22.11.2010 erteilt. Diese wurde über Antrag mit der Gültigkeitsdauer vom 15.06.2011, vom 16.06.2012, vom 17.06.2013 sowie vom 17.06.2014 verlängert. Der vom Beschwerdeführer am 05.06.2015 gestellte Verlängerungsantrag wurde mangels entsprechend nachgewiesenen Studienerfolges mit Bescheid des Amtes der steiermärkischen Landesregierung vom 28.10.2015, gem. §§ 3 und 64 NAG abgewiesen. Dieser Bescheid erwuchs mit 06.11.2015 aufgrund des Verzichts auf ein Rechtsmittel in Rechtskraft. Stattdessen stellte er am 09.11.2015 stellte er einen Antrag auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
Der Beschwerdeführer arbeitete in Ägypten bis zu seiner Ausreise als Chemiker. Seine Eltern und Geschwister sind weiterhin in Ägypten wohnhaft. Er verfügt über keine Verwandten in Österreich und hat lediglich Bekannte und Freunde im Bundesgebiet. Derzeit ist er in einem Studentenwohnheim wohnhaft. Mindestens einmal wöchentlich hat er nach wie vor Kontakt mit seinen Verwandten in Ägypten.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig und war im Bundesgebiet von 17.02.2011 bis 29.04.2011, von 05.09.2011 bis 31.10.2012, von 01.02.2013 bis 31.03.2014, von 27.01.2015 bis 07.06.2015 und von 08.06.2015 bis 12.10.2015 geringfügig beschäftigt. Von 01.04.2014 bis 26.0.6.2014 war er Vollzeit beschäftigt. Derzeit geht er keiner Beschäftigung nach und lebt in einem Studentenheim. Er verfügt über keine hinreichend finanziellen Mittel, um seinen Lebensunterhalt im Bundesgebiet zu bestreiten, sondern lebt von Zuwendungen seiner Freunde und Bekannten.
Der Beschwerdeführer ist der Deutschen Sprache auf dem Niveau B2+ mächtig und erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten.
Darüber hinaus konnten keine maßgeblichen Anhaltspunkte für die Annahme einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers in beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.4. Es haben sich keine Anhaltspunkte ergeben oder sind vorgebracht worden, die gegen eine Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat sprechen würden.
A) 2. Beweiswürdigung:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser in den bekämpften Bescheid und in den Beschwerdeschriftsatz. Zusätzlich wurden aktuelle Auszüge aus dem Zentralen Melderegister, dem Strafregister, dem Integrierten Zentralen Fremdenregister, dem Sozialversicherungsdatenauszug sowie der Grundversorgung eingeholt.
A) 2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität, zur Staatsangehörigkeit und zum Familienstand des Beschwerdeführers getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde.
Die Feststellungen zu der dem Beschwerdeführers seitens seiner Bekannten und Freunden gewährten finanziellen Unterstützung, seinen familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und in Österreich, seiner Einreise ins Bundesgebiet beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde.
Die Feststellungen hinsichtlich der dem BF bisher gewährten Aufenthaltstitel basieren auf dem unstrittigen und unzweifelhaften Akteninhalt und entsprechen diese dem Amtswissen (Einsichtnahme in das Informationssystem des Bundes).
Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers auf dem Niveau B2+ finden wie auch seine bisherigen beruflichen Tätigkeiten in Österreich ebenfalls im Akteninhalt bzw. den vorgelegten Unterlagen des Beschwerdeführers ihre Deckung.
Die strafrechtliche Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen (Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich).
Die Feststellungen, dass keine Rückkehr- und Abschiebehindernisse bestehen, beruhen auf dem Umstand, dass - wie in der rechtlichen Beurteilung näher dargelegt wird - der BF kein substantiiertes Vorbringen erstattet hat, welches solche indizieren könnten. Vielmehr lag der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers vor seiner Einreise 27 Jahre in Ägypten und verfügt dieser über familiäre Anknüpfungspunkte ebendort.
Die Feststellungen zu fehlenden sonstigen Integrationsmomenten des Beschwerdeführers in Österreich beruhen auf dem Umstand, dass weder vor der belangten Behörde noch in der Beschwerde konkrete Angaben dahingehend getätigt wurden, die eine hinreichende Integration in Österreich in gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht annehmen lassen würden.
Die belangte Behörde hat in einem Ermittlungsverfahren und in der Begründung des verfahrensgegenständlichen Bescheides umfassend und widerspruchsfrei mit dem Antrag des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und dargelegt, warum dieser abzuweisen war.
A) 3. Rechtliche Beurteilung:
3.1.1. Gemäß § 9 Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.
Da sich die gegenständliche - zulässige und rechtzeitige - Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.
3.1.2. Gemäß § 6 des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Zu Spruchteil A)
3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung
Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-Verfahrensgesetz kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht.
Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer zu seinem Vorbringen im Feber 2016 von der belangten Behörde niederschriftlich einvernommen und im Bescheid auf den Seiten 11-13 umfassend dargelegt, warum der Antrag abgewiesen wurde. Abgesehen von einer neuerlichen Einstellungszusage brachte der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde keinen neuen Sachverhalt vor.
Angesichts der Tatsache, dass der maßgebende Sachverhalt von der belangten Behörde abschließend ermittelt wurde, der Beweiswürdigung der belangten Behörde in der Beschwerde nicht substantiiert entgegengetreten worden ist und auch unter Zugrundelegung der Beschwerdebehauptungen für den Beschwerdeführer nichts gewonnen ist [vgl. dazu insbesondere die Ausführungen unter den Punkten A) 3.3.1. und A) 3.3.2.], ist der Sachverhalt iSd § 21 Abs. 7 erster Fall BFA-Verfahrensgesetz aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt.
Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher unterbleiben, auch weil sich das Bundesverwaltungsgericht von Rücksichten auf möglichste Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis leiten zu lassen hat (§ 17 VwGVG iVm § 39 Abs. 2 AVG).
A) 3.3. Zur Abweisung der Beschwerde:
3.3.1. Gemäß § 10 Abs. 3 AsylG ist eine abweisende Entscheidung hinsichtlich des Antrages eines Fremden auf Zuerkennung einer Aufenthaltsberechtigung iSd. § 55 AsylG mit einer Rückkehrentscheidung gemäß des 8. Hauptstückes des FPG zu verbinden.
Der mit "Rückkehrentscheidung" betitelte § 52 FPG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 52. (1) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich
1. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält oder
2. nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren
binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.
(2) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem (§ 10 AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. dessen Antrag auf internationalen Schutz wegen Drittstaatsicherheit zurückgewiesen wird,
2. dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird,
3. ihm der Status des Asylberechtigten aberkannt wird, ohne dass es zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten kommt oder
4. ihm der Status des subsidiär Schutzberechtigten aberkannt wird
und kein Fall der §§ 8 Abs. 3a oder 9 Abs. 2 AsylG 2005 vorliegt und ihm kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. Dies gilt nicht für begünstigte Drittstaatsangehörige.
(3) Gegen einen Drittstaatsangehörigen hat das Bundesamt unter einem mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG 2005 zurück- oder abgewiesen wird.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, hat das Bundesamt mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn
1. nachträglich ein Versagungsgrund gemäß § 60 AsylG 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre,
1a. nachträglich ein Versagungsgrund eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Einreisetitels entgegengestanden wäre oder eine Voraussetzung gemäß § 31 Abs. 1 wegfällt, die für die erlaubte visumfreie Einreise oder den rechtmäßigen Aufenthalt erforderlich ist,
2. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht und im ersten Jahr seiner Niederlassung mehr als vier Monate keiner erlaubten unselbständigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
3. ihm ein Aufenthaltstitel gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 oder 2 NAG erteilt wurde, er länger als ein Jahr aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet niedergelassen ist und während der Dauer eines Jahres nahezu ununterbrochen keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgegangen ist,
4. der Erteilung eines weiteren Aufenthaltstitels ein Versagungsgrund (§ 11 Abs. 1 und 2 NAG) entgegensteht oder
5. das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG aus Gründen, die ausschließlich vom Drittstaatsangehörigen zu vertreten sind, nicht rechtzeitig erfüllt wurde.
Werden der Behörde nach dem NAG Tatsachen bekannt, die eine Rückkehrentscheidung rechtfertigen, so ist diese verpflichtet dem Bundesamt diese unter Anschluss der relevanten Unterlagen mitzuteilen. Im Fall des Verlängerungsverfahrens gemäß § 24 NAG hat das Bundesamt nur all jene Umstände zu würdigen, die der Drittstaatsangehörige im Rahmen eines solchen Verfahrens bei der Behörde nach dem NAG bereits hätte nachweisen können und müssen.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes auf Dauer rechtmäßig niedergelassen war und über einen Aufenthaltstitel "Daueraufenthalt - EU" verfügt, hat das Bundesamt eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 die Annahme rechtfertigen, dass dessen weiterer Aufenthalt eine gegenwärtige, hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellen würde.
(6) Ist ein nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältiger Drittstaatsangehöriger im Besitz eines Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates, hat er sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses Staates zu begeben. Dies hat der Drittstaatsangehörige nachzuweisen. Kommt er seiner Ausreiseverpflichtung nicht nach oder ist seine sofortige Ausreise aus dem Bundesgebiet aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich, ist eine Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 zu erlassen.
(7) Von der Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Abs. 1 ist abzusehen, wenn ein Fall des § 45 Abs. 1 vorliegt und ein Rückübernahmeabkommen mit jenem Mitgliedstaat besteht, in den der Drittstaatsangehörige zurückgeschoben werden soll.
(8) Die Rückkehrentscheidung wird im Fall des § 16 Abs. 4 BFA-VG oder mit Eintritt der Rechtskraft durchsetzbar und verpflichtet den Drittstaatsangehörigen zur unverzüglichen Ausreise in dessen Herkunftsstaat, ein Transitland gemäß unionsrechtlichen oder bilateralen Rückübernahmeabkommen oder anderen Vereinbarungen oder einen anderen Drittstaat, sofern ihm eine Frist für die freiwillige Ausreise nicht eingeräumt wurde. Im Falle einer Beschwerde gegen eine Rückkehrentscheidung ist § 28 Abs. 2 Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 auch dann anzuwenden, wenn er sich zum Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält.
(9) Das Bundesamt hat mit einer Rückkehrentscheidung gleichzeitig festzustellen, dass eine Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei.
(10) Die Abschiebung eines Drittstaatsangehörigen gemäß § 46 kann auch über andere als in Abs. 9 festgestellte Staaten erfolgen.
(11) Der Umstand, dass in einem Verfahren zur Erlassung einer Rückkehrentscheidung deren Unzulässigkeit gemäß § 9 Abs. 3 BFA-VG festgestellt wurde, hindert nicht daran, im Rahmen eines weiteren Verfahrens zur Erlassung einer solchen Entscheidung neuerlich eine Abwägung gemäß § 9 Abs. 1 BFA-VG vorzunehmen, wenn der Fremde in der Zwischenzeit wieder ein Verhalten gesetzt hat, das die Erlassung einer Rückkehrentscheidung rechtfertigen würde."
Der mit "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK" betitelte § 55 AsylG 2005 BGBl. I 100/2005 idgF lautet wie folgt:
"§ 55. (1) Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn
1. dies gemäß § 9 Abs. 2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und
2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung gemäß § 14a NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.
(2) Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
Der mit "Schutz des Privat- und Familienlebens" betitelte § 9 BFA-VG, BGBl. I 87/2012 idgF lautet wie folgt:
§ 9. (1) Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 FPG, eine Ausweisung gemäß § 66 FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2) Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei-und Einwanderungsrechts,
8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3) Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(4) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden, wenn
1. ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, es sei denn, eine der Voraussetzungen für die Erlassung eines Einreiseverbotes von mehr als fünf Jahren gemäß § 53 Abs. 3 Z 6, 7 oder 8 FPG liegt vor, oder
2. er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6) Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
Gemäß § 58 Abs. 8 AsylG hat das Bundesamt, wenn ein Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß §§ 55, 56 oder 57 AsylG zurück- oder abgewiesen wird, im verfahrensabschließenden Bescheid darüber abzusprechen.
3.3.2. Gemäß Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person Anspruch auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung und ihres Briefverkehrs.
Gemäß Art. 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit ein Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
Bei der Setzung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme kann ein ungerechtfertigter Eingriff in das Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens des Fremden iSd. Art. 8 Abs. 1 EMRK vorliegen. Daher muss überprüft werden, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme einen Eingriff und in weiterer Folge eine Verletzung des Privat- und/oder Familienlebens des Fremden darstellt.
Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sind die Staaten im Hinblick auf das internationale Recht und ihre vertraglichen Verpflichtungen befugt, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu überwachen (EGMR 28.05.1985, Abdulaziz ua., Zl. 9214/80 ua, EuGRZ 1985, 567; 21.10.1997, Boujlifa, Zl. 25404/94; 18.10.2006, Üner, Zl. 46410/99; 23.06.2008 [GK], Maslov, 1638/03; 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07). Die EMRK garantiert Ausländern kein Recht auf Einreise, Aufenthalt und Einbürgerung in einem bestimmten Staat (EGMR 02.08.2001, Boultif, Zl. 54273/00; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09).
In Ergänzung dazu verleiht weder die EMRK noch ihre Protokolle das Recht auf politisches Asyl (EGMR 30.10.1991, Vilvarajah ua., Zl. 13163/87 ua.; 17.12.1996, Ahmed, Zl. 25964/94; 28.02.2008 [GK] Saadi, Zl. 37201/06).
Hinsichtlich der Rechtfertigung eines Eingriffs in die nach Art. 8 EMRK garantierten Rechte muss der Staat ein Gleichgewicht zwischen den Interessen des Einzelnen und jenen der Gesellschaft schaffen, wobei er in beiden Fällen einen gewissen Ermessensspielraum hat. Art. 8 EMRK begründet keine generelle Verpflichtung für den Staat, Einwanderer in seinem Territorium zu akzeptieren und Familienzusammenführungen zuzulassen. Jedoch hängt in Fällen, die sowohl Familienleben als auch Einwanderung betreffen, die staatliche Verpflichtung, Familienangehörigen von ihm Staat Ansässigen Aufenthalt zu gewähren, von der jeweiligen Situation der Betroffenen und dem Allgemeininteresse ab. Von Bedeutung sind dabei das Ausmaß des Eingriffs in das Familienleben, der Umfang der Beziehungen zum Konventionsstaat, weiters ob im Ursprungsstaat unüberwindbare Hindernisse für das Familienleben bestehen, sowie ob Gründe der Einwanderungskontrolle oder Erwägungen zum Schutz der öffentlichen Ordnung für eine Ausweisung sprechen. War ein Fortbestehen des Familienlebens im Gastland bereits bei dessen Begründung wegen des fremdenrechtlichen Status einer der betroffenen Personen ungewiss und dies den Familienmitgliedern bewusst, kann eine Ausweisung nur in Ausnahmefällen eine Verletzung von Art. 8 EMRK bedeuten (EGMR 31.07.2008, Omoregie ua., Zl. 265/07, mwN; 28.06.2011, Nunez, Zl. 55597/09; 03.11.2011, Arvelo Aponte, Zl. 28770/05; 14.02.2012, Antwi u. a., Zl. 26940/10).
Die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme gegen einen Fremden, dessen Aufenthalt lediglich auf Grund der Stellung von einem oder mehreren Asylanträgen oder Anträgen aus humanitären Gründen besteht, und der weder ein niedergelassener Migrant noch sonst zum Aufenthalt im Aufenthaltsstaat berechtigt ist, stellt in Abwägung zum berechtigten öffentlichen Interesse einer wirksamen Einwanderungskontrolle keinen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben dieses Fremden dar, wenn dessen diesbezüglichen Anträge abgelehnt werden, zumal der Aufenthaltsstatus eines solchen Fremden während der ganzen Zeit des Verfahrens als unsicher gilt (EGMR 08.04.2008, Nnyanzi, Zl. 21878/06).
3.3.3. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich:
Der Beschwerdeführer verfügt über keinerlei familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich. Er hat jedoch durch die Vorlage von Unterschriften einen Beleg für den Umstand erbracht, dass er sich in Österreich einen gewissen Freundes- und Bekanntenkreis aufgebaut hat, jedoch hat er nicht das Bestehen eines gemeinsamen Haushaltes oder gar das Vorliegen eines Abhängigkeitsverhältnisses dargetan, sodass nicht erkennbar ist, dass mit einer Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer ein unzulässiger Eingriff in sein Recht auf Familienleben gemäß Art. 8 EMRK verbunden wäre. Seine gesamte Familie befindet sich nach wie vor in Ägypten, er wurde dort sozialisiert und war er vor seinem Auslandsaufenthalt bereits mehrere Jahre als Chemiker tätig. Selbst in den 5 Jahren im Ausland hatte der Beschwerdeführer mindestens einmal wöchentlich Kontakt zu seinen Verwandten in Kontakt via Telefon oder Skype und war in dieser Zeit auch drei Mal auf Besuch in Ägypten..
Es wird nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer über gute Deutschkenntnisse verfügt und auch fallweise in Österreich geringfügig - zuletzt von 08.06.2015 bis 12.10.2015 - beschäftigt war, jedoch erscheinen diese Umstände insgesamt betrachtet nicht genügend, um von einer hinreichenden Integration des Beschwerdeführers bzw. einer beruflichen Verfestigung in Österreich ausgehen zu können, die eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließe. Auch die in Aussicht gestellte Anstellung mag daran nichts ändern, zumal dieser in jenen Fällen, wo keine Arbeitserlaubnis gegeben ist, keine wesentliche Bedeutung zukommt (VwGH vom 22.02.2011, 2010/18/0323). Auch ist der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet mit rund 5 1/2 Jahren, wovon sich der Aufenthalt mangels der Verlängerung seines Aufenthaltstitels seit 06.11.2015 als illegal erweist, nicht von einer Dauer, dass von einem sehr langen Aufenthalt ausgegangen werden kann. Weitere, darüber hinausgehende Integrationsmomente wie beispielsweise soziales Engagement vermochte der Beschwerdeführer nicht hinreichend vorzuweisen, zumal er seine soziale Tätigkeit erst mit Jänner 2016, als er sich schon illegal im Bundesgebiet aufhielt, aufnahm.
Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde unter Beachtung des bisher im Herkunftsstaat gelegenen Lebensmittelpunktes des Beschwerdeführers und dessen ebendort vorhandenen familiären Bezugspunkte im Lichte der ständigen Judikatur des VwGH, wonach den die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Vorschriften und deren Befolgung durch den Normadressaten aus der Sicht des Schutzes und der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung (Art. 8 Abs. 2 EMRK) ein hoher Stellenwert zuzukommen habe (vgl. VwGH 9.3.2003, 2002/18/0293), sohin zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse das persönliche Interesse des Beschwerdeführers am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung der durch Art. 8 EMRK garantierten Rechte nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen und auch in der Beschwerde nicht substantiiert vorgebracht worden, dass im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig wäre.
Letztlich ist festzuhalten, dass eine Rückkehrentscheidung für den Beschwerdeführer keinen absoluten Abbruch seiner Beziehung zu seinen im Bundesgebiet lebenden Freunden und Bekannten bedeuten muss, sondern es den in Österreich lebenden Freunden des Beschwerdeführers in Österreich freistünde, den Kontakt zu diesem durch fallweise Besuche im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers aufrechtzuerhalten.
Die belangte Behörde ist sohin nach Abwägung aller dargelegten persönlichen Umstände des Beschwerdeführers zu Recht davon ausgegangen, dass dem Beschwerdeführers ein Aufenthaltstitel gemäß § 55 AsylG 2005 nicht zu erteilen ist.
Schließlich sind unter Verweis auf die aktuelle Judikatur des VwGH, wonach über die Unzulässigkeit der Abschiebung in den Herkunftsstaat ausschließlich im Verfahren über einen Antrag auf internationalen Schutz abzusprechen sei und demzufolge die Feststellung iSd. § 52 Abs. 9 FPG bloß der Festlegung des Zielstaates der Abschiebung diene, (vgl. VwGH 16.12.2015, Ra 2015/21/0119) im Hinblick auf die gemäß § 52 Abs. 9 FPG getroffenen Feststellungen keine konkreten Anhaltspunkte dahingehend hervorgekommen, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ägypten unzulässig wäre. Derartiges wurde auch in der gegenständlichen Beschwerde nicht substantiiert behauptet. (vgl. auch VwGH 22.01.2013, 2012/18/0182; 17.04.2013, 2013/22/0068; 20.12.2012, 2011/23/0480, wonach im Verfahren über das Treffen einer Rückkehrentscheidung nicht primär die Fragen des internationalen Schutzes im Vordergrund stünden, sondern dies Aufgabe eines eigenen Verfahrens sei).
3.3.4. Sohin war mangels besonderer Umstände iSd. § 55 Abs. 2 FPG die Beschwerde im vollen Umfang spruchgemäß als unbegründet abzuweisen.
Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
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